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Die (Online-)Gewerbeanmeldung
Worauf in der Praxis zu achten ist
Die Anmeldung des Gewerbes kann als zusätzliche Serviceleistung der steuerlichen Vertretung gesehen werden. Auch wenn die Beantragung einfach erscheint, birgt diese einige Herausforderungen. Fehler bei der Einbringung des Antrags können dazu führen, dass der Unternehmer erst Wochen später mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit beginnen kann. In diesem Beitrag werden daher Empfehlungen für die Gewerbeanmeldung gegeben.
1. Grundsätzliches zum Gewerbe und zur Gewerbeanmeldung
Die Rechtsgrundlage ist die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 1994/194 idgF (im Folgenden: GewO). Das Gesetz gilt für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Selbständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw Magistrat der Stadt) am jeweiligen Gewerbestandort. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standorts zu enthalten. Der Anmeldung sind Belege anzuschließen. Beispielhafte Belege können der Checkliste aus Tabelle 1 entnommen werden. Die Gewerbeanmeldung kann als Antrag in Papierform oder digital eingebracht werden. Seit 2015 ist die Signatur des Online-Antrags mit der Bürgerkarte möglich. Die Anmeldung ist kostenlos.
Der Umfang der Gewerbeberechtigung richtet sich nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung gemäß § 339 GewO oder des Bescheides gemäß § 340 Abs 2 GewO im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften. Im Zweifelsfall sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfangs der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
Mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft mit Fokus auf kleine und mittlere Unternehmen sowie Tourismusunternehmen wurde mit der Gewerbeordnungsnovelle 2017 das Gewerberecht überarbeitet. Mit der Novelle S. 852sollen die Rahmenbedingungen zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts verbessert werden. Mit erhält jeder Gewerbetreibende zusätzlich zur Gewerbeberechtigung die sogenannte Gewerbelizenz. Mit dieser Lizenz erlangt der Gewerbetreibende das Recht, Tätigkeiten gewerbsmäßig auszuüben, während die Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt.
Die Gewerbelizenz wird mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt hat, begründet und umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der in der GewO diesen Gewerben eingeräumten Nebenrechte. Die Gewerbelizenz wird durch die Anmeldung weiterer Gewerbe erweitert; sofern die Gewerbelizenz um ein freies Gewerbe erweitert werden soll, ist das entsprechende freie Gewerbe (bloß) bei der Gewerbebehörde anzuzeigen. Als Nachweis dieser Berechtigung dient die digitale Gewerbelizenz im Rahmen des GISA (= Gewerbeinformationssystem Austria).
Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs 3 GewO) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c GewO oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d GewO oder § 373e GewO rechtswirksam erfolgt ist.
Die Gewerbeanmeldung kann vom Unternehmer oder durch seine steuerliche Vertretung durchgeführt werden. Die Anmeldung fällt unter den Berechtigungsumfang der Steuerberater und ist unter die Vertretung in Wirtschaftsangelegenheiten für den gleichen Auftragnehmer zu subsumieren, wozu auch gewerberechtliche Angelegenheiten zählen. Der Steuerberater kann sich hierbei auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen. Die Berufung ersetzt sodann den urkundlichen Nachweis. Bevor die Gewerbeanmeldung durchgeführt wird, sollten bestimmte Vorfragen geklärt werden.
2. Fragen vor der Beantragung des Gewerbes
2.1. Unterliegt die beabsichtigte Tätigkeit der Gewerbeordnung?
Bestimmte Tätigkeiten, die an sich die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit aufweisen (Selbständigkeit, Regelmäßigkeit, Ertragserzielungsabsicht), sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen (zB Buschenschank, Apotheken, literarische Tätigkeiten, Betrieb von Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen).
2.2. Ist der in Aussicht genommene Gewerbestandort für die entsprechende Tätigkeit geeignet bzw ist die entsprechende Tätigkeit dort zulässig?
Hier spielt insbesondere die örtliche Flächenwidmung der Gemeinde eine Rolle, vor allem, wenn für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit Gebäude bzw Betriebsanlagen erforderlich sind, wie etwa eine Kfz-Werkstätte oder ein Gastlokal.
Sofern für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit eine gewerbliche Betriebsanlage (zB Werkstätte) erforderlich ist, ist zu beachten, dass für diese eine BetriebsanlagenS. 853genehmigung durch die nach dem Gewerbestandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich ist, da ansonsten das Gewerbe – trotz gültiger Gewerbeanmeldung! – nicht ausgeübt werden darf.
Es wird eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung für das Tischlerhandwerk erstattet. Für die Tischlerwerkstätte wurde um die Betriebsanlagengenehmigung angesucht. Diese Genehmigung lag jedoch zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht vor. Dies bedeutet, dass das rechtswirksam erlangte Gewerbe (bis zur Erteilung der beantragten Betriebsanlagengenehmigung) nicht ausgeübt werden darf.
2.3. Welche Rechtsform wird gewählt (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft)?
Für Personengesellschaften und juristische Personen ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Insbesondere in jenen Fällen, in denen die Person des Unternehmers und jene des gewerblichen Geschäftsführers auseinanderfallen, sind weitere Aspekte wie steuer-, gesellschafts- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu beachten.
Des Weiteren könnten Zukunftsperspektiven berücksichtigt werden. Erkennt der Klient zB später, dass er sein Unternehmen in eine GmbH einbringen möchte, so ist eine Anpassung der Gewerbeberechtigung im Anzeigeverfahren vorzunehmen. Wird das Unternehmen allerdings nicht eingebracht und eine neue GmbH gegründet, ist von der GmbH ein neuer Antrag zu stellen.
2.4. Welche Staatsbürgerschaft hat der Antragsteller und gibt es einen Wohnsitz im Inland?
Für Staatsangehörige aus Drittstaaten (außerhalb des EWR) sowie Personen, denen Asyl gewährt wird, müssen (schon vor der Gewerbeanmeldung!) die entsprechenden fremdenrechtlichen Voraussetzungen (Aufenthaltstitel) für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit vorliegen.
Ein Wohnsitz in Österreich ist – ausgenommen Staatsangehörige des EWR sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft – erforderlich.
2.5. Muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden?
Für bestimmte Gewerbe ist der Nachweis des Bestands einer Haftpflichtversicherung zu erbringen (zB Baumeister, Versicherungsvermittlung). Für die Erlangung von Berechtigungen nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrsgesetz (etwa für Taxi- und Mietwagengewerbe sowie Güterbeförderungskonzession) ist eine entsprechende wirtschaftliche Lage (ausreichendes Eigenkapital je eingesetztem Fahrzeug) Voraussetzung. Eine Bedarfsprüfung ist nur mehr für das Rauchfangkehrergewerbe vorgesehen.
Sollten bei der Beantwortung der Fragen Unklarheiten auftauchen, kann die zuständige Behörde oder zB die Wirtschaftskammer kontaktiert und Beratung eingeholt werden. Nach Klärung der Vorfragen kann das Gewerbe (auch online) angemeldet werden.
S. 8543. Die sieben Schritte in der Online-Gewerbeanmeldung
Die digitale Gewerbeanmeldung kann über das GISA (www.gisa.gv.at) vorgenommen werden und umfasst sieben Schritte (Abbildung 1).

Abbildung 1: Ablauf bei der Beantragung einer Gewerbeberechtigung
3.1. Schritte 1 und 2: Einstieg und Angaben zum Gewerbeinhaber
In den ersten beiden Schritten müssen persönliche Daten sowie Informationen zur Vertretungsbefugnis angegeben werden. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Angaben zur Person mit dem Melderegister übereinstimmen. Es kommt des Öfteren vor, dass Geburtsorte und Namen falsch ausgefüllt werden (zB Jürgen statt Hans-Jürgen). Es ist zudem die Angabe der Sozialversicherungsnummer des Antragstellers erforderlich. Es wird empfohlen, die Daten zur Person auf Basis eines gültigen Personalausweises, Reisepasses oder der Geburtsurkunde samt Staatsbürgerschaftsnachweis einzutragen und das Dokument dem Antrag als Anlage beizufügen. Bestimmte Dokumente sind zudem einzureichen (siehe Pkt 3.4.).
Tipp: Vor Vornahme einer Anmeldung der Gewerbeberechtigung sollte geprüft werden, ob bereits eine Gewerbeberechtigung besteht. Dies kann kostenlos online über das GISA abgefragt werden.
3.2. Schritt 3: Daten – Gewerbewortlaut
In dritten Schritt muss ein Gewerbewortlaut gewählt werden. Es wird dabei eine Liste von Wortlauten zur Wahl gestellt.
Hinweis: Es dürfen keine selbst kreierten Wortlaute verwendet werden. Sollte kein Wortlaut dem entsprechen, was der Klient ausüben möchte, sollte Kontakt mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde aufgenommen werden. Die Verwendung eines neuen Wortlauts kann erst nach Abstimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mit dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erfolgen.
3.3. Schritt 4: Optional – Gewerbeausschließungsgründe
Es muss eine Erklärung abgegeben werden, ob ein Gewerbeausschließungsgrund vorliegt. Beispiele sind eine ungetilgte Verurteilung zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen oder die Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Es kann in diesem Fall jedoch – gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung – ein Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.
Liegt ein Gewerbeausschließungsgrund vor bzw wird dem Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss keine Folge gegeben, wird die Ausübung des Gewerbes von der Behörde untersagt. Mit der Gewerbeausübung darf erst nach Rechtskraft der erteilten Nachsicht bzw der notwendigen Feststellung der individuellen Befähigung begonnen werden.
S. 855Hinweis: Auch eine Verurteilung eines ausländischen Gerichts ist relevant. Es sollte daher umfassend mit dem Klienten abgeklärt werden, ob tatsächlich kein Gewerbeausschließungsgrund vorliegt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein unwahres Vorbringen bei einer Behörde eingebracht wird.
3.4. Schritt 5: Beilagen
Der Anmeldung sind grundsätzlich Urkunden beizuschließen, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen. Bei österreichischen Staatsangehörigen sowie in Österreich gemeldeten Ausländern kann die Vorlage von Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen, jedoch unterbleiben, soweit sich die Behörde die entsprechenden Daten durch automationsunterstützte Registeranfragen selbst verschaffen kann; dies gilt auch für die Beibringung der Strafregisterbescheinigung, da die Bezirksverwaltungsbehörden Zugriff auf das zentrale Strafregister haben. Von Ausländern kann die Behörde weiterhin die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung ihres Heimatlands verlangen, wenn sie sich diese Informationen nicht selbst durch Anfrage verschaffen kann bzw keine entsprechende Zugriffsmöglichkeit hat.
Von Drittstaatsangehörigen (von Staaten außerhalb des EWR) ist der Nachweis eines entsprechenden Aufenthaltstitels, der sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt, beizubringen. Die Vorlage von Urkunden, die dem Nachweis von Vor- und Familiennamen, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit der Gewerbeanmelder dienen, ist somit nur mehr in jenen Fällen erforderlich, in denen eine Gewerbeanmeldung durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des EWR mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder durch Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Wohnsitz in der Schweiz oder einem Vertragsstaat des EWR, somit in allen Fällen ohne Wohnsitz in Österreich, erfolgt.
Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften muss ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, hochgeladen werden, sofern der Firmenbuchauszug nicht von der Behörde (die zur elektronischen Abfrage aus dem Firmenbuch berechtigt ist) eingeholt wird.
Betrifft die Anmeldung ein Gewerbe, für das ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (reglementiertes Gewerbe; zB Bäcker, Fußpflege, Unternehmensberatung), müssen die entsprechenden Zeugnisse angehängt werden. Es können auch Nachweise, die den Erwerb von Qualifikationen im EWR-Ausland bestätigen, vorgelegt werden.
Tipp: Es wird die Vorlage eines Ausweises zum Nachweis der Identität des Anmelders empfohlen (zB Reisepass).
Ist die Anmeldung eines reglementierten Gewerbes beabsichtigt oder wird die Erteilung einer individuellen Befähigung angestrebt, sollte Kontakt mit der zuständigen Behörde aufgenommen werden. Je nach Gewerbe sind unterschiedliche Nachweise oder Zeugnisse vorzulegen. Die Behörde kann in diesem Fall keine Unterlagen im Wege eines Verbesserungsauftrags nachfordern. Der Entscheidung über den Antrag können nur die Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vorgelegt wurden.
3.5. Schritte 6 und 7: Kontrolle und Abschluss
Zuletzt erfolgt die Kontrolle der eingegebenen Daten durch den Antragsteller. Nach sorgfältiger Durchsicht erfolgt im letzten Schritt der Abschluss der Anmeldung.
S. 8564. Checkliste für eine fehlerfreie Gewerbeanmeldung
Vor Anmeldung des Gewerbes sollten die aufgeworfenen Vorfragen geklärt und alle Dokumente besorgt werden, damit die Daten korrespondierend zu den Dokumenten eingegeben und Letztere gegebenenfalls als Beilagen zur Anmeldung abgegeben werden können. Dabei kann die in Tabelle 1 dargestellte Checkliste helfen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgrundlage | Prüfung/Dokumente | Erfüllt? |
Liegt eine Tätigkeit im Sinne der GewO vor? | □ | |
§§ 74 ff GewO, Bebauungsplan der Gemeinde | Ist der in Aussicht genommene Gewerbestandort für die entsprechende Tätigkeit geeignet bzw ist dort die entsprechende Tätigkeit zulässig? | □ |
Allgemeine Voraussetzung: natürliche Person mit Eigenberechtigung bzw deren gesetzlicher Vertreter Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Festsetzung eines Geschäftsführers (§ 39 GewO) | □ | |
Identitätsausweis (zB Reisepass, Personalausweis) Kein Wohnsitz in Österreich: zusätzlich Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis | □ | |
Befähigungsnachweis, soweit dieser für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, sowie entsprechende Belege Im Fall des § 16 Abs 1 Satz 2 GewO: Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers Beispiele (§ 18 Abs 2 GewO): Zeugnis über
| □ | |
Abschluss einer Haftpflichtversicherung, soweit von der GewO vorgesehen Achtung: Bestätigung ist mit der Anmeldung vorzulegen bzw im GISA hochzuladen | □ | |
Für juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften: Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet | □ |
Tabelle 1: Checkliste für die Gewerbeanmeldung
Mit der positiven Befüllung der Checkliste sollten alle allgemeinen Aspekte für die Gewerbeanmeldung gedeckt sein. Betreffend die Anmeldung von Gewerben, für die zB S. 857eine besondere Befähigung erforderlich oder eine Bedarfsprüfung vorgesehen ist, wird zudem die Einholung von Informationen für den jeweiligen Einzelfall von der Behörde empfohlen.
Nach Einholung aller Informationen und Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen steht der Gewerbeanmeldung – entweder direkt bei der zuständigen Behörde oder online über das GISA – nichts mehr im Wege.
Fehler rund um die Beantragung eines Gewerbes können zur Verzögerung bei der Erlangung der Gewerbeberechtigung führen. Damit können Verdienstentgänge einhergehen. Aus diesem Grund sollten bereits vor der Gewerbeanmeldung bestimmte Aspekte beachtet werden. Mit Klärung der Vorfragen, der entsprechenden Informationseinholung und Unterlagenaufbereitung sowie der digitalen Beantragung für das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) können Verzögerungen verhindert werden, sodass das Gewerbe ehestmöglich angemeldet werden kann.


