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SWK 15, 25. Mai 2020, Seite 825

Nationalrat beschließt 13 weitere COVID-19-Gesetze

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

(SWK) – Seit Mitte März hat das Parlament fünf Gesetzespakete mit rund 150 Gesetzesnovellen bzw Sondergesetzen in Reaktion auf die Corona-Krise auf den Weg gebracht. Am hat das Plenum des Nationalrats dreizehn (!) weitere COVID-19-Gesetze mit Auswirkungen auf (fast) alle Rechtsbereiche – vom „COVID-19-Attest“ über ein neues Epidemiegesetz bis zur Förderungsprüfung – teils einstimmig, teils mehrheitlich beschlossen. Gegen vier dieser Gesetze erhob der Bundesrat Einspruch. Am fasste der Nationalrat Beharrungsbeschlüsse, um eine rasche Gesetzwerdung in die Wege zu leiten. Im Folgenden fassen wir die Eckpunkte zusammen.

1. Auf einen Blick

  • 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/28.

  • 7. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/29.

  • 8. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/30.

  • 9. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/31.

  • 10. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/41.

  • 11. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/32.

  • 12. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/42.

  • 13. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/33.

  • 14. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/34.

  • 15. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/35.

  • 16. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/43.

  • 17. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/36.

  • 18. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/44.

2. Dreizehn neue COVID-Gesetze in Kurzform

6. COVID-19-Gesetz

Arbeitslosenversicherung: Selbständig Erwerbstätige (EPU), die sich aufgrund der Corona-Krise arbeitslos gemeldet haben, werden bei Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nach Ende der COVID-19-Maßnahmen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bei Unterbrechungen bis 18 Monate durchversichert. Für die Zeit der Einschränkung der Erwerbstätigkeit wird von Rückforderungen der erhaltenen Leistungen in den Monaten März bis September 2020 Abstand genommen.

Notstandshilfe: Die Höhe der bis September 2020 gebührenden Notstandshilfe wird auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht; zudem wird der Berufs- und Einkommensschutz von Mai bis einschließlich September 2020 gelten. Die erhöhte Notstandshilfe gilt rückwirkend ab . Sofern die durch COVID-19 verursachten Probleme weiterhin bestehen, kann überdies die höhere Leistung aus der Arbeitslosenversicherung durch Verordnung um bis zu drei Monate über September 2020 hinaus verlängert werden.

Altersteilzeit: Auch Personen, die während der Krise ihre volle Normalarbeitszeit verrichten, insbesondere Beschäftigte in systemrelevanten Bereichen, können nach Ende der Krise wieder in das jeweilige Altersteilzeitmodell zurückkehren.

S. 826Familienbeihilfe: Aufgrund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (zB eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw der Abschluss verzögert. Um Nachteile zu kompensieren, kann die Familienbeihilfe über die derzeit geltenden Altersgrenzen (24 bzw 25 Jahre) hinaus bei einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und bei einem Studium um ein Semester bzw ein Studienjahr verlängert werden.

Arbeiterkammer: Die Beschlussfassung im Umlaufweg ist möglich, zudem werden vereinfachende Regelungen zur Abhaltung der Voll- bzw Hauptversammlung sowie der Übermittlung des Rechnungsabschlusses getroffen.

Literaturhinweis: Ercher-Lederer/Dujmovits, Neues aus der Gesetzgebung: Weitere COVID-19-Gesetzespakete, ASoK 2020, 192.

7. COVID-19-Gesetz

BFA-Verfahren: Zuständigkeitsverteilung zur Entlastung von Erstaufnahmestellen.

Asyl: Antragstellung auf postalischem oder elektronischem Weg.

8. COVID-19-Gesetz

Begleitmaßnahmen in der Justiz: Verlängerung mündlicher Verhandlungen ohne Präsenz bis ; Verlängerung von Unterhaltsvorschüssen ohne entsprechenden Exekutionsantrag bis ; Fristverlängerung für den ersten Vollzugsversuch und die Berichte der Gerichtsvollzieher.

Gesellschaftsrecht: Verschiebungsmöglichkeit von Versammlungen mit über 50 Personen bis Ende 2021.

Mediation: Fristverlängerung für verpflichtende Fortbildung der Mediatoren.

9. COVID-19-Gesetz

Risiko-Attest: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Dienstgeber. Die Definition der Risikogruppe berücksichtigt insb schwere Erkrankungen und ist durch eine VO des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend zu definieren. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger eruiert anhand der ihm vorliegenden Arzneimitteldaten jene Personen, die der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe zuzuordnen sind, und übermittelt ihnen ein Informationsschreiben, das dem behandelnden Arzt vorzulegen ist. Der Arzt hat die individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein COVID-19-Risiko-Attest als Grundlage für eine allfällige Freistellung auszustellen. In diesem Attest ist keine konkrete Diagnose zu nennen; es beschränkt sich lediglich auf die Aussage, dass die Person der Risikogruppe angehört. Auch für Personen, die kein Informationsschreiben erhalten haben, kann der Arzt bei Vorliegen einer individuellen Risikosituation ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen.

Der Dienstgeber hat zunächst zu prüfen, ob die Person ihre Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen kann oder ob die Arbeitsbedingungen in der Arbeitsstätte so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Nur für den Fall, dass keine dieser Varianten möglich ist, hat die betroffene Person Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts. Die Freistellung kann zunächst bis längstens erfolgen; dieser Zeitraum kann jedoch durch Verordnung bis längstens verlängert werden.

S. 827Für die Zeit der Freistellung hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des geleisteten Entgelts inkl Zulagen und anteiliger Sonderzahlungen sowie sämtlicher Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben, Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge), unabhängig davon, von welcher Stelle diese eingehoben bzw an welche Stelle diese abgeführt werden. Der Erstattungsanspruch ist vom Dienstgeber unter Beilage der entsprechenden Nachweise gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungsträger geltend zu machen. Der Bund hat den Krankenversicherungsträgern, die im übertragenen Wirkungsbereich tätig werden, die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Eine analoge Regelung wurde im Gehaltsgesetz und im Vertragsbedienstetengesetz verankert.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen: Diese sollen unter den Voraussetzungen des § 49 Abs 3 Z 28 ASVG, auch wenn Sportstätten gesperrt sind und kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an nebenberuflich tätige Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) beitragsfrei bis längstens ausgezahlt werden können.

Verlängerter Leistungsbezug: Leistungsanträge können derzeit nur sehr eingeschränkt bearbeitet werden. Auch nach Ende der Krise wird die Durchführung der ausständigen Begutachtungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Um einen Nachteil zu verhindern, wird Leistungsbeziehern die zuletzt bezogene Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bis längstens weitergewährt. Dies gilt für befristete Pensionen, Kranken- sowie Rehabilitationsgeld bzw im GSVG für die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit bzw im Fall einer Zusatzversicherung für das Krankengeld.

Verlängerte „Schutzfrist“: Für Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausscheiden (bzw bei denen eine die Anspruchsberechtigung begründende Angehörigeneigenschaft endet), besteht für sechs Wochen die sogenannte „Schutzfrist“. Während dieser Zeit können trotz Nichtvorliegens einer gesetzlichen Krankenversicherung nach wie vor deren Leistungen in Anspruch genommen werden. Diese Frist wird bis verlängert. Dies gilt für ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG.

Studierende: Die Anspruchsberechtigung als Angehöriger in der Krankenversicherung („Mitversicherung“) und der Anspruch auf Waisenpension, die für Studierende jeweils bis zum 27. Lebensjahr bestehen, werden um sechs Monate verlängert. Die Nichtentrichtung von Beiträgen zur studentischen Selbstversicherung in der Krankenversicherung schadet dem Bestand dieser Selbstversicherung nicht; für die besondere (herabgesetzte) Beitragsgrundlage bleibt die Überschreitung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um das Sommersemester 2020 außer Betracht.

Literaturhinweis: Ercher-Lederer/Dujmovits, Neues aus der Gesetzgebung: Weitere COVID-19-Gesetzespakete, ASoK 2020, 192.

10. COVID-19-Gesetz

Freiwillige: Stützung und Sicherung des Freiwilligenengagements in der Krisensituation durch einmalige Mitteldotierung in Höhe von 600.000 Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds.

11. COVID-19-Gesetz

Wirtschaftstreuhänder: Gesetzlich vorgesehene Fristen, die behördlich nicht erstreckbar sind (ua siebenjährige Frist über den Verfall von Teilprüfungen oder WiederS. 828aufnahme der Berufsbefugnis nach mehr als siebenjährigem Ruhen), sind gehemmt und beginnen am nicht neu zu laufen. In Disziplinarverfahren, Schlichtungsverfahren oder Verfahren iZm Vorsorgeeinrichtungen sind die für behördliche Verfahren normierten Unterbrechungen von Fristenläufen gleichermaßen anzuwenden.

Bilanzbuchhalter: Fristenhemmung, Reduktion der Fortbildungsverpflichtung für 2020.

Ziviltechniker: Fristenhemmung, Zulässigkeit von Eidesabnahme und Prüfungsdurchführung mit Videokonferenz.

12. COVID-19-Gesetz

Verwaltungsrecht: Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen in physischer Anwesenheit anderer Personen, Amtshandlungen in Abwesenheit von Personen.

Zustellung: Erleichterungen für die Zustellung mit Zustellnachweis und die Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

13. COVID-19-Gesetz

Sanitäter: Die Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion darf von Sanitätern durchgeführt werden. Diese Berechtigung besteht auch nach Ende der gegenwärtigen Pandemie bis längstens weiter.

14. COVID-19-Gesetz

Pflegegeld: Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung dürfen die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen an die Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Personen sowie der Förderwerber übermitteln: Name, Adresse, Telefonnummer und Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Personen; Name, Adresse und Telefonnummer der Förderwerber. Es besteht eine Löschverpflichtung, wenn die Daten für die Aufrechterhaltung der Betreuung pflegebedürftiger Personen nicht mehr benötigt werden, spätestens mit Ablauf des .

15. COVID-19-Gesetz

Heizkostenabrechnung: Zur Verbrauchserfassung von Heizkosten sind sogenannte „Verdunster“ im Einsatz; die Abrechnung ist komplex (Spezialwerkzeug erforderlich). Um die Ansteckungsgefahr zu minimieren, wird die Möglichkeit der Hochrechnung der Verbrauchsanteile ausgeweitet.

16. COVID-19-Gesetz

Epidemiegesetz: Begleitung und Umsetzung der Öffnungsstrategie (Stichwort: „Containment 2.0“):

1.

ehestmögliche Identifizierung und Absonderung von Infizierten;

2.

rasches und konsequentes Kontaktpersonenmanagement.

Die Änderungen sollen Behörden den notwendigen Spielraum verschaffen, um personell (zB Heranziehung weiterer Personengruppen zur Unterstützung der Behörden) reagieren zu können. Die technischen Instrumentarien (Datenbank, Proben-ID etc) werden ergänzt und erweitert, um adäquat reagieren und die Entwicklung der Pandemie besser abschätzen zu können (Screening-Programme, Forschung etc). Der Zugang zu Veranstaltungen kann an die Einhaltung bestimmter Auflagen geknüpft werden. KlarS. 829gestellt wird dabei, dass die Nutzung einer Tracking-App kein Schlüssel zur Teilnahme an einem Event sein darf und überdies der pauschale Ausschluss bestimmter Personengruppen untersagt ist. Im Hinblick auf die Containment-Strategie ist es unabdingbar, mündliche Bescheide auch telefonisch aussprechen zu können, um sicherzustellen, dass ein Krankheitsverdächtiger sofort seine Wohnung nicht verlässt oder diese unverzüglich aufsucht. Diese Bescheide sind mit höchstens 48 Stunden befristet, sofern das Testergebnis nicht früher vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist ein Absonderungsbescheid zu erlassen.

17. COVID-19-Gesetz

Härtefallfonds: Insbesondere Künstler und Kulturschaffende befinden sich oftmals in mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und werden weder durch das AMS noch durch andere COVID-19-Maßnahmen bei Unterstützungen berücksichtigt. Der Berechtigtenkreis für Zuschüsse aus dem Härtefallfonds wird folglich erweitert.

18. COVID-19-Gesetz

Veräußerungsgewinne bei Ärzten: Die bisherige Fassung des § 124b Z 351 EStG bezog sich nur auf § 37 Abs 5 Z 3 EStG (Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung oder ‑aufgabe). Da § 24 Abs 6 Z 3 EStG in Bezug auf die Erwerbstätigkeit dieselben Anwendungsvoraussetzungen normiert, wird diese Lücke geschlossen. Es ist daher für beide Begünstigungen unschädlich, wenn Ärzte im Jahr 2020 während der COVID-19-Pandemie gem § 36b ÄrzteG in Österreich tätig werden und sich in den Dienst der Allgemeinheit stellen.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen: Unter den Voraussetzungen gem § 3 Abs 1 Z 16c EStG können diese weiterhin steuerfrei an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) ausgezahlt werden, auch wenn Sportstätten gesperrt sind und kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann.

USt bei Schutzmasken: Für Lieferungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken, darunter auch Stoffmasken (und insbesondere Masken aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur) gilt vorübergehend ein Steuersatz von 0 %.

Gutschriften/Zahlungserleichterungen: Die Verrechnungsregeln (§§ 213 ff BAO) sind zwingend; es besteht daher kein Raum für eine etwaige Ermessensübung. Zeitlich befristet gibt es die Möglichkeit, neben einer beantragten bzw aufrechten Zahlungserleichterung Gutschriften dennoch ungekürzt zurückzuzahlen. Erforderlich dafür ist die Beantragung bzw Bewilligung via FinanzOnline. Gutschriften aus stattgebenden Beschwerdevorentscheidungen oder herabsetzenden Erkenntnissen des BFG können auf die jeweilige Abgabe verbucht werden. Der Ausschluss von Gutschriften aufgrund einer Abschreibung soll für eine klare Abgrenzung sorgen. Wenn auf einem Abgabenkonto eine verbuchte Einfuhrumsatzsteuer besteht, ist eine ungekürzte Rückzahlung nur im diese Einfuhrumsatzsteuer übersteigenden Ausmaß zulässig.

Literaturhinweis: Lebenbauer/Pirringer, Ungekürzte Rückzahlung von Gutschriften trotz bestehender Zahlungserleichterungen, SWK 14/2020, 775.

EIB-Garantiefonds: Die Europäische Investitionsbank (EIB) errichtet einen EU-weiten Garantiefonds in Höhe von 25 Mrd Euro, den sie selbst verwaltet. Die Mitgliedstaaten tragen gemäß ihrem EIB-Kapitalanteil zu dem Garantiefonds bei. Der Fonds steht auch für Beiträge von Dritten, dh anderen europäischen Institutionen, offen. Es ist kein Haftungsentgelt vorgesehen. Gefördert werden vorrangig Finanzierungen von KMU in den beitragenden Mitgliedstaaten, nachfragebasiert und ohne Quoten, aber mit Konzentrationslimits.

S. 830Kurzarbeit/SURE: Die Europäische Kommission hat am einen VO-Vorschlag für ein temporäres Instrument zur Förderung von Kurzarbeit und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in der Corona-Krise vorgelegt: „European Instrument for temporary Support to mitigate Unemployment Risks in an Emergency ( SURE) following the COVID-19 virus outbreak“ und soll zinsgünstige Kredite von insgesamt bis zu 100 Mrd Euro an besonders betroffene Mitgliedstaaten ermöglichen. Die VO enthält ein Konzentrationslimit von maximal 60 % des Volumens durch die drei größten Bezieher. Damit verteilt sich bei einem allfälligen Rückgriff auf Ländergarantien die Last auf mehr Mitgliedstaaten, und die Belastung je Land wird kleiner. Das EU-Budget würde auf Basis von (Rück-)Garantien der Mitgliedstaaten im Ausmaß von 25 Mrd Euro haften. Die Kommission kann dann auf die Garantien der Mitgliedstaaten zurückgreifen. Das Instrument ist erst operativ, wenn alle Mitgliedstaaten die Garantieabkommen mit der Kommission unterzeichnet haben. Es ist kein Entgelt für Garantien vorgesehen. Finanzielle Unterstützung soll auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaates und Verabschiedung durch den Rat, gewährt werden. Die Verwaltung der Kreditlinien soll durch die EZB erfolgen.

Förderungsprüfung: Eine Prüfung eines Finanzamtes im Zuge einer Außenprüfung soll die effiziente nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie ermöglichen. Obwohl die Förderungen im Rahmen einer abgabenbehördlichen Maßnahme mitüberprüft werden sollen, handelt das Finanzamt bezüglich der Förderungen daher nicht als (Abgaben-)Behörde, sondern erstellt ein Gutachten.

Die für eine Außenprüfung geltenden Regelungen gelten „sinngemäß“ hinsichtlich der eigentlichen Prüfungshandlungen. Das bedeutet zB, dass die Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme auf dem Prüfungsauftrag enthalten sein wird, dass auch hinsichtlich der Prüfung der jeweiligen Förderungsmaßnahme das Parteiengehör zu wahren ist und eine Schlussbesprechung stattzufinden hat. Ein Prüfungsbericht ist nur zu erstellen, wenn die Prüfung Anlass zum Handeln gibt. Insbesondere bei Verdacht auf Betrug oder Förderungsmissbrauch hat das Finanzamt gem § 78 StPO die Staatsanwaltschaft zu informieren.

Literaturhinweis: Lehner, Die Förderungsprüfung und Kontrolle durch die Finanzverwaltung, SWK 14/2020, 764.

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