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ÖBA 9, September 2017, Seite 647

VfGH hebt Inflationsabschlag bei der Immobilienertragssteuer wegen unsachlicher Berechnungsweise auf

§ 3 (Abs 3) EStG; Art 144 B-VG

Nach der Regelung des § 30 Abs 3 EStG 1988 ist die Bereinigung der Inflationswirkung in Form eines von der Behaltedauer abhängigen Abschlages von den Einkünften vorzunehmen. Dies bedeutet, dass bei gleichen Einkünften und gleicher Behaltedauer unabhängig von den tatsächlich eingetretenen Inflationswirkungen stets dieselbe Geldentwertung vom Gesetzgeber unterstellt wird. Dies ist unsachlich, ist doch die Höhe der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften kein Maßstab für eine eingetretene inflationsbedingte Wertsteigerung.

ua

[...] I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

[...] 5. Bedenken hegt der Verfassungsgerichtshof jedoch gegen die Regelung des § 30 Abs 3 EStG 1988 zum Inflationsabschlag:

[...] 5.4. Selbst wenn solche Gründe bestehen sollten, scheint die Regelung zu unsachlichen Ergebnissen zu führen:

Mag auch der jährliche Prozentsatz der Höhe nach typisierend betrachtet der Geldentwertung entsprechen, ist die Bereinigung der Inflationswirkung nach der Regelung des § 30 Abs 3 EStG 1988 nicht durch eine Indexierung der historischen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten, sondern in Form eines Abschlages von den Einkünften vorzunehmen. Dies bedingt, dass bei gleichen Einkünften und gleicher Behal...

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