Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 29616 Arbeitszeit, Normalarbeitszeit, Mehrarbeit, Überstundenarbeit
16.1. Allgemeines
Rechtsgrundlage dafür ist grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetz vom , BGBl 1969/461, in der jeweils geltenden Fassung.
Dieses Kapitel behandelt nicht alle im AZG geregelten Bestimmungen. Es beschränkt sich auf grundsätzliche Regelungen bezüglich der Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und der Überstundenarbeit. Die Erläuterungen bezüglich der Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge dienen als Vorinformation für das Kapitel 19.
Die Bestimmungen des AZG gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Abs. 1 AZG).
Ausgenommen vom Geltungsbereich des AZG gem. § 1 Abs. 2 sind u.a.:
Hausgehilfen und Hausangestellte,
Hausbesorger 1),
Bäckereiarbeiter,
leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind 2),
Heimarbeiter.
Ausgenommen sind aber auch
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen 3).
1) Das Hausbesorgergesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden (§ 31 Abs. 5 HbG) (→ 4.4.3.1.4...