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Verjährung des Anlegerschadens im Amtshaftungsrecht
§ 1489 ABGB; § 6 AHG
Sobald im Vermögen des späteren Amtshaftungsklägers ein Nachteil eingetreten ist, beginnt die absolute 10-Jahresfrist des § 6 AHG zu laufen. Anlegerschäden treten in dem Moment ein, da sich das Vermögen des Anlegers anders zusammensetzt, als von ihm gewünscht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl erwarb am Fondsanteile um € 49.965,79. Nachdem diese Wertpapiere nach dem Aufdecken betrügerischer Machenschaften nicht mehr verkäuflich waren, begehrte er mit einem an die Finanzprokuratur gerichteten Aufforderungsschreiben vom € 142.630,56 sA. Die bekl [Republik Österr] lehnte am sämtliche Ersatzansprüche ab und verzichtete auf den Einwand der Verjährung, wenn die Amtshaftungsklage bis eingebracht würde, unter dem Vorbehalt,S. 640 „dass die jeweilige Forderung am heutigen Tag noch nicht verjährt ist“.
Mit seiner am erhobenen Klage begehrte der Kl die Feststellung, dass die Bekl ihm für jenen Schaden haftet, den er wegen der Unterlassung der Verhängung eines Vertriebsverbots hinsichtlich der Wertpapiere im Mai 2001 und/oder im September 2002 erlitten hat. Der Fonds habe lediglich dazu gedient, ein von seinem I...