Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 102132 Beendigung von Dienstverhältnissen
32.1. Arten der Beendigung von Dienstverhältnissen
781
Ein Dienstverhältnis als Dauerschuldverhältnis (→ 4.4.1.) kann nur durch nachstehende Tatbestände oder Auflösungserklärungen beendet werden:
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Diese Tatbestände führen automatisch (ohne besondere Willenserklärung) zur Beendigung eines Dienstverhältnisses 1). |
Diese Beendigungsarten bedürfen einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, die | |
von beiden Parteien übereinstimmend abgegeben wird (zweiseitige Willenserklärung) (→ 2.4.). |
von einer Partei einseitig abgegeben wird (einseitige Willenserklärung) (→ 2.4.). | |
Eine einseitige Willenserklärung ist empfangsbedürftig (eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung), d.h., um wirksam zu werden, muss der Vertragspartner von der Lösung des Dienstverhältnisses Kenntnis erlangen, mit der Lösung aber nicht unbedingt einverstanden sein. Entlassung und vorzeitiger Austritt sind darüber hinaus auch noch begründu...