Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 773 Arbeitsrecht - Sozialrecht
3.1. Begriffe
3.1.1. Arbeitsrecht
15
Unter Arbeitsrecht versteht man
die Gesamtheit der Bestimmungen, die die Beziehungen der an einem abhängigen Dienstverhältnis beteiligten Personen regeln (→ 3.2.).
Das Arbeitsrecht kann als Sonderrecht der in einer abhängigen Stellung beschäftigten Dienstnehmer und der Dienstgeber, für die sie Arbeit leisten, bezeichnet werden. Es ist in erster Linie Schutzrecht zu Gunsten der Dienstnehmer.
16 Das Arbeitsrecht entstammt dem Privatrecht; zunächst waren nur im ABGB (→ 3.2.2.1.) bestimmte allgemein gehaltene arbeitsrechtliche Regelungen enthalten. Zu diesen sind im Laufe der Zeit Sondergesetze (→ 3.2.2.) und Kollektivverträge (→ 3.2.4.) hinzugekommen. Hauptsächlich durch diese wurde die im ABGB bestehende Vertragsfreiheit eingeschränkt und die wirtschaftliche Unterlegenheit des Dienstnehmers als Vertragspartner gegenüber dem Dienstgeber weitgehendst ausgeglichen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Früher verstand man unter Vertragsfreiheit | |||
volle Abschlussfreiheit
1) |
+ |
volle Inhaltsfreiheit
2). | |
Heute versteht man unter Vertragsfreiheit | |||
volle Abschlussfreiheit |
+ |
durch die Sondergesetzgebung und Kollektivverträge eingeschränkte Inhaltsfreiheit. | |
1) Dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber ist der Abschluss eines Dienstvertrags freigestellt.
2) Dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber ist die inhaltliche Gestaltung ihrer Rechtsbeziehung freigestellt.
Das Arbeitsrecht lässt sich weder ausschließlich dem Privatrecht noch dem öffentlichen Recht (→ 2.1.1.1.) zuordnen. Es besteht vielmehr aus Rechtsvorschriften sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Natur. Während z.B. das Arbeitsvertragsrecht (→ 4.1.) grundsätzlich dem Privatrecht zuzuzählen ist, gehört das Arbeitnehmerschutzrecht (→ 16.1.) grundsätzlich zum öffentlichen Recht, da dieses im Wesentlichen öffentlich-rechtliche Pflichten des Dienstgebers gegenüber dem Staat zum Inhalt hat.
Die Rechtsbeziehungen zwischen jenem, der die Arbeit leistet (Dienstnehmer), und jenem, für den sie geleistet wird (Dienstgeber), regelt das Individualarbeitsrecht oder Arbeitsvertragsrecht.S. 78 Darin wird durch Rechtsnormen die Stellung des einzelnen Dienstnehmers an seinem Arbeitsplatz mit all seinen Rechten und Pflichten geregelt; diesen stehen die Pflichten und Rechte des Dienstgebers gegenüber.
Das kollektive Arbeitsrecht regelt die Gruppenbeziehungen. Neben Beziehungen zwischen den einzelnen Gruppen auf Betriebs- und Unternehmensebene (Betriebsverfassungsrecht) geht es auch um Zusammenschlüsse auf Branchen- und Gesamtwirtschaftsebene zur gemeinsamen besseren Vertretung der jeweiligen Interessen, beispielsweise durch den Abschluss von Kollektivverträgen (→ 3.2.4.).
Der räumliche Geltungsbereich des Arbeitsrechts erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
17 Für Dienstverhältnisse, die Auslandsbeziehungen aufweisen, ist vor allem das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bzw. Europäisches Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ) ausschlaggebend. Das EVÜ gilt u.a. für jene Dienstverträge mit Auslandsbezug, die nach dem abgeschlossen wurden. Für frühere Verträge ist auf das Internationale Privatrechtsgesetz (IPRG) zurückzugreifen, das ähnliche Regelungen enthält.
Das EVÜ wurde durch die Rom-I-Verordnung (Verordnung [EG] 593/2008) ersetzt und gilt für Dienstverträge, die ab dem abgeschlossen werden (wurden). Diese Verordnung gilt unmittelbar, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Sie ist inhaltlich in ihren Kernbereichen betreffend die Bestimmungen über die Rechtswahl und Individualarbeitsverträge grundsätzlich ident mit dem EVÜ. Bei Entsendungen aus und nach Österreich ist darüber hinaus die EU-Entsenderichtlinie zu beachten (siehe Buch-Rz 17a).
Das EVÜ (bzw. die Rom-I-Verordnung) ist ein grundsätzlich zwischen den Mitgliedstaaten der EU abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der von Österreich unterzeichnet und unmittelbar wirksam wurde. Er gilt auch zwischen Österreich und jenen Staaten, die das Übereinkommen (noch) nicht unterschrieben haben.
Das EVÜ (bzw. die Rom-I-Verordnung) legt fest, welche nationalen Normen bei vertraglichen Schuldverhältnissen anzuwenden sind, die eine Verbindung zum Recht eines anderen Staates aufweisen. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit der freien Rechtswahl. Demnach können Dienstgeber und Dienstnehmer bei einer Auslandsbeschäftigung das anzuwendende Arbeitsrecht selbst wählen. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Regelungen des Dienstvertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben.
Die freie Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass der Dienstnehmer jenen arbeitsrechtlichen Schutz verliert, den er ohne Rechtswahl gehabt hätte (Günstigkeitsvorbehalt). Das heißt: Auch bei freier Rechtswahl darf der durch zwingende Bestimmungen normierte arbeitsrechtliche Standard, über den der Dienstnehmer an seinem gewöhnlichen Arbeitsort verfügt, nicht unterschritten werden. Dadurch soll der Dienstnehmer davor geschützt werden, dass er durch den Vertrag Ansprüche verliert, die ihm sonst zwingend zugestanden wären (z.B. das gesetzlich geregelte Urlaubsausmaß).
Eine Definition bzw. Aufzählung der zwingenden Vorschriften („Eingriffsnormen“) findet sich weder im EVÜ noch in der Rom-I-Verordnung. Vorstellbar sind aber z.B. Bestimmungen über Entgelthöhe und Entgeltfortzahlung, Urlaub, Kündigung oder Entgeltsicherung im Insolvenzfall.
Treffen die Vertragsparteien keine Rechtswahl, unterliegt der Dienstvertrag
entweder dem Recht des Staates, in dem der Dienstnehmer in Erfüllung seines Vertrags gewöhnlich seiner Arbeit nachgeht (selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist), oder
dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Dienstnehmer eingestellt hat, sofern dieser nicht gewöhnlich in ein und demselben Staat arbeitet.S. 79 Ergibt sich aber aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Dienstvertrag oder das Dienstverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweisen, dann ist das Recht dieses „anderen“ Staates anzuwenden.
Bei einer Entsendung aus Österreich bleibt der gewöhnliche Arbeitsort im Inland. Das österreichische Arbeitsrecht ist (sofern keine andere Rechtswahl getroffen wird) grundsätzlich weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die jeweiligen Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen. Eine abweichende Rechtswahl ist nur dann wirksam, wenn diese den Dienstnehmer günstiger stellt.
Für Dienstnehmer, die länger als einen Monat im Ausland beschäftigt werden, ist vor Aufnahme der Auslandstätigkeit ein zusätzlicher Dienstzettel (→ 4.2.) auszuhändigen.
17a Wird ein Dienstnehmer nach Österreich entsandt, hat er zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern von vergleichbaren Dienstgebern gebührt. Egal welches Recht auf dieses Dienstverhältnis anzuwenden ist (vgl. §§ 7 a, 7 b AVRAG).
Durch diese Regelung des AVRAG soll ein adäquater Entgeltanspruch der nach Österreich entsandten Dienstnehmer sichergestellt werden. Und zwar auch dann, wenn der Dienstgeber in Österreich nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft ist. In diesen Fällen ist der Kollektivvertrag nicht „als solcher“ anzuwenden, sondern dient lediglich als Grundlage für die Ermittlung des Arbeitslohns. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen ein ausländischer Dienstgeber ohne Sitz im Inland einen Dienstnehmer in Österreich beschäftigt, eine Entsendung aber nicht vorliegt (vgl. § 7 AVRAG).
Maßnahmen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping finden Sie unter Punkt 39.2.2.
Nach Österreich entsandte Dienstnehmer haben gem. AVRAG Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes geringer ist.
Mit diesen (und anderen) Bestimmungen wurde in Österreich die EU-Entsenderichtlinie umgesetzt, die eine Vereinheitlichung bestimmter arbeitsrechtlicher Mindeststandards herbeiführen soll.
Zusammenfassung der Entsendungskriterien:
Wesentliche Kriterien:
Vorübergehendes Tätigwerden in einem anderen Land unter Aufrechterhaltung des bisherigen Dienstverhältnisses.
Arbeitsrechtliche Bindung zwischen Betrieb und Dienstnehmer bleibt während der gesamten Entsendedauer bestehen.
Weitere Kriterien für eine Entsendung von Österreich aus:
Sitz des entsendenden Unternehmens in Österreich.
Betriebliche Tätigkeit des Unternehmens im Inland.
Arbeitsleistung im Ausland für Rechnung des österreichischen Betriebs.
Befristeter Auslandseinsatz.
Auszuübende Tätigkeit wird vom entsendenden Unternehmen bestimmt.
Entsendebetrieb leistet das Entgelt.
Bei einer dauerhaften Versetzung in einen EU-Staat kommt es zu einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsorts und damit grundsätzlich zur sofortigen Geltung des jeweiligen ausländischenS. 80 Arbeitsrechts (außer es wird die Weitergeltung des österreichischen Rechts im Rahmen der Rechtswahl vereinbart - sofern zwingende Eingriffsnormen dem nicht entgegenstehen).
(Arbeitsrecht bei Auslandsbeschäftigung, aus: DGservice der Nö. GKK September 2006)
Näheres hinsichtlich
ausländischer Dienstgeber mit/ohne Sitz in Österreich finden Sie in der PVInfo 6/2007, Linde Verlag Wien, und
Dienstverhältnisse mit Auslandsbezug finden Sie in der PVInfo 2/2014, Linde Verlag Wien.
3.1.2. Sozialrecht
18
Unter Sozialrecht versteht man
eine Ergänzung zum Arbeitsrecht.
Das Sozialrecht bezieht sich überwiegend auf abhängige Dienstverhältnisse und regelt die Frage, was geschieht, wenn ein solches aus irgendwelchen Gründen gestört wird und vorübergehend (z.B. wegen Krankheit) oder dauernd (z.B. wegen Pension) nicht fortgesetzt werden kann.
Zum Sozialrecht zählt neben der Sozialversicherung (→ 5.) eine Reihe weiterer Rechtsmaterien, wie Heeresversorgung, Kriegsopferversorgung, Opferfürsorge, Sozialhilfe sowie das Beihilfewesen.
Arbeits- und Sozialrecht können einem gemeinsamen Oberbegriff nicht unterstellt werden, da es sich um zwei Begriffskreise handelt, die einander bloß schneiden.

Die Entstehungsgeschichte beider Rechtsgebiete zeigt als gemeinsame Wurzel den Schutz der Dienstnehmer. So stimmt z.B. der für die Sozialversicherungspflicht maßgebende Dienstnehmerbegriff (→ 6.2.1.) im Wesentlichen mit dem des Arbeitsrechts (→ 4.4.1.) überein.
3.2. Stufenbau der Rechtsordnung im Arbeitsrecht
19
Unter der Rechtsordnung versteht man die Summe aller Rechtsnormen (Rechtsvorschriften). Diese Rechtsnormen kann man nach ihrem Rang einstufen, wobei die rangtiefere Norm stets in einer ranghöheren Norm ihre Grundlage und Deckung finden muss. Demzufolge darf die rangtiefere Norm der ranghöheren Norm nicht widersprechen.
S. 8119a Der Stufenbau der Rechtsordnung im Arbeitsrecht ergibt folgendes Bild:

3.2.1. Verfassung
20
Die ranghöchste Rechtsquelle im nationalen Recht, die Verfassung, enthält keine speziellen Grundsätze des Arbeitsrechts. Dennoch sind bestimmte verfassungsrechtliche Grundsätze auch für das Arbeitsleben von Bedeutung. So hat z.B. der verfassungsrechtliche
21 Gleichheitsgrundsatz
22 im Bereich des Arbeitsrechts eine spezifische Ausprägung erfahren. Er verbietet die unterschiedliche Behandlung von Dienstnehmern ohne sachliche Rechtfertigung (Gleichbehandlungsgesetz) 1).
Ebenso ist die verfassungsrechtliche Bestimmung über die
Vereinigungsfreiheit (z.B. die Bildung von Gewerkschaften, → 11.4.3.)
von grundsätzlicher Bedeutung.
1) Auf Grund
des Geschlechts,
der ethnischen Zugehörigkeit (Volkszugehörigkeit),
der Religion oder Weltanschauung,
des Alters oder
der sexuellen Orientierung
darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insb. nicht
S. 82
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (→ 4.1.2.), 2. bei der Festsetzung des Entgelts (→ 9.1.), 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung, 5. beim beruflichen Aufstieg, insb. bei Beförderungen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und | |||
Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alters oder Behinderung diskriminiert oder belästigt wird.
Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.
Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch bei sexueller Belästigung vor (§ 6 Abs. 1 GlBG).
Die Rechtsfolgen einer Diskriminierung können Schadenersatzansprüche (Ersatz des Vermögensschadens und auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung), Nachzahlungen von Differenzansprüchen und die Rechtsunwirksamkeit einer Auflösungserklärung des Dienstgebers sein.
Beim Bundeskanzleramt für Frauenangelegenheiten und Öffentlichen Dienst ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung eingerichtet. Diese ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich i.S.d. GlBG diskriminiert fühlen. Diese Gleichbehandlungskommission bzw. Gleichbehandlungsanwaltschaft haben nur ein Begutachtungs- und Beratungsrecht. Ihre Kompetenzen sind gesetzlich geregelt, sie können allerdings bei Gericht keine Klagen einbringen und in einem Verfahren bei Gericht nicht vertreten. Daher ist für die jeweilige Person ihre Anrufung in den meisten Fällen vor Gericht nicht zielführend bzw. erfolgversprechend.
3.2.2. Gesetze
Gesetze sind
die von den Organen der Bundes-(Landes-)Gesetzgebung verfassungsmäßig verabschiedeten und im Bundesgesetzblatt (BGBl) bzw. im Landesgesetzblatt (LGBl) gehörig kundgemachten Rechtsnormen.
Gesetze enthalten
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allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen, z.B. das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) |
oder |
besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen (= Sondergesetzgebung). Darunter fallen |
Spezialgesetze für bestimmte Dienstnehmergruppen, wie z.B. |
und |
Spezialgesetze zu bestimmten Problemen, wie z.B. |
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|
|
1) Das Hausbesorgergesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden (§ 31 Abs. 5 HbG); für diese sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihres jeweiligen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs maßgeblich.
Bundesgesetze müssen durch Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die näheren Bestimmungen darüber werden durch das Bundesgesetzblattgesetz getroffen; demnach sind die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Internet unter der Adresse zur Abfrage bereitzuhalten (§ 7 BGBlG).
Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein und können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt werden (§ 9 BGBlG).
3.2.2.1. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch
23 Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) trat mit 1. Jänner 1812 in Kraft.
Im 2. Teil, 2. Abteilung, 26. Hauptstück, §§ 1151 bis 1174 behandelt dieses Gesetz die „Verträge über Dienstleistungen“.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
In den §§ 1151 bis 1164 |
in den §§ 1165 bis 1171 |
den sog. Dienstvertrag (→ 4.1.); |
den sog. Werkvertrag (→ 4.3.1.). |
Das ABGB bildet u.a. noch immer die allgemeine Grundlage für den Dienstvertrag.
Im Laufe der Zeit wurden die Bestimmungen der §§ 1151 bis 1164 durch eine Fülle von Spezialgesetzen erweitert. Deshalb haben die Bestimmungen des ABGB in der heutigen Praxis keine große Bedeutung. Reichen aber die Normen der Spezialgesetze nicht aus, ist auch heute noch auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Man bezeichnet das als subsidiäre Wirkung des ABGB (subsidiär = zur Aushilfe dienend) (→ 3.3.).
3.2.3. Verordnungen
24
Verordnungen (Rechtsverordnungen) sind
die von einer Verwaltungsbehörde (z.B. einem Ministerium) im Rahmen ihres Wirkungsbereichs auf Grund der Gesetze 1) erlassenen (Art. 18 Abs. 2 B-VG) und im Bundesgesetzblatt (Landesgesetzblatt) gehörig kundgemachten und damit für die Allgemeinheit verbindlichen Rechtsnormen 2).
1) Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde.
Sie dienen i.d.R. der Durchführung von Gesetzen (Durchführungsverordnungen). Ihre besondere Bedeutung liegt in der großen Zahl öffentlich-rechtlicher Detailregelungen, die den Arbeitnehmerschutz (→ 16.1.) in den Betrieben betreffen, wie z.B.
die allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung,
die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche.
S. 8425 Erlässe unterscheiden sich von den Verordnungen dadurch, dass sie mangels gehöriger Kundmachung im Bundes(Landes)gesetzblatt keine verbindlichen Rechtsquellen darstellen, und kommen daher für eine Einordnung in das Rechtsquellensystem der österreichischen Bundesverfassung nicht in Betracht. Demzufolge sind sie nicht für die Allgemeinheit verbindlich. Erlässe enthalten Rechtsansichten einer Verwaltungsbehörde.
Hinweis: In keinem anderen Rechtsbereich spielen Erlässe eine derart große Rolle wie im Steuerrecht. Das liegt wohl daran, dass die Abgabengesetze ein derart hohes Maß an Komplexität aufweisen, sodass ihr einheitlicher Vollzug durch die Abgabenbehörden ohne die häufig durch Erlässe vorgenommene nähere Konkretisierung weitgehend erschwert werden würde (vgl. → 7.9.).
3.2.4. Kollektivverträge
26
Der I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) regelt die kollektive Rechtsgestaltung. Darin sind Bestimmungen über den Kollektivvertrag enthalten.
Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden (§ 2 Abs. 1 ArbVG).
3.2.4.1. Kollektivvertragsfähigkeit
27 Kollektivvertragsfähig sind die gesetzlichen Interessenvertretungen (kollektivvertragsfähige Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, vgl. → 5.3.) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 ArbVG).
Die gesetzlichen Interessenvertretungen aufseiten
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28 der Arbeitgeber |
der Arbeitnehmer | |
sind i.d.R. die Wirtschaftskammern
1); |
sind die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern). | |
In jedem Bundesland besteht | ||
eine Wirtschaftskammer; |
eine Arbeiterkammer. | |
Auf Bundesebene wurde | ||
die Wirtschaftskammer Österreich, |
die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) | |
eingerichtet. | ||
1) Z.B. für den Bereich der Wirtschaftstreuhänder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
2930 Erfüllen die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen bestimmte Voraussetzungen (§ 4 Abs. 2 ArbVG), kann diesen die Kollektivvertragsfähigkeit nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt (eingerichtet beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, §§ 141 ff. ArbVG) 1) zuerkannt werden (§ 5 Abs. 1 ArbVG).
1) S. 85Zu den Aufgaben des Bundeseinigungsamts zählen die Festsetzung von Mindestlohntarifen, Heimarbeitstarifen und Lehrlingsentschädigungen sowie die Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung (→ 3.2.4.9.).
Freiwillige Berufsvereinigungen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, sind aufseiten
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der Arbeitgeber |
der Arbeitnehmer |
|
|
3.2.4.2. Inhalt eines Kollektivvertrags
31
Den Inhalt eines Kollektivvertrags teilt man üblicherweise in
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den obligatorischen (schuldrechtlichen) Teil (§ 2 Abs. 2 Z 1 ArbVG) |
und |
den normativen Teil (§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG). |
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Diese Teile regeln | |
die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien, wie die
|
die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, wie |
| |
Die Bestimmungen des normativen Teils des Kollektivvertrags sind für die innerhalb seines Wirkungsbereichs abgeschlossenen Arbeitsverträge unmittelbar rechtsverbindlich (Normwirkung des § 11 ArbVG). | |
Dieser Teil kann weder aufgehoben noch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden (§ 3 Abs. 1 ArbVG), sofern der Kollektivvertrag selbst eine Regelung nicht abdingbar (→ 2.1.1.2.) vorsieht. | |
Die Auslegung
des obligatorischen Teils erfolgt nach den Auslegungsregeln für Verträge (§§ 914 ff. ABGB),
des normativen Teils nach den Regeln der Gesetzesauslegung (§§ 6 ff. ABGB) (→ 2.2.2.).
S. 86Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ist das Bundeseinigungsamt gem. § 158 Abs. 1 Z 2 ArbVG berufen, ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrags abzugeben.
3.2.4.3. Geltungsbereich
32
Die Bestimmungen des Kollektivvertrags sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines
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• |
räumlichen |
→ |
Bestimmt das Gebiet (z.B. das gesamte Bundesgebiet Österreich), innerhalb dessen der Kollektivvertrag zur Anwendung gelangt
1). |
• |
fachlichen und |
→ |
Richtet sich nach den Branchen oder Geschäftszweigen, die der Geltung des Kollektivvertrags unterliegen
2) |
• |
persönlichen |
→ |
Bestimmt, auf welche Kategorien von Arbeitnehmern (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge) der Kollektivvertrag Anwendung findet. |
Geltungsbereichs unmittelbar rechtsverbindlich (§ 8 ArbVG).
1) Erläuterungen für Dienstverhältnisse, die Auslandsbeziehungen aufweisen, finden Sie unter Punkt 3.1.1.
2) Welcher Kollektivvertrag im Einzelfall anzuwenden ist, richtet sich nach der entsprechenden Kammerzugehörigkeit des Arbeitgebers. Ist ein Arbeitgeber Mitglied nur einer Fachorganisation, so ist die Zuordnung zu einem Kollektivvertrag kein Problem.
Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber jedoch über zwei oder mehrere Betriebe, so findet auf Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung. Dasselbe gilt auch bei Haupt- und Nebenbetrieben oder wenn es sich um organisatorische und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt. Liegt eine solche organisatorische Trennung nicht vor, dann findet jener Kollektivvertrag Anwendung, dem für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Liegt weder eine organisatorische Trennung noch die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereichs vor, so findet der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereichs Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst (§ 9 ArbVG).
Übt der Arbeitgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die in unterschiedlicher Form organisiert in den einen oder den anderen für die Kollektivvertragszugehörigkeit relevanten Wirtschaftsbereich fallen kann, ist ausschlaggebend, welche fachlichen und wirtschaftlichen Komponenten überwiegen, also dem Betrieb das „Gepräge“ geben ( w).
Liegt keine organisatorische Trennung und keine überwiegende wirtschaftliche Bedeutung eines Tätigkeitsbereichs (Handel bzw. Reparatur) vor, dann gilt der Kollektivvertrag jenes Wirtschaftsbereichs, in dem auf Branchenebene mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Anzahl auf Branchenebene kann bei der Wirtschaftskammer erfragt werden ().
Für Fragen der fachlichen Kollektivvertragszugehörigkeit stehen die Wirtschaftskammern zur Verfügung.
3.2.4.4. Hinterlegung, Kundmachung, Auflegung
33
Kollektivverträge bedürfen der Hinterlegung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie zu ihrer Wirksamkeit der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ (§ 14 Abs. 1-3 ArbVG).
S. 87Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen (§ 15 ArbVG).
Die Verletzung der Verpflichtung zur Auflage des Kollektivvertrags im Betrieb berührt zwar nicht die Gültigkeit der normativen Bestimmungen des Kollektivvertrags, ist jedoch zivilrechtlich relevant (z.B. hinsichtlich eines allfälligen Verschuldens an der Unkenntnis von Fallfristen, → 9.6.).
3.2.4.5. Außenseiterwirkung, Nachwirkung
34
Auch für Arbeitnehmer, die nicht der abschließenden Interessenvertretung der Arbeitnehmer angehören, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrags (Außenseiterwirkung) (§ 12 Abs. 1 ArbVG).
Nach Ablauf der Geltungsdauer eines Kollektivvertrags bleiben dessen Rechtswirkungen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird (Nachwirkung) (§ 13 ArbVG).
3.2.4.6. Günstigkeitsprinzip, Ordnungsprinzip
35
Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können in nachgeordneten Rechtsquellen (Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (Günstigkeitsprinzip) oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind (§ 3 Abs. 1 ArbVG).
Das Günstigkeitsprinzip hängt eng mit der Funktion des relativ zwingenden Rechts zusammen. Lässt ein Gesetz eine für den Arbeitnehmer günstigere Gestaltung zu, kann auch schon der Kollektivvertrag eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung vorsehen (→ 2.1.1.2.).
Sieht ein Kollektivvertrag eine Regelung mit absolut zwingender Wirkung vor, spricht man vom Ordnungsprinzip (→ 2.1.1.2.). Vom gleichen Prinzip spricht man, wenn ein später abgeschlossener Kollektivvertrag ungünstigere Bestimmungen festlegt als ein früher abgeschlossener Kollektivvertrag (OGH SozIC, 278).
Auch das Ordnungsprinzip gilt nicht nur auf den Kollektivvertrag bezogen. Es ergibt sich immer dann, wenn eine übergeordnete Rechtsquelle eine Materie mit absolut zwingender Wirkung regelt.
3.2.4.7. Geltungsdauer des Kollektivvertrags
36
Enthält der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seine Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres von jeder vertragschließenden Partei unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats (schriftlich, eingeschrieben) gekündigt werden (§ 17 ArbVG).
3.2.4.8. Generalkollektivvertrag
37
Unter einem Generalkollektivvertrag (Spitzenkollektivvertrag) versteht man einen Kollektivvertrag, der sich auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen (z.B. über den Begriff des Entgelts gem. § 6 Urlaubsgesetz, → 26.2.6.2.) beschränkt und deren Wirkungsbereich sich fachlich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftszweige und räumlich auf das ganze Bundesgebiet erstreckt (§ 18 Abs. 4 ArbVG).
S. 883.2.4.9. Satzung, Mindestlohntarif
38
Für Arbeitsverhältnisse in Branchen, für die kein Kollektivvertrag besteht, kann ein an sich nicht anzuwendender Kollektivvertrag vom Bundeseinigungsamt (→ 3.2.4.1.) zur Satzung erklärt werden. Die dem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisse müssen jenen der ungeregelten Branche im Wesentlichen gleichartig sein. Durch die Satzungserklärung wird dieser Kollektivvertrag auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs als „Satzung“ rechtsverbindlich. Die Erklärung eines Kollektivvertrags zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen (§§ 18-21 ArbVG).
Dazu zwei Beispiele: Für grafische Betriebe, die nicht Mitglied des Verbands Druck und Medientechnik sind, werden die grafischen Kollektivverträge regelmäßig „gesatzt“ und so - wenn auch zeitlich verzögert - für Nichtmitglieder wirksam. Gleiches gilt im Fall des Kollektivvertrags für die „Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen“ (SWÖ). Dieser gilt nicht nur für Mitglieder, sondern auf Grund einer Satzung auch für fast alle Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender und rehabilitativer Art.
Ist eine Anknüpfung an einen Kollektivvertrag nicht möglich, kann das Bundeseinigungsamt einen Mindestlohntarif 1) festlegen (§§ 22-25 ArbVG). Mindestlohntarife dürfen demnach nur für Gruppen von Arbeitnehmern festgelegt werden, für die ein Kollektivvertrag mangels Vorliegens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf der Arbeitgeberseite nicht abgeschlossen werden kann (z.B. für Hausbetreuer, Hausgehilfen, Au-pair-Kräfte, Privatlehrer) und eine Regelung durch Satzungserklärung nicht erfolgt ist. Beim Mindestlohntarif handelt es sich um eine Verordnung (→ 3.2.3.).
1) Mindestlohntarife enthalten Regelungen betreffend Mindestentgelt und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen. Andere Arbeitsbedingungen (wie z.B. Kündigungsfristen oder Arbeitszeit) werden in Mindestlohntarifen nicht geregelt.
Die Satzungserklärungen bzw. die Mindestlohntarife finden Sie im Internet-Portal des BMASK unter www.bmask.gv.at → Arbeitsrecht.
3.2.5. Betriebsvereinbarungen
39
Betriebsvereinbarungen unterteilt man in
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gesetzlich geregelte Betriebsvereinbarungen |
und |
sog. „freie“ Betriebsvereinbarungen. |
Eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung kann gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern nur dann wirksam werden, wenn sie im Betrieb ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Wird die Betriebsvereinbarung nur im Personalbüro und im Betriebsratsbüro aufgelegt, ohne dieses den Arbeitnehmern mitzuteilen, stellt dies keine ordnungsgemäße Kundmachung dar ( g).
Existiert in einem Betrieb kein gewählter Betriebsrat, kann auch keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
3.2.5.1. Gesetzlich geregelte Betriebsvereinbarungen
Darunter fallen schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber 1) einerseits und dem Betriebsrat (→ 11.4.4.1.) (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) andererseits in AngelegenheitenS. 89 abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag 2) der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist (§ 29 ArbVG).
Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung ist vom Betriebsinhaber den für den Betrieb zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je eine Ausfertigung der Betriebsvereinbarung zu übermitteln (§ 30 Abs. 3 ArbVG).
1) Betriebsinhaber für Zwecke des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen ist der Unternehmer, also der Arbeitgeber. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist für den gem. § 31 ArbVG Normwirkung entfalteten Vertrag die „firmenmäßige Zeichnung“ der Betriebsvereinbarung zu fordern. Ein Betriebsleiter, der nicht Betriebsinhaber ist, hat keine Befugnis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Erfolgt auch nachträglich keine Genehmigung durch ein vertretungsbefugtes Organ in der dafür vorgesehenen Schriftform, liegt mangels Unterfertigung durch den Betriebsinhaber keine wirksame Betriebsvereinbarung i.S.d. § 29 ArbVG vor ( i).
2) Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie Gesetze und Kollektivverträge unmittelbar rechtsverbindlich. Eine Einzelvereinbarung in derselben Angelegenheit ist neben einer Betriebsvereinbarung nur zulässig, wenn sie den Arbeitnehmer begünstigt.
Das ArbVG enthält genaue Bestimmungen über den Wirksamkeitsbeginn, die Rechtswirkungen und die Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen (§§ 30-32 ArbVG).
40 Die im II. Teil des ArbVG (über die Betriebsverfassung) festgelegten Betriebsvereinbarungen können eingeteilt werden in
zustimmungspflichtige (notwendige) Betriebsvereinbarungen,
ohne Ersetzbarkeit der Zustimmung (auch als „notwendige, nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung“ bezeichnet),
mit ersetzbarer Zustimmung (auch als „notwendige, erzwingbare Betriebsvereinbarung“ bezeichnet),
erzwingbare (erstreitbare) Betriebsvereinbarungen,
fakultative (freiwillige) Betriebsvereinbarungen.
Diese Einteilung richtet sich
sowohl nach dem Einfluss der Belegschaftsorgane auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung
als auch nach den Auswirkungen auf die durchzuführende Maßnahme im Fall des Unterbleibens einer Betriebsvereinbarung.
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ad 1.a) |
41 Solche Betriebsvereinbarungen betreffen Maßnahmen des Betriebsinhabers, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der unbedingten Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Diese Betriebsvereinbarungen können nicht über die Schlichtungsstelle erzwungen werden. Der Betriebsrat kann daher durch seine Weigerung zur Zustimmung die Umsetzung der Maßnahmen auf Dauer verhindern. Diese Maßnahmen sind im § 96 Abs. 1 ArbVG aufgezählt. Darunter fallen z.B. die Einführung von Leistungsentgelten (→ 9.3.3.4.), die Einführung von Personalfragebögen und Kontrollmaßnahmen. |
ad 1.b) |
42 Solche Betriebsvereinbarungen betreffen Maßnahmen des Betriebsinhabers, die zwar gleichfalls zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, doch kann diese durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle
1) ersetzt werden. Diese Maßnahmen sind im § 96 a Abs. 1 ArbVG aufgezählt. Darunter fällt z.B. die Einführung von Beurteilungssystemen. Von den erzwingbaren Betriebsvereinbarungen unterscheiden sie sich dadurch, dass die beabsichtigte Maßnahme vor Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht durchgeführt werden kann. |
S. 90ad 2. |
Solche Betriebsvereinbarungen betreffen Maßnahmen des Betriebsinhabers, die auch gegen den Willen des Betriebsrats bei der Schlichtungsstelle
1) „erzwungen“ werden können. Dieses Recht kommt dem Betriebsrat auch umgekehrt gegen den Willen des Betriebsinhabers zu. Diese Maßnahmen sind im § 97 Abs. 1 Z 1 bis 6 a ArbVG aufgezählt. Darunter fallen z.B. Betriebsvereinbarungen über die Arbeitszeiteinteilung (→ 16.2.1.) oder die Einführung allgemeiner betrieblicher Ordnungsvorschriften (z.B. Rauchverbot). Solange eine Betriebsvereinbarung nicht zu Stande gekommen ist, hat der Betriebsinhaber das freie Weisungsrecht. |
ad 3. |
Solche Betriebsvereinbarungen kommen in den Angelegenheiten des § 97 Abs. 1 Z 7 bis 23 a, 25 ArbVG nur dann zu Stande, wenn Betriebsrat und Betriebsinhaber ein Einvernehmen erzielen. Der Abschluss solcher Betriebsvereinbarungen kann von keinem der Vertragspartner erzwungen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber eine Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag treffen. Darunter fallen z.B. Betriebsvereinbarungen über Umstellung vom Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr (→ 26.2.2.4.), die Regelung zu Art und Weise der Urlaubsmeldung oder Urlaubsvereinbarung oder die Einführung von Gewinnbeteiligungen. Von den zustimmungspflichtigen Betriebsvereinbarungen ohne Ersetzbarkeit der Zustimmung unterscheiden sie sich dadurch, dass die Einführung der entsprechenden Maßnahme bei Nichteinigung durch Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmern geregelt werden kann. |
1) Mangels Einigung entscheidet auf Antrag des Betriebsrats oder des Betriebsinhabers die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht. Diese besteht aus einem Berufsrichter und je zwei von Betriebsrat und Betriebsinhaber gewählten Vertretern. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt die Betriebsvereinbarung.
Eine Betriebsvereinbarung kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Befristet abgeschlossene Betriebsvereinbarungen enden ohne weiteres Zutun automatisch mit Fristende, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss.
Die Kündigung einer unbefristeten zustimmungspflichtigen (ohne Ersetzbarkeit der Zustimmung, siehe 1.a)) Betriebsvereinbarung kann von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Nachwirkung ausgesprochen werden. Die Rechtswirkungen enden daher mit Kündigungszugang.
Die unbefristete zustimmungspflichtige (mit Ersetzbarkeit der Zustimmung, siehe 1.b)) und die unbefristete erzwingbare Betriebsvereinbarung (siehe 2.) können nicht gekündigt werden. Mangels Einigung mit dem Betriebsrat kann eine Abänderung oder Aufhebung der Betriebsvereinbarung bei der Schlichtungsstelle beantragt werden. Mit der Abänderung oder Aufhebung enden die Rechtswirkungen dieser Betriebsvereinbarungen. Eine Nachwirkung besteht nicht.
Die Kündigung einer unbefristeten fakultativen (freiwilligen) Betriebsvereinbarung (siehe 3.) kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich erfolgen. Für zum Zeitpunkt der Kündigung schon bestehende Arbeitsverhältnisse gilt die Betriebsvereinbarung mangels abweichender Einzelvereinbarung aber weiter (Nachwirkung). Für nach der Kündigung neu eintretende Arbeitnehmer gilt die Betriebsvereinbarung hingegen nicht mehr.
3.2.5.2. Freie Betriebsvereinbarungen
Freie Betriebsvereinbarungen sind Vereinbarungen, die in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung nicht durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Sie haben nicht die Rechtswirkung einer Betriebsvereinbarung nach dem ArbVG; sie können aber nach der Rechtsprechung die Grundlage für einzelvertragliche Regelungen (z.B. als Ergänzung des Arbeitsvertrags) darstellen.
S. 91Voraussetzung für eine solche schlüssige Ergänzung der Einzelarbeitsverträge ist aber die Kenntnis des Arbeitnehmers vom Inhalt dieser Betriebsvereinbarung ().
Die Aufhebung oder Änderung einer freien Betriebsvereinbarung bedarf der Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers (OLG Wien , 33 Ra 37/93).
3.2.6. Dienstvertrag
43
43a Durch einen Dienstvertrag (→ 4.1.) wird ein Dienstverhältnis (→ 4.4.) begründet. Ein Dienstvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag (→ 25.2.2.) zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer (→ 4.4.2.). Der Dienstnehmer stellt seine Arbeitskraft auf bestimmte oder unbestimmte Zeit dem Dienstgeber unter dessen Leitung zur Verfügung. Der Dienstnehmer steht zum Dienstgeber
in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (→ 4.4.1.).
Der Dienstvertrag kann nur noch in den Bereichen Recht schaffen, die durch die übergeordneten Normen nicht zwingend geregelt sind (→ 4.1.4.).
3.3. Lösung einer arbeitsrechtlichen Frage
Bei der Lösung einer arbeitsrechtlichen Frage (nicht bei Klärung eines strittigen Punktes des Dienstvertrags) wird man zuerst
im anzuwendenden Kollektivvertrag
nachlesen. Sieht dieser keine entsprechende Regelung vor, prüft man, ob
mündliche oder schriftliche Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen) bestehen oder
ob ein
gewohnheitsrechtlicher Anspruch (→ 2.2.1.)
entstanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob ein
Spezialgesetz
die Frage beantwortet. Ist dies auch nicht der Fall, ist auf das
Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch
zurückzugreifen.
3.4. Aushangpflichtige Bestimmungen
44
Auf Grund besonderer Anordnungen des Gesetzgebers ist der Dienstgeber verpflichtet, bestimmte Gesetze, aber auch Betriebsvereinbarungen und den Kollektivvertrag im Betrieb innerhalb bestimmter Fristen an einer für alle Dienstnehmer zugänglichen Stelle auszuhängen bzw. aufzulegen.
Auszuhängen bzw. aufzulegen sind u.a.
Arbeitszeitgesetz 1) (BGBl 1969/461) (→ 16.1.),
Aufstellung über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit sowie Zahl und Dauer der Ruhepausen sowie der wöchentlichen Ruhezeit 1) (§ 25 Abs. 1 AZG),
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (BGBl 1987/599) und die darauf basierende Verordnung 1) 2) (→ 17.1.4., u.a.m.),
Mutterschutzgesetz (BGBl 1979/221) 1) 2) (→ 17.1.4, u.a.m.),
S. 92ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl 1994/450) und die darauf basierenden Verordnungen,
Behinderteneinstellungsgesetz (BGBl 1988/721) 2) (→ 29.1.),
Arbeitsruhegesetz (BGBl 1983/144) (→ 17.1.),
Gleichbehandlungsgesetz (BGBl I 2004/66) (→ 3.2.1.),
Kollektivvertrag (→ 3.2.4.),
Betriebsvereinbarungen (→ 3.2.5.1.).
1) Lt. AZG, BAG, KJBG und MSchG besteht die Möglichkeit, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und betrieblichen Aushänge auch mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen (§§ 24, 25 AZG, § 27 BAG, § 27 KJBG, § 17 MSchG).
2) Diese Gesetze sind nur aufzulegen, wenn der Dienstgeber Personen beschäftigt, die diesen Gesetzen unterliegen.
Der Betriebsrat (→ 11.4.4.1.) und das Arbeitsinspektorat (→ 16.1.) haben darauf zu achten, dass diese Verpflichtung eingehalten wird (§ 89 Z 2 ArbVG, § 3 Abs. 1 ArbIG).
Exkurs: Eingetragene Partnerschaft
Zur rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Partner hat der Gesetzgeber das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) (BGBl I 2009/135 vom ) geschaffen.
Nach Eingehung einer „eingetragenen Partnerschaft“ vor einem staatlichen Organ (nach Eintragung im „Partnerschaftsbuch“ 1)) wird den gleichgeschlechtlichen Partnern ein rechtlicher Rahmen für das Zusammenleben geboten. Im EPG werden die Begründung, die Auflösung und die Nichtigkeit sowie die Rechtsfolgen der eingetragenen Partnerschaft geregelt. Darüber hinaus enthält das EPG detaillierte Regelungen über die Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner, u.a. auch ihre wechselseitige Unterhaltspflicht. Die Partnerschaft kann durch eine gerichtliche Auflösungsentscheidung wieder beendet werden.
1) Als Nachweis der eingetragenen Partnerschaft dient die von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte „Partnerschaftsurkunde“.
Die eingetragene Partnerschaft wurde sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung als auch in Bezug auf die Rechtsfolgen weitestgehend der Ehe gleichgestellt. Das EPG enthält demnach nötige Anpassungen im Zivil- und Strafrecht, im Verwaltungsverfahrens-, Datenschutz- und Dienstrecht des Bundes, im Abgabenrecht, im Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht, im Personenstands-, Pass-, Melde- und Fremdenrecht, im Gesundheitsrecht, im Wirtschaftsrecht, im Wehrrecht sowie im Studienförderungsrecht.