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Zum Rückgriff mehrerer Pfandgeber untereinander
§§ 447, 896, 1359 ABGB; § 222 EO
Dem zahlenden Interzedenten fehlt für einen gegen den Drittpfandbesteller gerichteten, umfassenden Rückgriffsanspruch in voller Höhe eine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Ausgleich besteht, muss einerseits den Rechten allfälliger Nachhypothekare nach § 222 EO Rechnung tragen und muss andererseits nach dem besonderen, zwischen den Interzedenten allenfalls bestehenden Rechtsverhältnis und beim Fehlen eines solchen nach § 896 (iVm § 1359) ABGB beurteilt werden.
Unter mehreren Eigentümern simultan verhafteter Pfandsachen bestehen kraft Analogie zu § 896 ABGB auf die Sachhaftung beschränkte Rückgriffsansprüche.
Aus der Begründung:
1.1. Das BerG ließ die ordentliche Revision zu, weil Rsp zu der Frage nicht aufgefunden habe werden können, ob der Regressanspruch nach §§ 896, 1359 ABGB gegenüber einem nur sachlich haftenden Sicherungsgeber der Höhe nach durch die Sachhaftung beschränkt sei.
1.2. Die Revision ist nur dann zulässig, wenn die E von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dies ist hier nicht der Fall, weil die vom BerG aufgezeigte Frage aufgrund bestehender Jud gelöst werden kann.
2. Im ...