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Wird dem Antrag gemäß § 17 GrEStG auf Erstattung der GrESt nicht stattgegeben, entsteht kein Guthaben auf dem Abgabenkonto
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Wird dem Antrag gemäß § 17 GrEStG auf Erstattung der GrESt nicht stattgegeben, entsteht kein Guthaben auf dem Abgabenkonto | |
, Revision nicht zugelassen | § 17 GrEStG iVm § 239 BAO |
1. Der Fall
Mit Kaufvertrag vom verkaufte der Beschwerdeführer sein Grundstück an die Firma XY um den Kaufpreis von 80.000 Euro. Die GrESt wurde selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Mit Versäumungsurteil vom wurde der Kaufvertrag aufgehoben. Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die GrESt gemäß § 17 GrEStG nicht festzusetzen und diesen Betrag aufgrund der Exekutionsbewilligung zu seinen Handen zu bezahlen. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab, da nur derjenige, in dessen Namen die Steuer entrichtet worden sei, zur Antragstellung berechtigt sei und die seinerzeitige Erwerberin keinen solchen Antrag gestellt habe. Es genüge nicht, dass die Abgabe aus dem Vermögen des Antragstellers bezahlt worden sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Für die Rückabwicklung des Kaufvertrags setzte das Finanzamt keine GrESt fest.
Im vorliegenden Fall ging es darum, dass am der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückerstattung der GrESt aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags stellte, den er vom ...