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Ein vergessener Verlustabzug ist ein verlorener Verlustabzug
Rechtssätze der Autoren:
Unterbleibt beim Einzelunternehmer ein Verlustabzug, der aus einer auf ihn nach Art II UmgrStG umgewandelten GmbH stammt, obwohl eine Verrechnungsmöglichkeit besteht, dann darf in den Folgejahren dennoch nur der Restbetrag des Verlustvortrags berücksichtigt werden.
Entsprechendes gilt, wenn im Verlustjahr bzw in Folgejahren eine Veranlagung unterbleibt, weil kein Antrag nach § 41 Abs 2 EStG 1988 gestellt wird (fiktiver Verlustabzug).
Entsprechendes gilt auch dann, wenn infolge geringer Einkünfte - unterhalb des „Existenzminimums“ von 11.000 Euro - selbst bei Nichtverrechnung des Verlustabzugs tatsächlich keine Einkommensteuer anfällt.
Es besteht somit kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Jahr der Verlustvortrag berücksichtigt wird. Der Verlustabzug ist daher zwingend so bald als möglich und im größtmöglichen Umfang - bis Ende 2013 unter Berücksichtigung der gesetzlichen 75%igen Verrechnungsgrenze - vorzunehmen.
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, Revision nicht zugelassen (außerordentliche Revision eingebracht, beim VwGH anhängig unter Ra 2015/15/0050) | §§ 2 Abs 2b, 18 EStG 1988;
Art II UmgrStG |
1. Der Fall
Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren erließ das Finanzamt am den beschwerdegegenständlichen Einkom...