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SWK 15, 25. Mai 2020, Seite 850

Wirksamkeit von Anbringen bei fehlender Genehmigung des Erwachsenenvertreters

Entscheidung: RS/5100002/2019, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 79, 85 BAO; § 271 ABGB.

Durch die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreters; siehe § 271 ABGB idF 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl I 2017/59) für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit beschränkt. Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (). Demnach sind Prozesshandlungen eines nicht Prozessfähigen unwirksam.

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