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BFGjournal 7-8, Juli 2015, Seite 248

VfGH bestätigt Bankenabgaben

(M. L.) – Die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe wurden mit Beschwerde bekämpft, wobei ausschließlich Verfassungswidrigkeit geltend gemacht wurde. Das BFG hat die Anregung einer Vorlage an den VfGH nicht aufgegriffen. Der VfGH hat nunmehr im Erkenntnis vom , E 1218/2014, E 1256/2014, entschieden, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat. Eine spezielle Abgabe zur Finanzierung der zur Bewältigung der (Finanz-)Krise eingeleiteten Maßnahmen ist daher nicht unsachlich. Die Stabilitätsabgabe ist keine Strafe für riskante Geschäftsgebarung. Die Anknüpfung der Stabilitätsabgabe 2011 bis 2013 an die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme aus dem Jahr 2010 stellt keine Enttäuschung im berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage dar. Das bloße Vertrauen auf die gegebene Rechtslage genießt keinen besonderen ...

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