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Personalverrechnung in der Praxis 2016
Ortner/Ortner

Personalverrechnung in der Praxis 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

27. Aufl. 2016

Print-ISBN: 978-3-7073-3451-7

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Personalverrechnung in der Praxis 2016 (27. Auflage)

S. 86928 Lehrlinge

Das Berufsausbildungsrecht sieht die sog. duale Ausbildung vor, also die praktische Unterweisung am Lehrplatz im Betrieb und den theoretischen Unterricht in der Berufsschule. Der Lehrling verbringt rund 80% seiner Lehrzeit im Betrieb und etwa 20% in einer fachlich einschlägigen Berufsschule.

28.1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist das Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetz vom , BGBl 1969/142, in der jeweils geltenden Fassung.

683 Neben dem Berufsausbildungsgesetz gelten noch für Lehrlinge, die


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Angestelltenberufe erlernen (für sog. kaufmännische Lehrlinge),
Arbeiterberufe erlernen (für sog. gewerbliche Lehrlinge),
  • gegebenenfalls der jeweilige Angestellten-Kollektivvertrag,
  • nicht aber das AngG (§ 5 AngG),
  • gegebenenfalls der jeweilige Arbeiter-Kollektivvertrag,

Darüber hinaus bestimmt

  • 684 das Schulpflichtgesetz (BGBl 1962/241), dass der Lehrling binnen zwei Wochen nach Beginn bzw. nach vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses bei der zuständigen Berufsschule an- bzw. abzumelden ist (§ 24 Abs. 3 SchPflG) (→ 8.1.), und

  • das ASVG, dass der Lehrling beim zuständigen Träger der Krankenversicherung an- bzw. (nach vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses) abzumelden ist. NäheresS. 870 dazu finden Sie unter Punkt 6.2.4. Änderungen in der beitragsrechtlichen Behandlung der Lehrlingsentschädigung (z.B. durch Wechsel in ein neues Lehrjahr), jede Änderung der Beitragsgruppe und das Ende der Lehrzeit sind anhand einer Änderungsmeldung mitzuteilen 1) (→ 39.1.1.1.).

1) Die Träger der Krankenversicherung nehmen diese Änderungen grundsätzlich automatisch vor. Näheres dazu finden Sie unter Punkt 28.3.1.1. und unter Punkt 28.3.1.2.

28.2. Berufsausbildungsgesetz

Das Berufsausbildungsgesetz enthält alle rechtlichen Grundsätze, nach denen die betriebliche Ausbildung zu erfolgen hat. In einigen dazu erlassenen Verordnungen (→ 3.2.3.) werden einzelne Bestimmungen näher erläutert. Die wichtigsten sind die

  • Lehrberufsliste (→ 28.2.3.),

  • Ausbildungsvorschriften,

  • Lehrabschlussprüfungsverordnung,

  • Schulzeitersatzverordnung.

28.2.1. Lehrling

Lehrlinge sind Personen,

  • die auf Grund eines Lehrvertrags zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden (§ 1 BAG).

685 Eine besondere Ausbildungsform für Lehrlinge sieht der § 8 b BAG für benachteiligte Jugendliche vor. Bei solchen Jugendlichen handelt es sich um Personen, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein (normales) Lehrverhältnis als Lehrling vermitteln konnte 1) und auf die eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

1.

Am Ende der Pflichtschule hatten sie sonderpädagogischen Förderbedarf und wurden zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet.

2.

Sie haben keinen oder einen negativen Abschluss der Hauptschule oder Neuen Mittelschule.

3.

Sie sind begünstigte Behinderte i.S.d. BEinstG.

4.

Sie werden offensichtlich aus persönlichen Gründen keinen Lehrvertrag abschließen.

1) Beim unmittelbaren Wechsel vom ordentlichen Lehrverhältnis zur Berufsausbildung gem. § 8 b BAG - i.d.R. beim selben Lehrberechtigten - ist kein Vermittlungsversuch durch das Arbeitsmarktservice nötig.

Diese Ausbildung findet entweder

a)

als eine Lehrausbildung mit einer verlängerten Lehrzeit statt oder

b)

vermittelt Jugendlichen eine Teilqualifikation, die ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt ermöglichen, wenn die Erreichung eines Lehrabschlusses nicht möglich ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ad a)
Bei einer Verlängerung der Ausbildung kann die sich auf Grund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit um max. ein Jahr, in Ausnahmefällen um zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.
ad b)
Die Absolvierung einer Teilqualifikation kann vorgesehen werden, wenn die Erreichung des Lehrabschlusses nicht möglich ist und die Teilqualifizierung die Beschäftigungschancen des Jugendlichen am Arbeitsmarkt nachhaltig erhöht. Die Teilqualifikation kann sich auf bestimmte Teile des Berufsbildes des Lehrberufs beziehen,S. 871 allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe. Die Dauer kann zwischen einem und drei Jahren betragen.
Bei der Festlegung der Ausbildungsinhalte ist darauf zu achten, dass zweckmäßige und möglichst am Arbeitsmarkt verwendbare Teilqualifikationen erzielt werden. Ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung kann daher nur abgeschlossen werden, wenn dabei am Arbeitsmarkt nachgefragte und verwertbare Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und wenn begründete Aussicht besteht, dass der Jugendliche auf Grund seiner geistigen und körperlichen Veranlagung das Ausbildungsziel erreichen kann.
Erfolgreiche Absolventen einer Teilqualifizierungslehre sind berechtigt, sich als „Teilqualifizierte Fachkraft“ auf dem Gebiet der betreffenden beruflichen Tätigkeit zu bezeichnen.

Bei behinderten Personen gem. BEinstG (→ 29.2.1.) kann aus gesundheitlichen Gründen die Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit im Lehrvertrag vereinbart werden. Eine Reduktion ist jedoch nur dann möglich, wenn

  • bei verlängerter Lehrzeit das Lehrverhältnis im Ausmaß der Reduktion verlängert wird (z.B. Herabsetzung um ein Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit = Verlängerung der Lehrzeit um ein Viertel). Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf jedoch die reguläre Lehrzeit um max. zwei Jahre übersteigen (bei dreijähriger Lehrzeit lt. Lehrberufsliste somit max. fünf Jahre dauern);

  • sich bei Absolvierung einer Teilqualifikation die Mindestdauer der Ausbildungszeit (= ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der fiktiven Normalarbeitszeit verlängert (Reduzierung der Normalarbeitszeit um ein Viertel bedeutet zumindest ein Jahr und drei Monate Ausbildungsdauer). Die Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit ist möglich; die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf max. drei Jahre betragen.

Wichtiger Hinweis: Personen, die eine Berufsausbildung gem. § 8 b BAG absolvieren, gelten als Lehrlinge i.S.d. BAG 1), des ASVG, des FLAG, des AlVG, des IESG und i.S.d. EStG.

1) Die außerordentliche Auflösung gem. § 15 a BAG (→ 28.2.9.3.) gilt ebenfalls für Berufsausbildungen in Form verlängerter Lehrzeit, nicht aber für Berufsausbildungen in Form einer Teilqualifizierung (§ 15 a Abs. 2 BAG).

28.2.2. Lehrvertrag - Dienstzettel

686

Für das Zustandekommen eines Lehrvertrags sind bestimmte Formvorschriften bzw. Voraussetzungen erforderlich:

  • Der aufzunehmende Lehrling muss das 9. Schuljahr vollendet haben.

  • Der Lehrberechtigte hat ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag

    • gebührenfrei (§ 12 Abs. 6 BAG) (→ 4.1.5.),

    • in vierfacher Ausfertigung (§ 20 Abs. 1 BAG),

    • unterschrieben vom Lehrberechtigten und vom Lehrling, wenn der Lehrling noch minderjährig (→ 4.1.3.) ist, auch von dessen gesetzlichem Vertreter (das sind i.d.R. beide Elternteile) (§ 12 Abs. 1 BAG),

    • bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden und den Lehrling davon zu informieren (§ 20 Abs. 1 BAG).

Hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag nicht fristgerecht angemeldet, so kann der Lehrling, für minderjährige Lehrlinge auch deren gesetzlicher Vertreter, der Lehrlingsstelle den Abschluss des Lehrvertrags bekannt geben (§ 20 Abs. 1 BAG).

S. 872Die Lehrlingsstellen bieten zur Erleichterung ein EDV-Lehrvertragsservice. Nach entsprechender Anmeldung wird dem Betrieb der korrekt ausgefüllte Lehrvertrag zugesandt.

686a Da in diesem Lehrvertrag nicht alle lt. AVRAG vorgegebenen Angaben enthalten sind, ist zusätzlich zum Lehrvertrag ein Dienstzettel auszustellen (→ 4.2.).

28.2.3. Lehrberufe und Lehrberufsliste

Lehrberufe sind Tätigkeiten,

a)

die der Gewerbeordnung unterliegende Beschäftigungen zum Gegenstand haben,

b)

die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufs zu bilden, und

c)

deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert (§ 5 Abs. 1 BAG).

Die zu erlernenden Berufe, die Dauer der Lehrzeit und die verwandten Lehrberufe werden in der Lehrberufsliste aufgezählt (§ 7 Abs. 1-3 BAG).

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (jetzt: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) hat für die einzelnen Lehrberufe durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen (§ 8 Abs. 1 BAG).

Der Bundesminister kann in den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf auch eine modulare Ausbildung festlegen. Modullehrberufe bieten eine flexiblere Gestaltung der Ausbildung und verbesserte Kombinationsmöglichkeiten, leichtere Anerkennung bereits erworbener Qualifikationen und durch die Spezialmodule ein besseres Eingehen auf Branchenerfordernisse.

In diesem Fall besteht die Ausbildung im jeweiligen Lehrberuf aus


Tabelle in neuem Fenster öffnen
einem
zumindest einem
sowie zumindest einem
Grundmodul,
Hauptmodul
Spezialmodul.

Das Grundmodul hat die Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den grundlegenden Tätigkeiten eines oder mehrerer Lehrberufe entsprechen.

Das Hauptmodul hat jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu enthalten, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen.

Die Mindestdauer eines Grundmoduls beträgt zwei Jahre, die Mindestdauer eines Hauptmoduls beträgt ein Jahr.

Wenn dies auf Grund der besonderen Anforderungen des Lehrberufs für eine sachgemäße Ausbildung zweckmäßig ist, kann das Grundmodul mit einer Dauer von zumindest einem Jahr festgelegt werden. Auch in diesem Fall ist in der Ausbildungsordnung die Gesamtdauer eines modularen Lehrberufs als Summe der Dauer von Grundmodul und Hauptmodul zumindest mit drei Jahren festzulegen.

Nach dem Grund- und Hauptmodul kann eine vertiefende Ausbildung in einem nicht verpflichtenden Spezialmodul absolviert werden. Das Spezialmodul enthält weitere Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufs, die dem Qualifikationsbedarf eines Berufszweigs entsprechen. Die Dauer eines Spezialmoduls beträgt ein halbes Jahr oder ein Jahr. Die Gesamtdauer der Lehrzeit beträgt höchstens vier Jahre (vgl. § 8 Abs. 1-4 BAG).

S. 87328.2.4. Lehrberechtigter - Ausbilder

687

Lehrberechtigte können nur sein:

  • Inhaber eines Gewerbes oder

  • sonstige im BAG genannte Betriebe und Einrichtungen, wie z.B. Sozialversicherungsträger, Apotheker, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder oder Ziviltechniker.

Neben dieser grundsätzlichen Qualifikation verlangt der Gesetzgeber weitere persönliche und fachliche Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1-8 BAG).

Ein Ausbilder ist immer dann zu bestellen, wenn

  • der Gewerbeinhaber eine juristische Person (z.B. GmbH) oder eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft ist,

  • Art und Umfang des Unternehmens eine fachliche Ausbildung unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zulässt (z.B. bei Filialbetrieben, bei vielen Lehrlingen),

  • ein Fortbetrieb (z.B. durch den überlebenden Ehepartner) besteht (§ 3 Abs. 1 BAG).

28.2.5. Probezeit

688

Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule (Blockunterricht) während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen (§ 15 Abs. 1 BAG). Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein Erstlehrverhältnis oder um ein Folgelehrverhältnis auf Grund eines Lehrplatzwechsels handelt.

Das BAG sieht die Probezeit zwingend vor. Sie kann durch Vereinbarung weder verkürzt noch verlängert werden.

Beispiel 138

Feststellen der Probezeit eines Lehrlings bei (teilweiser) Absolvierung des Berufsschullehrgangs in den ersten drei Monaten des Lehrverhältnisses.

Angaben und Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beginn der Lehrzeit
Beginn
Ende
ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb
Ende der Probezeit
des Berufsschullehrgangs
vom
bis
Dauer
Fall A
6. 9.
6. 9.
31. 10.
1. 11.
12. 12.
42 Tage
12. 12.
23. 8.
5. 9.
14 Tage
Fall B
23. 8.
6. 9.
31. 10.
1. 11.
28. 11.
28 Tage
28. 11.
42 Tage
Fall C
21. 7.
6. 9.
31. 10.
21. 7.
31. 8.
42 Tage
20. 10. 1)

1) Die Dauer der Probezeit im Lehrverhältnis umfasst im Fall eines Berufsschulbesuchs während der ersten drei Monate des Lehrverhältnisses jedenfalls auch die ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (beweglicher Zeitraum), ohne dass die 3-Monats-Frist (fixer allgemeiner Probezeitraum) eingeschränkt wird ( s).

S. 87428.2.6. Anrechnung auf die Lehrzeit, Unterbrechung der Lehrzeit

689

Hinweis: Lt. § 34 a BAG sind Absolventen einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder berufsbildenden höheren Schule den Absolventen einer facheinschlägigen Lehre in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Welche Schulausbildungen welchen Lehrabschlüssen gleichwertig sind, wurde vom BMWFW mittels Erlass (BMWFW Erl. , 33.800/0005-l/4/2012) geregelt.

Demzufolge ist mit diesen Absolventen der Abschluss eines facheinschlägigen Lehrverhältnisses nicht möglich bzw. wird von der Lehrlingsstelle eine Eintragung des Lehrvertrags verweigert. Eine Beschäftigung kann nur in Form eines Dienstverhältnisses mit Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn erfolgen.

28.2.6.1. Anrechnung auf die Lehrzeit - Lehrzeitverkürzung

Für manche Lehrbetriebe stellt sich die Frage, ob Vorlehrzeiten oder Schulzeiten auf die Lehrzeit anzurechnen sind oder nicht. Dabei ist grundsätzlich zwischen verpflichtender oder freiwilliger Anrechnung und Lehrzeitverkürzung zu unterscheiden.

1. Verpflichtend auf die Lehrzeit anzurechnen sind:

  • Lehrzeiten im selben oder verwandten Lehrberuf in Betrieben oder Ausbildungseinrichtungen,

  • Ausbildungszeiten in einem Lehrgang nach dem Jugendausbildungssicherungsgesetz (JASG),

  • Lehrzeiten in Ausbildungszweigen der Land- und Forstwirtschaft,

  • Ausbildungszeiten in gleichgehaltenen internationalen Ausbildungsprogrammen, sowie

  • Zeiten des Weiterbesuchs der Berufsschule.

Werden allfällige Vorlehrzeiten bei der Anmeldung von Lehrverträgen gleich angegeben, wird die Anrechnung rechtzeitig berücksichtigt.

2. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling können auf Antrag folgende Ausbildungszeiten auf die Lehrzeit angerechnet werden:

  • Zeiten der Berufspraxis oder von Kursbesuchen im In- oder Ausland (Höchstausmaß: ⅔ der Lehrzeit),

  • Zeiten einer fachspezifischen Schulausbildung ab der zehnten Schulstufe (= Lehrzeitersatz).

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Lehrzeit
    bis zu 3 Jahre
    über 3 Jahre
    Höchstausmaß der Anrechnung
    1½ Jahre
    bis zu 2 Jahre

Die Anrechnung erfolgt über einen Antrag des Lehrlings (mit Zustimmung des Lehrberechtigten) in Verbindung mit der Anmeldung des Lehrvertrags. Die Lehrlingsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrags eine Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirats einzuholen und zu berücksichtigen. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Anrechnung sollten das Berufsbild des Lehrberufs, die Verwertbarkeit der Vorkenntnisse sowie die Eingliederung zum Berufsschulbesuch beachtet werden.

3. Lehrzeitverkürzung

Personen, die nachweisen, dass sie

  • die Reifeprüfung einer AHS oder BHS bzw.

  • die Abschlussprüfung einer mindestens 3-jährigen BMS,

  • S. 875eine Lehrabschlussprüfung in einem nicht verwandten Beruf oder

  • eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben,

können die Lehrzeit von Lehrberufen mit drei, dreieinhalb oder vier Jahren in einer um jeweils ein Jahr verkürzten Form erlernen. Dabei werden die Ausbildungsperioden nach folgendem Schema verkürzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lehrzeit: 3 Jahre
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
Gesamt
Ausbildungsperioden ohne Verkürzung
12 Monate
12 Monate
12 Monate
36 Monate
(3 Jahre)
Ausbildungsperioden in verkürzter Lehrzeit
8 Monate
8 Monate
8 Monate
24 Monate
(2 Jahre)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lehrzeit: 3½ Jahre
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
Gesamt
Ausbildungsperioden ohne Verkürzung
12 Monate
12 Monate
12 Monate
6 Monate
42 Monate
(3½ Jahre)
Ausbildungsperioden in verkürzter Lehrzeit
8 Monate
8 Monate
8 Monate
6 Monate
30 Monate
(2½ Jahre)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lehrzeit: 4 Jahre
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
Gesamt
Ausbildungsperioden ohne Verkürzung
12 Monate
12 Monate
12 Monate
12 Monate
48 Monate
(4 Jahre)
Ausbildungsperioden in verkürzter Lehrzeit
8 Monate
8 Monate
10 Monate
10 Monate
36 Monate
(3 Jahre)

Die Lehrzeitverkürzung ist unter Nachweis der entsprechenden Zeugnisse bei der Anmeldung des Lehrvertrags zu beantragen. Die Lehrlingsentschädigung ist auf Grundlage der jeweiligen Ausbildungsperiode zu bemessen.

28.2.6.2. Unterbrechung der Lehrzeit

690

Wenn der Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von über vier Monaten 1) aus in seiner Person gelegenen Gründen verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, so ist die vier Monate überschreitende Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen. Das Gleiche gilt, wenn die Dauer mehrerer solcher Verhinderungen in einem Lehrjahr insgesamt vier Monate übersteigt (§ 13 Abs. 3 BAG).

1) Dies gilt auch für den Fall, dass dieser Zeitraum von einem Lehrjahr ins nächste Lehrjahr reicht.

Beispiel 139

Lehrzeitunterbrechung.

Angaben:

  • Der Lehrling ist 5½ Monate krank.

S. 876Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
FALL A:
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
Krankenstand zu
5½ Monate
Auf die Lehrzeit sind vier Monate anzurechnen.
FALL B:
2. Lehrjahr
Krankenstand zu 5½ Monate
Auf die Lehrzeit sind vier Monate anzurechnen.
FALL C:
2. Lehrjahr
Krankenstände zu
1 Monat
3 Monate
1½ Monate
Auf die Lehrzeit sind vier Monate anzurechnen.

Damit verlängert sich der bestehende Lehrvertrag nicht von selbst um die nicht anrechenbaren Zeiten, sondern es ist eine sog. Nachlehre für diese Fehlzeit zu vereinbaren. Die Rechtsprechung hat daraus eine Verpflichtung des Lehrberechtigten abgeleitet, dem Lehrling für den auf die volle Lehrzeit fehlenden Zeitraum entweder einen Ergänzungslehrvertrag oder eine entsprechende Verlängerung des bestehenden Lehrvertrags anzubieten (vgl. ).

Solche in der Person des Lehrlings gelegenen Verhinderungen sind z.B. Krankheit (→ 25.1.2.), Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst (→ 27.1.5.), Schutzfrist (→ 27.1.3.), Karenz (→ 27.1.4.).

Zeiten der Verhinderung über vier Monate sind binnen vier Wochen der Lehrlingsstelle zu melden.

28.2.6.3. Lehre mit Matura, Nachholen des Pflichtschulabschlusses

690a Werden Vorbereitungsmaßnahmen zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung („Lehre mit Matura“) oder zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden (§§ 13 a, 13 b BAG).

S. 87728.2.7. Lehrlingsentschädigung - Lehrstellenförderung

28.2.7.1. Lehrlingsentschädigung

691

Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, zu deren Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist.

Liegt keine Regelung der Lehrlingsentschädigung durch kollektive Rechtsgestaltung vor, so richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt jedenfalls die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung (= sachnächster Kollektivvertrag), im Zweifelsfall ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

Im Fall der Anrechnung bestimmter Ausbildungszeiten (Schulzeiten oder Vorlehre) auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit hat der Lehrling Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung unter Hinzurechnung dieser anzurechnenden Zeit (→ 28.2.6.1.).

Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule unter Ausschluss der Mittagspause sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen (§ 17 Abs. 1-3 BAG).

Schließt ein Lehrling eine Berufsschulklasse negativ ab, ist hinsichtlich der Lehrlingsentschädigung im entsprechenden Kollektivvertrag nachzusehen, ob dieser für einen derartigen Fall Sonderregelungen vorsieht.

So bestimmt z.B. der Kollektivvertrag für das Metallgewerbe, dass Lehrlingen, die auf Grund negativer Leistungen (nicht aber wegen Krankheit oder Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, im darauf folgenden Lehrjahr nur die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des vorigen Lehrjahrs gebührt. In der Sozialversicherung dagegen ist für die Abrechnung der Beiträge stets jene Beitragsgruppe heranzuziehen, die dem aktuellen Lehrjahr (unabhängig vom Schulerfolg) entspricht (→ 28.3.1.2.1.).

Die Lehrlingsentschädigung stellt kein Arbeitsentgelt (→ 9.1.) dar, weil sie nicht als Entgelt für produktive Arbeitsleistung bezahlt wird.

Die abgabenrechtliche Behandlung der Lehrlingsentschädigung erfolgt unter Punkt 28.2.8.3. und 28.3.

Die Behandlung anderer Bezugsbestandteile wie z.B. Überstundenentlohnung, Sonderzahlungen und Ersatzleistung für Urlaubsentgelt erfolgt in den dafür vorgesehenen Punkten.

28.2.7.2. Lehrstellenförderung

692

Der § 19 c BAG bestimmt dazu (Auszug):

(1)

Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können Beihilfen an Lehrberechtigte gem. § 2 sowie an Lehrberechtigte gem. § 2 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes gewährt sowie ergänzende Unterstützungsstrukturen, auch unter Einbeziehung von dazu geeigneten Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden. Die Beihilfen und ergänzenden Unterstützungsstrukturen dienen insb. folgenden Zwecken:

1.

Förderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insb. durch Abgeltung eines Teils der Lehrlingsentschädigung,

2.

Steigerung der Qualität in der Lehrlingsausbildung,

3.

Förderung von Ausbildungsverbünden,

4.

Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,

5.

Zusatzausbildungen von Lehrlingen,

6.

S. 878Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf,

7.

Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen,

8.

Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insb. in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen.

(2)

Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen gem. Abs. 1, ausgenommen für Zwecke gem. Z 8, werden durch Richtlinien des Förderausschusses (§ 31 b BAG), die der Bestätigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bedürfen, festgelegt. Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen sowie für die ergänzenden Unterstützungsstrukturen für Zwecke gem. Abs. 1 Z 8 werden durch Richtlinien des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (§ 31 c BAG) festgelegt.

(3)

Die Vergabe der Beihilfen an Lehrberechtigte hat im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erfolgen. Die Vergabe der Beihilfen und die Administration und Organisation der ergänzenden Unterstützungsstrukturen, u.a. die Beauftragung geeigneter Einrichtungen, gem. Abs. 1 Z 8 hat, soweit nicht ausnahmsweise in den Richtlinien gem. § 31 c BAG anderes vorgesehen ist, im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erfolgen.

Genaue Informationen, Förderanträge usw. finden Sie unter www.lehrefoerdern.at.

28.2.8. Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

693

28.2.8.1. Anspruch auf Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung

Der § 17 a BAG bestimmt dazu:

(1)

Im Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) (→ 25.1.2.) hat der Lehrberechtigte

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bis zur Dauer von vier Wochen 1)
die volle Lehrlingsentschädigung
und bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen 2)
ein Teilentgelt 7) in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
der vollen Lehrlingsentschädigung
und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld (→ 25.1.3.1.)
zu gewähren.
(2)

Kur- und Erholungsaufenthalte sind den Arbeitsverhinderungen nach Abs. 1 gleich zu halten.

(3)

Ist obiger Entgeltanspruch innerhalb eines Lehrjahrs ausgeschöpft, so gebührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) innerhalb desselben Lehrjahrs

S. 879

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für die ersten drei Tage 3)
die volle Lehrlingsentschädigung,
für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Dauer von weiteren sechs Wochen 4),
ein Teilentgelt 7) in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
der vollen Lehrlingsentschädigung
und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld.
(4)

Im Fall der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit 8) i.S.d. Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung (→ 25.1.2.) ist

Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis zur Dauer von acht Wochen 5)
die volle Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung
und bis zur Dauer von weiteren vier Wochen 6)
ein Teilentgelt 7) in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
der vollen Lehrlingsentschädigung
und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld, ebenfalls ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung
zu gewähren.
(5)

Wird ein Kur- und Erholungsaufenthalt nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet, so richtet sich der Anspruch nach Abs. 4.

(6)

Die Verpflichtung des Lehrberechtigten zur Gewährung eines Teilentgelts 7) besteht auch dann, wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld (→ 25.1.3.1.) erhält.

(7)

Die im Entgeltfortzahlungsgesetz enthaltenen Bestimmungen

des § 3 über die Ermittlung des fortzuzahlenden Entgelts (→ 25.2.7.) und

des § 4 über die Mitteilungs- und Nachweispflicht (→ 25.2.8.)

sind anzuwenden.

(8)

Wird das Lehrverhältnis während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch den Lehrberechtigten gem. § 15 a (→ 28.2.9.3.) aufgelöst, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach Abs. 1 und Abs. 4 vorgesehene Dauer, wenngleich das Lehrverhältnis vorher endet.

Nach herrschender Rechtsauffassung gelten die


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1) vier Wochen volle Lehrlingsentschädigung
für eine oder mehrere Erkrankungen innerhalb eines Lehrjahrs;
Grundanspruch
2) zwei Wochen Teilentgelt
3) drei Tage volle Lehrlingsentschädigung
für die ersten drei Tage (Kalendertage!) jeder weiteren Erkrankung nach Ausschöpfung des Anspruchs nach Abs. 1 und 2;
Dieser Anspruch steht nach Ausschöpfung des „Grundanspruchs“ immer ereignisbezogen für jeden einzelnen weiteren Krankenstand innerhalb eines Lehrjahrs zu
4) sechs Wochen Teilentgelt
für jede weitere Erkrankung nach Ausschöpfung des Anspruchs nach Abs. 1 und 2;
S. 880
5) acht Wochen volle Lehrlingsentschädigung
für jede durch einen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit erfolgte Arbeitsverhinderung.
6) vier Wochen Teilentgelt

7) Das Teilentgelt (der Unterschiedsbetrag) kann erst ermittelt werden, wenn die Höhe des aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengelds (→ 25.1.3.1.) dem Lehrberechtigten vom Lehrling bekannt gegeben wurde. Die Höhe des Krankengelds kann aber auch über die Homepage der Oö. Gebietskrankenkasse → Krankengeldrechner ermittelt werden.

Dem BAG lässt sich nicht entnehmen, ob es sich beim Unterschiedsbetrag zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem gebührenden Krankengeld um eine Brutto- oder Nettodifferenz handelt. Da diesbezüglich noch keine Rechtsprechung vorliegt, sind beide Varianten rechtlich gesehen vertretbar. Lt. Prof. Dr. Schrank (Arbeits- und Sozialversicherungsrecht) ist von einer Nettodifferenz auszugehen.

Erhält der Lehrling kein Krankengeld (für die ersten drei Krankheitstage oder wenn das Krankengeld gem. § 142 Abs. 1 ASVG versagt wird), ist ein fiktives (angenommenes) Krankengeld anzusetzen und von diesem der Unterschiedsbetrag zur vollen Lehrlingsentschädigung zu errechnen (Dr. W. Adametz, Kommentar zum EFZG, 2. ErgLfg IX/76). Ob diese Art der Unterschiedsberechnung auch im Fall der ersten drei Krankheitstage anzuwenden ist oder letztlich nur im Fall des Versagens des Krankengelds, wird in der Lehre unterschiedlich dargestellt. Auch in diesem Fall liegt einschlägige Judikatur nicht vor.

8) Lt. BAG gelten Folgekrankheiten (anders als lt. EFZG, → 25.2.3.2.) jeweils als neuer und selbstständiger Arbeitsunfall ().

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist

  • nicht von einem allfälligen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschulden des Lehrlings (→ 25.2.3.1.)

abhängig ().

694 Mit Beginn eines jeden Lehrjahrs entsteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, auch wenn der Beginn in einen laufenden Krankenstand fällt.

Der im Gesetz angegebene Wochenanspruch kann sowohl auf Arbeitstage als auch auf Kalendertage umgerechnet werden. In beiden Fällen bemisst sich der Betrag der fortgezahlten Lehrlingsentschädigung nach dem sog. Ausfallprinzip (→ 25.2.7.3.).

Die Problematik eines (in die Zeit eines Krankenstands fallenden) Feiertags wird im Punkt 25.2.7.4. gesondert behandelt.

Den Lehrberechtigten können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwands für die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen durch Krankheit bzw. nach Unfällen geleistet werden. Näheres dazu finden Sie unter Punkt 25.5.

Beispiele 140-141

Ermittlung der Dauer der Entgeltfortzahlung.

S. 881

Beispiel 140

Angaben:

  • Ein kaufmännischer Lehrling ist innerhalb eines Lehrjahrs sechsmal krank:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    1.
    Krankenstand
    10 Kalendertage,
    2.
    Krankenstand
    7 Kalendertage,
    3.
    Krankenstand
    15 Kalendertage,
    4.
    Krankenstand (Kuraufenthalt)
    20 Kalendertage,
    5.
    Krankenstand
    10 Kalendertage,
    6.
    Krankenstand
    60 Kalendertage.
  • Die Anzahl der angegebenen Kalendertage beinhaltet keinen Feiertag.

  • Alle für die Entgeltfortzahlung notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch gem.
§ 17 a Abs. 1, 2 BAG
Anspruch gem.
§ 17 a Abs. 3 BAG
Anspruch gem.
§ 17 a Abs. 4, 5 BAG
4 Wochen = 28 Kalendertage
volle Lehrlingsentschädigung
3 Tage = 3 Kalendertage
volle Lehrlingsentschädigung
8 Wochen = 56 Kalendertage
volle Lehrlingsentschädigung
2 Wochen = 14 Kalendertage
Teilentgelt
6 Wochen = 42 Kalendertage
Teilentgelt
4 Wochen = 28 Kalendertage
Teilentgelt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
volle Lehrlingsentschädigung für
Teilentgelt (Unterschiedsbetrag) für
kein Anspruch für
Anspruch gem.
1.
Krankenstand (10 KT)
10 KT
-
-
2.
Krankenstand (7 KT)
7 KT
28 KT
-
-
3.
Krankenstand (15 KT)
11 KT
4 KT
-
4.
Krankenstand (20 KT)
-
10 KT
10 KT 1)
5.
Krankenstand (10 KT)
3 KT 2)
7 KT 2)
-
6.
Krankenstand (60 KT)
3 KT 2)
42 KT 2)
15 KT 1)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
KT
Kalendertag

1) Für diese Tage erhält der Lehrling nur das Krankengeld (→ 25.1.3.1.).

2) Die Bestimmung des § 17 a Abs. 3 BAG kommt nur dann zum Tragen, wenn die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 zur Gänze ausgeschöpft sind und eine weitere Arbeitsverhinderung eintritt. Die Worte „weitere Arbeitsverhinderung“ sind dahingehend auszulegen, dass es sich um eine neuerliche von einer früheren zeitlich getrennten Arbeitsverhinderung handeln muss (Adametz, Kommentar zum EFZG, 2. ErgLfg IX/76). Bei dieser Rechtsansicht handelt es sich um eine reine Wortauslegung. Einschlägige Judikatur liegt nicht vor.

S. 882Beispiel 141

Angaben:

  • Ein gewerblicher Lehrling ist innerhalb eines Lehrjahrs sechsmal krank:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    1.
    Krankenstand
    22 Arbeitstage 1),
    2.
    Krankenstand
    7 Arbeitstage 1),
    3.
    Krankenstand (Arbeitsunfall)
    65 Arbeitstage 1),
    4.
    Krankenstand
    5 Arbeitstage 1),
    5.
    Krankenstand (Arbeitsunfall)
    8 Arbeitstage 1),
    6.
    Krankenstand
    5 Arbeitstage 1).
  • Die Anzahl der angegebenen Arbeitstage beinhaltet keine Feiertage.

  • Arbeitszeit: Montag - Freitag.

  • Alle für die Entgeltfortzahlung notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt.

1) Zum Problem „Werktage - Arbeitstage - Kalendertage“ siehe Buch-Rz 553c.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch gem. § 17 a Abs. 1, 2 BAG
Anspruch gem. § 17 a Abs. 3 BAG
Anspruch gem. § 17 a Abs. 4, 5 BAG
4 Wochen = 20 Arbeitstage
3 Tage = 3 Kalendertage (!)
8 Wochen = 40 Arbeitstage
volle Lehrlingsentschädigung
volle Lehrlingsentschädigung
volle Lehrlingsentschädigung
2 Wochen = 10 Arbeitstage Teilentgelt
6 Wochen = 30 Arbeitstage Teilentgelt
4 Wochen = 20 Arbeitstage Teilentgelt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
volle Lehrlingsentschädigung für
Teilentgelt (Unterschiedsbetrag) für
kein Anspruch für
Anspruch gem.
1.
Krankenstand (22 AT)
20 AT
2 AT
-
2.
Krankenstand (7 AT)
-
7 AT
-
3.
Krankenstand (Arbeitsunfall) (65 AT)
40 AT
20 AT
5 AT 1)
4.
Krankenstand (5 AT)
-
1 AT
4 AT 1)
5.
Krankenstand (Arbeitsunfall) (8 AT)
8 AT
-
-
6.
Krankenstand (5 AT) (Donnerstag-Mittwoch)
3 KT (!) 2) 3)
3 AT 2)
-


Tabelle in neuem Fenster öffnen
AT
Arbeitstag,
KT
Kalendertag

1) Siehe Beispiel 140.

2) Siehe Beispiel 140.

3) Der Lehrling erhält allerdings volle Lehrlingsentschädigung nur für Donnerstag und Freitag.

Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG (→ 25.1.3.1.) hat der Lehrberechtigte den BV-Beitrag zu entrichten. Näheres dazu finden Sie unter Punkt 36.1.3.3.3.

S. 88328.2.8.2. Übertritt in ein Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis

695

Wird ein Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses vom Dienstgeber als Arbeiter weiter beschäftigt, beginnt der Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 2 EFZG mit dem Zeitpunkt des Übertritts in das Arbeiterdienstverhältnis. Der erste Tag des Arbeiterdienstverhältnisses gilt als erster Tag des Arbeitsjahrs (→ 25.2.3.). Dies gilt auch, wenn die Lehrzeit keine vollen Jahre (z.B. 3½ Jahre) gedauert hat (HVSV-Protokoll, April 2009).

Wird ein Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses vom Dienstgeber als Angestellter weiter beschäftigt, beginnt der Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 AngG mit dem Zeitpunkt des Übertritts in das Angestelltendienstverhältnis. Der erste Krankenstand als Angestellter gilt demnach als „Ersterkrankung“ (→ 25.3.3.).

Für beide Personengruppen ist es weiters unerheblich, ob es sich bei der Arbeitsverhinderung um eine Krankheit, einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt.

Darstellung von Übertritten:

Übertritt in ein Arbeiterverhältnis

28.2.8.2.  Übertritt in ein Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis

Übertritt in ein Angestelltenverhältnis

28.2.8.2.  Übertritt in ein Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis

28.2.8.3. Abgabenrechtliche Behandlung des Krankenentgelts

696

Das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrberechtigten zu leisten ist, ist

Die Pflichtversicherung bleibt während der Zeit, in der der Lehrling infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (trotz Beitragsfreiheit), aufrecht (E-MVB, 011-01-00-004). Demnach ist der Beitragszeitraum mit 30 Tagen anzusetzen.

In allen anderen Fällen gelten die unter Punkt 28.3. behandelten abgabenrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Lehrlingsentschädigung.

S. 884Zusammenfassung:

Das Krankenentgelt für Lehrlinge ist wie folgt zu behandeln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV
LSt
DB zum FLAF
(→ 37.3.3.3.)
DZ
(→ 37.3.4.3.)
KommSt
(→ 37.4.1.3.)
volles Krankenentgelt
pflichtig 1) (als lfd. Bez.)
pflichtig 2) (als lfd. Bez.)
pflichtig 3)
pflichtig 3)
pflichtig 3)
Teilentgelt
frei

1) Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 21.1.).

2) Ausgenommen davon sind die lohnsteuerfreien Bezüge (→ 19.3.1.).

3) Ausgenommen davon ist das Krankenentgelt der begünstigten behinderten Lehrlinge i.S.d. BEinstG (→ 29.2.1.).

Hinweis: Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen des Abgabenrechts ist das Eingehen auf ev. Sonderfälle nicht möglich. Es ist daher erforderlich, die vorstehenden Erläuterungen zu beachten.

28.2.9. Beendigung des Lehrverhältnisses

697

28.2.9.  Beendigung des Lehrverhältnisses

Die Auflösung eines Lehrverhältnisses (bei Vorliegen bestimmter Endigungsgründe, bei vorzeitiger Auflösung wie auch bei außerordentlicher Auflösung) bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform 1) 2) (§ 15 Abs. 2 BAG).

1) Die Auflösung eines Lehrverhältnisses mittels eines „schlichten“ SMS („Short Message Service“, d.h. Kurznachrichten ohne eigenhändige Unterschrift) entspricht nicht dem Schriftlichkeitsgebot des BAG und ist daher rechtsunwirksam ( v). Eine „einfache“ E-Mail (elektronische Post) ist im Hinblick auf die Schriftformproblematik wie eine „SMS“ zu behandeln.

2) Die schriftliche Auflösungserklärung muss stets dem Lehrling ausgehändigt bzw. zugestellt werden, auch bei minderjährigen Lehrlingen ( i). Wurde die Auflösung des Lehrverhältnisses nicht schriftlich erklärt, führt dies grundsätzlich nicht zur Beendigung des Lehrverhältnisses. Der Lehrling kann in diesem Fall entweder

das Lehrverhältnis fortsetzen oder

die Auflösung hinnehmen; das unter gleichzeitiger Geltendmachung der Kündigungsentschädigung (wegen unberechtigter Auflösung des Lehrverhältnisses, → 33.4.2.).

S. 885Zwar kann der Ausspruch der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses grundsätzlich nur unverzüglich und schriftlich erfolgen, doch kann die (spätere) schriftliche Auflösungserklärung nicht isoliert gesehen werden, wenn bereits vorher eine eindeutige mündliche Auflösungserklärung abgegeben wurde und beide Teile davon ausgegangen sind, dass das Lehrverhältnis beendet wird. Das Nachholen der schriftlichen Erklärung kann in diesem Fall noch rechtzeitig sein ( s).

28.2.9.1. Endigung durch Zeitablauf bzw. Endigungsgründe

698

Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit (das Lehrverhältnis ist daher ein befristetes Vertragsverhältnis).

Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn

a)

der Lehrling stirbt 2);

b)

der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder 1) vorhanden ist, es sei denn, dass er ohne unnötigen Aufschub bestellt wird 2);

c)

die Eintragung des Lehrvertrags rechtskräftig verweigert oder die Löschung der Eintragung des Lehrvertrags rechtskräftig verfügt wurde;

d)

der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist oder ihm die Ausbildung von Lehrlingen untersagt wird 2);

e)

der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt,

f)

ein Asylverfahren des Lehrlings mit einem rechtskräftigen negativen Bescheid beendet wurde (§ 14 Abs. 1, 2 BAG).

1) Der Lehrberechtigte kann die Ausbildung der Lehrlinge selbst durchführen oder diese Aufgabe einem Ausbilder übertragen. Es liegt i.d.R. in seinem Ermessen, Ausbilder zu bestellen (§§ 3, 29 a-29 h BAG).

2) In diesen Fällen hat der Lehrberechtigte der Lehrlingsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen die Auflösung des Lehrverhältnisses unter Verwendung des dafür aufgelegten Formulars anzuzeigen (§ 9 Abs. 9 BAG).

Wird ein Lehrling vom Lehrberechtigten vom Eintritt eines Endigungsgrundes gem. Abs. 2 lit. d nicht unverzüglich informiert, hat dieser gegenüber dem Lehrberechtigten für die Dauer der fortgesetzten Beschäftigung die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie aufgrund eines aufrechten Lehrverhältnisses (Arbeitsverhältnis). Bei Kenntnis des Lehrlings von der eingetretenen Endigung des Lehrverhältnisses endet dieses Arbeitsverhältnis ex lege. Dem Lehrling steht ein Entschädigungsanspruch entsprechend den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bestimmungen für berechtigten vorzeitigen Austritt zu (§ 14 Abs. 4 BAG).

28.2.9.2. Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses

Neben der Beendigung durch Zeitablauf oder der Beendigung bei Vorliegen bestimmter Endigungsgründe (→ 28.2.9.1.) kann ein Lehrverhältnis auch noch vorzeitig während der Probezeit 1) (→ 28.2.5.), durch einvernehmliche Lösung 1) (→ 32.1.3.) oder bei Vorliegen bestimmter Gründe 1) (→ 28.2.9.2.1., → 28.2.9.2.2.) aufgelöst werden.

1) Auch bei diesen Lösungsarten ist die Verständigung der Lehrlingsstelle erforderlich (siehe vorstehend).

28.2.9.2.1. Auflösung durch den Lehrberechtigten

699

Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen u.a. vor, wenn

  • der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

  • S. 886der Lehrling den Lehrberechtigten, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat oder der Lehrling die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;

  • der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrags obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt;

  • der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufs für Dritte verrichtet und dafür ein Entgelt verlangt;

  • der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt;

  • der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist,

  • der Lehrling einer vereinbarten Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nachkommt (§ 15 Abs. 3 BAG) (vgl. → 31.1.5.2.).

Schematische Darstellung einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten (siehe nächste Seite).

28.2.9.2.2. Auflösung durch den Lehrling

700

Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen u.a. vor, wenn

  • der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit das Lehrverhältnis nicht fortsetzen kann;

  • der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder den Lehrling gegen Misshandlungen, körperliche Züchtigungen oder unsittliche Handlungen vonseiten der Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigten zu schützen unterlässt;

  • der Lehrberechtigte länger als einen Monat in Haft gehalten wird, es sei denn, dass ein gewerberechtlicher Stellvertreter (Geschäftsführer) oder ein Ausbilder bestellt ist;

  • der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Lehrvertrags zu erfüllen;

  • der Betrieb oder die Werkstätte auf Dauer in eine andere Gemeinde verlegt wird und dem Lehrling die Zurücklegung eines längeren Weges zur Ausbildungsstätte nicht zugemutet werden kann, während der ersten zwei Monate nach der Verlegung; das Gleiche gilt bei einer Übersiedlung des Lehrlings in eine andere Gemeinde;

  • der Lehrling von seinen Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten wegen wesentlicher Änderung ihrer Verhältnisse zu ihrer Unterstützung oder zur vorwiegenden Verwendung in ihrem Betrieb benötigt wird;

  • der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt;

  • dem Lehrling eine vereinbarte Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes ohne gerechtfertigte Gründe nicht im vorgesehenen Lehrjahr vermittelt wird (§ 15 Abs. 4 BAG) (vgl. → 31.1.6.2.).

Schematische Darstellung siehe Seite 888.

S. 887Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten

  • während der Probezeit,

  • bei Vorliegen bestimmter Gründe oder

  • durch einvernehmliche Lösung.

28.2.9.2.2.  Auflösung durch den Lehrling

1) Während der Probezeit kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 Abs. 1 BAG) (→ 28.2.5.).

2) Die Auflösung eines Lehrverhältnisses bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen (→ 4.1.3.) in den Fällen

  • der Auflösung während der Probezeit (durch den Lehrling),

  • bei Vorliegen von Gründen, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung berechtigen, und

  • bei einvernehmlicher Auflösung

überdies der Zustimmung (und somit der Unterschrift) des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner vormundschaftsbehördlichen Genehmigung (§ 15 Abs. 2 BAG). Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut, müssen auch beide zustimmen (§ 167 Abs. 2 ABGB).

3) Siehe Seite 888.

4) (→ 28.2.9.2.1.)

S. 888Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrling.

  • während der Probezeit (mit eingeschränkter Lösungsmöglichkeit),

  • bei Vorliegen bestimmter Gründe oder

  • durch einvernehmliche Lösung.

28.2.9.2.2.  Auflösung durch den Lehrling

1) Siehe Seite 887.

2) Siehe Seite 887.

3) Eine einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der Probezeit ist nur dann rechtswirksam, wenn der schriftlichen Vereinbarung über die Auflösung überdies eine Bescheinigung

  • des Arbeits- und Sozialgerichts oder

  • einer Kammer für Arbeiter und Angestellte

beigeschlossen ist (§ 15 Abs. 5 BAG) (→ 32.1.3.).

4) (→ 28.2.9.2.2.).

S. 88928.2.9.3. Außerordentliche Auflösung (Ausbildungsübertritt)

701

Die „außerordentliche Auflösung“ ist eine Beendigungsform eigener Art. Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit 1) und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit 1) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen (§ 15 a Abs. 1 BAG). Der minderjährige Lehrling bedarf dazu auch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (das sind i.d.R. beide Elternteile).

1) Dabei handelt es sich um die für den jeweiligen Lehrberuf geltende Lehrzeit, nicht um die individuell-konkrete Dauer des Lehrverhältnisses ( a).

Die außerordentliche Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform (§ 15 Abs. 2 BAG).

Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens

  • spätestens am Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats

    • dem Lehrling,

    • der Lehrlingsstelle und

    • gegebenenfalls dem Betriebsrat sowie dem Jugendvertrauensrat

(schriftlich) mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und beendet ist.

Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Diese Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlingsstelle hat die Arbeiterkammer binnen angemessener Frist über die Mitteilung zu informieren (§ 15 a Abs. 3 BAG).

Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz anzuwenden (§ 15 a Abs. 4 BAG). Eine Liste der Mediatoren finden Sie unter www.mediatoren.justiz.gv.at.

Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gem. § 8 ZivMediatG eingetragene Person (einen Mediator) für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gem. § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen.

Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des 10. Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen (§ 15 a Abs. 5 BAG).

In die Mediation sind

  • der Lehrberechtigte,

  • der Lehrling,

  • bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter (i.d.R. beide Elternteile) und

  • auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens

einzubeziehen.

S. 890Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen (§ 15 a Abs. 5 BAG).

Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt

  • die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder

  • die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen.

Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktags vor Ablauf des 11. bzw. 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat (§ 15 a Abs. 6 BAG).

Im Fall der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich (schriftlich) mitzuteilen 1). Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten (§ 15 a Abs. 7 BAG).

1) Die schriftliche Auflösungserklärung muss auch dem Lehrling (auch wenn dieser minderjährig ist) unverzüglich übermittelt werden.

Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz

anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung (§ 15 a Abs. 8 BAG).

Wird das Lehrverhältnis während einer Arbeitsverhinderung wegen Erkrankung, Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch den Lehrberechtigten durch außerordentliche Auflösung beendet, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die dafür vorgesehene Dauer (→ 28.2.8.), wenngleich das Lehrverhältnis vorher endet (§ 17 a Abs. 8 BAG).

Hinweis:

Musterformulare und Musterschreiben bezüglich der „Außerordentlichen Auflösung“ eines Lehrverhältnisses erhalten Sie bei der zuständigen Lehrlingsstelle.

S. 891Zusammenfassende Darstellung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitlicher Ablauf einer außerordentlichen
Auflösung durch den Lehrberechtigten:
einzuhaltende Frist:
1.
Mitteilung der Auflösungsabsicht an:
den Lehrling
die Lehrlingsstelle
drei Monate vor dem beabsichtigten
den Betriebsrat/Jugendvertrauensrat
Endzeitpunkt (§ 15 a Abs. 3 BAG)
2.
Beauftragung des Mediators
zwei Monate vor dem beabsichtigten
Endzeitpunkt (§ 15 a Abs. 5 BAG)
3.
Ende des Mediationsverfahrens
fünf Werktage vor Beginn der einmonatigen
Auflösungsfrist (§ 15 a Abs. 6 BAG)
4.
Zugang der schriftlichen
Auflösungserklärung
ein Monat vor dem beabsichtigten
Endzeitpunkt (§ 15 a Abs. 1 BAG)
5.
Nach dem Zugang der schriftlichen
Auflösungserklärung, Mitteilung
an die Lehrlingsstelle
unverzüglich (§ 15 a Abs. 7 BAG)

Dazu ein Beispiel:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lehrzeitbeginn
beabsichtigte Auflösung letzter Tag des 1. Lehrjahrs (12. Monats)
Die Meldung Auflösungsabsicht muss spätestens am
in Schriftform vorliegen.
Der/die Mediator/in muss bis spätestens am
nachweislich beauftragt sein.
Das Mediationsverfahren endet spätestens am
(0.00 h)
Zugang Auflösungserklärung spätestens am

28.2.9.4. Lehrzeugnis

702

Nach Endigung, vorzeitiger Auflösung oder außerordentlicher Auflösung des Lehrverhältnisses hat der Lehrberechtigte auf eigene Kosten dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen.

Dieses Zeugnis muss Angaben über den Lehrberuf und kalendermäßige Angaben über die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten; es können auch Angaben über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufgenommen werden. Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht zulässig.

Das Lehrzeugnis unterliegt nicht der Gebührenpflicht (§ 16 Abs. 1, 2 BAG).

. Weiterverwendungspflicht

703

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den ausgelernten Lehrling drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden 1). Die Verpflichtung zur Weiterverwendung besteht jedoch nur dann, wenn das Lehrverhältnis durch Zeitablauf endet oder der Lehrling die LehrabschlussprüfungS. 892 innerhalb der Lehrzeit erfolgreich abgelegt hat, wobei das Lehrverhältnis mit Ablauf der Woche endet, in der die Prüfung abgelegt wurde (§ 18 Abs. 1 BAG).

Diese Bestimmung enthält eine einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten, mit dem ehemaligen Lehrling zumindest für die Weiterverwendungszeit (Behaltezeit) ein Dienstverhältnis in seinem erlernten Beruf abzuschließen.

Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die im Abs. 1 (siehe vorstehend) festgelegte Verpflichtung nur im halben Ausmaß. Darüber hinaus trifft den Lehrberechtigten diese Verpflichtung in vollem Ausmaß (§ 18 Abs. 2 BAG).

Wenn z.B. ein Lehrling bis zu eineinhalb Jahre der Lehrzeit (von drei Jahren) bei einem Lehrberechtigten, bei dem er seine Lehrzeit beendet hat, zugebracht hat, dann trifft diesen Lehrberechtigten nur eine Weiterverwendungspflicht von eineinhalb Monaten.

Zu beachten ist, dass verschiedene Kollektivverträge Bestimmungen über eine zeitliche Verlängerung der gesetzlichen Weiterverwendungspflicht enthalten.

Für die Weiterverwendungszeit kann der Lehrberechtigte mit dem Lehrling ein befristetes Dienstverhältnis (→ 4.4.3.2.2.) vereinbaren 2); andernfalls gilt die Zeit nach dem Lehrverhältnisende als ein unbefristetes Dienstverhältnis. Bei Ausspruch einer Dienstgeberkündigung kann dieses unbefristete Dienstverhältnis frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit gelöst werden 3). Während der Weiterverwendungszeit kann das (befristete oder unbefristete) Dienstverhältnis auch rechtswirksam jederzeit durch einvernehmliche Lösung (→ 32.1.3.), Entlassung (→ 32.1.5.) bzw. durch vorzeitigen Austritt (→ 32.1.6.) beendet werden.

1) Aus wirtschaftlichen Gründen kann dem Lehrberechtigten die Behaltezeit erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt werden. Die Entscheidung über den bei der zuständigen Wirtschaftskammer einzureichenden Antrag, der entsprechend zu begründen ist, wird von Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer gemeinsam getroffen.

2) Entweder schon bei Abschluss des Lehrvertrags, oder während der Lehrzeit, oder mit Beginn der Weiterverwendungszeit.

3) Falls keine Befristung vereinbart wurde und der Dienstgeber das Dienstverhältnis zum erstmöglichen Zeitpunkt beenden will, so ist es zulässig, noch während der Behaltezeit zu kündigen, sodass die Kündigungsfrist in die Behaltezeit fällt. Es muss lediglich die komplette Behaltezeit erfüllt werden (). Allerdings ist zu beachten, ob sonstige Kündigungsschutzbestimmungen (z.B. wegen Schwangerschaft oder Präsenzdienst) vorliegen.

Liegt während der Behaltezeit eine Schutzfrist (vor bzw. nach der Geburt) vor (→ 27.1.3.) oder beginnt während der Behaltezeit eine Karenz nach dem MSchG bzw. VKG bzw. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG (→ 27.1.4.), wird der Ablauf der Behaltezeit grundsätzlich nicht gehemmt.

Bei einem unbefristeten Dienstverhältnis kommt der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem MSchG bzw. VKG (→ 32.2.3.) zum Tragen.

Falls ein befristetes Dienstverhältnis vorliegt, ist gem. MSchG Nachstehendes zu beachten: Der Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen, die vor Antritt der Schutzfrist enden würden, wird bis zum Beginn der Schutzfrist gehemmt, wenn die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt ist (§ 10 a MSchG). Die Behaltezeit als solche stellt für sich allein keinen sachlich gerechtfertigten Grund für den Entfall der Ablaufhemmung dar ( w).

Liegt das vereinbarte Ende der Befristung (= Ende der Behaltezeit) vor Beginn der Schutzfrist,

  • endet danach das Dienstverhältnis nicht zum vereinbarten Endtermin, sondern mit dem Beginn der Schutzfrist (= Fristablaufhemmung nach dem MSchG).

S. 893Liegt das vereinbarte Ende der Befristung nach dem Beginn der Schutzfrist,

  • läuft das Dienstverhältnis ganz normal mit Fristablauf (= Ende der Behaltezeit) aus.

Beginnt während der Behaltezeit ein Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst des ausgelernten Lehrlings, wird der Ablauf der Behaltezeit gehemmt (§ 6 Abs. 1 APSG). Gleiches gilt bei Ausübung des Mandats eines Jugendvertrauensrats (→ 11.4.4.1.). Das heißt, der Ablauf der Behaltezeit wird unterbrochen und die fehlende Zeit muss an das Ende des Präsenz-, Ausbildungs- bzw. Zivildienstes angeschlossen werden. Diese Fristablaufhemmung (sog. „Fortlaufhemmung“) gilt sowohl für befristete als auch für unbefristete Dienstverhältnisse () (→ 27.1.5.).

Einen Artikel über Spezialfragen zur Behaltezeit/Weiterverwendungszeit bei Lehrlingen finden Sie in der PVInfo 8/2009 und 9/2009, Linde Verlag Wien.

Informationen über die Übermittlung eines Lohnzettels nach Beendigung eines Lehrverhältnisses und Begründung eines neuen Dienstverhältnisses (gegebenenfalls für die Dauer der Behaltezeit) finden Sie unter Buch-Rz 884.

. Sonstige Bestimmungen

.1. Überblicksmäßige Darstellung

Neben den bisher erläuterten Bestimmungen enthält das BAG noch genaue Regelungen über

.2. Internatskostenzuschuss - Prüfungstaxe

704

Eine auch die Personalverrechnung betreffende Pflicht des Lehrberechtigten stellt die Gewährung des Internatskostenzuschusses dar. Das BAG bestimmt dazu:

Wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), höher sind als die dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung zu ersetzen (§ 9 Abs. 5 BAG).

Zu beachten ist, dass verschiedene Kollektivverträge günstigere Regelungen enthalten.

Das nachstehende Beispiel zeigt die abgaben- und arbeitsrechtliche Behandlung des Internatskostenzuschusses.

S. 894Beispiel 142

Abgaben- und arbeitsrechtliche Behandlung des Internatskostenzuschusses.

Angaben:

  • Der angenommene Kollektivvertrag bestimmt, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 50% seiner Lehrlingsentschädigung verbleiben (Besserstellung gegenüber dem BAG).

  • 2. Lehrjahr,

  • Lehrlingsentschädigung: € 90,-/Woche,

  • angenommene Internatskosten: € 100,-/Woche,

  • Beitragsgruppe A7y,

  • das BMSVG findet Anwendung.

Lösung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Die wöchentliche Lehrlingsentschädigung für den Zeitraum des Internatsaufenthalts beträgt:
Brutto-Lehrlingsentschädigung 1)
90,-
abzüglich Dienstnehmeranteil zur SV (10,25% von € 90,-)
- €
9,23
Netto-Lehrlingsentschädigung
80,77
davon verbleiben dem Lehrling 50%
40,38
2.
Der wöchentliche Internatskostenzuschuss beträgt:
Internatskosten
100,-
abzüglich 50% Netto-Lehrlingsentschädigung
- €
40,38
Internatskostenzuschuss 2) 3)
59,62
3.
Vom Lehrberechtigten sind an den Lehrling zu zahlen:
Für diesen selbst:
50% der Netto-Lehrlingsentschädigung
40,38
Für das Internat:
50% der Netto-Lehrlingsentschädigung
€ 40,38
Internatskostenzuschuss
€ 59,62 =
100,-

Für den Fall, dass der Branchenkollektivvertrag keine Besserstellung vorsieht, beträgt gem. BAG:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Die wöchentliche Netto-Lehrlingsentschädigung
80,77
2.
Der wöchentliche Internatskostenzuschuss:
Internatskosten
100,-
abzüglich Netto-Lehrlingsentschädigung
- €
80,77
Internatskostenzuschuss 2) 3)
19,23
3.
Vom Lehrberechtigten sind an den Lehrling zu zahlen:
Für diesen selbst:
0,-
Für das Internat:
Netto-Lehrlingsentschädigung
€ 80,77
Internatskostenzuschuss
€ 19,23 =
100,-

1) Die Lehrlingsentschädigung ist SV- und BV-pflichtig; LSt-, DB-, DZ- und KommSt-pflichtig 4) (→ 45.).

2) S. 895Dem BAG lässt sich nicht entnehmen, ob es sich beim Unterschiedsbetrag zwischen den Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung um eine Brutto- oder Nettodifferenz handelt. Lt. Prof. Dr. Schrank (Arbeits- und Sozialversicherungsrecht) ist von einer Nettodifferenz auszugehen, da nur diese für die Abdeckung der Internatskosten zur Verfügung stehen kann.

3) Der Internatskostenzuschuss ist von allen Abgaben befreit (→ 45.).

Die Beitragsfreiheit ist nicht nur insoweit anzuerkennen, als der Lehrberechtigte seiner in § 9 Abs. 5 und Abs. 6 BAG normierten Verpflichtung nachkommt, sondern auch dann, wenn er freiwillig - oder gegebenenfalls auf Grund einer vertraglich übernommenen Verpflichtung - Internatskosten in einem höheren Ausmaß ersetzt als mit dem halben (jetzt: „vollen“) Unterschiedsbetrag zwischen diesen Kosten und der gebührenden Lehrlingsentschädigung (HVSV , 32-53.11/77). Die Beitragsfreiheit ist mit den tatsächlich anfallenden Kosten begrenzt.

4) Manche Gemeinden verzichten auf das Hineinrechnen hinsichtlich der Kommunalsteuer in die Bemessungsgrundlage.

704a Beitragsfrei ist auch der Ersatz der Prüfungstaxe, die dem Lehrling im Fall des erstmaligen Antretens zur Lehrabschlussprüfung während der Lehrzeit oder während der Zeit der Weiterverwendung nach Abschluss der Lehrzeit vom Lehrberechtigten zu ersetzen ist. Die Beitragsfreiheit ist mit den tatsächlich anfallenden Kosten begrenzt (Nö. GKK, DGservice Juni 2012).

Internatskostenzuschüsse und Prüfungstaxen sind auch von den sonstigen Lohnabgaben befreit.

Da sich die lohnsteuerliche Befreiungsbestimmung aus § 26 Z 3 EStG (→ 21.3.) ergibt, ist es aus abgabenrechtlicher Sicht nicht notwendig, die abgabenfreien Internatskostezuschüsse bzw. Prüfungstaxen über die Personalverrechnung laufen zu lassen (vgl. Buch-Rz 187).

28.3. Abgabenrechtliche Behandlung der Lehrlingsentschädigung

705

28.3.1. Sozialversicherung

28.3.1.1. Sonderheiten für Lehrlinge

Die Lehrlingsentschädigung (und alle anderen beitragspflichtigen Bezugsbestandteile) erfahren bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge teilweise gesonderte Behandlungen, die den nachstehenden Aufstellungen zu entnehmen sind:

28.3.1.1.1. Lehrverhältnisse, die vor dem begonnen haben

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitslosenversicherung
Die Beitragspflicht besteht nur im letzten Lehrjahr 1) sowie für Lehrlinge, die auf Grund des Kollektivvertrags Anspruch auf den niedrigsten Hilfsarbeiterlohn haben (§ 1 Abs. 1 AlVG *)). Der Beitragssatz beträgt 6% und wird je zur Hälfte vom Lehrling 2) und vom Lehrberechtigten getragen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 AMPFG **)).
Krankenversicherung
Für den Lehrling und für den Lehrberechtigten gilt: Die Beitragspflicht entfällt für die ersten zwei Lehrjahre 3) (§ 57 a ASVG ***)).
Ab dem dritten Lehrjahr wird der Beitrag, ungleich geteilt, vom Lehrling und vom Lehrberechtigten getragen (§§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 3 ASVG).
S. 896
Unfallversicherung
Für den Lehrling ist für die gesamte Dauer der Lehrzeit kein Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten (§ 51 Abs. 6 ASVG).
Pensionsversicherung
Die Beitragspflicht besteht ab Beginn des ersten Lehrjahrs. Der Beitrag wird, ungleich geteilt, vom Lehrling und vom Lehrberechtigten getragen (§§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 3 ASVG).
Arbeiterkammerumlage
Der Lehrling ist von der Entrichtung der Arbeiterkammerumlage befreit (§ 17 Abs. 2 AKG).
Wohnbauförderungsbeitrag
Der Lehrling und der Lehrberechtigte sind von der Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags befreit (§ 2 Abs. 3 WFG).
IE-Zuschlag
Der Lehrberechtigte hat den Zuschlag nicht zu entrichten (§ 12 Abs. 1 IESG).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
=
Unterschiede gegenüber der beitragsrechtlichen Behandlung von Arbeitern und Angestellten (vgl. → 11.4.1.1.).
IE = Insolvenzentgeltsicherungsgesetzzuschlag

*) I.V.m. § 79 Abs. 150 AlVG.

**) I.V.m. § 10 Abs. 57 AMPFG.

***) I.V.m. § 690 Abs. 3 ASVG.

1) Das „letzte Lehrjahr“ umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten. Beträgt die Lehrzeit z.B. 3½ Jahre, beginnt das „letzte Lehrjahr“ nach 2½ Jahren Lehrzeit.

Tritt durch die vorzeitig mit Erfolg abgelegte Lehrabschlussprüfung eine Verkürzung der Dauer des Lehrverhältnisses ein, bewirkt dies nicht nachträglich eine Verschiebung des Zeitpunkts, mit dem das letzte Lehrjahr begonnen hat (E-MVB, 011-01-00-004).

Für Lehrlinge, die in einer

  • Ausbildungseinrichtung gem. § 8 b Abs. 14 BAG (→ 28.2.1.) oder in einer

  • überbetrieblichen Lehrausbildung gem. §§ 30 oder 30 b BAG oder gem. § 2 Abs. 4 land- und forstwirtschaftliches BAG

ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung der Arbeitsmarktpolitik zu tragen (§ 2 Abs. 7 AMPFG). Für diese Lehrlinge ist die Rückverrechnung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags ausschließlich mit der Beitragsnachweisung in der Verrechnungsgruppe N25h möglich.

2) Bei geringem Entgelt (Lehrlingsentschädigung) vermindert sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Lehrlings. Der zu tragende Anteil beträgt bei einem (monatlichen) sv-pflichtigen Entgelt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
• bis
€ 1.311,-
0%,
• über
€ 1.311,- bis € 1.430,-
1%,
• über
€ 1.430,- bis € 1.609,-
2%,
• über
€ 1.609,-
3% (§ 2 a Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 57 AMPFG)..

Bezüglich der abgabenrechtlichen Behandlung von Lehrlingen mit geringem Entgelt siehe Punkt 31.12.

3) Für den Fall einer Lehrzeitverkürzung (→ 28.2.6.1.) gilt: § 57 a ASVG spricht im Zusammenhang mit der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen bei Lehrlingen von der „Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit“. Der Wortlaut dieser Bestimmung unterscheidet demnach nicht, ob es sich bei der Lehrzeit, ab deren Beginn die zwei Jahre zu rechnen sind, um die in der Lehrberufsliste festgesetzte (reguläre) Lehrzeit oder um die sich aus der Verordnung über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit ergebende (verkürzte) Lehrzeit handelt. Diese Regelung steht einerS. 897 Auslegung entgegen, mit der die Befreiung entgegen dem Gesetzeswortlaut eingeschränkt würde. Krankenversicherungspflicht besteht somit erst nach Ablauf von zwei Jahren der Lehrzeit im Lehrbetrieb (nach zwei tatsächlich im Betrieb zurückgelegten Jahren) ().

Näheres dazu finden Sie im Punkt 28.3.1.2.

Wechselt ein Lehrling während eines Monats in ein neues Lehrjahr und bedingt dies einen Wechsel seiner Beitragsgruppe, ist die Lehrlingsentschädigung zweigeteilt der beitragsrechtlichen Behandlung zu unterwerfen.

Legt der Lehrling die Lehrabschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit erfolgreich ab, dann endet das Lehrverhältnis mit dem Ablauf der Woche (Sonntag), in der die Prüfung abgelegt wurde. Das vorzeitige Ende der Lehrzeit ist mittels Änderungsmeldung dem zuständigen Krankenversicherungsträger bekannt zu geben.

Legt der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erst nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit ab, so endet die Pflichtversicherung als Lehrling - unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung - mit dem Ende der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. In diesem Fall ist eine Änderungsmeldung mit dem Ende der Lehrzeit nicht notwendig. Die Umstufung erfolgt durch den Krankenversicherungsträger (intern) auf Grund der Angaben auf der Anmeldung (E-MVB, 011-01-00-004).

28.3.1.1.2. Lehrverhältnisse, die ab dem beginnen

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitslosenversicherung
Die Beitragspflicht besteht für die gesamte Lehrzeit (§ 1 Abs. 1 AlVG). Der Beitragssatz beträgt 2,4% und ist je zur Hälfte vom Lehrling 1) und vom Lehrberechtigten zu tragen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 AMPFG).
Krankenversicherung
Die Beitragspflicht besteht für die gesamte Lehrzeit (§ 57 a ASVG entfällt für Lehrverhältnisse, die ab dem begonnen haben).
Unfallversicherung
Für den Lehrling ist für die gesamte Dauer der Lehrzeit kein Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten (§ 51 Abs. 6 ASVG).
Pensionsversicherung
Die Beitragspflicht besteht ab Beginn des ersten Lehrjahrs. Der Beitrag wird, ungleich geteilt, vom Lehrling und vom Lehrberechtigten getragen (§§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 3 ASVG).
Arbeiterkammerumlage
Der Lehrling ist von der Entrichtung der Arbeiterkammerumlage befreit (§ 17 Abs. 2 AKG).
Wohnbauförderungsbeitrag
Der Lehrling und der Lehrberechtigte sind von der Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags befreit (§ 2 Abs. 3 WFG).
IE-Zuschlag
Der Lehrberechtigte hat den Zuschlag nicht zu entrichten (§ 12 Abs. 1 IESG).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
= Unterschiede gegenüber der beitragsrechtlichen Behandlung von Arbeitern und Angestellten (vgl. → 11.4.1.1.).
IE = Insolvenzentgeltsicherungsgesetzzuschlag

1) S. 898 Bei geringem Entgelt (Lehrlingsentschädigung) vermindert sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Lehrlings. Der zu tragende Anteil beträgt bei einem (monatlichen) sv-pflichtigen Entgelt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
• bis
€ 1.311,-
0%,
• über
€ 1.311,- bis € 1.430,-
1%,
• über
€ 1.430,-

Die Rückverrechnung erfolgt mit den neuen Verrechnungsgruppen N25d (- 1,2%) sowie N25e (- 0,2%).

28.3.1.2. Abrechnungsverfahren

Die Sozialversicherungsbeiträge der Lehrlinge sind, so wie die Beiträge der Arbeiter und Angestellten, mit dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung entweder nach dem


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Selbstabrechnungsverfahren
oder
Vorschreibeverfahren

abzurechnen.

28.3.1.2.1. Selbstabrechnungsverfahren (Lohnsummenverfahren)

706

Die Ermittlung der Beiträge erfolgt auf Grund gegebener Prozentsätze. Die normalerweise zu berücksichtigende Höchstbeitragsgrundlage ist, bedingt durch die geringe Höhe der Lehrlingsentschädigungen, nicht zu beachten.

Da für Lehrlinge die Arbeiterkammerumlage und der Wohnbauförderungsbeitrag nicht zu entrichten sind, gibt es keinen Unterschied bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge zwischen einer laufenden Lehrlingsentschädigung und einer Sonderzahlung.

Die Prozentsätze und die zu beachtenden Beitragsgruppen sind nachstehenden Tabellen zu entnehmen (siehe nächste und übernächste Seite).

28.3.1.2.2. Vorschreibeverfahren

706a

Dieses Verfahren bezeichnet man deshalb als Vorschreibeverfahren, weil dem Lehrberechtigten im Rahmen der außerbetrieblichen Abrechnung (→ 37.2.2.) die Gesamtbeiträge nach Ablauf eines Beitragszeitraums vom Träger der Krankenversicherung vorgeschrieben werden.

Die Ermittlung des Lehrlingsanteils erfolgt analog zum Selbstabrechnungsverfahren (→ 28.3.1.2.1.)

S. 899707

28.3.1.2.2.  Vorschreibeverfahren

S. 900708

28.3.1.2.2.  Vorschreibeverfahren

1) Bei geringem Entgelt (Lehrlingsentschädigung) vermindert sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Lehrlings. Der zu tragende Anteil beträgt bei einem (monatlichen) sv-pflichtigen Entgelt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis
€ 1.311,-
0%,
über
€ 1.311,- bis € 1.430,-
1%,
über
€ 1.430,-
1,2% (→ 31.12.).

2) Bei geringem Entgelt (Lehrlingsentschädigung) vermindert sich der Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Lehrlings. Der zu tragende Anteil beträgt bei einem (monatlichen) sv-pflichtigen Entgelt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis
€ 1.311,-
0%,
über
€ 1.311,- bis € 1.430,-
1%,
über
€ 1.430,- bis € 1.609,-
2%,
über
€ 1.609,-
3% (→ 31.12.).

Für Lehrlinge mit Lehrverträgen, deren Laufzeit vor dem begonnen hat, sind entsprechend dem Lehrjahr unterschiedliche Beiträge zu entrichten und folglich andere Beitragsgruppen zu verwenden. Lehrberechtigte müssen in diesen Fällen keine Änderungsmeldung übermitteln, die Krankenversicherungsträger führen diese Umstufungen als Serviceleistung automatisiert durch. Wichtig ist jedoch, dass die Daten zum Lehrverhältnis im Zuge der AnmeldungS. 901 korrekt sind. Für Lehrverträge, deren Laufzeit ab dem beginnt, kommt es während der Lehrzeit grundsätzlich zu keinem Wechsel der Beitragsgruppe mehr.

Anrechenbare Lehrzeiten aus einem anderen Lehrverhältnis oder einer Ausbildung (→ 28.2.6.1.) sind unmittelbar vor Lehrzeitbeginn beim Lehrberechtigten zu berücksichtigen. Der Beginn der Lehrzeit liegt in solchen Fällen vor dem tatsächlichen Lehrzeitbeginn. Ob und wie viele Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, geht aus dem bestätigten Lehrvertrag der Wirtschaftskammer hervor.

Dazu ein Beispiel:

Angaben:

  • Anrechenbare Lehrzeit lt. Lehrvertrag: 1 Jahr,

  • Beschäftigungsbeginn bei neuem Lehrberechtigten: ,

  • Ende der Lehrzeit: (bei einer Lehrzeit von 3 Jahren).

Lösung:

Die Bekanntgabe der Lehrzeit ist auf der Anmeldung vorzunehmen.

  • 1. Lehrjahr: bis ,

  • Ende der Lehrzeit: .

Für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit entfällt die Beitragspflicht für die Krankenversicherung. Die Beitragsbefreiung stellt auf die im Lehrbetrieb verbrachten Lehrjahre ab (→ 28.3.1.1.). Im Fall einer Lehrzeitverkürzung wegen Anrechnung von Lehrzeiten bzw. einer Ausbildung (→ 28.2.6.1.) ist (fallbezogen) die Anwendung der Beitragsgruppen aus der nachstehenden Darstellung ersichtlich.

Beispielhafte Darstellung bei Lehrzeitverkürzungen (für Lehrverhältnisse, die vor dem begonnen wurden):

FALL A:

  • Lehrzeit: drei Jahre,

  • Anrechnung von Lehrzeiten im selben Lehrberuf von zwölf Monaten wegen Lehrplatzwechsels.

28.3.1.2.2.  Vorschreibeverfahren


Tabelle in neuem Fenster öffnen
KV
Krankenversicherung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
AV
Arbeitslosenversicherung

S. 902FALL B:

  • Lehrzeit: drei Jahre,

  • Ausbildungsperioden in verkürzter Lehrzeit je 8 Monate (z.B. bei Schulzeitenanrechnung).

28.3.1.2.2.  Vorschreibeverfahren


Tabelle in neuem Fenster öffnen
KV
Krankenversicherung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
AV
Arbeitslosenversicherung

1) Die Beitragsbefreiung stellt auf die im Lehrbetrieb verbrachten zwei Lehrjahre ab und umfassen 24 Monate ().

708a Schließt ein Lehrling eine Berufsschulklasse negativ ab, ist für die Abrechnung der Beiträge stets jene Beitragsgruppe heranzuziehen, die dem aktuellen Lehrjahr (unabhängig vom Schulerfolg) entspricht.

Schließt z.B. ein „Metaller“-Lehrling das zweite Berufsschuljahr erst im Zuge des dritten Berufsschuljahrs erfolgreich ab, hat er lt. Kollektivvertrag bis zum erfolgreichen Abschluss Anspruch nur auf die Lehrlingsentschädigung für das zweite Lehrjahr. Ab dem Monat, der auf den erfolgreichen Abschluss folgt, hat der Lehrling Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung des dritten Lehrjahrs ( a). Abzurechnen ist dieser Lehrling jedoch mit Beginn des dritten Lehrjahrs mit der Beitragsgruppe und dem Beitragssatz des dritten Lehrjahrs.

Hinweis: Für Lehrverhältnisse, die ab dem begonnen werden, stellt sich die Thematik der Beitragsgruppen i.Z.m. Lehrzeitverkürzungen bzw. negativen Abschlüssen nicht, da die gesamte Lehrzeit nur eine Beitragsgruppe zur Anwendung gelangt.

28.3.2. Lohnsteuer

709

Lehrlinge sind Arbeitnehmer i.S.d. EStG. Daher stellen Lehrlingsentschädigungen (und alle anderen steuerbaren Bezugsbestandteile) Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (→ 7.5.) dar und werden als solche versteuert. Bedingt durch die geringe Höhe der Lehrlingsentschädigungen erreichen diese aber kaum die Besteuerungsuntergrenzen. Erwähnenswert ist die unter Punkt 38.2.4.6. angeführte SV-Rückerstattung, die bei Lehrlingen i.d.R. zu tragen kommen wird.

S. 903709a Lehrlingen, die für die Fahrt zum Arbeitsplatz eine Lehrlingsfreifahrt erhalten, steht kein Pendlerpauschale (und damit auch kein Pendlereuro) zu. Für diese Fahrten entstehen lediglich Kosten in der Höhe des Selbstbehalts. Diese Kosten stellen Werbungskosten dar und können im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (→ 38.2.) als Werbungskosten berücksichtigt werden (LStR 2002 - Beispielsammlung, Rz 10271).

Kann der Lehrling keine Lehrlingsfreifahrt in Anspruch nehmen, weil z.B. zwischen Wohnort und Arbeitsstätte kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt, steht diesem gegebenenfalls das Große Pendlerpauschale (und damit auch der Pendlereuro) zu (siehe Buch-Rz 236).

28.3.3. Zusammenfassung

Laufende Bezüge (ohne Zulagen und Zuschläge gem. § 68 EStG, → 19.4.) der


Tabelle in neuem Fenster öffnen
SV
LSt
DB zum FLAF
(→ 37.3.3.3.)
DZ
(→ 37.3.4.3.)
KommSt
(→ 37.4.1.3.)
Lehrlinge sind
pflichtig 1)
pflichtig 2) 3)
pflichtig 3) 4) 5)
pflichtig 3) 4) 5)
pflichtig 3) 4) 5) 6)

zu behandeln.

1) Ausgenommen davon sind die beitragsfreien Bezüge (→ 21.1.).

2) Ausgenommen davon sind die lohnsteuerfreien Bezüge (→ 21.2.).

3) Ausgenommen davon sind die nicht steuerbaren Bezüge (→ 21.3.).

4) Ausgenommen davon sind einige lohnsteuerfreie Bezüge (→ 37.3.3.3., → 37.4.1.3.).

5) Ausgenommen davon sind die laufenden Bezüge der begünstigten behinderten Lehrlinge i.S.d. BEinstG (→ 29.2.1.).

6) Manche Gemeinden verzichten hinsichtlich der Lehrlingsentschädigung auf das Hineinrechnen dieser in die Bemessungsgrundlage.

Die Zusammenfassung z.B. der Sonderzahlungen siehe unter dem jeweiligen Punkt.

Hinweis: Bedingt durch die unterschiedlichen Bestimmungen des Abgabenrechts ist das Eingehen auf ev. Sonderfälle nicht möglich. Es ist daher erforderlich, die vorstehenden Erläuterungen zu beachten.

Personalverrechnung in der Praxis 2016

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