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ÖBA 9, September 2017, Seite 639

Auswirkungen unzulässiger Einlagenrückgewähr auf Dritte

§§ 82, 83 GmbHG; § 502 ZPO

Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht Dritte. Sie sind nur bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.

Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht einer kreditgewährenden Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern nur dort, wo sich der Verdacht so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.

Aus der Begründung:

Im Revisionsverfahren wird unterstellt, dass es sich bei der Beauftragung der garantierenden Bank durch die Kl, der bekl Bank Bankgarantien iH des Klagsbetrags zur Besicherung einer Kreditgewährung an die Schwestergesellschaft der Kl auszustellen, um eine verbotene Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG gehandelt hat. Die bekl Bank hat die Bankgarantien infolge Zahlungsschwierigkeiten der kreditnehmenden Schwestergesellschaft bei der garantierenden Bank abgerufen. Die Abweisung des Begehrens der Kl, die sich auf die Nichtigkeit der Bankgarantien beruft, durch die Vorinstanzen ist dennoch vertretbar:

1. Normadressaten des in § 82 GmbHG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht aber a...

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