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Fachkundige Laienrichter beim Bundesfinanzgericht – ein (kleiner) Nachtrag
Im Beitrag „Fachkundige Laienrichter beim Bundesfinanzgericht“, BFGjournal 2015, 234 ff, wurde in Punkt 2.2.2. (Unabhängigkeit und Befugnisse) hinsichtlich der Abstimmung nicht zwischen Abgaben- und Finanzstrafverfahren differenziert: Im Abgabenverfahren entscheidet bei Stimmengleichheit gemäß § 277 Abs 2 BAO das Dirimierungsrecht des Vorsitzenden, im Finanzstrafverfahren gilt § 157 iVm § 131 FinStrG; ein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden besteht seit dem FVwGG 2012 nicht mehr.