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SWK 15, 25. Mai 2020, Seite 857

Langjährige Abgabenhinterziehungen eines Rechtsanwalts, Strafbemessung

Entscheidung: RV/6300009/2019, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 8 Abs 1, 33 Abs 1 FinStrG; § 32 ff StGB.

Ein Rechtsanwalt rechnete gleichartige Geschäftsfälle in seinem Buchungsjournal immer wieder nur teilweise ab (alle Fremdgelder wurden ausbezahlt, nur die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht) und buchte einbehaltenes Honorar nicht in die Erlösspalte um, sodass der errechnete Geschäftserfolg über viele Jahre mit unnatürlich geringen Beträgen ausgewiesen ist. Solcherart hat der Rechtsanwalt fast die Hälfte seiner Erlöse und Umsätze verheimlicht und offenkundig mit vereinnahmter Umsatzsteuer einen Teil seines Lebensunterhalts bestritten, sodass über viele Jahre hindurch ein beträchtlicher Schaden gerade nur für den Fiskus entstanden ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung indiziert dies eine vorsätzliche Vorgangsweise des Finanzstraftäters.

Die besondere Vorbildwirkung eines Rechtsanwalts in der Öffentlichkeit erfordert an sich eine strenge Bestrafung des Beschuldigten, um dem generalpräventiven Gedanken ausreichend Rechnung zu tragen. Von einem Rechtsanwalt erwartet die Gemeinschaft im Prinzip nicht lediglich, dass dieser eine Person mit besonderer Rechtskenntnis ist, sondern dass dieser auch auf geeignete We...

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