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OGH 17.02.1987, 14ObA23/87

OGH 17.02.1987, 14ObA23/87

Rechtssatz


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Norm
RS0028387
Ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnis liegt und die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse hindeuten (Migsch, Abfertigung Rdz 225, 229; Bydlinski zu ZAS 1985, 127; Arb 10383).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuderna und Dr.Gamerith sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Otto Beer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred G***, Pensionist, Mühldorf, Trandorf 75, vertreten durch Dr.Heinrich Ehmer, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich in Linz, dieser vertreten durch Dr.Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei H*** Baugesellschaft m.b.H., Linz, Bürgerstraße 11, vertreten durch Dr.Eduard Saxinger und Dr.Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 99.641,21 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom , GZ. 12 Cg 29/86-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom , GZ. 1 Cr 10/86-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 385,80 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. auch Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Rdz 229) wird verwiesen; eine weitere Begründung entfällt gemäß dem § 48 ASGG.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1987:014OBA00023.87.0217.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAD-88943