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Ungekürzte Rückzahlung von Gutschriften trotz bestehender Zahlungserleichterungen
Die neuen Bestimmungen des § 323c BAO
Mit dem 18. COVID-19-Gesetz wird für Unternehmen die zeitlich befristete Möglichkeit geschaffen, Gutschriften aus Selbstbemessungsabgaben und Bescheiden bzw Erkenntnissen, die nach dem bekanntgegeben werden, befristet bis ungekürzt rückzahlen zu lassen (ausgenommen ist lediglich die Gutschrift aus der Einfuhrumsatzsteuer). Zuvor muss ein Ansuchen auf Zahlungserleichterung via FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung bereits mit Bescheid zuerkannt worden sein. Der damit einhergehende Antrag auf Rückzahlung der Gutschrift muss rechtzeitig via FinanzOnline eingebracht werden (§ 323c Abs 6 bis 10 BAO).
1. Hintergrund und Problemstellung
Die bisherigen Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 hatten für eine Vielzahl von Unternehmen seit Mitte März 2020 signifikante Umsatzrückgänge zur Folge. Um die wirtschaftlich angespannte Situation zumindest aus steuerlicher Perspektive entschärfen zu können, wurde vonseiten der Finanzverwaltung die Voraussetzung zur Beantragung von Zahlungserleichterungsansuchen (§ 212 BAO) wesentlich vereinfacht und in weiterer Folge von Unternehmensseite umfassend in Anspruch genommen. Verfahrensrechtlich besteht die Wirkung ei...