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Immobilienertragsteuer und Umgründungen
Reinold

Immobilienertragsteuer und Umgründungen

1. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3670-2

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Immobilienertragsteuer und Umgründungen (1. Auflage)

S. 1655. Umgründungen im Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer

5.1. Verschmelzung (Art I UmgrStG)

Unter einer „Verschmelzung“ versteht man die Vereinigung von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (zB GmbH, AG) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge („Universalsukzession“) unter Ausschluss der Abwicklung. Dies gilt ebenso für ertragsteuerliche Zwecke durch die Vorschrift des § 19 Abs 1 BAO. Bildlich gesprochen überträgt eine („wegverschmolzene“) Gesellschaft ihr Vermögen auf eine andere („aufnehmende“) Kapitalgesellschaft. Die übertragende Gesellschaft beendet mit der Verschmelzung ihr juristisches Leben (geht durch die Verschmelzung unter).

5.1.1. Allgemeines

Eine Verschmelzung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Das UmgrStG ist auf eine Verschmelzung anwendbar, wenn diese aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften zulässig ist (§ 1 Abs 1 Z 1 bis Z 4 UmgrStG vor allem iVm §§ 219 ff AktG bzw §§ 96 ff GmbHG). Dies wird als Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts bezeichnet. Gesellschaftsrechtlich erfolgt die Vermögensübertragung und der Untergang der übertragenden Körperschaft mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch (§ 225a Abs 3 Z 1 und Z 2 AktG). Dies gilt nicht für das Steuerrecht; die Vermögensübertragung ist bereits mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages bewirkt. Alle nach Ablauf des Verschmelzungsstichtages erfolgenden Vermögensänderungen werden bereits der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet („Rückwirkungsfiktion“).

Für die Anwendbarkeit des UmgrStG müssen neben der gesellschaftsrechtlichen Zulässigkeit die im übertragenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven bei der übernehmenden Körperschaft uneingeschränkt steuerhängig bleiben (§ 1 Abs 2 UmgrStG). Wird das Besteuerungsrecht Österreichs (zum Teil) eingeschränkt, unterliegt die Verschmelzung nur insoweit dem UmgrStG, als die Steuerhängigkeit gewährleistet ist.

S. 166Nicht Voraussetzung für die Anwendung des Art I UmgrStG ist, dass im Zuge der Verschmelzung ein steuerlich definiertes Vermögen (zB Betrieb oder Teilbetrieb) übertragen werden muss. Eine Gesellschaft kann daher übertragende oder übernehmende Gesellschaft iSd UmgrStG sein, wenn sie keine betriebliche Tätigkeit entfaltet (zB Holdinggesellschaft, lediglich Liegenschaftsvermögen besitzende Gesellschaft).

Generell werden bei der Verschmelzung zwei Typen unterschieden:

  • Verschmelzung zur Aufnahme: Hierbei wird das Vermögen einer Gesellschaft (= übertragende Gesellschaft) auf eine andere bereits bestehende Gesellschaft (= übernehmende Gesellschaft) übertragen. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten als Gegenleistung für die untergegangenen Anteile an der übertragenden Gesellschaft grundsätzlich Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft.

  • Verschmelzung zur Neugründung: Hierbei wird das Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) auf eine neu zu gründende Gesellschaft (= übernehmende Gesellschaft) übertragen. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaften erhalten als Gegenleistung für die untergegangenen Anteile an den übertragenden Gesellschaften Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft.

Zudem kann differenziert werden, ob die beteiligten Gesellschaften anteilsmäßig miteinander verbunden sind:

  • Konzentrationsverschmelzung: Bei einer Konzentrationsverschmelzung sind die beteiligten Gesellschafen anteilsmäßig nicht miteinander verbunden. Auf Ebene des Gesellschafters kommt es idR zu einer Kapitalerhöhung und einer Anteilsgewährung an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.

  • Konzernverschmelzung: In der Praxis häufig anzutreffen sind Konzernverschmelzungen. Charakteristisch ist, dass dabei Kapitalgesellschaften miteinander verschmolzen werden, die in der Form einer Beteiligung miteinander verbunden sind. Je nach Verbindung der beteiligten Gesellschaften und der Verschmelzungsrichtung wird weiter differenziert in

    Up-stream: Die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht (Tochtergesellschaft), wird auf die Beteiligung haltende Gesellschaft (Muttergesellschaft) verschmolzen,

    Down-stream: Die beteiligungshaltende Gesellschaft (Muttergesellschaft) wird auf die Gesellschaft an der die Beteiligung besteht (Tochtergesellschaft), verschmolzen,

    Side-stream: Die Verschmelzung erfolgt zwischen zwei Gesellschaften, die dieselbe Gesellschafterstruktur besitzen („Schwestergesellschaften“).

S. 167Wesentlich für jede Verschmelzung ist die Wahl eines Stichtages. Für ertragsteuerliche Zwecke gilt die Übertragung des Vermögens mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages (fällt meistens mit dem Regelbilanzstichtag zusammen) als bewirkt (Rückwirkungsfiktion), mit der Konsequenz, dass mit dem auf den Stichtag folgenden Tag sämtliche Aktiva und Passiva der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet werden (§§ 2 Abs 3, 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG). Die übertragende Gesellschaft muss auf den Verschmelzungsstichtag eine (unternehmensrechtliche) Schlussbilanz aufstellen. Diese Schlussbilanz ist Bestandteil des Verschmelzungsvertrages und darf zum Zeitpunkt der Anmeldung der Verschmelzung nicht älter als neun Monate sein (§ 220 Abs 3 AktG, § 96 Abs 2 GmbHG). Daraus ergibt sich die (maximale) 9‑monatige Rückwirkungsfrist. Zudem ist auch eine steuerliche Schlussbilanz gem § 2 Abs 1 UmgrStG (Ansatz des Betriebsvermögens mit den Werten, die sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben) und eine Verschmelzungsbilanz gem § 2 Abs 5 UmgrStG (Darstellung des zu übertragenden Vermögens – grundsätzlich zu Buchwerten [Ausnahme bei Nutzung der Aufwertungsoption gem § 2 Abs 2 UmgrStG] – unter Berücksichtigung der rückwirkenden Vermögenskorrekturen gem § 2 Abs 4 UmgrStG, die noch der übertragenden Körperschaft zugerechnet werden) zu erstellen.

Die Anwendbarkeit des UmgrStG setzt voraus, dass die im übertragenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmende Körperschaft uneingeschränkt steuerhängig bleiben (§ 1 Abs 2 UmgrStG). Sofern das Besteuerungsrecht Österreichs eingeschränkt (meistens im Falle von grenzüberschreitenden Verschmelzungen – „Exportverschmelzungen“) wird, unterliegt die Verschmelzung nur insoweit dem UmgrStG, als die Steuerhängigkeit gewährleistet ist; der partielle dem österreichischen Besteuerungsrecht entzogene Teil unterliegt der Liquidationsbesteuerung. Aufgrund von europarechtlichen Vorgaben sieht § 1 Abs 2 UmgrStG idF vor dem AbgÄG 2015 für Exportverschmelzungen auf eine EU- oder vergleichbare Kapitalgesellschaft eines EWR-Staates mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, aber auf Antrag eine „aufgeschobene Besteuerung“ bis (= „Nichtfestsetzungskonzept“) vor. Ab dem wird das „Nichtfestsetzungskonzept“ durch das sogenannte „Ratenzahlungskonzept“ abgelöst (für Verschmelzungen, die nach dem beschlossen werden). Auf Antrag kann die Steuerschuld (die Steuerpflicht entsteht auf Basis der Liquidationswerte iSd § 20 KStG) in Raten entrichtet werden, wenn die Einschränkung des Besteuerungsrechtes gegenüber einem EU- oder EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe erfolgt. S. 168Dabei ist zwischen Anlage- und Umlaufvermögen zu differenzieren. Die auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfallende Steuerschuld ist gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren zu entrichten. Wird das weggezogene Anlagevermögen veräußert oder in einen nicht begünstigten Staat (weiter) überführt (§ 1 Abs 2 UmgrStG idF AbgÄG 2015), so sind offene Raten sofort fällig zu stellen. Die auf das weggezogene Umlaufvermögen entfallende Wegzugssteuer ist gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten. Sofern in Österreich nach der Exportverschmelzung eine Betriebsstätte verbleibt, verliert Österreich verschmelzungsbedingt idR keine Besteuerungsrechte.

Für die Bewertung des Vermögens bei der übernehmenden Körperschaft gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht. Die übernehmende Körperschaft hat die von der übertragenden Körperschaft in der Verschmelzungsbilanz angesetzten (steuerlichen) Buchwerte für das übertragene Vermögen zwingend zu übernehmen („Buchwertfortführung“ – „Wertverknüpfung“). Im Zuge der Verschmelzung etwaig entstehende Buchgewinne oder –verluste sind steuerneutral, somit steuerlich unbeachtlich (§ 3 Abs 2 UmgrStG). Nicht umfasst von dieser Steuerneutralität sind Buchgewinne bzw -verluste, die aus der Vereinigung von Aktiva und Passiva stammen („Confusioergebnisse“). Eine Confusio liegt vor, wenn sich die Rechtsbeziehungen der beiden Körperschaften durch ihr Zusammenfallen in einer Körperschaft auflösen. Im Regelfall kommt es zu keiner erfolgswirksamen Ausbuchung, wenn sich Buchwerte in gleicher Höhe gegenüberstehen. Trifft allerdings zB eine teilwertberichtigte Forderung auf eine in voller Höhe ausgewiesene Verbindlichkeit, entsteht ein (erfolgswirksames) Confusioergebnis. Auch bei aktivierten Bestands- oder Optionsrechten kann es zu erfolgswirksamen Differenzbeträgen kommen. Confusio-Differenzbeträge sind „in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen“ (§ 3 Abs 3 UmgrStG), also in jenem Wirtschaftsjahr, das nach dem Verschmelzungsstichtag beginnt.

Beispiel:

Die Gesellschaft A ist Bestandnehmer in einem Bestandobjekt, dessen Eigentümer die Gesellschaft B ist, und hat die für den Erwerb des Bestandrechtes getätigten Aufwendungen aktiviert. Bei Verschmelzung von A (als Mieter) mit B (als Liegenschaftseigentümer und Vermieter) kommt es zum Untergang des Bestandrechtes. Der bei A aktivierte Betrag ist daher als Confusio-Verlust auszubuchen; ein allenfalls dafür bei B passivierter Betrag wäre als Confusio-Gewinn zu behandeln.

S. 1695.1.2. Auswirkungen der Buchwertfortführung auf Immobilienvermögen

Bei Anwendbarkeit des UmgrStG ist das übertragende Vermögen grundsätzlich mit den Buchwerten anzusetzen (§ 2 iVm § 3 Abs 1 Z 1 UmgrStG), unabhängig davon, ob für unternehmensrechtliche Zwecke die Buchwerte fortgeführt werden oder eine Neubewertung vorgenommen wird. Der Verschmelzungsvorgang wird steuerneutral gestellt. Die Wirtschaftsgüter der übertragenden Gesellschaft(en) gehen zu Buchwerten auf die übernehmende Gesellschaft über und die übernehmende Gesellschaft setzt die übernommenen Wirtschaftsgüter verpflichtend mit den Werten an, wie sie die übertragende Gesellschaft in der Verschmelzungsbilanz dargestellt hat („Buchwertverknüpfung“). Die in den Wirtschaftsgütern befindlichen stillen Reserven werden sohin bei der aufnehmenden Gesellschaft steuerhängig; eine Realisierung erfolgt erst bei späterer Veräußerung aus dem Betriebsvermögen der aufnehmenden Gesellschaft.

Übertragen auf Immobilienvermögen bedeutet dies, dass die übertragenen Grundstücke (oder grundstücksgleichen Rechte) bei der aufnehmenden Gesellschaft mit den Buchwerten anzusetzen sind. Die aufnehmende Gesellschaft übernimmt damit zugleich auch die Abschreibungsgrundsätze (zB Abschreibungsmethode) sowie die Nutzungsdauern für die Abschreibung (insbesondere für die Abschreibung von Gebäuden bedeutsam). Für Fälle des Divergierens der relevanten Bilanzstichtage der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sieht die Finanzverwaltung folgende Vorgehensweise vor:

  • Sofern bei deckungsgleichen Bilanzstichtagen von übertragender und übernehmender ein Zwischenstichtag als Verschmelzungsstichtag gewählt wird, darf insgesamt (von der übertragenden und übernehmenden Körperschaft) nicht mehr als eine volle Jahres-AfA geltend gemacht werden.

  • Sofern die Verschmelzung auf einen Regelbilanzstichtag oder auf einen Zwischenstichtag erfolgt und die beiden (übertragende und übernehmende) Körperschaft unterschiedliche Bilanzstichtage aufweisen, wird differenziert: Sollte das Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft und das Wirtschaftsjahr der übernehmenden Körperschaft vom Verschmelzungsstichtag bis zum nächsten Regelbilanzstichtag insgesamt einen Zeitraum von

    bis zu 6 Monaten umfassen, steht insgesamt nur die Halbjahres-AfA zu,

    mehr als 6 bis zu 12 Monaten, kann insgesamt eine Ganzjahres-AfA verrechnet werden,

    S. 170mehr als 12 bis 18 Monaten, kann insgesamt eine 1,5-fache AfA-Quote angesetzt werden,

    mehr als 19 Monaten, kann bei der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft jeweils die volle Jahres-AfA geltend gemacht werden.

Bei der Veräußerung von Grundstücken ergeben sich bei der aufnehmenden Körperschaft aufgrund der Buchwertfortführung keine Besonderheiten. Die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Restbuchwert wird mit dem 25%igen KöSt-Satz besteuert.

5.1.3. Ausnahme von der AfA-Kontinuität?

Wie unter 5.1.2. dargestellt, ist idR die AfA und die Restnutzungsdauer der übertragenen Wirtschaftsgüter fortzuführen. ME bestehen aber Ausnahmen, wenn aufgrund der Verschmelzung ein neues Wirtschaftsgut entsteht. Paradebeispiel ist das Zusammenführen des Grund und Bodens mit dem darauf befindlichen Superädifikat. Während die Buchwertfortführung außer Zweifel steht, wird die bisherige zivilrechtliche Trennung zwischen Grund und Boden und Superädifikat aufgehoben und es entsteht ein neues Wirtschaftsgut „bebautes Grundstück“. Zivilrechtlich kommt es bei Vereinigung des Eigentums an Grund und Superädifikat zum Zuwachs und es werden jedenfalls massive, fest und wirtschaftlich untrennbar mit dem Boden verbundene Bauwerke zum unselbständigen Bestandteil des Grundstückes. Da sich die Qualität dieses neuen Wirtschaftsgutes erheblich von den bisherigen Wirtschaftsgütern Grund und Boden sowie Superädifikat (Stichwort: keine Errichtung auf Dauer) unterscheidet, wird eine Neubewertung hinsichtlich der Restnutzungsdauer und damit der AfA-Höhe vonnöten sein. Da sich die Nämlichkeit der bisherigen Wirtschaftsgüter zivilrechtlich (und steuerrechtlich) in ein Wirtschaftsgut neuer Qualität verwandelt hat (Grund und Boden plus Gebäude) müsste allein aus unternehmensrechtlichen Überlegungen eine Neubewertung für den Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits erfolgen, welche aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips auf das Steuerrecht durchschlägt.

5.1.4. Verschmelzungen von steuerbefreiten Körperschaften

Zu einer Entstrickung von stillen Reserven kann es neben Auslandssachverhalten auch dann kommen, wenn die übernehmende Körperschaft steuerbefreit zB iSd § 1 Abs 3 Z 3 iVm § 5 KStG ist. Die Verschmelzung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf eine persönlich befreite Körperschaft fällt nur dann S. 171unter Art I UmgrStG, wenn sich die Befreiung der übernehmenden Körperschaft nicht auf das übernommene Vermögen erstreckt. Da infolge des 1. StabG 2012 inländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften auch mit Einkünften aus Grundstücksveräußerungen der Besteuerung unterliegen, bleiben stille Reserven aus Grundstücken, auch nach der Verschmelzung steuerhängig (§ 21 Abs 3 Z 4 KStG); im Ergebnis tritt keine Entstrickung ein.

Beispiel:

Die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige A-GmbH wird per auf die nach § 1 Abs 3 Z 3 iVm § 5 KStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtige B-GmbH verschmolzen. Die A-GmbH ist eine grundstücksbesitzende vermögensverwaltende Gesellschaft. Die übernehmende B-GmbH unterliegt im Wesentlichen nur mit jenen Einkünften der KöSt, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird (§ 1 Abs 3 Z 3 iVm § 21 Abs 2 und Abs 3 KStG). Aufgrund der Tatsache, dass Grundstücksveräußerungen von beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften ebenfalls der KöSt unterliegen, bleiben die stillen Reserven iZm Grundstücksvermögen auch nach der Verschmelzung steuerhängig. Der Umstand, dass bei einer nach der Verschmelzung erfolgenden Veräußerung die Grundstücke auf Ebene der beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen B-GmbH im Rahmen der Einkünfte iSd § 21 Abs 3 Z 4 KStG (iVm § 30 EStG) zu erfassen sind schadet nicht. Das UmgrStG stellt nur auf das Steuerhängigkeitserfordernis ab, nicht hingegen darauf bei welcher Einkunftsart die stillen Reserven vor (Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem § 7 Abs 3 KStG) und nach der Verschmelzung zu erfassen sind. Die Entrichtung der Steuer erfolgt nach Maßgabe der §§ 30b und 30c EStG.

Im umgekehrten Fall der Verschmelzung einer steuerbefreiten Körperschaft auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist mit der Anwendung des Art I UmgrStG (und damit einhergehend des Unterganges der beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft) nach hM der Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht analog zu § 18 Abs 2 KStG verbunden; die Anwendung des UmgrStG ist nicht auf steuerpflichtiges Vermögen eingeschränkt. Der Anwendungsbereich des § 18 KStG bezieht sich ausschließlich auf inländische Körperschaften und beschränkt sich auf die betrieblichen Einkunftsarten nach § 2 Abs 3 Z 1 bis Z 3 EStG. Der Anwendungsfall tritt ein, wenn eine solche Gesellschaft in eine Steuerfreiheit eintritt oder diese wieder verlässt; betroffen sind daher Körperschaften, die von der beschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs 3 Z 3 KStG betroffen S. 172waren bzw zukünftig sein werden. Nach § 18 Abs 2 KStG ist mit dem Beginn der Steuerpflicht der gemeine Wert der bislang nicht steuerhängigen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen; eine Aufwertung von außerbetrieblichem Vermögen, zB von Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallen, erfolgt nicht. Die Wortfolge „bislang nicht steuerhängigen Wirtschaftsgüter“ wurde erst durch das AbgÄG 2012 eingefügt. Hintergrund ist, dass mit dem 1. StabG 2012 die Steuerpflicht für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs 3 Z 2 und Z 3 KStG um Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30 EStG erweitert wurde (§ 21 Abs 3 Z 4 KStG):

„Die Regelungen über das Ende einer Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht solle an die Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art angepasst werden. Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass insbesondere bei Liegenschaften, die sich im Betriebsvermögen einer gemeinnützigen GmbH befinden aber weder einem unentbehrlichen noch einem entbehrlichen Hilfsbetrieb zuzuordnen sind, keine Aufwertung auf den gemeinen Wert beim Wechsel in die unbeschränkte Steuerpflicht erfolgen darf, zumal die Liegenschaften schon bislang im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art steuerhängig waren.“

Durch den Ansatz des gemeinen Wertes soll vermieden werden, dass während der Steuerfreiheit in Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens angesammelte stille Reserven in die Besteuerung einbezogen werden. Nach den KStR 2013, Rz 1422 ist für die Aufwertung von Wirtschaftsgütern entscheidend, dass

  • es sich um Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der in die unbeschränkte Steuerpflicht eintretenden Körperschaft handelt,

  • die Wirtschaftsgüter bislang nicht im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art steuerhängig waren und

  • die unbeschränkte Steuerpflicht im Hinblick auf die jeweiligen Wirtschaftsgüter erst beginnt und diese ihr nicht bereits vorher unterlagen (partielle Anwendbarkeit des § 18 Abs 2 gem Abs 3).

§ 18 Abs 2 KStG hat folglich einen eingeschränkten Anwendungsbereich, weil nur Betriebsvermögen von der Vorschrift erfasst ist und daher zB für einen steuerbefreiten Betrieb iSd § 45 Abs 2 BAO nicht gilt. Strimitzer hat darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung der KöR in die Immobilienertragsbesteuerung zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu steuerbefreiten Betrieben von gemeinnützigen Rechtsträgern iSd § 5 Z 6 KStG führt. Diese sind nämlich über S. 173§ 21 Abs 2 Z 3 sechster TS KStG von der Immobilienertragsbesteuerung befreit (§ 21 Abs 3 erster Satz KStG „unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2“). Die KStR 2013, Rz 1422 führen dazu mehrere Beispiele an. So fällt bspw ein in einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb befindliches Grundstück einer gemeinnützigen Körperschaft bei Eintritt der Körperschaft in die unbeschränkte Steuerpflicht unter den Anwendungsbereich von § 18 Abs 2 KStG.

Beispiel:

Ein Grundstück befindet sich in einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft. Diese Körperschaft wird mit Umgründungsstichtag auf die im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft Z verschmolzen. Im Rahmen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes ist das Grundstück steuerbefreit; durch die Verschmelzung tritt das Grundstück in die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Aufgrund der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen kommt es nach den UmgrStR 2002, Rz 58 hinsichtlich des Grundstückes zu einer Aufwertung auf den gemeinen Wert gem § 18 Abs 2 KStG.

5.1.5. Sonderbetriebsvermögen

Auch bei der Verschmelzung nach Art I UmgrStG können im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grundstücke betroffen sein. Ist eine Körperschaft Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft und wird diese auf eine andere Körperschaft verschmolzen, geht das Sonderbetriebsvermögen der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Eigenschaft des Sonderbetriebsvermögens wird beim Rechtsnachfolger fortgesetzt und im Falle einer Veräußerung der 25%igen KöSt unterworfen. Selbiges gilt für die Verschmelzung der beiden einzigen Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft. Diesfalls kommt es zur verschmelzungsbedingten Anwachsung gem § 142 UGB. Übertragen auf Immobilien, verliert das Grundstück die Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen und wird bei der übernehmenden anwachsungsbedingt zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Wechsel von Sonderbetriebsvermögen zum notwendigen Betriebsvermögen erfolgt steuerneutral.

Als Sonderfall zum Entstehen von Sonderbetriebsvermögen im Zuge der Verschmelzung darf folgende Konstellation angeführt werden: Die übertragende Gesellschaft ist an einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft beteiligt und die übernehmende Gesellschaft überlässt dieser Mitunternehmerschaft ein Grundstück zur Nutzung. Im Rahmen der Verschmelzung wechselt das Grundstück steuerneutral vom notwendigen Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen, weil die übernehmende Gesellschaft nun Mitunternehmerin ist.

S. 1745.1.6. Vorumgründungen

Sollte es vor der Verschmelzung bei der übertragenden Gesellschaft im Zuge einer Einbringung gem Art III UmgrStG (Vorumgründung) schon zu einer Übertragung von „Alt-“Liegenschaften gekommen sein, so ergeben sich im Zuge der Verschmelzung keine ertragsteuerlichen Besonderheiten. Die übernehmende Gesellschaft setzt die „ertragsteuerliche Vorgeschichte“ des Grundstückes fort (ertragsteuerliche Gesamtrechtsnachfolgefiktion). Dies gilt insbesondere für Grund und Boden des Altvermögens, der im Rahmen der Voreinbringung entweder auf den gemeinen Wert gem § 16 Abs 6 UmgrStG aufgewertet oder gem § 18 Abs 5 UmgrStG unter Buchwertfortführung übernommen wurde. Sollte bei der Voreinbringung die Buchwertfortführung gem § 18 Abs 5 UmgrStG für den am gänzlich nicht mehr steuerverfangenen Grund und Boden ausgeübt worden sein, muss die übernehmende Gesellschaft den in Evidenz genommenen Teilwert, auf den bei späterer Veräußerung die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG angewendet werden kann, weiterhin evident halten.

5.1.7. Grenzüberschreitende Aspekte

Verschmelzungen lassen sich auch nach dem Bezug zum Ausland einteilen in:

  • Inlandsverschmelzungen (§ 1 Abs 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG): Hier erfolgt die Verschmelzung von inländischen Gesellschaften nach österreichischem Verschmelzungsrecht (AktG, GmbHG). Die Existenz von ausländischem Vermögen der Gesellschaften oder ausländischer Gesellschafter ist unbeachtlich (= Inlandsverschmelzung mit Auslandsbezug).

  • Auslandsverschmelzungen (§ 1 Abs 1 Z 4 UmgrStG): An einer Auslandsverschmelzung sind ausschließlich ausländische Gesellschaften beteiligt. Sofern anlässlich der Auslandsverschmelzung inländisches Vermögen übertragen wird oder inländische Gesellschafter beteiligt sind, kann dies für das österreichische UmgrStG beachtlich sein (= Auslandsverschmelzung mit Inlandsbezug).

  • Grenzüberschreitende Verschmelzungen (§ 1 Abs 1 Z 1 UmgrStG): In diesem Fall werden Gesellschaften verschmolzen, die nicht demselben Gesellschaftsrecht unterliegen. Grenzüberschreitende Verschmelzungen werden in Import- (Verschmelzung einer ausländischen auf eine inländische Gesellschaft) und Export-Verschmelzungen (Verschmelzungen einer inländischen Gesellschaft auf eine ausländische Gesellschaft) unterteilt.

S. 175Sollte anlässlich einer grenzüberschreitenden Auslandsverschmelzung (die verschmolzenen Körperschaften unterliegen dem Personalstatut verschiedener Staaten) iSv § 1 Abs 1 Z 4 UmgrStG inländisches Vermögen tangiert werden, kann es nur dann zu einer Einschränkung des inländischen Besteuerungsrechtes nach § 1 Abs 2 erster Satz UmgrStG kommen, wenn bereits nach österreichischem Steuerrecht die beschränkte Steuerpflicht das inländische Vermögen erfasst hat (§ 21 Abs 1 Z 1 und Z 3 KStG iVm § 98 EStG). Für erzielte Einkünfte aus inländischem unbeweglichem Vermögen (nicht aber für grundstücksgleiche Rechte) gilt für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (sofern sie einer inländischen unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind) gem § 21 Abs 1 Z 3 KStG eine Gewerblichkeitsfiktion (samt Gewinnermittlung nach § 5 EStG, ohne dass es darauf ankäme, ob eine unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht besteht), unabhängig von der Zugehörigkeit einer inländischen Betriebsstätte. Umfasst von der Vorschrift sind insbesondere vermögensverwaltende (grundstücksbesitzende) Auslandsgesellschaften. Die Bestimmung ist vor dem Hintergrund des 1. StabG 2012 wohl als überholt zu werten, weil mittlerweile sämtliche Immobilienveräußerungen, unabhängig von der Gewinnermittlungsart steuerhängig sind. Ohne die Regelung wären Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen nach alter Rechtslage nur im Rahmen des Spekulationstatbestandes erfasst gewesen (§ 98 Abs 1 Z 7 iVm § 30 EStG aF). Ist das anzuwendende DBA dem Art 13 Abs 1 OECD-MA nachgebildet, erfolgt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat; zu einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes kommt es daher für im Inland gelegenes Grundvermögen anlässlich einer Auslandsverschmelzung idR nicht, wenn Österreich vor- und nach der Verschmelzung das Besteuerungsrecht hat. Eine Einschränkung des Besteuerungsrechtes kann sich nur dann ergeben, wenn entgegen Art 13 Abs 1 OECD-MA das Besteuerungsrecht zur Gänze dem Ansässigkeitsstaat aufgrund der jeweiligen Verteilungsnorm zugewiesen wird.

S. 176Im Falle der Export-Verschmelzung geht das Vermögen der übertragenden österreichischen Körperschaft ohne Abwicklung auf die übernehmende ausländische Körperschaft über. Durch die Verschmelzung geht die bisher im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft unter, sodass bisher bestehende Besteuerungsrechte an den stillen Reserven verloren gehen können. Aufgrund der Betriebsvermögensfiktion des § 21 Abs 1 Z 3 KStG bleiben die stillen Reserven grundsätzlich steuerverstrickt (ungeachtet der Zuordnung zu einer inländischen Betriebsstätte). Zu einem Verlust des Besteuerungsrechtes Österreichs kommt es nur dann, wenn entgegen Art 13 Abs 1 OECD-MA dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht entzogen werden würde. Diesfalls kann die übertragende Körperschaft unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 2 UmgrStG zwischen der Sofortbesteuerung und dem „Ratenzahlungskonzept“wählen. Mit dem AbgÄG 2015, BGBl I Nr 163/2015, wurde flächendeckend im UmgrStG – wie in § 6 Z 6 EStG – das bisherige „Nichtfestsetzungskonzept“ durch das Ratenzahlungskonzept ersetzt. § 1 Abs 2 UmgrStG verweist dabei auf die maßgebenden Bestimmungen gem § 6 Z 6 EStG idF AbgÄG 2015. Bei Anwendung des Ratenzahlungskonzepts sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Raten nach § 6 Z 6 lit d EStG gleichmäßig verteilt über sieben Jahre zu entrichten, wobei die erste Rate einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die weiteren Raten jeweils am 30.9. der Folgejahre fällig werden. Offene Raten sind insoweit fällig zu stellen, als Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten

  • veräußert werden,

  • auf sonstige Art ausscheiden oder

  • in einen Staat außerhalb der EU/des EWR mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe überführt oder verlegt werden.

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nicht dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, weshalb § 6 Z 6 lit e EStG idF AbgÄG 2015 für diese Wirtschaftsgüter ein verkürzter Ratenzahlungszeitraum zur Anwendung kommt.

Obwohl bei der Bewertung des Vermögens im Zuge einer Verschmelzung unter Anwendung des UmgrStG grundsätzlich die Buchwerte zwingend fortzuführen sind, gestattet das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen den Ansatz der Liquidationswerte iSd § 20 KStG bei der übertragenden Körperschaft („Gewinnrealisierungswahlrecht“ gem § 2 Abs 2 UmgrStG) in der Verschmelzungsbilanz. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist diese nur auf Verschmelzungen mit AusS. 177landsbezug anzuwenden; somit auf Inlandsverschmelzungen iSd § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 3 UmgrStG hinsichtlich des ausländischen Vermögens (§ 2 Abs 2 Z 1 UmgrStG) oder bei Auslandsverschmelzungen iSd § 1 Abs 1 Z 4 UmgrStG hinsichtlich des inländischen Betriebsvermögens und sonstiger Vermögensteile wie zB Mietwohngrundstücke (§ 2 Abs 2 Z 2 UmgrStG). Die hM geht jedoch – entgegen dem Gesetzeswortlaut – davon aus, dass die Bestimmung ebenso für grenzüberschreitende Verschmelzungen gilt (vor allem die Bestimmung gem § 2 Abs 2 Z 1 UmgrStG für Importverschmelzungen hinsichtlich des inländischen, der beschränkten Steuerpflicht nach § 21 Abs 1 KStG iVm § 98 EStG unterliegenden Vermögens). Als weitere Voraussetzung normiert § 2 Abs 2 UmgrStG, dass mit dem ausländischen Staat entweder kein DBA, jedoch eine innerstaatliche vergleichbare Maßnahme (zB § 48 BAO), die der Anrechnungsmethode vergleichbar ist, oder ein DBA mit Anrechnungsmethode besteht und die Verschmelzung zur Gewinnverwirklichung führt. § 2 Abs 2 UmgrStG ist nur im Falle der (zwingenden oder fakultativen) Besteuerung im Ausland anwendbar. Ziel und Zweck der Bestimmung ist die Vermeidung einer eintretenden Doppelbesteuerung; wären die beteiligten Körperschaften zur Buchwertfortführung gezwungen, hätte dies eine potenzielle Doppelbesteuerung zur Folge, weil mangels Besteuerung in Österreich die ausländische Steuer nicht angerechnet werden könnte. Bei einer späteren Veräußerung des Vermögens fiele im Ausland keine Steuer auf die bis zum Umgründungsstichtag entstandenen stillen Reserven mehr an, Österreich würde aufgrund des fortgeführten Buchwertes auch diese stillen Reserven ein zweites Mal besteuern.

S. 178Beispiel:

Die in Österreich ansässige A wird auf die österreichische Gesellschaft B verschmolzen. Im Vermögen der Gesellschaft A befindet sich ua ein in Kanada gelegenes bebautes Grundstück. Mit Kanada besteht ein DBA, das für unbewegliches Vermögen die Anrechnungsmethode vorsieht. Nimmt Kanada die Verschmelzung zum Anlass, die stillen Reserven der Körperschaft A zu besteuern, ergibt sich aufgrund des im UmgrStG vorgesehenen Buchwertansatzes hinsichtlich des Grundstückes keine österreichische KöSt, auf welche die kanadische KöSt angerechnet werden kann. Wird das Grundstück in einer späteren Besteuerungsperiode veräußert, unterliegen die im kanadischen Grundstück enthaltenen stillen Reserven im Inland der KöSt. Da in dieser Besteuerungsperiode hinsichtlich dieser stillen Reserven des Grundstückes keine kanadische KöSt mehr anfällt und die in der Besteuerungsperiode der Verschmelzung im Ausland angefallene KöSt nicht angerechnet werden kann, werden die stillen Reserven des Grundstückes doppelt besteuert. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, kann das Grundstück in der Verschmelzungsbilanz aufgewertet werden (§ 2 Abs 2 iVm § 20 KStG). Auf den dadurch realisierten Aufwertungsgewinn kann die kanadische KöSt angerechnet werden. Wird das Grundstück in der Folge veräußert, fällt aufgrund der Aufwertung keine KöSt mehr an. Eine doppelte Besteuerung stiller Reserven findet daher nicht statt.

Wie bereits erwähnt müsste die Bestimmung gem § 2 Abs 2 Z 1 UmgrStG im Falle einer Importverschmelzung teleologisch erweitert werden (Wortlaut: „ausländisches Vermögen“). Betrachtet man nämlich eine Situation, bei der ein in Österreich (!) gelegenes Grundstück, welches gem § 21 KStG iVm § 98 EStG mit seinen stillen Reserven in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, im Rahmen einer Importverschmelzung auf eine österreichische Körperschaft übertragen wird, wobei zwischen dem Wegzugsstaat und Österreich ein DBA mit Anrechnungsmethode besteht, so könnte im Staat die Besteuerung der bisher entstandenen stillen Reserven ausgelöst werden. Der Ausschluss von § 2 Abs 2 Z 1 UmgrStG würde unweigerlich zu einer Benachteiligung einer Importverschmelzung unter Übertragung inländischen Vermögens im Vergleich zu Importverschmelzungen unter Übertragung ausländischen Vermögens führen. Daher sollte § 2 Abs 2 Z 1 UmgrStG ebenso für inländisches Vermögen Anwendung finden.

5.2. Umwandlung (Art II UmgrStG)

Unter einer Umwandlung iSd Art II UmgrStG versteht man die Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, SE) auf einen Nachfolgerechtsträger (unter Änderung der Rechtsform) unter Ausschluss der Abwicklung (§ 1 UmwandlungsgesetzUmwG). Das UmwG sieht vor, dass Kapitalgesellschaften durch Übertragung des Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge („Universalsukzession“) auf einen oder mehrere Gesellschafter (bzw PersonenS. 179gesellschaft) umgewandelt werden können. Die übertragende (umzuwandelnde) Gesellschaft geht durch die Umwandlung unter und beendet damit ihr juristisches Leben.

5.2.1. Allgemeines

Bei der Umwandlung wird zwischen errichtender und verschmelzender Umwandlung differenziert:

  • Verschmelzende Umwandlung: Bei der verschmelzenden Umwandlung geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf ihren Hauptgesellschafter über, der mindestens zu 90% an der umwandelnden Kapitalgesellschaft beteiligt sein muss. Etwaige Minderheitsgesellschafter (< 10-%-Anteil) erhalten einen Abfindungsanspruch gegenüber dem Hauptgesellschafter als Gegenleistung für die Aufgabe ihrer Gesellschafterrechte. Hauptgesellschafter kann jeder Rechtsträger (zB eine natürliche Person, OG, KG, eigentümerloser Rechtsträger wie bspw Genossenschaften oder Privatstiftungen) mit Ausnahme von AG, GmbH und Kapitalgesellschaften gem § 1 Abs 2 EU-VerschG mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach § 1 Abs 3 EU-VerschG (§ 2 Abs 1 UmwG) sein. Bildlich gesprochen führt die verschmelzende Umwandlung zu einer Art Verschmelzung der Kapitalgesellschaft auf ihren Hauptgesellschafter.

  • Errichtende Umwandlung: Die errichtende Umwandlung führt dazu, dass die umgewandelte Kapitalgesellschaft zu einer Personengesellschaft (OG, KG oder EWIV) wird. Die Personengesellschaft wird im Zuge der Umwandlung von den Gesellschaftern der (untergehenden) Kapitalgesellschaft gegründet. Als Grundregel gilt dabei, dass die Gesellschafter der umgewandelten Kapitalgesellschaft automatisch im selben Beteiligungsausmaß an der neu gegründeten Personengesellschaft beteiligt sind. Zivilrechtlicher Rechtsnachfolger ist die Personengesellschaft, die steuerrechtlich kein eigenständiges Steuersubjekt ist, sondern die Zurechnung erfolgt an die dahinterstehenden Gesellschafter (Mitunternehmer).

Ähnlich der Verschmelzung lassen sich Umwandlungen auch nach dem Auslandsbezug einteilen in:

  • Inlandsumwandlung (§ 7 Abs 1 Z 1 und Z 2 UmgrStG): Inlandsumwandlungen sind errichtende oder verschmelzende Umwandlungen von inländischen Kapitalgesellschaften auf inländische Personengesellschaften oder im Inland ansässige Hauptgesellschafter.

  • S. 180Auslandsumwandlung (§ 7 Abs 1 Z 3 UmgrStG): Auslandsumwandlungen sind Umwandlungen von ausländischen Kapitalgesellschaften nach ausländischen vergleichbaren Vorschriften. Die Vergleichbarkeit ist anhand der österreichischen Rechtslage zu beurteilen. Eine Auslandsumwandlung fällt nur insoweit unter Art II UmgrStG als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven des Vermögens der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.

  • Grenzüberschreitende Umwandlung (§ 7 Abs 1 Z 1 und Z 2 UmgrStG für Exportumwandlungen und § 7 Abs 1 Z 3 UmgrStG für Importumwandlungen): Grenzüberschreitende Umwandlungen können in Export- und Importumwandlungen unterteilt werden. Verschmelzende Umwandlungen von inländischen Kapitalgesellschaften auf ausländische Rechtsnachfolger werden als Exportumwandlung bezeichnet. Umgekehrt liegt eine Importumwandlung vor, wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft auf einen inländischen Hauptgesellschafter verschmolzen wird oder eine ausländische Körperschaft errichtend auf eine Personengesellschaft mit inländischen Mitunternehmern übertragen wird. Eine Importumwandlung fällt unter Art II UmgrStG, sofern das ausländische Recht eine grenzüberschreitende Umwandlung auf den inländischen Hauptgesellschafter kennt.

Als Grundvoraussetzung gilt, dass eine Umwandlung mit steuerlicher Wirkung nur möglich ist, wenn diese gesellschaftsrechtlich – nach dem UmwG – zulässig ist („Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts“). Zudem ist für eine Umwandlung iSd Art II UmgrStG ein Betrieb erforderlich; die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft überträgt ihren Betrieb auf den Nachfolgerechtsträger. Das Betriebserfordernis gilt unabhängig von der Gewerblichkeitsfiktion (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) gem § 7 Abs 3 KStG für Kapitalgesellschaften. Ein Betrieb muss zum Umwandlungsstichtag (§ 7 Abs 1 Z 1 für die errichtende und Z 2 erster TS UmgrStG für die verschmelzende Umwandlung) und dem Tag des UmwandS. 181lungsbeschlusses bestehen, wobei es sich nicht um denselben Betrieb handeln muss. Für reine (vermögensverwaltende) Liegenschaftsgesellschaften ist eine Umwandlung iSd UmgrStG grundsätzlich nicht möglich; es kommen die allgemeinen steuerlichen Rechtsfolgen zur Anwendung (Liquidationsbesteuerung). Hält die vermögensverwaltende Gesellschaft allerdings einen Mitunternehmeranteil (der eine Substanzbeteiligung vermittelt), ist eine Umwandlung möglich, weil Mitunternehmeranteile im UmgrStG Betrieben gleichgestellt werden.

Beispiel:

Die AB-GmbH wird errichtend auf die AB-KG umgewandelt. Ihr Geschäftsgegenstand besteht zur Gänze im Vermieten von Liegenschaften. Da die AB-GmbH lediglich vermögensverwaltend tätig ist und daher auf die AB-KG keinen Betrieb überträgt, kommt auf die Umwandlung das allgemeine Steuerrecht zur Anwendung. Die Fiktion des § 7 Abs 3 KStG, wonach die GmbH ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ändert nichts an diesem Ergebnis, weil für das Vorliegen eines Betriebes auf die Tätigkeit abzustellen ist.

Eine steuerneutrale Umwandlung ist nur dann möglich, wenn die Besteuerung der stillen Reserven (der Republik Österreich) der übertragenden Kapitalgesellschaft beim Nachfolgerechtsträger nicht eingeschränkt wird; andernfalls unterliegt die umgewandelte Gesellschaft der Liquidationsbesteuerung im Ausmaß der Einschränkung (§ 7 Abs 2 UmgrStG).Das Erfordernis der Steuerverstrickung nach § 7 Abs 2 UmgrStG bezieht sich immer auf das Vermögen der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft. Sofern bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung das Besteuerungsrecht Österreichs (zum Teil) eingeschränkt wird, konnte die (teilweise) Liquidationsbesteuerung auf Antrag aufgeschoben werden, wenn die übernehmende Körperschaft in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem Mitgliedsstaat des EWR, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig ist („Nichtfestsetzungskonzept“). Mit dem AbgÄG 2015 wurde das „Nichtfestsetzungskonzept“ zugunsten eines „Ratenzahlungskonzeptes“ aufgegeben (§ 7 Abs 2 idF AbgÄG 2015). Nach dem Ratenzahlungskonzept kann die Steuerschuld aus („wegziehenden“) Wirtschaftsgütern S. 182des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren entrichtet werden. Die erste Rate wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die weiteren Raten jeweils am 30. September des Folgejahres fällig. Bei Veräußerung, sonstigem Ausscheiden sowie Überführung in einen Drittstaat kommt es zur sofortigen Fälligkeit der offenen Raten (§ 6 Z 6 lit d EStG idF AbgÄG 2015). Die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens kann auf zwei Jahre gestreckt werden (§ 6 Z 6 lit e EStG idF AbgÄG 2015).

§ 8 UmgrStG regelt die Rechtsfolgen der Umwandlung für die übertragende Körperschaft. Soweit die Anwendungsvoraussetzungen nach § 7 UmgrStG erfüllt sind, kommt es nicht zur Liquidationsbesteuerung iSd § 20 KStG. Nach § 8 Abs 1 UmgrStG ist für das mit dem Umwandlungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit den fortgeschriebenen Buchwerten anzusetzen (laufenden steuerlichen Werten, die sich aus den Einkünfteermittlungsvorschriften des EStG und KStG ergeben, somit nach den Grundsätzen gem § 5 Abs 1 EStG); es kommt hinsichtlich der stillen Reserven körperschaftsteuerrechtlich zu keiner Realisierung. Eine Ausnahme bilden lediglich die in § 8 Abs 2 UmgrStG vorgesehenen Fälle. Die persönliche und sachliche Steuerpflicht der übertragenden Körperschaft endet mit Ablauf des Umwandlungsstichtages. Nach dem Wortlaut der Bestimmung gilt die Buchwertfortführung für die übertragende Kapitalgesellschaft nur für Betriebsvermögen. Im Schrifttum wurde der enge Wortlaut in Bezug auf das von der VwGH-Rspr kreierte außerbetriebliche Vermögen (vgl dazu 4.3.1.2.) als planwidrige Regelungslücke kritisiert. Sollte diese Lücke nicht durch Analogie geschlossen werden können, wäre nach Keppert/Waitz-Ramsauer eine Teilliquidationsbesteuerung im letzten Veranlagungsjahr der übertragenden Körperschaft hinsichtlich des außerbetrieblichen Vermögens die Folge, wobei diesfalls nach neuer Rechtslage für Immobilien Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen vorliegen müssten. Für Stefaner müsste die von Keppert/Waitz-Ramsauer vertretene Analogielückenschließung möglich sein, weil der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass er mit § 7 Abs 3 KStG eine abschließende Bewertungsvorschrift schuf. Hingegen wird nach Wellinger dem Gesetzeszweck eher entsprochen, wenn auch die Vermögensübertragung von außerbetrieblichen Vermögen unter Buchwertansatz und der Verpflichtung zur Wertfortführung durch den Rechtsnachfolger erfolgt, weil es an einem Realisierungstatbestand fehlt. Der Rechtsnachfolger erhält bei dieser Betrachtungsweise das außerbetriebS. 183liche Vermögen direkt ins Privatvermögen übertragen. Ein Ausscheiden von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens (§ 9 Abs 3 UmgrStG) am Folgetag des Umwandlungsstichtages liegt nicht vor, weil der Entnahmetatbestand bereits vor der Umwandlung erfüllt war. Nach Hirschler/Sulz/Zöchling sollte jedenfalls der Gesetzeswortlaut klarstellend geändert werden, wonach die Wertfortführung auch für den außerbetrieblichen Bereich greift:

„(…) mit dem Wert anzusetzen, der sich aus den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung und die Überschussermittlung der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt“.

Die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft hat auf den Umwandlungsstichtag eine unternehmensrechtliche Schlussbilanz aufzustellen (§ 220 Abs 3 AktG iVm § 2 Abs 3 und § 5 Abs 5 UmwG). Zudem muss die Kapitalgesellschaft auch für die (letzte) Gewinnermittlung eine (steuerrechtliche) Schlussbilanz bzw einen Jahresabschluss erstellen und ihr Betriebsvermögen mit jenen Werten ansetzen, „die sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben“ (§ 8 Abs 1 UmgrStG); dies erfolgt meist durch eine MWR-Rechnung auf Basis der unternehmensrechtlichen Schlussbilanz. Die unternehmensrechtliche Schlussbilanz darf im Zeitpunkt der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch nicht älter als neun Monate sein (materiell-rechtliche Frist). Die Neunmonatsfrist gilt aufgrund der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts ebenso für die Rückwirkungsfiktion des Steuerrechts. Gem § 8 Abs 3 UmgrStG ist das Einkommen der Gesellschaft nämlich so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Umgründungsstichtages erfolgt wäre. Zusätzlich zur unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Schlussbilanz hat die übertragende Kapitalgesellschaft zum Umwandlungsstichtag eine steuerliche Umwandlungsbilanz zu erstellen (§ 8 Abs 5 UmgrStG), in der das Vermögen der umzuwandelnden Körperschaft mit den steuerlich maßgebenden Buchwerten anzusetzen ist (Ordnungsvorschrift!), wobei folgende Änderungen des Vermögens der umzuwandelnden Gesellschaft von der Rückwirkungsfiktion ausgenommen sind und sich auf die Höhe des Umwandlungskapitals (= Saldo der Umwandlungsbilanz) auswirken (= „rückwirkende Vermögensänderungen“):

  • S. 184(Offene) Gewinnausschüttungen aufgrund von Beschlüssen der umzuwandelnden Körperschaft nach dem Umwandlungsstichtag;

  • Einlagenrückzahlungen (iSd § 4 Abs 12 EStG) der umzuwandelnden Körperschaft in der Zeit zwischen dem Umwandlungsstichtag und dem Tag des Umwandlungsbeschlusses;

  • Einlagen (§ 8 Abs 1 KStG) in die umzuwandelnde Körperschaft in der Zeit zwischen dem Umwandlungsstichtag und dem Tag des Umwandlungsbeschlusses.

Diese (rückwirkenden) Maßnahmen werden nicht dem Rechtsnachfolger, sondern (noch) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern zugerechnet. In der Umwandlungsbilanz werden die obigen genannten rückwirkenden Vermögensänderungen als Aktivpost (Einlagen) oder Passivpost (Gewinnausschüttungen, Einlagenrückzahlungen) dargestellt und wirken ebenso auf die Evidenzkonten.

Ertragsteuerlich gilt das Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft dem Rechtsnachfolger am Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages als übertragen, wodurch Leistungsbeziehungen zwischen der übertragenden Körperschaft und dem Rechtsnachfolger, die nach dem Umwandlungsstichtag anfallen grundsätzlich steuerunwirksam sind (vgl dazu auch 5.2.4.). Der Rechtsnachfolger übernimmt die in der Umwandlungsbilanz angesetzten Buchwerte (§ 9 Abs 1 Z 1 UmgrStG – „Buchwertfortführung bzw Wertverknüpfung“). Die Wirtschaftsgüter sind verpflichtend mit den Werten anzusetzen, wie sie die übertragende Gesellschaft in der Umwandlungsbilanz dargestellt hat. Die Buchwertfortführung bedingt insbesondere die Übernahme der steuerlichen Wertansätze, Nutzungsdauern für die Absetzung für Abnutzung, Behaltefristen (zB für Investitionsbegünstigungen). Nach § 9 Abs 2 UmgrStG sind auf Buchgewinne und Buchverluste die verschmelzungsrechtlichen Bestimmungen gem § 3 Abs 2 und Abs 3 UmgrStG anzuwenden. Eine Ausnahme von der Steuerneutralität besteht für Buchgewinne und Buchverluste, die aufgrund einer Confusio entstehen. Confusioergebnisse resultieren aus dem umwandlungsbedingten Zusammenfall von Aktiva und Passiva. Eine Confusio liegt nur dann vor, wenn der Rechtsnachfolger buchführungspflichtig ist. Bei fehlender Buchführungspflicht sichert die Zufluss- und Abflussfiktion gem § 9 Abs 5 UmgrStG die Steuerpflicht derartiger Unterschiedsbeträge. Gewinne bzw Verluste aus einer S. 185Confusio werden grundsätzlich im Wirtschaftsjahr nach dem Umwandlungsstichtag steuerwirksam erfasst.

Beispiel:

Die A-GmbH hat von ihrem Gesellschafter A eine im Betriebsvermögen des Gesellschafters befindliche Liegenschaft gemietet und ein Mietrecht iHv EUR 20.000 aktiviert. Die A-GmbH wird mit errichtend in eine KG umgewandelt, an der der Gesellschafter A entsprechend beteiligt ist. Zum Umwandlungsstichtag hat das Mietrecht einen Buchwert von EUR 14.000.

Es liegt zwar zivilrechtlich keine Confusio vor, weil die Rechtsposition des Mieters von der A-GmbH auf die KG übergeht. Für ertragsteuerliche Zwecke ist die KG jedoch kein eigenständiges Steuersubjekt. Dadurch kommt es aus steuerlicher Sicht zu einer Vereinigung der Rechtspositionen des Mieters und Vermieters. Der Untergang des Mietrechts wirkt sich in Höhe des Buchwertes von EUR 14.000 im Jahr 2017 als Confusioverlust aus.

5.2.2. Umwandlungsbedingter Wechsel der Gewinnermittlungsart

Grundstücke einer inländischen Kapitalgesellschaft gehören grundsätzlich zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen dieser Kapitalgesellschaft. Aufgrund der Gewerblichkeitsfiktion gem § 7 Abs 3 wird der Gewinn einer Kapitalgesellschaft gem § 5 Abs 1 EStG ermittelt. Durch die verpflichtende Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG war vor der Umwandlung zum Betriebsvermögen gehörender Grund und Boden am jedenfalls steuerhängig. Denkbar ist es jedoch nach der VwGH-Rspr, dass Grundstücke dem außerbetrieblichen Bereich einer Kapitalgesellschaft zugeordnet werden. In Abhängigkeit von der Einordnung des Grundstückes zum Betriebs- oder Privatvermögen und in Abhängigkeit von der Gewinnermittlungsart des Rechtsnachfolgers können sich sachverhaltsabhängig durch die Umwandlung unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben. Die diesbezügliche einschlägige Regelung für den umwandlungsbedingten Wechsel der Gewinnermittlungsart richtet sich nach der Bestimmung gem § 9 Abs 3 UmgrStG iVm § 4 Abs 10 EStG.


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S. 1865.2.2.1. Betriebliche Grundstücke

Bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft ist zu differenzieren, ob der Rechtsnachfolger seinen Gewinn (weiterhin) gem § 5 Abs 1 oder gem § 4 Abs 1 bzw Abs 3 EStG ermittelt.

5.2.2.1.1. Alte Rechtslage

Gehörte ein Grundstück zum Betriebsvermögen (Anlagevermögen) der umgewandelten Körperschaft, so waren beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 Abs 1 auf § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG die stillen Reserven im Grund und Boden der (weiterhin) betriebsnotwendigen Liegenschaft gem § 4 Abs 10 Z 3 lit b idF vor dem 1. StabG 2012 (letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, anwendbar) aufzudecken und zu versteuern. Um Härtefälle abzufedern (durch das Weiterverbleiben der Liegenschaft im notwendigen Betriebsvermögen des Rechtsnachfolgers mangelt es diesem nämlich an einer Zufuhr liquider Mittel, um die auf die aufgedeckten stillen Reserven entfallende Einkommensteuer entrichten zu können), sah § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG idF vor dem 1. StabG 2012 die Möglichkeit vor, auf Antrag des Steuerpflichtigen die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden einer Rücklage (bzw einem steuerfreien Betrag bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG) zuzuführen, die (bzw der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen bzw im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes zu versteuern war. Alternativ konnten die stillen Reserven auf Antrag zusammen mit Gewinnen aus Confusio sowie aus anderen Strukturänderungen iSd § 9 Abs 3 UmgrStG in den dem Umwandlungsstichtag folgenden drei Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt angesetzt werden (Besteuerung zum progressiven Tarif).

Stille Reserven des gewillkürten Grundstücksvermögens sind umwandlungsbedingt durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart entnommen worden (§ 6 Z 4 EStG aF – Entnahme mit dem Teilwert) mit der steuerlichen Konsequenz, dass die stillen Reserven zur unmittelbaren Versteuerung der stillen Reserven zum progressiven Tarif führten, wobei die Verteilung auf drei Jahre gem § 9 Abs 3 UmgrStG möglich war.

a) Fortführung von in der Vergangenheit gebildeten Grund-und-Boden-Rücklagen

Erfolgte demnach vor dem umwandlungsbedingt ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 Abs 1 auf § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG und wurde dafür S. 187eine Grund-und-Boden-Rücklage iSd § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG aF gebildet, so ist diese beim Rechtsnachfolger nach neuer Rechtslage (nach dem ) im Zeitpunkt des Ausscheidens (zB Entnahme oder Veräußerung) des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen gewinnwirksam aufzulösen und mit dem besonderen Steuersatz iHv 30% (seit ) zu besteuern (§ 124b Z 212 EStG). Die gewinnerhöhende Auflösung erfolgt nur insofern als die stillen Reserven im Zeitpunkt des Ausscheidens noch vorhanden sind; sind die stillen Reserven der Grund-und-Boden-Rücklage zur Gänze nicht mehr vorhanden, ist die Rücklage konsequenterweise steuerneutral aufzulösen. Zu den steuerlichen Konsequenzen der nachfolgenden Veräußerung auf Ebene des Rechtsnachfolgers gelten die Ausführungen unter 4.2.2.5.2.2. sinngemäß.

Beispiel:

Eine im 100-%-Eigentum des Gesellschafters A stehende GmbH kauft im Jahr 1998 ein unbebautes Grundstück um EUR 200.000. Im Jahr 2008 kommt es umwandlungsbedingt zum Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 Abs 1 EStG (= Kapitalgesellschaft) auf § 4 Abs 3 EStG (= verschmelzende Umwandlung auf den Hauptgesellschafter), wobei der Teilwert des Grund und Bodens EUR 250.000 beträgt. Der Grund und Boden ist (weiterhin) dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen. Im Zuge der Umwandlung entschließt sich Herr A auf Antrag gem § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG eine Grund-und-Boden-Rücklage (bzw einen steuerfreien Betrag) iHv EUR 50.000 zu bilden. Der steuerfreie Betrag wird auf Ebene des Einzelunternehmers bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Grund und Bodens fortgeführt. Anfang des Jahres 2017 wird der Grund und Boden um EUR 290.000 aus dem Einzelunternehmen veräußert. Im Veräußerungsgewinn von EUR 90.000 ist der steuerfreie Betrag iHv EUR 50.000 enthalten. Herr A hat zwei Möglichkeiten den Veräußerungsgewinn zu ermitteln. [An dieser Stelle sei auf den durch das 1. StabG 2012 eingefügten vorletzten Satz gem § 4 Abs 3 EStG hingewiesen, wonach Grund und Boden in die Anlagekartei bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG aufzunehmen ist.]

  • Da es sich um Altvermögen handelt, kann der Veräußerungsgewinn pauschal ermittelt werden. Die pauschalen Anschaffungskosten wären mit EUR 249.400 (290.000 × 86%) anzusetzen; die Differenz zwischen Veräußerungserlös und pauschalen Anschaffungskosten iHv 40.600 unterliegt dem besonderen Steuersatz iHv 30% (EUR 12.180). Zusätzlich ist der im Jahr 2008 gebildete steuerfreie Betrag iHv EUR 50.000 gänzlich zum besonderen Steuersatz aufzulösen, die Steuerbelastung beträgt für die Rücklage EUR 15.000; gesamthaft beläuft sich die Steuerbelastung daher auf EUR 27.180.

  • Alternativ kann Herr A die Einkünfte nach den allgemeinen Grundsätzen ermitteln, wonach der im Jahr 2008 steuerfrei gebildete Betrag iHv EUR 50.000 jedenfalls mit dem besonderen Steuersatz iHv 30% zu erfassen ist (EUR 15.000). Die nach der § 5-Phase eingetretenen Wertsteigerungen unterliegen ebenso dem besonderen Steuersatz, somit EUR 40.000 × 30% = 12.000. Für Berechnungszwecke kann auch gleich der gesamte Veräußerungsgewinn iHv EUR 90.000 dem besonderen Steuersatz zugrunde gelegt werden. Die Steuerbelastung beträgt effektiv EUR 27.000 und ist damit geringfügig geringer als in der oberhalb dargestellten Variante.

S. 188b) Probleme bei Mitunternehmerschaften

Unklarheiten könnten sich bei der Umwandlung in oder auf Mitunternehmerschaften ergeben. Bei Mitunternehmerschaften ist zweistufig zu prüfen, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt:

  • Anschaffung des Grund und Bodens auf Ebene der Mitunternehmerschaft sowie

  • Anschaffung des Mitunternehmeranteiles jeweils vor dem .

Zudem sind bei Mitunternehmerschaften auf Wirtschaftsgüter entfallende stille Reserven bilanzbündeltheoretisch immer dem jeweiligen Mitunternehmer im Ausmaß seiner Beteiligungsquote zuzurechnen. Dies gilt sowohl für die Veräußerung der Wirtschaftsgüter auf Ebene der Mitunternehmerschaft als auch für die Veräußerung des Mitunternehmeranteiles – hinsichtlich des dem Anteil innewohnenden Grundstückes gilt dies als (anteilige) betriebliche Grundstücksveräußerung (vgl auch § 32 Abs 2 EStG). Fraglich erscheint wie mit in der Vergangenheit gebildeten Grund-und-Boden-Rücklagen bei späterer Veräußerung umzugehen ist. Die nachfolgenden zwei Beispiele sollen die Problematik verdeutlichen.

Beispiel:

An der betrieblich tätigen AB-GmbH sind A und B seit der Gründung Anfang des Jahres 2000 jeweils zu 50% beteiligt. Zum Betriebsvermögen gehört seit Bestehen der AB-GmbH ein bebautes Grundstück (AK Grund und Boden: 100.000, AK Gebäude: 300.000). Im Jahr 2010 beschließen die Gesellschafter eine (rückwirkende) errichtende Umwandlung unter Anwendung des Art II UmgrStG in eine OG vorzunehmen. Die Beteiligungsverhältnisse ändern sich anlässlich der Umwandlung nicht. Im Zuge der Umwandlung kommt es zum Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 Abs 1 auf § 4 Abs 1 EStG. Der Teilwert des bebauten Grundstückes zum Umwandlungsstichtag () beläuft sich auf EUR 800.000 und verteilt sich auf Grund und Boden sowie Gebäude im Verhältnis von 1:3. Die Gesellschafter entscheiden sich für die Bildung einer Grund-und-Boden-Rücklage iSd § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG; EUR 100.000 werden somit einer Rücklage zugeführt, wodurch die Besteuerung vermieden wird. Da das Gebäude auch bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG nach alter Rechtslage stets steuerverfangen war, wird dieses mit dem Restbuchwert übernommen (EUR 240.000 bei 2%iger AfA gem § 8 Abs 1 dritter TS EStG idF vor dem StRefG 2015/2016 für 10 Jahre [Anfang 2000 – Ende 2009]) und auf die Restnutzungsdauer weiter abgeschrieben. Ende des Jahres 2016 veräußert die OG das bebaute Grundstück: Auf den Grund und Boden entfällt ein Veräußerungserlös iHv EUR 350.000 und auf das Gebäude ein Veräußerungserlös iHv EUR 850.000. Fraglich sind die steuerlichen Konsequenzen aufgrund der Veräußerung.

S. 189

Beispiel:

Bei Veräußerung von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft ist der Veräußerungserlös auf die Mitunternehmer entsprechend den Beteiligungsquoten aufzuteilen, weil ertragsteuerrechtlich aufgrund des Transparenzprinzips anteilig die Gesellschafter veräußern. Sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 Z 3 lit a EStG vorliegen, hat jeder Mitunternehmer das Wahlrecht die Pauschalbesteuerung anzuwenden (vgl auch § 32 Abs 2 EStG). Zu beachten ist, dass für die Eigenschaft des Grund und Bodens als (gesamthaftes) Altvermögen beim jeweiligen Mitunternehmer der Grund und Boden vor dem (auf Ebene der Mitunternehmerschaft) und der Mitunternehmeranteil vor dem angeschafft worden sein müssen.

A und B sind jeweils EUR 175.000 für Grund und Boden sowie EUR 425.000 für das Gebäude vom Veräußerungserlös zuzurechnen. Dem Veräußerungserlös des Gebäudes ist der Restbuchwert wiederum im Ausmaß von 50% für jeden Gesellschafter gegenüberzustellen (EUR 198.000 Fortsetzung der AfA ab iHv 2% für 7 Jahre und davon 50% sind EUR 99.000). Die Differenz zwischen anteiligen Veräußerungserlös (EUR 425.000) und Restbuchwert (EUR 99.000) unterliegt dem 30%igen Sondersteuersatz; ergibt somit für jeden Mitunternehmer eine auf das Gebäude entfallende Steuerbelastung iHv EUR 97.800 (425.000 – 99.000 = 326.000 × 30% = 97.800).

Für den Grund und Boden ist eine differenzierte Betrachtung geboten. Die Grund-und-Boden-Rücklage ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen jedenfalls mit 30% zu versteuern (§ 124b Z 212 EStG idF AIFMG, BGBl I Nr 135/2013). Daher ist die Grund-und-Boden-Rücklage im Ausmaß von 50% auf die Gesellschafter zu verteilen, weil beide Mitunternehmer im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart an der Gesellschaft beteiligt waren und daher eine anteilige Versteuerung vorzunehmen ist. A und B haben folglich jeweils EUR 50.000 dem besonderen Steuersatz zu unterziehen (Steuerbelastung für die Grund-und-Boden-Rücklage daher EUR 15.000).

Neben der steuerwirksamen Erfassung der Grund-und-Boden-Rücklage ist auch der Grund und Boden an sich steuerlich zu erfassen. Da der Grund und Boden am für beide Mitunternehmer nicht steuerverfangen war, kann § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Veräußerungserlöses angewendet werden, wobei zu berücksichtigen ist, S. 190dass bei dieser Variante auch die Wertsteigerungen während der § 5-Abs-1-EStG-Phase durch die Pauschalierung miterfasst sind (zur Diskussion vgl 4.2.2.5.2.2.). Die Steuerbelastung beträgt daher für jeden Gesellschafter EUR 7.350 (350.000 : 2 = 175.000 × 4,2% = 7.350), zuzüglich der Grund-und-Boden-Rücklage beträgt die gesamte Steuerbelastung EUR 22.350.

Um eine doppelte Erfassung der stillen Reserven im pauschalierten Betrag während der Phase der Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG zu vermeiden, können A und/oder B die Einkünfte nach den allgemeinen Grundsätzen ermitteln. Diesfalls wäre die Wertsteigerung ab dem Wechsel der Gewinnermittlungsart mit 30% zu besteuern. Die Grund-und-Boden-Rücklage wird ohnehin dem besonderen Steuersatz unterzogen. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt in dieser Variante für A und/oder B EUR 37.500. Dies ergibt sich aus der steuerwirksamen Auflösung der Grund-und-Boden-Rücklage (15.000) sowie der Besteuerung der anteiligen Differenz zwischen eingetretener Wertsteigerung ab dem Wechsel der Gewinnermittlungsart (350.000 – 200.000 = 150.000 : 2 = 75.000 × 30% = 22.500).

Beispiel Variante 1:

Beispiel:

Nicht zweifelsfrei geklärt ist die Frage, wie im Falle der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles vorzugehen ist. Ertragsteuerlich stellt die Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles eine anteilige Veräußerung des Gesellschaftsvermögens dar. In Abwandlung des Ausgangssachverhaltes veräußert B Ende des Jahres 2016 seinen Mitunternehmeranteil an C. Der auf das Grundstück entfallende Veräußerungserlös ist nicht Teil des Veräußerungsgewinnes gem § 24 EStG (Ausnahme: Es wird zur Regelbesteuerung optiert), sondern wird analytisch nach Maßgabe des § 4 Abs 3a iVm § 30a Abs 1 EStG besteuert.

B müsste im Zeitpunkt der Veräußerung die auf ihn entfallenden anteiligen stillen Reserven des bebauten Grundstückes versteuern. Zudem wäre mE auch die B anteilig zurechenbare Grund-und-Boden-Rücklage steuerwirksam aufzulösen, obwohl der Wortlaut S. 191gem § 124b Z 212 EStG idF AIFMG, BGBl I Nr 135/2013: „[…] im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen […]“ dies nicht zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, weil der Grund und Boden weiterhin zum notwendigem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft gehört. Allerdings würde eine Nichtversteuerung zu unsachlichen Ergebnissen führen, weil andernfalls der neue Mitunternehmer C bei einer späteren Veräußerung die anteilige Grund-und-Boden-Rücklage zu versteuern hätte. Zudem sind die Wertsteigerungen des Grund und Bodens während der Zugehörigkeit des Mitunternehmers B eingetreten; eine Versteuerung bei diesem erscheint daher konsequent und sachgerecht. Nach meinem Dafürhalten ist daher die Grund-und-Boden-Rücklage im Zeitpunkt der Mitunternehmeranteilsveräußerung im Ausmaß von EUR 50.000 (der auf den 50-%-Anteil von B entfällt) von diesem zu versteuern (Steuerbelastung EUR 15.000). Zusätzlich sind die auf den Grund und Boden sowie das Gebäude anteiligen stillen Reserven zu versteuern. Die steuerlichen Konsequenzen für B sind dieselben wie im Ausgangsbeispiel, wobei diesfalls ebenso die pauschale Besteuerung für Grund und Boden angewandt werden kann.

Fraglich erscheint lediglich, wie mit der auf Ebene der OG gebildeten Grund-und-Boden-Rücklage umzugehen ist. Da der Grund und Boden weiterhin zum Betriebsvermögen gehört und A hinsichtlich seines 50%igen Anteiles weiter an der Mitunternehmerschaft beteiligt ist, müsste die Rücklage iHv EUR 50.000 aufgelöst werden (Anteil der auf B entfällt und von B bereits versteuert wurde). Dieses Ergebnis würde aber ein Folgeproblem nach sich ziehen, weil bei einer späteren Veräußerung die Grund-und-Boden-Rücklage (nunmehr iHv EUR 50.000) auf A und C im Ausmaß 50/50 aufzuteilen wäre. Um ein sachgerechtes Ergebnis zu gewährleisten, bietet es sich an, dass C eine Ergänzungsbilanz bildet und in dieser einen „Ausgleichsposten“ für die Grund-und-Boden-Rücklage im Soll gegen Ergänzungskapital im Haben iHv EUR 50.000 erfasst. Die Höhe der Grund-und-Boden-Rücklage auf Ebene der OG bleibt (vorerst) unverändert mit EUR 100.000 stehen. Wird der Grund und Boden veräußert, so ist die Rücklage iHv EUR 100.000 anteilig aufzulösen und den Gesellschaftern zuzurechnen. Durch die parallel folgende Auflösung der Ergänzungsbilanz von C für die Grund-und-Boden-Rücklage im Soll iHv EUR 50.000 ergibt sich für C somit eine Bemessungsgrundlage von EUR 0 für die Grund-und-Boden-Rücklage.


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Ergänzungsbilanz C (2016)
Ausgleichsposten Grund-und-Boden-Rücklage aus Anschaffung MU-Anteil 2016
50.000
Ergänzungskapital
50.000
50.000
50.000

Als alternativer bilanzieller Ausweis kann ebenso die Grund-und-Boden-Rücklage auf Ebene der Mitunternehmerschaft zur Gänze aufgelöst werden und parallel dazu bildet A eine Ergänzungsbilanz und stellt einen Betrag iHv EUR 50.000 als Grund-und-Boden-Rücklage ein. Bei einer späteren Veräußerung des Grund und Bodens müsste A diese Ergänzungsbilanz steuerwirksam auflösen.

Beispiel Variante 2:

In Abwandlung des Ausgangssachverhaltes und Variante 1 hat B seinen (damals noch Kapitalgesellschafts-)Anteil erst im Jahr 2005 von D iS eines Share-Deals erworben. Ansonsten bleiben die Angaben unverändert.

Wie in Variante 1 ausgeführt muss B anlässlich der Veräußerung seines Mitunternehmeranteiles im Jahr 2016 die auf ihn entfallenden anteiligen stillen Reserven auflösen S. 192und versteuern. Die anteilige Grund-und-Boden-Rücklage iHv EUR 50.000 (100.000 × 50%) unterliegt dem Steuersatz iHv 30%. Die nach 2009 eintretenden Wertsteigerungen sind als Differenz zwischen anteiligem Veräußerungserlös (350.000 : 2 = 175.000) und anteiligem Buchwert bzw anteiligen Anschaffungskosten (200.000 : 2 = 100.000) dem besonderen Steuersatz iHv 30% zu unterwerfen; dies ergibt eine Steuerbelastung iHv EUR 22.500 (175.000 – 100.000 = 75.000 × 30% = 22.500). Die Gesamtsteuerbelastung für den Anteil von Grund und Boden des B beträgt daher EUR 37.500 (15.000 + 22.500). Die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG ist für B nicht möglich, weil B seinen Kapitalgesellschafts- bzw Mitunternehmeranteil erst im Jahr 2005 angeschafft hat (der anteilige Grund und Boden stellt demnach Neuvermögen dar). Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Anschaffungszeitpunkt des Kapitalanteiles iSd ertragsteuerlichen Gesamtrechtsnachfolgefiktion des UmgrStG auf den Mitunternehmeranteil im Zuge der Umwandlung übergeht; folglich stellt der Grund und Boden für B hinsichtlich seines Anteiles Neuvermögen dar. Hätte B den Kapitalgesellschaftsanteil bereits im Jahr 2001 erworben, so wäre die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG für B zugänglich gewesen, weil nach der Umwandlung der Mitunternehmeranteil iSd Gesamtrechtsnachfolgefiktion ab 2001 gehalten wird. Für diese Auslegung spricht auch die gesetzliche Norm des § 10 Z 1 lit c UmgrStG, welche diesfalls in Analogie herangezogen werden kann. Gemäß der eben zitierten Bestimmung kann ein auf Ebene der GmbH eingetretener Verlust im Falle der Umwandlung nur insoweit den Gesellschaftern zugerechnet werden, als diese im Zeitpunkt der Entstehung des Verlustes im entsprechenden quotalen Ausmaß beteiligt waren. Die Lösung zu der Frage lässt sich aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht eindeutig ableiten, doch spricht eine juristische Gesamtschau eindeutig für die Beurteilung als Neuvermögen; eine andere Interpretation würde bewirken, dass für neu hinzutretende Gesellschafter jeweils Altvermögen vorliegen würde, falls die Liegenschaft auf Ebene der Kapitalgesellschaft vor dem angeschafft worden ist. Für den bilanziellen Ausweis der Grund-und-Boden-Rücklage wäre es allenfalls vertretbar, wenn B anlässlich seines Ausscheidens die 50% Grund-und-Boden-Rücklage bilanztechnisch auflöst (und versteuert) und im Rechnungswesen der Mitunternehmerschaft die verbleibenden 50% für A mit der Widmung „Anteil Gesellschafter A“ fortgeführt wird. Alternativ kann der neue Mitunternehmer C wie in Variante 1 eine Ergänzungsbilanz führen und die Grund-und-Boden-Rücklage anteilig mittels Ausgleichsposten abstocken (iHv EUR 50.000), weil B den auf ihn entfallenden Rücklagenanteil bereits versteuert hat. Auf Ebene der Mitunternehmerschaft bleibt die Grund-und-Boden-Rücklage mit EUR 100.000 ausgewiesen. Umgekehrt kann auch die Grund-und-Boden-Rücklage bilanztechnisch zur Gänze auf Ebene der Mitunternehmerschaft aufgelöst werden und A stellt in einer Ergänzungsbilanz eine ihm zuordenbare Grund-und-Boden-Rücklage iHv EUR 50.000 ein.

Für das Gebäude gilt unverändert, dass die Differenz zwischen (anteiligem) Veräußerungserlös und (anteiligem) Restbuchwert dem besonderen Steuersatz iHv 30% unterliegt.

Wird das obige Beispiel dahingehend ergänzt, dass der letzte „Altgesellschafter“ (Mitunternehmer A = Gesellschafterstellung bereits vor der Umwandlung) später ausscheidet, müsste die Grund-und-Boden-Rücklage zur Gänze aufgelöst werden. Diese Auflösung wird bei dem ausscheidenden A zur Steuerpflicht führen; bei den später eingetretenen Gesellschaftern wäre eine steuerneutrale Umbuchung auf das Kapitalkonto bei gleichzeitiger Auflösung des Ergänzungsbilanzansatzes notwendig. Im Ergebnis ist die Grund-und-Boden-Rücklage gesamthaft aufzulösen, weil der ursprüngliche Grund für die Bildung mit dem Ausscheiden des letzten „Altgesellschafters“ weggefallen ist.

S. 1935.2.2.1.2. Neue Rechtslage

Führt der Rechtsnachfolger (Hauptgesellschafter oder Mitunternehmerschaft) die Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG fort, ändert sich an der steuerlichen Behandlung des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstückes nichts. Die Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG muss entweder verpflichtend (bei Überschreiten der Buchführungsgrenzen iSd § 189 Abs 1 Z 3 UGB idF RÄG 2014) oder kann freiwillig fortgeführt werden (§ 5 Abs 2 EStG). Das Grundstück, gleichgültig, ob es sich um Grund und Boden oder Gebäude handelt, wird mit den Buchwerten beim Rechtsnachfolger fortgeführt (§ 9 Abs 1 Z 1 UmgrStG). Dies gilt grundsätzlich auch für gewillkürtes Betriebsvermögen, weil nur bei der Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG gewillkürtes Betriebsvermögen möglich ist.

Beispiel:

An der seit Anfang des Jahres 2001 bestehenden A-GmbH sind zwei Gesellschafter im Ausmaß von 30% und 70% beteiligt. Zum (gewillkürten) Betriebsvermögen der A‑GmbH gehört seit Errichtung der Gesellschaft ein bebautes Grundstück. Die Anschaffungskosten iHv EUR 400.000 verteilen sich auf Grund und Boden sowie das Gebäude im Verhältnis von 1:3. Die A-GmbH soll rückwirkend per Umgründungsstichtag errichtend in die A-KG umgewandelt werden. Die A-KG führt die Bücher freiwillig gem § 5 Abs 2 EStG fort. Durch die Umgründung kommt es zu keiner Änderung der steuerlichen Beurteilung des bebauten Grundstückes. Das Grundstück wird mit den Buchwerten auf Ebene der A-KG weitergeführt. Aufgrund der Steuerverfangenheit am (noch auf Ebene der A-GmbH) stellt das Grundstück Neuvermögen dar. Eine spätere Veräußerung des bebauten Grundstückes auf Ebene der Mitunternehmerschaft erfolgt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften (Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bzw Restbuchwert [für das Gebäude ist eine AfA anzusetzen]) und unterliegt dem besonderen Steuersatz iHv 30%.

Kommt es nach der Umwandlung zur Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG beim Rechtsnachfolger, ist zu überprüfen, ob das Grundstück weiterhin notwendiges Betriebsvermögen darstellt. Sofern sich an der steuerlichen Einstufung des Grundstückes als notwendiges Betriebsvermögen nichts ändert, kommt es zu keinen steuerlichen Konsequenzen im Zuge der Umwandlung; die Buchwerte für Grund und Boden sowie Gebäude werden beim Rechtsnachfolger fortgeführt (und bleiben im Betriebsvermögen steuerhängig, unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt), weil nach neuer Rechtslage bei allen Gewinnermittlungsarten Grundstücke steuerhängig sind.

S. 194Sollte das Grundstück vor der Umwandlung gewillkürtes Betriebsvermögen (somit nicht unmittelbar betrieblichen Zwecken dienen) darstellen, kommt es eine juristische Sekunde nach Übernahme des Rechtsnachfolgers (an dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Tag) zu einer Entnahme des Grundstückes nach Maßgabe des § 6 Z 4 EStG, weil gewillkürtes Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG nicht möglich ist (§ 5 Abs 1 zweiter Satz EStG). Beim umwandlungsbedingten Wechsel der Gewinnermittlung von § 5 Abs 1 auf § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG sind die stillen Reserven grundsätzlich zu versteuern, soweit dies die Entnahmevorschriften gem § 6 Z 4 EStG vorsehen. Gem § 6 Z 4 EStG ist Grund und Boden zum Buchwert zu entnehmen, soweit die stillen Reserven (bei einer gedachten anschließenden Veräußerung) dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 iHv 30% unterliegen und nicht eine Ausnahme von § 30a Abs 3 EStG zur Anwendung gelangt (= Entnahme zum Teilwert). Ein im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlung entnommenes Gebäude ist mit dem Teilwert anzusetzen; es kommt somit zur Aufdeckung der im Gebäude enthaltenen stillen Reserven (Differenz zwischen Teilwert im Entnahmezeitpunkt und Buchwert). Die stillen Reserven können im Rahmen der betrieblichen Einkünfte (im Zuge der Veranlagung) mit dem besonderen Steuersatz iHv 30% (§ 30a Abs 1 iVm Abs 3 erster Satz EStG) besteuert werden (alternativ müsste auch die Regelbesteuerungsoption gem § 30a Abs 2 EStG möglich sein).Die im betrieblichen Bereich entstandenen stillen Reserven sind durch die steuerwirksame Aufdeckung durch Ansatz des Teilwertes hinsichtlich des Gebäudes entsteuert. Der Teilwert als Entnahmewert tritt für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte (zB AfA-Bemessungsgrundlage im außerbetrieblichen Bereich; spätere Veräußerung im Rahmen der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen) an die Stelle der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Besteuerung erfolgt beim Rechtsnachfolger grundsätzlich in jenem dem Umwandlungsstichtag folgenden ersten Wirtschaftsjahr (§ 9 Abs 3 dritter Satz UmgrStG), weil der Wechsel mit Beginn des auf den Umwandlungsstichtag folgenden Tag durchgeführt wird. Gem § 9 S. 195Abs 3 dritter Satz, zweiter Halbsatz UmgrStG kann der Rechtsnachfolger aber den durch die Aufdeckung der stillen Reserven entstandenen Entnahmegewinn auf Antrag gleichmäßig über drei Jahre verteilen. Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 3 UmgrStG und die UmgrStR 2002, Rz 517 sprechen aber von einem sich aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart ergebenden (Gesamt-)Gewinn (einschließlich Gewinnen aus dem Ausscheiden von Wirtschaftsgütern und anderer Strukturveränderungen sowie Confusioergebnissen). Dieser kann auf Antrag auf die drei dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahre verteilt versteuert werden. Diese Formulierung könnte mE missgedeutet werden. Da Grundstücksveräußerungen (und damit einhergehend Entnahmevorgänge zum Teilwert) dem besonderen Steuersatz iHv 30% unterliegen, soweit keine Ausnahme des § 30a Abs 3 EStG vorliegt, befinden sich Grundstücke in einer eigenen Schedule. Die Verteilungsoption ändert nichts an der Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes iHv 30% für den Entnahmegewinn (Differenz Teilwert und Buchwert) im Zuge der Umwandlung hinsichtlich des Gebäudes. Dieser einer eigenen Schedule unterliegende Entnahmegewinn ist daher nicht in einen (Gesamt-)Gewinn bzw (Gesamt-)Saldo (mit dem progressiv zu besteuernden Gewinnen) miteinzubeziehen und in den nach dem Umgründungsstichtag folgenden drei Jahren verteilt dem progressiven Tarif zu unterwerfen. Bei mehreren Rechtsnachfolgern (zB Umwandlung auf Mitunternehmerschaft) kann jeder Rechtsnachfolger für sich (getrennt von der Wahl der anderen Rechtsnachfolger) die Option auf Verteilung auf drei Jahre ausüben. Entschließt sich der Rechtsnachfolger die Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG freiwillig weiterzuführen, kann die Versteuerung stiller Reserven des nicht mehr zum Betriebsvermögen gehörenden gewillkürten Betriebsvermögens (bei Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG) vermieden werden.

Beispiel:

Die A-GmbH wird mit 31.12.X1 auf ihren 100%igen Alleingesellschafter A verschmelzend umgewandelt. Das bebaute Grundstück gehört zum gewillkürten Betriebsvermögen und hat einen Teilwert iHv EUR 600.000 (wobei auf Grund und Boden EUR 150.000 und auf das Gebäude EUR 450.000 entfallen). Das unbebaute Grundstück gehört zum notwendigen Betriebsvermögen (Teilwert EUR 200.000). Der Einzelunternehmer ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG; ein Antrag auf freiwillige Gewinnermittlung nach § 5 Abs 2 EStG wird nicht gestellt.

S. 196


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Umwandlungsbilanz A-GmbH zum 31.12.X1
Anlagevermögen
500.000
Umwandlungskapital
660.000
Unbebautes Grundstück
100.000
Fremdkapital
370.000
Bebautes Grundstück
Grund und Boden
70.000
Gebäude
250.000
Umlaufvermögen
110.000
1.030.000
1.030.000
(Steuerliche) Bilanz Einzelunternehmer-A zum 31.12.X1
Anlagevermögen
270.000
Eigenkapital
490.000
Beteiligung A-GmbH
220.000
Fremdkapital
200.000
Umlaufvermögen
200.000
690.000
690.000
(Steuerliche) Eröffnungsbilanz Einzelunternehmer-A zum 1.1.X2
Anlagevermögen
770.000
Eigenkapital
610.000
Unbebautes Grundstück
100.000
Fremdkapital
570.000
Umlaufvermögen
310.000
1.180.000
1.180.000

Durch den Wegfall der Beteiligung an der A-GmbH iHv EUR 220.000 und die Übernahme des Umwandlungskapitals iHv EUR 660.000 ergibt sich zunächst ein Buchgewinn iHv EUR 440.000. Durch das umwandlungsbedingte Ausscheiden des zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörenden bebauten Grundstückes reduziert sich der Buchgewinn um den abgehenden Buchwert des bebauten Grundstückes iHv EUR 320.000 auf EUR 120.000. Dieser Buchgewinn ist steuerneutral und wird dem Eigenkapital des Einzelunternehmers A zugeschlagen.

Durch das Ausscheiden des bebauten Grundstückes (gewillkürtes Betriebsvermögen) sind die auf das Gebäude entfallenden stillen Reserven (Entnahme zum Teilwert gem § 6 Z 4 EStG) iHv 200.000 (Teilwert: 450.000 abzüglich Buchwert: 250.000) im Jahr X2 prinzipiell mit dem besonderen Steuersatz iHv 30% im Rahmen der Veranlagung zu besteuern. Alternativ kann der Rechtsnachfolger einen Antrag auf Verteilung des Gewinnes auf drei Jahre stellen (§ 9 Abs 3 UmgrStG). Ab dem Jahr X2 und den nachfolgenden zwei Jahren werden daher EUR 66.667 mit dem besonderen Steuersatz iHv 30% besteuert. Die Entnahme des Grund und Bodens erfolgt steuerneutral zum Buchwert gem § 6 Z 4 EStG. Die im betrieblichen Bereich eingetretenen Wertsteigerungen werden in den außerbetrieblichen Bereich überführt und sind erst bei späterer Veräußerung im Rahmen der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu erfassen.

Da sich an der Widmung des unbebauten Grundstückes im Zuge der Umwandlung nichts ändert (Zuordnung weiterhin zum notwendigen Betriebsvermögen), führt der Einzelunternehmer A den Buchwert fort (EUR 100.000). Es kommt zu keiner Gewinnrealisierung.

Soweit A von der Fortführungsoption gem § 5 Abs 2 EStG Gebrauch macht, unterbleibt die Gewinnrealisierung hinsichtlich des Gebäudes, weil A als Einzelunternehmer das bebaute Grundstück im Unternehmen weiter als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln kann.

S. 197Sollte es anlässlich der Entnahme zu einem Verlust kommen, weil der Teilwert des Gebäudes zum Entnahmezeitpunkt unter dem Buchwert liegt (diese Fallkonstellation wird in der Praxis idR untergeordnete Bedeutung haben, weil Kapitalgesellschaften aufgrund der Rechnungslegungspflichten bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung zur Abschreibung auf den niedrigen beizulegenden Wert gem § 204 Abs 2 iVm § 189a Z 3 UGB idF RÄG 2014 bzw Teilwert iSd Steuerrechts verpflichtet sind) entsteht ein Verlust. Ein Verlust wird generell gem § 4 Abs 10 Z 1 EStG (iVm § 9 Abs 3 UmgrStG) gleichmäßig auf die nächsten sieben Wirtschaftsjahre verteilt. Das erste Siebentel kann in jenem Wirtschaftsjahr des Rechtsnachfolgers angesetzt werden, das nach dem Umwandlungsstichtag endet (und nicht erst in jenem, das danach beginnt). Diese sich aus § 4 Abs 10 Z 1 EStG ergebende Regelung könnte durch die Rspr mittlerweile als überholt angesehen werden. Nach der Rspr des ist ein Verlust in voller Höhe im Umgründungsjahr (sachverhaltsgegenständlich ging es aber um eine Einbringung) ausgleichsfähig. Die dagegen erhobene VwGH-Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom , 2012/13/0126 zugunsten der UFS-Rspr als unbegründet abgewiesen. Fraglich ist, ob die Rspr zur Einbringung gem Art III auf die Umwandlung gem Art II übertragbar ist. Walter und Stefaner gehen offensichtlich von einer analogen Anwendung aus. Die Konsequenz wäre, dass der Übergangsverlust nicht mehr zu Siebenteln ist, sondern wie bei der Einbringung im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem Umwandlungsstichtag endet (nicht erst in jenem, das danach beginnt), zu berücksichtigen ist. Die Finanzverwaltung hat das VwGH-Erkenntnis in den UmgrStR 2002, Rz 820 zur Einbringung entsprechend eingearbeitet, nicht aber für die Umwandlung (UmgrStR 2002, Rz 518), wonach der Übergangsverlust noch immer auf 7 Jahre zu verteilen ist. Dies erscheint konsequent, weil bei der Einbringung der Gewinnermittlungswechsel noch beim Übertragenden stattfindet, während bei der Umwandlung dieser erst in der Sphäre des Rechtsnachfolgers erfolgt.

Weiters nicht zweifelsfrei geklärt ist die Frage, ob die einschränkenden Verlustverwertungsmöglichkeiten des § 6 Z 2 lit d EStG zur Anwendung gelangen; die S. 198Entnahme erfolgt nämlich bereits auf Ebene des Rechtsnachfolgers (§ 6 Z 2 lit d EStG gilt für Körperschaften iSd § 7 Abs 3 KStG nicht). ME ist diese Frage zu verneinen, weil § 6 Z 2 lit d EStG auf einen Veräußerungstatbestand abstellt und daher nicht für einen Entnahmevorgang anwendbar ist.

5.2.2.2. Außerbetriebliche Grundstücke

Sollte ein Grundbesitzteil der übertragenden Kapitalgesellschaft im Ausnahmefall außerbetriebliches Vermögen darstellen, kann es im Zuge der Umwandlung iSd Art II UmgrStG zu keiner Entnahmebesteuerung kommen, weil grundsätzlich kein Betriebsvermögen vorliegt, welches entnommen werden könnte; das Grundstück geht somit steuerneutral vom außerbetrieblichen Bereich der Kapitalgesellschaft in den außerbetrieblichen Bereich des Rechtsnachfolgers über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsnachfolger seinen Gewinn (weiterhin) gem § 5 Abs 1 oder gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG ermittelt. Nach Schwarzinger/Wiesner kommt es unter Zugrundelegung der KStR 2013, Rz 637 zu keiner Entnahmebesteuerung, weil der Rechtsnachfolger bereits vor der Umgründung wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstückes ist. Die außerbetriebliche Sphäre iSd KStR 2013, Rz 637 ff ist nämlich als Sphärenwechsel der Liegenschaft von der Sphäre der Kapitalgesellschaft in die Sphäre des Gesellschafters zu sehen. Somit hat kein Wechsel von der Kapitalgesellschaft auf den Rechtsnachfolger im Zuge der Umgründung stattgefunden, denn der Rechtsnachfolger war bereits vor dem Umwandlungsakt wirtschaftlicher Eigentümer bei Zutreffen der Voraussetzungen gem den KStR 2013, Rz 637 ff. Im Sinne der VwGH-Rspr zum wirtschaftlichen Eigentum erscheint diese Argumentation – im Endergebnis zwar richtig – aber wenig überzeugend, weil der VwGH die außerbetriebliche Sphäre und einhergehend damit die verdeckte Ausschüttung an der Wurzel immer nur als Sphärenwechsel innerhalb der Gesellschaft verstanden hat (vgl auch die Ausführungen unter 4.3.1.2.). Zudem scheinen sich die KStR 2013 selbst zu widersprechen, weil die Annahme einer (Rück-)Einlage des Wirtschaftsgutes in die Kapitalgesellschaft vor einer möglichen Veräußerung nicht für den Übergang des wirtS. 199schaftlichen Eigentums auf den Gesellschafter spricht (wenn dieser nämlich wirtschaftlicher Eigentümer ist, muss ihm auch der entsprechende Veräußerungsgewinn zurechenbar sein); ein außerbetrieblicher Bereich wäre somit gar nicht notwendig. Daher ist mE der Auslegung von Hirschler der Vorzug einzuräumen. Hirschler beschäftigt sich weiters mit der Folgefrage, ob das zum außerbetrieblichen Bereich der Kapitalgesellschaft zählende Grundstück für eine gedankliche Sekunde in das steuerliche Betriebsvermögen des Rechtsnachfolgers eingelegt und von dort in der gleichen Sekunde wieder entnommen wird oder ob eine derartige Einlage mit nachfolgender Entnahme zu verneinen ist. Die Frage wird von Hirschler dahingehend gelöst, dass eine Einlage eines Wirtschaftsgutes die Eigenschaft als Betriebsvermögen voraussetzt und das außerbetriebliche Grundstück diese gerade nicht besitzt. Eine fiktive Einlage mit anschließender fiktiver Entnahme ist daher im Ergebnis abzulehnen. Es kommt zum unmittelbaren Wechsel vom außerbetrieblichen Vermögen der Kapitalgesellschaft in das außerbetriebliche Vermögen des Rechtsnachfolgers im Zuge der Umwandlung. Dies erscheint im Lichte der VwGH-Rspr zur außerbetrieblichen Sphäre, wonach der Sphärenwechsel nur innerhalb der Gesellschaft stattfindet, überzeugend und daher der Gesellschafter (= Rechtsnachfolger) erst mit dem Untergang der Kapitalgesellschaft im Rahmen der Umgründung wirtschaftlicher Eigentümer wird.

Bei einer nach der Umwandlung erfolgenden Veräußerung ist zu überprüfen, ob das Grundstück am steuerverfangen war oder nicht. Sollte die Spekulationsfrist bei der umgewandelten Kapitalgesellschaft am bereits abgelaufen sein, kann der Rechtsnachfolger § 30 Abs 4 EStG (pauschale Besteuerung) anwenden; andernfalls ist § 30 Abs 3 EStG einschlägig (alternativ kann auch die Regelbesteuerungsoption gewählt werden). Da sich das Grundstück im außerbetrieblichen Bereich befindet, kann § 30 Abs 4 EStG ebenso auf das Gebäude angewendet werden.

5.2.3. Umwandlungsbedingte Entnahme von Wirtschaftsgütern

Selbst wenn Vermögen vor der Umwandlung notwendiges Betriebsvermögen darstellt, sind Sachverhaltskonstellationen vorstellbar, in denen die Umwandlung zu S. 200einem Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen führt (selbst bei Beibehaltung der Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG). Somit sind Fälle denkbar, in denen der Wechsel der Rechtsform des Unternehmens eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen nach sich zieht. Als Beispiel führen die UmgrStR 2002, Rz 519 eine Wohnung an, die von der Kapitalgesellschaft zu fremdüblichen Konditionen an den 100%igen Gesellschafter-Geschäftsführer zu Wohnzwecken vermietet wird (zB als Teil der Arbeitsvergütung). Bei der Kapitalgesellschaft stellt die Wohnung notwendiges Betriebsvermögen dar; eine verschmelzende Umwandlung auf das Einzelunternehmen des Gesellschafters bewirkt jedoch, dass die Wohnung zu notwendigem Privatvermögen wird, weil sie nach der Umwandlung die Privatwohnung des Unternehmers darstellt. Umwandlungsbedingt scheidet die Wohnung zwangsweise aus dem Betriebsvermögen aus. Dabei treten dieselben steuerlichen Konsequenzen wie anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart hinsichtlich des gewillkürten Betriebsvermögens ein: Die Entnahme von Grund und Boden erfolgt gem § 6 Z 4 EStG mit dem Buchwert, jene des Gebäudes mit dem Teilwert (Aufdeckung der stillen Reserven und Besteuerung mit 30%), wobei auf Antrag die Dreijahresverteilung gem § 9 Abs 3 UmgrStG möglich ist.

Beispiel:

An der im Inland ansässigen AB-GmbH (Umsätze sind unter EUR 700.000) sind A und B im Ausmaß von 50% beteiligt. Im Gesellschaftsvermögen der AB-GmbH befindet sich ein unbebautes Grundstück (Grundstück 1) sowie ein bebautes Grundstück (Grundstück 2), in dem sich auch eine Dienstwohnung für den Gesellschafter-Geschäftsführer A befindet. Die steuerliche Schlussbilanz der AB-GmbH sieht vereinfachend wie folgt aus:


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(Steuerliche) Schlussbilanz AB-GmbH
Unbebautes Grundstück
300.000
Nennkapital
500.000
Bebautes Grundstück
Bilanzgewinn
1.000.000
Grund und Boden
200.000
Fremdkapital
500.000
(davon Dienstwohnung 50.000)
Geschäftsgebäude
500.000
Gebäude Dienstwohnung A
100.000
Umlaufvermögen
900.000
2.000.000
2.000.000

Die Gesellschafter A und B beschließen die AB-GmbH errichtend mit Umgründungsstichtag in die AB-OG umzuwandeln.

S. 201


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(Steuerliche) Umwandlungsbilanz AB-GmbH
Unbebautes Grundstück
300.000
Umwandlungskapital
1.500.000
Bebautes Grundstück
Fremdkapital
500.000
Grund und Boden
200.000
(davon Dienstwohnung 50.000)
Geschäftsgebäude
500.000
Gebäude Dienstwohnung A
100.000
Umlaufvermögen
900.000
2.000.000
2.000.000

Die Gesellschafter der AB-GmbH sind nach der Umwandlung wiederum jeweils zu 50% an der AB-OG beteiligt. Die fixen Kapitalkonten werden mit jeweils 100.000 festgelegt; der Rest wird auf das variable Kapitalkonto gebucht. Die AB-OG verzichtet auf eine Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG (keine Fortführungsoption iSv § 5 Abs 2 EStG) und ermittelt ihren Gewinn gem § 4 Abs 1 EStG.

Mit Übernahme des Vermögens der AB-GmbH kommt es zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 Abs 1 auf § 4 Abs 1 EStG. Für den Grundbesitz gilt Folgendes:

  • Für notwendiges Betriebsvermögen ergeben sich keine ertragsteuerlichen Konsequenzen. Grund und Boden sowie Gebäude bleiben im Betriebsvermögen steuerhängig; es kommt zur Buchwertfortführung.

  • Soweit der Grundbesitz nicht unmittelbar betrieblichen Zwecken dient (dies wird für das unbebaute Grundstück unterstellt) und zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört, muss er eine juristische Sekunde nach Übernahme aus der AB-OG ausscheiden. Dieser erzwungene Entnahmevorgang führt nach § 9 Abs 3 UmgrStG iVm § 4 Abs 10 EStG im betreffenden Wirtschaftsjahr zur Besteuerung, soweit der oder die Rechtsnachfolger nicht die gleichmäßige Drittelverteilung iSd § 9 Abs 3 UmgrStG beantragen. Nach dem 1. StabG 2012 hat die Entnahme des Grund und Bodens keinen gewinnerhöhende Wirkung, weil nach § 6 Z 4 EStG die Entnahme zum Buchwert erfolgt.

  • Soweit der Grundbesitz in der GmbH betrieblichen Zwecken in Form der Nutzungsüberlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer zu Wohnzwecken als Teil der Arbeitsvergütung gedient hat, muss er eine juristische Sekunde nach Übernahme die Eigenschaft von notwendigem Privatvermögen annehmen. Auch dieser Entnahmevorgang führt zur Entnahme und zum steuerwirksamen Aufdecken der vollen oder bei gemischter Nutzung anteiligen stillen Reserven des Gebäudes (§ 6 Z 4 EStG). Im konkreten Fall ist davon das Gebäude Dienstwohnung A mit einem Buchwert von 100.000 und der entsprechende Grundanteil iHv 50.000 umfasst. Grund und Boden wird zum Buchwert entnommen und das Gebäude zum Teilwert (= Versteuerung der bis zur Entnahme angesammelten stillen Reserven als Differenz zwischen Teilwert und Buchwert).


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(Steuerliche) Eröffnungsbilanz AB-OG
Bebautes Grundstück
Fixes Kapital A
100.000
Grund und Boden
150.000
Variables Kapital A
425.000
Geschäftsgebäude
500.000
Fixes Kapital B
100.000
Umlaufvermögen
900.000
Variables Kapital B
425.000
Fremdkapital
500.000
1.550.000
1.550.000

S. 2025.2.4. Umwandlungsbedingte Einlage von Wirtschaftsgütern

Ein weiteres diskussionswürdiges Thema kann sich bei Überlassung von einem Gesellschafter gehörigen Wirtschaftsgütern an die Kapitalgesellschaft zur Nutzung ergeben, welche im Rahmen der Umgründung zu (notwendigem) (Sonder-)Betriebsvermögen werden.

Eine solche Konstellation ist in der Praxis oftmals im Zusammenhang mit der Vermietung von Liegenschaften vorzufinden. Vermietet nämlich zB ein 100%iger Alleingesellschafter einer GmbH ein bebautes Grundstück an die Kapitalgesellschaft, führt eine verschmelzende Umwandlung auf die natürliche Person dazu, dass die Liegenschaft vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen des vom Gesellschafter (nach der Umwandlung) geführten Einzelunternehmens wechselt. Ähnliches gilt für eine errichtende oder verschmelzende Umwandlung auf eine Personengesellschaft, an welcher der Vermieter wiederum als Gesellschafter (bzw nach der Umwandlung als Mitunternehmer) beteiligt ist. Der vermietende Gesellschafter wird rückwirkend zum Mitunternehmer. Demgemäß wechselt auch die Liegenschaft umwandlungsbedingt vom Privatvermögen rückwirkend in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Beim Wechsel vom Privat- in das (Sonder-)Betriebsvermögen des Rechtsnachfolgers kommt es infolge der unveränderten Nutzung zur Einlagenbewertung gem § 6 Z 5 EStG. Dabei gilt für Einlagen von Grundstücken Folgendes (vgl dazu ausführlich auch 4.2.2.4.2.2. ff):

  • Gem § 6 Z 5 lit b EStG sind Grundstücke iSd § 30 Abs 1 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Unter dem allgemeinen Begriff „Grundstück“ fallen Grund und Boden, Gebäude sowie grundstücksgleiche Rechte. Sofern das Grundstück bereits vor der Einlage zur Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften genutzt wurde, ist der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte geltend gemachte AfA und sonstige begünstigte Abschreibungen – zB Herstellungsaufwendungen iSd § 28 Abs 3 EStG – sowie allfällige steuerfreie Beträge iSd § 28 Abs 6 EStG zu vermindern. Umgekehrt sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erhöhen, wenn Herstellungsaufwendungen bei der Ermittlung von Einkünften noch nicht berücksichtigt wurden. Die Regelung gilt für Grund und Boden, unabhängig davon, ob dieser am steuerverfangen war oder nicht und Gebäude (bzw grundstücksgleiche Rechte), die am (noch) steuerverfangen waren (Neuvermögen). Bei einer späS. 203teren Veräußerung kann Grund und Boden des Altvermögens gem § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG iVm § 30 Abs 4 EStG pauschal besteuert werden. Für Grund und Boden sowie Gebäude des Neuvermögens ist eine spätere Veräußerung aus dem Betriebsvermögen nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften als Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG zu unterwerfen.

  • Die Bewertung mit den (adaptieren) Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt nur dann, wenn der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung nicht niedriger ist; diesfalls ist der Teilwert (ohne Adaptierungen wie bei der Bewertung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten) maßgebend. Wird das Grundstück mit dem niedrigeren Teilwert eingelegt, so ist bei einer späteren Veräußerung die Differenz zwischen dem Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem niedrigeren Teilwert als Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen zu behandeln (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG) und unterliegt den einschränkenden Verrechnungsmöglichkeiten gem § 30 Abs 7 EStG. Kritisch äußert sich dazu Hirschler, wonach die Regelung zwar systematisch verständlich ist (die Wertminderung ist im außerbetrieblichen Bereich eingetreten, folglich sollen auch die Verlustverwertungsmöglichkeiten im außerbetrieblichen Bereich zur Anwendung gelangen), rechtspolitisch aber hinterfragt werden könnte. Da es sich um ein- und dasselbe Grundstück handelt, wäre es nach Hirschler denkbar den im außerbetrieblichen Bereich entstandenen Verlust (Differenz zwischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und niedrigerem Teilwert im Einlagezeitpunkt) mit dem Veräußerungsgewinn (bei offensichtlich vorausgesetzter Werterholung nach der Einlage) des nunmehr betrieblichen Grundstückes vorzunehmen und nur einen allfälligen negativen Überhang der privaten Verlustverrechnungsbestimmung gem § 30 Abs 7 EStG zu unterwerfen. Dieser Vorschlag ist ein diskussionswürdiger Ansatz, weil die Verlustverrechnungsmöglichkeit des § 30 Abs 7 EStG oftmals ins Leere geht, falls keine (positiven) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorhanden sind. Mit dem StRefG 2015/2016 hat der Gesetzgeber die Verlustverwertungsmöglichkeiten im außerbetrieblichen Bereich zwar gelockert; dennoch ist das Ergebnis noch immer unbefriedigend. Nach § 30 Abs 7 EStG idF StRefG 2015/2016 können 60% der Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist (gilt auch bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption), gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt werden und – wie bisher – ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Soweit im entsprechenden Veranlagungsjahr keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, geht das in diesem Jahr abgereifte Fünfzehntel mangels Verrechnungsmöglichkeit S. 204verloren (vgl auch 3.4.2.). Das erste Fünfzehntel ist im Kalenderjahr der Veräußerung des betrieblichen Grundstückes (gegebenenfalls mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) zu verrechnen. Alternativ kann der Steuerpflichtige im Jahr der Veräußerung des betrieblichen Grundstückes einen Antrag stellen, wonach 60% der Verluste sofort mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden können.

  • Abweichend vom grundsätzlichen Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Gebäude (und grundstücksgleiche Rechte iSd § 30 Abs 1 EStG), die zum nicht steuerverfangen waren (Altvermögen), stets mit dem Teilwert einzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Einlage höher waren als der Teilwert im Einlagezeitpunkt; eine Verschiebung von im Privatvermögen eingetretenen Wertminderungen in den betrieblichen Bereich ist daher nicht möglich. Bei einer späteren Veräußerung aus dem (Sonder-)Betriebsvermögen kann die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Teilwertes im Einlagezeitpunkt angewendet werden, wobei dies im Rahmen der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu erfassen ist, weil die vor der Einlage entstandenen stillen Reserven im Privatbereich entstanden sind (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG). Die nach der Einlage eingetretenen Wertveränderungen sind nach den allgemeinen Regelungen der betrieblichen Gewinnermittlung als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert zu erfassen, sofern nicht eine Ausnahmeregelung gem § 30a Abs 3 EStG zur Anwendung kommt.

  • Hinzuweisen ist auf den Sonderfall, dass ein Gesellschafter der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft ebenso eine Kapitalgesellschaft ist und eine Liegenschaft an die umzuwandelnde Gesellschaft vermietet. Diese Liegenschaft stellt bei der vermietenden Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen dar. Auch diesfalls kommt es umgründungsbedingt zum Wechsel des Grundstückes vom Betriebsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen. Allerdings ist kein Entnahme-Einlage-Tatbestand verwirklicht, weil bei einer Körperschaft immer von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen ist. Demnach stellt eine Übertragung aus dem eigenen Betriebsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen der an der Mitunternehmerschaft beteiligten Körperschaft und umgekehrt einen steuerneutralen Vorgang dar.

S. 205Die Einlage erfolgt (rückwirkend) mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages; dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages in die Rechtsstellung der umgewandelten Kapitalgesellschaft tritt, soweit er nicht entsprechend § 11 Abs 2 UmgrStG abgefunden wird (und folglich aus der Gesellschaft ausscheidet).

Fraglich erscheint wie mit am Umgründungsstichtag noch offenen Forderungen des Gesellschafters aus Vermietung und Verpachtung umzugehen ist. Hier greift die Regelung gem § 9 Abs 5 UmgrStG, wonach Forderungen (bzw Verbindlichkeiten) des Gesellschafters spätestens mit dem Tag der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung ins Firmenbuch als vereinnahmt (bzw verausgabt) gelten. Vor der Umwandlung bestehende offene (Miet-)Forderungen gelten, sofern diese nicht zwischen Umwandlungsstichtag und Tag der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch bereits beglichen worden sind, spätestens an diesem Tag als vereinnahmt. Die Einkünfte gelten dabei als (nachträgliche) Einkünfte jener Einkunftsart, der sie vor der Umwandlung zuzuordnen waren (folglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Dies gilt ebenso bei Entstehen einer Mitunternehmerschaft durch eine errichtende Umwandlung (keine Einkünftetransformation gem § 23 Z 2 oder §§ 21 Abs 2 Z 2 und 22 Z 3 EStG). Die Bestimmung gem § 9 Abs 5 UmgrStG zielt nur auf Forderungen (und Verbindlichkeiten) ab, die zum Umwandlungsstichtag aushaften (vor der Umwandlung entstanden sind) und betrifft lediglich den Anteilsinhaber.

Für nach dem Umwandlungsstichtag entstandene Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Kapitalgesellschaft und Rechtsnachfolger gilt die allgemeine Regelung der rückwirkenden Zurechnung für die Einkommensermittlung und S. 206des Vermögensüberganges (§ 8 Abs 3 UmgrStG). Bei einer verschmelzenden Umwandlung auf den Hauptgesellschafter können solche nach dem Stichtag entstandenen Geschäftsbeziehungen keine ertragsteuerliche Wirkung entfalten („Insichgeschäfte“); Ausnahme davon sind die von der Rückwirkungsfiktion gesetzlich nicht erfassten Vorgänge gem § 8 Abs 4 und § 11 Abs 1 UmgrStG.

Wie bereits ausgeführt wechselt bei (errichtender oder verschmelzender Umwandlung) ein vom Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft vermietetes Grundstück umwandlungsbedingt in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters (Mitunternehmers); die Einlagenbewertung erfolgt entsprechend den obigen Ausführungen gem § 6 Z 5 lit b und lit c EStG. Für nach dem Umgründungsstichtag entstandene, noch auf Ebene der Kapitalgesellschaft (verbuchten) Mietaufwendungen sind aufgrund der Rückwirkungsfiktion bereits der Mitunternehmerschaft zuzurechnen und werden infolge der umwandlungsbedingten Einlage des Grundstückes in das Sonderbetriebsvermögen zu Sonderbetriebseinnahmen iSd § 23 Z 2 EStG des vermietenden Gesellschafters (Mitunternehmers). In Abhängigkeit von der Gewinnermittlungsart der Mitunternehmerschaft ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht ein unterschiedlicher. Ermittelt die Mitunternehmerschaft den Gewinn gem § 5 Abs 1 (entweder bei Überschreiten der Umsatzschwellenwerte iSd § 189 Abs 1 Z 3 UGB idF RÄG 2014 oder bei Ausübung der Option gem § 5 Abs 2 EStG, vorausgesetzt Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor) oder gem § 4 Abs 1 EStG realisiert der Mitunternehmer seine Sonderbetriebseinnahme aus der Vermietung in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gegenüber der Mitunternehmerschaft entsteht (die parallel eine Verbindlichkeit realisiert). Ermittelt die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG (zB bei Unterschreiten der Schwellenwerte iSd § 189 Abs 1 Z 3 idF RÄG 2014 oder bei Vorliegen einer anderen betrieblichen Einkunftsart) realisiert der Gesellschafter (Mitunternehmer) seine aus der Vermietungstätigkeit resultierende Sonderbetriebseinnahme in dem Zeitpunkt, in dem der Abfluss bei der Mitunternehmerschaft stattfindet („Zufluss-Abfluss-Prinzip“). Diese Grundsätze finden ihre Bestätigung ebenso in der VwGH-Rspr, wonach die Gewinnermittlungsmethode der Gesellschaft auf das Sonderbetriebsvermögen durchschlägt.

S. 207Beispiel:

Die im Inland ansässige natürliche Person A hält im Privatvermögen alle Anteile der im Inland ansässigen betriebsführenden A-GmbH und ist ihr Geschäftsführer. A möchte die A-GmbH zum nach den Vorschriften des UmwG iVm Art II UmgrStG verschmelzend auf sich umwandeln, wobei A den Gewinn weiterhin nach § 5 Abs 1 EStG ermittelt. Im Privatvermögen des A befindet sich ein bebautes Grundstück, welches im Jahr 2000 angeschafft wurde (AK Grund und Boden: 50.000; AK Gebäude: 100.000) und an die A-GmbH fremdüblich vermietet wird; A erzielt aus der Liegenschaftsvermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; zum Ümgründungsstichtag hat die A-GmbH noch EUR 3.000 für die Monate November und Dezember 2016 ausständig. Die A-GmbH begleicht die ausstehenden Mietforderungen von A im Februar 2017. Die Umwandlung wird im Juni 2017 beim Firmenbuchgericht angemeldet. Für die Nutzungsberechtigung hat die A-GmbH ein Mietrecht erworben, welches mit EUR 20.000 in der Bilanz ausgewiesen ist. Die Teilwerte zum Umgründungsstichtag für Grund und Boden bzw Gebäude betragen EUR 100.000 bzw EUR 500.000.

Beispiel:Angelehnt an das Beispiel von Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden I/13, 1209 ff; siehe auch das Beispiel 833 ff.


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Schlussbilanz A-GmbH
……
Mietrecht
20.000
……
Verb. an A Miete
3.000
……
……

Das von A der A-GmbH zur Nutzung überlassene private Grundstück wandelt sich infolge der unveränderten Nutzung im nunmehrigen Einzelunternehmen des A mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages in notwendiges Betriebsvermögen; es liegt eine Einlage iSd § 6 Z 5 EStG vor. Es ist in der Eröffnungsbilanz des A () Grund und Boden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, sofern der Teilwert im Einlagezeitpunkt nicht niedriger ist (§ 6 Z 5 lit b EStG), somit iHv EUR 50.000. Für das Gebäude ist die Vorschrift des § 6 Z 5 lit c EStG maßgebend, wonach am nicht steuerverfangene Gebäude (bzw grundstücksgleiche Rechte) mit dem Teilwert zu bewerten sind, somit EUR 500.000.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
(fiktive steuerliche) Eröffnungsbilanz EU-A zum
Bebaute Grundstücke
……
Grund und Boden
50.000
……
Gebäude
500.000
……
……
……
……
……

S. 208Die im Februar 2017 beglichene Mietverbindlichkeit der A-GmbH stellt bei A (noch) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar und gilt im Februar als zugeflossen.

Durch das Wegfallen des Mietrechts infolge des Zusammenfallens von Eigentümer und Mieter, ist das Mietrecht auf Ebene der A-GmbH auszubuchen (Confusioverlust) und führt zu einer steuerwirksamen Betriebsausgabe.

Bei einer späteren Veräußerung des bebauten Grundstückes gilt für A Folgendes:

  • Am war der Grund und Boden nicht steuerhängig (Altbestand). Die Einlage erfolgte mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, folglich sind im außerbetrieblichen Bereich entstandene Wertsteigerungen in die betriebliche Sphäre verschoben worden. Durch die Einlage mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 4 Abs 3a Z 4 EStG nicht anwendbar (stellt auf den Teilwert ab). Die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG (iVm § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG) steht daher vollumfänglich zu, wonach 86% des Veräußerungserlöses (mangels Umwidmung) vermindert werden (§ 30 Abs 4 Z 2 EStG) und die sich ergebende 14%ige Differenz nach § 30a Abs 1 EStG mit 30% Sondersteuersatz seit erfasst werden kann. Alternativ kann A die Bemessungsgrundlage nach allgemeinen Grundsätzen als Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert unter Berücksichtigung der abziehbaren Kosten (Kosten der Mitteilung oder Selbstberechnung durch den Parteienvertreter) ermitteln. Nach § 30a Abs 2 EStG könnte ebenso ein Antrag auf Regelbesteuerung (allgemeine Veranlagung zum progressiven Steuertarif) gestellt werden.

  • Für das (nunmehrige) Betriebsgebäude ist der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises und des Buchwertes (ausgehend vom Einlageteilwert) zu ermitteln und nach § 30a Abs 3 iVm § 30a Abs 1 EStG mit 30% zu erfassen. Zusätzlich ist nach § 4 Abs 3a Z 4 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu erfassen, wobei die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Teilwertes anwendbar ist, soweit das Gebäude zum nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG). Da am das Gebäude nicht mehr steuerverfangen war, können die im privaten Bereich eingetretenen Wertsteigerungen bis zur Einlage pauschal besteuert werden.

5.2.5. Vorumgründungen

Ist der Umwandlung eine Einbringung vorangegangen, so sind nach den UmgrStR 2002, Rz 522 bestimmte Grundsätze zu beachten:

  • Sollte es vor der Einbringung zu einer Einlage eines Grundstückes aus dem Privat- in das Betriebsvermögen des Einbringenden gekommen sein, gelten bei einer Veräußerung des Grundstückes durch den (nach der Umwandlung) veräußernden Nachfolgeunternehmer die im Zeitpunkt der Einlage bestehenden stillen Reserven (Differenz zwischen Teilwert und Anschaffungs- oder Herstellungskosten) als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG). Sofern das Grundstück am nicht S. 209steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht steuerverfangen gewesen wäre (= Altvermögen), kann die pauschale Einkünfteermittlung nach § 30 Abs 4 EStG auf Grundlage des Teilwertes angewendet werden. Hinsichtlich der Anwendungsfälle ist zwischen Grund und Boden und Gebäude, dem Zeitpunkt der Einlage und Einbringung sowie der Gewinnermittlungsart zu differenzieren:

    Für vor dem eingelegten (in einen nach § 4 Abs 1 oder § 4 Abs 3 EStG gewinnermittelnden Betrieb) und (!) in weiterer Folge einbringungsbedingt übertragenen Grund und Boden kann keine Anwendbarkeit bestehen, weil nach alter Rechtslage der Grund und Boden im Zuge der Einbringung auf den Teilwert aufgewertet worden ist (§ 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012). Anders hingegen bei Gebäuden, unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Diese wurden nach der Einlage zum Teilwert von der übernehmenden Kapitalgesellschaft zum Buchwert übernommen. Anlässlich der Einbringung kam es für miteingebrachte Gebäude zu keiner Aufwertung, womit im Falle einer Veräußerung beim Rechtsnachfolger § 4 Abs 3a Z 4 EStG auf Basis des Teilwertes zur Anwendung kommt. Die bis zur Einlage eingetretenen Wertsteigerungen sind gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu erfassen und gegebenenfalls kann § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Teilwertes angewendet werden (wenn das Gebäude ohne Einlage nicht steuerverfangen gewesen wäre).

    Erfolgte die Einlage vor dem von Grund und Boden in einen nach § 5 Abs 1 EStG gewinnermittelnden Betrieb, so kam es im Zuge der Einbringung (ebenfalls vor dem ) zu keinem Wechsel der Gewinnermittlungsart. Diesfalls liegt ein Anwendungsfall bei späterer Umwandlung und nachfolgender Veräußerung gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG vor, weil Grund und Boden durchgehend – ausgehend vom Einlageteilwert – unverändert von den übernehmenden Rechtsträgern übernommen wurde. Die bis zur Einlage eingetretenen Wertsteigerungen sind gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu erfassen und gegebenenfalls kann § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Teilwertes angewendet werden (wenn der Grund und Boden ohne Einlage nicht steuerverfangen gewesen wäre).

    Sofern die Einlage vor dem in einen § 5-Abs-1-EStG-Gewinnermittler stattfand und die Einbringung nach dem erfolgte, ist für die Anwendung von § 4 Abs 3a Z 4 EStG nach der Umwandlung für Grund und Boden entscheidend, ob das Sofortrealisierungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG anlässlich der Einbringung ausgeübt wurde. Nur wenn dieses nicht ausgeübt wurde, gilt im Falle der späteren Veräußerung S. 210beim Rechtsnachfolger (nach der Umwandlung) die Bestimmung gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG (vgl auch § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG). Erfolgte die Einlage von Grund und Boden vor dem in einen nach § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG gewinnermittelnden Betrieb, so war nach alter Rechtslage bei diesen Gewinnermittlungsarten Grund und Boden analog zum außerbetrieblichen Bereich idR nicht steuerhängig. Ungeachtet der Einlage zum Teilwert kann bei späterer Veräußerung § 30 Abs 4 EStG gesamthaft angewendet werden (und nicht auf Basis des Teilwertes), wenn Grund und Boden am nicht steuerverfangen war. Daher ist § 4 Abs 3a Z 4 EStG nicht anwendbar.

    Erfolgte die Einlage des Grund und Bodens nach dem mit anschließender Einbringung, ist idR eine Anwendbarkeit von § 4 Abs 3a Z 4 EStG nach der Umwandlung ausgeschlossen, weil die Einlage von Grund und Boden zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach neuer Rechtslage erfolgt (§ 6 Z 5 lit b EStG). Anderes gilt für ein nach dem eingelegtes Gebäude des Altvermögens. Gem § 6 Z 5 lit c EStG sind Gebäude des Altvermögens mit dem Teilwert anzusetzen. Das Gebäude wird nach der Einbringung von der übernehmenden Körperschaft zum Buchwert übernommen. Bei einer nachfolgenden Umwandlung und Veräußerung des Gebäudes ist daher § 4 Abs 3a Z 4 EStG auf Basis des Einlageteilwertes anwendbar (§ 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG).

  • Nach alter Rechtslage wurde beim Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 5 Abs 1 EStG Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert auf- oder abgewertet (§ 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012). Solche Auf- oder Abwertungsbeträge sind beim Rechtsnachfolger gem § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG bei Veräußerung gewinnwirksam zu berücksichtigen. Dabei kann § 30 Abs 4 EStG für Grund und Boden, der ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG zum nicht steuerverfangen gewesen wäre, sinngemäß angewendet werden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung tritt. Ähnlich der Vorschrift gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG kann auf Basis des Teilwertes § 30 Abs 4 EStG angewendet werden. Die Vorschrift gem § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG gilt anders als § 4 Abs 3a Z 4 EStG nur für Grund und Boden (nicht für Gebäude), weil bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG ein betriebszugehöriges Gebäude nach alter Rechtslage stets steuerverfangen war. Im Gegensatz zu § 4 Abs 3a Z 4 EStG hat § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG daher einen engeren Anwendungsbereich und gilt nur für einen Gewinnermittlungswechsel vor dem von § 4 Abs 1 und Abs 3 EStG auf § 5 Abs 1 EStG, weil § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 zur Gänze gestrichen wurde. Ein Gewinnermittlungswechsel von § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG auf § 5 Abs 1 EStG nach dem zieht für Grundstücke keine steuerlichen Besonderheiten mehr nach sich.

    S. 211Erfolgte vor dem ein Gewinnermittlungswechsel nach § 5 Abs 1 EStG, wurde Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert aufgewertet. Sofern nach der Aufwertung eine Einbringung (ebenfalls vor dem ) durchgeführt wurde, war Grund und Boden von der übernehmenden Kapitalgesellschaft zum Buchwert zu übernehmen (kein Wechsel der Gewinnermittlung, weil Kapitalgesellschaften stets ihren Gewinn gem § 5 Abs 1 EStG ermitteln müssen). Bei einer nachfolgenden Umwandlung und Veräußerung des Grund und Bodens ist § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG einschlägig, wobei § 30 Abs 4 EStG auf den Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart anwendbar ist, wenn Grund und Boden ohne Wechsel zur Gewinnermittlungsart nach § 5 Abs 1 EStG am nicht steuerverfangen gewesen wäre.

    Selbiges gilt, wenn vor dem ein Betrieb (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG) samt dazugehörigem Grund und Boden des Anlagevermögens in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wurde. Diesfalls wurde der Grund und Boden im Zuge der Einbringung gem § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG auf den Teilwert aufgewertet. Daher ist bei einer Umwandlung nach dem § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG bei Veräußerung des Grund und Bodens anwendbar.

    Für vor dem erfolgte Gewinnermittlungswechsel auf § 5 Abs 1 EStG und Einbringungen nach dem ist die Anwendung von § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG für Grund und Boden des Altvermögens davon abhängig, ob das Wahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG ausgeübt worden ist oder der zum nicht steuerverfangene Grund und Boden zum Buchwert übertragen wurde. Nur wenn Grund und Boden zum Buchwert übernommen worden ist (§ 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG), kann bei einer nachfolgenden Umwandlung und Veräußerung des Grund und Bodens § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG anwendbar sein.

  • Sollte es vor dem zu einem Wechsel von § 5 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG gekommen sein, wurde die zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung aufgedeckte stille Reserve entweder versteuert oder es wurde entsprechend § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG idF vor dem 1. StabG 2012 eine unversteuerte Rücklage für Grund und Boden in Höhe der stillen Reserven auf Antrag gebildet. Sofern eine unversteuerte Rücklage gem § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG idF vor dem 1. StabG 2012 gebildet worden ist, muss diese, insoweit die stillen Reserven noch bestehen, gem der Übergangsvorschrift (§ 124b Z 212 EStG) bei Veräußerung oder Ausscheiden des Grund und Bodens aufgelöst und versteuert werden. Erfolgte eine Einbringung vor dem wurde eine bestehende Rücklage von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft übernommen und weitergeführt. Bei einer späteren S. 212Umwandlung geht diese noch bestehende Rücklage wieder auf den Rechtsnachfolger über und bleibt bei diesem bis zur Veräußerung oder dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen (zB durch Entnahme) steuerhängig; die Besteuerung der Rücklage erfolgt im Bereich der natürlichen Personen zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG. Selbiges gilt, wenn die Einbringung nach dem erfolgte und von der Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG nicht Gebrauch gemacht wurde, sondern Grund und Boden samt dazugehöriger Grund-und-Boden-Rücklage zum Buchwert übernommen worden ist.

  • Wurde im Rahmen einer vorangehenden Einbringung nach dem von der gespaltenen Betrachtungsweise iSd § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG Gebrauch gemacht (nur möglich bei gesamthafter Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG am Einbringungsstichtag) und der Teilwert in Evidenz genommen, so erscheint es fraglich, ob durch die Umwandlung die einbringungsbedingte gespaltene Betrachtung rückgängig gemacht werden kann (aufgrund der umgründungsbedingten Buchwertfortführung und Gesamtrechtsnachfolge). Mit anderen Worten steht im Raum, ob eine Umwandlung zum „Aufleben“ der gänzlichen Altvermögenseigenschaft führt. Die UmgrStR 2002, Rz 522 verneinen dies und halten fest, dass nur hinsichtlich des Altvermögens die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG auf den Rechtsnachfolger übergeht. Somit können nur die bis zur Einbringung angesammelten stillen Reserven pauschal (auf Basis des in Evidenz genommenen Teilwertes) versteuert werden. Ähnlich auch Titz/Wild, die mit Verweis auf die ErläutRV zu demselben Schluss kommen, weil § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG eine Sphärentrennung zwischen Einbringendem und übernehmender Körperschaft gewährleisten soll und der in Evidenz genommene Teilwert dabei als Trennlinie dient, die durch eine Umwandlung nicht rückgängig gemacht werden kann. ME spricht schon der Gesetzeswortlaut gegen die Rückgängigmachung der gespaltenen Betrachtung, weil § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG auf eine spätere Veräußerung abstellt, unabhängig davon, bei welchem Rechtsnachfolger (Kapitalgesellschaft oder natürliche Person) die spätere Veräußerung erfolgt. Folglich ist iSd ertragsteuerlichen Gesamtrechtsnachfolge auch der in Evidenz genommene Teilwert (als Trennlinie) vom Rechtsnachfolger zu übernehmen. Bei einer späteren Veräußerung kann iSv § 18 Abs 5 Z 1 erster TS UmgrStG die pauschale Besteuerung auf den in Evidenz genommenen Teilwert angewendet werden. Auch unter Zugrundelegung des allgemeinen ErtragsteuerS. 213rechts erscheint eine solche Auslegung systemkonform. Folgendes fiktives Beispiel soll die Ansicht verdeutlichen: Wird anlässlich der Einbringung eines Betriebes (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG) Grund und Boden zurückbehalten (= Entnahme in das Privatvermögen zum Buchwert gem § 6 Z 4 EStG) und einen Tag nach der Einbringung in die Kapitalgesellschaft eingelegt, ist § 30 Abs 4 EStG im Rahmen der Tauschbesteuerung (§ 6 Z 14 lit b EStG) auf Basis des gemeinen Wertes (§ 6 Z 14 lit a EStG) anwendbar. Selbiges müsste gelten, wenn derselbe Betrag (es sei davon ausgegangen, dass der gemeine Wert dem Teilwert entspricht) in Evidenz genommen wird und die Besteuerung bis zur tatsächlichen Veräußerung aufgeschoben wird. Die Norm gem § 18 Abs 5 UmgrStG setzt den Grundgedanken des UmgrStG um, wonach Umgründungen ohne steuerliche Zusatzbelastung ermöglicht werden sollen, muss aber dem Umstand Rechnung tragen, dass Grund und Boden bei den Gewinnermittlungsarten gem § 4 Abs 1 und Abs 3 EStG nach alter Rechtslage nach Ablauf der idR 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert hätte werden können.

5.2.6. Ausschüttungsfiktion gem § 9 Abs 6 UmgrStG

Gewinne von Kapitalgesellschaften, die bis zur Umwandlung erwirtschaftet wurden, unterliegen der 25%igen KöSt-Belastung. Nur soweit diese Gewinne auch an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, unterliegen sie „auf der zweiten Besteuerungsebene der Kapitalgesellschaft“ auch der 27,5%igen KESt seit . Durch die Umwandlung gelangen thesaurierte Gewinne, die von der KESt noch unbelastet sind, in das Vermögen der Gesellschafter (die zweite Besteuerungsebene fällt weg). Um diesen Effekt zu verhindern, wird durch § 9 Abs 6 UmgrStG sichergestellt, dass die (bislang) thesaurierten Gewinne wie eine offene Ausschüttung behandelt werden und mit der Umwandlung als ausgeschüttet gelten. Ziel und Zweck der Regelung ist nach den ErläutRV zum UmgrStG die Besteuerung zur Sicherung der „materiellen Einmalbesteuerung“.

Mit dem AbgÄG 2012 wurde die Ausschüttungsfiktion neu formuliert und vom unternehmensrechtlichen Eigenkapitalbegriff (bzw Reinvermögen) losgelöst. Nach § 9 Abs 6 UmgrStG idF AbgÄG 2012 (erstmals anzuwenden auf Umgründungen, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird) wird nur auf rein steuerliche Werte S. 214zurückgegriffen. Ausgangspunkt für die Ausschüttungsfiktion ist das steuerliche Umwandlungskapital (= steuerliches Eigenkapital), das sich aus der steuerlichen Umwandlungsbilanz ergibt (§ 8 Abs 5 UmgrStG). In der Umwandlungsbilanz sind die steuerlichen Werte nach § 8 Abs 1 (Buchwerte) bzw nach § 8 Abs 2 UmgrStG (Teilwerte) der Wirtschaftsgüter ausgewiesen, unter Berücksichtigung der rückwirkenden Maßnahmen iSd § 8 Abs 4 UmgrStG. Das Umwandlungskapital wird um die vorhandenen Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG zum Umwandlungsstichtag vermindert. Nach § 4 Abs 12 Z 3 EStG idgF sind dabei auch Einlagen und Einlagenrückzahlungen im Rückwirkungszeitraum (zwischen Umwandlungsstichtag und Umwandlungsbeschluss) im Evidenzkonto der übertragenen Körperschaft zu berücksichtigen. Die sich daraus ergebende Differenz wird als Gewinnkapital bezeichnet. Dieses Gewinnkapital ist um negative (steuerliche) Buchwerte zu erhöhen, die im Zuge von (Vor-)Umgründungen übernommen wurden. Dies gilt nur für nach dem und innerhalb von zehn Jahren vor dem Umwandlungsstichtag übernommenes Vermögen mit negativem Buchwert. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur dann, wenn dieser Betrag nicht bereits der einbringungsbedingten Ausschüttungsfiktion nach § 18 Abs 2 UmgrStG (so zB bei baren oder vorbehaltenen Entnahmen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG) unterlag. Zusammenfassend lässt sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt darstellen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umwandlungskapital
Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG
=
Gewinnkapital
+
negativer steuerlicher Buchwert aus Vorumgründungen
=
fiktiver Ausschüttungsbetrag

Zu Detailfragen und Würdigung der (neuen) Ausschüttungsfiktion darf auf das umfangreiche Schrifttum verwiesen werden.

S. 215Nach den ErläutRV zum AbgÄG 2012 ist die Zielsetzung der Neuregelung, dass nach der Umwandlung das gesamte (steuerliche) Eigenkapital versteuert und daher frei entnehmbar ist. Zudem sollen durch die Neuregelung „systembedingt auch keine höheren Steuern anfallen, als wenn das Unternehmen von Beginn weg in Form einer Mitunternehmerschaft geführt worden wäre“. In diesem Zusammenhang darf auf das von Stefaner aufgeworfene Sonderproblem hingewiesen werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt (vor der Umwandlung und vor Inkrafttreten der neuen Immobilienbesteuerung idF 1. StabG 2012) Betriebsvermögen in die Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist, zu dem auch Grund und Boden gehörte. Wurde nämlich ein Betrieb, für den der Gewinn gem § 4 Abs 1 EStG ermittelt wurde, eingebracht, so ist es im Zuge der Einbringung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 auf § 5 Abs 1 EStG gekommen, wobei dieser Wechsel nach überwiegender Ansicht bei der übernehmenden Körperschaft an dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag erfolgt(e). Grund und Boden wurde somit gem § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 erst bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft steuerneutral auf den höheren Teilwert aufgewertet. Aufgrund des Ansatzes des Buchwertes für Grund und Boden in der Einbringungsbilanz schlug dieser auf das Evidenzkonto iSd § 4 Abs 12 EStG durch. Kommt es nun im neuen Regime der Ausschüttungsfiktion zu einer Umwandlung, führt der (in der Vergangenheit) aufgewertete Buchwert (auf Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft mit dem höheren Teilwert angesetzt) für Grund und Boden zu einem höheren Umwandlungskapital, obwohl das Evidenzkonto unberührt blieb (nicht erhöht wurde). Der Aufwertungsbetrag wird nunmehr im Rahmen der Umwandlung als Teil des Gewinnkapitals der Ausschüttungsfiktion unterzogen, obwohl es sich um keinen erwirtschafteten (steuerlichen) Gewinn handelt. Bei einer späteren Veräußerung des Grund und Bodens auf Ebene des Rechtsnachfolgers, muss der Aufwertungsbetrag nochmals versteuert werden (§ 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG). Wäre die Rechtsform des Einzelunternehmens durchgehend beibehalten worden, wären die stillen Reserven nur einmal dem 30%igen besonderen Steuersatz (seit ) unterlegen. Dieses Beispiel zeigt, dass die Zielsetzung des Gesetzgebers keine höhere Besteuerung herbeizuführen als sie bei früherer Organisation des Unternehmens außerhalb S. 216einer Kapitalgesellschaft entstanden wäre, schwer verwirklicht werden kann. Um dem Gesetzeswillen zu entsprechen, böte sich als Lösungsansatz an das Evidenzkonto iSd § 4 Abs 12 EStG zu berichtigen und um den damaligen Aufwertungsbetrag zu erhöhen. Dadurch kürzt sich der Aufwertungsbetrag weg. Waren die seinerzeitigen Anschaffungskosten des Grund und Bodens 100 und der Teilwert im Einbringungszeitpunkt 1.000 wurde der Grund und Boden um 900 steuerneutral aufgewertet. Diese Aufwertung schlägt sich im Umwandlungskapital nieder; durch die Berichtigung (Aufstockung) des Evidenzkontos um 900 kürzt sich der Aufwertungsbetrag weg. Als Alternativlösungsansatz könnte auch das Umwandlungskapital um einen weiteren Posten adaptiert werden, wonach in der Vergangenheit steuerneutrale Aufwertungsbeträge vom Umwandlungskapital abzuziehen sind. Um der Zielsetzung des Gesetzgebers zu entsprechen, sollte eine gesetzliche Anpassung der Ausschüttungsfiktion gem § 9 Abs 6 UmgrStG in Angriff genommen werden!

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im Falle einer Einbringung iSv Art III UmgrStG samt Altvermögensgrundstück bei Ausübung der Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG das Einlagenevidenzkonto iSd § 4 Abs 12 EStG erhöht wird. Bei einer zukünftigen Umwandlung kürzt die Aufwertung des im Zuge der Einbringung mitübertragenen Grund und Bodens das zu versteuernde Gewinnkapital.

5.2.7. Ausgewählte Sonderthemen

5.2.7.1. Veräußerung von Grundstücken im Rückwirkungszeitraum

Unklarheiten können sich ergeben wenn ein Grundstück innerhalb des neunmonatigen Rückwirkungszeitraumes (zwischen Umgründungsstichtag und Zeitpunkt der Anmeldung der Umwandlung zum Firmenbuch) veräußert wird. Aufgrund der Rückwirkungsfiktion endet das (letzte) Wirtschaftsjahr der umwandelnden Kapitalgesellschaft mit dem Umwandlungsstichtag. Geschäftsfälle und Vermögensänderungen der umgewandelten Körperschaft sind nach dem Stichtag bereits dem/den Rechtsnachfolger(n) zuzurechnen. Damit endet auch die persönliche und sachliche Ertragsteuerpflicht der Kapitalgesellschaft. Das Einkommen ist so zu ermitteln, als ob der Übergang mit Ablauf des Umwandlungsstichtages erfolgt wäre (§ 8 Abs 3 UmgrStG).

Demgemäß ist die Veräußerung eines Grundstückes im Rückwirkungszeitraum bereits dem/den Rechtsnachfolger(n) (zB Einzelunternehmer) zuzurechnen. Fraglich ist aber, wie der Fiskus zu seinen Steuereinnahmen (besonderer Steuersatz S. 217iHv 30%) aus der Veräußerung kommt, weil zivilrechtlich (für Zwecke der GrESt) noch die GmbH veräußert und der Rechtsnachfolger nie zivirechtlicher Eigentümer des Grundstückes geworden ist. Mangels Rückwirkung für Zwecke der GrESt kann keine Selbstberechnung (für den Einzelunternehmer) vorgenommen werden. Zudem gelten die Bestimmungen der §§ 30b und 30c EStG für Körperschaften iSd § 7 Abs 3 KStG nicht (§ 24 Abs 3 Z 4 KStG).

Denkbar wäre nur der Weg über die Leistung einer besonderen Vorauszahlung für Zwecke der Immobilienbesteuerung. Als Folgeproblem erscheint dabei die Fälligkeit der besonderen Vorauszahlung, die grundsätzlich auf den 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten ist (§ 30b Abs 4 iVm § 30b Abs 1 letzter Satz EStG). Umwandlungsstichtag, Zuflusszeitpunkt, Umwandlungsbeschluss und Zeitpunkt der Anmeldung zum Firmenbuch können aber erheblich auseinanderfallen (länger als 1,5 Monate). Demnach müsste im Rahmen einer rückwirkenden Umwandlung iZm einer Grundstücksveräußerung ein fiktiver Zuflusszeitpunkt gewählt werden, um zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen. Als Lösung für dieses Problem könnte eine sinngemäße Anwendung von § 9 Abs 6 oder § 9 Abs 9 Z 1 UmgrStG dienen, wonach das Gewinnkapital bzw KESt-pflichtige Erträge (Dividenden im Rückwirkungszeitraum) mit dem Tag der Anmeldung der Umwandlung zum Firmenbuch als ausgeschüttet/zugeflossen gelten. Umgelegt auf die Veräußerung von Grundstücken im Rückwirkungszeitraum, könnte die Pflicht zur Leistung einer besonderen Vorauszahlung daher ebenso ab diesem Tag zu laufen beginnen. Für diesen Analogieschluss (weil hierbei mE eine gesetzliche Lücke vorliegt) spricht auch die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers (bei Einführung der ImmoESt durch das 1. StabG 2012), das System der ImmoESt an das KESt-System anzulehnen. Auf der anderen Seite könnte argumentiert werden, dass mangels gesetzlicher Regelung die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung kommen und der Veräußerungsvorgang erst im Rahmen der Steuererklärung zu deklarieren ist. Im Betriebsvermögen entfaltet die Entrichtung einer selbstberechneten Immobilienertragsteuer ohnedies keine Abgeltungswirkung (§ 30b Abs 2 erster Satz EStG), womit die Deklarierung des Veräußerungsvorganges (auch bei freiwilliger oder verpflichtender Selbstberechnung bzw Leistung einer besonderen Vorauszahlung) stets verpflichtend in der Steuererklärung zu erfolgen hat (Veranlagungspflicht).

Jedenfalls sollte ein entsprechender Begleitbrief an das Finanzamt übermittelt und der Sachverhalt offengelegt werden (wieso die besondere Vorauszahlung „verspätet“ erfolgt ist), weil ansonsten voraussichtlich Säumniszuschläge und/oder Verspätungszuschläge festgesetzt werden könnten.

S. 2185.2.7.2. Umwandlung auf eine Privatstiftung

Grundsätzlich kann auch eine Privatstiftung, sofern die Offenlegungsvorschriften des § 13 Abs 1 KStG nicht erfüllt werden oder unter § 4 Abs 11 Z 1 EStG fällt (= betriebliche Privatstiftung), als Rechtsnachfolger einer Umwandlung in Betracht kommen (§ 7 Abs 1 Z 2 zweiter TS UmgrStG). Eine verschmelzende Umwandlung auf eine Privatstiftung iSd § 13 KStG (Erfüllung der Offenlegungsvorschriften, vgl dazu auch 4.3.4.3. ff) ist aber möglich, wenn ein Betrieb übertragen wird. Hierbei sind aber bestimmte Besonderheiten zu beachten, weil nach § 1 Abs 2 Z 1 PSG eine Privatstiftung eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, nicht ausüben darf. Eine (verschmelzende) Umwandlung einer gewerblich tätigen betriebsführenden Kapitalgesellschaft auf eine Privatstiftung als Hauptgesellschafter ist daher schwer möglich. Schwarzinger/Wiesner halten einen Mehrfachzug gem § 39 UmgrStG für denkbar (weisen aber einschränkend auf die diesbezüglichen Probleme hin, weil die Privatstiftung keine unbeschränkte Haftung eingehen darf; dies wäre durch die Übertragung des Gewerbebetriebes – selbst wenn dieser sofort im Wege einer Einbringung ausgelagert wird – gegeben), wonach das Vermögen der betriebsführenden Kapitalgesellschaft zunächst zur Gänze auf die Privatstiftung übertragen (§ 7 Abs 1 Z 2 erster TS UmgrStG setzt als Voraussetzung lediglich die Übertragung eines Betriebes voraus), aber der übernommene Betrieb zum Umwandlungsstichtag nach Art III UmgrStG auf eine Kapitalgesellschaft ausgelagert wird. Zur Veranschaulichung führen die Autoren nachfolgendes Beispiel an.

Beispiel:

Die Privatstiftung-A ist im Rahmen ihres außerbetrieblichen Vermögens Alleinaktionärin der betriebsführenden AG-B, die ihrerseits zu 100% an der GmbH-C beteiligt ist. Zum (gewillkürten) Betriebsvermögen der AG-B gehört ua ein bebautes Grundstück mit einem Buchwert iHv EUR 500.

Beispiel:

S. 219Durch den Mehrfachzug (Umwandlung der AG-B auf die PS-A mit nachfolgender Einbringung des Betriebes der AG-B in die GmbH-C) übernimmt die Privatstiftung-A nur das Restvermögen der AG-B (somit das bebaute Grundstück und die in der Bilanz ausgewiesene Beteiligung an der GmbH-C), weil der operative Betrieb durch die Privatstiftung-A auf die GmbH-C durchgeschleust wird. Nach § 9 Abs 1 UmgrStG tritt die Privatstiftung-A mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung der übertragenden AG-B ein. Durch die Einbringung des übernommenen Betriebes der AG-B in die GmbH-C wandelt sich das bei der Privatstiftung verbleibende Vermögen in außerbetriebliches Vermögen. Damit liegt zum Einbringungsstichtag ein Entnahmetatbestand vor, der nach Maßgabe des § 6 Z 4 EStG zu bewerten ist. Unter Zugrundelegung dieses Ergebnisses von Schwarzinger/Wiesner erfolgt die Entnahme gem § 6 Z 4 EStG grundsätzlich zum Teilwert, nur Grund und Boden ist zum Buchwert zu entnehmen. Folglich sind die stillen Reserven, die auf das Gebäude entfallen, mit 25% KöSt zu besteuern (die Entnahme erfolgt umgründungsbedingt durch den Mehrfachzug aus dem Betriebsvermögen), Grund und Boden ist mit dem Buchwert in das Privatvermögen der Privatstiftung zu entnehmen. Die im betrieblichen Bereich eingetretenen Wertsteigerungen (auf Ebene der umwandlungsbedingt untergegangenen Kapitalgesellschaft) des Grund und Bodens werden in den Privatbereich der Privatstiftung transferiert. Eine anschließende Veräußerung des bebauten Grundstückes durch die Privatstiftung führt zu zwischensteuerpflichtigen Einkünften gem § 13 Abs 3 Z 2 KStG (25% Zwischensteuer) sowohl für den Grund und Boden als auch für das Gebäude; für den Grund und Boden sind (wegen der Buchwertentnahme) sämtliche Wertsteigerungen seit der Anschaffung nachzuerfassen, während für das Gebäude nur die im privaten Bereich entstandenen Wertsteigerungen (Entnahme zum Teilwert) der Zwischensteuer iHv 25% unterliegen.

Keine Zweifelsfragen sollten sich ergeben, wenn eine Kapitalgesellschaft, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, auf eine Privatstiftung iSd § 13 KStG verschmelzend umgewandelt wird. Nach § 1 Abs 2 Z 1 PSG darf eine Privatstiftung eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, nicht ausüben. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zählt nicht zu den unzulässigen Aktivitäten, daher kann die verschmelzende Umwandlung erfolgen. Gehört zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ein Grundstück, wird dieses unter Buchwertfortführung auf die Privatstiftung übertragen; der Gewinn auf Ebene der Privatstiftung ist zwingend gem § 4 Abs 1 EStG für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu ermitteln, weil gem § 18 PSG für betriebliche Einkünfte immer ein Betriebsvermögensvergleich stattzufinden hat. Im Zuge der verschmelzenden Umwandlung kommt es daher zum Gewinnermittlungswechsel von § 5 Abs 1 auf § 4 Abs 1 (§ 9 Abs 3 UmgrStG). Die Fortführungsoption gem § 5 Abs 2 EStG ist nicht möglich, weil keine gewerblichen Einkünfte vorliegen. Ertragsteuerlich tritt die Privatstiftung nach § 9 Abs 1 UmgrStG als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein und hat die steuerlichen Buchwerte laut Umwandlungsbilanz anzusetzen und weiterzuführen. Bei einer späteren Veräußerung des S. 220zum land- und forstwirtschaftlich gehörenden Grundstückes auf Ebene der Privatstiftung ist dieses nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu besteuern. Da bei einer Kapitalgesellschaft Grundstücke stets steuerverfangen waren (Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG), kann das im Zuge der Umwandlung übertragene Grundstück kein Altvermögen darstellen (am war die Liegenschaft steuerverfangen). Die Veräußerung unterliegt als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert dem 25%igen KöSt-Tarif (keine Zwischenbesteuerung, weil das Grundstück zum notwendigen Betriebsvermögen gehört). Sollte die Liegenschaft nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehören, liegt ein Entnahmetatbestand auf Ebene der Privatstiftung vor.

5.2.7.3. Umwandlung auf eine Genossenschaft

Grundsätzlich kann auch eine Genossenschaft als Rechtsnachfolgerin einer verschmelzenden Umwandlung in Betracht kommen. Dabei ist zu differenzieren, ob die Genossenschaft unter § 7 Abs 3 KStG fällt (Rechnungslegungspflicht) oder nicht. Fällt die Genossenschaft unter § 7 Abs 3 KStG, muss kein Betrieb übertragen werden (§ 7 Abs 1 Z 2 zweiter TS UmgrStG), es kann somit zB auch eine reine Liegenschaftsverwaltungs-Kapitalgesellschaft verschmelzend auf eine Genossenschaft umgewandelt werden. Ist die Genossenschaft nicht rechnungslegungspflichtig (keine § 7 Abs 3 KStG Körperschaft), muss für die Anwendbarkeit des Art II UmgrStG ein Betrieb Gegenstand der Übertragung sein.

Hinzuweisen ist darauf, dass eine verschmelzende Umwandlung auf eine Genossenschaft nur dann unter Art II UmgrStG fällt, wenn die Genossenschaft von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht befreit (zB § 5 Z 9 KStG) ist und die stillen Reserven auch nach der Verschmelzung auf Ebene der Genossenschaft steuerhängig bleiben.

Beispiel:

Mehrere natürliche Personen sind an einer operativ tätigen rechnungslegungspflichtigen Genossenschaft beteiligt. Diese Genossenschaft ist Alleingesellschafterin einer vermögensverwaltenden GmbH; zum Vermögen der GmbH gehören auch zwei bebaute Grundstücke. Die GmbH soll auf die Genossenschaft verschmelzend umgewandelt werden.

Die verschmelzende Umwandlung auf eine unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaft fällt auch ohne Betriebsübertragung unter Art II UmgrStG. Die Genossenschaft übernimmt nach § 9 Abs 1 UmgrStG als Gesamtrechtsnachfolgerin die steuerlichen Buchwerte der GmbH laut Umwandlungsbilanz. Die bebauten Grundstücke sind daher mit den Buchwerten in die (steuerliche) Bilanz der Genossenschaft zu übernehmen. Wird ein Grundstück nach der Umwandlung auf Ebene der Genossenschaft veräußert, so ergeben sich keine großen Besonderheiten. Aufgrund der Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG (sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft als auch auf Ebene der Genossenschaft) ist der Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert der 25%igen KöSt zu unterwerfen.

S. 2215.2.7.4. Grenzüberschreitende Aspekte

Nach Art 13 Abs 1 OECD-MA steht bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht zu:

„Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.“

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, bedarf es der Anwendung des Methodenartikels. Das OECD-MA kennt zwei verschiedene Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die Befreiungsmethode (Art 23 A OECD-MA) und die Anrechnungsmethode (Art 23 B OECD-MA).

In den meisten von Österreich abgeschlossenen DBA ist – OECD konform – die Befreiungsmethode (Art 23 A OECD-MA) für Veräußerungsgewinne von unbeweglichem Vermögen vereinbart. Die Veräußerungsgewinne werden daher bei im Ausland belegenen Immobilienbesitz ausschließlich im Ausland besteuert und in Österreich von der Besteuerung „freigestellt“. Der Progessionsvorbehalt (für die Berechnung des Steuersatzes) geht dabei ins Leere, weil Immobilienveräußerungen in Österreich einer Flat Tax iHv 30% (seit ) unterliegen und daher keine progressionserhöhende Wirkung entfalten können. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Antrag auf Besteuerung mit dem progressiven Tarif gestellt wird.

Wird hingegen ein Grundstück veräußert, das in einem Staat belegen ist, mit dem Österreich die Anrechnungsmethode vereinbart hat, kann Österreich sein Besteuerungsrecht weiterhin ausüben. Der bei der Veräußerung im Lagestaat erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt der österreichischen Besteuerung iHv 30% und ist im Wege der besonderen Vorauszahlung (§ 30b Abs 4 EStG) zu entrichten. Österreich als Ansässigkeitsstaat des Veräußerers muss jedoch die im Ausland anfallende Steuer unter Anwendung des Anrechnungshöchstbetrags auf die in Österreich anfallende Steuer anrechnen.

S. 222Bei einem musterabkommenskonformen DBA ergeben sich bei Umwandlungen hinsichtlich Grundstücken keine Besonderheiten, weil nach Art 13 Abs 1 iVm Art 23A OECD-MA (Befreiungsmethode) dem Lagestaat das Besteuerungsrecht zukommt.

Probleme können sich bei Umwandlungen mit Auslandsbezug ergeben, mit denen Österreich die Anrechnungsmethode (zB mit Großbritannien, Bahrain, Italien, Kanada) vereinbart hat. Denn diesfalls kann in Österreich nach der Umwandlung (errichtende Umwandlung im Ausland oder verschmelzende Umwandlung auf den [Haupt-]Gesellschafter im Inland) ein Besteuerungsrecht entstehen. In solchen Fällen ist die Bestimmung gem § 9 Abs 1 Z 3 UmgrStG zu beachten, wonach bei Entstehen des österreichischen Besteuerungsrechtes am übertragenen Vermögen der gemeine Wert (steuerneutraler „step-up“) verpflichtend anzusetzen ist („Aufwertung bei Zuzug“). Dadurch wird sichergestellt, dass nur die nach dem Eintritt in die österreichische Besteuerungshoheit entstandenen stillen Reserven steuerlich erfasst werden. Nach hM ist ausschließlich relevant, ob ein Besteuerungsrecht für Österreich entsteht und nicht eine physische Verlegung des Vermögens nach Österreich.

Beispiel:

Beispiel:

S. 223Zwei in Österreich ansässige natürliche Personen sind jeweils zu 50% an einer inländischen OG beteiligt. Diese OG ist zu 100% an einer in Italien ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt. Die italienische Kapitalgesellschaft ist mit einer Kapitalgesellschaft gem § 7 Abs 3 KStG vergleichbar (Typenvergleich). Zum Betriebsvermögen der italienischen Kapitalgesellschaft gehört ua eine Liegenschaft. Nunmehr wird die italienische Kapitalgesellschaft verschmelzend unter Anwendung von Art II UmgrStG auf ihren Hauptgesellschafter (OG) umgewandelt („Importumwandlung“). Es wird angenommen, dass Italien eine grenzüberschreitende Umwandlung auf den Hauptgesellschafter kennt. Durch die Umwandlung entsteht eine italienische Betriebsstätte. Gem dem DBA Ö–Italien gilt die Anrechnungsmethode. Vor der Umwandlung hat Österreich kein Besteuerungsrecht am Betriebsvermögen der italienischen Kapitalgesellschaft. Durch die Umwandlung entsteht nunmehr das Besteuerungsrecht für Österreich (keine Abschottungswirkung der italienischen Kapitalgesellschaft). Der Betrieb und das in Italien belegene Grundstück sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 9 Abs 1 Z 3 UmgrStG). Hinzuweisen ist noch darauf, dass die ausländische Betriebsstätte (Betrieb) auch dann in das inländische Besteuerungsrecht eintritt, wenn sie nicht anlässlich der Umwandlung nach Österreich überführt wird.

Beispiel:

Das gleiche Ergebnis stellt sich auch bei einer errichtenden Umwandlung im Ausland (Auslandsumwandlung) dar, wenn mit dem ausländischen Staat die Anrechnungsmethode lt DBA vereinbart ist (zB Kanada). Vorausgesetzt wird, dass beide Staaten Personengesellschaften nach dem Durchgriffs-/Transparenzprinzip besteuern. Andernfalls ergäbe sich ein Qualifikationskonflikt.

Beispiel:

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls die Bestimmung gem § 8 Abs 2 UmgrStG zu nennen. § 8 Abs 2 UmgrStG sieht als Ausnahme vom zwingenden Buchwertansatz für die übertragende Gesellschaft den wahlweisen Ansatz der nach § 20 KStG maßgebenden Werte (= gemeiner Wert) vor, wenn

vorliegt, die Umwandlung im Ausland zur tatsächlichen Gewinnverwirklichung führt und mit dem ausländischen Staat ein DBA mit Anrechnungsmethode oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der DoppelbesteueS. 224rung besteht. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es Nachteile, die bei einer internationalen Steueranrechnung aufgrund unterschiedlicher Besteuerungszeitpunkte des österreichischen und ausländischen Fiskus bestehen, zu vermeiden. Durch die freiwillige (steuerpflichtige) Aufwertung wird eine Anrechnungsmöglichkeit der ausländischen Steuer in Österreich eröffnet. § 8 Abs 2 betrifft zwei Fallgruppen: die Inlandsumwandung und die Auslandsumwandlung.

Bei Inlandsumwandlungen ist von der Aufwertungsoption „ausländisches Vermögen“ betroffen. Nimmt der ausländische Staat anlässlich der inländischen Umwandlung sein Besteuerungsrecht hinsichtlich „seines“ (aus österreichischer Sicht ausländischen) Vermögens wahr, kann das ausländische Vermögen in Österreich aufgewertet werden, um Anrechnungspotential (unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrags) für die ausländische Steuer zu schaffen. Die Aufwertungsoption kann nur für das gesamte Auslandsvermögen erfolgen, für welches im Ausland eine Gewinnverwirklichung anlässlich der inländischen Umwandlung eintritt. Voraussetzung ist jedenfalls ein DBA mit Anrechnungsmethode oder mangels DBA eine vergleichbare Maßnahme iSd § 48 BAO. Als Beispiele gelten Betriebsstätten und Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Denkbar ist, dass ausländisches Immobilienvermögen von der Aufwertungsoption betroffen sein kann, wenn mit dem entsprechenden ausländischen Staat die Anrechnungsmethode für Veräußerungsgewinne von unbeweglichem Vermögen im DBA verankert ist und der ausländische Staat die (inländische) Umwandlung zum Anlass nimmt, die stillen Reserven des Liegenschaftsvermögens aufzudecken. Die Aufwertungsoption erstreckt sich nämlich ebenso auf aus inländischer Sicht Betriebsvermögen darstellende ausländische Wirtschaftsgüter. Im Falle der Ausübung der Aufwertungsoption sind die stillen Reserven des ausländischen Grundbesitzes im Inland zu versteuern und die ausländische Steuer ist auf die inländische Körperschaftsteuer anzurechnen. Die übertragende Gesellschaft hat das ausländische Vermögen in der Umwandlungsbilanz mit dem aufgewerteten Wert (gemeiner Wert) anzusetzen. Da die Aufwertungsoption auf § 20 KStG abstellt (Liquidationsbesteuerung), liegt für den Rechtsnachfolger ein Anschaffungsvorgang vor. Folglich bewirkt eine Aufwertung eine Neufestlegung der Nutzungsdauer.

S. 225Umgekehrt kann auch eine im Ausland vorgenommene Umwandlung ausländischer Körperschaften hinsichtlich des in Österreich gelegenen Vermögens (Betriebsstätten, Beteiligungen, Grundstücke) zu einer effektiven Doppelbelastung führen, weil § 8 Abs 1 UmgrStG die Steuerneutralität vorsieht. Voraussetzung für die Aufwertungsoption bei Auslandsumwandlungen ist, dass die im Ausland ansässige Körperschaft dem Grunde nach der beschränkten Steuerpflicht gem § 98 EStG unterliegt und mit dem betreffenden Staat die Anrechnungsmethode vereinbart ist. In Abhängigkeit vom inländischen Vermögen ist ein Veräußerungsgewinn (bei österreichischen Betriebsstätten) oder ein Veräußerungsüberschuss (Wertsteigerungen bei Kapitalvermögen und Grundstücken) zu ermitteln.

5.3. Einbringung (Art III UmgrStG)

Unter einer „Einbringung“ wird die Übertragung von Vermögen auf eine Körperschaft auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage verstanden (zB Sachgründung, Sacheinlage mit Kapitalerhöhung). Kurz gesprochen ermöglicht die Einbringung den Weg in die Kapitalgesellschaft. Anders als bei der Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung kennt das Unternehmensrecht keine speziellen Vorschriften; es gelten die Bestimmungen über die Sacheinlage (§§ 20 ff AktG, §§ 6 ff GmbHG), wodurch grundsätzlich Einzelrechtsnachfolge gilt. Im Anwendungsbereich des UmgrStG ist nur die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und qualifizierten Kapitalanteilen umfasst; die Einbringung von sonstigem Vermögen (zB Grundstücken) ist durch das UmgrStG nicht begünstigt und nach allgemeinem Steuerrecht zu beurteilen.

Sollten nicht sämtliche Voraussetzungen des UmgrStG erfüllt sein, ist der Vorgang nach allgemeinem Steuerrecht zu beurteilen. Diesfalls gilt die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch (§ 6 Z 14 lit a EStG); der Einbringende erhält für das eingebrachte Objekt Gesellschafterrechte an der übernehmenden Körperschaft. Die im eingebrachten Vermögen enthaltenen steuerhängigen stillen Reserven werden aufgedeckt und versteuert. Im Anwendungsbereich des UmgrStG unterbleibt die Gewinnrealisierung, es kommt zur Buchwertfortführung.

5.3.1. Allgemeines

Mangels unternehmensrechtlicher Definition der Einbringung wird der Einbringungsbegriff im UmgrStG eigenständig definiert. Eine Einbringung liegt vor, wenn

  • S. 226aufgrund eines Einbringungsvertrages und

  • einer Einbringungsbilanz

  • ein Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder ein qualifizierter Kapitalanteil (sogenanntes „einbringungsfähiges Vermögen“)

  • mit positivem Verkehrswert

  • zu einem bestimmten Einbringungsstichtag

  • auf eine übernehmende Körperschaft

  • tatsächlich übertragen wird und

  • dem Einbringenden

  • hierfür eine bestimmte Gegenleistung gewährt wird.

5.3.1.1. Voraussetzungen

Sofern die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das UmgrStG zwingend anzuwenden (§ 12 Abs 4 UmgrStG). Im Gesetz finden sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Person des Einbringenden. Folglich kann jede natürliche oder juristische Person sowie auch eine Personengesellschaft (OG, KG, EWIV, GesbR) Einbringender iSd UmgrStG sein, wenn diese wirtschaftlicher Eigentümer eines begünstigten Vermögens iSd § 12 Abs 2 UmgrStG ist. Die Einbringung wird auf einen gewählten Einbringungsstichtag bezogen, welcher Bestandteil des Einbringungsvertrages ist. Zumeist werden Einbringungen zum Regelbilanzstichtag des Einbringenden vorgenommen (zumindest für Einbringungen von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen). Für ertragsteuerliche Zwecke gilt die Übertragung des Vermögens mit Ablauf des Einbringungsstichtages als bewirkt (Rückwirkungsfiktion). Mit dem auf den Stichtag folgenden Tag werden sämtliche Vermögensgegenstände der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet. Die Einkünfte der übernehmenden Körperschaft sind deshalb so zu ermitteln, als ob ihr das übertragene Vermögen bereits am Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages zuzurechnen wäre. Der Einbringungsstichtag darf aber höchstens neun Monate vor der Anmeldung (beim Firmenbuch oder Finanzamt) der Einbringung liegen. Als Ausnahme von dieser Rückwirkungsfiktion gelten die in § 16 Abs 5 UmgrStG angeführten rückwirkenden Vermögensänderungen; das Einbringungsvermögen kann durch diese Änderungen noch verändert werden.

Gem § 12 Abs 1 UmgrStG ist Voraussetzung jeder Einbringung der Abschluss eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages). Die UmgrStR 2002, Rz 663 definieren einen Katalog, wonach bestimmte Punkte im EinbrinS. 227gungsvertrag angeführt werden sollten, um vollständig zu sein (zB Name bzw Firma und Sitz des/der Einbringenden, Angabe des Einbringungsstichtages, Darstellung der Gegenleistung).

Bei der Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes, Mitunternehmeranteiles oder eines zu einem (österreichischen) Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteiles hat der Einbringende zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz zu erstellen (§ 12 Abs 1 iVm § 15 UmgrStG) in der das zu übertragende Vermögen grundsätzlich mit den steuerlichen Buchwerten (Ausnahme: Aufwertungszwang bei Einbringungen mit Auslandsbezug bzw Ausübung von Aufwertungswahlrechten) anzusetzen ist. Der Saldo zwischen Aktiva und Passiva (= steuerrechtlicher Buchwert des tatsächlich zu übertragenden Vermögens) wird als Einbringungskapital bezeichnet (§ 15 UmgrStG). Die Vornahme von rückwirkenden Änderungen des Einbringungsvermögens iSd § 16 Abs 5 UmgrStG ist ebenfalls in der Einbringungsbilanz darzustellen. Die Einbringungsbilanz stellt sozusagen das Verbindungsglied zwischen der steuerlichen Vermögensdarstellung zum Einbringungsstichtag und dem für die übernehmende Körperschaft steuerlich zu übernehmenden Vermögen dar. Im Gegensatz zur Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung zählt die Einbringungsbilanz zu den Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG während für die oben genannten Umgründungsarten die Aufstellung einer Umgründungsbilanz eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt. Neben der Einbringungsbilanz muss zum Einbringungsstichtag eine Bilanz iSd § 4 Abs 1 EStG, also nach steuerrechtlichen Vorschriften (bzw § 5 Abs 1 EStG, wenn allfällige Abweichungen aus der Mehr-Weniger-Rechnung oder aus dem Einbringungsvertrag hervorgehen) des gesamten Betriebes (bei Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben) oder der Mitunternehmerschaft (bei Einbringung von Mitunternehmeranteilen) vorliegen (sogenannte „Stichtagsbilanz“).

Nur Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile sowie qualifizierte Kapitalanteile können im Wege des Art III UmgrStG steuerneutral übertragen werden (§ 12 Abs 1 iVm Abs 2 UmgrStG). Die Begriffe „Betrieb“ und „Teilbetrieb“ sind nach dem allgemeinen Steuerrecht zu definieren. Ein Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel in einer organisatorischen Einheit. Ein Betrieb muss einer (betrieblichen) EinkunftsS. 228erzielung gem § 2 Abs 3 Z 1 bis Z 3 EStG dienen. Vermögen einer nicht gewerblich tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder das Vermögen einer Körperschaft mit bloßer Besitz- und Holdingfunktion, soweit es sich nicht um qualifizierte Kapitalanteile oder Mitunternehmeranteile handelt, ist mangels steuerlicher Betriebseigenschaft von der Anwendung des Art III UmgrStG ausgeschlossen.

Beispiel:

Herr und Frau X sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Miethauses. Sie bringen das Miethaus zum in die ihnen je zu 50% gehörige A-GmbH ein. Wenn es sich bei der Vermietung des Mietshauses um eine bloß vermögensverwaltende Tätigkeit handelt, fällt die Einbringung nicht unter Art III UmgrStG, sondern es kommt § 6 Z 14 lit b EStG zur Anwendung (Tauschbesteuerung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei Einbringung gem § 30 EStG idF 1. StabG 2012).

Damit ein Betrieb eingebracht werden kann, müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, welche die übernehmende Kapitalgesellschaft in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Allerdings ist es möglich für einzelne, für die Betriebsfortführung wesentliche Aktiva (bzw wesentliche Betriebsgrundlagen), die zurückbehalten werden (gehen durch die Einbringung nicht in das Eigentum der übernehmenden Kapitalgesellschaft über), eine Nutzungsvereinbarung zwischen Einbringendem und der übernehmenden Körperschaft zu vereinbaren, welche der übernehmenden Körperschaft ein rechtlich abgesichertes Nutzungsrecht sichert (zB auf Grund eines Mietverhältnisses). Denkbar ist auch die Nutzung in Form einer unentgeltlichen Überlassung an die Kapitalgesellschaft (Nutzungseinlage); die Vereinbarung müsste aber der Angehörigenjudikatur entsprechen (insbesondere Schriftlichkeitserfordernis, damit sie nach außen zum Ausdruck kommt). Die UmgrStR 2002, Rz 688 fordern neuerdings (mit dem Wartungserlass 2015) bei Zurückbehaltung wesentlicher Aktiva (erwähnt werden dabei ausdrücklich Liegenschaften) zumindest die Übertragung einer wesentlichen Betriebsgrundlage. Diese Aussage kann missverständlich interpretiert werden. Offenbar ist gemeint, dass jedenfalls eine wesentliche Betriebsgrundlage mitübertragen werden muss und nicht zu mindestens ein Grundstück bei Bestehen mehrerer Betriebsliegenschaften. Unumgänglich ist aber die Aufrechterhaltung des (Teil-)Betriebserfordernisses.

Ähnlich der Betriebsdefinition versteht man unter einem Teilbetrieb einen in sich geschlossenen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines S. 229Gesamtbetriebes, wobei die übernehmende Gesellschaft mit diesem Teilbetrieb die gleiche Erwerbstätigkeit fortsetzen kann; ein Teilbetrieb kann nur insofern vorliegen als beim Einbringenden ein weiterer Teilbetrieb verbleibt. Auch bei der Einbringung eines Teilbetriebes gilt der Grundsatz, dass nicht sämtliche Wirtschaftsgüter eingebracht werden müssen. Ebenso wie die „(Teil-)Betriebsdefinition“ ergibt sich die Definition des Mitunternehmeranteiles aus dem allgemeinen Steuerrecht. Ein Mitunternehmeranteil ist die unternehmerische Beteiligung an einer betrieblich (nicht vermögensverwaltend) tätigen inländischen oder ausländischen Personengesellschaft. Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Mitunternehmeranteil eine Beteiligung am Firmenwert und den stillen Reserven vermittelt (somit die Stellung eines Mitunternehmers hat), andernfalls handelt es sich um kein einbringungsfähiges Vermögen. Zum Mitunternehmeranteil gehört das starre und variable (Eigen-)Kapital, allfälliges Sonderbetriebsvermögen sowie allfällige Ergänzungsbilanzen. Unerheblich für die Anwendung von Art III UmgrStG ist, ob der Mitunternehmeranteil zur Gänze oder nur zum Teil übertragen wird. Wird nur ein Teil auf die übernehmende Körperschaft übertragen, werden auch nur die dazugehörigen „Bestandteile“ anteilig übertragen (anteiliges fixes und variables Kapitalkonto, Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungskapital).

Ein positiver Verkehrswert ist dann gegeben, wenn der Wert des eingebrachten Vermögens (für sich allein) größer Null ist, wobei dieser spätestens am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages vorliegen muss. Im Zweifel ist der Nachweis durch Vorlage eines begründeten Bewertungsgutachtens durch einen Sachverständigen zu erbringen. Durch rückwirkende Korrekturen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG (Änderungen des einzubringenden Vermögens rückwirkend zum Einbringungsstichtag) kann ein positiver Verkehrswert hergestellt werden. Im Fall der Einbringung eines Mitunternehmeranteiles ist ein eventuell vorhandenes Sonderbetriebsvermögen (zB Grundstück) bei der Beurteilung eines positiven Verkehrswerts (zB negatives Kapitalkonto) mitzuberücksichtigen.

S. 230Anwendbar ist Art III des UmgrStG nur, wenn das Einbringungsvermögen der übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Daraus ist ableitbar, dass das Einbringungsvermögen dem Einbringenden bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages zumindest wirtschaftlich zurechenbar sein muss. Bei der Übergabe von Grundvermögen im Wege der Einzelrechtsnachfolge bedarf es nach den UmgrStR 2002, Rz 743 grundsätzlich einer Eintragung im Grundbuch. Von dieser kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig mit dem Einbringungsvertrag eine Aufsandungserklärung unterfertigt wird, die den jederzeitigen Herausgabeanspruch der übernehmenden Körperschaft sicherstellt. Die Aufsandungserklärung muss nicht (zwingend) in den Einbringungsvertrag aufgenommen werden, sondern kann separat unterfertigt werden. Die gesonderte Ausfertigung erscheint empfehlenswert, weil andernfalls der gesamte Einbringungsvertrag in die Urkundensammlung des Grundbuches aufzunehmen ist. Im Falle eines eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes (§ 364c ABGB) oder Vorkaufsrechts (§ 1073 ABGB) ist neben einer Intabulationsklausel eine einverleibungsfähige Zustimmungserklärung des Verbotsberechtigten zur Eintragung der übernehmenden Körperschaft als Eigentümerin im Grundbuch erforderlich.

Tatsächlich übertragen werden muss das Einbringungsvermögen auf eine Körperschaft. Als übernehmende Körperschaft kommen unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder (in der Praxis wohl geringerer Anwendungsbereich) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Gesellschaften eines EU-Mitgliedsstaates, welche die in der Anlage zum UmgrStG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und ausländische Körperschaften eines Nicht-EU-Staates, sofern sie mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind und mit dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht (§ 12 Abs 3 UmgrStG), in Betracht.

Dem Einbringenden muss für die Anwendung von Art III UmgrStG eine Gegenleistung in Form von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft S. 231gewährt werden. Eine Ausnahme davon besteht in den unter § 19 Abs 2 UmgrStG genannten Fällen, wonach die Anteilsgewährung unterbleiben kann; vorrangig beziehen sich die Befreiungen von der Anteilsgewährung auf bereits vor der Einbringung bestehende Verbindungen zwischen Einbringendem und übernehmender Körperschaft. Als Hauptanwendungsfall ist wohl die Alleingesellschafterstellung des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zu nennen.

5.3.1.2. Bewertung des eingebrachten Vermögens

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder ein qualifizierter Kapitalanteil eingebracht, hat für steuerliche Zwecke der Einbringende dafür grundsätzlich die Buchwerte anzusetzen (§ 16 Abs 1, § 15 und § 14 Abs 1 UmgrStG). Das übertragene Vermögen ist daher idR mit den Buchwerten in der Einbringungsbilanz darzustellen. Durch den Ansatz der Buchwerte unterbleibt eine Realisierung der stillen Reserven beim Einbringenden. Die stillen Reserven gehen auf die übernehmende Körperschaft über und sind dort (bis zur Veräußerung) weiterhin steuerverfangen (Buchwertfortführung). Durch die Übernahme der Buchwerte laut Einbringungsbilanz tritt die übernehmende Körperschaft auch in alle gewinnermittlungsrechtlichen Rechte und Pflichten (zB Abschreibungsdauer, Behaltefristen, historische Anschaffungskosten) ein (= fiktive steuerliche Gesamtrechtsnachfolge). Im Ergebnis wird für Zwecke der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung die Vermögensübertragung so behandelt als hätte es nie einen Rechtsträgerwechsel gegeben. Da der Buchwert des einzubringenden Vermögens (= Einbringungskapital) zudem als Anschaffungskosten für die als Gegenleistung gewährten neuen Anteile gilt (§ 20 Abs 2 Z 1 UmgrStG) werden die stillen Reserven auch auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft übertragen („Verdoppelung der stillen Reserven“). Analog gilt dies bei Unterbleiben der Gewährung neuer Anteile.

Die steuerliche Buchwertfortführung gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Einbringung einen Auslandsbezug aufweist; allerdings nicht uneingeschränkt. Es ist dabei zwischen Fällen eines Aufwertungszwanges und Fällen eines Aufwertungswahlrechtes zu differenzieren.

Tritt durch die Einbringung im Zusammenhang mit einer im DBA vorgesehenen Anrechnungsmethode eine Doppelbesteuerung ein (setzt also voraus, dass der ausländische Staat die Einbringung als Anlass zur Gewinnverwirklichung sieht), S. 232besteht steuerlich eine Option zur Aufwertung (§ 16 Abs 3 Z 1 und Z 2 UmgrStG). Denn durch die Aufwertung auf den gemeinen Wert kann eine im Ausland erhobene Steuer im Inland angerechnet werden. Führt der Steuerpflichtige die Buchwerte weiter fort, kann keine inländische Steuer entstehen, auf welche die ausländische Steuer angerechnet werden könnte. Die Aufwertungsoption dient dazu, eine Mehrfachbesteuerung zu vermeiden.

Beispiel:

Die österreichische A-GmbH bringt eine inländische Betriebsstätte in die österreichische B-GmbH ein und erhält dafür neue Anteile an der B-GmbH. Im Betriebsstättenvermögen befindet sich ein ausländisches Grundstück. Das Ausland nimmt die Einbringung zum Anlass, die stillen Reserven des ausländischen Grundstücks zu besteuern. Mit dem Ausland besteht ein DBA, welches die Anrechnungsmethode vorsieht. Die A‑GmbH kann das ausländische Grundstück in der Einbringungsbilanz wahlweise mit dem Buchwert oder mit dem gemeinen Wert ansetzen (§ 16 Abs 3 Z 2 UmgrStG). Das restliche inländische Betriebsstättenvermögen ist hingegen zwingend mit dem Buchwert anzusetzen (§ 16 Abs 1 UmgrStG).

Sollte durch die Einbringung das Besteuerungsrecht Österreichs in Bezug auf das eingebrachte Vermögen oder die Gegenleistungsanteile beschränkt werden (§ 16 Abs 1 und Abs 2 UmgrStG), wird für steuerliche Zwecke die Aufwertung auf den gemeinen Wert in der Einbringungsbilanz verpflichtend. Sofern die Einschränkung des Besteuerungsrechtes Österreichs gegenüber anderen EU-Staaten oder EWR-Staaten, mit denen Österreich eine umfassende Amtshilfe abgeschlossen hat (vorliegt), kann auf Antrag die (wegzugsbedingte anfallende ESt oder KöSt) Steuerbelastung seit dem AbgÄG 2015 in Raten entrichtet werden („Ratenzahlungskonzept“). Bis vor dem AbgÄG 2015 galt das sogenannte „Nichtfestsetzungskonzept“.

Bei einer Aufwertung des eingebrachten Vermögens entspricht der Buchwert/die Anschaffungskosten der Gegenleistungsanteile dem – in der Einbringungsbilanz angesetzten – gemeinen Wert des eingebrachten Vermögens; es kommt somit zu keiner Verdoppelung der stillen Reserven in den Gegenleistungsanteilen. Allerdings gilt im Falle eines Auslandsbezuges in dem die Steuer auf Antrag in der Vergangenheit nicht festgesetzt wurde („Nichtfestsetzungskonzept“ auf Grundlage der Rechtslage vor dem AbgÄG 2015), dass die Einbringung wie unter Buchwertfortführung gehandhabt wird (demnach auch die Gegenleistungsanteile S. 233zunächst in Höhe des Buchwertes des eingebrachten Vermögens zu bewerten sind). In der Steuererklärung war die Höhe der stillen Reserven, auf die antragsgemäß die Steuer nicht festgesetzt wurde, anzugeben. Erst wenn die aufgeschobene Besteuerung später entsteht, erhöhen sich die Buchwerte bzw Anschaffungskosten der Beteiligung (rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtages folgenden Tages) an der übernehmenden Gesellschaft (§ 20 Abs 2 und Abs 4 Z 1 UmgrStG idF AbgÄG 2015). Beim nunmehrigen Ratenzahlungskonzept erhöht sich der Wert der Gegenleistungsanteile bereits im Zeitpunkt der Einbringung, sodass die bis zur Einbringung entstandenen stillen Reserven bei Veräußerung der Gegenleistung nicht realisiert werden können.

Im Ergebnis sieht das UmgrStG die Buchwertfortführung grundsätzlich zwingend vor, außer es kommt zu einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechtes. Ein Wahlrecht zur Aufwertung des übertragenen Vermögens besteht im Anwendungsbereich des UmgrStG nur ausnahmsweise kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung. Nur vereinzelt finden sich im UmgrStG Aufwertungswahlrechte und stehen zumeist in einem internationalen Bezug.

Durch die Einführung der Immobilienertragsbesteuerung mit dem 1. StabG 2012 unterliegt die Veräußerung von Grundstücken nach dem generell der Besteuerung. Bei Veräußerung von Grundstücken des Altvermögens kann gem § 30 Abs 4 EStG (idR bei natürlichen Personen) die Besteuerung pauschal erfolgen, wobei die Anschaffungskosten mit 86% vom Veräußerungserlös („fiktive Anschaffungskosten“) angesetzt werden. Unter Anwendung der Pauschalierungsmöglichkeit entsprechen die buchmäßigen stillen Reserven nicht den tatsächlich steuerverfangenen stillen Reserven. Durch das Auseinanderfallen von buchmäßigen und tatsächlichen stillen Reserven (und der Streichung des § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG) kommt es zu Problemen bei (Einbringungs-)Umgründungsvorgängen, weil die buchmäßigen stillen Reserven in den Gegenleistungsanteilen (aufgrund der Buchwertfortführung) steuerhängig werden, obwohl die tatsächlichen steuerverfangenen stillen Reserven niedriger sind. Anscheinend veranlasste die von Hofmann aufgezeigte Problematik, wonach es bei Einbringungen iSv Art III UmgrStG von Altgrundstücken zu einem Systembruch (Auseinanderfallen von buchmäßigen stillen Reserven und tatsächlich stillen Reserven in den Gegenleistungsanteilen iSv § 16 Abs 1 iVm § 20 Abs 2 Z 1 UmgrStG) käme, zu der Einführung eines neuen § 16 Abs 6 und § 18 Abs 5 UmgrStG mit dem AbgÄG 2012, wodurch diese systematische Lücke für Einbringungen mit einem Stichtag nach dem rückwirkend geschlossen wurde.

S. 234Mit der Einfügung eines Abs 6 in § 16 UmgrStG besteht für den/die Einbringenden nunmehr ein ausdrückliches angeordnetes Wahlrecht – systematisch ähnlich der bisher bestehenden Aufwertungsoption gem § 16 Abs 3 UmgrStG – auch für einen rein inlandsbezogenen Sachverhalt Grund und Boden des Altvermögens auf den gemeinen Wert aufzuwerten. Im Folgenden sollen die Neubestimmungen umfassend dargestellt werden. Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurden ähnliche Wahlrechte für Zusammenschlüsse iSv Art IV UmgrStG und Realteilungsvorgänge iSv Art V UmgrStG im Gesetz verankert.

5.3.2. Bewertung von mit eingebrachten Grundstücken – Neuregelungen infolge der Immobilienbesteuerung

Durch die neue Immobilienbesteuerung kommt es – wie im Vorpunkt berschrieben – bei betrieblichen Grundstücken (des Altvermögens) zu einem Auseinanderfallen der buchmäßigen stillen Reserven und der tatsächlichen steuerverfangenen stillen Reserven. Durch die Abschaffung des § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG mit Wirkung ab kann Grund und Boden bei Einbringungen von qualifiziertem Vermögen iSv Art III UmgrStG nicht mehr mit dem höheren Teilwert angesetzt werden (zB bei der Einbringung eines nach § 4 Abs 1 EStG gewinnermittelnden Einzelunternehmens), wenn es im Zuge der Einbringung zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG auf § 5 Abs 1 EStG (aufgrund von § 7 Abs 3 KStG) kommt. Insbesondere bei im Anlagevermögen befindlichen Grund und Boden des Altvermögens (keine Steuerverfangenheit am ) können nach neuer Rechtslage gem § 4 Abs 3a Z 3 lit a iVm § 30 Abs 4 EStG die Anschaffungskosten im Veräußerungsfall pauschal mit 86% (bzw 40% in Umwidmungsfällen) des Veräußerungserlöses angenommen werden, wodurch der Veräußerungsgewinn 14% (bzw 60%) beträgt. Dies gilt unabhängig davon, mit welchem (Buch-)Wert der Grund und Boden in der Bilanz (bzw im Anlageverzeichnis) ausgewiesen ist. Die pauschale Einkünfteermittlung kann auch lediglich für Teile der stillen Reserven anwendbar sein (zB Wechsel zur Gewinnermittlungsart nach § 5 Abs 1 EStG gem § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG oder Einlage in das Betriebsvermögen zum Teilwert gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG vor dem ).

S. 235Beispiel:

Anschaffung des Grund und Bodens vor dem („Altgrundstück“) und keine Umwidmung nach dem .


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Historischer steuerlicher Buchwert Grund und Boden
EUR
100.000
Teilwert Grund und Boden
EUR
1.000.000
Buchmäßige stille Reserven
EUR
900.000
Pauschale Anschaffungskosten gem § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG
EUR
860.000
Steuerverfangene stille Reserven gem § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG
EUR
140.000

Durch die (idR) zwingende Buchwertfortführung (Fortführung der bisherigen Anschaffungs- und Herstellungskosten für Grund und Boden) und die Bestimmung gem § 20 UmgrStG, wonach das in der Einbringungsbilanz ausgewiesene Einbringungskapital die Anschaffungskosten der Gegenleistungsanteile darstellt (bzw bestehende Anteile erhöht), kommt es für Einbringungsvorgänge mit Grund und Boden des Altvermögens (zB wenn der Einbringende seinen Gewinn durchgehend gem § 4 Abs 1 EStG ermittelt hat und das zum Betriebsvermögen gehörende Grundstück vor dem angeschafft hat) zu keiner Erhöhung der Gegenleistungsanteile in Höhe der (teilweise nicht steuerhängigen) buchmäßigen stillen Reserven (EUR 900.000). Dieser vor dem AbgÄG 2012 bestehende Zustand stellte nach Hofmann einen Systembruch dar. Zudem ist zu bedenken, dass die Veräußerung des Grund und Bodens auf Ebene der Körperschaft neben der 25%igen KöSt (auch wenn für den betroffenen Grund und Boden die Pauschalierungsmöglichkeit gem § 30 Abs 4 EStG zusteht) zusätzlich noch der 25%igen bzw 27,5%igen (seit ) Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung des Immobilienveräußerungsgewinnes unterliegt. Nach Hirschler/Sulz hätte dieser Zustand ein Hindernis für viele betriebswirtschaftlich sinnvolle Einbringungen von Familienbetrieben und Klein- und Mittelbetrieben dargestellt.

Der Gesetzgeber hat die Kritik von Hofmann offenbar aufgegriffen und mit dem AbgÄG 2012 zwei Neubestimmungen, die (vorrangig) für Grund und Boden des Altvermögens gelten, in das Gesetz aufgenommen (§§ 16 Abs 6 und 18 Abs 5 UmgrStG). Beide Regelungen sind alternativ anzuwenden und sollen auf unterschiedliche Weise sicherstellen, dass die pauschale Einkünfteermittlung gem § 30 Abs 4 EStG für Wertsteigerungen bis zum Einbringungsstichtag gewahrt bleibt. Die Bestimmungen gelten für Einbringungsstichtage ab . Zum durch die S. 236Einfügung der beiden Paragraphen ergebenden Konflikt im Zusammenhang mit der Übergangsregelung gem § 124b Z 212 EStG idF vor dem AIFMG (§ 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG kommt letztmalig für Einbringungsvorgänge zur Anwendung, bei denen das Wirtschaftsjahr der übernehmenden Körperschaft vor dem beginnt und der Einbringungsvertrag vor dem unterfertigt wurde) darf auf die UmgrStR 2002, Rz 963 verwiesen werden. Festzuhalten ist, dass vorrangig die (neuen)Vorschriften nach dem UmgrStG anzuwenden sind. Zudem sind Fälle denkbar, in denen auf Einbringungsvorgänge weder § 4 Abs 10 Z 3 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 noch die (neuen) umgründungssteuerlichen Vorschriften des § 16 Abs 6 bzw § 18 Abs 5 UmgrStG zur Anwendung kommen. Diesfalls räumen die UmgrStR 2002, Rz 698 der Regelung gem § 4 Abs 10 Z 3 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 den Vorrang ein.

5.3.2.1. Aufwertungswahlrecht für Grund und Boden des Altvermögens

Als Ausnahme innerhalb der Buchwerteinbringung (generell § 14 Abs 1 UmgrStG und speziell für Grund und Boden des Altvermögens § 18 Abs 5 UmgrStG) sieht § 16 Abs 6 UmgrStG bei der Einbringung von Vermögen iSd § 12 Abs 2 Z 1 und Z 2 UmgrStG (somit Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) ein Aufwertungswahlrecht für zum Anlagevermögen gehörigen Grund und Boden des Altvermögens vor („… kann bei der Einbringung…“). § 16 Abs 6 UmgrStG idF 2. AbgÄG 2014 lautet wie folgt:

„Abweichend von § 14 Abs. 1 kann bei der Einbringung von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 und Z 2 der zum Betriebsvermögen gehörende Grund und Boden mit den nach § 6 Z 14 EStG maßgebenden Werten angesetzt werden, wenn im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf den Grund und Boden ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre. Dies ist im Einbringungsvertrag festzuhalten.“

Die Bestimmung des § 16 Abs 6 UmgrStG wurde mit dem AbgÄG 2012 rückwirkend mit in das UmgrStG aufgenommen. § 16 Abs 6 idF AbgÄG 2012 war nur bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben anwendbar, wodurch Unklarheit bestand, ob die Aufwertungsmöglichkeit auch bei Einbringung von Mitunternehmeranteilen gilt. Nach Hirschler liegt nämlich bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen (aus bilanzbündeltheoretischer Sicht) ein Betrieb vor, weshalb § 16 Abs 6 UmgrStG idF AbgÄG 2012 anwendbar sein sollte. Die UmgrStR 2002, Rz 928 idF Wartungserlass 2013 sind bereits in S. 237„teleologischer Extension“ von einer Anwendbarkeit des Wahlrechtes gem § 16 Abs 6 UmgrStG für die Einbringung von Mitunternehmeranteilen ausgegangen. Durch das 2. AbgÄG 2014 ist diese Gesetzeslücke geschlossen und die Anwendbarkeit der Aufwertungsoption für Mitunternehmeranteile auf ein gesetzliches Standbein gestellt worden indem § 16 Abs 6 UmgrStG nunmehr auf die Einbringung von Vermögen iSd § 12 Abs 2 Z 1 und Z 2 UmgrStG abstellt. Dadurch wird der (geforderten und in der Vergangenheit offenbar ohne gesetzliche Grundlage bestehenden) Gleichschaltung von Altgrundstücken im Zuge der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen Rechnung getragen. Die Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG soll aber offensichtlich nur bei Einbringungen von Mitunternehmeranteilen hinsichtlich des zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens zustehen; ebenso führen die ErläutRV zum 2. AbgÄG 2014 aus, dass

„mit der Änderung des Wortlautes ein Redaktionsversehen beseitigt und klargestellt werden [soll], dass das Wahlrecht zur Sofortrealisierung auch ausgeübt werden kann, wenn zum Sonderbetriebsvermögen gehörender Grund und Boden anlässlich einer Einbringung von Mitunternehmeranteilen auf die übernehmende Körperschaft übergeht“.

Zur diesbezüglichen kritischen Diskussion darf auf 5.3.2.1.2.4. verwiesen werden.

§ 16 Abs 6 UmgrStG zielt nur auf Grund und Boden ab, somit nicht auf Gebäude und grundstücksgleiche Rechte iSd § 30 Abs 1 EStG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 16 Abs 6 UmgrStG ist, dass auf den Grund und Boden bei gedanklicher Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs 4 EStG ganz oder „eingeschränkt“ anwendbar wäre. Der/Die Einbringende(n) muss/müssen daher zum Einbringungsstichtag überprüfen, ob zum der Grund und Boden steuerverfangen war oder nicht bzw ob bei gedachter Veräußerung nach dem die pauschale Besteuerung für den eingebrachten Grund und Boden gesamthaft oder eingeschränkt anwendbar ist.

S. 238Wird das Aufwertungswahlrecht in Anspruch genommen ist der Grund und Boden in der Einbringungsbilanz mit dem gemeinen Wert iSd § 6 Z 14 EStG anzusetzen. Die ertragsteuerlich geltende Gesamtrechtsnachfolgefiktion gem § 18 Abs 1 Z 4 UmgrStG wird durchbrochen. Es kommt damit zur Versteuerung der aufgedeckten stillen Reserven zum Einbringungsstichtag (= einbringungsbedingte Realisierung) beim Einbringenden, wobei § 30 Abs 4 EStG gesamthaft oder eingeschränkt angewendet werden kann (vgl dazu weiterführend 5.3.2.1.2. ff). Da die Wertsteigerungen im betrieblichen Bereich (in der Sphäre von natürlichen Personen) entstanden sind hat idR der Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) die ImmoESt abzuführen. Der aufgewertete Grund und Boden wird von der übernehmenden Körperschaft übernommen und der gemeine Wert gilt ab der Einbringung als neuer Buchwert. Bei einer späteren Veräußerung des Grund und Bodens auf Ebene der Kapitalgesellschaft unterliegen nur mehr die ab der Einbringung eingetretenen Wertveränderungen der Besteuerung, wobei diesfalls das KöSt-System maßgebend ist. Wertsteigerungen unterliegen demnach dem 25%igen KöSt-Satz bei Veräußerung und Wertminderungen (Teilwert < Buchwert = gemeiner Wert lt Einbringungsbilanz) sind steuerlich als Teilwertabschreibungen zu erfassen. Die Beschränkungen gem § 6 Z 2 lit d EStG gelten für § 7 Abs 3 Körperschaften nicht.

Die Aufwertungsmöglichkeit von Grund und Boden des Altvermögens in der Einbringungsbilanz steht wirtschaftsgutbezogen (für jeden zum Betriebsvermögen gehörenden miteingebrachten Grund und Boden des Anlagevermögens; der Grund und Boden muss einzeln bewertbar sein) zu. Zu Mitunternehmerschaften darf auf die Ausführungen unter 5.3.2.1.2.3. verwiesen werden.

5.3.2.1.1. Ersichtlichmachung der Wahlrechtsausübung im Einbringungsvetrag

Will der Einbringende vom Sofortrealisierungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG Gebrauch machen, so ist dies im Einbringungsvertrag (für nach dem abgeschlossene Einbringungsverträge) ersichtlich zu machen (§ 16 Abs 6 letzter Satz iVm 3. Teil Z 26 UmgrStG idF 2. AbgÄG 2014).

Durch den Ansatz des gemeinen Wertes für Grund und Boden in der Einbringungsbilanz werden die im Bereich der Einkommensteuer für natürliche Personen S. 239entstandenen stillen Reserven beim Einbringenden versteuert. Dies erfolgt im Wege der Verfahrensvorschriften gem § 30b und 30c EStG, somit idR durch den Parteienvertreter. Durch die (verpflichtende) Aufnahme der Wahlrechtsausübung in den Einbringungsvertrag wird das Haftungsrisiko für den Parteienvertreter minimiert (und die Rechtssicherheit erhöht), weil ihm dadurch ersichtlich gemacht wird, dass ein Veräußerungsvorgang vorliegt und daher ImmoESt im Zuge der Selbstberechnung abzuführen ist. Zudem dient die Aufnahme im Einbringungsvertrag Dokumentationszwecken, weil die Rechtsfolgen der Aufwertung im Zeitpunkt der Einbringung bzw ebenso im Falle einer späteren Veräußerung durch die übernehmende Körperschaft auch für die (sonstigen) Gesellschafter ersichtlich (und transparent) sind. Es handelt sich bei der Bestimmung des § 16 Abs 6 letzter Satz UmgrStG um eine reine Ordnungsvorschrift; eine unterlassene Ersichtlichmachung im Einbringungsvertrag verletzt nicht die Anwendungsvoraussetzungen iSd Art III UmgrStG. Wird vom Wahlrecht Gebrauch gemacht, empfiehlt es sich neben der Bekräftigung, dass § 16 Abs 6 UmgrStG ausgeübt wird auch den Betrag, auf den aufgewertet wird (= gemeiner Wert zum Einbringungsstichtag), anzugeben, weil vom gemeinen Wert zum Einbringungsstichtag das steuerliche „Schicksal“ für den betreffenden Grund und Boden künftig ausgeht. Diese Formulierung im Einbringungsvertrag könnte wie folgt lauten:

Punkt X – Aufwertung bestimmter Liegenschaften iSd § 16 Abs 6 UmgrStG

„Betreffend die in der Anlage genannte(n) Liegenschaft(en) wird das Wahlrecht zugunsten der Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG ausgeübt. Der gemeine Wert wurde laut Sachverständigengutachten vom mit EUR 100.000,00 bestimmt.“

Unklar ist, ob durch die fehlende Ersichtlichmachung im Einbringungsvertrag die Ausübung des Wahlrechtes verwirkt ist oder nicht. Nach Hirschler hindert die Nichtaufnahme einer entsprechenden Textpassage im Einbringungsvertrag die Anwendbarkeit der Aufwertungsmöglichkeit nicht, während nach Furherr die S. 240Nichtbeachtung wohl zur Verwirkung des Wahlrechtes führt. Nach meinem Dafürhalten ist der Ansicht von Hirschler der Vorzug zu geben. Da es sich um eine reine Ordnungsvorschrift handelt und die Ersichtlichmachung im Einbringungsvertrag nach den obigen Ausführungen Dokumentationszwecken und Transparenzüberlegungen sowie als Erleichterung für Parteienvertreter gilt, kann ein unterbliebener Vermerk im Einbringungsvertrag nicht zur Versagung des Wahlrechtes führen. Die Ausübung des Wahlrechtes wird daher tatsächlich durch Ansatz des gemeinen Wertes in der Einbringungsbilanz ausgeübt und ist nicht abhängig von der Aufnahme eines Vermerkes in den Einbringungsvertrag. Auch vor dem 2. AbgÄG 2014 wurde die Ausübung des Wahlrechtes alleinig durch Ansatz des gemeinen Wertes in der Einbringungsbilanz ausgeübt. Zudem könnten auch die ErläutRV zum 2. AbgÄG 2014 darauf hindeuten, wenn sie ausführen, dass „die Ausübung des Wahlrechts zur sofortigen Realisierung der stillen Reserven gemäß § 16 Abs. 6 UmgrStG festgehalten werden [soll]“, aber nicht muss (!).

5.3.2.1.2. Anwendungsbereich

§ 16 Abs 6 UmgrStG zielt nur auf Grund und Boden des Altvermögens ab; es muss für den Grund und Boden ein Anknüpfungspunkt zu § 4 Abs 3a iVm § 30 Abs 4 EStG am Einbringungsstichtag bestehen. Gebäude sind hingegen zwingend mit dem Buchwert anzusetzen (§ 14 Abs 1 UmgrStG); Gebäude auf die, § 30 Abs 4 EStG eingeschränkt am Einbringungsstichtag anwendbar wäre, sind ebenso mit dem Buchwert zu übernehmen, allerdings sieht § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG eine besondere Beurteilung vor. Die Optionsmöglichkeit gem § 16 Abs 6 UmgrStG ist für jedes einzelne (miteingebrachte) Grundstück (Grund und Boden) gesondert anwendbar.

Voraussetzung für die Anwendung von § 16 Abs 6 UmgrStG ist nach dem Gesetzeswortlaut die ganze oder eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG („Pauschalbesteuerung“) bei gedanklicher Veräußerung am Einbringungsstichtag. Um dies beurteilen zu können, muss auf den als „Schicksalsdatum“ abgestellt werden. Der Einbringende muss auf einer gedachten „Zeitlinie“ zum zurückgehen und beurteilen, ob im Falle einer gedachten Veräußerung S. 241zu diesem Stichtag der Grund und Boden steuerverfangen war oder (eingeschränkt) nicht. Nur wenn der Grund und Boden am (eingeschränkt) nicht steuerverfangen war, ist die Anwendung von § 16 Abs 6 UmgrStG auf Grundlage des gemeinen Wertes möglich.

Fraglich ist, wann eine gesamthafte und wann eine eingeschränkte Anwendbarkeit vorliegt und welche steuerlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

5.3.2.1.2.1. Gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG

Eine gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG ist gegeben, wenn zum Betriebsvermögen gehörender Grund und Boden des Anlagevermögens am nicht steuerverfangen war. Unstrittig ist § 30 Abs 4 EStG zur Gänze anwendbar, wenn am hinsichtlich des Grund und Bodens die Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG Anwendung fand und die Spekulationsfrist des § 30 EStG aF (dh die Anschaffung erfolgte vor dem ) bereits abgelaufen war. Wurde somit Grund und Boden vor dem angeschafft und war dieser bis zum keinem Betriebsvermögen gem § 5 Abs 1 EStG zugehörig, kann gem § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG bei einer späteren Veräußerung § 30 Abs 4 EStG zur Gänze angewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn es nach dem zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG auf § 5 Abs 1 EStG gekommen ist bzw kommt. Da der Verweis von § 16 Abs 6 UmgrStG auf § 6 Z 14 EStG eine Tauschbesteuerung zur Folge hat, ist statt des Veräußerungserlöses der gemeine Wert zum Einbringungsstichtag für die pauschale Besteuerung heranzuziehen.

Eine gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG liegt ebenso vor, wenn die Anschaffung von Grund und Boden vor dem im außerbetrieblichen Bereich erfolgt ist und der Grund und Boden vor dem in einen gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG gewinnermittelnden Betrieb eingelegt wurde. Nach alter Rechtslage blieben nämlich Wertveränderungen des Grund und Bodens bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG außer Ansatz. Dies gilt ungeachtet der Regelung gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG und ungeachtet, ob nach dem ein Gewinnermittlungswechsel von § 4 Abs 1 oder Abs 3 auf § 5 Abs 1 EStG erfolgt ist. Gleiches gilt (für die gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG), wenn die Einlage aus dem außerbetrieblichen Bereich nach dem erfolgt ist; die Art der Gewinnermittlungsart ist diesfalls unbeachtlich.

S. 242Sollte es vor dem zu einem Wechsel der Gewinnermittlung von § 5 Abs 1 EStG auf § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG gekommen sein, wurde die zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung aufgedeckte stille Reserve des Grund und Bodens entweder sofort versteuert oder es wurde entsprechend § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG idF vor dem 1. StabG 2012 eine unversteuerte Rücklage in Höhe der stillen Reserven gebildet. Unabhängig davon, ob die stille Reserve sofort anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlung versteuert wurde (damals noch zum progressiven Tarif), kann bei späterer Veräußerung von Grund und Boden die Bestimmung des § 30 Abs 4 EStG auf Grund und Boden (gesamthaft) angewendet werden (sofern die Anschaffung vor dem erfolgt ist). Sollte anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlung eine unversteuerte Rücklage gebildet worden sein und diese zum Zeitpunkt der Einbringung noch bestehen, ist diese aufgrund der steuerlichen Veräußerung (= Tauschbesteuerung gem § 6 Z 14 EStG) zum Einbringungsstichtag aufzulösen und mit dem 30%igen besonderen Steuersatz (seit ) zu besteuern. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift gem § 124b Z 212 EStG idF AIFMG, BGBl I Nr 135/2013, wonach die zum bestehenden Rücklagen (bzw steuerfreien Beträge) im Zeitpunkt der Veräußerung gem § 30a EStG zu versteuern sind, soweit die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind. Da die einbringungsbedingte Aufwertungsoption eine Veräußerung im Rahmen der Tauschbesteuerung zur Folge hat, muss die bestehende Rücklage zum Einbringungsstichtag (= Zeitpunkt der Veräußerung) unter Anwendung des besonderen Steuersatzes gem § 30a Abs 1 EStG aufgelöst werden. Die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG für die Grund-und-Boden-Rücklage ist nicht möglich. § 30 Abs 4 EStG ist allerdings für Grund und Boden des Altvermögens selbst anwendbar, wobei dies auf Basis des gemeinen Wertes zu geschehen hat. Voraussetzung gem § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG ist lediglich, dass Grund und Boden des Anlagevermögens am nicht steuerverfangen war. Erfolgte daher die Anschaffung für einen Gewinnermittler gem § 5 Abs 1 EStG vor dem und kam es vor dem zum Wechsel der Gewinnermittlung auf § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG, kann der Veräußerungsgewinn pauschal ermittelt werden, weil am der Grund und Boden (aufgrund der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG) nicht steuerverfangen war. Eine in der Vergangenheit gebildete Grund-und-Boden-Rücklage schadet der gesamthaften Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG daher nicht, weil diese ohnehin in voller Höhe zum besonderen Steuersatz erfasst wird.Eine Doppelerfassung von stillen Reserven kann nur durch eine Gewinnermittlung nach den allgemeinen Grundsätzen vermieden werden.

S. 243Beispiel:

Herr B hat Anfang des Jahres 2000 ein Gebäude samt Grund und Boden um EUR 100.000 (AK Grund und Boden = 60.000, Gebäude: 40.000) für sein Einzelunternehmen angeschafft (Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG). Im Jahr 2009 kommt es anlässlich des Unterschreitens der Schwellenwerte gem § 189 UGB zum Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 Abs 1 EStG auf § 4 Abs 1 EStG. Die Option gem § 5 Abs 2 EStG wird nicht in Anspruch genommen. Die Teilwerte im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart betragen für Grund und Boden EUR 80.000 und für das Gebäude EUR 60.000. Herr B hat gem § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG eine Rücklage für den Grund und Boden iHv EUR 20.000 gebildet. Für das Gebäude ergeben sich keine (steuerlichen) Auswirkungen; dieses wird unverändert mit dem Buchwert weitergeführt. Mitte des Jahres 2017 bringt Herr B sein Einzelunternehmen rückwirkend zum in eine GmbH ein. Der gemeine Wert (entspricht dem Teilwert) des Grundstückes beläuft sich auf insgesamt EUR 150.000, wobei auf Grund und Boden EUR 85.000 und auf das Gebäude EUR 65.000 entfallen.

Herr B entschließt sich vom Wahlrecht des § 16 Abs 6 UmgrStG Gebrauch zu machen. Demnach kann Grund und Boden, der am ganz oder eingeschränkt nicht steuerverfangen war, mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Die stillen Reserven im Grund und Boden werden zum Einbringungsstichtag aufgrund des Ansatzes des gemeinen Wertes (es wird eine Tauschbesteuerung fingiert) realisiert. Gem § 124b Z 212 EStG ist die im Jahr 2009 gebildete Rücklage bei der Veräußerung aufzulösen. Da der Tausch einer Veräußerung entspricht, ist die Grund-und-Boden-Rücklage zum Einbringungsstichtag aufzulösen und zum besonderen Steuersatz zu versteuern (20.000 × 30% = 6.000). Zusätzlich sind die nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart eingetretenen Wertsteigerungen zu versteuern, wobei die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG angewendet werden kann, weil Grund und Boden am nicht steuerverfangen war (§ 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG). Die Steuerbelastung beträgt auf Basis des gemeinen Wertes EUR 3.570 (85.000 × 14% × 30% = 3.570). Die gesamte Steuerbelastung bei Ausübung der Aufwertungsoption beträgt EUR 9.570 (EUR 6.000 aus der Auflösung der Rücklage iSd § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG aF und EUR 3.570 aufgrund der pauschalen Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG auf Grundlage des gemeinen Wertes). Der Grund und Boden wird in der Einbringungsbilanz mit dem gemeinen Wert angesetzt, welcher als neuer Buchwert für die GmbH gilt. Sofern Herr B eine entstehende Doppelbesteuerung vermeiden möchte (Erfassung der stillen Reserven während der § 5-Phase im Pauschalierungsbetrag), kann er die Einkünfte nach den allgemeinen Grundsätzen ermitteln, wobei diesfalls die Rücklage und die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung zum besonderen Steuersatz zu erfassen sind. Die Steuerbelastung würde EUR 7.500 betragen (6.000 aus der Auflösung der Rücklage zum besonderen Steuersatz [20.000 × 30%] und 1.500 als Differenz zwischen gemeinem Wert zum Einbringungsstichtag iHv 85.000 und Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart iHv 80.000, multipliziert mit 30% besonderer Steuersatz, ergibt 1.500). Diese Variante wäre im vorliegenden Beispiel sogar empfehlenswert, weil die Steuerbelastung geringer ist.

5.3.2.1.2.2. Eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG

a) Einlage zum Teilwert

Eine eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG ist gegeben, wenn Grund und Boden vor dem im Privatvermögen angeschafft und vor dem mit dem Teilwert in einen Betrieb mit Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 S. 244EStG eingelegt wurde. Nach alter Rechtslage gem § 6 Z 5 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 war nämlich der Teilwert für Einlagevorgänge maßgebend. Die eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG ergibt sich aus § 4 Abs 3a Z 4 EStG, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu werten ist; der Teilwert im Einlagezeitpunkt gilt dabei als privater Veräußerungserlös. Soweit das Grundstück zum nicht steuerverfangen war (weil es bis dahin Privatvermögen war oder sich nach der Einlage in einem Betriebsvermögen befand, für das der Gewinn gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG ermittelt wird) oder es ohne Einlage (in einen Betrieb mit § 5-Abs-1-EStG-Gewinnermittlung) nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann § 30 Abs 4 EStG angewendet werden. Erfolgt demnach die Einlage vor dem in einen Betrieb eines § 5-Abs-1-EStG-Ermittlers ist bei der Anwendbarkeit von § 16 Abs 6 UmgrStG der Veräußerungsvorgang zu spalten. Die bis zur Einlage entstandenen Wertveränderungen sind im Rahmen der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu erfassen; dabei kann die pauschale Besteuerung für die Wertsteigerung bis zur Einlage angewendet werden, wobei auf den Teilwert im Einlagezeitpunkt abzustellen ist (effektive Steuerbelastung seit daher 4,2% bzw 18% im Umwidmungsfall vom Teilwert im Einlagezeitpunkt). Der Wertzuwachs ab der Einlage ist ausgehend vom Einlageteilwert im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu erfassen (Differenz zwischen gemeinem Wert zum Einbringungsstichtag und Einlageteilwert).

Beispiel:

Herr A hat im Jahr 1999 ein bebautes Grundstück im Privatvermögen um insgesamt 100 angeschafft (Grund und Boden: 40, Gebäude: 60). Anfang des Jahres 2010 legt Herr A das bebaute Grundstück in sein Einzelunternehmen (Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG) ein. Der Teilwert von Grund und Boden beläuft sich zum Zeitpunkt der Einlage auf 80, der des Gebäudes auf 90; die Abschreibung des Gebäudes beträgt 2,5% laut Gutachten. Zum Einbringungsstichtag beschließt Herr A sein Einzelunternehmen in eine GmbH unter Anwendung von § 16 Abs 6 UmgrStG einzubringen. Der gemeine Wert (entspricht dem Teilwert) zum Einbringungsstichtag von Grund und Boden beläuft sich auf 100, der des Gebäudes auf 120. Ende des Jahres 2018 wird das bebaute Grundstück verkauft. Die GmbH erzielt einen Veräußerungserlös von insgesamt 360, wobei auf den Grund und Boden 120 und auf das Gebäude 140 entfallen.

Die Einlage im Jahr 2010 in den Betrieb (Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG) erfolgt zum Teilwert gem § 6 Z 5 EStG idF vor dem 1. StabG 2012. Grund und Boden ist daher mit 80 und das Gebäude mit 90 in der Bilanz des Einzelunternehmens anzusetzen. Das Gebäude wird mit einem AfA-Satz von 2,5% abgeschrieben. Im Jahr 2017 erfolgt rückwirkend zum die Einbringung des bilanzierungspflichtigen Betriebes von Herrn A in eine GmbH. Für die steuerlichen Folgen im Zuge der Einbringung ist zwischen Grund und Boden sowie Gebäude zu differenzieren:

  • S. 245Grund und Boden

    Herr A kann für Grund und Boden das Aufwertungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG in Anspruch nehmen, weil gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG ohne die Einlage die Spekulationsfrist abgelaufen wäre und daher § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Einlageteilwertes angewendet werden kann, wobei diesfalls die Pauschalierung im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerungen zu erfassen ist. Vom Teilwert iHv 80 (als fingierter Veräußerungserlös) werden daher 86% als Anschaffungskosten iHv 68,80 angesetzt und die Differenz iHv 11,20 dem besonderen Steuersatz unterworfen (= effektive Steuerbelastung 3,36). Für die im Betriebsvermögen eingetretenen Wertsteigerungen gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, wobei der Einlageteilwert für Grund und Boden als neuer Buchwert gilt. Die Differenz iHv 20 zwischen gemeinem Wert zum Einbringungsstichtag iHv 100 und Einlageteilwert iHv 80 ist daher im Rahmen der betrieblichen Einkünfte mit dem besonderen Steuersatz iHv 30% zu erfassen (keine Pauschalierungsmöglichkeit); effektive Steuerbelastung beträgt daher 6. Die Besteuerung der bis zur Einbringung angesammelten stillen Reserven ist durch die Optionsausübung gem § 16 Abs 6 UmgrStG erschöpft. Die Steuerlast hat der Einbringende zu tragen. Die Abfuhr der Immobilienertragsteuer hat durch den Parteienvertreter zu erfolgen.

  • Gebäude

    Da § 16 Abs 6 UmgrStG nur für Grund und Boden gilt, nicht aber für Gebäude (gleichwohl ist anzumerken, dass § 4 Abs 3a Z 4 EStG ebenso auf Gebäude Anwendung findet) ist das Gebäude von der GmbH mit dem Buchwert iHv 74,25 (Gebäudeteilwert im Jahr 2010 iHv 90 abzüglich AfA für 7 Jahre von 2,5%) zu übernehmen. Die GmbH führt den Buchwert und die AfA fort.

Im Jahr 2018 kommt es zur Veräußerung, wobei wiederum zwischen Grund und Boden und Gebäude zu differenzieren ist:

  • Grund und Boden

    Da Grund und Boden gem § 16 Abs 6 UmgrStG einbringungsbedingt auf den gemeinen Wert aufgewertet wurde, ist der gemeine Wert für die weitere Beurteilung maßgebend. Die bis zur Einbringung eingetretenen Wertsteigerungen sind durch die Ausübung des Wahlrechtes bereits entsteuert. Folglich ist nur mehr die Differenz (20) zwischen Veräußerungserlös iHv 120 und gemeinem Wert iHv 100 zum Einbringungsstichtag (= Buchwert auf Ebene der GmbH) mit dem 25%igen KöSt-Satz zu besteuern.

  • Gebäude

    Da das Gebäude zum Buchwert übernommen wurde und noch keine Realisierung der stillen Reserven in der Vergangenheit erfolgt ist, sind alle bis zur Veräußerung angesammelten stillen Reserven zu erfassen. § 4 Abs 3a Z 4 EStG („von mit dem Teilwert eingelegten Grundstücken“) besitzt ebenso für Gebäude Gültigkeit, deshalb kann § 30 Abs 4 EStG auf Grundlage des Einlageteilwertes im Jahr 2010 für das Gebäude angewendet werden (siehe auch § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG). Der Teilwert des Gebäudes zum Einlagezeitpunkt belief sich auf 90 und davon sind 86% als Anschaffungskosten (somit 77,40) abzuziehen; die Differenz iHv 12,60 ist als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen mit dem 25%igen KöSt-Satz zu erfassen (effektive Steuerbelastung damit 3,15 bzw 3,5% vom Einlageteilwert). Der Einlageteilwert des Gebäudes gilt als Buchwert und damit als Ausgangspunkt für die weitere Entwicklung des Gebäudes. Die jährliche AfA des Gebäudes wurde mit 2,5% angenommen. Vom Veräußerungserlös iHv 140 ist der Restbuchwert des Gebäudes iHv 69,75 (90 abzüglich AfA iHv 2,5% für 9 Jahre) abzuziehen und die Differenz iHv 70,25 der 25%igen KöSt zu unterwerfen (Steuerbelastung beträgt daher 17,625).

S. 246Zur besseren Veranschaulichung ist das Beispiel auch grafisch gelöst.

Beispiel:

Wie das Beispiel zeigt, muss im Falle einer Einlage eines Gebäudes vor dem und nachfolgender Einbringung in eine Kapitalgesellschaft der Differenzbetrag zwischen Einlageteilwert und Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen von der übernehmenden Körperschaft deklariert werden. Handelt es sich um ein Gebäude, welches vor dem angeschafft worden ist, kann § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Einlageteilwertes angewendet werden (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG). Im Schrifttum wurde die Frage aufgeworfen, ob § 4 Abs 3a Z 4 EStG für Körperschaften zwingend gelten muss (bzw kann); somit die Deklarierung der bis zur Einlage eingetretenen Wertsteigerungen im Rahmen von privaten (und nicht betrieblichen) Grundstücksveräußerungen. Für die Anwendbarkeit spricht insbesondere die ertragsteuerliche Gesamtrechtsnachfolgefiktion. Zudem können unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften nach der VwGH-Rspr außerbetriebliches Vermögen und damit außerbetriebliche Einkünfte generieren. Die Vorschrift des § 4 Abs 3a S. 247Z 4 EStG ist im Ergebnis daher ebenso bei Kapitalgesellschaften anwendbar. Zudem verweist § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG (bei Buchwertfortführung für das Grundstück) dezidiert auf § 4 Abs 3a Z 4 EStG.

Nicht verständlich erscheint, warum § 16 Abs 6 UmgrStG nur für Grund und Boden zugänglich ist. Denn auch im Falle der Einlage von Gebäuden, die vor dem angeschafft wurden, kommt es zu einem Auseinanderfallen von tatsächlichen und buchmäßigen stillen Reserven aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs 3a Z 4 EStG, wonach auf Basis des Teilwertes die pauschale Besteuerung (ebenfalls für Gebäude) möglich ist. Zwar geht die Pauschalierungsmöglichkeit für das Gebäude kraft ausdrücklicher Bestimmung gem § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG nicht verloren, jedoch werden erst im Zeitpunkt der Veräußerung alle bis zur Veräußerung eingetretenen Wertsteigerungen (nach-)erfasst. ME wäre es sinnvoll den Wortlaut von § 16 Abs 6 UmgrStG auf „Grundstücke iSd § 30 Abs 1 EStG“ zu ändern, wodurch die Sofortrealisierungsoption ebenso für vor dem angeschaffte und zum Teilwert eingelegte Gebäude zugänglich ist.

b) Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 5 Abs 1 EStG

Eine eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG ist ebenso denkbar, wenn Grund und Boden vor dem angeschafft wurde und ein Übergang zur Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG bis zum stattgefunden hat. Nach alter Rechtslage kam es nämlich im Rahmen des Wechsels der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG zu § 5 Abs 1 EStG zur steuerneutralen Aufwertung (bzw Abwertung) des Grund und Bodens auf den Teilwert (§ 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012). Für solche steuerneutralen Aufwertungsbeträge (bzw Abwertungsbeträge) ist § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG maßgebend. Demnach sind Aufwertungs- oder Abwertungsbeträge bei der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens gewinnwirksam anzusetzen. Dabei kann § 30 Abs 4 EStG für Grund und Boden, der ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG zum nicht steuerverfangen gewesen wäre, sinngemäß angewendet werden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung tritt. Da § 16 Abs 6 UmgrStG eine Veräußerung (iSe Tauschbesteuerung) fingiert, ist § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG anwendbar. Der Einbringende muss überprüfen, ob beim gedachten Nichtwechsel der Gewinnermittlung auf § 5 Abs 1 EStG der Grund und Boden am steuerfrei veräußert hätte werden können (setzt jedenfalls eine Anschaffung vor dem voraus). Bejahendenfalls ist einen Schritt auf den Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart zurückzugehen und auf Grundlage des Teilwertes (= aufgewerteter Betrag) ist die Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG S. 248möglich. Die nachfolgenden Wertveränderungen des Grund und Bodens, ausgehend vom Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart, sind nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu beurteilen.

Beispiel:

Herr A hat Anfang des Jahres 1999 ein bebautes Grundstück für sein Einzelunternehmen (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG) um insgesamt 100 angeschafft (Grund und Boden: 40, Gebäude: 60). Das Gebäude wird mit 2,5% pro Jahr abgeschrieben. Im Jahr 2010 kommt es zum Wechsel der Gewinnermittlungsart aufgrund Überschreitens der Schwellenwerte iSd § 189 UGB von § 4 Abs 1 EStG auf § 5 Abs 1 EStG. Der Teilwert von Grund und Boden beläuft sich zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart auf 80, der des Gebäudes auf 90. Im Jahr 2017 beschließt Herr A sein Einzelunternehmen rückwirkend zum in eine GmbH einzubringen. Herr A möchte anlässlich der Einbringung vom Aufwertungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG Gebrauch machen. Der gemeine Wert (entspricht dem Teilwert) zum Einbringungsstichtag für Grund und Boden beläuft sich auf 100, der des Gebäudes auf 120. Ende des Jahres 2018 wird das bebaute Grundstück aus der GmbH verkauft. Die GmbH erzielt einen Veräußerungserlös von insgesamt 260, wobei auf den Grund und Boden 120 und auf das Gebäude 140 entfallen.

Im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 auf § 5 Abs 1 EStG im Jahr 2010 wurde der Grund und Boden steuerneutral auf den höheren Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart aufgewertet (§ 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012). Das Gebäude ist unverändert mit dem Restbuchwert (Anschaffungskosten abzüglich laufender AfA) weiterzuführen, weil § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 aufgrund von § 4 Abs 1 letzter Satz EStG idF vor dem 1. StabG 2012 nur für Grund und Boden anwendbar war.

Am erfolgt die Einbringung des bilanzierungspflichtigen Betriebes von Herrn A in eine GmbH. Für die steuerlichen Folgen im Zuge der Einbringung ist zwischen Grund und Boden sowie Gebäude zu differenzieren:

  • Grund und Boden

    Herr A kann für Grund und Boden das Aufwertungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG in Anspruch nehmen, weil gem § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG die Pauschalierungsmöglichkeit gem § 30 Abs 4 EStG angewendet werden kann, wenn Grund und Boden am ohne den Wechsel der Gewinnermittlungsmethode nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert tritt. Vom Teilwert im Jahr 2010 iHv 80 werden daher 86% als Anschaffungskosten iHv 68,80 angesetzt und die Differenz iHv 11,20 dem besonderen Steuersatz unterworfen (= effektive Steuerbelastung 3,36 bzw 4,2% vom Teilwert). Für die im Rahmen der Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG eingetretenen Wertsteigerungen gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, wobei der Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart als neuer Buchwert gilt. Die Differenz iHv 20 zwischen gemeinem Wert zum Einbringungsstichtag iHv 100 und Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart iHv 80 ist mit dem besonderen Steuersatz iHv 30% zu erfassen (keine Pauschalierungsmöglichkeit); effektive Steuerbelastung beträgt daher 6. Die bis zur Einbringung angesammelten stillen Reserven sind durch die Ausübung der Option gem § 16 Abs 6 UmgrStG entsteuert. Die Steuerlast hat der Einbringende zu tragen. Nur noch die auf Ebene der GmbH entstehenden Wertveränderungen sind bei einer späteren Veräußerung zu erfassen.

  • Gebäude

    Da § 16 Abs 6 UmgrStG nur für Grund und Boden gilt, nicht aber für Gebäude ist das Gebäude von der GmbH mit dem Buchwert zu übernehmen. Die GmbH führt den Buchwert und die AfA weiter fort.

S. 249Im Jahr 2018 kommt es zur Veräußerung, wobei wiederum für Grund und Boden sowie Gebäude hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen zu differenzieren ist:

  • Grund und Boden

    Da Grund und Boden gem § 16 Abs 6 UmgrStG einbringungsbedingt auf den gemeinen Wert aufgewertet wurde, ist der gemeine Wert für die weitere (steuerliche) Beurteilung maßgebend. Die bis zur Einbringung eingetretenen Wertsteigerungen sind durch die Ausübung des Wahlrechtes bereits entsteuert. Folglich ist nur mehr die Differenz (20) zwischen Veräußerungserlös iHv 120 und gemeinem Wert iHv 100 zum Einbringungsstichtag (= Buchwert auf Ebene der GmbH) mit der 25%igen KöSt im Jahr 2018 zu besteuern.

  • Gebäude

    Da das Gebäude zum Buchwert von der GmbH übernommen wurde unterliegt die Veräußerung den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, wonach die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Restbuchwert der 25%igen KöSt zu unterwerfen ist. Vom Veräußerungserlös iHv 140 ist der Restbuchwert des Gebäudes iHv 30 (60 Anschaffungskosten abzüglich AfA iHv 2,5% für die Jahre 1999–2018, somit insgesamt 20 Jahre) abzuziehen und die Differenz iHv 110 der 25%igen KöSt zu unterwerfen (Steuerbelastung beträgt daher 27,5).

Zur besseren Veranschaulichung erfolgt die Lösung mithilfe einer Grafik.

Beispiel:

S. 250Nach Furherr ist die Inanspruchnahme des Aufwertungswahlrechtes nach § 16 Abs 6 UmgrStG im Falle des Wechsels zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG nur bei einer steuerneutralen Abwertung von Grund und Boden sinnvoll, weil dadurch die volle Steuerhängigkeit des Abwertungsbetrages in Form der Gegenleistungsanteile vermieden wird. Die Aufwertung führt nach Furherr ohnehin zu einer entsprechenden Erhöhung des Einbringungskapitals, womit der Aufwertungsbetrag keine (weitere) Steuerhängigkeit in Form der Gegenleistungsanteile auslöst. Der Ansicht von Furherr ist mE nur eingeschränkt zuzustimmen; auch im Falle der Aufwertung „wandern“ die nach der Aufwertung eingetretenen Wertsteigerungen (die Wertsteigerungen während der Gewinnermittlungsphase gem § 5 Abs 1 EStG) in die Steuerhängigkeit bei den Gegenleistungsanteilen. Daher empfiehlt es sich mE sehr wohl § 16 Abs 6 UmgrStG anzuwenden, wenn nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 5 Abs 1 EStG (zumindest) noch geringfügige Wertsteigerungen entstanden sind. Die Wertsteigerungen nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart unterliegen dem 30%igen (seit ) besonderen Steuersatz.

Unklar erscheint, ob § 16 Abs 6 UmgrStG ebenso Anwendung findet, wenn vor dem eine Einbringung eines Betriebes einschließlich einer Betriebsliegenschaft des Anlagevermögens durch einen nicht rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG) erfolgt und die übernehmende Körperschaft eine Folgeeinbringung nach dem vornimmt. Denn nach alter Rechtslage kam es bei der übernehmenden Körperschaft zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart iSd § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 mit der Konsequenz, dass Grund und Boden bei der übernehmenden Körperschaft steuerneutral auf den Teilwert auf- oder abgewertet wurde und sich zudem der Aufwertungsbetrag in den Gegenleistungsanteilen niedergeschlagen hat (§ 20 Abs 8 UmgrStG). Bei einer Folgeeinbringung mit einem Umgründungsstichtag nach dem ist bereits § 16 Abs 6 UmgrStG anwendbar. Nach § 7 Abs 2 KStG gelten die Bestimmungen zur Einkommensermittlung des EStG grundsätzlich ebenso für Körperschaften. Die Regelung gem § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG stellt lediglich auf die Auf- oder Abwertungsbeträge iSd § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 ab und nicht auf die Person, bei welcher diese entstanden sind. Argumentationstechnisch wäre es daher denkbar § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG ebenso auf Einbringungen durch KörperschafS. 251ten zu erstrecken, wenn im Falle der Vorumgründung eine vor dem angeschaffte Betriebsliegenschaft eines nicht rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden eingebracht wurde. Denn bei gedachter Nichteinbringung wäre es nicht zum Wechsel der Gewinnermittlungsart gekommen und der Grund und Boden hätte am steuerfrei veräußert werden können (und ist nach neuer Rechtslage somit als Altvermögen zu beurteilen). Dieses Ergebnis lässt sich ebenfalls aus den UmgrStR 2002, Rz 963 idF vor dem Wartungserlass 2013 ableiten, wonach die Bestimmung des § 30 Abs 1 Z 3 EStG aF (idF nach dem StruktAnpG 2006) iSd fiktiven Gesamtrechtsnachfolge für die übernehmende GmbH zu beachten war. Nach dieser Regelung lief die idR 10-jährige Spekulationsfrist bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft weiter und eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist war als Spekulationsgeschäft auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu erfassen. War hingegen bei späterer Veräußerung die ab Anschaffung gedanklich weiterlaufende Spekulationsfrist bereits verstrichen, lagen keine Spekulationseinkünfte vor, sodass im Ergebnis nur die Wertänderungen nach dem Wechsel der Gewinnermittlung steuerwirksam waren. Aus diesen Argumenten müsste § 16 Abs 6 UmgrStG iVm § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG im dargelegten Sachverhalt (Einbringung vor dem eines nicht rechnungslegungspflichtigen Steuerpflichtigen samt Betriebsliegenschaft in eine Kapitalgesellschaft mit Folgeeinbringung nach dem ) anwendbar sein, wobei auf Basis des Teilwertes zum Zeitpunkt des (einbringungsbedingten) Wechsels der Gewinnermittlungsart die pauschale Besteuerung bei der Folgeeinbringung nach dem in eine (neue) übernehmende Körperschaft möglich ist. Die effektive Steuerbelastung beträgt daher auf Basis des Teilwertes 3,5% KöSt. Für die Wertsteigerungen nach der „ersten“ (vor dem erfolgten) Einbringung (somit bereits in der Sphäre der Kapitalgesellschaft) gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsmethoden (25% KöSt-Satz).

Als Gegenargument könnte eingewendet werden, dass der Umgründungsvorgang eine Anschaffung darstellt und folglich der aufgewertete Teilwert anlässlich der Ersteinbringung als maßgebliche Anschaffungskosten für die weitere Beurteilung heranzuziehen ist. Folgt man der „Anschaffungstheorie“, sollte auf Ebene der GmbH kein „Nachversteuerungseffekt“ einer (nach der damaligen Rechtslage) steuerfreien Aufwertung eintreten dürfen. Im Unterschied zum Gewinnermittlungswechsel gem § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG bei einer natürlichen Person ist bei einer Einbringung die wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentümerin des Grund und Bodens nunmehr die aufnehmende Kapitalgesellschaft. Die UmgrStR enthalten sich diesbezüglich einer klaren Aussage.

S. 2525.3.2.1.2.3. Mitunternehmerschaften

Zweifelsfragen können sich bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben samt Betriebsliegenschaften durch Mitunternehmerschaften ergeben.

Verkauft eine Mitunternehmerschaft ein Grundstück, veräußern aufgrund des Durchgriffs- bzw Transparenzprinzips ertragsteuerrechtlich anteilig die Gesellschafter der Mitunternehmerschaft. Nach der VwGH-Rspr ist die Mitunternehmerschaft zwar Gewinnermittlungssubjekt, die Gesellschafter jedoch Steuersubjekt. Gem § 24 Abs 1 lit e BAO wird das Gemeinschaftsvermögen den einzelnen Gesellschaftern nach Bruchteilen zugerechnet. Folglich sind auch die Veräußerungserlöse sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen. Höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Grundstücke einzelner Gesellschafter werden durch Ergänzungsbilanzen individuell erfasst. In Bezug auf die jeweiligen Bilanzbündelquoten kommen die jeweiligen Regelungen zur Immobilienbesteuerung zur Anwendung (§§ 30 ff und 4 Abs 3a EStG). Bei der Veräußerung von Grundstücken ist demnach für jeden Gesellschafter individuell zu überprüfen, ob für seine Quote Alt- oder Neuvermögen vorliegt. Im Fall von Neuvermögen sind stets die individuellen Anschaffungskosten zu ermitteln; umgekehrt im Fall von Altvermögen kommt die pauschale Einkünfteermittlung gem § 30 Abs 4 EStG in Betracht. Folglich ist ein zweistufiges Prüfungsverfahren für die Beurteilung, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, vorzunehmen. Die Mitunternehmerschaft muss ihren Gewinn gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG ermitteln und den Grund und Boden vor dem angeschafft haben. Zusätzlich muss auch der jeweilige Mitunternehmer seinen Mitunternehmeranteil vor dem angeschafft haben. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind kann der Mitunternehmer bei Veräußerung des Grund und Bodens auf Ebene der Mitunternehmerschaft hinsichtlich seines Anteiles das Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung gem § 30 Abs 4 EStG ausüben. Alternativ kann der Mitunternehmer den anteiligen Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermitteln (Differenz anteiliger Veräußerungserlös abzüglich anteiligem Buchwert/Anschaffungskosten) oder auch die Regelbesteuerungsoption ausüben (Erfassung zum Tarif). Dieses zweistufige Prüfungsverfahren (Anschaffung des Grund und Bodens auf Ebene der Mitunternehmerschaft sowie Anschaffung des MitunternehmeranS. 253teiles vor dem ) entspricht auch der hL zur Fristenberechnung nach § 12 EStG.

Überträgt man diese Grundsätze auf das Aufwertungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben samt Betriebsliegenschaften durch Mitunternehmerschaften, so ist § 16 Abs 6 UmgrStG grundsätzlich anwendbar. Fraglich erscheint, ob die Altvermögenseigenschaft für das Aufwertungswahlrecht bei allen Mitunternehmern bestehen muss oder ob es ausreichend ist, wenn ein einzelner Mitunternehmer entsprechend der Bilanzbündeltheorie hinsichtlich seines Mitunternehmeranteilbündels die Altvermögenseigenschaft für Grund und Boden erfüllt. Der Wortlaut des Gesetzes gem § 16 Abs 6 UmgrStG deutet darauf hin, dass für die Anwendbarkeit der Realisierungsoption die Altvermögenseigenschaft bei einem einzelnen Mitunternehmer hinsichtlich seines „Bündels“ ausreichend ist, weil der Wortlaut von „eingeschränkter“ Anwendbarkeit spricht. Die eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG ist im Falle der Veräußerung am Einbringungsstichtag (durch die Mitunternehmerschaft) aber bereits gegeben, wenn bereits bei einem einzelnen Mitunternehmer der anteilige Grund und Boden unter die Pauschalierungsmöglichkeit fallen würde. Liegt daher zumindest aus Sicht eines Mitunternehmers die Möglichkeit der Anwendung des § 30 Abs 4 EStG vor, kann argumentiert werden, dass mit Wirkung für alle Mitunternehmer § 16 Abs 6 UmgrStG anwendbar ist. Für jene Mitunternehmer, für die bilanzbündeltheoretisch § 30 Abs 4 EStG anwendbar ist, kommt daher insoweit auch die Pauschalbesteuerung zur Anwendung; für die übrigen Mitunternehmer, für die bilanzbündeltheoretisch § 30 Abs 4 EStG für das entsprechende Wirtschaftsgut Grund und Boden nicht anwendbar ist, gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften. Ein Abstellen auf die gesamthafte Altvermögenseigenschaft auf Ebene der Mitunternehmerschaft (und damit einhergehend auf die gesamthafte Altvermögenseigenschaft bei allen Mitunternehmern hinsichtlich ihrer Quote) ist jedenfalls abzulehnen. Dies würde zu dem unsystematischen Ergebnis führen, wonach alle Mitunternehmer von der Aufwertung ausgeschlossen wären, wenn im Extremfall ein einzelner Mitunternehmer mit einem Zwerganteil beteiligt wäre, der nach dem angeschafft wurde (und somit anteilig Neuvermögen vorliegt).

Fraglich ist, ob die Ausübung der Aufwertungsoption tatsächlich mit Wirkung für alle Mitunternehmer ausgeübt werden kann bzw muss oder ob nicht auch S. 254eine bilanzbündeltheoretische Betrachtungsweise greifen könnte, wonach jeder Mitunternehmer hinsichtlich seiner Quote das Wahlrecht (bei Erfüllung der Voraussetzungen) ausüben kann. Für die Ausübung der Aufwertungsoption mit Wirkung für alle Mitunternehmer spricht zum einen der ertragsteuerliche Grundsatz, wonach Ansatz- und Bewertungswahlrechte sowie Investitionsbegünstigungen, soweit es sich um Gesellschaftsvermögen handelt, einheitlich auszuüben sind. Eine solche Interpretation entspricht auch dem allgemeinem Ertragsteuerrecht: Veräußert die Mitunternehmerschaft den zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden wird der ganze Grund und Boden besteuert; für jeden Mitunternehmer ist der Veräußerungsgewinn individuell entsprechend seiner Quote zu berechnen. Abhängig vom Anschaffungszeitpunkt des Mitunternehmeranteiles ist für jeden Mitunternehmer individuell zu bestimmen, ob anteilsmäßig „Alt-“ oder „Neuvermögen“ vorliegt. Da § 16 Abs 6 UmgrStG eine Veräußerung (iSd Tauschgrundsatzes) fingiert, gilt diese Veräußerung für den ganzen Grund und Boden bei Einbringung eines (Teil-)Betriebes samt Betriebsliegenschaft. Nach allgemeinem Ertragsteuerrecht setzt der Erwerber den Grund und Boden mit den Anschaffungskosten an. Selbiges gilt für die Anwendung des § 16 Abs 6 UmgrStG. Die übernehmende Kapitalgesellschaft als „Erwerber“ setzt den Grund und Boden gesamthaft mit dem gemeinen Wert an. Dieses Ergebnis lässt sich auch aus der VwGH-Rspr , 2012/13/0126 mwN ableiten, wonach es sich bei der Einbringung eines Betriebes iSv Art III UmgrStG grundsätzlich um einen Veräußerungsakt handelt. Nach dem VwGH setzt der Gesetzgeber voraus, der Umstand der Buchwertfortführung ändere nichts daran, dass ein Veräußerungstatbestand iSd § 24 Abs 7 EStG vorliegt. Es entfällt lediglich die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes, soweit das UmgrStG die Buchwertfortführung vorsieht. Für einen einheitlichen Wertansatz des Einbringungsvermögens in der Einbringungsbilanz der Mitunternehmerschaft könnte auch die Bestimmung gem § 16 Abs 4 UmgrStG sprechen, wonach bei der Einbringung durch Mitunternehmerschaften der Wertansatz grundsätzlich einheitlich vorzunehmen ist. Dies gilt, wenn alle Mitunternehmer Steuerinländer iSd § 16 Abs 1 UmgrStG sind und/oder es sich um EU-/EWR-Steuerausländer iSd § 16 Abs 2 Z 1 UmgrStG handelt. Diesfalls sind in der Einbringungsbilanz einheitlich die Buchwerte und alternativ die Aufwertungsbeträge (auf den gemeinen Wert) nach § 16 Abs 3 Z 1 (betrifft EU-/EWR-Steuerausländer nach § 16 Abs 2 Z 1 UmgrStG) und/oder § 16 Abs 3 Z 2 UmgrStG (betrifft Steuerinländer nach § 16 Abs 1 UmgrStG) anzusetzen, sofern alle Mitunternehmer der S. 255jeweiligen Gruppe von der Aufwertungsoption Gebrauch machen. Soweit es sich bei allen Mitunternehmer um Drittland-Steuerausländer nach § 16 Abs 2 Z 2 UmgrStG handelt, hat eine einheitliche Zwangsaufwertung in der Einbringungsbilanz zu erfolgen. Nur für den Fall, dass nicht sämtliche Gesellschafter der Buchwertfortführung unterliegen (Einschränkung des Besteuerungsrechtes an den Gegenleistungsanteilen im Verhältnis zu Drittstaaten) erfolgt jedenfalls eine außerbilanzielle individuelle Zwangsaufwertung (Aufdeckung der stillen Reserven) für die/den betreffenden Mitunternehmer. Die Aufwertungsbeträge sind von der übernehmenden Körperschaft evident zu halten und ab dem auf die Einbringung folgenden Wirtschaftsjahr wie ein Firmenwert gem § 8 Abs 3 EStG außerbilanzmäßig abzuschreiben. Aufgrund der steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwertungsbeträge bei der übernehmenden Körperschaft resultiert ein Vermögensvorteil für alle Gesellschafter der übernehmenden Körperschaft im Ausmaß ihrer Beteiligung; es kommt zu einem Vermögensvorteil zugunsten der übrigen (von der gesellschafterbezogenen Aufwertung nicht betroffenen) Gesellschafter der übernehmenden Körperschaft. Die Anwendbarkeit des UmgrStG bleibt durch ein Unterbleiben eines Ausgleichs für den Vermögensvorteil zwischen den Gesellschaftern unberührt. Übertragen auf das Aufwertungswahlrecht iSd § 16 Abs 6 UmgrStG kann die Bestimmung des § 16 Abs 4 UmgrStG sowohl als Pro-Argument (grundsätzlich einheitliche Bewertung) als auch Contra-Argument (gesellschafterbezogene Betrachtungsweise) herangezogen werden.

Offen bleibt, ob aus der Diskussion wer im Falle einer Einbringung durch eine Mitunternehmerschaft als Einbringender anzusehen ist ein Lösungsansatz abgeleitet werden kann. Nach überwiegender Ansicht kommt bei der Einbringung durch eine Mitunternehmerschaft diese selbst an erster Stelle als Einbringende in Betracht, weil und soweit sie wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 24 Abs 1 lit d BAO ihres Gesellschafts- bzw Betriebsvermögens ist. Die hM leitet diese Auffassung aus den Regelungen gem §§ 13 Abs 2 Satz 2, 16 Abs 4 sowie 21 Z 1 Satz 4 ab. Das Betriebsvermögen wird nach § 24 Abs 1 lit e BAO zwar nicht der Mitunternehmerschaft, sondern den einzelnen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligungen (oder abweichenden Eigentumsverhältnisse) am GesellschaftsverS. 256mögen zugerechnet, wodurch neben der Mitunternehmerschaft grundsätzlich auch die Mitunternehmer (als steuerliche Vermögenszurechnungssubjekte ex lege) als Einbringende in Frage kommen. Aus den oberhalb zitierten Sonderregelungen leitet Furherr jedoch ab, dass die Mitunternehmer nur punktuell als (weitere) „Einbringende“ genannt werden (§ 13 Abs 2 Satz 2, § 21 Z 1 Satz 4) und daher e contrario (außerhalb des Anwendungsbereiches der Sonderregelungen) nur die Mitunternehmerschaft als Einbringende gelten kann. Diese Auffassung würde dafür sprechen, dass der Ansatz des gemeinen Wertes mit Wirkung für alle Mitunternehmer gilt, weil der Einbringende (die Mitunternehmerschaft) wohl eine einheitliche Bewertung vorzunehmen hat; ein Ansatz von Zwischenwerten wäre daher nicht zulässig. Allerdings wird eine „harte“ Auslegung dieser Auffassung umgemünzt auf die Bestimmung des § 16 Abs 6 UmgrStG dazu führen, dass dem zweistufigen Prüfungsverfahren, ob Alt- oder Neuvermögen beim jeweiligen Mitunternehmer vorliegt, der Boden entzogen wäre, weil dann nur auf die Mitunternehmerschaft selbst abgestellt werden müsste und nicht auf die Mitunternehmer. Würden hingegen die Mitunternehmer als Einbringender angesehen werden, so könnte unter Zugrundelegung einer strengen bilanzbündeltheoretischen Sichtweise (Gleichstellung mit dem Einzelunternehmer) argumentiert werden, dass jedem Mitunternehmer hinsichtlich seines Anteiles das Aufwertungswahlrecht (bei Erfüllung der Voraussetzungen) gem § 16 Abs 6 UmgrStG zusteht. Die Aufwertung müsste diesfalls allerdings anteilig außerbilanziell (etwa in Form einer „Einbringungs-Ergänzungsbilanz“) erfolgen. Eine solche Sichtweise würde in weiterer Folge aber zu dem unsystematischen Ergebnis führen, dass bei Verkauf des Grund und Bodens auf Ebene der Kapitalgesellschaft die zB für einen „Gesellschafter“ hinsichtlich seines „Altbündels“ gebildete „Einbringungs-Ergänzungsbilanz“ mit Wirkung für alle Gesellschafter aufgelöst werden muss (bzw bereits nach der Einbringung in der Bilanz der Kapitalgesellschaft mit Wirkung für alle Gesellschafter aktiviert wurde) und nicht nur in Bezug auf den im Zuge der Einbringung ausübenden Gesellschafter. Die von der gesellschafterbezogenen Aufwertung nicht betroffenen Gesellschafter würden durch die Auflösung der Ergänzungsbilanz mitpartizipieren; die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert wäre geringer. Die Kapitalgesellschaft kennt nämlich keine „Gewinntangentenzurechnung“ (unter Berücksichtigung der individuellen Ergänzungs- und Sonderbilanzen) – wie bei Mitunternehmerschaften – an die Gesellschafter. Diese Vorgehensweise müsste zulässig sein, weil auch bei § 16 Abs 4 UmgrStG im Falle einer gesellschafterbezogenen Aufwertung ohne Vermögensvorteilsausgleichsvereinbarung die Anwendung von Art III UmgrStG unberührt bleibt, wenn der Aufwertungsbetrag nach § 8 Abs 3 EStG außerbilanziell mit Wirkung für alle Gesellschafter aufgelöst wird. Bejaht man eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise für das Aufwertungswahlrecht iSd § 16 Abs 6 UmgrStG S. 257erhöhen sich für den aufwertenden Mitunternehmer seine Gegenleistungsanteile. Zudem wird das Einlagenevidenzkonto, welches später zu einer steuerneutralen Einlagenrückzahlung verwendet werden kann, mit der anteiligen Aufwertung erhöht; von der Erhöhung des Einlagenevidenzkontos partizipieren aber wiederum alle Gesellschafter. Durch die anteilige gesellschafterbezogene Aufwertung kommt es zu einem Auseinanderfallen von Gegenleistungsanteilen und des eingebrachten Grund und Bodens in der Bilanz der übernehmenden Körperschaft. Denkbar und empfehlenswert erscheint bei unterstellter individueller Anwendbarkeit des Aufwertungswahlrechtes eine vertragliche Vereinbarung zu treffen wie der Vorteil für die „Nichtaufwertenden“ aus der (anteiligen) Aufwertung ausgeglichen werden könnte (zB alineare Gewinnausschüttung). Ohne eine Ausgleichsmaßnahme würden alle Gesellschafter von der Aufwertung profitieren (Äquivalenzverletzung) und nicht lediglich der im Zuge der Einbringung Aufwertende.

Nach dem Wortlaut des § 16 Abs 6 UmgrStG lässt sich keine einheitliche Lösung ableiten. Beide Auslegungsvarianten (einheitliche Aufwertung mit Wirkung für alle Mitunternehmer oder individuelle Aufwertung im Zuge einer Einbringungs-Ergänzungsbilanz) finden im Wortlaut des § 16 Abs 6 UmgrStG Deckung. Empfehlenswert erscheint, wenn der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung für Mitunternehmerschaften vergleichbar zu § 16 Abs 4 UmgrStG für die Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben samt Betriebsliegenschaften schafft (zB durch Anfügung einer Ziffer 2 in § 16 Abs 6 UmgrStG). Wird eine einheitliche Aufwertung befürwortet so bleibt offen, wer über die Ausübung der Aufwertungsoption und damit einhergehend über den Ansatz des gemeinen Wertes des Grund und Bodens in der Einbringungsbilanz entscheidet. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, müsste bereits im Gesellschaftsvertrag eine diesbezügliche Regelung aufgenommen werden (zB dass Wahlrechte durch Mehrheitsbeschluss ausgeübt werden). Wird hingegen eine individuelle Aufwertung für jeden Mitunternehmer befürwortet, so ergeben sich zahlreiche Folgefragen. Von der individuellen Aufwertung profitieren nämlich alle Gesellschafter und nicht nur der Aufwertende (Verringerung der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert bei Veräußerung in der Sphäre der Kapitalgesellschaft, weil die entsprechende Ergänzungsbilanz mit Wirkung für alle aufzulösen ist, Erhöhung des Einlagenevidenzkontos mit Wirkung für alle Gesellschafter). Es empfiehlt sich, eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zu treffen, um den Aufwertungsvorteil auszugleichen (zB alineare Gewinnausschüttung für den aufwertenden Mitunternehmer).

Im Folgenden sollen beide Lösungsvarianten anhand eines Beispiels veranschaulicht werden.

S. 258Beispiel:

Sachverhalt:

Eine betrieblich tätige OG (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG) wird Anfang des Jahres 1995 durch zwei 50% beteiligte natürliche Personen A und B gegründet. Zum Betriebsvermögen der OG gehört Grund und Boden (= Lagerplatz). Die Anschaffungskosten Anfang des Jahres 1995 betrugen 1.000. Mitte des Jahres 2006 verkauft B seinen Mitunternehmeranteil an C und realisiert einen Veräußerungsgewinn iHv 100. Zur Evidenthaltung der stillen Reserven muss C eine Ergänzungsbilanz iHv 100 führen, wobei auf Grund und Boden für C anteilsmäßige stille Reserven iHv 30 entfallen; der Rest – vereinfachende Annahme – wird als Firmenwert ausgewiesen. Im Jahr 2017 bringt die OG rückwirkend zum ihren Betrieb in eine GmbH ein. Der gemeine Wert zum Umgründungsstichtag des Grund und Bodens beträgt 1.800. Es soll vom Aufwertungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG anlässlich der Einbringung Gebrauch gemacht werden. Da § 16 Abs 6 UmgrStG nach dem Gesetzeswortlaut ebenso bei eingeschränkter Anwendbarkeit des § 30 Abs 4 EStG in Anspruch genommen werden kann, sollte der Ansatz des gemeinen Wertes dem Grunde nach zulässig sein. Die Ausübung des Wahlrechtes gem § 16 Abs 6 UmgrStG wird im Einbringungsvertrag festgehalten.

Im Jahr 2020 veräußert die Kapitalgesellschaft den Grund und Boden um 2.500.

Lösung:

Bei im Betriebsvermögen befindlichen Grund und Boden des Anlagevermögens von Mitunternehmerschaften erfolgt ein zweistufiger Prozess für die Beurteilung, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt:

  • Zum einen muss die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG ermitteln und den Grund und Boden vor dem angeschafft haben,

  • zum anderen muss auch der jeweilige Mitunternehmer seinen Mitunternehmeranteil vor dem erworben haben.

Auf Basis dieser Ausführungen liegt für A hinsichtlich seines 50%igen Anteiles Grund und Boden des Altvermögens vor. Für C liegt hinsichtlich seines 50%igen Anteiles Neuvermögen vor (Mitunternehmeranteil wurde nach dem , nämlich im Jahr 2006, angeschafft).

Variante a) Aufwertung des gesamten Grund und Bodens in der Einbringungsbilanz

Wie vom Gesetzeswortlaut gefordert ist eine eingeschränkte Anwendbarkeit für den Grund und Boden auf Ebene der Mitunternehmerschaft gegeben (50% Anteil von A). Da bei der Einbringung von Mitunternehmerschaften eine einheitliche Bewertung anzustreben ist, wird der Grund und Boden gesamthaft mit dem gemeinen Wert in der Einbringungsbilanz zum angesetzt. Durch den Ansatz des gemeinen Wertes in der Einbringungsbilanz sind die stillen Reserven aufzudecken und im Rahmen des Verfahrensganges gem §§ 30b und 30c EStG zu versteuern. Für die steuerliche Behandlung der Aufdeckung ist zwischen den beiden Gesellschaftern A und C zu diffeS. 259renzieren (Kosten der Mitteilung und Selbstberechnung wurden vereinfachend außer Acht gelassen, könnten aber anteilig bei C einkünftemindernd abgesetzt werden): Für A kann die pauschale Einkünfteermittlung gem § 30 Abs 4 EStG angewendet werden, für C gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften. Rechnerisch ist das Beispiel bei Anwendung des Aufwertungswahlrechtes gem § 16 Abs 6 UmgrStG wie folgt zu lösen:


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Umgründungsstichtag
Umgründungsstichtag
A (50%)
C (50%)
Anteiliger gemeiner Wert
900,00
Anteiliger gemeiner Wert
900,00
– 86% pauschale AK
– 774,00
– Anteilige Anschaffungskosten
– 500,00
Bemessungsgrundlage
126,00
– Auflösung Ergänzungsbilanz
– 30,00
Bemessungsgrundlage
370,00
Steuerliche Belastung (30%)
37,80
Steuerliche Belastung (30%)
111,00

Im Jahr 2020 realisiert die Körperschaft durch die Veräußerung des Grund und Bodens einen Veräußerungsgewinn iHv 700 (Veräußerungserlös iHv 2.500 abzüglich Buchwert iHv 1.800 [= gemeiner Wert zum Einbringungsstichtag]). Der Veräußerungsgewinn unterliegt dem 25%igen KöSt-Tarif; die KöSt-Belastung beträgt daher 175.

Variante b) Aufwertung des anteiligen Grund und Bodens in einer Einbringungs-Ergänzungsbilanz

Für A liegt hinsichtlich seines 50%igen Anteiles Grund und Boden des Altvermögens vor. Für C liegt hinsichtlich seines 50%igen Anteiles Neuvermögen vor (Mitunternehmeranteil wurde nach dem angeschafft). Nach der hier dargestellten Variante kann nur A hinsichtlich seines 50%igen Anteilbündels den Grund und Boden zum Einbringungsstichtag aufwerten und einer Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG unterwerfen. Die Besteuerungsfolgen sind dieselben wie unter Lösungsvariante a) für Mitunternehmer A. Für A erhöhen sich seine Anschaffungskosten in den Gegenleistungsanteilen und es erhöht sich das Einlagenevidenzkonto um die (anteilige) Aufwertung. Durch Ansatz des Aufwertungsbetrages (Differenz zwischen anteiligem gemeinem Wert iHv 900 und anteiligen Anschaffungskosten iHv 500) in der Einbringungs-Ergänzungsbilanz sind die auf A steuerhängigen stillen Reserven iSd § 30 Abs 4 EStG aufzudecken und im Rahmen des Verfahrensganges gem §§ 30b und 30c EStG zu versteuern. Die übernehmende Kapitalgesellschaft müsste den anteilig aufgewerteten Grund und Boden (somit 1.400) fortführen (nach der Einbringung „wächst“ die Einbringungs-Ergänzungsbilanz auf Ebene der Kapitalgesellschaft an, weil Kapitalgesellschaften keine gesellschafterbezogene Betrachtung kennen). Zusätzlich muss die übernehmende Kapitalgesellschaft die von C gebildete Ergänzungsbilanz für den Grund und Boden fortführen bzw in der Bilanz der Kapitalgesellschaft aktivieren, weil die Mitunternehmerschaft nach der Einbringung nicht mehr besteht.


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Steuerliche Einbringungs-Ergänzungsbilanz A
Aufwertungsbetrag iSv § 16 Abs 6 UmgrStG Grund und Boden
400
Einbringungskapital A
400
400
400

S. 260Bei einer späteren Veräußerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft unterliegt die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert (2.500 abzüglich 1.400 und abzüglich der für C gebildeten Ergänzungsbilanz iHv 30 = 1.070) dem 25%igen KöSt-Satz (somit 267,50). Da eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise bei Kapitalgesellschaften nicht möglich ist, partizipieren alle übrigen Gesellschafter (im vorliegenden Fall Gesellschafter C) an der anteiligen Aufwertung zum Einbringungsstichtag (und nicht nur der Einbringende, der das Wahlrecht in Anspruch genommen hat). Umgekehrt partizipiert A an der übernommenen und „angewachsenen“ Ergänzungsbilanz von C.

Vergleich beider Varianten

Würde die Mitunternehmerschaft den Grund und Boden zum Einbringungsstichtag veräußern, müsste A eine Steuerlast iHv 37,80 und C eine iHv 111,00 tragen. Dies entspricht Variante a) Vollaufwertung gem § 16 Abs 6 UmgrStG bei Unterstellung, dass der gemeine Wert dem Veräußerungserlös zum Einbringungsstichtag entspricht. Durch die Aufwertung wird der gesamte aufgewertete Grund und Boden (1.800) von der Kapitalgesellschaft fortgeführt. Bei einem späteren Verkauf durch die Kapitalgesellschaft unterliegt die Differenz zwischen Veräußerungserlös (2.500) und Buchwert (= gemeiner Wert zum Einbringungsstichtag) der 25%igen KöSt. Die KöSt-Belastung beträgt insgesamt 175 (2.500 abzüglich 1.800= 700 × 25%). Und zur besseren Veranschaulichung umgelegt auf die Gesellschafter jeweils 87,5 (175 × 50%).

Bei Variante b) „Teilaufwertung“ muss nur A eine Steuerbelastung Hv 37,80 tragen, für C treten zunächst keine ertragsteuerlichen Folgen ein. Die Kapitalgesellschaft führt den Grund und Boden mit der Teilaufwertung (1.400) sowie die übernommene Ergänzungsbilanz von C (30) fort; der Buchwert beträgt somit 1.430. Bei einem späteren Verkauf durch die Kapitalgesellschaft unterliegt die Differenz zwischen Veräußerungserlös (2.500) und Buchwert (= anteiliger aufgewerteter Grund und Boden iHv 1.400 zuzüglich der Ergänzungsbilanz von C iHv 30) der 25%igen KöSt. Die KöSt-Belastung beträgt insgesamt 267,50 (2.500 abzüglich 1.400 und 30 = 1.070 × 25%) und umgelegt auf die Gesellschafter jeweils 133,75 (267,50 × 25%).

Im Ergebnis „übernimmt“ A bei Teilaufwertung (Variante b) einen Teil der Steuerbelastung von C. Würde der Grund und Boden am Einbringungsstichtag veräußert müsste C nach allgemeinem Ertragsteuerrecht eine Steuerlast iHv 111,00 tragen. Durch die Teilaufwertung von A übernimmt die Kapitalgesellschaft den teilaufgewerteten Grund und Boden (und damit die von C zum Einbringungsstichtag noch nicht aufgedeckten stillen Reserven) und führt diesen fort. Bei späterer Veräußerung durch die Kapitalgesellschaft partizipieren nunmehr alle Gesellschafter (somit C) an der Teilaufwertung von A, weil Kapitalgesellschaften keine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise kennen und der Gewinn auf Ebene der Kapitalgesellschaft ermittelt wird. Da beide Gesellschafter 50/50 an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind und eine Ausschüttung aus der Kapitalgesellschaft ebenfalls 50/50 aufzuteilen ist, kann zur besseren Veranschaulichung die Steuerbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft geteilt werden. Gesamthaft betrachtet ist Variante b) günstiger, weil die bis zum Einbringungsstichtag C zuzurechnenden stillen Reserven (370,00) in Variante b) dem Steuersatz von 25% (= 92,50) statt bei Variante a) von 30% (= 111,00) unterworfen werden. Die Differenz dieser stillen Reserven (111,00 – 92,50 = 18,50) entspricht genau der Differenz der Gesamtsteuerbelastung (323,80 – 305,30 = 18,50). Für A ist jedenfalls Variante b) nachteilig, weil er auf C entfallende stille Reserven (anteilig bei vereinfachter gesellschafterbezogener Betrachtung) tragen muss. Ohne Ausgleichsmaßnahmen (zB alineare Gewinnausschüttung) wird wohl A von einer Teilaufwertung absehen.

S. 261


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Variante a)
A
C
Gesamt
Steuerbelastung am Einbringungsstichtag
37,80
111,00
148,80
Steuerbelastung Ebene Kapitalgesellschaft
87,50
87,50
175,00
Gesamtsteuerbelastung
125,30
198,50
323,80
Variante b)
A
C
Gesamt
Steuerbelastung am Einbringungsstichtag
37,80
37,80
Steuerbelastung Ebene Kapitalgesellschaft
133,75
133,75
267,50
Gesamtsteuerbelastung
171,55
133,75
305,30
Vergleich Variante a) zu b)
A
C
Variante a)
125,30
198,50
Variante b)
171,55
133,75
Belastungsdifferenz –/+
– 46,25
64,75

Bei Abwiegen des Für und Wider ist mE der Vollaufwertungsvariante bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben einschließlich Grund und Boden des Altvermögens der Vorzug zu geben. Der Wortlaut des § 16 Abs 6 UmgrStG spricht von „zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden“ der mit dem gemeinen Wert angesetzt werden kann, wenn im Falle einer Veräußerung § 30 Abs 4 EStG ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre. Würde die Mitunternehmerschaft gedanklich zum Einbringungsstichtag nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen den (einzubringenden) (Teil-)Betrieb bzw den Grund und Boden veräußern, müssten sämtliche stille Reserven realisiert werden, unabhängig davon, ob Alt- oder Neuvermögen beim jeweiligen Mitunternehmer vorliegt. Dies gilt sinngemäß bei einer Verletzung einer (oder mehrerer) Anwendungsvoraussetzung(en) von Art III UmgrStG (zB kein positiver Verkehrswert des Einbringungsvermögens). Unter Zugrundelegung dieses Vergleichspaares mit der Aufwertungsmöglichkeit des § 16 Abs 6 UmgrStG, der dezidiert auf den Fall einer Veräußerung Bezug nimmt (die Mitunternehmerschaft kann nur gesamthaft ihren Betrieb/Teilbetrieb oder Grund und Boden veräußern), erscheint mir die Vollaufwertung mit Wirkung für alle Mitunternehmer die angemessenere Lösung, weil tatsächlich der gesamte Grund und Boden übertragen (und somit fiktiv bei Ausübung des Wahlrechtes veräußert) wird. Es wird tatsächlich nur ein Betrieb durch die Mitunternehmerschaft übertragen (eingebracht) und nicht mehrere selbständige (Gewerbe-)Betriebe entsprechend der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter; es wird auch nur eine Einbringungsbilanz erstellt. Kürzlich hat auch der dezidiert ausgeführt, dass es sich beim S. 262UmgrStG um ein Sondersteuergesetz handelt, welches zum allgemeinen Ertragsteuerrecht hinzutritt und auch nicht alles eigenständig regelt. Nach allgemeinem Ertragsteuerrecht liegt aber bei Veräußerung eines Betriebes/Teilbetriebes samt Betriebsliegenschaft oder Veräußerung des Grund und Bodens durch die Mitunternehmerschaft eine gesamthafte Veräußerung des Grund und Bodens vor, unabhängig davon, dass der Veräußerungserlös auf die Mitunternehmer im Ausmaß ihrer Substanzquoten aufzuteilen ist. Diese Auslegung entspricht somit letztendlich mE der vom allgemeinen Ertragssteuerrecht geprägten Vorgehensweise. Sollten nicht sämtliche Mitunternehmer von der Aufwertungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen, bliebe als Alternative die Einbringung der jeweiligen Mitunternehmeranteile mit anschließender Anwachsung iSd § 142 UGB.

5.3.2.1.2.4. Mitunternehmeranteile

Der Wortlaut von § 16 Abs 6 UmgrStG idF 2. AbgÄG 2014 stellt auf Vermögen iSd § 12 Abs 2 Z 1 und Z 2 UmgrStG ab. Nach § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG zählen zum einbringungsfähigen Vermögen auch (substanzbeteiligte) Mitunternehmeranteile. Anteile an vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind nicht einbringungsfähig. Die Erweiterung der Anwendbarkeit von § 16 Abs 6 UmgrStG auf Mitunternehmeranteile wurde erst durch das 2. AbgÄG 2014 in das Gesetz aufgenommen. § 16 Abs 6 UmgrStG idF AbgÄG 2012 stellte nur auf Betriebe und Teilbetriebe ab; diese Einschränkung auf Betriebe und Teilbetriebe wurde im Schrifttum kritisiert, weil aus bilanzbündeltheoretischer Sicht bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen ein Betrieb vorliegt. Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurde laut den ErläutRV dieses „Redaktionsversehen“ beseitigt und die Anwendbarkeit von § 16 Abs 6 UmgrStG auf die Einbringung von Mitunternehmeranteilen erstreckt.

S. 263Nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob sich die Anwendbarkeit des § 16 Abs 6 UmgrStG nur auf im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Grund und Boden erstreckt oder auch ob der bilanzbündeltheoretisch anteilige Grund und Boden der Mitunternehmerschaft erfasst ist.Die Ausführungen der ErläutRV zum 2. AbgÄG 2014 sind hierbei nicht eindeutig:

„Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis soll mit der Änderung des Wortlautes ein Redaktionsversehen beseitigt und klargestellt werden, dass das Wahlrecht zur Sofortrealisierung auch ausgeübt werden kann, wenn zum Sonderbetriebsvermögen gehörender Grund und Boden anlässlich einer Einbringung von Mitunternehmeranteilen auf die übernehmende Körperschaft übergeht.“

Auslegungsbedürftig ist das Wort „auch“; im Gesamtzusammenhang ist eher davon auszugehen, dass das Wort „auch“ iSv neben Betrieben und Teilbetrieben zu verstehen ist und nicht iSv neben anteiligen Grund und Boden der Mitunternehmerschaft. Für die Einschränkung auf zum Mitunternehmeranteil gehörenden Grund und Boden des Sonderbetriebsvermögens sprechen sich auch Mayr/Petrag/Titz und Huber aus. Diese Ansicht hat wohl den Grundsatz vor Augen, dass der steuerliche Mitunternehmeranteil aus dem Anteil (Quote) des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen (starres und variables) Kapitalkonto, einschließlich allfälliger Mehr- oder Minderwerte einer Ergänzungsbilanz und seinem Sonderbetriebsvermögen besteht. In der Darstellung der Einbringung eines Mitunternehmeranteiles (unter Außerachtlassung rückwirkender Vermögenskorrekturen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG) sollte nämlich in der Einbringungsbilanz die Summe aus fixem und variablem Kapitalkonto sowie allfälliger Ergänzungsbilanzwerte auf der Aktivseite der Einbringungsbilanz unter der Position „Mitunternehmeranteil“ ausgewiesen und in einer Vorspalte gesondert dargestellt werden. Das Sonderbetriebsvermögen ist bei Miteinbringung als eigene Position gesondert in der Einbringungsbilanz auszuweisen.

Beispiel:

A ist zu 30% als Kommanditist an der AB-KG beteiligt. Zusätzlich vermietet A der AB-KG ein ihm gehörendes Grundstück (Sonderbetriebsvermögen). A beabsichtigt seinen Mitunternehmeranteil an der AB-KG und das sich im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grundstück in die A-GmbH einzubringen. In der Einbringungsbilanz hat A auf der Aktivseite die Summe aus fixem und variablem Kapitalkonto (800) unter der Position „Mitunternehmeranteil AB-KG“ auszuweisen. Das sich im Sonderbetriebsvermögen des A befindliche Grundstück (Buchwert für Grund und Boden sowie Gebäude gesamthaft 900) wird hingegen als eigene Position in die Einbringungsbilanz aufgenommen. Der daraus resultierende Saldo (1.700) ist auf der Passivseite als Einbringungskapital auszuweisen.

S. 264


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Bilanz AB-KG zum 31.12.X1
Anlagevermögen
1.500
Kapitalkonto A fix
300
Umlaufvermögen
2.500
Kapitalkonto B (fix)
700
Kapitalkonto A (variabel)
500
Kapitalkonto B (variabel)
1.000
Fremdkapital
1.500
4.000
4.000


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Sonderbetriebsvermögensbilanz A zum 31.12.X1
Grund und Boden
500
Sonderbetriebsvermögenskapital
900
Gebäude
400
900
900


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Steuerliche Einbringungsbilanz A zum 31.12.X1
Mitunternehmeranteil AB-KG
Einbringungskapital
1.700
fixes Kapital
300
variables Kapital
500
800
Sonderbetriebsvermögen (Grundstück)
Grund und Boden
500
Gebäude
400
900
1.700
1.700

Variante: Wenn es sich beim Grundstück des Sonderbetriebsvermögens um Altvermögen handelt, kann A für Grund und Boden auch das Aufwertungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG in Anspruch nehmen. Voraussetzung für die Altvermögenseigenschaft des im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Grundstückes ist, dass die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG ermittelt, weil nach hM die Gewinnermittlungsart auf Ebene der Mitunternehmerschaft ebenso für das Sonderbetriebsvermögen gilt. Zudem muss das Grundstück vom Mitunternehmer A vor dem angeschafft worden sein. Wäre der gemeine Wert des Grund und Bodens zum Einbringungszeitpunkt bei 1.000 ist dieser Wert bei Ausübung des Sofortrealisierungswahlrechtes iSd § 16 Abs 6 UmgrStG in der Einbringungsbilanz für den Grund und Boden anzusetzen. Die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung (= Tauschbesteuerung zum Einbringungsstichtag) sind im Rahmen des Feststellungsverfahrens gem § 188 BAO zu erfassen, aber nur dem einbringenden Gesellschafter (als Sonderbetriebseinnahme) zuzuordnen.

S. 265


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Steuerliche Einbringungsbilanz A zum 31.12.X1
Mitunternehmeranteil AB-KG
Einbringungskapital
2.200
fixes Kapital
300
variables Kapital
500
800
Sonderbetriebsvermögen (Grundstück)
Grund und Boden
1.000
Gebäude
400
1.400
2.200
2.200

Im Ergebnis bestehen für im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Grund und Boden des Altvermögens keine Probleme, wenn von der Ausübung des § 16 Abs 6 UmgrStG Gebrauch gemacht wird, weil der Grund und Boden in der Einbringungsbilanz mit dem aufgewerteten Betrag dargestellt werden kann. Im Gegensatz dazu könnte für anteilig eingebrachten Grund und Boden entsprechend dem Mitunternehmeranteilsbündel des Mitunternehmers in der Einbringungsbilanz ein Darstellungsproblem bestehen.

Dennoch sprechen sich Hirschler/Reinold für eine Anwendung von § 16 Abs 6 UmgrStG hinsichtlich des einem Mitunternehmeranteil zuzurechnenden Grund und Boden des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft aus. Dies entspricht dem Wortlaut der Bestimmung, weil § 16 Abs 6 UmgrStG generell auf die Einbringung von Mitunternehmeranteilen abstellt (und folglich nicht auf zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grund und Boden eingeschränkt ist).

„Abweichend von § 14 Abs. 1 kann bei der Einbringung von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 der zum Betriebsvermögen gehörende Grund und Boden (…) angesetzt werden (…).“

Auslegungsbedürftig könnte die Wortfolge „der zum Betriebsvermögen gehörende Grund und Boden“ sein, weil argumentiert werden könnte, dass sich das Wahlrecht nur auf tatsächlich übertragenen Grund und Boden des Betriebsvermögens bezieht. Eine solche Interpretation könnte auch aus dem Wortlaut gem § 12 Abs 1 erster Satz UmgrStG („eine Einbringung liegt vor, wenn Vermögen tatsächlich übertragen wird“) abgeleitet werden. ME wäre eine solche Argumentation aber zu weit hergeholt. Zudem überträgt auch der einbringende Mitunternehmer mit seinem Mitunternehmeranteil anteilig Grund und Boden des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft auf die aufnehmende Körperschaft. Steuerrechtlich ist das Betriebsvermögen nämlich nicht der Mitunternehmerschaft als S. 266solcher, sondern nach § 24 Abs 1 lit e BAO den einzelnen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Vermögensbeteiligung zuzurechnen. Das Betriebsvermögen der Gesellschaft stellt quotenmäßig das Betriebsvermögen der Gesellschafter dar. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteiles mit Substanzbeteiligung führt daher nach § 24 Abs 1 lit e BAO zu einer quotenmäßigen Übertragung von (Betriebs-)Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG. Diese Sichtweise lässt sich ebenso aus dem allgemeinem Steuerrecht ableiten, wonach Mitunternehmerschaften vom Transparenz-/Durchgriffsprinzip geprägt sind. Nach § 24 Abs 1 EStG wird die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen der Veräußerung von Betrieben und Teilbetrieben gleichgestellt. Beim Erwerb eines OG/KG-Anteiles ist der Kaufpreis beim Erwerber anteilig den erworbenen Aktiva zuzuordnen und soweit der Kaufpreis (Teilwert) die Buchwerte übersteigt sind ergänzende Anschaffungskosten (einschließlich eines gegebenenfalls zu aktivierenden Firmenwertes) in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers auszuweisen. Beim veräußernden Mitunternehmer ist der Veräußerungserlös den anteiligen Buchwerten (einschließlich der Buchwerte einer Ergänzungsbilanz) gegenüberzustellen. Der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 iVm § 4 Abs 3a EStG zwingt zur Aufteilung des Veräußerungserlöses auf die anteilig veräußerten Grundstücke einer OG/KG einerseits und des anderen Vermögens andererseits. Hält der Mitunternehmer zB ein Drittel an der Mitunternehmerschaft und veräußert er seine Beteiligungsquote, so verkauft er anteilig ein Drittel der zum Gesamthandvermögen der Mitunternehmerschaft gehörenden Grundstücke. Soweit der Veräußerungserlös anteilig auf die Grundstücke entfällt, sind die Sonderbestimmungen gem §§ 30, 30a und § 4 Abs 3a EStG anzuwenden. Anteile an Mitunternehmerschaften gelten daher hinsichtlich der dem Anteil innewohnenden Grundstücke als Grundstücke iSd § 30 EStG. Dies entspricht nach Beiser dem übergeordneten verfassungsrechtlichen Ziel, den Mitunternehmer dem Einzelunternehmer ertragsteuerlich gleichzustellen. Auch der VwGH führt in ständiger Rspr aus, dass Beteiligungen an betrieblich tätigen Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) ertragsteuerrechtlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter, sondern als aliquote Beteiligung an jedem aktiven und passiven Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens gelten. Diese Sichtweise lässt sich ebenfalls aus dem durch das AbgÄG 2012 neu eingefügten § 32 Abs 2 EStG ableiten, wonach die Anschaffung oder VerS. 267äußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter darstellt. Überträgt man diese Ausführungen auf die Ausgangsfragestellung, ob die Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG auch für anteilig zum Gesamthandvermögen der Mitunternehmerschaft gehörenden Grund und Boden möglich ist, muss dies bejaht werden. Der einbringende Mitunternehmer überträgt mit seinem Mitunternehmeranteil einbringungsfähiges Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG, wodurch er ertragsteuerrechtlich (auch) anteilig (zum Buchwert) tatsächlich die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter auf die aufnehmende Gesellschaft überträgt. Nur durch das UmgrStG wird die (anteilige) Aufdeckung der stillen Reserven unterdrückt. Für zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden kann der Mitunternehmer aufgrund der Vorschrift gem § 16 Abs 6 UmgrStG durch den Verweis auf § 12 Abs 2 UmgrStG für Grund und Boden als Ausnahme vom Buchwertansatz anteilig die stillen Reserven zum Einbringungsstichtag aufdecken und versteuern. Bildlich gesprochen kann der Mitunternehmer durch Ausübung des Wahlrechtes den ihm zugehörigen quotenmäßigen Grund und Boden an die übernehmende Gesellschaft iSd Tauschbesteuerung veräußern. Dadurch wird die Einbringung von Mitunternehmeranteilen der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben eines Einzelunternehmers gleichgestellt.

Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang noch der durch das StRefG 2015/2016 neu eingeführte § 23a EStG, wonach die horizontale und vertikale Ausgleichs- sowie Vortragsfähigkeit von Verlusten bei negativem Kapitalkonto eines kapitalistischen Mitunternehmers eingeschränkt ist. Bringt ein kapitalistischer Mitunternehmer seinen Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft ein und ist sein Kapitalkonto negativ sowie stehen zugewiesene Verluste auf S. 268Wartetaste gelten die Beschränkungen gem § 23a EStG für die übernehmende Körperschaft unverändert fort (§ 21 Z 3 UmgrStG). Durch die Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG kann mE ein negatives Kapitalkonto aufgefüllt und damit die Wartetastenverluste einer Verrechnung mit dem „Aufwertungsgewinn“ zugänglich gemacht werden. Fraglich ist, ob dies unabhängig von der Ausübung der Regelbesteuerungsoption (iZm der Aufwertung) möglich ist. Das BMF ist im Entwurf einer Informationsaussendung noch davon ausgegangen, dass eine Verrechnung mit sondersteuersatzbegünstigten Wirtschaftsgütern nur möglich ist, wenn die Regelbesteuerungsoption angewendet wird, weil dadurch diese (sondersteuersatzbegünstigten) Einkünfte wie progressiv besteuerte Gewinnbestandteile behandelt werden. Interessanterweise ist das BMF von dieser Ansicht in der endgültigen Info wieder abgewichen:

„Sondersteuersatzbegünstigte Gewinne und Verluste erhöhen bzw. vermindern das für § 23a EStG 1988 maßgebende KapK I. Gemäß § 23a Abs. 4 Z 1 sind Wartetastenverluste mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre zu verrechnen. Einen Bestandteil dieser Gewinne stellen auch sondersteuersatzbegünstigte Gewinne dar. Solche Gewinne werden daher auch ohne Ausübung der Regelbesteuerungsoption mit den Wartetastenverlusten ehestmöglich verrechnet. § 23a Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stellt dahingehend eine lex specialis dar.“

Allerdings ist zu bedenken, dass grundsätzlich „übergangsfähige“ und mit auf Ebene der Kapitalgesellschaft späteren entstehenden Gewinnen zu verrechnende (Wartetasten-)Verluste mit (sondersteuersatzbegünstigten) Gewinnen (effektive Steuerbelastung ohnedies nur 4,2% seit ) ausgeglichen werden. IdR erscheint daher die Aufwertung unter diesem Aspekt isoliert betrachtet nicht empfehlenswert.

Nicht zweifelsfrei geklärt ist die Darstellung des anteilig eingebrachten Grund und Bodens. Gem § 12 Abs 1 UmgrStG ist eine Anwendungsvoraussetzung für Art III UmgrStG eine Einbringungsbilanz. Die Einbringungsbilanz dient insbesondere der Darstellung des laut Einbringungsvertrag tatsächlich zu übertragenden Vermögens laut Schluss- oder Zwischenbilanz zu Steuerwerten unter Berücksichtigung der steuerwirksamen Aufwertungen, der (etwaigen) rückwirkenden Korrekturen gem § 16 Abs 5 UmgrStG und der Darstellung des Einbringungskapitals als Saldogröße. Von der Darstellung der „steuerwirksamen Aufwertungen“ in der Einbringungsbilanz wird auch das Wahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG umfasst sein. Wie bereits oberhalb festgehalten ist auf der Aktivseite der Einbringungsbilanz die einzubringende Beteiligung an der Mitunternehmerschaft auszuweisen (steuerliches fixes und variables Kapitalkonto des betreffenden Mitunternehmers), S. 269miteingebrachtes Sonderbetriebsvermögen ist gesondert in der Einbringungsbilanz darzustellen. Ergänzungsbuchwerte aus Anteilserwerben sind ebenfalls einzubeziehen, wobei eine Erfassung in einer gesonderten Einbringungs-Ergänzungsbilanz nach hM zulässig ist. Die Einbringungsbilanz kann gem § 15 UmgrStG entfallen, „wenn die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag beschrieben werden“. Es ist daher denkbar auf die Erstellung einer Einbringungsbilanz zu verzichten, wenn das einzubringende Vermögen samt steuerwirksamen Aufwertungen und rückwirkenden Korrekturen im Einbringungsvertrag beschrieben wird. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit empfiehlt es sich mE auf die Darstellung einer Einbringungsbilanz nicht zu verzichten. Dies gilt vor allem unter dem Aspekt der Ausübung des Wahlrechtes gem § 16 Abs 6 UmgrStG für den quotenmäßigen Grund und Boden. Hierbei erscheint es nach meinem Dafürhalten zweckmäßig eine „Einbringungs-Ergänzungsbilanz“ für den Grund und Boden im Ausmaß der quotenmäßigen Aufwertung aufzustellen. Die übernehmende Körperschaft führt (bzw hält) diese Ergänzungsbilanz bis zur tatsächlichen Veräußerung fort (evident). Da das Wahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG wirtschaftsgutbezogen ausgeübt werden kann, wird es sinnvoll sein eine Vorspalte unter Nennung des aufgewerteten Grund und Bodens einzufügen, sofern mehrere Grundstücke unter Anwendung von § 16 Abs 6 UmgrStG eingebracht werden. Nur so wird es möglich sein, bei einer späteren Veräußerung des Grund und Bodens auf Ebene der Mitunternehmerschaft oder Ebene des Mitunternehmeranteiles zu einer sachgerechten Lösung zu gelangen, weil sich der Buchwert des Grund und Bodens durch die Aufwertung anteilig für die übernehmende Körperschaft erhöht hat.

Beispiel:

A (= Komplementär) und B (= Kommanditist) sind zu 50% als Mitunternehmer an der Anfang des Jahres 2001 gegründeten AB-KG beteiligt. Zum Betriebsvermögen der KG (seit 2001 durchgehende Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG) gehört ein unbebautes Grundstück (Anschaffung im Jahr 2001 um 200). A beabsichtigt seinen Mitunternehmeranteil an der AB-KG in die ihm zu 100% gehörende A-GmbH einzubringen. Durch die Einbringung wird die AB-KG zur AB-GmbH & Co KG, weil die GmbH die Komplementärfunktion übernehmen soll. Der gemeine Wert des Grund und Bodens zum Einbringungsstichtag beträgt 1.000. A möchte hinsichtlich seines quotenmäßigen Mitunternehmeranteiles die Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG für den im Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft befindlichen Grund und Boden in Anspruch nehmen. Fünf Jahre nach der Einbringung verkauft die AB-GmbH & Co KG den Grund und Boden um 2.000.

S. 270


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Bilanz AB-KG
Grund und Boden
200
Kapitalkonto A (fix)
300
Anlagevermögen
1.300
Kapitalkonto B (fix)
700
Umlaufvermögen
2.500
Kapitalkonto A (variabel)
500
Kapitalkonto B (variabel)
1.000
Fremdkapital
1.500
4.000
4.000

In der Einbringungsbilanz hat A auf der Aktivseite die Summe aus fixem und variablem Kapitalkonto (800) unter der Position „Mitunternehmeranteil AB-KG“ auszuweisen. Der anteilige aufgewertete Grund und Boden wird ebenfalls in der Einbringungsbilanz unter einem eigenen Posten „Ergänzungsbilanzposten“ mit Vorspalte des aufgewerteten Grund und Bodens dargestellt. Der anteilige Buchwert der auf A entfällt beträgt 100, die Aufwertung auf den anteiligen gemeinen Wert iHv 500 (50% von 1.000 gemeiner Wert zum Einbringungsstichtag) beträgt 400. A muss für die anteilige Aufdeckung der stillen Reserven hinsichtlich seines Mitunternehmeranteiles eine besondere Vorauszahlung iSd § 30b Abs 4 EStG iHv 21 idF StRefG 2015/2016 leisten. 


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Einbringungsbilanz A zum
Mitunternehmeranteil AB-KG
Einbringungskapital
1.200
fixes Kapital
300
variables Kapital
500
800
800
800


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Einbringungs-Ergänzungsbilanz A zum
Aufwertungsbetrag iSv § 16 Abs 6 UmgrStG
Einbringungskapital
400
Grund und Boden
400
400
400

Bei späterer Veräußerung ist der Veräußerungserlös auf die beiden Gesellschafter der AB-GmbH & Co KG im Ausmaß von jeweils 50% aufzuteilen. B kann für seine Anteilsquote die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG (iVm § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG) in Anspruch nehmen. Da zum Verkauf der erhöhte besondere Steuersatz idF StRefG 2015/2016 gilt, beträgt die Steuerbelastung für B 42. Die A-GmbH muss hinsichtlich ihres Anteiles nur mehr die Wertsteigerungen auf Ebene der GmbH zum 25%igen KöSt-Satz versteuern. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich als Differenz zwischen anteiligem Veräußerungserlös und Buchwert einschließlich der Auflösung der Ergänzungsbilanz.


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B (50%)
A-GmbH (50%)
Veräußerungserlös
1.000
Veräußerungserlös
1.000
– 86% pauschale AK
– 860
– anteiliger Buchwert
– 100
Bemessungsgrundlage
140
− Auflösung Ergänzungsbilanz
– 400
Bemessungsgrundlage
500
Steuerliche Belastung (30%)
42
Steuerliche Belastung (25%)
125

S. 271Die Anwendung von § 16 Abs 6 UmgrStG bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen hinsichtlich des zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens der Mitunternehmerschaft ist auch bei eingeschränkter Anwendbarkeit von § 16 Abs 6 UmgrStG möglich. Nachfolgendes Beispiel soll dies verdeutlichen.

Beispiel:

Anfang des Jahres 1990 gründen A, B und C die ABC-OG (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG). A ist zu 50% und B und C sind zu jeweils 25% an der ABC-OG beteiligt. Die ABC-OG schafft zu Beginn des Jahres 1990 unbebauten Grund und Boden an (Anschaffungskosten 1.000). Im Jahr 2007 muss die ABC-OG erstmals ihren Gewinn gem § 5 Abs 1 EStG ermitteln, weil sie die Umsatzschwellenwerte iSd § 189 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 UGB idF vor dem RÄG 2014 überschritten hat. Im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart wird der Grund und Boden auf den Teilwert iHv 2.000 gem § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 aufgewertet. Mit Einbringungsstichtag will A seinen 50%igen Mitunternehmeranteil in die ihm zu 100% gehörende A-GmbH einbringen. A möchte hinsichtlich seines Mitunternehmeranteiles die Aufwertungsmöglichkeit gem § 16 Abs 6 UmgrStG ausnützen und die stillen Reserven des Grund und Bodens zum Umgründungsstichtag versteuern. Der gemeine Wert des Grund und Bodens zum Umgründungsstichtag beträgt 3.000. Die Bilanz der Mitunternehmerschaft zum sieht vereinfachend wie folgt aus:


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Bilanz ABC-OG
Grund und Boden
2.000
Kapitalkonto A (fix)
1.000
Anlagevermögen
1.500
Kapitalkonto B (fix)
500
Umlaufvermögen
2.500
Kapitalkonto C (fix)
500
Kapitalkonto A (variabel)
1.200
Kapitalkonto B (variabel)
1.000
Kapitalkonto C (variabel)
800
Fremdkapital
1.000
6.000
6.000


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Einbringungsbilanz A zum
Mitunternehmeranteil ABC-OG
Einbringungskapital
2.200
fixes Kapital
1.000
variables Kapital
1.200
2.200
2.200
2.200

A hat den anteiligen Grund und Boden in einer Einbringungs-Ergänzungsbilanz auf den gemeinen Wert als Differenz zwischen anteiligem gemeinem Wert und anteiligem Buchwert (= anteiliger Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung von § 4 Abs 1 auf § 5 Abs 1 EStG) aufzuwerten.


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Einbringungs-Ergänzungsbilanz A zum
Aufwertungsbetrag iSv § 16 Abs 6 UmgrStG
Einbringungskapital
500
Grund und Boden
500
500
500

S. 272Die Besteuerung für A in Bezug auf seinen quotenmäßigen Anteil am Grund und Boden muss gespalten betrachtet werden. Gem § 4 Abs 4a Z 3 lit c EStG ist ein Auf- oder Abwertungsbetrag im Falle einer Veräußerung gewinnwirksam anzusetzen. Dabei kann § 30 Abs 4 EStG auf Grund und Boden, der ohne Wechsel zur Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG nicht steuerverfangen gewesen wäre, sinngemäß angewendet werden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung tritt. Demgemäß kann A für seinen quotenmäßigen Anteil am Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung § 30 Abs 4 EStG anwenden. Der Teilwert im Jahr 2007 betrug 2.000 und 50% davon (für A) sind 1.000. Die Steuerbelastung beträgt daher für die bis zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart eingetretenen Wertsteigerungen 42. Für die nach dem Wechsel der Gewinnermittlung eingetretenen Wertsteigerungen gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze, wonach die Bemessungsgrundlage als Differenz zwischen Veräußerungserlös (im Falle des Aufwertungswahlrechtes gem § 16 Abs 6 UmgrStG der gemeine Wert) und Buchwert (= Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart) dem besonderen Steuersatz zu unterwerfen ist. Die auf A entfallende anteilige Differenz zwischen gemeinem Wert (3.000 × 50% = 1.500) und Buchwert (1.000) beträgt 500. Diese 500 unterliegen dem besonderen Steuersatz iHv 30%, die Steuerbelastung beträgt daher 150; gesamthaft somit 192, welche gem § 30b Abs 4 EStG im Zuge der Vorauszahlung abgeführt werden.

Wird der Grund und Boden zB zwei Jahre später (im Jahr 2018) auf Ebene der Mitunternehmerschaft um 4.000 veräußert ergeben sich für die Gesellschafter folgende Konsequenzen:


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A-GmbH (50%)
B (25%)
C (25%)
Veräußerungserlös
2.000
Veräußerungserlös
1.000
Veräußerungserlös
1.000
– anteiliger Buchwert
– 1.000
– anteiliger Buchwert
– 500
– anteiliger Buchwert
– 500
– Ergänzungsbilanz
– 500
Bemessungsgrundlage
500
Bemessungsgrundlage
500
Bemessungsgrundlage
500
anteiliger TW
500
anteiliger TW
500
– 86% pauschale AK
430
– 86% pauschale AK
430
Bemessungsgrundlage
70
Bemessungsgrundlage
70
Steuerliche Belastung (25%)
125
Steuerliche Belastung (30%)
171
Steuerliche Belastung (30%)
171

Die Einbringungs-Ergänzungsbilanz ist auf Ebene der Kapitalgesellschaft bei einer späteren Veräußerung des Grund und Bodens mit Wirkung für alle Gesellschafter aufzulösen. Eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise ist bei Kapitalgesellschaften nicht möglich. Demgemäß partizipieren alle übrigen Gesellschafter (sofern überhaupt vorhanden; Stichwort: „Ein-Personen-GmbH“) an der Auflösung der Einbringungs-Ergänzungsbilanz mit (und nicht nur der Einbringende, der das Wahlrecht in Anspruch genommen hat). Dieses Ergebnis lässt sich auch aus der Bestimmung gem § 16 Abs 4 UmgrStG ableiten, wonach gesellschafterbezogene Aufwertungsbeträge (wenn nicht alle Mitunternehmer zwingend oder freiwillig aufwerten) ebenso zu einem Vermögensvorteil für die übrigen (von der S. 273gesellschafterbezogenen Aufwertung nicht betroffenen) Gesellschafter der übernehmenden Körperschaft führen. Es erscheint fraglich, ob das Wahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen für zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft gehörenden Grund und Boden in der Praxis ausgeübt werden wird, weil bei Veräußerung des Grund und Bodens auf Ebene der Kapitalgesellschaft alle Gesellschafter an der Aufwertung mitpartizipieren. Unterbleibt ein Ausgleich dieses Vermögensvorteiles unter den Gesellschaftern, sollte dies keine ertragsteuerlichen Konsequenzen nach sich ziehen oder die Anwendbarkeit des UmgrStG gefährden.

5.3.2.1.3. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge der Anwendung des § 16 Abs 6 UmgrStG ist der Ansatz des jeweiligen Grund und Bodens (wirtschaftsgutbezogene Ausübung des Wahlrechtes) mit dem gemeinen Wert iSd § 6 Z 14 EStG in der steuerlichen Einbringungsbilanz. Für einbringungsbedingt übertragene Gebäude greift jedenfalls die Buchwertfortführung (gegebenenfalls unter Anwendung von § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG bei späterer Veräußerung). Die mit der Aufwertung aufgedeckten stillen Reserven sind im Zuge des Verfahrensganges gem §§ 30b und 30c EStG in dem Wirtschaftsjahr zu versteuern in das der Einbringungsstichtag fällt. Für die nicht von § 4 Abs 3a iVm § 30 Abs 4 EStG pauschal erfassten stillen Reserven (somit bei eingeschränkter Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG) gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften. Alternativ zur pauschalen Ermittlung gem § 30 Abs 4 EStG kann der Einbringende auch zur Regeleinkünfteermittlung unter Erhalt des besonderen Steuersatzes optieren, weil er ein Wahlrecht hat die Einkünfte in pauschaler Form zu ermitteln. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 16 Abs 6 UmgrStG ist lediglich die ganze oder eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG am Einbringungsstichtag. Der Einbringende kann daher die Einkünfte unter Erhalt des besonderen Steuersatzes auch „normal“ als Differenz zwischen Veräußerungserlös (bzw gemeiner Wert iSd § 6 Z 14 EStG) und Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der Kosten für die Mitteilung und Selbstberechnung ermitteln. Als dritte Alternative müsste dem Einbringenden ebenso die RegelbesteuerungsS. 274option zugänglich sein (seit gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot gem § 20 Abs 2 EStG bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption nicht mehr), wobei diese idR wohl nicht ausgeübt werden wird, weil die Steuerbelastung grundsätzlich höher sein wird (vgl aber 5.3.4.1. zum Verlustabzug). Unabhängig davon, ob die Pauschalbesteuerung oder ein anderes Wahlrecht in der Einkommensteuererklärung ausgeübt wird, ist die Steuerwirksamkeit des Grund und Bodens für die Wertveränderungen bis zum Einbringungsstichtag erschöpft.

Aufgrund des Ansatzes des gemeinen Wertes in der Einbringungsbilanz erhöht sich im Ausmaß der Differenz zum Buchwert auch das Einbringungskapital iSd § 15 UmgrStG. Die übernehmende Körperschaft übernimmt den aufgewerteten Grund und Boden laut Einbringungsbilanz (§ 18 Abs 2 UmgrStG). Wegen des Ansatzes des gemeinen Wertes sind auch die einbringungsgeborenen bzw einbringungsbezogenen Anteile an der übernehmenden Körperschaft im Ausmaß der Aufwertung zu erhöhen (§§ 19 und 20 Abs 2 Z 1 UmgrStG). Soweit der Gesellschafter an der übernehmenden Körperschaft bereits beteiligt ist, kann er auf eine einbringungsveranlasste Gewährung von Anteilen verzichten. Auch diesfalls kommt es zu einer Werterhöhung der Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft in Höhe der steuerlich maßgebenden Sachzuwendung (§ 20 Abs 1 zweiter Satz UmgrStG). Durch die aufwertungsbedingte Erhöhung der Anschaffungskosten an der übernehmenden Körperschaft wird eine spätere Steuerhängigkeit der stillen Reserven des Grund und Bodens im Veräußerungsgewinn der Anteile der übernehmenden Körperschaft vermieden; es kommt dadurch zu keiner Verdoppelung der stillen Reserven. Die erhöhten Anschaffungskosten der Anteile sind für den Fall der Veräußerung, einer unentgeltlichen Übertragung, einer weiteren Umgründung oder bei einer späteren Liquidation maßgebend. ZuS. 275dem ist darauf hinzuweisen, dass gem § 43 Abs 2 UmgrStG die (neuen) Anschaffungskosten evident zu halten sind. Neben der Vermeidung der Verdoppelung der stillen Reserven auf Gesellschafterebene erhöht sich parallel das steuerliche Einlagenevidenzkonto iSd § 4 Abs 12 EStG der übernehmenden Körperschaft um den Betrag des (positiven) Einbringungskapitals. Sollte das Einbringungskapital vor der Aufwertung des Grund und Bodens des Altvermögens (buchmäßig) negativ sein, so könnte die Aufwertung des nicht mehr steuerverfangenen Grund und Bodens zu einem positiven Einbringungskapital führen. Damit einhergehend könnten auch Zweifel am Bestehen eines positiven Verkehrswertes ausgeräumt und die Erstellung eines Unternehmensbewertungsgutachtens vermieden werden. Die Aufwertung kann in späteren Jahren gegebenenfalls bei Erfüllung der Voraussetzungen gem § 4 Abs 12 EStG zur steuerneutralen Einlagenrückzahlung an den Einbringenden führen.

5.3.2.2. Buchwertfortführung für Grundstücke iSd § 30 Abs 1 EStG

Mit dem AbgÄG 2012 wurde parallel zum Aufwertungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG eine spezielle Bestimmung für zum Buchwert übernommenen Grund und Boden des Altvermögens in das UmgrStG aufgenommen. § 18 Abs 5 UmgrStG stellt die allgemeingültige Regel für – dem Grundsatz des UmgrStG entsprechend (Buchwertfortführung) – zum Buchwert übernommenen Grund und Boden des Altvermögens dar; § 16 Abs 6 UmgrStG ist als Wahlrecht konzipiert. § 18 Abs 5 UmgrStG idF AbgÄG 2012 lautete wie folgt:

S. 276„Für zum Buchwert übernommene Grundstücke im Sinne des § 30 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt Folgendes:

1.

Der Teilwert von Grund und Boden ist in Evidenz zu nehmen, wenn beim Rechtsvorgänger im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes auf den gesamten Grund und Boden anwendbar wäre.

2.

Bei späterer Veräußerung des Grund und Bodens ist wie folgt vorzugehen:

Für Wertveränderungen bis zum Einbringungsstichtag kann § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 angewendet werden, wobei an Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert gemäß Z 1 tritt.

Für Wertveränderungen nach dem Einbringungsstichtag tritt der Teilwert gemäß Z 1 an die Stelle des Buchwerts. Für einen Inflationsabschlag ist auf den Einbringungsstichtag abzustellen.“

Während § 16 Abs 6 UmgrStG den Ansatz des gemeinen Wertes gestattet, wenn auf den Grund und Boden § 30 Abs 4 EStG ganz oder eingeschränkt (bzw teilweise) anwendbar wäre, sieht § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG idF AbgÄG 2012 als Anwendungsvoraussetzung vor, dass § 30 Abs 4 EStG auf den gesamten Grund und Boden anwendbar sein muss. Die Regelung ist somit nur für Grund und Boden anwendbar, der am Einbringungsstichtag zur Gänze Altvermögen darstellt. Nach Mayr/Petrag/Titz ist der enge Anwendungsbereich systematisch gerechtfertigt, weil bei Erstreckung der Anwendbarkeit von § 18 Abs 5 UmgrStG auch jene Wertsteigerungen bei der übernehmenden Körperschaft begünstigt besteuert werden würden, die bereits nach dem Wechsel der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 oder Einlage zum Teilwert entstanden sind. Aufgrund dieser Einschränkung bestand im Schrifttum Uneinigkeit für Fälle der partiellen Anwendbarkeit des § 30 Abs 4 EStG (Aufwertungsbeträge gem § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG vor dem oder Einlagen zum Teilwert gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG vor dem ) auf zum Einbringungsvermögen gehörenden alten Grund und Boden. Walter sieht die Intention des Gesetzgebers darin, die partielle pauschale Einkünfteermittlung für die übernehmende Körperschaft aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes („… auf den gesamten Grund und Boden anwendbar wäre …“) zu verneinen. Demgegenüber sollen nach Furherr die gewinnermittlungsrechtlichen Positionen des Einbringenden (und somit die partielle Begünstigung des § 30 Abs 4 EStG) iSd Gesamtrechtsnachfolgefiktion gem § 18 Abs 1 Z 4 UmgrStG uneingeschränkt auf die übernehmende Körperschaft übergehen. Dieses Ergebnis ist laut Furherr systematisch konsequent, weil

„auch in den (…) Fällen, wo es zu keiner Verdrängung der gewinnermittlungsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge durch § 18 Abs 5 UmgrStG kommt, (…) Wertsteigerungen nicht bloß ab dem Einbringungsstichtag, sondern bereits ab dem vorgelagerten Zeitpunkt der Einlage bzw des Wechsels der Gewinnermittlungsart durch den Einbringenden den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen [unterliegen]“.

S. 277Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurden ähnliche Regelungen gem § 16 Abs 6 und § 18 Abs 5 UmgrStG für Zusammenschlüsse und Realteilungen in das Gesetz aufgenommen. Nach den Erläuterungen zum Gesetz idF Ministerialentwurf fand sich zur an § 18 Abs 5 UmgrStG angelehnten Bestimmung zum Zusammenschluss (§ 25 Abs 5 UmgrStG idF ME zum 2. AbgÄG 2014) folgende Aussage:

„Wie § 18 Abs. 5 (Einbringung) setzt auch § 25 Abs. 1 für die Evidenzhaltung des Teilwertes die gesamthafte Anwendung von § 30 Abs. 4 EStG 1988 am Zusammenschlussstichtag voraus. Bei bloß teilweiser Anwendbarkeit von § 30 Abs. 4 EStG 1988 ist § 25 Abs. 1 Z 1 folglich nicht anwendbar. Wird somit in derartigen Fällen nicht vom Sofortbesteuerungswahlrecht des § 24 Abs. 3 Gebrauch gemacht, ist – wie bei der Einbringung – bei späterer Veräußerung § 30 Abs. 4 EStG 1988 zur Gänze nicht mehr anwendbar.“

Aus diesen Ausführungen wurde gefolgert, dass die partielle Altvermögenseigenschaft nicht auf die übernehmende Körperschaft übergeht, sondern letztendlich endgültig verloren geht. Im Begutachtungsverfahren wurden diese Ausführungen (bzw Bestimmung) von der KWT mit Verweis auf die oberhalb zitierten Aussagen von Mayr/Petrag/Titz kritisiert:

„Eine sachliche Rechtfertigung für diese Beschränkung ist nicht ersichtlich, damit würde vielmehr ein ‚Zwang‘ zur ‚freiwilligen‘ Gewinnrealisierung iSd § 24 Abs 3 UmgrStG [bzw § 16 Abs 6 UmgrStG] ausgeübt.“

Aufgrund dieser Kritik wurde § 18 Abs 5 UmgrStG (und der ähnlichen Regelungen zum Zusammenschluss und Realteilung) mit dem 2. AbgÄG 2014 idF Ministerialentwurf nicht belassen (bzw übernommen), sondern in der endgültigen Fassung geändert. § 18 Abs 5 UmgrStG idF 2. AbgÄG 2014 gliedert sich gleich bleibend in zwei Ziffern, wobei Z 2 idF AbgÄG 2012 in Z 1 idF AbgÄG 2012 fast unverändert aufgegangen und nunmehr einheitlich unter Z 1 idF 2. AbgÄG 2014 zusammengefasst ist. Der letzte Satz gem § 18 Abs 5 Z 1 idF 2. AbgÄG 2014, wonach für einen Inflationsabschlag auf den Einbringungsstichtag abzustellen ist, wurde mit dem StRefG 2015/2016 gestrichen. § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG regelt nunmehr für sich alleine die Behandlung von Grund und Boden, der zur Gänze Altvermögen darstellt; eine inhaltliche Änderung erfolgte dabei nicht. Neu hinzugekommen ist Z 2 idF 2. AbgÄG 2014, die – anders als § 18 Abs 5 UmgrStG idF AbgÄG 2012 – nunmehr auch für Gebäude und grundstücksgleiche Rechte gilt:

§ 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 kann bei der übernehmenden Körperschaft insoweit angewendet werden, als beim Rechtsnachfolger im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes aufgrund eines Wechsels der Gewinnermittlungsart oder einer Einlage (§ 4 Abs. 3a Z 3 lit. c oder Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988) nur eingeschränkt anwendbar wäre.“

S. 278Nunmehr ist ausdrücklich geregelt, dass bei teilweiser Anwendung des § 30 Abs 4 EStG auch der übernehmenden Körperschaft die pauschale Einkünfteermittlung im Falle der Buchwertfortführung zusteht. Nach den ErläutRV handelt es sich dabei um eine gesetzliche Klarstellung.

5.3.2.2.1. Anwendungsbereich

Voraussetzung für die Anwendung von § 18 Abs 5 UmgrStG ist die Übernahme von Grundstücken iSd § 30 Abs 1 EStG. § 18 Abs 5 Z 1 (nicht hingegen Z 2) schränkt aber die Anwendbarkeit auf Grund und Boden des Altvermögens ein, wenn die Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG nicht ausgeübt wird und bei gedachter Veräußerung des Grund und Bodens am Einbringungsstichtag § 30 Abs 4 EStG gesamthaft anwendbar wäre. Demgegenüber gilt 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG neben zum Buchwert übernommenem Grund und Boden ebenso für Gebäude und grundstücksgleiche Rechte, wenn bei gedachter Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs 4 EStG nur eingeschränkt anwendbar wäre. Für Grund und Boden ist § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG bei eingeschränkter Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG nur einschlägig, wenn der Einbringende nicht von der Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG Gebrauch macht.

Im Ergebnis ist für die Anwendung von § 18 Abs 5 UmgrStG zu differenzieren, ob am Einbringungsstichtag bei gedachter Veräußerung des Grund und Bodens § 30 Abs 4 EStG ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre. Ist § 30 Abs 4 EStG auf Grund und Boden gesamthaft anwendbar, kommt § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG zur Anwendung; ist § 30 Abs 4 EStG lediglich eingeschränkt anwendbar, gilt die Bestimmung gem § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG. § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG ist auch für teilweise nicht mehr steuerverfangene Gebäude und grundstücksgleiche Rechte anwendbar. Beide Ziffern stellen sicher, dass die Altvermögenseigenschaft bei gesamthafter und eingeschränkter Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG durch die Einbringung nicht verloren geht. Bei Buchwertfortführung des Altvermögensgrundstückes unterliegt eine spätere Veräußerung auf Ebene der Körperschaft immer der 25%igen KöSt; Steuersubjekt ist die übernehmende Körperschaft, wobei die §§ 30b und 30c EStG für Körperschaften iSd § 7 Abs 3 KStG nicht gelten (§ 24 Abs 3 Z 4 KStG). Dabei beträgt die effektive Steuerbelastung S. 279auch nach dem StRefG 2015/2016 für die pauschal zu besteuernden Einkünfte 3,5% (bzw 15% im Umwidmungsfall), weil nur der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG im Zuge des StRefG 2015/2016 angehoben wurde, nicht aber der KöSt-Satz. In den Fällen gem § 18 Abs 5 UmgrStG findet die Besteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft zum KöSt-Tarif statt; § 30 Abs 4 EStG regelt lediglich, wie die Einkünfte (Steuerbemessungsgrundlage) zu ermitteln sind, sagt aber nichts über den anzuwendenden Steuersatz aus.

5.3.2.2.1.1. Gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG

Ist § 30 Abs 4 EStG am Einbringungsstichtag beim Rechtsvorgänger (= Einbringender) gesamthaft anwendbar und wird Grund und Boden mit dem Buchwert fortgeführt, so ist für die weitere ertragsteuerliche Beurteilung des Grund und Bodens § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG maßgebend. Nach dieser Regelung ist der Teilwert des Grund und Bodens zum Einbringungsstichtag in Evidenz zu nehmen. Bei einer späteren Veräußerung (nunmehr aus der Sphäre der Kapitalgesellschaft) ist eine gespaltene Betrachtungsweise geboten. Für die bis zum Einbringungsstichtag eingetretenen Wertänderungen kann § 30 Abs 4 EStG angewendet werden, wobei der in Evidenz genommene Teilwert an die Stelle des Veräußerungserlöses tritt (§ 18 Abs 5 Z 1 erster TS UmgrStG). Für die nach dem Einbringungsstichtag eingetretenen Wertveränderungen tritt der in Evidenz genommene Teilwert an die Stelle des fortgeführten Buchwertes. § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG sieht eine Sphärentrennung zwischen Einbringendem und der übernehmenden Körperschaft vor, wobei der in Evidenz genommene Teilwert als „Trennlinie“ dient. Alle Wertveränderungen in der Sphäre der Kapitalgesellschaft sollen nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen (Differenz zwischen Veräußerungserlös und dem in Evidenz genommen Teilwert multipliziert mit 25% KöSt) besteuert werden (= Neuvermögen). Der gesamte Veräußerungsvorgang ist im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Einschränkend ist anzumerken, dass von der pauschalen Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG für die vor der Einbringung eingetretenen Wertsteigerungen auf Basis des in Evidenz genommenen Teilwertes kein Gebrauch gemacht werden muss (= Wahlrecht), es ist auch eine Besteuerung der Differenz zwischen Veräußerungserlös abzüglich fortgeführtem Buchwert (und nicht in Evidenz genommenem Teilwert) mit 25% KöSt zulässig; Grund S. 280und Boden wird somit zur Gänze wie Neuvermögen behandelt (= Regelbesteuerung). Dies erscheint nur dann sinnvoll, wenn der Buchwert höher als die fingierten Anschaffungskosten gem § 30 Abs 4 EStG ist

Die Formulierung gem § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG „(…) § 30 Abs 4 EStG auf den gesamten Grund und Boden anwendbar wäre“ bezieht sich auf das jeweilige einzelne Wirtschaftsgut „Grund und Boden“. Werden mehrere Grundstücke eingebracht, so schadet die Neuvermögenseigenschaft eines Grundstückes nicht für die Anwendung von § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG für die anderen „Alt-Grundstücke“. Eine gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG liegt vor, wenn der Einbringende durchgehend seinen Gewinn gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG ermittelt hat und folglich Altgrundstücke gem § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG zusammen mit begünstigtem Vermögen eingebracht werden. Überdies ist eine gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG gegeben, wenn erst nach dem ein Wechsel zur Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG erfolgt. Weiters findet § 30 Abs 4 EStG zur Gänze Anwendung, wenn vor dem eine Einlage von vor dem angeschafften Grund und Boden in ein Betriebsvermögen stattfand, für welches die Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG gilt. Findet die Einlage von Grund und Boden des Altvermögens nach dem statt, ist § 30 Abs 4 EStG bei einer späteren Veräußerung ebenfalls gesamthaft anwendbar, weil gem § 6 Z 5 lit b EStG die Einlage mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist und der Grund und Boden am , unabhängig von der Gewinnermittlungsart, nicht steuerverfangen war.

Beispiel:

Im Jahr 2000 schafft Frau B ein bebautes Grundstück im Privatvermögen um EUR 100.000 an, auf den Grund und Boden entfallen Anschaffungskosten von EUR 40.000, auf das Gebäude EUR 60.000. Anfang des Jahres 2013 erfolgt die Einlage in einen Betrieb (Gewinnermittlung nicht relevant), wobei das Gebäude mit dem Teilwert iHv EUR 100.000 angesetzt wird (§ 6 Z 5 lit c EStG).

Im Jahr 2017 wird der Betrieb rückwirkend zum Umgründungsstichtag in eine GmbH eingebracht. Da Grund und Boden (sowie Gebäude) zum nicht steuerverfangen waren, liegt Altvermögen vor. Der Teilwert (= gemeiner Wert) zum Umgründungsstichtag beläuft sich für Grund und Boden auf EUR 100.000 und für das Gebäude auf EUR 120.000. Frau B verzichtet auf die Aufwertungsoption gem § 16 S. 281Abs 6 UmgrStG und möchte das bebaute Grundstück zum Buchwert einbringen. Nach § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG ist diesfalls der Teilwert für Grund und Boden in Evidenz zu nehmen (somit EUR 100.000). § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG gilt nur für am gesamthaft nicht mehr steuerverfangenen Grund und Boden, weshalb das Gebäude jedenfalls zum Buchwert zu übernehmen und keine Evidenzierung des Teilwertes vorzunehmen ist. Grund und Boden sowie Gebäude werden in der Einbringungsbilanz mit dem Buchwert angesetzt. Ende des Jahres 2022 wird das bebaute Grundstück aus dem Betriebsvermögen der GmbH um EUR 300.000 veräußert. Vom Veräußerungserlös entfallen EUR 130.000 auf den Grund und Boden und EUR 170.000 auf das Gebäude.

Für die Veräußerung des Grundstückes durch die GmbH ist zwischen Grund und Boden sowie Gebäude zu differenzieren. Bis zum Teilwert des Grund und Bodens im Zeitpunkt der Einbringung kann der Veräußerungsgewinn auf Basis des in Evidenz genommenen Teilwertes pauschal gem § 30 Abs 4 EStG ermittelt werden (100.000 abzüglich 86.000 [86%] = 14.000). Die Wertsteigerung nach dem Einbringungsstichtag ist nach allgemeinen Grundsätzen zu versteuern, wobei an die Stelle des Buchwertes der Teilwert zum Einbringungsstichtag tritt (130.000 abzüglich 100.000 = 30.000). Der Veräußerungsgewinn unterliegt der 25%igen KöSt; somit entfällt auf den Grund und Boden eine Steuerbelastung iHv EUR 11.000 (30.000 zuzüglich 14.000 = 44.000 × 25% KöSt = 11.000). Für das Gebäude kann die Wertsteigerung bis zur Einlage gem § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG ebenfalls pauschal gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG besteuert werden, wobei auf den Einlage-Teilwert abzustellen ist (100.000 abzüglich 86.000 [86%] = 14.000). Für die Wertsteigerung ab Einlage gelten wiederum die betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätze (Veräußerungserlös von 170.000 abzüglich Restbuchwert von zB EUR 75.000 = 95.000). Auf das Gebäude entfällt eine Steuerbelastung iHv EUR 27.250 (95.000 zuzüglich 14.000 = 109.000 × 25% KöSt = 27.250).

Variante:

Sachverhalt wie zuvor, nur erfolgte die Einlage in den Betrieb (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG) bereits Anfang des Jahres 2010; dabei war nach alter Rechtslage der Teilwert für den Grund und Boden (EUR 80.000) sowie das Gebäude (EUR 90.000) anzusetzen. Im Jahr 2017 erfolgt wiederum die rückwirkende Einbringung zum in eine GmbH unter Buchwertfortführung für das bebaute Grundstück.

Wiederum ist zwischen Grund und Boden sowie Gebäude zu differenzieren. Da der Grund und Boden trotz Einlage im Jahr 2010 zum nicht steuerverfangen war (aufgrund der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG), ist der Grund und Boden zur Gänze als Altvermögen einzustufen. Daher ist der Teilwert von Grund und Boden zum Umgründungsstichtag gem § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG in Evidenz zu nehmen. Bei einer späteren Veräußerung kommt es wieder zur gespaltenen Betrachtung gem § 18 Abs 5 Z 1 erster und zweiter TS UmgrStG. Die rechnerische Lösung für Grund und Boden weicht nicht vom Ausgangssachverhalt ab.

Die Vorschrift gem § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG iVm § 4 Abs 3a Z 4 EStG erstreckt sich auch auf bereits bis zum eingelegte „Altgebäude“: Danach kann die Wertsteigerung bis zur Einlage ebenfalls pauschal besteuert werden, wobei auf den Einlage-Teilwert (= 90.000) abzustellen ist (90.000 abzüglich 77.400 [86%] ergibt einen Veräußerungsgewinn iHv 12.600). Für die Wertsteigerung ab der Einlage gelten die betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätze (Veräußerungserlös von 170.000 abzüglich Restbuchwert von zB 60.750 ergibt einen Veräußerungsgewinn iHv 109.250). Die Steuerbelastung für das Gebäude beträgt demnach EUR 30.462,50 (12.600 zuzüglich 109.250 = 121.850 × 25% KöSt = 30.462,50).

S. 282Weiters liegt eine gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG (und für Zwecke der Einbringung iSd § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG) vor, wenn vor dem ein Wechsel zur Gewinnermittlung von § 5 Abs 1 EStG auf § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG erfolgt ist. Sollte es vor dem zu einem Wechsel der Gewinnermittlung von § 5 Abs 1 EStG auf § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG gekommen sein, wurde die zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung aufgedeckte stille Reserve des Grund und Bodens entweder sofort versteuert oder es wurde entsprechend § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG idF vor dem 1. StabG 2012 eine unversteuerte Rücklage (bzw steuerfreier Betrag) in Höhe der stillen Reserven gebildet. Unabhängig davon, ob die stille Reserve sofort anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlung versteuert wurde (damals noch zum progressiven Tarif), kann bei späterer Veräußerung von Grund und Boden die Bestimmung des § 30 Abs 4 EStG auf Grund und Boden (gesamthaft) angewendet werden (sofern die Anschaffung vor dem erfolgt ist). Sofern anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlung eine unversteuerte Rücklage gebildet worden ist und diese zum Zeitpunkt der Einbringung noch bestehen sollte, ist diese von der übernehmenden Körperschaft fortzuführen, wenn das Sofortrealisierungswahlrecht iSd § 16 Abs 6 UmgrStG nicht ausgeübt wird. Denn diesfalls liegt iSd Übergangsvorschrift gem § 124b Z 212 EStG idF AIFMG, BGBl I Nr 135/2013 keine Veräußerung oder ein Ausscheiden des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen vor. Bei späterer Veräußerung des zum Buchwert übernommenen Grund und Bodens auf Ebene der Kapitalgesellschaft könnte fraglich sein, ob die Besteuerung der Rücklage der 25%igen KöSt unterliegt oder nach dem Gesetzeswortlaut iSd § 124b Z 212 EStG dem besonderen Steuersatz iSd § 30a Abs 1 EStG zu unterwerfen ist. Da Kapitalgesellschaften ausschließlich dem KöSt-Regime unterliegen ist die Rücklage bei späterer Veräußerung der 25%igen KöSt zu unterwerfen. Die Auflösung der Rücklage unter Anwendung des für natürliche Personen geltenden Steuersatzes iHv 30% ist praktisch schwer möglich, wenngleich das alleinige Abstellen auf die Übergangsvorschrift gem § 124b Z 212 EStG eine solche Interpretation zulassen würde.

Nicht zweifelsfrei geklärt ist die Handhabung eines Wertverlustes des miteingebrachten Grund und Bodens nach dem Einbringungsstichtag. Nach § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG ist der Veräußerungsvorgang grundsätzlich gespalten zu betrachten. Für die bis zum Einbringungsstichtag eingetretene Wertsteigerung steht die S. 283pauschale Besteuerung iSd § 30 Abs 4 EStG auf Basis des in Evidenz genommenen Teilwertes zum Einbringungsstichtag zu. Für die nach dem Einbringungsstichtag eingetretenen Wertveränderungen sollen die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze gelten, wobei der Teilwert zum Einbringungsstichtag an die Stelle des fortgeführten Buchwertes tritt. Damit fungiert der Teilwert als sogenannte „Trennlinie“ zwischen der pauschalen Besteuerungsmöglichkeit gem § 30 Abs 4 EStG und der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach allgemeinen Grundsätzen. Die ErläutRV zum AbgÄG 2012 führen zusätzlich aus, dass „[a]llfällige zwischenzeitlich eingetretene Zu- oder Abschreibungen (…) diesfalls nicht zu berücksichtigen (sind)“. Auslegungsbedürftig sind diese Ausführungen der ErläutRV zum AbgÄG 2012, die sich offenbar nur auf die Anwendung von § 30 Abs 4 EStG auf den Einbringungsteilwert beziehen. Soweit ersichtlich ist unbestritten, dass Wertveränderungen (gleichgültig, ob positiv oder negativ) nach dem Einbringungsstichtag den Wert des „starren“ in Evidenz genommenen Teilwertes als Bemessungsgrundlage für die Wertveränderungen vor der Einbringung nicht beeinflussen; ein Wertverlust nach der Einbringung vermindert somit nicht die Basis für die pauschale Einkünfteermittlung iSd § 30 Abs 4 EStG. Hinsichtlich der Sphäre der übernehmenden Körperschaft herrscht Unklarheit, ob sich die Aussagen der ErläutRV zum AbgÄG 2012 ebenso auf die nach der Einbringung eingetretenen Wertveränderungen (somit keine Berücksichtigung von Zu- oder Abschreibungen ausgehend vom in Evidenz genommenen Teilwert bei der laufenden Gewinnermittlung der Körperschaft) beziehen. Insbesondere stellt sich die Frage wie mit einem gesunkenen Teilwert gegenüber dem in Evidenz genommenen Teilwert umzugehen ist (steuerwirksame Teilwertabschreibung?). Nach bilanziellem Verständnis ist eine Teilwertabschreibung erst wirksam, wenn der Teilwert unter den (fortgeführten) Einbringungsbuchwert sinkt. Allerdings soll nach den ErläutRV zum AbgÄG 2012 die Besteuerung in der Sphäre der Kapitalgesellschaft nach allgemeinen Körperschaftsteuergrundsätzen erfolgen, wodurch es nach Hirschler/Sulz denkbar erscheint auch außerbilanziell eine Teilwertabschreibung steuerwirksam vorzunehmen. Argumentationstechnisch führen Hirschler/Sulz noch S. 284den Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung an. Zudem könnte der Grundsatz der Vorsicht, wonach nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden müssen, für die Auslegung von Hirschler/Sulz sprechen. Weiters spricht für dieses Ergebnis auch die damit einhergehende Gleichstellung zu § 16 Abs 6 UmgrStG, weil diesfalls Teilwertabschreibungen des Grund und Bodens nach der Einbringung jedenfalls steuerwirksam sind. Da aber der Wortlaut gem § 18 Abs 5 Z 1 letzter Satz UmgrStG die Besteuerungsfolgen (§ 18 Abs 5 Z 1 erster und zweiter TS UmgrStG) ausdrücklich auf den Veräußerungszeitpunkt bezieht, muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber nach dem Wortsinn die Wertveränderungen erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung berücksichtigen will. Demnach kann eine steuerwirksame Teilwertabschreibung im Rahmen der laufenden Gewinnermittlung der übernehmenden Körperschaft nur dann vorgenommen werden, wenn der Teilwert unter den fortgeführten Einbringungsbuchwert fällt. Nach Titz/Wild ist bei einer späteren Veräußerung diese steuerwirksame (und bilanziell darstellbare) Teilwertabschreibung vom evidenzierten Teilwert in Abzug zu bringen, um eine doppelte Verlustverwertungsmöglichkeit zu vermeiden. Die Problematik sei an einem Beispiel erläutert.

Beispiel:

Herr B hat Anfang des Jahres 2000 ein unbebautes Grundstück um EUR 100.000 für sein Einzelunternehmen angeschafft (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG). Mit Umgründungsstichtag bringt B sein Einzelunternehmen in eine GmbH ein. B möchte eine Realisierung der stillen Reserven im Zuge der Umgründung weitestgehend vermeiden. Der Teilwert zum Umgründungsstichtag für den Grund und Boden beträgt EUR 150.000. B nimmt den Teilwert zum in Evidenz. Im Jahr 2019 lässt die Umweltbehörde Bodenproben entnehmen (Annahme: Herr B hat nicht entgegen der notwendigen Sorgfalt gehandelt und daher kommt eine Bilanzberichtigung nicht in Betracht) und kommt zu dem Schluss, dass der Grund und Boden teilweise kontaminiert ist. Ein Sachverständigengutachten bestätigt, dass der Wert des Grundstückes auf EUR 50.000 gesunken ist. Herr B lässt das Grundstück dekontaminieren und der Wert des Grundstückes steigt; im Jahr 2021 beträgt der Wert des Grundstückes EUR 70.000. Im Jahr 2022 veräußert die Kapitalgesellschaft den Grund und Boden um EUR 70.000.

S. 285Da der Buchwert des Grund und Bodens EUR 100.000 beträgt ist eine Teilwertabschreibung für steuerliche Zwecke (bzw außerplanmäßige Abschreibung gem § 204 Abs 2 UGB idF RÄG 2014) im Ausmaß von EUR 50.000 auf Ebene der Kapitalgesellschaft im Jahr 2019 vorzunehmen. Die Verlustverrechnungsschranke des § 6 Z 2 lit d EStG gilt für Kapitalgesellschaften ausdrücklich nicht (§ 7 Abs 3 KStG). Im Jahr 2021 muss die Kapitalgesellschaft den Grund und Boden verpflichtend steuerwirksam auf EUR 70.000 aufwerten (§ 208 Abs 1 UGB iVm § 6 Z 13 EStG idF RÄG 2014). Im Jahr 2022 ist für steuerliche Zwecke die gespaltene Betrachtungsweise gem § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG anzuwenden. Für die bis zur Einbringung eingetretenen Wertsteigerungen kann jedenfalls die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG auf Basis des in Evidenz genommenen Teilwertes angewendet werden. Die Steuerbelastung beträgt demnach EUR 5.250 (150.000 × 3,5%). Für die nach der Einbringung eingetretenen Wertveränderungen tritt gem § 18 Abs 5 Z 1 zweiter TS UmgrStG der in Evidenz genommene Teilwert an die Stelle des Buchwertes. Nach dieser Bestimmung wäre daher ein Veräußerungsverlust iHv EUR 80.000 (Veräußerungserlös iHv EUR 70.000 abzüglich Teilwert zum Einbringungsstichtag iHv EUR 150.000) aus der Grundstücksveräußerung zu deklarieren.

Wirtschaftlich betrachtet kommt es zu einer doppelten Verlustverwertung im Ausmaß von EUR 30.000, weil EUR 50.000 im Jahr 2019 steuerwirksam abgeschrieben wurden und im Jahr 2021 EUR 20.000 wieder zugeschrieben wurden (Differenz sind EUR 30.000). Zudem ist durch die Veräußerung ein Verlust iHv EUR 80.000 entstanden (Differenz zwischen Veräußerungserlös iHv EUR 70.000 und in Evidenz genommenen Teilwert iHv EUR 150.000), wobei die Teilwertabschreibung im Gesamtausmaß von EUR 30.000 darin bereits berücksichtigt ist. Es kommt daher zu einer doppelten Verlustberücksichtigung. Um dies zu vermeiden wäre iSv Titz/Wild der in Evidenz genommene Teilwert iHv EUR 150.000 um die steuerwirksame Teilwertabschreibung abzustocken und um die steuerwirksame Zuschreibung wieder aufzustocken, wodurch der evidenzierte Teilwert im Jahr 2021 einen Wert iHv EUR 120.000 hat. Bei Veräußerung beträgt der Veräußerungsverlust demnach nur mehr EUR 50.000 (Veräußerungserlös iHv EUR 70.000 abzüglich evidenzierter Teilwert iHv EUR 120.000). Durch diese Korrektur bzw Nachziehung des evidenzierten Teilwertes analog zur steuerwirksamen Teilwertabschreibung und Zuschreibung wird eine doppelte Verlustverwertungsmöglichkeit hintangehalten. Einschränkend ist aber festzuhalten, dass eine gesetzliche Grundlage für eine solche Betrachtung derzeit fehlt und mE nur im Sinne einer teleologischen Interpretation erreicht werden kann. Dies erscheint auch systematisch gerecht, weil eine doppelte Verlustverwertungsmöglichkeit mit dem österreichischen Ertragsteuerrecht grundsätzlich unvereinbar ist.

Aus dem Umstand, dass eine Teilwertabschreibung bei steuerlicher Buchwertfortführung nicht wirksam ist, könnte überlegt werden, ob das Sofortbesteuerungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG ausgeübt wird; in diesem Fall wird durch den Ansatz des höheren Buchwertes (= steuerlich wirksam aufgewerteter gemeiner Wert) bei künftigen Wertveränderungen nach unten eine steuerlich wirksame Teilwertabschreibung vorzunehmen sein.

Beispiel Variante:

Der Wert des unbebauten Grundstückes erholt sich im Jahr 2021 auf EUR 110.000. Im Jahr 2022 wird der Grund und Boden schließlich um EUR 120.000 veräußert.

S. 286Wie im Ausgangsbeispiel ist im Jahr 2019 eine steuerwirksame Teilwertabschreibung iHv EUR 50.000 (bzw außerplanmäßige Abschreibung für Zwecke des UGB) vorzunehmen. Die Verlustverrechnungsschranke des § 6 Z 2 lit d EStG gilt für Kapitalgesellschaften ausdrücklich nicht (§ 7 Abs 3 KStG). Aufgrund der Werterholung muss die Kapitalgesellschaft im Jahr 2021 eine Zuschreibung vornehmen. Allerdings ist nach allgemeinem bilanziellen Verständnis die Zuschreibung mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten gedeckelt. Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens betragen EUR 100.000, daher kann eine Zuschreibung bis maximal zu diesem Betrag erfolgen. Im Jahr 2021 wird daher die gesamte steuerwirksame Teilwertabschreibung rückgängig gemacht und der Grund und Boden mit EUR 100.000 bewertet (§ 208 Abs 1 UGB iVm § 6 Z 13 EStG idF RÄG 2014). Im Jahr 2022 ist für steuerliche Zwecke wiederum die gespaltene Betrachtungsweise gem § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG anzuwenden. Für die bis zur Einbringung eingetretenen Wertsteigerungen kann jedenfalls die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG auf Basis des in Evidenz genommenen Teilwertes angewendet werden. Die Steuerbelastung beträgt demnach EUR 5.250 (150.000 × 3,5%). Für die nach der Einbringung eingetretenen Wertveränderungen tritt gem § 18 Abs 5 Z 1 zweiter TS UmgrStG der in Evidenz genommene Teilwert an die Stelle des Buchwertes. Geht man davon aus, dass der in Evidenz genommene Teilwert im Ausmaß der steuerwirksamen Teilwertabschreibung nachzuziehen ist, beträgt der in Evidenz genommene Teilwert EUR 100.000 und der Buchwert EUR 50.000. Die Zuschreibung kann maximal bis zu den Anschaffungskosten erfolgen. Demnach ist die steuerwirksame Zuschreibung mit EUR 50.000 begrenzt; analog muss auch der in Evidenz genommene Teilwert wieder zugeschrieben werden, um bei einer späteren Veräußerung zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen. Der Teilwert beträgt daher wieder EUR 150.000. In gewisser Weise stellen daher die EUR 150.000 für den in Evidenz genommenen Teilwert ebenso eine Deckelung/Obergrenze dar; über diesen Betrag kann (bzw darf) nicht zugeschrieben werden. Bei späterer Veräußerung im Jahr 2022 ist der Veräußerungserlös iHv EUR 110.000 dem in Evidenz genommenen Teilwert gegenüberzustellen. Es ergibt sich ein Verlust iHv EUR 40.000, der im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen ist.

5.3.2.2.1.2. Eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG

a) Einlage zum Teilwert

Eine eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG und damit eine anteilige Anwendung der pauschalen Ermittlung der Besteuerungsgrundlage gem § 30 Abs 4 EStG (auf Basis des Einlageteilwertes) ist gegeben, wenn Grund und Boden vor dem im Privatvermögen angeschafft und vor dem mit dem Teilwert in einen Betrieb mit Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG eingelegt wurde. Nach alter Rechtslage gem § 6 Z 5 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 war nämlich der Teilwert für Einlagevorgänge maßgebend. Die eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG ergibt sich aus § 4 Abs 3a Z 4 EStG, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert und den AnS. 287schaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu werten ist; der Teilwert im Einlagezeitpunkt gilt dabei als privater Veräußerungserlös. Wurde Grund und Boden in einen nach § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG gewinnermittelnden Betrieb eingelegt, so war Grund und Boden am zur Gänze nicht steuerverfangen. Folglich ist § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG nicht anwendbar, sondern § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG einschlägig. Erfolgte hingegen die Einlage in einen gem § 5 Abs 1 EStG gewinnermittelnden Betrieb, so ist § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG maßgebend (sofern von § 16 Abs 6 UmgrStG kein Gebrauch gemacht wird). Bei Einlage eines Gebäudes ist § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG unabhängig von der Gewinnermittlungsart des Betriebes anwendbar. Die pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage gem § 30 Abs 4 EStG bezieht sich auf das Ausmaß der Werterhöhung, die in Zeiträumen ohne Steuerhängigkeit eingetreten ist.

Sofern die Einlage nach dem erfolgt (vorausgesetzt die Anschaffung erfolgte vor dem ) ist zwischen Grund und Boden sowie Gebäude (und grundstücksgleichen Rechten) zu differenzieren. Grund und Boden ist gem § 6 Z 5 lit b EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten (sofern der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage nicht niedriger ist), unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Mangels Einlage zum Teilwert ist bei einer späteren Einbringung § 30 Abs 4 EStG auf den nach dem eingelegten Grund und Boden gesamthaft anwendbar. Wird dagegen ein am nicht mehr steuerverfangenes Gebäude (Altgebäude, somit Anschaffung vor dem im außerbetrieblichen Bereich) nach dem eingelegt, wird die Einlage gem § 6 Z 5 lit c EStG mit dem Teilwert bewertet. Bei einer Einbringung gem Art III UmgrStG in eine Kapitalgesellschaft und anschließenden Veräußerung des Grundstückes ist für das Gebäude § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG anzuwenden, wonach die bis zur Einlage eingetretenen Wertsteigerungen des Gebäudes pauschal iSd § 4 Abs 3a Z 4 iVm § 30 Abs 4 EStG besteuert werden können (= effektive KöSt-Belastung 3,5%). Für die nach der Einlage eingetretenen Werterhöhungen gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Differenz zwischen Veräußerungserlös und fortgeführtem Buchwert (= Einlageteilwert) wird im Rahmen der 25%igen KöSt erfasst.

S. 288Beispiel:

Herr A hat im Jahr 1999 ein bebautes Grundstück im Privatvermögen um insgesamt 100 angeschafft (Grund und Boden: 40, Gebäude: 60).

  • Fall a) Anfang des Jahres 2010 legt Herr A das bebaute Grundstück in sein Einzelunternehmen ein (Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG),

  • Fall b) Anfang des Jahres 2010 legt Herr A das bebaute Grundstück in sein Einzelunternehmen ein (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG),

  • Fall c) Anfang des Jahres 2013 legt Herr A das bebaute Grundstück in sein Einzelunternehmen ein (Gewinnermittlungsart § 5 Abs 1 oder § 4 Abs 1 EStG).

Der Teilwert von Grund und Boden beläuft sich zum Zeitpunkt der Einlage auf 80, der des Gebäudes auf 90; die Abschreibung des Gebäudes beträgt 2,5%. Zum Einbringungsstichtag beschließt Herr A, sein Einzelunternehmen in eine GmbH unter Nichtanwendung von § 16 Abs 6 UmgrStG einzubringen. Herr A möchte die Buchwerte fortführen. Der Teilwert zum Einbringungsstichtag von Grund und Boden beläuft sich auf 100, der des Gebäudes auf 120. Ende des Jahres 2018 wird das bebaute Grundstück verkauft. Die GmbH erzielt einen Veräußerungserlös von insgesamt 360, wobei auf den Grund und Boden 120 und auf das Gebäude 140 entfallen.

Fall a)

Die Einlage im Jahr 2010 in den Betrieb (Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG) erfolgt zum Teilwert gem § 6 Z 5 EStG idF vor dem 1. StabG 2012. Grund und Boden ist daher mit 80 und das Gebäude mit 90 in der Bilanz des Einzelunternehmens anzusetzen. Das Gebäude wird mit einem AfA-Satz von 2,5% abgeschrieben. Zum erfolgt die Einbringung des bilanzierungspflichtigen Betriebes von Herrn A in eine GmbH. Für die steuerlichen Folgen im Zuge der Einbringung und nachfolgenden Veräußerung ist zwischen Grund und Boden sowie Gebäude zu differenzieren:

  • Grund und Boden

    Da der Grund und Boden am eingeschränkt steuerverfangen war und zum Buchwert von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft übernommen wird, ist § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG maßgebend. Bei der Veräußerung im Jahr 2018 ist der Veräußerungsvorgang in zwei Komponenten zu teilen, nämlich die Wertveränderungen bis zur Einlage (= Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen) und die Wertveränderungen ab der Einlage. Für die bis zur Einlage eingetretenen Wertveränderungen kann § 30 Abs 4 EStG auf Grundlage des Einlageteilwertes angewendet werden. Für die nach der Einlage eingetretenen Wertveränderungen ist der Veräußerungsgewinn nach allgemeinen Grundsätzen als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert (= Einlageteilwert) zu ermitteln. Die Steuerbelastung für Grund und Boden beträgt demnach:

    Bis zur Einlage: 80 abzüglich 68,80 (86% von 80) = 11,20 × 25% KöSt = 2,80

    Nach der Einlage: 120 abzüglich 80 = 40 × 25% KöSt = 10

    Gesamthaft somit 12,80

  • Gebäude

    Auch das Gebäude ist am eingeschränkt steuerverfangen. Folglich ist § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG ebenso für das Gebäude bei späterer Veräußerung im Jahr 2018 einschlägig. Demgemäß kann § 30 Abs 4 EStG auf Grundlage des Einlageteilwertes im Jahr 2010 für das Gebäude angewendet werden. Der Teilwert des Gebäudes zum Einlagezeitpunkt beläuft sich auf 90 und davon sind 86% als Anschaffungskosten (somit 77,40) abzuziehen; die Differenz iHv 12,60 ist als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen mit dem 25%igen KöSt-Satz (somit 3,15) zu erfassen (effektive Steuerbelastung 3,5% vom Einlageteilwert). Der EinlageteilS. 289wert des Gebäudes gilt als Buchwert und damit als Ausgangspunkt für die weitere Wertentwicklung des Gebäudes. Die jährliche AfA des Gebäudes wurde mit 2,5% angenommen. Vom Veräußerungserlös iHv 140 ist der Restbuchwert des Gebäudes iHv 69,75 (90 abzüglich AfA iHv 2,5% für 9 Jahre) abzuziehen und die Differenz iHv 70,25 der 25%igen KöSt zu unterwerfen (Steuerbelastung beträgt daher 17,56).

    Zur besseren Veranschaulichung ist Variante a) mithilfe einer Grafik dargestellt:

Beispiel:

Fall b)

Die Einlage im Jahr 2010 in den Betrieb (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG) erfolgt zum Teilwert gem § 6 Z 5 EStG idF vor dem 1. StabG 2012. Grund und Boden ist daher mit 80 und das Gebäude mit 90 in der Bilanz des Einzelunternehmens anzusetzen. Das Gebäude wird mit einem AfA-Satz von 2,5% abgeschrieben. Im Jahr 2016 erfolgt die Einbringung des Betriebes von Herrn A in eine GmbH. Für die steuerlichen Folgen im Zuge der Einbringung und nachfolgenden Veräußerung ist zwischen Grund und Boden sowie Gebäude zu differenzieren:

  • Grund und Boden

    Da der Grund und Boden bei gedachter Veräußerung am gesamthaft nicht mehr steuerverfangen war und zum Buchwert von der aufnehmenden Kapitalgesellschaft übernommen wird, ist § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG maßgebend (und nicht § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG). Nach der Bestimmung gem § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG ist der Teilwert von Grund und Boden zum Einbringungsstichtag in Evidenz zu nehmen (Teilwert von Grund und Boden zum Einbringungsstichtag für Grund und Boden S. 290beträgt 100). Bei späterer Veräußerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft im Jahr 2018 ist der Veräußerungsvorgang gem § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG in zwei Komponenten zu spalten, nämlich die Wertveränderungen bis zur Einbringung (= Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen) und die Wertveränderungen ab der Einbringung (somit in der Sphäre der übernehmenden Kapitalgesellschaft). Für die bis zur Einbringung eingetretenen Wertveränderungen kann § 30 Abs 4 EStG auf Grundlage des in Evidenz genommenen Teilwertes zum Einbringungsstichtag angewendet werden (§ 18 Abs 5 Z 1 erster TS UmgrStG). Für die nach der Einbringung eingetretenen Wertveränderungen ist der Veräußerungsgewinn nach allgemeinen Grundsätzen als Differenz zwischen Veräußerungserlös (120) und in Evidenz genommenem Teilwert (100) maßgebend. Der in Evidenz genommene Teilwert tritt somit bei Veräußerung an die Stelle des fortgeführten Buchwertes. Die Steuerbelastung für Grund und Boden beträgt demnach:

    Bis zur Einbringung: 100 abzüglich 86 (86% von 100) = 14 × 25% KöSt = 3,5

    Nach der Einlage: 120 abzüglich 100 = 20 × 25% KöSt = 5

    Gesamthaft somit 8,5

  • Gebäude

    Anders als Grund und Boden ist das Gebäude am eingeschränkt steuerverfangen. Folglich kommt bei Veräußerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft die Bestimmung des § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG für das Gebäude bei späterer Veräußerung im Jahr 2018 zur Anwendung. Demgemäß kann § 30 Abs 4 EStG auf Grundlage des Einlageteilwertes im Jahr 2010 für das Gebäude angewendet werden. Der Teilwert des Gebäudes zum Einlagezeitpunkt beläuft sich auf 90 und davon sind 86% als Anschaffungskosten (somit 77,40) abzuziehen; die Differenz iHv 12,60 ist als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen mit dem 25%igen KöSt-Satz zu erfassen (effektive Steuerbelastung daher 3,5% vom Einlageteilwert). Der Einlageteilwert des Gebäudes gilt als Buchwert und damit als Ausgangspunkt für die weitere steuerliche Beurteilung des Gebäudes. Die jährliche AfA des Gebäudes wurde mit 2,5% angenommen. Vom Veräußerungserlös iHv 140 ist der Restbuchwert des Gebäudes iHv 69,75 (90 abzüglich AfA iHv 2,5% für 9 Jahre) abzuziehen und die Differenz iHv 70,25 der 25%igen KöSt zu unterwerfen (Steuerbelastung beträgt daher 17,56).

Fall c)

Die Einlage im Jahr 2013 in den Betrieb (Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 oder § 4 Abs 1 EStG) ist für Grund und Boden und Gebäude getrennt zu beurteilen. Die Einlage von Grund und Boden erfolgt mit den Anschaffungskosten iHv 40 (§ 6 Z 5 lit b EStG). Das Gebäude wird mit dem Teilwert iHv 90 eingelegt (§ 6 Z 5 lit c EStG). Das Gebäude wird mit einem AfA-Satz von 2,5% abgeschrieben. Zum erfolgt die Einbringung des Betriebes von Herrn A in eine GmbH. Für die steuerlichen Folgen im Zuge der Einbringung und nachfolgenden Veräußerung ist zwischen Grund und Boden sowie Gebäude zu differenzieren:

  • Grund und Boden

    Der Grund und Boden war zum nicht mehr steuerverfangen und damit liegt im Betriebsvermögen zur Gänze Altvermögen vor. Für den Grund und Boden ist bei Einbringung des Betriebes die Bestimmung gem § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG maßgebend, wonach der Teilwert zum Einbringungsstichtag in Evidenz zu nehmen ist (Teilwert von Grund und Boden zum Einbringungsstichtag für Grund und Boden beträgt 100). Bei späterer Veräußerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft im Jahr 2018 ist der Veräußerungsvorgang gem § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG in zwei Komponenten zu spalten, nämlich die Wertveränderungen bis zur Einbringung (= EinS. 291künfte aus privaten Grundstücksveräußerungen) und die Wertveränderungen ab der Einbringung (somit in der Sphäre der übernehmenden Kapitalgesellschaft). Für die bis zur Einbringung eingetretenen Wertveränderungen kann § 30 Abs 4 EStG auf Grundlage des in Evidenz genommenen Teilwertes zum Einbringungsstichtag angewendet werden (§ 18 Abs 5 Z 1 erster TS UmgrStG). Für die nach der Einbringung eingetretenen Wertveränderungen ist der Veräußerungsgewinn nach allgemeinen Grundsätzen als Differenz zwischen Veräußerungserlös (120) und in Evidenz genommenem Teilwert (100) maßgebend. Der in Evidenz genommene Teilwert tritt somit bei Veräußerung an die Stelle des fortgeführten Buchwertes. Die Steuerbelastung für Grund und Boden beträgt demnach:

    Bis zur Einbringung: 100 abzüglich 86 (86% von 100) = 14 × 25% KöSt = 3,5

    Nach der Einlage: 120 abzüglich 100 = 20 × 25% KöSt = 5

    Gesamthaft somit 8,5

  • Gebäude

    Die Einlage des Gebäudes erfolgt nach dem gem § 6 Z 5 lit c EStG mit dem Teilwert iHv 90, weil es sich um ein am nicht mehr steuerverfangenes Gebäude handelt. Die bis zur Einlage des Gebäudes entstandenen stillen Reserven von EUR 30 (Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage 90 minus Anschaffungskosten von 60) stellen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen dar. Für diesen Teil der stillen Reserven kann die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG bei einer späteren Veräußerung gewählt werden (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG). Das Gebäude ist im Zuge der Einbringung mit dem Buchwert zu übernehmen. Aufgrund der eingeschränkten Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG am Einbringungsstichtag kann bei einer späteren Veräußerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Einlageteilwertes angewendet werden (§ 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG). Der Teilwert des Gebäudes zum Einlagezeitpunkt beläuft sich auf 90 und davon sind 86% als Anschaffungskosten (somit 77,40) abzuziehen; die Differenz iHv 12,60 ist als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen mit dem 25%igen KöSt-Satz (somit 3,15) zu erfassen (die effektive Steuerbelastung beträgt 3,5% vom Einlageteilwert). Der Einlageteilwert des Gebäudes gilt als Buchwert und damit als Ausgangspunkt für die weitere steuerliche Beurteilung des Gebäudes. Die jährliche AfA des Gebäudes wurde mit 2,5% angenommen. Vom Veräußerungserlös iHv 140 ist der Restbuchwert des Gebäudes iHv 76,50 (90 abzüglich AfA iHv 2,5% für 6 Jahre) abzuziehen und die Differenz iHv 63,50 der 25%igen KöSt zu unterwerfen (Steuerbelastung beträgt daher 15,875).

b) Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 5 Abs 1 EStG

Eine eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG ist ebenso gegeben, wenn Grund und Boden vor dem von einem nach § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG gewinnermittelnden Steuerpflichtigen angeschafft wurde und ein Übergang zur Gewinnermittlung auf § 5 Abs 1 EStG bis zum stattgefunden hat. Nach alter Rechtslage kam es nämlich im Rahmen des Wechsels der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG zu § 5 Abs 1 EStG zur steuerneuS. 292tralen Aufwertung (bzw Abwertung) des Grund und Bodens auf den Teilwert (§ 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012). Für solche steuerneutralen Aufwertungsbeträge (bzw Abwertungsbeträge) ist § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG maßgebend. Demnach sind Aufwertungs- oder Abwertungsbeträge bei der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens gewinnwirksam anzusetzen. Dabei kann § 30 Abs 4 EStG für Grund und Boden, der ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG zum nicht steuerverfangen gewesen wäre, sinngemäß angewendet werden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung tritt. Demnach ist bei einer Einbringung von Betrieben, denen ein Gewinnermittlungswechsel vor dem auf § 5 Abs 1 EStG vorausgegangen ist, bei späterer Veräußerung des zum Buchwert übernommenen Grund und Bodens auf Ebene der Kapitalgesellschaft der Aufwertungsbetrag steuerlich nachzuerfassen, wobei die pauschale Gewinnermittlung gem § 30 Abs 4 EStG angewendet werden kann. Die nachfolgenden Wertveränderungen des Grund und Bodens ausgehend vom Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart sind nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu beurteilen.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermittelt, schafft im Jahr 2000 ein unbebautes Grundstück um EUR 200.000 an, das dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Im Jahr 2011 wechselt er zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG, was dazu führt, dass das unbebaute Grundstück steuerhängig wird. Zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart beträgt der Teilwert des Grundstückes EUR 280.000. Gem § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 hat er jedoch den Teilwert anzusetzen, den das Grundstück im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart hatte (EUR 280.000). Zum bringt er sein Einzelunternehmen in eine GmbH ein und verzichtet auf das Sofortrealisierungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG. Der Grund und Boden wird daher zum Buchwert (= Aufwertungsteilwert iHv EUR 280.000) übernommen. Im Jahr 2021 wird das unbebaute Grundstück um EUR 420.000 veräußert. Gem § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG kann § 30 Abs 4 EStG auf den Aufwertungsbetrag angewendet werden, denn wäre es zu keinem Wechsel der Gewinnermittlungsart im Jahr 2011 gekommen, wäre das Grundstück nicht steuerverfangen gewesen. Gem § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG kann in Bezug auf die stillen Reserven, welche vor dem Wechsel der Gewinnermittlungsart entstanden sind, § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Aufwertungsteilwertes angewendet werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die KöSt-Belastung 3,5% von EUR 280.000 für die stillen Reserven vor dem Wechsel der Gewinnermittlungsart beträgt. Zudem sind sämtliche Wertsteigerungen ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsvorschriften auf Ebene der Kapitalgesellschaft iHv EUR 140.000 zu erfassen (420.000 minus 280.000).

Eine eingeschränkte Anwendbarkeit iSd § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG und somit iSd § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG liegt wie im Fall der Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG (vgl 5.3.2.1.2.2.) vor, wenn vor dem ein (Teil-)Betrieb (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG) samt dazugehörigem vor dem angeschafftem Grund und Boden des Anlagevermögens in eine KapiS. 293talgesellschaft eingebracht wurde. Denn diesfalls wurde der Grund und Boden im Zuge der Einbringung gem § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 bei der übernehmenden Körperschaft steuerneutral auf den Teilwert aufgewertet. Zudem wurden auch die Anschaffungskosten der Beteiligung sowie das Einlagenevidenzkonto um den Aufwertungsbetrag erhöht, um zu gewährleisten, dass die stillen Reserven des bisher steuerfreien Grund und Bodens bei späterer Veräußerung weder im Rahmen der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft noch bei Veräußerung der Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft durch den Gesellschafter erfasst wurden (= keine Verdoppelung der stillen Reserven). Nach dem Schrifttum sind bei einer späteren Veräußerung nach dem auf Ebene der Kapitalgesellschaft die bis zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart eingetretenen Wertsteigerungen nach Maßgabe von § 30 Abs 4 EStG pauschal auf Basis des Teilwertes nachzuerfassen (§ 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG). Diese eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG auf Aufwertungsbeträge iSd § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 geht auch bei einer Nachfolgeeinbringung (nach dem ) des (Teil-)Betriebes samt dem (nach alter Rechtslage aufgewerteten Grund und Boden) auf die übernehmende Körperschaft über (§ 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG).

Beispiel:

Ein nicht rechnungslegungspflichtiger Einzelunternehmer schafft im Jahr 1998 ein unbebautes Grundstück mit Anschaffungskosten iHv EUR 300.000 an. Zum bringt der Einzelunternehmer seinen Betrieb in die A-GmbH ein (Einbringung 1). Der Teilwert zum Zeitpunkt der Einbringung für das unbebaute Grundstück beträgt EUR 500.000. Gem § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 musste die übernehmende Körperschaft den Grund und Boden im Zuge der Einbringung steuerneutral auf den Teilwert aufwerten. Die Aufwertung erfolgte auf Ebene der übernehmenden Körperschaft und nicht im Zuge der Einbringungsbilanz. Parallel dazu wurden die Anschaffungskosten der Beteiligung und das Einlagenevidenzkonto um den bei der übernehmenden Körperschaft steuerfreien Aufwertungsbetrag des Grund und Bodens iHv EUR 200.000 erhöht (§ 20 Abs 8 UmgrStG). Zum bringt die A-GmbH ihren Teilbetrieb aus dem eingebrachten Einzelunternehmen im Jahr 2010 in die B-GmbH ein (Einbringung 2). Der Teilwert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Einbringung beträgt EUR 700.000. Die A-GmbH möchte den Grund und Boden zu Buchwerten einbringen. Im Jahr 2018 wird der Grund und Boden auf Ebene der B-GmbH um EUR 800.000 veräußert.

S. 294Die Veräußerung richtet sich nach der Bestimmung gem § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG, wonach § 30 Abs 4 EStG insoweit angewendet werden kann, als beim Rechtsvorgänger im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag aufgrund eines Wechsels der Gewinnermittlungsart eingeschränkt anwendbar wäre. Hätte die A-GmbH als Rechtsvorgänger der B-GmbH den Grund und Boden zum veräußert, wäre § 30 Abs 4 EStG auf Grundlage des Teilwertes zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart im Jahr 2010 eingeschränkt anwendbar gewesen. Daher geht die Pauschalierungsmöglichkeit auf die B-GmbH als Rechtsnachfolgerin der A-GmbH über. Folglich ist der Veräußerungsvorgang zweiteilig zu betrachten. Die Wertveränderungen bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 5 Abs 1 EStG im Zuge der Einbringung 1 werden pauschal berechnet: Bemessungsgrundlage für die KöSt sind 500.000 abzüglich 86% pauschale AK iHv 430.000 = 70.000. Für die nach der Einbringung 1 eingetretenen Wertsteigerungen gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, die Bemessungsgrundlage ist somit als Differenz zwischen Veräußerungserlös iHv 800.000 und Buchwert iHv 500.000 zu ermitteln (300.000). Die Gesamtbemessungsgrundlage für die KöSt beträgt 370.000.

5.3.2.2.1.3. Mitunternehmerschaften

Wie unter 5.3.2.1.2.3. ausgeführt, sind Mitunternehmerschaften ertragsteuerlich vom Durchgriffs- bzw Transparenzprinzips geprägt, wonach Steuersubjekt (der ESt und KöSt) die einzelnen Gesellschafter sind. Wirtschaftsgüter, die im Miteigentum oder im Gesamthandeigentum (Vermögen der OG, KG) stehen, werden gem § 24 Abs 1 lit e zufolge steuerlich nach Bruchteilen den Gesellschaftern zugerechnet.Das Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft ist quotenmäßig nach der Anteilsquote dem jeweiligen Mitunternehmer zuzurechnen.

§ 18 Abs 5 UmgrStG ist grundsätzlich auch bei der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben von Mitunternehmerschaften anwendbar, da der Gesetzeswortlaut einleitend „für zumBuchwert übernommene Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 [EStG]“ spricht und somit keine Einschränkung in Bezug auf die Person des Einbringenden vorliegt. Unklar sind die entsprechenden Anwendungsfälle von § 18 Abs 5 UmgrStG bei der Einbringung von begünstigtem Vermögen durch eine Mitunternehmerschaft, weil bei Mitunternehmerschaften ein zweistufiges Prüfungsverfahren für die Beurteilung, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt notwendig ist (Zeitpunkt der Anschaffung des Grund und Bodens auf Ebene der Mitunternehmerschaft sowie Zeitpunkt der Anschaffung des Mitunternehmeranteiles).

Nach § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG ist der Teilwert von Grund und Boden in Evidenz zu nehmen, wenn beim Rechtsvorgänger im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs 4 EStG auf den gesamten Grund und Boden anwendbar wäre. Im Falle der Einbringung einer Mitunternehmerschaft wird iSd Bilanzbündeltheorie der einzelne Mitunternehmer als Rechtsvorgänger anzusehen sein, weil dieser Steuersubjekt und daher bei diesem § 30 Abs 4 EStG anwendbar ist und nicht S. 295auf Ebene der Mitunternehmerschaft. § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG ist daher jedenfalls anwendbar, wenn alle Mitunternehmer für den übertragenen Grund und Boden gesamthaft die pauschale Einkünfteermittlung gem § 30 Abs 4 EStG bei gedachter Veräußerung zum Umgründungsstichtag in Anspruch nehmen könnten. Der Teilwert ist diesfalls in Evidenz zu nehmen und bei späterer Veräußerung kann die übernehmende Körperschaft die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG auf Basis des in Evidenz genommenen Teilwertes in Anspruch nehmen.

Zweifelsfragen könnten bei der Auslegung des Gesetzeswortlautes in Bezug „auf den gesamten Grund und Boden“ auftreten. Oftmals werden nämlich Fälle auftreten, in denen nicht sämtliche Mitunternehmer berechtigt sind, bei gedachter Veräußerung zum Einbringungsstichtag des betreffenden Grund und Bodens § 30 Abs 4 EStG anzuwenden (Stichwort: zweistufiges Prüfungsverfahren). Da aber – wie bereits oben erwähnt – der Mitunternehmer als Rechtsvorgänger anzusehen ist, müsste sich die Wortfolge „gesamter Grund und Boden“ auf den jeweiligen Mitunternehmer hinsichtlich seines Anteiles am Grund und Boden beziehen und nicht auf alle Mitunternehmer. Diese Interpretation entspricht dem Gesetzeswortlaut, wonach beim Rechtsvorgänger § 30 Abs 4 EStG im Falle der Veräußerung gesamthaft anwendbar sein muss. Nach allgemeinem Ertragssteuerrecht gilt nämlich bei einer Mitunternehmeranteilsveräußerung, dass der veräußernde Mitunternehmer anteilig zum Gesamthandvermögen der Mitunternehmerschaft gehörende Grundstücke veräußert (siehe auch § 32 Abs 2 EStG). Anteile an Mitunternehmerschaften gelten daher hinsichtlich der dem Anteil innewohnenden Grundstücke als Grundstücke iSd § 30 EStG. Eine solche Auslegung erscheint systematisch konsequent und gerecht, weil grundsätzlich der Mitunternehmer dem Einzelunternehmer gleichgestellt werden soll. Zudem entspricht eine solche Auslegung dem Zweck der Bestimmung gem § 18 Abs 5 UmgrStG, wonach die Altvermögenseigenschaft für die am Einbringungsstichtag vorhandenen stillen Reserven durch einen Einbringungsvorgang nicht verloren gehen soll; dies müsste ebenso für die anteilige Altvermögenseigenschaft gelten. Allerdings müsste mE jedenfalls der gesamte Teilwert in Evidenz genommen werden. Weiters muss auch das prozentuelle Ausmaß oder alternativ der betragsmäßige anteilige Teilwert für welche die Altvermögenseigenschaft besteht evidenziert werden. Nur so ist gewährleistet, dass die anteilige Altvermögenseigenschaft im Falle der Veräußerung auf Ebene der Körperschaft gewahrt bleibt und die restliche Quote (= „NeuvermögensS. 296quote“) nach allgemeinen Grundsätzen als Differenz zwischen (anteiligem) Teilwert und (anteiligem) Buchwert/Anschaffungskosten versteuert wird. Dass dabei ein (Steuer-)Vorteil für jene Mitunternehmer, für welche die Altvermögenseigenschaft nicht besteht, eintritt, schadet nicht, weil das KStG grundsätzlich keine gesellschafterbezogene Zurechnung der Besteuerungsfolgen kennt. Aufgrund des Trennungsprinzips veräußert die Kapitalgesellschaft den Grund und Boden und nicht die Gesellschafter; wie die Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, bestimmt sich auf Ebene der Kapitalgesellschaft. Überlegenswert wäre, einen entsprechenden Vorteilsausgleich auf Ebene der Gesellschaft zu vereinbaren.

5.3.2.2.1.4. Mitunternehmeranteile

§ 18 Abs 5 UmgrStG ist auch bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen samt zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Betriebsgrundstücken anwendbar. Voraussetzung für die gesamthafte Altvermögenseigenschaft des im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Grundstückes ist, dass die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG ermittelt (hat), weil nach hM die Gewinnermittlungsart auf Ebene der Mitunternehmerschaft ebenso für das Sonderbetriebsvermögen gilt. Zudem muss der Mitunternehmer das Grundstück vor dem angeschafft haben. Wird zum Sonderbetriebsvermögen dazugehörender Grund und Boden mit dem Mitunternehmeranteil mitübertragen, so ist bei gesamthafter Altvermögenseigenschaft der Teilwert vom Grund und Boden zum Einbringungsstichtag in Evidenz zu nehmen (§ 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG).

Beispiel:

A und B sind jeweils zu 50% an der AB-OG beteiligt. B vermietet der AB-OG ein in seinem Privatvermögen befindliches (seinerzeit) kreditfinanziertes (aushaftender Kredit = 300) Grundstück (= Sonderbetriebsvermögen). Das Grundstück wurde vor dem Jahr 2002 angeschafft. B möchte seinen Mitunternehmeranteil am in die von ihm bar gegründete B-GmbH einbringen, die in der Folge die Komplementärfunktion übernimmt. Der Verkehrswert (= Teilwert) des Grundstückes beträgt am : 1.500 (Grund und Boden 800, Gebäude 700).


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Bilanz AB-OG
Anlagevermögen
1.500
Kapitalkonto A fix
1.000
Umlaufvermögen
2.500
Kapitalkonto B (fix)
1.000
Kapitalkonto A (variabel)
500
Kapitalkonto B (variabel)
700
Fremdkapital
800
4.000
4.000

S. 297


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Sonderbetriebsvermögensbilanz B
Grund und Boden
500
Sonderbetriebsvermögenskapital
600
Gebäude
400
Fremdkapital
300
900
900


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Bilanz B-GmbH zum
Umlaufvermögen
35
Nennkapital
35
35
35

B hat eine Einbringungsbilanz zum Umgründungsstichtag aufzustellen, in welcher der Mitunternehmeranteil mit den steuerlich maßgebenden Werten dargestellt wird. B bringt seinen gesamten Mitunternehmeranteil einschließlich des Sonderbetriebsvermögens ein. Von rückwirkenden Maßnahmen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG macht B nicht Gebrauch.


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Steuerliche Einbringungsbilanz B zum
Mitunternehmeranteil AB-OG
Einbringungskapital
2.300
fixes Kapital
1.000
Fremdkapital
300
variables Kapital
700
1.700
Sonderbetriebsvermögen (Grundstück)
Grund und Boden
500
Gebäude
400
900
2.600
2.600

Die Einbringung erfolgt unter dem Verzicht auf Gewährung von Anteilen iSv § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG. Die Komplementär-GmbH tritt gem § 18 UmgrStG mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages materiellrechtlich wie ein Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Einbringenden ein (vgl UmgrStR 2002, Rz 951 ff).


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Fiktive (steuerliche) Eröffnungsbilanz B-GmbH zum
Anlagevermögen (Grundstück)
Nennkapital
35
Grund und Boden
500
Kapitalrücklage
2.300
Gebäude
400
900
Fremdkapital
300
Beteiligung AB-KG
1.700
Umlaufvermögen
35
2.635
2.635


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Fiktive (steuerliche) Bilanz AB GmbH & CoKG zum
Anlagevermögen
1.500
Kapitalkonto A fix
1.000
Umlaufvermögen
2.500
Kapitalkonto B-GmbH (fix)
1.000
Kapitalkonto A (variabel)
500
Kapitalkonto B-GmbH (variabel)
700
Fremdkapital
800
4.000
4.000

S. 298Die Übernahme des Beteiligungsansatzes laut Einbringungsbilanz entspricht der steuerlichen Verpflichtung zur Buchwertfortführung. Das zum Buchwert übernommene Grundstück dient unverändert der (nunmehr) AB-KG zu betrieblichen Zwecken. Ungeachtet des Bilanzausweises bleibt das Grundstück Sonderbetriebsvermögen. Selbst wenn man einen Übergang in das Betriebsvermögen der GmbH mit nachfolgender Einlage in das Sonderbetriebsvermögen unterstellt, ergibt sich infolge des weiten Betriebsbegriffes keine Gewinnverwirklichung (vgl EStR 2000, Rz 5933; KStR 2013, Rz 406). Da der Grund und Boden Altvermögen darstellt und die Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG nicht ausgeübt wurde, ist der Teilwert von Grund und Boden (iHv 800) in Evidenz zu halten (§ 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG).

Drei Jahre nach der Einbringung veräußert die GmbH das Grundstück. Auf Basis des in Evidenz genommenen Teilwertes zum Umgründungsstichtag kann die B-GmbH die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG anwenden, wodurch sich eine effektive (KöSt-)Steuerbelastung iHv 3,5% ergibt. Für die Wertveränderungen nach der Einbringung tritt der Teilwert an die Stelle des Buchwertes und die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert (= evidenzierter Teilwert) unterliegt ebenso der 25%igen KöSt. Der Veräußerungsgewinn des Gebäudes ermittelt sich „normal“ als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert.

Die dargestellten Grundsätze gelten auch, wenn zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Grundstücke nur eingeschränkt nach § 30 Abs 4 EStG besteuert werden können. Diesfalls ist eine Evidenznahme des Teilwertes zum Umgründungsstichtag nicht notwendig, weil der Aufwertungsbetrag bzw Einlageteilwert gem § 4 Abs 3a Z 3 lit c bzw § 4 Abs 3a Z 4 EStG idR bekannt und in der Sonderbilanz abgebildet ist (Voraussetzung: Es erfolgte keine außerplanmäßige Abschreibung für Grund und Boden im Sonderbetriebsvermögen.). Sollte es zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG zu § 5 Abs 1 EStG vor dem gekommen sein, so musste der Grund und Boden des Sonderbetriebsvermögens in der Sonderbilanz gem § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 steuerneutral auf den Teilwert aufgewertet werden, weil die Gewinnermittlungsart der Mitunternehmerschaft auf das Sonderbetriebsvermögen durchschlägt. Auf Basis dieses Aufwertungsbetrages ist die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG eingeschränkt möglich (§ 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG). Sollte es vor dem zu einer Einlage in das Sonderbetriebsvermögen gekommen sein (denkbar bei Anschaffung zunächst im außerbetrieblichen Bereich und dann späterer Nutzungsüberlassung) erfolgte die Einlage in das Sonderbetriebsvermögen zum Teilwert (§ 6 Z 5 EStG idF vor dem 1. StabG 2012). Auf Grundlage dieses Einlageteilwertes kann die pauschale Besteuerung bei späterer Veräußerung auch nach der Einbringung durch die übernehmende Körperschaft angewendet werden (§ 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG). Dies gilt ebenso für am eingeschränkt nicht steuerverfangene Gebäude. Vorstellbar ist dies nur, wenn die Anschaffung vor dem im Privatvermögen erfolgt ist und Jahre später in das Sonderbetriebsvermögen zum Teilwert eingelegt wurde (§ 6 Z 5 EStG idF vor dem 1. StabG 2012).

§ 18 Abs 5 UmgrStG ist ebenso auf zum Gesamthandvermögen der Mitunternehmerschaft gehörende Grundstücke anwendbar, wenn „lediglich“ der Mitunternehmeranteil eingebracht wird. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Mitunternehmer S. 299hinsichtlich seiner Quote eine am Grundstück bestehende gesamthafte oder eingeschränkte Altvermögenseigenschaft gem § 18 Abs 5 Z 1 oder Z 2 UmgrStG erfüllt (Stichwort: zweistufiges Prüfungsverfahren). Diese Sichtweise lässt sich aus den unter Punkt 5.3.2.1.2.4. dargestellten Grundsätzen ableiten. Bei einer Mitunternehmerschaft werden die Wirtschaftsgüter anteilig den Mitunternehmern zugerechnet. Im Falle eines Mitunternehmeranteilsverkaufes wird der Veräußerungserlös den anteiligen Buchwerten der Wirtschaftsgüter der Mitunternehmerschaft – entsprechend der Quote des Mitunternehmers – gegenübergestellt (unter Berücksichtigung etwaiger Ergänzungsbilanzen). Soweit der Veräußerungserlös anteilig auf Grundstücke entfällt, sind auch die Sonderbestimmungen gem §§ 30 ff und § 4 Abs 3a EStG anzuwenden. Diese Sichtweise ergibt sich ebenfalls aus § 32 Abs 2 EStG. Da durch die Umgründung eine anteilige (gesamthafte oder eingeschränkte) Anwendbarkeit der Altvermögenseigenschaft für den einbringenden Mitunternehmer nicht verloren gehen soll, muss § 18 Abs 5 UmgrStG für zum Gesamthandvermögen der Mitunternehmerschaft gehörenden Grund und Boden anwendbar sein, unabhängig davon, ob auch die anderen Mitunternehmer § 18 Abs 5 UmgrStG anwenden können. Für § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG (gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG beim Mitunternehmer für seine Quote am Einbringungsstichtag) bedeutet dies, dass der einbringende Mitunternehmer in Bezug auf seine Quote den Teilwert des Grund und Bodens in Evidenz nehmen muss. Für den Fall der eingeschränkten Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG am Einbringungsstichtag müsste der Teilwert gem § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG nicht in Evidenz genommen werden; mE empfiehlt sich jedoch eine gewisse Evidenzierung (vor allem die Evidenznahme der Quote zum Einbringungsstichtag) als Nachweis der eingeschränkten Anwendbarkeit des § 30 Abs 4 EStG für Veräußerungsvorgänge, die Jahre später nach der Einbringung des Mitunternehmeranteiles erfolgen.

Beispiel:

A (= Komplementär) und B (= Kommanditist) sind zu 50% als Mitunternehmer an der Anfang des Jahres 2001 gegründeten AB-KG beteiligt. Zum Betriebsvermögen der KG (seit 2001 durchgehende Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG) gehört ein unbebautes Grundstück (Anschaffung im Jahr 2001 um 200). A beabsichtigt seinen Mitunternehmeranteil an der AB-KG zum in die ihm zu 100% gehörende A-GmbH einzubringen. Durch die Einbringung wird die AB-KG zur AB-GmbH & Co KG, weil die GmbH die Komplementärfunktion übernehmen soll. Der gemeine Wert des Grund und Bodens zum Einbringungsstichtag beträgt 1.000. A möchte hinsichtlich seines quotenmäßigen Mitunternehmeranteiles auf die Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG für den im Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft befindlichen Grund und Boden verzichten. Fünf Jahre nach der Einbringung verkauft die AB-GmbH & Co KG den Grund und Boden um 2.000.

S. 300


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Bilanz AB-KG
Grund und Boden
200
Kapitalkonto A (fix)
300
Anlagevermögen
1.300
Kapitalkonto B (fix)
700
Umlaufvermögen
2.500
Kapitalkonto A (variabel)
500
Kapitalkonto B (variabel)
1.000
Fremdkapital
1.500
4.000
4.000

In der Einbringungsbilanz hat A auf der Aktivseite die Summe aus fixem und variablem Kapitalkonto (800) unter der Position „Mitunternehmeranteil AB-KG“ auszuweisen.


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Steuerliche Einbringungsbilanz A zum
Mitunternehmeranteil AB-KG
Einbringungskapital
1.200
fixes Kapital
300
variables Kapital
500
800
800
800

Da für A hinsichtlich seiner Quote gesamthaft Grund und Boden des Altvermögens, auf den im Falle einer Veräußerung § 30 Abs 4 EStG anwendbar wäre, vorliegt, ist der Teilwert des Grund und Bodens (anteilig) in Evidenz zu nehmen. Der Teilwert des Grund und Bodens zum Einbringungsstichtag beträgt 1.000 und 50% davon sind 500.

Bei späterer Veräußerung ist der Veräußerungserlös auf die beiden Gesellschafter der AB-GmbH & Co KG im Ausmaß von jeweils 50% aufzuteilen. B kann für seine Anteilsquote die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG (iVm § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG) weiterhin uneingeschränkt anwenden. Der Wechsel zur Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG durch das Vorliegen einer GmbH & Co KG (§ 189 Abs 2 lit a UGB) schadet dabei nicht. Da zum Verkauf schon der erhöhte besondere Steuersatz idF StRefG 2015/2016 gilt, beträgt die Steuerbelastung für B 42. Die A-GmbH muss hinsichtlich ihres Anteiles den Veräußerungsvorgang gespalten betrachten:

  • Die auf Ebene der GmbH eingetretenen Wertsteigerungen sind als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert (= in Evidenz genommener Teilwert) zum 25%igen KöSt-Satz zu versteuern (§ 18 Abs 5 Z 1 zweiter TS UmgrStG)

  • Zusätzlich muss die A-GmbH die (anteiligen für A) bis zur Einbringung angesammelten stillen Reserven versteuern, wobei die pauschale Besteuerungsmöglichkeit der A-GmbH für den in Evidenz genommenen Teilwert offensteht (§ 18 Abs 5 Z 1 erster TS UmgrStG).


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B (50%)
A-GmbH (50%)
Veräußerungserlös
1.000
Veräußerungserlös
1.000
− 86% pauschale AK
− 860
− anteiliger Buchwert
− 500
Bemessungsgrundlage
140
Bemessungsgrundlage I
500
In Evidenz genommener Teilwert
500
− 86% pauschale AK
− 430
Bemessungsgrundlage II
70
Gesamtbemessungsgrundlage
570
Steuerliche Belastung (30%)
42
Steuerliche Belastung (25%)
142,50

S. 301Beispiel:

A (= Komplementär) und B (= Kommanditist) sind zu 50% als Mitunternehmer an der Anfang des Jahres 2001 gegründeten AB-KG beteiligt. Zum Betriebsvermögen der KG (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG) gehört ein Anfang des Jahres 2001 angeschafftes bebautes Grundstück (Anschaffungskosten für Grund und Boden 400 und Gebäude 600). Das Gebäude wird mit 2,5% pro Jahr abgeschrieben. Im Jahr 2010 wurden die Umsatzschwellenwerte gem § 189 UGB überschritten mit der Konsequenz der zwingenden Buchführungspflicht gem § 5 Abs 1 EStG. Im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart wurde der Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert iHv 700 aufgewertet (§ 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012). Im Jahr 2017 beabsichtigt A seinen 50%igen Anteil an der Mitunternehmerschaft rückwirkend zum in die ihm zu 100% gehörende A-GmbH einzubringen. Durch die Einbringung wird die AB-KG zur AB-GmbH & Co KG, weil die GmbH die Komplementärfunktion zukünftig übernehmen soll. Der gemeine Wert des bebauten Grundstückes beträgt zum Umgründungsstichtag insgesamt 2.000 (Grund und Boden: 900, Gebäude 1.100). A verzichtet hinsichtlich seines quotenmäßigen Mitunternehmeranteiles auf die Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG für den im Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft befindlichen Grund und Boden. Vier Jahre nach der Einbringung im Jahr 2020 verkauft die AB-GmbH & Co KG den Grund und Boden um 3.000 (Grund und Boden 1.300 und Gebäude 1.700).


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Bilanz AB-KG
Anlagevermögen (Grundstück)
Kapitalkonto A (fix)
500
Grund und Boden
700
Kapitalkonto B (fix)
500
Gebäude
375
1.075
Kapitalkonto A (variabel)
2.000
Sonstiges Anlagevermögen
1.300
Kapitalkonto B (variabel)
825
Umlaufvermögen
2.500
Fremdkapital
1.050
4.875
4.875

In der Einbringungsbilanz hat A auf der Aktivseite die Summe aus fixem und variablem Kapitalkonto (800) unter der Position „Mitunternehmeranteil AB-KG“ auszuweisen.


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Steuerliche Einbringungsbilanz A zum
Mitunternehmeranteil AB-KG
Einbringungskapital
2.500
fixes Kapital
500
variables Kapital
2.000
2.500
2.500
2.500

Für A liegt hinsichtlich seiner Mitunternehmeranteilsquote Grund und Boden vor, auf den im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs 4 EStG eingeschränkt anwendbar wäre. Die eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG ergibt sich aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 3 auf § 5 Abs 1 EStG im Jahr 2010, wodurch der Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert aufgewertet wurde. Auf Basis dieses Teilwertes kann bei späterer Veräußerung § 30 Abs 4 EStG (weiterhin) angewendet werden (§ 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG). Dies gilt unabhängig von der Quote von B. Hätte B seinen Mitunternehmeranteil vor oder nach der Einbringung zB an C veräußert, so würde für C Neuvermögenseigenschaft für seine 50-%-Quote am Grundstück bestehen.

S. 302Bei späterer Veräußerung ist der Veräußerungserlös des bebauten Grundstückes (Grund und Boden sowie Gebäude) auf die beiden Gesellschafter der AB-GmbH & Co KG im Ausmaß von jeweils 50% aufzuteilen:

  • B kann für seine Anteilsquote am Grund und Boden die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG iVm § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG auf Basis des Teilwertes zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart geltend machen. Da zum Verkauf schon der erhöhte besondere Steuersatz idF StRefG 2015/2016 gilt, beträgt die Steuerbelastung für B 49. Zusätzlich sind auch die Wertveränderungen nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart zu erfassen, wobei der Teilwert als neuer Buchwert gilt. Für das Gebäude ist keine (eingeschränkte) pauschale Besteuerung möglich, weil sich das Gebäude immer im Betriebsvermögen befunden hat. Der auf das Gebäude entfallende Veräußerungsgewinn ergibt sich aus anteiligem Veräußerungserlös abzüglich Buchwert (Anschaffungskosten iHv 600 abzüglich AfA iHv 2,5% für 20 Jahre, ergibt einen Restbuchwert iHv 300 und davon 50% = 150).

  • Ähnlich wie für B muss die A-GmbH hinsichtlich ihres 50%igen Anteiles den Veräußerungsvorgang gespalten betrachten. Für die bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart eingetretenen Wertveränderungen kann die A-GmbH die pauschale Besteuerung auf Grundlage des Teilwertes zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart (weiterhin) anwenden (§ 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG). Für die nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart erfolgten Wertveränderungen gelten die allgemeinen Grundsätze (Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert [welcher der Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart ist]). Da sich der 50%ige Anteil des Grund und Bodens der A-GmbH im KöSt-Regime befindet, unterliegt der anteilige Veräußerungsvorgang der 25%igen KöSt. Selbiges gilt für das Gebäude.


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Grund und Boden
B (50%)
A-GmbH (50%)
Teilwert
350
Teilwert
350
– 86% pauschale AK
– 301
– 86% pauschale AK
– 301
Bemessungsgrundlage I
49
Bemessungsgrundlage I
49
Veräußerungserlös
650
Veräußerungserlös
650
– Teilwert = Buchwert
– 350
– Teilwert = Buchwert
–350
Bemessungsgrundlage II
300
Bemessungsgrundlage II
300
Gesamtbemessungsgrundlage
349
Gesamtbemessungsgrundlage
349
Steuerliche Belastung (30%)
104,70
Steuerliche Belastung (25%)
87,25
Gebäude
B (50%)
A-GmbH (50%)
Veräußerungserlös
850
Veräußerungserlös
850
– Buchwert
– 150
– Buchwert
– 150
Bemessungsgrundlage
700
Bemessungsgrundlage
700
Steuerliche Belastung (30%)
210
Steuerliche Belastung (25%)
175

S. 3035.3.2.2.2. Rechtsfolgen

Wird vom Aufwertungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG nicht Gebrauch gemacht, kommt § 18 Abs 5 UmgrStG für Grundstücke iSd § 30 Abs 1 EStG zur Anwendung, wenn bei gedachter Veräußerung am Einbringungsstichtag ein Anknüpfungspunkt zu § 30 Abs 4 EStG besteht. Nach § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG ist bei gesamthafter Anwendbarkeit des § 30 Abs 4 EStG auf Grund und Boden der Teilwert zum Einbringungsstichtag in Evidenz zu nehmen. Die Evidenznahmepflicht könnte iZm den Aufzeichnungs- und Evidenzpflichten gem § 43 Abs 2 UmgrStG gesehen werden. Nach der Bestimmung gem § 43 Abs 2 UmgrStG sind die sich aufgrund einer Umgründung ergebenden oder die zu übernehmenden Buchwerte oder Anschaffungskosten von Anteilen von den davon Betroffenen (oder Rechtsnachfolgern) aufzuzeichnen und evident zu halten. Die Aufzeichnungs- und Evidenzpflichten betreffen zwar nur die wirtschaftlichen Eigentümer von Anteilen, erstrecken sich aber nach Hübner-Schwarzinger/Kofler mittelbar auch auf stille Reserven im Liegenschaftsvermögen. Begründend führen sie aus, dass von praktischer Relevanz für § 43 Abs 2 UmgrStG die Evidenthaltung von Steuerlasten in den Anschaffungskosten ist, die sich auf stille Reserven im Liegenschaftsvermögen beziehen, welches sich in der Gesellschaft selbst befindet. Es geht im Wesentlichen um die Evidenzhaltung einer gegebenen Nichtsteuerverfangenheit am , welche zur Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG führt. Das Gesetz enthält keine Ausführungen, wie der Teilwert in Evidenz genommen werden soll; demnach kann die Evidenznahme grundsätzlich formfrei erfolgen. Empfehlenswert erscheint – analog zur Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG – die Aufnahme eines entsprechenden Vermerkes im Einbringungsvertrag. Denkbar wäre es auch eine (laufende) Anmerkung (bis zur Veräußerung) im Anhang des Jahresabschlusses, kombiniert mit der Bestimmung gem § 225 Abs 7 UGB idF RÄG 2014, anzuführen. Da § 225 Abs 7 UGB nur für Gesellschaften gilt, die nicht „klein“ sind, und sich die Aufwertung iSv § 16 Abs 6 UmgrStG auf steuerliche Zwecke beschränkt, wird wohl eine Angabe im UGB-Abschluss in der Praxis unterbleiben.

Erst bei tatsächlicher Veräußerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft ist der in Evidenz genommene Teilwert einer Besteuerung zugrunde zu legen. Dabei kommt eine „gespaltene Betrachtungsweise“ zur Anwendung, wonach die Wertsteigerungen bis zum Umgründungsstichtag auf Basis des Teilwertes pauschal gem § 30 Abs 4 EStG besteuert werden können. Alternativ ist auch die Besteuerung nach der Regeleinkünfteermittlung möglich. Für die auf Ebene der Kapitalgesellschaft eingetretenen Wertsteigerungen kommen die allgemeinen GewinnermittlungsgrundS. 304sätze zur Anwendung, wobei der in Evidenz genommene Teilwert im Zeitpunkt der Einbringung als Buchwert gilt. Bei tatsächlicher Veräußerung des Grund und Bodens auf Ebene der Kapitalgesellschaft kommt es zur „Totalbesteuerung“ des Grund und Bodens; sämtliche Wertveränderungen werden im Rahmen der 25%igen KöSt (nach-)erfasst. Aufgrund der Buchwerteinbringung erhöhen sich die Anschaffungskosten der Gegenleistungsanteile an der übernehmenden Körperschaft „lediglich“ um den Buchwert des „alten“ Grund und Bodens bzw nach Maßgabe des (positiven) Einbringungskapitals. Parallel dazu kommt es im Einlagenevidenzkonto gem § 4 Abs 12 EStG „nur“ zu einer Erhöhung um den Buchwert. Bei einer Veräußerung der Anteile des Gesellschafters kommt es durch die Buchwertfortführung nochmals zu einer 27,5%igen KESt oder 25%igen KöSt Steuerbelastung in Abhängigkeit, ob eine natürliche oder juristische Person Gesellschafter ist. Vom Grundverständnis soll die Verdoppelung der stillen Reserven gewährleisten, dass die Steuerbelastung der tariflichen Einkommensteuer mit Grenzsteuersatz bis zu 50% (bzw 55% idF StRefG 2015/2016) nach der Einbringung auf Ebene der Körperschaft mit 25% KöSt sowie auf Ebene des Gesellschafters mit 27,5% KESt (oder 25% KöSt bei Kapitalgesellschaften als Gesellschafter) annähernd gleich bleibt. Fraglich erscheint, ob diese doppelte Steuerbelastung aufgrund der Schedulenbesteuerung von Grundstücken sachlich notwendig bzw systemgerecht ist.

Mittels § 20 Abs 8 UmgrStG wird grundsätzlich erreicht, dass sich die bei der übernehmenden Körperschaft ergebenden Auswirkungen des Wechsels der Gewinnermittlungsart, welche in der Einbringungsbilanz des Einbringenden keinen Niederschlag finden können, auf die Anschaffungskosten oder den Buchwert der Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft auswirken. Durch die Bestimmung des § 20 Abs 8 UmgrStG erhöhen oder vermindern sich die Anschaffungskosten/Buchwerte der Anteile an der übernehmenden Körperschaft, die sich aufgrund von Änderungen des Betriebsvermögens nach § 4 Abs 10 EStG ergeben. Nach dem Verständnis von § 20 Abs 8 UmgrStG soll es allenfalls (erst) bei der übernehmenden Körperschaft zum Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 auf § 5 Abs 1 EStG kommen, wodurch bisher steuerfreier Grund und Boden aufgewertet wurde (§ 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012) und es somit zu keiner Erhöhung der Anschaffungskosten/Buchwerte an den Anteilen an der übernehS. 305menden Körperschaft kommen konnte. Durch die steuerneutrale Aufwertung des Grund und Bodens bei der übernehmenden Körperschaft und der Bestimmung gem § 20 Abs 8 UmgrStG (Aufwertung der Gegenleistungsanteile) war gewährleistet, dass der Grund und Boden bei späterer Veräußerung weder im Rahmen der Körperschaftsteuer noch bei der Veräußerung der Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft durch den Gesellschafter steuerlich erfasst wurde. Mit der Abschaffung des § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG hat § 20 Abs 8 UmgrStG den Anwendungsbereich für Grund und Boden verloren; anwendbar bleiben lediglich die Rechtsfolgen des allgemeinen Wechsels der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 10 Z 1 und Z 2 EStG, wie insbesondere die Nachholung von bisher unterlassenen Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten oder Teilwertabschreibungen. Nach neuer Rechtslage erfolgt der Ansatz von Grund und Boden bei der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert, wenn für den eingebrachten Betrieb oder Teilbetrieb ein Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs 1 auf § 5 Abs 1 EStG eintritt. Für zum Umgründungsstichtag gänzlich nicht mehr steuerverfangenen Grund und Boden ist der Teilwert bei Buchwertfortführung in Evidenz zu nehmen. Durch die außerbilanzielle Evidenznahme kommt es zu keiner Erhöhung der Anschaffungskosten der Gegenleistungsanteile (in der Einbringungsbilanz wird der Buchwert des Grund und Bodens angesetzt), wodurch sich die Steuerbelastung jedenfalls erhöht/verdoppelt. Aus 30% besonderer Steuersatz (seit ) kommt es neben dem 25%igen KöSt-Satz auf Ebene der Kapitalgesellschaft für den Veräußerungsgewinn des Grundstückes in den Gegenleistungsanteilen nochmals zu einer 27,5%igen Einkommensteuerbelastung (seit ) gem § 27a Abs 1 EStG. Da das UmgrStG Änderungen des Rechtskleides ohne steuerliche Zusatzbelastung ermöglichen soll und durch § 20 Abs 8 UmgrStG weder auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft noch auf der des Gesellschafters ein steuerlicher Vorteil/Nachteil gegenüber der steuerlichen Behandlung ohne Umgründung entstehen soll sowie die Verdoppelung der stillen Reserven für Übertragungen von Grund und Boden systematisch nicht gerechtfertigt erscheint (es kommt zu keinem VerS. 306lust des Besteuerungsrechtes Österreichs), vermag diese Bestimmung nicht zu überzeugen. Bereits Hofmann hat sich vor dem AbgÄG 2012 (somit vor den Regelungen gem §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 5 UmgrStG) dafür ausgesprochen, dass in der Einbringungsbilanz die steuerlichen Buchwerte in Abhängigkeit von den tatsächlich steuerverfangenen stillen Reserven (somit 86% bzw 60% vom Teilwert) zu adaptieren wären. Durch diese Adaptierung erhöht sich dementsprechend das steuerliche Einbringungskapital und in weiterer Folge die Anschaffungskosten/Buchwerte der Anteile an der übernehmenden Körperschaft. Alternativ hätten die Gegenleistungsanteile entsprechend der ratio legis des § 20 Abs 8 UmgrStG um die Differenz zwischen Buchwert und fiktiven Anschaffungskosten iSd § 30 Abs 4 EStG (86% bzw 40%) angesetzt werden können. Ähnlich äußern sich Hirschler/Sulz und sprechen sich vereinfachend für eine Erhöhung der Anschaffungskosten an der übernehmenden Körperschaft um den Teilwert des übertragenen Grundstückes zum dem Einbringungsstichtag folgenden Tag aus. Nur in den Fällen des § 30a Abs 3 Z 1 bis Z 4 EStG (kein besonderer Steuersatz, sondern Besteuerung zum progressiven Tarif) entspricht die Verdoppelung der stillen Reserven dem traditionellen Verständnis und erscheint gerechtfertigt; aus der Tarifbesteuerung mit Grenzsteuersatz 50% wird eine zweimalige Besteuerung mit 25% KöSt und 27,5% KESt). Sollte es allerdings zu einer Erhöhung des Teilwertes des eingebrachten Grund und Bodens in den Anschaffungskosten kommen, wäre es möglich das Grundstück durch Veräußerung der Anteile indirekt ohne Steuerbelastung zu veräußern. Aus diesem Grund schlägt Hirschler einen Lösungsansatz vor, wonach sich – analog zur Ausschüttungsfiktion gem § 18 Abs 2 UmgrStG – die Anschaffungskosten der Beteiligung um die stillen Reserven des Grundstückes zum Einbringungsstichtag erst erhöhen, wenn das Grundstück durch die Körperschaft veräußert wird. Umgekehrt sollen sich bei Veräußerung der Beteiligung vor Veräußerung des Grund und Bodens die Anschaffungskosten des Grund und Bodens um die stillen Reserven zum Einbringungsstichtag im Zeitpunkt der Beteiligungsveräußerung erhöhen. Damit wäre gewährleistet, dass die stillen Reserven nur einer einmaligen Steuerbelastung unterliegen. Der Gesetzgeber hat die Kritik bisher nicht aufgegriffen. Als Alternative steht dem Steuerpflichtigen das Aufwertungswahlrecht gem S. 307§ 16 Abs 6 UmgrStG offen (Aufwertung erfolgt bereits in der Einbringungsbilanz und wirkt sich spiegelbildlich auf die Anschaffungskosten aus) oder die Zurückbehaltung des Grundstückes (bzw Zurückbehaltung lediglich des Grund und Bodens und Mitübertragung des Gebäudes auf Basis eines Baurechts- oder Dienstbarkeitsvertrages). Durch die Zurückbehaltung des Grund und Bodens gem § 16 Abs 5 Z 3 (oder Z 4) UmgrStG kommt es zur steuerneutralen Entnahme des Grund und Bodens. Sollte der Grund und Boden später in die Kapitalgesellschaft übertragen werden (müssen), so kommt es zu einer Einlage und damit einem steuerpflichtigen Tausch gem § 6 Z 14 EStG. Die stillen Reserven sind mit dem besonderen Steuersatz iHv 30% zu versteuern, wobei die pauschale Besteuerung iSd § 30 Abs 4 EStG angewendet werden kann. Durch die Einlage erhöhen sich die Anschaffungskosten der übernehmenden Körperschaft und das Einlagenevidenzkonto iSd § 4 Abs 12 EStG. Eine Verdoppelung der stillen Reserven wird im Ergebnis vermieden. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Einlage eine unterschiedliche Grunderwerbsteuerbelastung im Vergleich zur Umgründung mit sich bringen kann.

5.3.2.3. Vergleich der beiden Optionen

§ 16 Abs 6 UmgrStG ist nur für Grund und Boden des Altvermögens anwendbar, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Grund und Boden ganz oder eingeschränkt nicht steuerverfangen iSd §§ 4 Abs 3a iVm 30 Abs 4 EStG ist. Folge der Anwendung des § 16 Abs 6 UmgrStG ist der Ansatz des jeweiligen Grund und Bodens mit dem gemeinen Wert iSd § 6 Z 14 EStG in der steuerlichen Einbringungsbilanz. Die Versteuerung der dabei aufgedeckten stillen Reserven erfolgt beim Einbringenden (keine Abgeltungswirkung für die Immobilienertragsteuer im betrieblichen Bereich), wobei von der pauschalen Besteuerung iSd § 4 Abs 3a iVm § 30 Abs 4 EStG Gebrauch gemacht werden kann. Die übernehmende Körperschaft übernimmt den (aufgewerteten) Grund und Boden laut Einbringungsbilanz und führt diesen fort (§ 18 Abs 2 UmgrStG). Für die Wertentwicklungen nach der Einbringung ist der gemeine Wert als (neuer) Buchwert Ausgangsbasis. Als wesentlicher Vorteil der Aufwertungsoption ist zu nennen, dass die „begünstigten“ stillen Reserven nicht in den Anschaffungskosten der (Gegenleistungs-)Anteile an der übernehmenden Körperschaft (§ 20 Abs 2 UmgrStG) verstrickt bleiben (keine Verdoppelung der stillen Reserven). Mit dem höheren Einbringungswert des S. 308Grund und Bodens kommt es parallel zu einer Aufstockung des Einlagenevidenzkontos gem § 4 Abs 12 EStG. Sollte das Einbringungskapital – vor Aufwertung des Grund und Bodens – negativ sein, so kann die Aufwertung des ganz oder eingeschränkt nicht mehr steuerverfangenen Grund und Bodens zu einem positiven Einbringungskapital führen. Somit bewirkt die Aufwertung neben dem niedrigeren Veräußerungsgewinn in den Anteilen auch die Möglichkeit zu einer (höheren) steuerneutralen Einlagenrückzahlung nach Maßgabe des § 4 Abs 12 EStG. Weiters spricht die Praktikabilität für die Aufwertungsoption, weil der gemeine Wert – im Vergleich zu § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG für den Teilwert – nicht in Evidenz genommen werden muss. Als Nachteil der Option ist der sofortige Abfluss von Liquidität (durch die notwendige Entrichtung der Steuerlast (und der damit einhergehende Zinsnachteil) sowie die Tragung der Steuerlast durch den Einbringenden zu nennen. Zudem beträgt die pauschale Besteuerung im Bereich der Einkommensteuer (bei Inanspruchnahme der Aufwertung) seit effektiv 4,2% (bzw 18% in Umwidmungsfällen), während bei Evidenznahme des Teilwertes die effektive Steuerbelastung auch nach dem StRefG 2015/2016 auf Ebene der Kapitalgesellschaft 3,5% (bzw 15%) beträgt; Körperschaften unterliegen nämlich der 25%igen KöSt und nicht dem besonderen Steuersatz iHv 30%.

Im Gegensatz zu § 16 Abs 6 UmgrStG erweitert § 18 Abs 5 den Anwendungsbereich mit Z 2 (aufgenommen durch das 2. AbgÄG 2014) auch auf zum Umgründungsstichtag teilweise nicht steuerverfangene Gebäude und grundstücksgleiche Rechte. § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG ist nur auf Grund und Boden anwendbar, der gesamthaft zum Umgründungsstichtag nicht steuerverfangen ist. § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG erstreckt sich somit auf alle teilweise steuerverfangenen Grundstücke iSd § 30 Abs 1 EStG.

S. 309Beispiel:

Der Einzelunternehmer A (§-5-Gewinnermittlung) bringt seinen Betrieb samt betrieblichem Grund und Boden (ursprüngliche Anschaffungskosten: 100; Teilwert zum Einbringungsstichtag: 1.500) zu einem nach dem liegenden Stichtag in die B-GmbH ein. Danach veräußert die B-GmbH den Grund und Boden um 2.200. A führte in seinem Einzelunternehmen in der Vergangenheit einen Wechsel der Gewinnermittlung durch. Der Teilwert von Grund und Boden im Zeitpunkt des Wechsels betrug 1.000; dieser war gem § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 anzusetzen. Gem § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG kann § 30 Abs 4 EStG weiter angewendet werden, wobei der Aufwertungsteilwert an die Stelle des Veräußerungserlöses tritt.

Da § 30 Abs 4 EStG am Einbringungsstichtag nur eingeschränkt anwendbar war, kommt § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG nicht zur Anwendung, weshalb der Teilwert zum Einbringungsstichtag (1.500) nicht in Evidenz zu nehmen ist. Die B-GmbH kann gem § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG im Rahmen der Veräußerung den Aufwertungsteilwert iHv 1.000 nach § 30 Abs 4 EStG versteuern, wodurch sich eine Bemessungsgrundalge von 140 (1.000 × 14%) ergibt. Zudem hat sie sämtliche Wertsteigerungen ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsvorschriften zu erfassen (2.200 minus 1.000).

Alternativ kann A das Sofortrealisierungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG ausüben, was bei diesem zu einer Besteuerung von 640 führen würde (140 [1.000 × 14%] gem § 30 Abs 4 und 500 [1.500 minus 1.000] nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen). Diesfalls hat die GmbH den Grund und Boden mit einem Wert von 1.500 (gemeiner Wert im Zeitpunkt des Einbringungsstichtages) anzusetzen, weshalb es bei späterer Veräußerung zu einem nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen ermittelten Veräußerungsgewinn iHv 700 (2.200 minus 1.500) kommt.

Beispiel:

Herr X legt ein im Jahr 2000 angeschafftes bebautes Grundstück (AK Grund und Boden: 400, AK Gebäude: 600) Anfang des Jahres 2010 aus dem außerbetrieblichen Bereich in sein Einzelunternehmen (Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG) ein. Das Gebäude wird ab der Einlage mit 2,5% abgeschrieben wird. Der Teilwert von Grund und Boden beläuft sich im Zeitpunkt der Einlage auf 800, der des Gebäudes auf 900. Im Jahr 2017 beschließt Herr A, sein Einzelunternehmen rückwirkend zum in die X-GmbH einzubringen. Der gemeine Wert (entspricht dem Teilwert) zum Einbringungsstichtag für Grund und Boden beläuft sich auf 1.000, der des Gebäudes auf 1.200. Ende des Jahres 2020 wird das bebaute Grundstück aus der X-GmbH verkauft. Die GmbH erzielt einen Veräußerungserlös von insgesamt 2.600, wobei auf den Grund und Boden 1200 und auf das Gebäude 1.400 entfallen.

  • Variante A) Herr X möchte von der Aufwertungsoption iSd § 16 Abs 6 UmgrStG Gebrauch machen.

  • Variante B) Herr X möchte das bebaute Grundstück zu Buchwerten übernehmen.

Variante A) – Ausübung der Aufwertungsoption

  • Grund und Boden

    Die pauschale Besteuerung kann gem § 16 Abs 6 UmgrStG iVm § 4 Abs 3a Z 4 EStG auf den Teilwert im Zeitpunkt der Einlage (800) angewendet werden; diesbezüglich liegen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (und keine betrieblichen S. 310Einkünfte) für die bis zur Einlage eingetretenen Wertsteigerungen vor (800 – 86% AK [688] = 112 × 30% = 33,60) . Nach der Einlage gilt der Einlageteilwert als neuer Buchwert und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt nunmehr im Rahmen von betrieblichen Einkünften nach allgemeinen Grundsätzen als Differenz zwischen gemeinem Wert zum Einbringungsstichtag (1.000) und Buchwert (= Teilwert im Einlagezeitpunkt von 800), woraus sich eine Bemessungsgrundlage von 200 und eine Steuerbelastung iHv 60 (200 × 30%) ergibt. Nach der Einbringung gilt der gemeine Wert als neuer Buchwert auf Ebene der X-GmbH. Bei späterer Veräußerung unterliegen die auf Ebene der X-GmbH eingetretenen Wertsteigerungen (200) der 25%igen KöSt.

  • Gebäude

    Die Aufwertungsmöglichkeit gem § 16 Abs 6 UmgrStG steht nur für Grund und Boden zu. Allerdings stellt § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG nach dem Wortlaut auf Grundstücke ab, wonach auch das Gebäude umfasst ist und die eingeschränkte Altvermögenseigenschaft im Zuge der Einbringung für das Gebäude nicht verloren geht. Die pauschale Besteuerung kann demnach auch für das Gebäude bei späterer Veräußerung durch die X-GmbH auf Basis des Einlageteilwertes angewendet werden (900 – 86% AK [774] = 126 × 25% = 31,50). Die X-GmbH hat die bis zur Einlage eingetretenen (pauschal zu besteuernden) Wertsteigerungen im Rahmen von Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen zu deklarieren (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG). Für die Wertsteigerungen nach der Einlage gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften. Vom Veräußerungserlös iHv 1.400 ist der Restbuchwert des Gebäudes iHv 652,50 (Einlageteilwert von 900 abzüglich 2,5% AfA für 11 Jahre) abzuziehen und die Differenz (747,50) der 25%igen KöSt zu unterwerfen.

Beispiel:Entnommen aus Reinold, Die Wahlrechte für am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangene Grundstücke bei Einbringungen iSv Art III UmgrStG – Grafisch dargestellt, JEV 2016, 132 f.

S. 311Variante B) – Buchwertfortführung und gespaltene Betrachtungsweise

  • Grund und Boden

    Herr X bringt den Grund und Boden zum Buchwert ein. Erst mit der Veräußerung des Grundstückes auf Ebene der GmbH werden sämtliche seit der Anschaffung eingetretenen Wertsteigerungen auf Ebene der X-GmbH mit der 25%igen KöSt besteuert. Im Jahr 2010 legt Herr X das bebaute Grundstück in sein Einzelunternehmen (Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG) ein. Nach § 18 Abs 5 Z 2 EStG kann bei der übernehmenden Körperschaft § 30 Abs 4 EStG insoweit angewendet werden, als beim Rechtsvorgänger im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs 4 EStG aufgrund einer Einlage zum Teilwert (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG) nur eingeschränkt anwendbar wäre. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, weshalb auf den „Einlageteilwert“ im Zeitpunkt der Einlage bei späterer Veräußerung durch die X-GmbH die pauschale Besteuerung iSv § 30 Abs 4 EStG angewendet werden kann (800 – 86% AK [688] = 112 × 25% = 28), wobei dies im Rahmen von Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen zu erfassen ist. Der Teilwert im Jahr 2010 fungiert als neuer Buchwert. Die Wertsteigerungen während der § 5-Abs-1-EStG-Phase (und auf Ebene der X-GmbH nach der Einbringung) unterliegen den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen. Die Differenz zwischen Veräußerungserlös (1.200) und Buchwert (= Teilwert im Jahr 2010: 800) unterliegt ebenso dem 25%igen KöSt-Satz (400 × 25% = 100). Die gesamte Steuerbelastung auf Ebene der GmbH beträgt daher 128.

  • Gebäude

    Für das Gebäude gelten die unter Variante A) dargestellten Auswirkungen.

Beispiel:Entnommen aus Reinold, Die Wahlrechte für am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangene Grundstücke bei Einbringungen iSv Art III UmgrStG – Grafisch dargestellt, JEV 2016, 132 f.

S. 312Unklar ist, wieso das Aufwertungswahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG nur auf Grund und Boden eingeschränkt ist. Der Hintergrund wird wohl darin zu erblicken sein, dass eine freiwillige Aufwertungsmöglichkeit für Gebäude zu einem höheren Abschreibungspotential auf Ebene der Kapitalgesellschaft führen würde und dies vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollt ist. Nach § 18 Abs 5 UmgrStG sind Grundstücke mit dem Buchwert zu übernehmen, wobei die Altvermögenseigenschaft durch die Buchwertübernahme nicht verloren geht. Im Fall der gesamthaften Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG zum Einbringungsstichtag für Grund und Boden bei gedachter Veräußerung ist der Teilwert gem § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG in Evidenz zu nehmen und es kommt bei späterer Veräußerung zu einer „gespaltenen Betrachtungsweise“. Dadurch ist eine Sphärentrennung zwischen dem Rechtsvorgänger und jener des Rechtsnachfolgers für die jeweils entstandenen stillen Reserven sichergestellt. Es kommt zu einer Durchbrechung der steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge gem § 18 Abs 1 Z 4 UmgrStG, weil die Altvermögenseigenschaft für Wertveränderungen nach der Einbringung nicht auf die übernehmende Körperschaft übergeht. Nach Mayr/Petrag/Titz erscheint dies allerdings gerechtfertigt, weil eine unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaft generell keinen Grund und Boden des Altvermögens im Betriebsvermögen haben kann. Im Unterschied zu § 16 Abs 6 UmgrStG bezieht sich § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG auf den Teilwert statt auf den gemeinen Wert. Es besteht somit ein Bewertungsunterschied gem § 16 Abs 6 und § 18 Abs 5 UmgrStG. Nach einigen Meinungen der Literatur entspricht der Teilwert bei Grundstücken dem gemeinen Wert. Es erscheint fraglich, ob diese Auffassung aufrechterhalten werden kann, weil der Teilwert die Anschaffungsnebenkosten (vor allem Grunderwerbsteuer) mitberücksichtigt. Auch die UmgrStR 2002, Rz 928 idF vor dem Wartungserlass 2015, sind anhand eines Beispiels von unterschiedlichen Wertansätzen für Teilwert und gemeinen Wert ausgegangen. Mit dem Wartungserlass 2015 wurden beide Begriffe wertmäßig (= der Höhe nach) gleichgestellt. Wird zB vom Wahlrecht des § 16 Abs 6 UmgrStG Gebrauch gemacht wird Grund und Boden mit dem gemeinen Wert in der Einbringungsbilanz angesetzt und von der übernehmenden Körperschaft als Bewertungsausgangspunkt übernommen. Da die Folgebewertung bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft gem § 6 Z 1 und Z 2 EStG aber mit dem Teilwert erfolgt, kann sich bei Abweichen des gemeinen Wertes vom Teilwert ein steuerliches Problem ergeben. Sofern der Teilwert unter dem gemeinen Wert liegt, wird nach der Einlage eine (steuerwirksame) Teilwertabschreibung in der Kapitalgesellschaft erforderlich sein, wenn die Wertminderung dauerhaft ist. S. 313Liegt der Teilwert über den gemeinen Wert, führt die Wertdifferenz, die mit der Einlage im Zusammenhang steht, bei Realisierung des Grund und Bodens zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit entstanden sind. Bereits im älteren Schrifttum wurde dafür plädiert den gemeinen Wert bei Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften durch den Teilwert zu ersetzen. Ebenso kommt Marschner zu dem Schluss, dass de lege ferenda der Teilwert statt des gemeinen Wertes als Bewertungsmaßstab bei Einlagen in Kapitalgesellschaften herangezogen werden sollte, um Wertungswidersprüche zur laufenden Bewertung in der Gesellschaft (mit dem Teilwert) zu vermeiden. Diese „Unterstützung“ für den Teilwert als Bewertungsmaßstab ist gleichermaßen auf das Wahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG zu übertragen.

Beispiel:

A ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG und schafft für den Betrieb im Jahr 2000 um 500 ein unbebautes Grundstück an. Zum bringt er seinen Betrieb in die X-GmbH ein. Zum Einbringungsstichtag beträgt der Teilwert 700 sowie der gemeine Wert 650 für den Grund und Boden. Marschner ergänzt das Beispiel um die folgende Zusatzangabe, dass das Grundstück auf Ebene der Kapitalgesellschaft um 1.000 veräußert wird. Durch die unterschiedlichen Wertmaßstäbe ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Wählt der Steuerpflichtige die Buchwerteinbringung, ist der Teilwert iHv 700 in Evidenz zu nehmen. Bei Veräußerung um 1.000 unterliegen 300 (stille Reserven in der Kapitalgesellschaft erwirtschaftet) sowie 98 (Pauschalierung gem § 30 Abs 4 EStG), in Summe daher stille Reserven von 398 der Besteuerung.

  • Wählt der Steuerpflichtige die Option zur Aufdeckung der stillen Reserven hat er von einer Bemessungsgrundlage iHv 91Einkommensteuer zu entrichten. Veräußert die Kapitalgesellschaft das Grundstück um 1.000, hat sie nach Abzug „ihres“ Buchwertes iHv 650 stille Reserven iHv 350 zu besteuern. In Summe sind daher stille Reserven iHv 441 zu besteuern.

Der gemeine Wert ist niedriger als der Teilwert, weshalb die Buchwertfortführung in diesem Beispiel günstiger ist, da stille Reserven iHv 43 weniger zu besteuern sind. Im Ergebnis spricht sich Marschner für eine einheitliche Abstellung auf den Teilwert statt des gemeinen Wertes aus.

S. 314Die Buchwertfortführung gem § 18 Abs 5 UmgrStG bewirkt einen Aufschub der Besteuerung bis zur tatsächlichen Veräußerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft; es kommt somit zu keinem Liquiditätsabfluss im Zeitpunkt der Einbringung. Aufgrund der Buchwertfortführung kommt es in Höhe der Differenz zum Teilwert zu keiner Erhöhung des Einbringungskapitals und folglich zu keiner Erhöhung der steuerlichen Anschaffungskosten der Anteile an der übernehmenden Körperschaft sowie des Einlagenevidenzkontos iSd § 4 Abs 12 EStG. Eine steuerliche Entlastung wird durch § 18 Abs 5 UmgrStG nur auf Ebene der Kapitalgesellschaft erreicht. Bei einer Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft werden die in der Sphäre der natürlichen Person angesammelten stillen Reserven nämlich nochmals einer Einkommensteuerbelastung iHv 27,5% KESt (seit ) unterworfen. 


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§ 16 Abs 6
§ 18 Abs 5 Z 1
Anwendungsbereich
Grund und Boden
Grund und Boden
Umgründungsstichtag
Sofortrealisierung (Wahlrecht), Versteuerung idR gem § 30 Abs 4 EStG × 30% ESt
Evidenznahme des Teilwertes für „gespaltene Betrachtungsweise“
Einbringungsbilanz
Gemeiner Wert
Buchwert
Gegenleistungsanteile
Erhöhung um den gemeinen Wert
Erhöhung „nur“ um Buchwert; nicht steuerpflichtige Reserven werden in den Gegenleistungsanteilen steuerhängig
Evidenzkonto
Erhöhung um den gemeinen Wert
Erhöhung „nur“ um niedrigeren Buchwert
Verkauf durch GmbH
Veräußerungserlös minus Buchwert [= gemeiner Wert] × 25% KöSt
Veräußerungserlös minus evidenzierten Teilwert + evidenzierter Teilwert idR gem § 30 Abs 4 EStG × 25% KöSt
Gesamtsteuerbelastung
Gemeiner Wert × 14% (bzw 60%) × 30% ESt im Zeitpunkt der Einbringung
UND
Veräußerungserlös minus Buchwert [= gemeiner Wert] × 25% KöSt im Zeitpunkt der Veräußerung
Evidenzierter Teilwert × 14% (bzw 60%) × 25% KöSt
UND
Veräußerungserlös minus evidenzierter Teilwert × 25% KöSt jeweils im Zeitpunt der Veräußerung
S. 315
§ 16 Abs 6
§ 18 Abs 5 Z 2
Anwendungsbereich
Grund und Boden
Grund und Boden sowie Gebäude und grundstücksgleiche Rechte
Umgründungsstichtag
Sofortrealisierung (Wahlrecht), Versteuerung für Aufwertungsbetrag/Einlageteilwert idR gem § 30 Abs 4 EStG + gemeiner Wert abzüglich Buchwert (= Aufwertungsbetrag/Einlageteilwert) × 30% ESt
Evidenznahme des Teilwertes nicht erforderlich; Buchwertübernahme
Einbringungsbilanz
Gemeiner Wert
Buchwert
Gegenleistungsanteile
Erhöhung um den gemeinen Wert
Erhöhung um Buchwert (= idR Aufwertungsbetrag/Einlageteilwert); um Aufwertungsbetrag/Einlageteilwert sind auch die Gegenleistungsanteile höher*
Evidenzkonto
Erhöhung um den gemeinen Wert
Erhöhung um Buchwert (= idR Aufwertungsbetrag/Einlageteilwert); um Aufwertungsbetrag/Einlageteilwert ist auch das Evidenzkonto höher*
Verkauf durch GmbH
Veräußerungserlös minus Buchwert [= gemeiner Wert] × 25% KöSt
Veräußerungserlös minus Buchwert [= Aufwertungsbetrag/Einlageteilwert] + Aufwertungsbetrag/Einlageteilwert idR gem § 30 Abs 4 EStG × 25% KöSt
Gesamtsteuerbelastung
Aufwertungsbetrag/Einlageteilwert × 14% (bzw 60%) + Differenz zwischen gemeinem Wert und Buchwert [= Aufwertungsbetrag/Einlageteilwert] × 30% ESt im Zeitpunkt der Einbringung
UND
Veräußerungserlös minus Buchwert (= gemeiner Wert) × 25% KöSt im Zeitpunkt der Veräußerung
Aufwertungsbetrag/Einlageteilwert × 14% (bzw 60%)
UND
Veräußerungserlös minus Buchwert (= Aufwertungsbetrag/Einlageteilwert) × 25% KöSt jeweils im Zeitpunkt der Veräußerung*

*

Durch die Aufwertung in der Vergangenheit gem § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 bzw durch die Einlage des Grundstückes mit dem Teilwert in der Vergangenheit ist der Buchwert (im Vergleich zu den ursprünglichen Anschaffungskosten) entsprechend höher.

5.3.3. Rückwirkende Gestaltung des Einbringungsvermögens

Sofern eine Einbringung unter Art III UmgrStG fällt, sind alle Vorgänge, die das eingebrachte Vermögen betreffen und sich nach Ablauf des EinbringungsstichS. 316tages ereignen, aus ertragsteuerlicher Sicht bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen (§ 13 Abs 1 iVm 14 Abs 2 iVm § 18 Abs 1 Z 5 UmgrStG). Von dieser Rückwirkungsfiktion gibt es grundsätzlich zwei Ausnahmen:

  • Die Zurückbehaltung einzelner Geschäftsvorfälle im Einbringungsvertrag.

  • Rückwirkende Korrekturen gem § 16 Abs 5 UmgrStG.

5.3.3.1. Zurückbehaltung einzelner Geschäftsvorfälle

Der Einbringende kann darüber disponieren, dass einzelne Rechtsgeschäfte, welche das übertragene Vermögen betreffen, nach dem Umgründungsstichtag nicht der übernehmenden Körperschaft zugerechnet werden sollen. Das betreffende Rechtsgeschäft muss diesfalls im Einbringungsvertrag dezidiert von der Zurechnung zur übernehmenden Körperschaft ausgenommen werden. Diese Möglichkeit beschränkt sich auf zum Einbringungsstichtag noch nicht bilanzierte Anschaffungsvorgänge bzw schwebende Rechtsgeschäfte; soweit bereits ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut vorliegt, richtet sich die Dispositionsfähigkeit nach Maßgabe von § 16 Abs 5 UmgrStG.

Beispiel:

A möchte seinen Einzelbetrieb zum in die A-GmbH einbringen. A erwirbt am ein für betriebliche Zwecke gewidmetes Grundstück. Nach Vollzug der Einbringung wäre der Liegenschaftserwerb der übernehmenden A-GmbH zuzurechnen. A kann demgegenüber vertraglich dahingehend disponieren, dass der Grundstückserwerb nicht als Anschaffungsvorgang der A-GmbH gewertet, sondern weiterhin dem A zugerechnet wird, da A das Grundstück der A-GmbH in Bestand geben will.

5.3.3.2. Rückwirkende Vermögensänderungen

§ 16 Abs 5 UmgrStG enthält taxativ aufgezählte Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich das eingebrachte Vermögen und das Einbringungskapital nach dem Umgründungsstichtag durch nachträgliche Vermögensänderungen nicht verändert. Nach der Regelung des § 16 Abs 5 UmgrStG ist es möglich durch Vorgänge zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Abschluss des Einbringungsvertrages das einzubringenden Vermögen in seinem zum Einbringungsstichtag bestehenden Umfang und Wert zu verändern. Durch diese rückwirkenden Korrekturen kann das Einbringungsvermögen rückwirkend erhöht oder vermindert werden. Zu den rückwirkenden Vermögensänderungen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG zählen:

  • S. 317Bareinlagen und Sacheinlagen und Barentnahmen und Sachentnahmen (Z 1)

  • Vorbehaltene Entnahmen (Z 2)

  • Zurückbehalten von Anlagevermögen und Verbindlichkeiten (Z 3)

  • Das Verschieben von Aktiva und Passiva zwischen Teilbetrieben (Z 4)

  • Gewinnausschüttungen, Einlagen iSd § 8 Abs 1 KStG, Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs 12 EStG (Z 5)

Nach den UmgrStR 2002, Rz 878 kann das Instrumentarium des § 16 Abs 5 UmgrStG zu folgenden Zwecken eingesetzt werden:

  • Herstellung des am Einbringungsstichtag nicht vorliegenden positiven Verkehrswertes des einzubringenden Vermögens,

  • Veränderung der Kapitalstruktur des einzubringenden Vermögens zur Anpassung an vorgegebenen Beteiligungsverhältnisse in der übernehmenden Körperschaft,

  • Trennung von Besitz und Betrieb durch das Zurückbehalten von Anlagevermögen,

  • Minderung/Erhöhung des Wertes des einzubringenden Vermögens zur Erreichung einer niedrigeren/höheren Beteiligungsquote des Einbringenden.

Die rückwirkenden Korrekturen des Einbringungsvermögens dürfen nicht zu einem Verlust der Betriebs- oder Teilbetriebseigenschaft des eingebrachten Vermögens führen (zB durch Zurückbehalten von betriebswesentlichen Wirtschaftsgütern). Weiters muss das begünstigte übertragene Vermögen weiterhin einen positiven Verkehrswert aufweisen. Die rückwirkenden Maßnahmen sind in der Einbringungsbilanz auszuüben (bzw darzustellen). Der sachliche Anwendungsbereich der rückwirkenden Maßnahmen beschränkt sich auf die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen können sich die rückwirkenden Korrekturen neben dem Gesellschaftsanteil ebenso auf das variable Kapitalkonto sowie das Sonderbetriebsvermögen beziehen. Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens können folglich zurückbehalten werden. Im Zusammenhang mit Grundstücken sind insbesondere folgende rückwirkende Vermögensveränderungen von Bedeutung:

  • § 16 Abs 5 Z 1 – Einlagen und Entnahmen,

  • § 16 Abs 5 Z 3 – Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und von Verbindlichkeiten,

  • § 16 Abs 5 Z 4 – Verschieben von Wirtschaftsgütern.

S. 3185.3.3.2.1. Einlagen und Entnahmen (§ 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG)

Gem § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG können Entnahmen und Einlagen, die in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages getätigt werden, anstelle der Erfassung als Verrechnungsforderung oder –verbindlichkeit gegenüber der übernehmenden Körperschaft auf den Einbringungsstichtag rückbezogen werden. Diese Vorgänge gelten als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt, wenn sie in der Einbringungsbilanz durch Ansatz einer Passivpost für Entnahmen oder einer Aktivpost für Einlagen berücksichtigt werden. Sofern diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird, gelten Entnahmen und Einlagen mit Ablauf des Einbringungsstichtages als noch vom Einbringenden getätigt und beeinflussen schon zu diesem Zeitpunkt Umfang und Wert des Einbringungsvermögens. Wird vom Wahlrecht der Rückbeziehung nicht Gebrauch gemacht, sind diese Maßnahmen im Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme ertragsteuerrechtlich bereits auf das Verhältnis des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft zu beziehen.

Für den Einlagenbegriff wird auf § 4 Abs 1 EStG abgestellt, wonach eine Einlage „alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich“ darstellt. Für die Bewertung von Sacheinlagen ist § 6 Z 5 EStG maßgebend. Für die rückbezogene Sacheinlage ist in der Einbringungsbilanz ein Aktivposten (Forderung) in Höhe der rückzubeziehenden Einlage(n) anzusetzen, der sich durch die tatsächliche Einlageleistung auflöst. Einlagefähig sind lediglich solche Wirtschaftsgüter denen Betriebsvermögenseigenschaft (notwendiges oder gewillkürtes [Sonder-]Betriebsvermögen) in Bezug auf den einzubringenden Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil zukommt; Wirtschaftsgüter des notwendigen Privatvermögens sind daher nicht einlagefähig. Für die Einlage von gewillkürtem (Sonder-)Betriebsvermögen muss der Gewinn gem § 5 Abs 1 EStG ermittelt werden. Voraussetzung für eine Einlage iSd § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG ist die tatsächliche Leistung der Einlage vor Abschluss des Einbringungsvertrages. Demnach kommt es bei Sacheinlagen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zuführung zum Betriebsvermögen durch die betriebliche Verwendung des Wirtschaftsgutes bzw bei der Einlage von gewillkürtem Betriebsvermögen auf den Zeitpunkt der Aufnahme in die Bücher an. Mangels Ausweises des Sonderbetriebsvermögens in der Unternehmensbilanz soll die Widmung durch AufS. 319nahme in die steuerlichen Aufzeichnungen erfolgen. Diesem Erfordernis wird man idR durch die Aufnahme in die Sonderbilanz gerecht. Eine Erleichterung ist nach dem BMF für die Einlage von einem bislang zum Privatvermögen gehörenden Grundstück in den einzubringenden Betrieb eines Einzelunternehmers vorgesehen. Dabei ist es ausreichend, wenn die Sacheinlage der Liegenschaft (erst) im Einbringungsvertrag verankert und die Miteinbringung durch eine Aufsandungserklärung zugunsten der übernehmenden Körperschaft abgesichert wird. Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den eingelegten Aktiva (zB Finanzierungskredit für ein Grundstück) können im Privatvermögen belassen werden (= kein Verknüpfungszusammenhang).

Analog zur Einlage entspricht der Entnahmebegriff jenem nach § 4 Abs 1 EStG, wonach unter Entnahmen „alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten“ (somit sind Bar- und Sachentnahmen umfasst) zu verstehen sind. Die Bestimmung gem § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG gilt nicht nur für Barentnahmen, sondern auch für Sachentnahmen. Für Sachentnahmen gilt die Bewertungsregelung gem § 6 Z 4 EStG. Nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob unter § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG auch die Rückbeziehung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens fällt. Nach Wiesner/Mayr kommt eine rückwirkende Sachentnahme gem Z 1 nur für Umlaufvermögen in Betracht, weil für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG als lex specialis Vorrang hat. Die UmgrStR 2002, Rz 905 führen aus, dass das Zurückbehalten von Anlagevermögen formal außerhalb des § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG steht, aber inhaltlich dem Sachentnahmetatbestand zugehörig ist. Bedeutend ist die Frage insbesondere für das mit den Aktiva im Zusammenhang stehende Fremdkapital, weil Z 3 ein Trennungsverbot zwischen dem zurückbehaltenen Anlagevermögen und der damit unmittelbar zusammenhängenden Verbindlichkeit statuiert. Die steuerliche Rückbeziehung hat durch den Ansatz einer Passivpost (Verbindlichkeit) in der Einbringungsbilanz zu erfolgen und führt zu einer Verringerung des Buch- und Verkehrswertes des Einbringungsvermögens zum Einbringungsstichtag. Bei unterstellter Anwendbarkeit von § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG bei Sachentnahmen – lediglich bezogen auf das Umlaufvermögen – ergibt sich für Immobilienvermögen ein eingeschränkter Anwendungsbereich. Demnach können nur Grundstücke des Umlaufvermögens gem § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG zurückbehalten werden (ohne gegebenenfalls dazuS. 320gehörigen Fremdkredit). Diesfalls erfolgt neben der Entnahme des Gebäudes, welches stets zum Teilwert zu entnehmen ist, ebenso die Entnahme des Grund und Bodens zum Teilwert. Zusätzlich ist auch der besondere Steuersatz iHv 30% seit für den Entnahmegewinn nicht anwendbar, sondern die Besteuerung richtet sich nach dem progressiven Tarif (§ 30a Abs 3 Z 1 und Z 2 EStG).

5.3.3.2.2. Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und von Verbindlichkeiten (§ 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG)

Gem § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG können bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einschließlich mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital und vorhandene Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Ein Zurückbehalten von Umlaufvermögen ist nach Z 3 nicht möglich, sondern nur nach Z 1. Erfasst nach Z 3 sind nur jene Fälle, in denen das zurückbehaltene Wirtschaftsgut beim Einbringenden zukünftig (nach der Einbringung) keinem Betriebsvermögen mehr zugerechnet wird. Sofern das zurückbehaltene Wirtschaftsgut weiterhin einem Betriebsvermögen zugeordnet wird, liegt ein Anwendungsfall von § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG vor. Steuersubjekte mit einem außerbetrieblichen Bereich (idR natürliche Personen und Körperschaften außerhalb des § 7 Abs 3 KStG) können bei Teilbetriebseinbringungen (somit bei Verbleib einer betrieblichen Einheit) wählen, ob sie eine Überführung in den außerbetrieblichen Bereich beabsichtigen oder das zurückbehaltene Vermögen (weiterhin) im betrieblichen Bereich (des Einbringenden) belassen wollen. Ein derartiges Zurückbehalten ist bei Einbringungen durch Kapitalgesellschaften nach hM nicht möglich. Das Zurückbehalten gilt durch Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigte Entnahme des Anlagevermögens bzw Einlage der Verbindlichkeit. Nach den UmgrStR 2002, Rz 917 bezieht sich § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG nur auf zum notwendigen Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter, die nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen nicht ohne Widmungsänderung entnommen werden können. Durch die Maßnahme nach Z 3 darf die Eigenschaft des einzubringenden Vermögens als (Teil-)Betrieb nicht verletzt werden. Allerdings ist das Zurückbehalten S. 321von wesentlichen Betriebsgrundlagen (die UmgrStR erwähnen in erster Linie eine Betriebsliegenschaft) dann unschädlich, wenn diese nach der Einbringung der Kapitalgesellschaft zur Nutzung (entgeltlich oder unentgeltlich) überlassen werden. Generell ist das Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens iVm der Bestimmung des § 18 Abs 3 UmgrStG zu sehen, wonach für bestimmte Rechtsbeziehungen zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft ein Rückwirkungsverbot gilt (keine steuerliche Anerkennung für Zeiträume vor Abschluss des Einbringungsvertrages). Mit anderen Worten ist eine Rückbeziehung des Wirksamkeitsbeginns gewisser Rechtsbeziehungen für die steuerliche Gewinnermittlung der übernehmenden Körperschaft auf den Einbringungsstichtag nicht möglich. Betroffen davon sind uA auch Mietentgelte für anlässlich der Einbringung zurückbehaltene und der übernehmenden Körperschaft zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgüter. Nach § 18 Abs 3 dritter Satz UmgrStG kann (= Option) aber die übernehmende Körperschaft dem Einbringenden Entgelte (Bestandzinse) für eine Überlassung von nach § 16 Abs 5 Z 3 oder Z 4 UmgrStG zurückbehaltene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auch für den Rückwirkungszeitraum mit steuerlicher Wirkung gewähren. Nach den UmgrStR 2002, Rz 983 ist dafür Voraussetzung, dass die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung nachweislich am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages getroffen wurde (durch direkte Aufnahme der Entgeltvereinbarung in den Einbringungsvertrag oder durch Abschluss einer gesonderten Entgeltvereinbarung). Zudem sollte der Bestandzins fremdvergleichskonform vereinbart werden, um die Gefahr einer verdeckten Ausschüttung hintanzuhalten.

Beispiel:

A (§-4-Abs-1-EStG-Gewinnermittler) bringt seinen Betrieb zum Stichtag (Abschluss des Einbringungsvertrages am ) in die B-GmbH ein und behält sich gem § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG rückwirkend zum Einbringungsstichtag eine unbebaute Liegenschaft (Altvermögen per Stichtag ) zurück. Im Einbringungsvertrag wird vereinbart, dass diese Liegenschaft rückwirkend ab dem Einbringungsstichtag an die GmbH vermietet wird.

Die Zurückbehaltung der unbebauten Liegenschaft stellt eine Entnahme zum Buchwert in das Privatvermögen dar (§ 6 Z 4 EStG). Die rückwirkende Vermietung ist steuerlich anzuerkennen und stellt bei der GmbH Betriebsausgaben und bei A Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab dem Einbringungsstichtag dar.

S. 322Beispiel:

A bringt sein Einzelunternehmen zum in die B-GmbH ein. Der Einbringungsvertrag wird am abgeschlossen, die Firmenbucheintragung erfolgt am .

a)

A kann eine bisher privat genutzte Wohnung ab an die den Einzelbetrieb übernehmende B-GmbH für deren betriebliche Zwecke vermieten.

b)

Im Zuge der Einbringung wurde die Betriebsliegenschaft gemäß § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG zurückbehalten und der GmbH zur Nutzung überlassen.

Wird nach dem ein Bestandverhältnis vereinbart, kann dieses ab dem Vertragstag steuerliche Wirkung vermitteln.

Wird am ein Bestandverhältnis vereinbart, kann dieses steuerwirksam auf den rückbezogen werden.

Wird überhaupt keine Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung getroffen, liegt eine steuerneutrale Nutzungseinlage ab dem Vertragstag vor.

Die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens steht auch für zum Sonderbetriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter (insbesondere Grundstücke) bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen zu. Auch für das Sonderbetriebsvermögen ist der Verknüpfungstatbestand zwischen Aktiven und damit unmittelbar verbundenem Fremdkapital zu beachten. Hält der seinen Mitunternehmeranteil einbringende Mitunternehmer ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen zurück und sind noch Mietforderungen zum Einbringungsstichtag offen, ist zu differenzieren, ob die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 Abs 1 bzw § 4 Abs 1 EStG) oder nach dem Zufluss-/Abflussprinzip (§ 4 Abs 3 EStG) ermittelt. Bei Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 bzw § 4 Abs 1 EStG sind die Forderungen bereits im Zeitpunkt des Entstehens realisiert (und folglich als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen). Ermittelt die Mitunternehmerschaft hingegen den Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG erfolgt aus dem Erfordernis gem § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG für die Mitunternehmerschaft (Aufstellung eines Jahres- oder Zwischenabschlusses für das gesamte Vermögen) ein Übergang zur Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG. Für den Einbringenden (bzw für den eingebrachten Mitunternehmeranteil) liegt daher ein Wechsel der Gewinnermittlungsart (§ 4 Abs 10 EStG) gem § 4 Abs 1 EStG vor. Eine grundsätzlich nach dem Zuflussprinzip zu erfassende (offene) Mietforderung ist durch den Gewinnermittlungswechsel damit bereits am Einbringungsstichtag (als Sonderbetriebseinnahme) steuerwirksam realisiert.

S. 323Sollten Anlagegüter zurückbehalten werden und wurden diese fremdfinanziert, so kann die Zurückbehaltung nur einschließlich der mit dem Wirtschaftsgut unmittelbaren zusammenhängenden Verbindlichkeiten erfolgen („Verknüpfungsregelung“). Ist die zurückbehaltene Verbindlichkeit (sodann einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zuzuordnen: zB Zurückbehaltung einer Liegenschaft samt Finanzierungsverbindlichkeit mit nachfolgender [entgeltlicher] Vermietung an die übernehmende Körperschaft) können die Zinsen nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen für Zeiträume nach dem Einbringungsstichtag als Werbungskosten abgezogen werden. Sofern das Grundstück für private Zwecke genutzt wird, sind die Schuldzinsen auf Grund des Zusammenhanges mit der privaten Nutzung nicht mehr abzugsfähig (§ 20 Abs 2 EStG). Ein unmittelbarer Zusammenhang iSd § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG besteht nicht mehr, wenn das zurückbehaltene Wirtschaftsgut am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Jahre durchgehend zum Anlagevermögen des Einbringenden gehört hat; diesfalls ist eine Übertragung der Verbindlichkeit ohne das Anlagevermögen (wird zurückbehalten) auf die übernehmende Körperschaft zulässig. Umgekehrt können ohne Beschränkung Verbindlichkeiten zurückbehalten werden, obwohl die damit in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf die übernehmende Körperschaft übertragen werden. Wird gegen den Verknüpfungszusammenhang verstoßen ist damit keine Anwendungsvoraussetzung von Art III UmgrStG verletzt, weil es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift handelt. Wird zB ein Grundstück ohne den Anschaffungskredit zurückbehalten sind die laufenden Aufwandszinsen und die Tilgung der „eingebrachten“ Verbindlichkeit als verdeckte Ausschüttung zu werten.

Beispiel:

A bringt sein Einzelunternehmen zum Stichtag in eine GmbH ein. Im Anlagevermögen befindet sich ein im Jahr 2012 erworbenes Grundstück, welches am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages tatsächlich noch vorhanden ist. Die Anschaffung des Grundstückes wurde mit Kredit finanziert, der an diesem Tag noch nicht zur Gänze getilgt ist. A kann

mit dem Unternehmen Grundstück und Kredit auf die GmbH übertragen,

Grundstück und Kredit nach § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG zurückbehalten oder

nur den Kredit nach § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG zurückbehalten.

S. 324Beispiel:

A bringt seinen Einzelbetrieb zum in die A-GmbH ein und möchte dabei die Betriebsliegenschaft zurückbehalten. Am Einbringungsstichtag ist ein anschaffungsbedingter Kredit in Höhe von EUR 5.000 und aus der Herstellung einer Aufzugsanlage im Betriebsgebäude im Jahre 2015 resultierender Kredit iHv EUR 12.000 offen. Sollte die Anschaffung des Betriebsgebäudes vor erfolgt sein, kann A die beiden Kredite miteinbringen, obwohl die Betriebsliegenschaft zurückbehalten wird, andernfalls muss A auch die beiden Kredite zurückbehalten.

Rechtsfolge des § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG ist die unmittelbare Entnahme (bzw Einlage hinsichtlich der Verbindlichkeit) in das Privatvermögen mit Ablauf des Einbringungsstichtages. Ein Entnahmegewinn ist jenem Jahr zuzuordnen (und zu versteuern), in das der Einbringungsstichtag fällt. Beim Entnahmegewinn handelt es sich nicht um einen Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG. Die Bewertung der Entnahme richtet sich nach Maßgabe von § 6 Z 4 EStG, weshalb zwischen Grund und Boden sowie Gebäude differenziert werden muss. Demnach ist Grund und Boden mit dem Buchwert zu entnehmen, sofern der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG zur Anwendung kommt. Hingegen ist die Entnahme eines Gebäudes stets mit dem Teilwert zu bewerten, unabhängig vom anzuwendenden Steuersatz. Die Entnahme eines Gebäudes ist daher grundsätzlich steuerpflichtig. Hinzuweisen ist darauf, dass eine Sachentnahme, unabhängig davon, ob sie unter § 16 Abs 5 Z 1, Z 3 oder Z 4 fällt bei der Berechnung einer vorbehaltenen Entnahme iSd § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG zu berücksichtigen ist.

5.3.3.2.2.1. Entnahme Grund und Boden

Die Entnahme von Grund und Boden des Anlagevermögens erfolgt zum Buchwert, soweit nicht eine Ausnahme gem § 30a Abs 3 EStG vom besonderen Steuersatz vorliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt. Der Buchwert als Entnahmewert tritt für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die im betrieblichen Bereich angewachsenen stillen Reserven werden in den außerbetrieblichen Bereich transferiert und bei einer späteren Veräußerung gesamthaft unter den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen erfasst. Dies gilt auch für die Zurückbehaltung von Grundstücken im Sonderbetriebsvermögen. War der Grund und Boden am nicht steuerverfangen bleibt die Altvermögenseigenschaft durch die Entnahme unberührt. Soweit es vor dem zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 Abs 1 auf § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG gekommen ist und anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart eine Grund-S. 325und-Boden-Rücklage (bzw steuerfreier Betrag) iSd § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG gebildet wurde, ist eine Grund-und-Boden-Rücklage (insofern als die stillen Reserven im Zeitpunkt des Ausscheidens noch vorhanden sind) im Falle der Entnahme zum besonderen Steuersatz iHv 30% zu versteuern.

Wenn nach der Entnahme eines bebauten Grundstückes aus dem Betriebsvermögen der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen auf dem Grundstück begründet wird, kann unter Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG der Grund und Boden zur Gänze steuerfrei veräußert werden, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz nutzt. Voraussetzung für die Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG ist im Gegensatz zu § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG nämlich nicht die Hauptwohnsitzbegründung ab der Anschaffung. Durch die steuerfreie Entnahme zum Buchwert „wandern“ die im Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven in den außerbetrieblichen Bereich und werden bei späterer Veräußerung zur Gänze als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen erfasst. Erfüllt der Steuerpflichtige die Voraussetzungen der Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG, „entsteuert“ er somit alle angesammelten stillen Reserven.

Grund und Boden ist mit dem Teilwert bei einer Entnahme zu bewerten, wenn eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 3 EStG vorliegt. Hinzuweisen ist darauf, dass § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG nur für Anlagevermögen und nicht für Umlaufvermögen gilt. Folglich ist eine Entnahme in den privaten Bereich iSd § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG in den Fällen gem § 30a Abs 3 Z 1 und Z 2 EStG nicht für Grundstücke des Umlaufvermögens möglich, sondern lediglich nach Maßgabe von § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG. Bei Zurückbehaltung von Grundstücken des Anlagevermögens für einen Fall iSd § 30a Abs 3 Z 1 EStG kommt für das Grundstück des Anlagevermögens weiterhin die Buchwertentnahme zur Anwendung („grundstücksbezogene Betrachtungsweise“). Wenn der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt (§ 30a Abs 3 Z 2 EStG), ist nach den EStR 2000, Rz 6686 der ganze Betrieb „infiziert“ („betriebsbezogene Betrachtungsweise“). Eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz liegt daher auch dann vor, wenn ein Grundstück des Anlagevermögens zurückbehalten wird. Dies gilt nach den Richtlinien offenbar auch dann, wenn die „schädliche“ Tätigkeit iSd § 30a Abs 3 Z 2 EStG nur einen Teil der Gesamttätigkeit ausmacht und das Grundstück mit der „schädlichen“ Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht. In den Fällen S. 326gem § 30a Abs 3 Z 3 und Z 4 EStG kann es nach den EStR 2000, Rz 6688 im Zeitpunkt der Entnahme zu einer gespaltenen Besteuerung kommen. Wurden zB auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden stille Reserven iSd § 12 EStG, die vor dem aufgedeckt wurden übertragen, so ist bei einer späteren Entnahme der Gewinn (bei höherem Teilwert) der auf die übertragene stille Reserve entfällt, dem allgemeinen Tarif zu unterwerfen, für den darüber hinaus sich ergebenden Teil kommt der besondere Steuersatz zur Anwendung. Dies gilt nur insofern, als die mE nicht überzeugende Ansicht, wonach ein gänzlicher Realisierungsvorgang für sämtliche stille Reserven (somit ebenfalls für jene die dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG unterliegen) vorliegt, geteilt wird. Zur Diskussion, ob die Entnahme für Grund und Boden bei „gespaltener“ Besteuerung zur Gänze zum Teilwert erfolgen muss, darf auf Punkt 4.2.2.4.1.2. lit a) verwiesen werden.

5.3.3.2.2.2. Entnahme Gebäude

Im Gegensatz zur steuerneutralen Entnahme von Grund und Boden unterliegt die Entnahme von Gebäuden des Anlagevermögens der Gewinnrealisierung. Gebäude sind daher nach der Grundregel gem § 6 Z 4 erster Satz EStG mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Die Differenz zwischen (höherem) Entnahmeteilwert und Buchwert unterliegt dem besonderen Steuersatz iHv 30% seit . Alternativ ist auch die Regelbesteuerungsoption möglich. Der Teilwert gilt als Anschaffungskosten des Gebäudes im nunmehr außerbetrieblichen Bereich. Sollte der Teilwert im Entnahmezeitpunkt niedriger sein als der Buchwert ist die Differenz als (betrieblicher) Entnahmeverlust zu behandeln. Nach Auffassung der EStR 2000, Rz 784 unterliegt der Verlust den Kürzungs- und Verrechnungsvorschriften gem § 6 Z 2 lit d EStG. Aus dem Gesetzeswortlaut kann die Übertragbarkeit der Verlustausgleichsbestimmung gem § 6 Z 2 lit d EStG nicht auf Entnahmeverluste abgeleitet werden, weil der Entnahmetatbestand nicht im Gesetz erwähnt ist.

Sollte ein Gebäude unter einen Tatbestand gem § 30a Abs 3 Z 2 bis 4 EStG subsumiert werden (Z 1 ist nicht anwendbar, weil gem § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG nur Anlagevermögen zurückbehalten werden darf und kein Umlaufvermögen), unterliegt der Entnahmegewinn nicht dem besonderen Steuersatz, sondern dem progressiven Tarif. In den Fällen gem § 30a Abs 3 Z 3 und Z 4 EStG ist es denkbar, dass zwei Steuersätze auf die Entnahme zur Anwendung kommen („gespaltene Besteuerung“). Ein Anwendungsfall wäre bspw eine vor dem vorgenommene Teilwertabschreibung am Gebäude. Soweit der Entnahmegewinn nämlich S. 327rechnerisch auf die Teilwertabschreibung entfällt, kommt der allgemeine Tarif zur Anwendung, für den darüber hinaus sich ergebenden (Entnahme-)Gewinn kann der besondere Steuersatz angewendet werden.

5.3.3.2.3. Verschieben von Wirtschaftsgütern zwischen Teilbetrieben (§ 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG)

Nach § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG können Wirtschaftsgüter (Aktiva und Passiva) und mit diesen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Demnach können Wirtschaftsgüter aus einem nicht eingebrachten (Teil-)Betrieb im Rahmen einer Teilbetriebseinbringung mitübertragen bzw Wirtschaftsgüter aus einem eingebrachten (Teil-)Betrieb im verbleibenden (= nicht eingebrachten) Teilbetrieb zurückbehalten werden. § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG ist – anders als Z 3 – nicht nur auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt, sondern eignet sich ebenso für die Mitübertragung bzw Zurückbehaltung von Umlaufvermögen. Durch das Verschieben von Wirtschaftsgütern darf grundsätzlich die (Teil-)Betriebseigenschaft nicht verloren gehen und keine reale Überschuldung eintreten. Allerdings ist bei Körperschaften iSd § 7 Abs 3 KStG das Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern ebenso bei der Einbringung des ganzen Betriebes möglich; das bei der Kapitalgesellschaft verbleibende Vermögen gilt immer als Betrieb. Für Körperschaften eignet sich die „Verschiebetechnik“ zB für die Trennung des operativen Betriebes vom Grundstücksvermögen.

Beispiel:

Die der natürlichen Person A privat zu 100% gehörende A-GmbH möchte ihren Betrieb zum in die der natürlichen Person B privat zu 100% gehörende B-GmbH einbringen.


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Bilanz A-GmbH zum
Bebautes Grundstück
700
Nennkapital
35
Sonstiges Anlagevermögen
385
Kapitalrücklagen
200
Umlaufvermögen
350
Bilanzgewinn
800
Fremdkapital
400
1.435
1.435

S. 328Der Verkehrswert des Betriebes beträgt 1.600. Anlässlich der Einbringung möchte die A-GmbH das bebaute Grundstück mit einem Buchwert iHv 700 (Verkehrswert: 1.000) im Restvermögen behalten. Nach § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG muss auch das unmittelbar mit dem Grundstück zusammenhängende Fremdkapital annahmegemäß iHv 300 zurückbehalten werden, sofern es nicht bereits länger als sieben Wirtschaftsjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen war. Durch die rückwirkende Korrektur vermindert sich der steuerliche Buchwert der A-GmbH von 1.035 auf ein Einbringungskapital iHv 635 (Grundstückszurückbehaltung – 700, Fremdkapitalzurückbehaltung + 300). Der Verkehrswert des einzubringenden Betriebes von 1.600 sinkt um 700 (Grundstück – 1.000, Fremdkapital + 300).


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Einbringungsbilanz A-GmbH zum
Anlagevermögen
385
Einbringungskapital
635
Umlaufvermögen
350
Fremdkapital
100
735
735

In einer fiktiven Eröffnungsbilanz der A-GmbH zum weist die A-GmbH auf der Aktivseite neben dem bebauten Grundstück lediglich die Beteiligung der B-GmbH aus.


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Eröffnungsbilanz A-GmbH zum
Bebautes Grundstück
700
Nennkapital
35
Beteiligung B-GmbH
635
Kapitalrücklagen
1.000
Fremdkapital
300
1.335
1.335

Voraussetzung für die Verschiebung von Wirtschaftsgütern ist, dass die zu verschiebenden Wirtschaftsgütern dem Einbringenden bereits zum Einbringungsstichtag zuzurechnen sind; nicht anwendbar ist die Verschiebemöglichkeit auf erst im Rückwirkungszeitraum erworbene Wirtschaftsgüter. Die Verschiebung gilt allein durch die Nichtaufnahme bzw Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Das Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern erfolgt bei Einbringenden die ihren Gewinn gem § 5 Abs 1 EStG ermitteln ohne Einschränkungen steuerneutral (keine Entnahmebesteuerung), weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden kann. Sofern der Einbringende seinen Gewinn gem § 4 Abs 1 EStG ermittelt, ist zu überprüfen, ob das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen des verbleibenden Teilbetriebes gehört. Sollte dies verneint werden, kommt es zu einer Entnahme gem § 6 Z 4 EStG des zurückbehaltenen Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen am Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages. Dabei ist Grund und Boden grundsätzS. 329lich zum Buchwert zu entnehmen, sofern kein Ausnahmetatbestand gem § 30a Abs 3 Z 1 bis Z 4 EStG (kein Sondersteuersatz!) vorliegt. Das Gebäude ist stets zum Teilwert zu entnehmen, unabhängig davon, ob der besondere Steuersatz anwendbar ist oder nicht. Nach Huber werden aber idR bei engen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen vermieteten (zurückbehaltenen) Liegenschaften und dem Betrieb der übernehmenden Körperschaft als Mieter die vermieteten Liegenschaften dem Betriebsvermögen des verbleibenden Restbetriebes zugerechnet; in diesen Fällen ist die Gefahr einer steuerpflichtigen Entnahme als gering einzustufen.

Kam es vor dem zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 Abs 1 auf § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG und ist anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart eine Grund-und-Boden-Rücklage (bzw steuerfreier Betrag) iSd § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG gebildet worden, so ist fraglich wie mit dieser Grund-und-Boden-Rücklage bei der Verschiebetechnik gem § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG umzugehen ist. Die Übergangsvorschrift gem § 124b Z 212 EStG lautet wie folgt:

„Zum bestehende Rücklagen oder steuerfreie Beträge im Sinne des § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, sind im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit gemäß § 30a zu versteuern als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.“

Bei Verschieben des Grund und Bodens samt der in der Vergangenheit gebildeten Grund-und-Boden-Rücklage in den Rest-/Teilbetrieb könnte argumentiert werden, dass der Grund und Boden nicht aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist und es daher zu keiner Auflösung der Grund-und-Boden-Rücklage kommt. ME deutet der Gesetzeswortlaut des § 124b Z 212 EStG aber eher auf eine betriebsbezogene Betrachtungsweise hin (und stellt daher nicht generell auf eine Zugehörigkeit zu „irgendeinem“ Betriebsvermögen ab); diese Interpretation lässt sich aus der Wortfolge „im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes“ ableiten. Wird Grund und Boden daher in einen anderen (Teil-)Betrieb verschoben, kommt es zu einem Ausscheiden des Grund und Bodens des Betriebes mit der steuerlich nachteiligen Konsequenz, dass die Grund-und-Boden-Rücklage (soweit die stillen Reserven noch vorhanden sind zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG aufzulösen ist).

Wie beim Zurückbehalten von Anlagevermögen können fremdfinanzierte Wirtschaftsgüter nur gemeinsam mit ihrer Anschaffungsverbindlichkeit verschoben (zurückbehalten oder übertragen) werden. Auch hier greift aber die Ausnahme, dass eine Trennung von Wirtschaftsgut und Verbindlichkeit möglich ist, wenn S. 330das Wirtschaftsgut mehr als sieben Jahre zum Betriebsvermögen gezählt hat. Anders als nach Z 3 gilt die siebenjährige Verknüpfungsregelung ebenso für Verbindlichkeiten als negative Wirtschaftsgüter; folglich ist die isolierte Zurückbehaltung oder Mitübertragung einer Verbindlichkeit ohne das damit zusammenhängende Wirtschaftsgut nicht möglich.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A verfügt über zwei Teilbetriebe I und II. Der Teilbetrieb I soll zum Einbringungsstichtag in die A-GmbH eingebracht werden, während der Teilbetrieb II im Einzelunternehmen verbleiben soll. Zum Teilbetrieb I gehört das Grundstück C und eine mit diesem Grundstück unmittelbar zusammenhängende Verbindlichkeit im Ausmaß von 4.000. Zum Teilbetrieb II gehört das Grundstück D und eine damit unmittelbar zusammenhängende Verbindlichkeit von 3.000.

Das Grundstück C soll dem Teilbetrieb II zugeordnet werden und im Einzelunternehmen verbleiben. Das Grundstück D soll dem Teilbetrieb I zugeordnet und in die A-GmbH mit eingebracht werden. Auch die in unmittelbarem Zusammenhang mit Grundstück D stehende Verbindlichkeit von 3.000 muss eingebracht werden, während die in unmittelbarem Zusammenhang mit Grundstück C stehende Verbindlichkeit von 4.000 im verbleibenden Betrieb verbleiben muss. Sofern das Einzelunternehmen den Gewinn gem § 5 Abs 1 EStG ermittelt, ist die gewünschte Verschiebung hinsichtlich der Grundstücke ohne Bedenken möglich.

Wird ergänzend angenommen, dass die in unmittelbaren Zusammenhang mit Grundstück C stehende Verbindlichkeit von 4.000 bereits 2005 entstanden ist, während die in unmittelbarem Zusammenhang mit Grundstück D stehende Verbindlichkeit von 3.000 erst 2011 begründet wurde, so kann abweichend von dem oben dargestellten Ergebnis die Verbindlichkeit von 4.000 vom Grundstück C getrennt und ebenfalls in die A-GmbH eingebracht werden.

Bei der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteiles kann die Verschiebetechnik auch für das steuerneutrale Zurückbehalten von Sonderbetriebsvermögen (zB ein Grundstück) zum verbleibenden Mitunternehmeranteil verwendet werden. Wird Sonderbetriebsvermögen nach Maßgabe von § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG zurückbehalten (= Übertragung in ein Privatvermögen) kommt es zur Entnahmebesteuerung gem § 6 Z 4 EStG mit der steuerlichen (nachteiligen) Konsequenz, dass das Betriebsgebäude stets zum Teilwert und Grund und Boden zum Buchwert zu entnehmen ist, soweit der besondere Steuersatz iHv 30% seit anwendbar ist. Sollte ein Mitunternehmeranteil vollständig eingebracht werden kann hinsichtlich von Grundstücken des Anlagevermögens nur S. 331ein Zurückbehalten iSd § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG vorgenommen werden. Bei betriebszugehörigen Mitunternehmeranteilen können nach Ansicht der Finanzverwaltung Wirtschaftsgüter aus dem Restbetrieb des Einbringenden außerhalb des „Bilanzbündelbetriebes der Mitunternehmerschaft“ nicht mit dem einzubringenden Mitunternehmeranteil „mitverschoben“ werden. Diesfalls ist von einer gewinnrealisierenden Entnahme aus dem Betrieb nach § 6 Z 4 EStG und nachfolgender Einlage in die übernehmende Körperschaft außerhalb des Art III UmgrStG auszugehen.

Beispiel:

A, der ein Einzelunternehmen betreibt, ist zu 30% an der B-OG beteiligt. Der Anteil an der B-OG gehört zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens. Zum bringt A 50% seines Anteiles an der B-OG (somit 15%) gegen Anteilsgewährung in die X-GmbH ein. In die Einbringungsbilanz wird ein bebautes Grundstück des Einzelunternehmens (nicht Teil des Sonderbetriebsvermögens des Einzelunternehmens) unter Bezugnahme auf § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG aufgenommen.

Da die Verschiebetechnik des § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG nur für das Sonderbetriebsvermögen hinsichtlich des einzubringenden Mitunternehmeranteiles nutzbar ist, liegt hinsichtlich der in die X-GmbH übertragenen Liegenschaft des Einzelunternehmens eine gewinnrealisierende (zumindest für das Gebäude), nicht rückwirkende Entnahme gem § 6 Z 4 EStG aus dem Einzelunternehmen des A sowie eine Einlage gem § 6 Z 14 lit b EStG in die X-GmbH dar.

Kritisch ist anzumerken, dass nach den EStR 2000, Rz 5933 die Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus einem Betriebsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen und umgekehrt steuerneutral ist, wenn der Mitunternehmeranteil zu demselben Betriebsvermögen gehört. Insofern könnte daraus ein Widerspruch der Ausführungen nach den UmgrStR 2002, Rz 926 und denjenigen nach den EStR 2000, Rz 5933 abgeleitet werden.

5.3.4. Ausgewählte Sonderthemen

5.3.4.1. Verlustabzug

§ 21 UmgrStG regelt die Behandlung von bis zum Einbringungsstichtag bestehenden Verlustabzügen des Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft. Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden sind und noch nicht verrechnet wurden, gehen auf die übernehmende Körperschaft über, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (§ 21 Z 1 UmgrStG):

  • S. 332Die Einbringung erfolgt unter Buchwertfortführung.

  • Die Verluste sind dem übertragenen Vermögen zuzurechnen.

  • Das übertragene Vermögen ist im Zeitpunkt des Einbringungsstichtages mit dem Vermögen im Zeitpunkt der Verlustentstehung vergleichbar.

  • Erfolgt die Einbringung durch eine Körperschaft, darf zusätzlich die Beschränkung bezüglich verbundener Körperschaften nicht greifen.

Der Verlustübergang auf die übernehmende Körperschaft setzt voraus, dass der Einbringende das Vermögen zu Buchwerten ansetzt. Für den Fall einer Vollaufwertung ist ein Verlustübergang ausgeschlossen; bei einer Teilaufwertung bezieht sich der Verlustübergang nach den UmgrStR 2002, Rz 1176 nur auf das zu Buchwerten eingebrachte Teilvermögen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, ob die Aufwertung fakultativ (§ 16 Abs 3 UmgrStG) oder zwingend (§ 16 Abs 2 Z 2 UmgrStG – Exporteinbringung) erfolgt. Verluste, die sich auf das aufgewertete Vermögen beziehen, bleiben, soweit sie nicht mit dem Aufwertungsgewinn zur Verrechnung gelangen beim Einbringenden zurück; eine Verrechnung der Verluste ist daher nur mit den aufgedeckten stillen Reserven zulässig.

Fraglich ist, ob die Anwendung des § 16 Abs 6 UmgrStG (Ansatz des Grund und Bodens mit dem gemeinen Wert) zum Ausschluss des Verlustüberganges führt. Bei der Inanspruchnahme des Aufwertungswahlrechtes liegt keine Umgründung mit Buchwertfortführung vor. Eine solche fiskalistische Betrachtungsweise wird wohl nicht iSd UmgrStG sein. Ziel des UmgrStG ist es die Betriebsfortführung nicht zu erschweren; insofern darf die Aufwertung des Grund und Bodens (da ja grundsätzlich nur hinsichtlich des Grund und Bodens – gem § 16 Abs 6 UmgrStG als lex specialis – keine Buchwertfortführung vorliegt) nicht zum Ausschluss des Verlustüberganges führen. Außerdem spricht für diese Ansicht, dass ein zum Betriebsvermögen gehörender Grund und Boden nicht als eigenständige Verlustzuordnungseinheit iSd UmgrStG anzusehen ist.

Als Folgefrage gilt es allerdings abzuklären, ob der Aufwertungsbetrag des Grund und Bodens mit (etwaigen) Verlustvorträgen (vollumfänglich) gegengerechnet werden kann. Bei den Anwendungsfällen gem § 16 Abs 2 Z 2 und Abs 3 UmgrStG können die Aufwertungsbeträge mit bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden; ein verbleibender Verlustüberhang geht nicht über und verbleibt beim Einbringenden. Durch das System des besonderen Steuersatzes von 30% (seit ) kommt es zu einer gesonderten Besteuerung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (Schedulenbesteuerung). Nach allgemeinem Steuerrecht ist S. 333ein Verlustausgleich von positiven Einkünften aus betrieblichen Grundstücksveräußerungen mit anderen Einkunftsarten nur möglich, wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird. § 16 Abs 6 UmgrStG verlangt bei der Ausübung des Wahlrechtes lediglich den Ansatz mit dem gemeinen Wert; die Bestimmung sagt aber nichts über die Besteuerungsfolgen. § 16 Abs 6 UmgrStG verlangt daher nicht zwingend eine pauschale Besteuerung iSv § 30 Abs 4 EStG. Der Einbringende hat daher grundsätzlich ein Wahlrecht Grund und Boden des Altvermögens pauschal gem § 30 Abs 4 EStG oder „normal“ iSd Regeleinkünfteermittlung (Veräußerungserlös iSd gemeinen Wertes abzüglich Anschaffungskosten/Buchwert abzüglich abzugsfähiger Kosten gem § 4 Abs 3a Z 2 EStG) zu besteuern. Als dritte Alternative müsste ihm ebenso die Ausübung der Regelbesteuerungsoption zustehen. Obwohl nicht davon auszugehen ist, dass in der Praxis der Steuerpflichtige die Regelbesteuerungsoption im Falle der Anwendung von § 16 Abs 6 UmgrStG ausüben wird, könnte diese dem Einbringenden grundsätzlich zustehende dritte Alternative im zu untersuchenden Fall wirkungsvoll sein. Ein verbleibender Verlustüberhang (bei den Anwendungsfällen gem § 16 Abs 3 und § 16 Abs 2 UmgrStG) geht nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht über; selbiges wird wohl für die Ausübung der Regelbesteuerungsoption und Verrechnung mit Verlustvorträgen gelten. Mit Peyerl ist aber ein Kritiker zu nennen, der die Versagung des Überganges sämtlicher Verluste für nicht systematisch erachtet. Ein Übergang jener Verluste müsse zulässig sein, die nicht mit Aufwertungsgewinnen verrechnet werden können. Zudem ist der Grund und Boden für sich alleine keine eigenständige Verlustzuordnungseinheit. Ein aufwertungsbedingter Ausschluss eines Verlustüberhanges kann nach Furherr nur insoweit in Betracht kommen, wenn das aufgewertete Vermögen für sich eine eigenständige Verlustzuordnungseinheit (zB Teilbetrieb) iSd UmgrStG darstellt. Im Ergebnis ist daher durch die Ausübung der Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG (Ansatz mit dem gemeinen Wert) und parallel dazu durch die Anwendung der Regelbesteuerungsoption eine Verrechnung des Aufwertungsbetrages mit Verlustvorträgen möglich; ein verbleibender Verlustüberhang müsste mangels Verlustzuordnungseinheit des Grund und Bodens auf den Rechtsnachfolger übergehen.

Im Zusammenhang mit dem Übergang von Verlustvorträgen ist noch folgendes Problem anzusprechen. Einbringungsfähig sind nur Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile. Obwohl eine Kapitalgesellschaft stets S. 334Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ihren Gewinn gem § 5 Abs 1 EStG ermittelt, muss dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Kapitalgesellschaft einen Betrieb oder Teilbetrieb unterhält. Eine bloß vermögensverwaltende Körperschaft kann daher keinen einbringungsfähigen Betrieb oder Teilbetrieb betreiben. Verluste aus Grundstücken einer grundstücksbesitzenden (bloßen Holdingfunktion ausübenden) Kapitalgesellschaft können mangels Einbringungsfähigkeit nicht übertragen werden, wenn die grundstücksverwaltende Tätigkeit für sich keinen (Teil-) Betrieb bildet. Für Zwecke des UmgrStG muss dem übertragenen Vermögen für sich (Teil-)Betriebseigenschaft zukommen, ungeachtet der Gewerblichkeitsfiktion gem § 7 Abs 3 KStG. Dieses Postulat ist für Peyerl unbefriedigend, weil „die übernehmende Körperschaft trotz vermögensverwaltender Tätigkeit ebenso gewerbliche Einkünfte und damit auch Verlustvorträge erzielen kann“. Als Alternative bestünde nur die Möglichkeit mittels Verschmelzung oder verschmelzender Umwandlung den Übergang des Verlustabzuges zu ermöglichen.

5.3.4.2. Einlagenrückzahlung neu

Mit dem StRefG 2015/2016 hätte es zu gravierenden Verschärfungen bei der Einlagenrückzahlung gem § 4 Abs 12 EStG kommen sollen (Anordnung einer verpflichtenden Verwendungsreihenfolge – „Primat der Gewinnausschüttung“). Mit dem AbgÄG 2015 ist der Gesetzgeber aufgrund massiver Kritik zurückgerudert und hat für ab 2016 beschlossene Gewinnausschüttungen in weiten Teilen die Altregelung (Wahlrecht zwischen KESt-pflichtiger Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung) wiederhergestellt. Nunmehr sieht die Einlagenrückzahlung aber ein eingeschränktes Wahlrecht vor. Die Ausübung des Wahlrechtes ist nur möglich, wenn für eine beabsichtigte Einlagenrückzahlung entsprechend Einlagen am Evidenzkonto vorhanden sind bzw für eine beabsichtigte steuerliche Gewinnausschüttung eine entsprechend positive Innenfinanzierung vorliegt. Bei einem negativen Innenfinanzierungsstand sind daher weiterhin vorrangig Einlagenrückzahlungen vorzunehmen. Erst wenn die vorhandenen Einlagen aufgebraucht sind, sollen auch für steuerliche Zwecke wieder Gewinnausschüttungen vorliegen.

Eine offene Gewinnausschüttung, die nach dem beschlossen wird, setzt nach § 4 Abs 12 Z 4 EStG eine positive Innenfinanzierung voraus. Der Stand der Innenfinanzierung wird durch unternehmensrechtliche Jahresüberschüsse erhöht bzw durch unternehmensrechtliche Jahresfehlbeträge und offene Ausschüttungen reduziert. Für die Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung besteht ein Wahlrecht zwischen einer „exakten“ (aus Vereinfachungsgründen) und einer „pauschalen“ Methode. Die exakte Ermittlung des erstmaligen Standes der Innenfinanzierung muss aufgrund sämtlicher Jahresabschlüsse unter BerückS. 335sichtigung der in § 4 Abs 12 EStG idF StRefG 2015/2016 abgebildeten Grundsätze erfolgen. „Einfacher“ ist die Ermittlung nach der pauschalen Methode, wonach sich der Innenfinanzierungsstand als Unterschiedsbetrag zwischen dem als Eigenkapital gem § 224 Abs 3 UGB ausgewiesenen Betrag und dem Stand der vorhandenen Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG idF StRefG 2015/2016 ergibt (§ 124b Z 279 lit a EStG).

Nach § 4 Abs 12 Z 4 EStG idF AbgÄG 2015 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, „in einer Verordnung die weiteren Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung näher festzulegen“. Diese Verordnung über die Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung(„Innenfinanzierungsverordnung“, kurz „IF-VO“) wurde am im BGBl II Nr 90/2016 veröffentlicht. § 1 Abs 1 IF-VO beginnt einleitend mit folgendem Wortlaut:

„Für die Auswirkungen von Umgründungen nach dem UmgründungssteuergesetzUmgrStG, BGBl. Nr. 699/1991, auf die Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 des EStG 1988 gilt bei Buchwertfortführung Folgendes: (…).“

Diese Formulierung gibt – ähnlich der unter 5.3.4.1. dargestellten Fragestellung (Ausschluss des Verlustabzuges bei nur teilweiser Buchwertumgründung) – Anlass zur Diskussion, ob die IF-VO nicht anwendbar ist, wenn im Zuge der Umgründung ein einzelnes steuerliches „Aufwertungswahlrecht“ (wie bspw die Aufwertung von Grund und Boden gem § 16 Abs 6 UmgrStG) ausgeübt wird. Dies wird zu verneinen sein, solange insgesamt eine Buchwertumgründung vorliegt (§ 16 Abs 6 UmgrStG ist als lex specialis zu einer dem Grunde nach unter das UmgrStG fallenden Buchwertumgründung anzusehen) ist die IF-VO auf Umgründungen anwendbar.

Fraglich erscheint, ob sich die steuerliche Aufwertung des Grund und Bodens – neben dem Einlagenstand – auf den Stand der Innenfinanzierung auswirkt. Unternehmensrechtlich besteht nämlich bei Umgründungen ein Wahlrecht zur Buchwertfortführung (§ 202 Abs 2 Z 1 UGB) oder es kann davon abweichend das übertragene Vermögen mit dem beizulegenden Wert angesetzt werden (§ 202 Abs 1 UGB). Wird das unternehmensrechtliche Aufwertungswahlrecht in Anspruch genommen ist zu beachten, dass die Aufwertungsbeträge der (mit dem RÄG 2014 und AbgÄG 2015 neu gefassten) Ausschüttungssperre gem § 235 UGB unterliegen. Gemäß § 2 Abs 3 IF-VO hat die Einbringung per se keine Auswirkung auf die Innenfinanzierung der übernehmenden GmbH.

S. 336Allerdings kann es unabhängig davon, ob unternehmensrechtlich eine Buchwertfortführung oder eine Aufwertung erfolgt, zeitverzögert zu Auswirkungen auf das Innenfinanzierungskonto kommen. Wird der Grund und Boden nämlich steuerlich aufgewertet und erfolgt unternehmensrechtlich die Buchwertfortführung, kommt es bei späterer Veräußerung des Grund und Bodens (zumindest unternehmensrechtlich aufgrund der Buchwertfortführung) zur jahresergebniswirksamen Erfassung und damit zur Berücksichtigung auf dem Innenfinanzierungskonto (und zwar auch von stillen Reserven, die im Zuge der Umgründung steuerlich bereits als Einlagen erfasst wurden). So ergeben sich zB Probleme, wenn ein Wechsel der Gewinnermittlungsart zu § 5 Abs 1 EStG vor dem stattgefunden hat (und eine eingeschränkte Altvermögenseigenschaft vorliegt, somit eine Anschaffung vor dem voraussetzt). Nach alter Rechtslage wurde nämlich der Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart aufgewertet (§ 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG aF), während unternehmensrechtlich der Buchwert – mangels Einlage und Zuwendung iSd § 202 Abs 1 UGB – fortzuführen war. Bei Einbringung unter Anwendung von § 16 Abs 6 UmgrStG unter Beibehaltung der Buchwerte für unternehmensrechtliche Zwecke, würde eine spätere Veräußerung des Grund und Bodens zu einer Erhöhung des Innenfinanzierungskontos führen, weil der unternehmensrechtliche Buchwert viel niedriger als der steuerliche Buchwert aufgrund der Aufwertung gem § 16 Abs 6 UmgrStG ist (und damit der unternehmensrechtliche Veräußerungsgewinn viel höher als der steuerliche Gewinn ist). Um zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen schlagen daher Stanek/Stücker bei Inanspruchnahme des steuerlichen Aufwertungswahlrechtes bei Beibehaltung der unternehmensrechtlichen Buchwertfortführung eine sogenannte „Innenfinanzierungs-MWR“ im Jahr der Veräußerung vor. Damit sollen nur die nach der Einbringung entstandenen Wertsteigerungen am Innenfinanzierungskonto systemkonform erfasst werden. Ähnliche Probleme ergeben sich bei einer Einlage vor dem . Wird zB Grund und Boden in einen gem § 5 Abs 1 EStG gewinnermittelnden Betrieb eingelegt, so erfolgt der steuerliche und unternehmensrechtliche Ansatz grundsätzlich analog (steuerlich mit dem Teilwert und unternehmensrechtlich mit dem beizulegenden Wert; idR sind diese Werte gleich hoch). Sollten allerdings nach der Einlage Wertsteigerungen eintreten und wird bei der Einbringung vom Aufwertungswahlrecht für den eingeschränkt Altvermögenseigenschaft „besitzenden“ Grund und Boden Gebrauch gemacht, kommt es wiederum zum Auseinanderklaffen von steuerlichem und unternehmensrechtlichem Buchwert. Bei einer späteren Veräußerung würde wiederum der hohe unternehmensrechtliche Veräußerungsgewinn das Innenfinanzierungskonto erhöhen. Einen „Sonderfall“ stellt die durchgehende Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 bzw Abs 3 EStG und Einbringung eines Betriebes samt nicht mehr steuerhängigen Grund S. 337und Boden des Anlagevermögens dar. Mit der Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft besteht nämlich kraft Rechtsform Rechnungslegungspflicht (§ 189 Abs 1 Z 1 UGB). Nach der Bestimmung gem § 202 Abs 2 Z 1 UGB dürfen die Buchwerte aus dem letzten Jahresabschluss fortgeführt werden. Mangels letztem Jahresabschluss für unternehmensrechtliche Zwecke erlaubt § 202 Abs 2 Z 1 letzter Satz UGB den Ansatz der „steuerrechtlichen Werte“. Nach dem Schrifftum sind „steuerrechtliche Werte“ jedenfalls Werte iSd § 4 Abs 1 EStG. Im Falle der Einbringung stellt sich die Frage, ob unter steuerlichen Werte jene gem der letzten steuerlichen Schlussbilanz oder jene der steuerlichen Einbringungsbilanz gemeint sind. In der steuerlichen Einbringungsbilanz ist nämlich bei Ausübung des Wahlrechtes gem § 16 Abs 6 UmgrStG der Grund und Boden mit dem (idR höheren) gemeinen Wert ausgewiesen, während in der letzten steuerlichen Schlussbilanz das Grundstück zu den niedrigeren Anschaffungskosten angesetzt wird. Nach Stanek/Stückler sollte aus Vereinfachungsüberlegungen (Stichwort: Verhinderung von Mehrbelastungen im Rechnungswesen, Einheitsbilanzgedanken) jener steuerrechtliche Wert als unternehmensrechtlicher Buchwert maßgebend sein, der gem § 18 Abs 1 Z 1 UmgrStG steuerrechtlich fortgeführt wird. Dieser Auffassung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Durch den „Gleichklang“ von steuerrechtlichem und unternehmensrechtlichem Buchwert für Grund und Boden kann es bei späterer Veräußerung zu keinen Problemen im Rahmen der Innenfinanzierung kommen.

Kommt es umgekehrt auch unternehmensrechtlich zur Aufwertung unterliegen die aufgewerteten Beträge (einschließlich des aufgewerteten Grund und Bodens) der Ausschüttungssperre gem § 235 UGB, erhöhen aber letztendlich ebenfalls die Innenfinanzierung (§ 4 Abs 12 Z 4 EStG), und zwar „in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können“. Im Ergebnis kommt es auch hier zur doppelten Erfassung (einmal auf dem Einlagenevidenzkonto und zeitversetzt am Innenfinanzierungskonto) derselben stillen Reserven (unter der Annahme, dass sich gemeiner Wert und beizulegender Wert entsprechen). Um ein sachgerechtes Ergebnis zu erreichen müsste der (unternehmensrechtlich) aufgewertete Betrag bei späterer Auflösung der Ausschüttungssperre aus teleologischen Gründen aus der Innenfinanzierung ausgeschieden werden.

S. 338Im Ergebnis geht auch die Finanzverwaltung (UmgrStR 2002, Rz 928 idF Wartungserlass 2016) davon aus, dass der Innenfinanzierungsstand nicht erhöht werden soll, wenn sich der Aufwertungsbetrag bereits im Einlagenevidenzkonto niederschlägt. Damit soll eine doppelte Erfassung jedenfalls vermieden werden.

5.3.4.3. Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung

Nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob in bestimmten Fällen die Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 EStG bei Einbringungsvorgängen samt Betriebsgrundstücken zur Anwendung kommen kann. Für die Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 EStG gibt es zwei Tatbestände. Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer

a)

ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder

b)

innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Von Interesse ist der zweite Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung, wonach der Hauptwohnsitz nicht seit der Anschaffung (und bis zur Veräußerung), aber innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz bestanden haben muss. Nach den EStR 2000, Rz 766 ist die Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG auf die Veräußerung von Betriebsvermögen grundsätzlich nicht anzuwenden, weil die Befreiung ausschließlich für Einkünfte nach § 30 EStG (= private Grundstücksveräußerungen) anzuwenden ist. Ausnahmsweise ist aber die Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG anwendbar, wenn die Einlage eines Grundstückes (Gebäude und Grund und Boden) in das Betriebsvermögen vor dem (Einlagenbewertung erfolgte stets zum Teilwert gem § 6 Z 5 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 und nach dem StruktAnpG 2006) oder die Einlage eines Gebäudes nach dem (Einlage für Altgebäude erfolgt zum Teilwert gem § 6 Z 5 lit c EStG) zum Teilwert erfolgt ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen Einlageteilwert und den historischen Anschaffungskosten ist als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu deklarieren (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG). Auf diese kann § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG soweit zum Zeitpunkt der Einlage die Voraussetzungen (fünf Jahre durchgehender Hauptwohnsitz) erfüllt sind und die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von fünf Jahren ab der Aufgabe des Hauptwohnsitzes erfolgt, angewendet werden. In bestimmten Fällen wäre es daher denkbar, dass diese Bestimmung bei Ausübung der Wahlrechte gem § 16 Abs 6 und § 18 Abs 5 UmgrStG eine Rolle spielt. Nachfolgendes Beispiel soll dies verdeutlichen.

S. 339Beispiel:

Herr B hat Anfang des Jahres 2000 ein Gebäude, samt Grund und Boden um EUR 100.000 angeschafft, (AK Grund und Boden = 60.000, AK Gebäude = 40.000). Das Grundstück wird seit der Anschaffung durchgehend als Hauptwohnsitz genützt. Im März 2011 legt Herr B das Grundstück in sein Einzelunternehmen ein (Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG). Die Teilwerte im Einlagezeitpunkt betragen für Grund und Boden EUR 80.000 und für das Gebäude EUR 60.000. Nach alter Rechtslage erfolgte die Einlage zum Teilwert (§ 6 Z 5 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 und nach dem StruktAnpG 2006). Ca. vier Jahre später (zum ) bringt Herr B sein Einzelunternehmen in eine GmbH ein. Der gemeine Wert (entspricht dem Teilwert) des Grundstückes beläuft sich auf insgesamt EUR 150.000, wobei auf Grund und Boden EUR 85.000 und auf das Gebäude EUR 65.000 entfallen.

Herr B entschließt sich, vom Wahlrecht des § 16 Abs 6 UmgrStG anlässlich der Einbringung Gebrauch zu machen und hält dies im Einbringungsvertrag fest. Demnach kann Grund und Boden der am ganz oder eingeschränkt nicht steuerverfangen war mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Somit können die stillen Reserven im Grund und Boden zum Einbringungsstichtag aufgrund des Ansatzes des gemeinen Wertes (es wird eine Tauschbesteuerung fingiert) realisiert werden. Gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- und Herstellungskosten als private Grundstücksveräußerung. Folglich wären für Grund und Boden die stillen Reserven zum Einlagezeitpunkt (iHv 20.000) als private Grundstücksveräußerung zu erfassen, wobei die pauschale Besteuerung auf Basis des Teilwertes im Einlagezeitpunkt in Anspruch genommen werden kann; § 16 Abs 6 UmgrStG fingiert einen Verkauf zum Einbringungsstichtag. Auf Grundlage von § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG, wonach zum Zeitpunkt der Veräußerung das Grundstück innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung zu mehr als fünf Jahren als Hauptwohnsitz genutzt wurde, könnte der auf den Zeitraum der privaten Nutzung entfallende Veräußerungsgewinn (auf Basis des gemeinen Wertes) von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sein. Die Hauptwohnsitzbefreiung würde sich aber bei einer solchen Betrachtungsweise nur auf den Grund und Boden beschränken, weil das Gebäude zum Buchwert übernommen wird und § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG einen Veräußerungsvorgang verlangt. Für eine Sichtweise der isolierten Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung auf Grund und Boden könnten die EStR 2000, Rz 766 herangezogen werden, wonach die Hauptwohnsitzbefreiung ebenso nur auf das Gebäude anwendbar ist, wenn die Einlage eines Altgrundstückes (Gebäude wird zum Teilwert und Grund und Boden zum Buchwert eingelegt) nach dem erfolgt und innerhalb der Fristen aus dem Betriebsvermögen veräußert wird. Unter Zugrundelegung einer solchen Auffassung ergeben sich durch die Einbringung folgende Konsequenzen:

Die bis zur Einlage angesammelten stillen Reserven des Grund und Bodens sind aufgrund der Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG steuerfrei. Für die Wertsteigerung nach der Einlage im Jahr 2011 gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften. Der Teilwert zum Einlagezeitpunkt gilt als neuer Buchwert, die Differenz zwischen Buchwert (= Teilwert zum Einlagezeitpunkt) und gemeinem Wert (= Teilwert) zum Einbringungsstichtag ist als betrieblicher Veräußerungsvorgang zu erfassen (EUR 5.000) und unterliegt in diesem Beispiel dem 25%igen (30% erst seit ) besonderen Steuersatz. Wird unter Fortführung des Beispiels das Grundstück Ende des Jahres 2017 um EUR 180.000 (Grund und Boden: 100.000, Gebäude: 80.000) verkauft, muss hinsichtlich der Besteuerungsfolgen für Grund und Boden und Gebäude differenziert werden:

  • S. 340Für Grund und Boden sind die bis zum Einbringungsstichtag entstandenen stillen Reserven bereits abgegolten, für die nach der Einbringung entstandenen stillen Reserven gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, wonach die Differenz zwischen Buchwert (= Teilwert bzw gemeiner Wert zum Einbringungsstichtag) und Veräußerungserlös (EUR 15.000) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen ist und dem 25%igen KöSt-Satz unterliegt.

  • Für das Gebäude gilt, dass bei Veräußerung sämtliche Wertsteigerungen nachzuholen sind. Die im außerbetrieblichen Bereich entstandenen Wertsteigerungen sind als private Grundstücksveräußerung zu erfassen, wobei die pauschale Besteuerung iSd § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Teilwertes zum Einlagezeitpunkt in Anspruch genommen werden kann (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG). Für die Wertsteigerungen nach der Einlage gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, wonach die Differenz zwischen Buchwert (= Teilwert zum Einlagezeitpunkt abzüglich AfA, die mit 2,5% angenommen wurde) und Veräußerungserlös mit dem 25%igen KöSt-Satz zu besteuern ist.

Beispiel:

Einschränkend sei aber darauf hingewiesen, dass der Gesetzestext gem § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG ebenso anders interpretiert werden könnte, wonach die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung eine Veräußerung des Gebäudes erfordert. Dem könnte wiederum entgegengehalten werden, dass die Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach der VwGH-Rspr grundsätzlich ein entgeltlicher Vorgang sei, weil für die Hingabe eines Betriebes Gesellschaftsrechte gewährt würden: „[Die Einbringung] sei als Veräußerungsgeschäft zu deuten, bei dem gemäß § 24 Abs. 7 EStG 1988 nur deshalb kein Veräußerungsgewinn zu ermitteln sei, weil das UmgrStG eine Buchwertfortführung S. 341vorsehe.“ Diese Interpretation würde dafür sprechen die Hauptwohnsitzbefreiung als anwendbar zu erachten, weil insgesamt ein Veräußerungsvorgang anzunehmen ist, aber lediglich durch die Normen des UmgrStG eine Gewinnrealisierung unterdrückt wird. Zudem kann als Zusatzargument die VwGH-Rspr vom , 2005/14/0038 zur Hauptwohnsitzbefreiung gem § 24 Abs 6 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 herangezogen werden, wonach die Hauptwohnsitzbefreiung nach dem Sinn und Zweck der Norm – entgegen dem Gesetzeswortlaut – auch Grund und Boden umfasst.

Die dargestellten Grundsätze lassen sich ebenfalls auf die Bestimmung gem § 18 Abs 5 UmgrStG übertragen. Wird ein Grundstück, welches bisher als Hauptwohnsitz genutzt wurde, zum Teilwert eingelegt und anschließend unter Buchwertfortführung gem Art III UmgrStG unter Verzicht auf die Aufwertungsmöglichkeit gem § 16 Abs 6 UmgrStG eingebracht, geht die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG im Rahmen von privaten Grundstücksveräußerungen auf Basis des Einlageteilwertes für das Gebäude generell und für Grund und Boden, der vor dem in einen Betrieb gem § 5 Abs 1 EStG eingelegt wurde, nicht verloren (§ 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG). Kommt es innerhalb von fünf Jahren ab der Aufgabe des Hauptwohnsitzes zur Veräußerung, ist die Hauptwohnsitzbefreiung hinsichtlich des nach § 30 EStG zu erfassenden Teiles des Veräußerungsgewinnes (= Einlageteilwert) anwendbar. ME könnte die Hauptwohnsitzbefreiung ebenso zustehen, wenn vor dem angeschaffter Grund und Boden vor dem in einen gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG gewinnermittelnden Betrieb eingelegt wurde (Einlage erfolgte ungeachtet der Unbeachtlichkeit von Wertänderungen des Grund und Bodens bei der Gewinnermittlungsart gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG zum Teilwert). Diesfalls liegt zur Gänze am nicht mehr steuerverfangener Grund und Boden vor auf den § 30 Abs 4 EStG bei Veräußerung gesamthaft anwendbar wäre. Wird allerdings zur Regeleinkünfteermittlung optiert so wäre es vertretbar die Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG auf die bis zur Einlage eingetretenen Wertveränderungen anzuwenden, weil die Einlage tatsächlich zum Teilwert erfolgt ist (und insofern dem Grunde nach eine private Grundstücksveräußerung vorliegt). Die nach der Einlage eingetretenen Wertveränderungen unterliegen den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen (Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert [= Teilwert zum Einlagezeitpunkt] unterliegt der 25%igen KöSt).

Im Ergebnis ist die Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG bei Veräußerung eines Grundstückes durch eine Kapitalgesellschaft anwendbar, wenn die Einlage eines Grundstückes in einen Betrieb zum Teilwert erfolgt, der Betrieb gem Art III UmgrStG in der Folge eingebracht wird und die spätere S. 342Veräußerung innerhalb von fünf Jahren ab der Aufgabe des Hauptwohnsitzes durchgeführt wird. Diesfalls kann die Hauptwohnsitzbefreiung bei Erfüllung der Voraussetzungen auf die bis zur Einlage angesammelten stillen Reserven (vorausgesetzt die Einlage erfolgt zum Teilwert) angewendet werden.

5.3.4.4. Einbringungen durch nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften

Art III enthält weder eine Definition des „Einbringenden“ noch finden sich Einschränkungen im Gesetz hinsichtlich der Person des Einbringenden. Folglich kann jede natürliche oder juristische Person sowie auch eine Personengesellschaft (OG, KG, EWIV, GesbR) Einbringender iSd UmgrStG sein, wenn diese wirtschaftlicher Eigentümer eines begünstigten Vermögens iSd § 12 Abs 2 UmgrStG ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einbringende beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Nach dem Gesagten können – neben den klassischen Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) – nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften „Einbringender“ iSd Art III UmgrStG sein (zB Privatstiftungen, nicht rechnungslegungspflichtige Vereine sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Einbringungsgegenstand können auch BgA (§ 1 Abs 2 Z 2 KStG) sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe iSd § 31 BAO durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein. Nicht unter Art III UmgrStG fällt die Einbringung von Hoheitsbetrieben iSd § 2 Abs 5 KStG.

Die Wahlrechte gem § 16 Abs 6 und § 18 Abs 5 UmgrStG für zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke gelten gleichfalls für einbringende Körperschaften. Hauptanwendungsfall sind nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften, die den Gewinn nach § 4 EStG ermitteln. Diesfalls könnte sich im Betriebsvermögen Grund und Boden des Altvermögens befinden. Zu denken wäre an die Einbringung von betrieblichem Vermögen durch eine Privatstiftung (zB Forstbetrieb mit Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG) oder durch einen nicht rechnungslegungspflichtigen Verein samt „Alt-Betriebsliegenschaft“. Liegt zur Gänze nicht mehr steuerverfangener Grund und Boden vor, können die nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften bei der Einbringung von begünstigtem Vermögen wählen, ob sie § 16 Abs 6 oder § 18 Abs 5 UmgrStG anwenden wollen. S. 343Sofern das Wahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG ausgeübt wird muss der Grund und Boden zum Einbringungsstichtag durch den Ansatz des gemeinen Wertes in der Einbringungsbilanz versteuert werden. Die Ausübung des Wahlrechtes ist im Einbringungsvertrag festzuhalten. Die Besteuerung erfolgt nach Maßgabe von § 30 Abs 4 EStG (iVm § 4 Abs 3a Z 3 lit a EStG) auf Basis des gemeinen Wertes zum 25%igen KöSt-Satz und ist im Rahmen des Verfahrensganges gem §§ 30b und 30c EStG (durch den Parteienvertreter) abzuführen (lediglich unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften und Privatstiftungen sind ausdrücklich von der Anwendung der §§ 30b und 30c EStG ausgenommen). Sofern es zu keiner Umwidmung des Grundstückes nach dem gekommen ist, beträgt die KöSt-Belastung effektiv – auch nach dem StRefG 2015/2016 – 3,5% vom Veräußerungserlös. Körperschaften unterliegen nämlich stets dem 25%igen KöSt-Satz. Selbiges gilt für die Anwendung der Buchwertfortführung gem § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG. Wird Grund und Boden mit begünstigtem Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG zum Buchwert eingebracht und anschließend veräußert, bleibt es ebenfalls bei der 3,5%igen Besteuerung für die bis zum Zeitpunkt der Einbringung angesammelten stillen Reserven auf Basis des Teilwertes zum Einbringungsstichtag („gespaltene Betrachtungsweise“).

Beispiel:

Die Gemeinde Mauerbach betreibt seit 23 Jahren einen Kindergarten (Umsatz < EUR 700.000). Zum Kindergarten gehört seit Bestehen ein Spielplatz. Im Jahr 2017 wird der Kindergarten rückwirkend in eine GmbH eingebracht (Umgründungsstichtag ). Der gemeine Wert des Spielplatzes beträgt zum EUR 130.000.

Bei dem Kindergarten handelt es sich um einen BgA unterhalb der Umsatzgrenzen iSd § 189 Abs 1 Z 2 UGB idF vor dem RÄG 2014. Der Spielplatz stellt Altvermögen dar, weil zum der Grund und Boden steuerfrei veräußert hätte werden können. Da der BgA einbringungsfähiges Vermögen darstellt kann für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden (Spielplatz) das Wahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG in Anspruch genommen werden. Demnach hat die Versteuerung des Grund und Bodens zum Einbringungsstichtag zu erfolgen, wobei die Einkünfte pauschal ermittelt werden können (§ 30 Abs 4 EStG). Die pauschalen Anschaffungskosten betragen EUR 111.800, sodass Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 18.200 vorliegen. Auf die Bemessungsgrundlage von EUR 18.200 kommt der 25%ige KöSt-Tarif zur Anwendung. Die Steuer beträgt demnach EUR 4.550. Die Abfuhr der Steuer erfolgt nach den Vorschriften der §§ 30b und 30c EStG (§ 30b Abs 1a EStG), weil nur unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften von der Erhebungstechnik der §§ 30b und 30c EStG befreit sind.


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S. 344Ansatz des gemeinen Wertes
130.000
abzüglich pauschaler Anschaffungskosten (86% des gemeinen Wertes)
– 111.800
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
18.200
25% KöSt-Belastung
4.550

Alternativ hätte der Spielplatz auch mit dem Buchwert übernommen werden können. Im Falle einer späteren Veräußerung des Spielplatzes aus der GmbH ist die pauschale Methode iSd § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Teilwertes zum Einbringungszeitpunkt () möglich; hierfür muss der Teilwert in Evidenz genommen werden (§ 18 Abs 5 Z 1UmgrStG). Die Wertveränderungen ab dem für den Spielplatz sind nach den allgemeinen Gewinnermittlungsmethoden zu berücksichtigen.

Doch auch Fälle der eingeschränkten Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG bei gedachter Veräußerung am Einbringungsstichtag von nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften sind möglich. Für den Wechsel von Grundstücken zwischen der außerbetrieblichen und der betrieblichen Sphäre einer nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaft gelten grundsätzlich die Bestimmungen des § 6 Z 4 und Z 5 EStG. Demnach kann auch eine Einlage aus dem außerbetrieblichen Bereich in eine nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaft in der Vergangenheit möglich sein, mit der Folgekonsequenz, dass bei Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG für das Gebäude eine eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG gegeben ist (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG). Da Grund und Boden bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG nicht steuerhängig war, ist bei Einlage des Grund und Bodens vor dem § 30 Abs 4 EStG weiterhin vollständig anwendbar. Ebenfalls denkbar ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG auf § 5 Abs 1 EStG und umgekehrt (einhergehend mit dem Wechsel von § 7 Abs 2 auf § 7 Abs 3 KStG und umgekehrt). Beim Wechsel von § 4 Abs 1 oder Abs 3 auf § 5 Abs 1 EStG war Grund und Boden nach alter Rechtslage auf den Teilwert steuerneutral aufzuwerten (§ 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012). Nach geltender Rechtslage kann hierbei § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Aufwertungsbetrages angewendet werden (§ 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG).

Hinzuweisen ist darauf, dass auch rückwirkende Korrekturen des Einbringungsvermögens für nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften in Betracht kommen können. Zu erwähnen ist insbesondere die Zurückbehaltung von Anlagevermögen gem § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG (und demgemäß auch für Grundstücke des Anlagevermögens) und den dadurch steuerlich verbundenen Konsequenzen gem § 6 Z 4 EStG. Eine Ausnahme besteht für BgA; einem BgA steht für Einbringungen des gesamten Betriebes lediglich eine Rückbeziehung von Gewinnausschüttungen bzw Einlagen gem § 16 Abs 5 Z 5 UmgrStG offen. Wird S. 345nur ein Teilbetrieb eingebracht steht auch die Verschiebung von Wirtschaftsgütern iSd § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG dem BgA zu. ZB kann ein Grundstück eines Teilbetriebes steuerneutral (zum Buchwert) in das Restvermögen (Teilbetrieb) eines BgA verschoben werden.

Beispiel:

Eine Privatstiftung hält als Kommanditistin (einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft) eine Liegenschaft im Sonderbetriebsvermögen. Der Mitunternehmeranteil wird gem Art III UmgrStG in eine GmbH eingebracht. Anlässlich der Einbringung wird die Liegenschaft zurückbehalten und nach Einbringung an die GmbH vermietet. Aufgrund des Trennungsprinzips ist bei der Stiftung eine Änderung der Einkunftsart bewirkt, weil die der Stiftung gehörende Liegenschaft ursprünglich im Sonderbetriebsvermögen der KG stand und nach der Einbringung im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt wird. Dieser Wechsel von Einkünften aus Land- und Forstwirschaft zu Vermietung und Verpachtungseinkünften muss analog zum Einkunftsartwechsel bei einer natürlichen Person (Entnahme aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen) zur Gewinnrealisierung der stillen Reserven im Gebäudeteil führen, aber nicht hinsichtlich der stillen Reserven im Grund und Boden (§ 6 Z 4 EStG). Nach Maßgabe des § 13 Abs 4 iVm § 22 Abs 2 KStG unterliegen Veräußerungen einer Immobilie aus dem Privatvermögen einer Privatstiftung iSd § 30 EStG der 25%igen Zwischenbesteuerung, welche bei KESt-pflichtiger Zuwendung (27,5% Steuersatz nach dem StRefG 2015/2016) an Begünstigte wieder gutgeschrieben wird. Dabei steht die pauschale Besteuerung des § 30 Abs 4 EStG für Altimmobilien zu. Bei der Zurückbehaltung der im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Liegenschaft liegt aber keine private Grundstücksveräußerung vor, sondern müsste im Rahmen der betrieblichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (für die Entnahme des Gebäudes) zu erfassen sein. Gebäude im (Sonder-)Betriebsvermögen waren nach alter Rechtslage stets steuerverfangen. Die Entnahme für das Gebäude erfolgt zum Teilwert und unter einer 25%igen KöSt-Belastung. Grund und Boden ist zum Buchwert zu entnehmen (§ 6 Z 4 EStG). Für Grund und Boden kann bei späterer Veräußerung die pauschale Einkünfteermittlung angewendet werden. Ermittelt die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn gem § 4 Abs 1 EStG, gilt dies entsprechend für das Sonderbetriebsvermögen (insoweit kann der im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grund und Boden ein „Alt-Grund-und-Boden“ sein). Dabei ist zu beachten, dass – unter Berücksichtigung des § 26c Z 23 lit b KStG – kein Stifter (oder Zustifter) eine unter § 7 Abs 3 KStG fallende Kapitalgesellschaft ist oder eine Widmung mittelbar oder unmittelbar durch einen § 5-Abs-1-EStG-Gewinnermittler erfolgte. Es muss also bei Privatstiftungen, bei denen zB Kapitalgesellschaften Stifter sind, vorab überprüft werden, ob aus Sicht des Liegenschaftserwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt sind. Solche Liegenschaften gelten nämlich stets als steuerverfangen. Eine pauschale Begünstigung kann für Grund und Boden von vornherein nicht zur Anwendung kommen.

5.3.4.5. Grundstücke im Umlaufvermögen und Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG

Hat der Einbringende seinen Gewinn bisher nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, ergibt sich aufgrund der Bilanzerstellungspflicht zum Einbringungsstichtag ein Wechsel S. 346der Gewinnermittlungsart zu § 4 Abs 1 EStG nach Maßgabe von § 4 Abs 10 EStG. Demnach ist durch Zu- und Abschläge (aufgrund der unterschiedlichen zeitlichen Erfassung der Geschäftsvorfälle) auszuschließen, dass Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Der bei der vereinfachten Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG (Zu- und Abflussprinzip) bisher nicht erfasste Zuwachs an Besitzposten ist als Zuschlag zu erfassen. Durch den Übergang auf den Betriebsvermögensvergleich ergeben sich grundsätzlich folgende Zu- und Abschläge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
+
Wert der Warenbestände
+
Wert der Warenforderungen
+
geleistete Anzahlungen für Umlaufvermögen
Wert der Lieferverbindlichkeiten
erhaltene Anzahlungen
Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige noch nicht bezahlte Betriebsausgaben

Die Zurechnung des Übergangsgewinnes von § 4 Abs 3 EStG auf § 4 Abs 1 EStG erfolgt in jenem Veranlagungszeitraum, in welchen der Einbringungsstichtag fällt. Der Übergangsgewinn fällt aber nicht unter die Begünstigung des § 37 Abs 5 EStG. Führt das Ergebnis im Rahmen des Wechsels der Gewinnermittlung zu einem Übergangsverlust, ist dieser beim letzten Gewinnermittlungszeitraum des Einbringenden zu berücksichtigen (keine Siebentelung). Der nach Verrechnung verbleibende Verlust ist vortragsfähig und geht auf die übernehmende Körperschaft über.

Bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG gegenüber § 4 Abs 1 EStG (und § 5 Abs 1 EStG) ergeben sich die Unterschiede aus dem Zu- und Abflussprinzip bei § 4 Abs 3 EStG, insbesondere beim Umlaufvermögen. Werden nämlich Waren im Zeitraum der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG gekauft, so ist dieser Kauf grundsätzlich sofort gewinnwirksam (Betriebsausgabe). Beim Wechsel auf § 4 Abs 1 (bzw § 5 Abs 1 EStG) muss die vorhandene Ware demnach (durch einen Zuschlag) aktiviert werden, um eine Doppelberücksichtigung der Betriebsausgabe im Zuge der Ermittlung des Wareneinsatzes zu vermeiden. Mit dem 1. StabG 2012 wurde § 4 Abs 3 EStG um eine Bestimmung ergänzt, wonach „[b]ei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen (…) die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Einlagewerte von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem S. 347regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen(sind)“. Begründet wird diese Neuregelung mit der Vermeidung von Steuergestaltungen; insbesondere sollten Verlustmodelle mit Grundstückserwerben durch Einnahmen-Ausgaben-Rechner hintangehalten werden. Diese Bestimmung ist gem § 124b Z 211 EStG auf Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurden, anzuwenden. Nach dieser Regelung kann die Betriebsausgabe daher erst im Zeitpunkt des Wareneinsatzes bzw beim sonstigen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abgesetzt werden. Der Steuerpflichtige muss daher eine genaue Abgrenzung der vor dem und nach dem angeschafften Wirtschaftsgüter schaffen. Aufgrund der Unbestimmtheit des Gesetzes hinsichtlich der Wortfolge „regelmäßiger Wertverzehr“ wurde die Bestimmung mit dem 2. AbgÄG 2014 geändert und lautet folgendermaßen:

„Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind bei Grundstücken im Sinn des § 30 und bei Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen.“

§ 4 Abs 3 vierter Satz EStG definiert nunmehr jene Wirtschaftsgüter (uA Grundstücke iSd § 30 EStG) abschließend, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Gem § 124b Z 262 EStG galt der neue Wortlaut bereits für die Veranlagung 2014.

Besonderheiten können sich bei der Einbringung im Zusammenhang mit Grundstücken im Umlaufvermögen eines gem § 4 Abs 3 EStG gewinnermittelnden Betriebes ergeben (zB wenn der Betriebsgegenstand gewerblicher Grundstückshandel ist). Grundstücke im Umlaufvermögen sind gem § 30a Abs 3 Z 1 und Z 2 EStG vom besonderen Steuersatz ausgenommen. Bringt bspw ein gewerblicher Grundstückshändler (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) seinen Betrieb in eine Kapitalgesellschaft gem Art III UmgrStG ein, so kommt es zum Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 3 auf § 4 Abs 1 für Zwecke der Einbringungsbilanz. Werden Grundstücke im Umlaufvermögen gehalten so war bis zum (1. StabG 2012) der Wareneinsatz bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Durch den Wechsel kommt es zur Neutralisierung der vormaligen Betriebsausgabe durch einen entsprechenden Zuschlag. Die Zuschläge (Nachaktivierung des Wareneinsatzes) unterliegen mangels AnwendS. 348barkeit des besonderen Steuersatzes iHv 30% seit dem progressiven ESt-Tarif. Für Grundstücke des Umlaufvermögens, die nach dem angeschafft wurden, gelten diese Rechtsfolgen nicht, weil für solche bereits die durch das 1. StabG 2012 eingeführte Regelung des § 4 Abs 3 vierter Satz EStG greift, wonach die Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Folglich muss genau überprüft werden, wann die Grundstücke des Umlaufvermögens angeschafft wurden. Der Einbringende muss eine Abgrenzung der vor dem und nach dem in das Betriebsvermögen erworbenen Grundstücke des Umlaufvermögens schaffen, indem er beim jeweiligen Zugang zum Betriebsvermögen den sofortigen Betriebsausgabenabzug nur bei Zugang vor dem vornimmt. Bei Zugang nach dem ist der Betriebsausgabenabzug erst im Zeitpunkt des jeweiligen Abganges möglich.

5.3.4.6. Unternehmensnachfolgeaspekte – Trennung von „Besitz“ und „Betrieb“

Im Rahmen von Unternehmensübergaben wird die bestehende Rechtsform oftmals kritisch hinterfragt. Es ist zu hinterfragen, ob die bestehende Rechtsform die Basis für eine steueroptimale Übertragungsmöglichkeit bietet und für den Unternehmensnachfolger die geeignete Rechtsform darstellt. In bestimmten Fällen kann es nämlich bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Zuge einer Unternehmensnachfolge zweckmäßig sein „Besitz“ (zB Immobilienvermögen) und operativen Betrieb zu trennen. In der Praxis erfolgt dies oftmals durch Mehrfachzüge unter Anwendung von § 39 UmgrStG, zB durch Einbringung eines Einzelunternehmens samt Betriebsliegenschaft in eine „Besitz-GmbH“ mit weiterer Abspaltung des Betriebes in eine Tochtergesellschaft der Besitz-GmbH („Betriebs-GmbH“). Die UmgrStR 2002, Rz 1875 führen folgendes Beispiel als Mehrfachzug an.

Beispiel:

Nach der Verschmelzung der Betriebskapitalgesellschaft auf den auf die Besitzkapitalgesellschaft soll die übernehmende Besitzgesellschaft den übernommenen Betrieb, angereichert um eine der Besitzgesellschaft gehörende dem übernommenen Betrieb dienende Liegenschaft zum auf eine weitere bisher vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft abgespalten werden, der jemand zum als atypischer stiller Gesellschafter beitreten will.

Nach § 39 UmgrStG können bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen mehrere Umgründungen, die zur Gänze oder zum Teil dasselbe Vermögen betreffen, S. 349auf den gleichen Stichtag bezogen werden. Grundsätzlich übernimmt nämlich der Rechtsnachfolger das übertragene Vermögen mit dem dem Umgründungsstichtag folgenden Tag. Der Übernehmer kann daher das übernommene Vermögen frühestens zum Folgetag weiterübertragen. Mithilfe von § 39 UmgrStG werden aber sämtliche isoliert betrachteten Umgründungsschritte auf einen Stichtag bezogen (bzw zu einer Umgründung verknüpft). Ertragsteuerlich gilt somit erst die letzte Vermögensübertragung (bzw die letzte Umgründung) als mit dem Beginn des auf den gemeinsamen Umgründungsstichtag folgenden Tages bewirkt.

Für eine mehrfache Umgründung ist die Aufstellung eines Umgründungsplanes zwingend erforderlich. Der Umgründungsplan ist von sämtlichen an den Umgründungen Beteiligten (übertragenden und übernehmenden Rechtsträgern) zu unterfertigen und festzulegen, dass für ertragsteuerliche Zwecke erst die letzte Vermögensübertragung für den oder die betroffenen Rechtsnachfolger als mit dem Beginn des auf den ersten Umgründungsstichtag folgenden Tages bewirkt gilt. Weiters ist im Umgründungsplan Folgendes festzuhalten:

  • Nennung der einzelnen Umgründungen (unter Anführung des entsprechenden Artikels des UmgrStG) unter Angabe des (mehrmals) übertragenen Vermögens sowie der beteiligten Rechtsträger und der Reihenfolge der Umgründungen,

  • Anführung des identischen Stichtages der Umgründungen.

Der Umgründungsplan ist spätestens am Tag der Beschlussfassung der ersten Umgründung festzulegen. Bei allen weiteren Umgründungen ist im Umgründungsvertrag auf den Umgründungsplan Bezug zu nehmen und nach der Verwaltungspraxis beizulegen.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A verfügt über eine wertvolle Betriebsliegenschaft in städtischer Lage. Teile der Liegenschaft dienen dem Betrieb seines Einzelhandelsgeschäftes; weitere Gebäudeteile sind vermietet. Sowohl die Vermietung als auch das Einzelhandelsgeschäft weisen hohe Gewinne aus.

S. 350

Beispiel:In Anlehnung an Trenkwalder/Schneiderbauer in Trenkwalder/Hasch, HB Unternehmensnachfolge, Kapitel XX Fallbeispiele – Beispiel V, 634 ff.

Der Einzelunternehmer A (= Vater) möchte Liegenschaft und Betrieb an seinen Sohn möglichst steuerschonend übergeben. Grundsätzlich möchte er als Verdienst für den Aufbau des Unternehmens und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zusätzlich zu der gesetzlichen Alterspension eine gewisse Absicherung haben. In welcher Form diese Absicherung erfolgt, spielt für ihn aber keine entscheidende Rolle. Da er sich gänzlich aus dem Unternehmen zurückziehen möchte und sein Sohn frei über den Betrieb ohne laufende Belastungen verfügen können soll, bevorzugt er eine sofortige Barabgeltung; der Erhalt der Liegenschaft als Familienbesitz ist ihm allerdings wichtig.

Alle Gewinne des Einzelunternehmens und der Liegenschaftsvermietung unterliegen bei A der 50%igen Einkommensteuer. Als Lösung schlagen Trenkwalder/Schneiderbauer folgenden Ansatz vor:

  • Der Übergeber wird idR darauf Wert legen, dass Liegenschaft und Betrieb getrennt werden, damit das Risiko einer Beeinträchtigung des Liegenschaftsvermögens durch schlechte Betriebserfolge ausgeschaltet wird – dies ungeachtet einer etwaigen grundbücherlichen Sicherstellung (Intabulation) seiner Rechte (zB Fruchtgenussrechte).

  • Für die laufende Versorgung des Übergebers kommen in erster Linie eine Barabgeltung/Entnahme aus dem Unternehmen), eine Rentenvereinbarung und eine Fruchtgenussvereinbarung in Frage. Bei der Wahl der Versorgungsform sollten weniger steuerliche Motive im Vordergrund stehen, sondern es sollten vielmehr die familiären und persönlichen Verhältnisse des Übergebers und der Übernehmer sowie die erwartete Ertragslage des Unternehmens bedacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Übergeber insbesondere bei laufenden Zahlungen in Form einer Rente und bei bestimmten Fruchtgenusskonstellationen in eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Übernehmers begibt und er uU die Zahlungen (zB bei einem Fruchtgenussvorbehalt an GmbH-Anteilen) mangels Stimmrechten gar nicht beeinflussen kann. Für den Übernehmer ist bei Rentenvereinbarungen zu berücksichtigen, dass die Zahlungen unabhängig von der Ertragssituation, also auch bei einer Verschlechterung der Ertragslage, zu leisten sind. Diese Aspekte, die auch das zukünftige persönliche Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer negativ beeinträchtigen können, können bei einer sofort oder umgehend fälligen Barabgeltung vermieden werden.

  • Das Einzelunternehmen (Betrieb samt Liegenschaft) kann gemäß Art III UmgrStG vom Übergeber in eine zuvor bar von ihm gegründete GmbH (Liegenschafts-GmbH) S. 351eingebracht werden. Dadurch wird zunächst die hohe Einkommensteuerbelastung auf zukünftige Gewinne durch eine 25%ige Körperschaftsteuer-Belastung (im Fall der Thesaurierung) ersetzt. Innerhalb der Grenzen des § 16 Abs 5 UmgrStG sind steuerfreie Entnahmen möglich.

  • Die Trennung von Betrieb und Liegenschaft kann durch eine weitere, entsprechend einem Umgründungsplan folgende Ausgliederung des Betriebes „Einzelhandelsgeschäft“ in eine zuvor bar gegründete 100%ige Tochtergesellschaft der GmbH, in welche der Betrieb gerade eingebracht wurde, erreicht werden. Die Liegenschaft verbleibt in der Liegenschafts-GmbH.

  • Beide Umgründungsvorgänge erfolgen zu Buchwerten ohne Gewinnrealisierung.

  • Die zukünftigen Gewinne der Betriebs-GmbH (Tochtergesellschaft, die das Einzelhandelsunternehmen betreibt) können steuerfrei (ohne Anfall von Kapitalertragsteuer und ohne Besteuerung der Liegenschafts-GmbH) an die Liegenschafts-GmbH ausgeschüttet werden.

  • Zwischen der Liegenschafts-GmbH und der Betriebs-GmbH (Tochtergesellschaft, die das Einzelhandelsunternehmen betreibt), ist hinsichtlich der vom Einzelhandelsgeschäft benützten Liegenschaftsteile ein Mietvertrag abzuschließen (Anbot zur Annahme zwecks Vermeidung der Bestandvertragsgebühr).

Beispiel:In Anlehnung an Trenkwalder/Schneiderbauer in Trenkwalder/Hasch, HB Unternehmensnachfolge, Kapitel XX Fallbeispiele – Beispiel V, 634 ff.

  • Bei der nachfolgenden Übergabe der Anteile an der Liegenschafts-GmbH an den Sohn bzw dessen Familie ist darauf zu achten, dass es zu keinem grunderwerbsteuerpflichtigen Übergang aller Anteile an einen Erwerber kommt. Seit ist ein GrESt-Tatbestand bereits bei einer Übertragung von 95% der Anteile verwirklicht.

  • Die Schenkung der Anteile an der Liegenschafts-GmbH ist ein anzeigepflichtiger Vorgang iSd § 121a BAO und löst keinen Steueranfall aus.

S. 352

Beispiel:In Anlehnung an Trenkwalder/Schneiderbauer in Trenkwalder/Hasch, HB Unternehmensnachfolge, Kapitel XX Fallbeispiele – Beispiel V, 634 ff.

Anmerkungen zum Beispiel:

  • Sollte es sich bei dem übertragenen Immobilienvermögen (vorrangig um Grund und Boden) um solches handeln auf welches im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag § 30 Abs 4 EStG ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre, sind die Bestimmungen gem § 16 Abs 6 und § 18 Abs 5 UmgrStG (im Schritt 1) zu beachten.

  • Die steuerneutrale Zurückbehaltung des Liegenschaftsvermögens im Schritt 2 kann lediglich mittels der Bestimmung gem § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG erfolgen. Bei der Einbringung des gesamten Betriebes durch Körperschaften iSd § 7 Abs 3 KStG können nämlich einzelne Wirtschaftsgüter verschoben (bzw zurückbehalten) werden, selbst wenn der einbringenden Körperschaft nach der Einbringung kein Betrieb mehr verbleibt. Zudem ist zu überprüfen, ob mit dem Grundstück ein unmittelbar zusammenhängender Kredit (zB Anschaffungskredit) besteht. Diesfalls müsste die Liegenschaft gemeinsam mit dem aushaftenden Fremdkapital verschoben (zurückbehalten) werden. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn das Grundstück am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftsjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen war.

Denkbar ist die Trennung von Besitz und operativem Betrieb auch bei Mitunternehmerschaften iZm dem Anwachsungsmodell gem § 142 UGB. Dadurch ist die Einbringung sämtlicher Mitunternehmeranteile durch die Mitunternehmer zum selben Stichtag der Einbringung des ganzen Betriebes durch die Mitunternehmerschaft (mit nachfolgendem Untergang) gleichgestellt. Hinzuweisen ist darauf, dass in der Praxis oftmals die Einbringung sämtlicher Mitunternehmeranteile (gegenüber der Betriebseinbringung) vorteilhafter erscheint, weil zivilrechtlich Gesamtrechtsnachfolge besteht.

S. 353Beispiel:

A und B sind jeweils zu 50% an der AB-OG beteiligt. A und B wollen das Immobilienvermögen vom operativen Betrieb trennen und zudem ihren Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft weiterführen. Unabhängig davon, ob sie ihre Mitunternehmeranteile oder den Betrieb der Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft einbringen, kann der eingebrachte Betrieb mittels Umgründungsplan unter Zurückbehaltung der Betriebsliegenschaft auf eine weitere Kapitalgesellschaft übertragen werden.

Beispiel:Vgl Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden I/23, 2311 ff.

Beispiel:Vgl Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden I/23, 2311 ff.

S. 354Beispiel:

A ist zu 100% Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH 1 und 100%iger beteiligter Kommanditist an der A-KG. Die GmbH 1 ist reine Arbeitsgesellschafterin der A-KG (und somit nicht am Vermögen beteiligt). Zum Betriebsvermögen der A-KG gehört eine wertvolle Immobilie. A möchte das Immobilienvermögen vom operativen Betrieb trennen. Dafür erstellt A einen Umgründungsplan iSd § 39 UmgrStG. In einem ersten Schritt bringt A seinen Mitunternehmeranteil in die ihm zu 100% gehörende GmbH 1 ein. Die Mitunternehmerschaft geht aufgrund der Anwachsung gem § 142 UGB unter. In der GmbH 1 befindet sich nun der Betrieb samt dazugehöriger Betriebsliegenschaft. Im zweiten Schritt bringt die GmbH 1 den Betrieb in die GmbH 2 ein und behält (bzw verschiebt) die Betriebsliegenschaft nach Maßgabe von § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG zurück.

Beispiel:

Beispiel:

S. 3555.3.4.7. Gemischt genutzte Grundstücke

Wie unter 4.2.2.1. lit a) dargestellt, gilt für die Zuordnung von Grundstücken zum Betriebs- oder Privatvermögen die 80/20-Prozentregel. Liegt eine untergeordnete private Nutzung im Ausmaß von höchstens 20% vor, ist insgesamt von Betriebsvermögen auszugehen. Sofern umgekehrt eine untergeordnete betriebliche Nutzung von weniger als 20% der Gesamtnutzfläche vorliegt, ist insgesamt von Privatvermögen auszugehen. Bei unterschiedlicher Nutzung der Grundstücksflächen über der 20-%-Bagatellgrenze hat eine anteilsmäßige Aufteilung zu erfolgen. Unklarheiten könnte die Ausübung der Wahlrechte gem §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 5 UmgrStG bei der Miteinbringung von gemischt genutzten Grundstücken hervorrufen. Zivilrechtlich kann ein Grundstück idR nur zur Gänze übertragen werden. Eine Ausnahme davon besteht bei vorhergehender Parifizierung (und anschließender Begründung von Wohnungseigentum) oder durch die Begründung von Miteigentum.

Sind die Voraussetzungen gem Art III UmgrStG erfüllt ist das UmgrStG grundsätzlich zwingend anzuwenden. Der Abgabepflichtige hat somit kein Wahlrecht für die Anwendung von Art III UmgrStG. Eine der Voraussetzungen des Art III UmgrStG ist das Erfordernis von einbringungsfähigem Vermögen; dieses ist in § 12 Abs 2 UmgrStG abschließend definiert. Nach den UmgrStR 2002, Rz 670 ist bei aktiven Wirtschaftsgütern, die nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen nicht zum Betriebsvermögen gehören von einer außerhalb des Art III UmgrStG vorgenommenen Einlage (§ 6 Z 14 lit b EStG) auszugehen. Bei der Miteinbringung von gemischt genutzten Liegenschaften ist daher zu überprüfen in welchem Ausmaß die Liegenschaft betrieblichen Zwecken dient.

Bei Zugehörigkeit einer Liegenschaft zu mehr als 80% betrieblichen Zwecken ist zur Gänze von Betriebsvermögen auszugehen. Diesfalls fällt die (Mit-)Einbringung der Liegenschaft zur Gänze unter Art III UmgrStG. Die Wahlrechte gem §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 5 UmgrStG sind daher bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gänze auf das mitübertragene Immobilienvermögen (vorrangig auf Grund und Boden) anwendbar, selbst wenn die Liegenschaft im untergeordnetem Maße (20-%-Grenze) für private Zwecke genutzt wird. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Ertragsteuerrecht, wonach die Zurechnung eines untergeordneten privat genutzten Grundstücksteiles zum Betriebsvermögen bei Veräußerung zur Gänze als betrieblicher Vorgang zu erfassen ist. Für den privat genutzten Teil muss der Einbringende eine fremdübliche Nutzungsvereinbarung mit der übernehmenden Körperschaft abschließen, widrigenfalls eine verdeckte Ausschüttung vorliegt. S. 356Die Nutzungsüberlassung zwischen der (übernehmenden) Kapitalgesellschaft und dem Einbringenden (oder nahen Angehörigen) muss mit Wirkung auf den Tag, der auf den Einbringungsstichtag folgt, abgeschlossen werden. Nach Mayr/Petrag/Titz ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung (spätestens) im Zuge des Einbringungsvorganges (Abschluss des Einbringungsvertrages) erforderlich.Nach den UmgrStR 2002, Rz 694 kann das Nutzungsentgelt für die privat genutzten Räumlichkeiten (für den Zeitraum zwischen dem Tag, der dem Einbringungsstichtag folgt und dem Vertragstag) gestundet werden (keine sofortige Begleichung), wobei die Kapitalgesellschaft diesfalls eine Forderung (Gesellschafterverrechnungskonto) gegenüber dem Einbringenden aufweist, die dieser in weiterer Folge zu begleichen hat. Die Stundungsvereinbarung muss wiederum dem Fremdvergleich entsprechen (Stichwort: Verzinsung). Erwähnenswert erscheint, dass eine solche Vereinbarung nicht gegen das allgemeine steuerliche Rückwirkungsverbot verstößt. Nach ständiger VwGH-Rspr kann ein Abgabenanspruch durch rückwirkende Rechtsgeschäfte nicht beseitigt werden, sofern der Gesetzgeber diesen Grundsatz selbst durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig durchbricht. Wenn bei Zurückbehaltung einer Betriebsliegenschaft gem § 16 Abs 5 Z 3 oder Z 4 UmgrStG eine Nutzungsvereinbarung mit der übernehmenden Kapitalgesellschaft mit rückwirkender Wirkung geschlossen werden kann (§ 18 Abs 3 UmgrStG), muss dies nach Mayr/Petrag/Titz im Sinne eines „Größenschlusses“ ebenso für die gänzliche Mitübertragung einer Betriebsliegenschaft gelten, die vom Einbringenden teilweise (iSv untergeordnet) privat genutzt wird. Sollen die dargestellten Rechtsfolgen verhindert werden, müsste der Einbringende bei rechtlicher Zulässigkeit vor der Einbringung Wohnungseigentum schaffen, um diesen (untergeordneten privat genutzten) Teil des Grundstückes aus der Einbringung heraushalten zu können. Als weitere Alternative bestünde die Zurückbehaltung eines Wohnrechtes anlässlich der Einbringung. Die seinerzeitigen von Wiesner/Schwarzinger geäußerten Bedenken, wonach die Wohnrechtseinräumung eine schädliche Gegenleistung iSd § 19 UmgrStG darstellen könnte, werden nach neuer Ansicht der Autoren nicht mehr geteilt. Es ist davon auszuS. 357gehen, dass nur das um das Wohnrecht verminderte Vermögen übertragen wird. Sofern die dargestellten Alternativen nicht in Anspruch genommen werden und ein fremdübliches Nutzungsentgelt erst ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages vereinbart und entrichtet wird, kommt es zu einer verdeckten Ausschüttung für den Zeitraum zwischen Ablauf des Einbringungstages bis zum Einbringungsvertragstag (= Rückwirkungszeitraum).

Dient umgekehrt der betrieblich genutzte Liegenschaftsteil zu weniger als 20% betrieblichen Zwecken, liegt nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zur Gänze Privatvermögen vor. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Ertragsteuerrechts liegt daher bei Veräußerung zur Gänze eine private Grundstücksveräußerung vor. Konsequenterweise unterliegt daher die Miteinbringung einer zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnenden Immobilie der Bestimmung gem § 6 Z 14 lit b EStG (= Tauschbesteuerung) und ist somit als Sacheinlage zu werten. Die Sacheinlage erfolgt mit dem gemeinen Wert; beim einlegenden Gesellschafter kommt es im Zeitpunkt der Einlage zur Besteuerung der stillen Reserven, wobei die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG bei Erfüllung der Voraussetzungen (= Altvermögen) anwendbar ist.

Sofern sich die betriebliche Nutzung des Grundstückes zwischen 20% und 80% bewegt, liegt im Ausmaß der betrieblichen Nutzung anteiliges Betriebsvermögen vor; es erfolgt somit eine Aufteilung zwischen betrieblicher und privat genutzter Fläche. Wird eine innerhalb der 80/20-Regelung gemischt genutzte Liegenschaft (mit-)eingebracht, liegt hinsichtlich des außerbetrieblichen Teiles eine außerhalb des Art III UmgrStG liegende Sacheinlage (= Tauschbesteuerung gem § 6 Z 14 lit b EStG) vor, die nicht unter die Rückwirkungsfiktion fällt. Für den betrieblich genutzten Teil können bei Erfüllung der Voraussetzungen die Wahlrechte gem §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 5 UmgrStG ausgeübt werden. Sollte das Wahlrecht gem § 16 Abs 6 UmgrStG für den betrieblich genutzten Teil des Grund und Bodens angewendet werden, so wird sich idR die gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG ergeben, weil für den außerbetrieblich genutzten Teil ebenfalls Altvermögenseigenschaft bestehen müsste. Diesfalls ergibt sich allerdings ein bewertungstechnisches Problem, weil der außerbetriebliche Teil nicht von der Rückwirkungsfiktion umfasst ist. Allerdings kann der außerbetrieblich genutzte Teil gegebenenfalls dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet und mit steuerlicher Rückwirkung gem § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG eingelegt werden.

S. 3585.3.4.8. Baurechts- und Dienstbarkeitsvertrag

Ein Betriebsgrundstück (Grund und Boden und Gebäude) kann zivilrechtlich an sich nur gesamthaft zurückbehalten oder gesamthaft eingebracht werden. In der Praxis ist aber oftmals eine „Teilung“ iSv Miteinbringung des Gebäudes und Zurückbehaltung des Grund und Bodens (im Privatvermögen als „eiserne Reserve“) gewünscht. Dafür bestehen nach Verwaltungspraxis zwei Möglichkeiten:

  • Baurechtseinräumung zugunsten der übernehmenden Körperschaft,

  • Einräumung einer Dienstbarkeit zugunsten der übernehmenden Körperschaft.

Die Einräumung einer Dienstbarkeit kann vor allem bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Bedeutung haben; zu denken wäre an Bodenschätze oder Feldservitute (zB Rebstöcke).

Rechtsfolge ist die Entnahme des Grund und Bodens (idR zum Buchwert gem § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG iVm § 6 Z 4 EStG), wobei eine etwaig bestehende (eingeschränkte) Altvermögenseigenschaft (iSd § 30 Abs 4 EStG) erhalten bleibt. Das Gebäude wird hingegen durch den Ansatz des Buchwertes in der Einbringungsbilanz gem § 15 UmgrStG mitübertragen, wodurch sich das Einbringungskapital (und parallel dazu der Anschaffungswert der Anteile gem § 20 Abs 4 Z 1 UmgrStG sowie der Einlagenstand gem § 4 Abs 12 EStG) entsprechend dem steuerlichen Buchwert des Gebäudes erhöht. Wird im Zuge einer Einbringung ein Baurecht oder eine Dienstbarkeit auf einem Altgrundstück begründet, kann dies nichts an der Eigenschaft des Grund und Bodens als Altgrundstück ändern. Das Baurecht selbst (bzw das Gebäude) stellt idR Neuvermögen dar, weil ein Gebäude im Betriebsvermögen bereits nach alter Rechtslage steuerhängig war (Ausnahme gegebenenfalls: Einlage eines Gebäudes, welches ohne die Einlage zum nicht mehr steuerverfangenen gewesen wäre).

Die UmgrStR 2002, Rz 694a und Rz 694b enthalten umfassende Aussagen zu den Anforderungen an einen Baurechts- bzw Dienstbarkeitsvertrag. Ein Baurechtsvertrag kann grundsätzlich nur auf die gesamte Liegenschaft bezogen werden. Im Falle eines übergehenden außerbetrieblichen Teiles des Gebäudes muss eine Nutzungsvereinbarung mit dem Einbringenden geschlossen werden. In diesem Zusammenhang halten Schwarzinger/Wiesner fest, dass zwar ein Baurecht nicht an einem Teil eines Grundbuchskörpers begründet werden kann, aber von dem auf der ganzen Liegenschaft haftenden Baurecht die Nutzungsvereinbarung zwischen den Parteien räumlich begrenzt auf Teile des Baurechtsgrundstückes (zB Parzelle) beschränkt sein kann. Eine Dienstbarkeit kann für steuerliche S. 359Zwecke entgegen dem Baurecht nur auf betrieblich genutzte Gebäudeteile – soweit zivilrechtlich zulässig – bezogen werden. Damit wird der aufnehmenden Gesellschaft nur am betrieblichen genutzten Teil wirtschaftliches Eigentum eingeräumt. Dies ist zweckmäßig, weil sich dadurch eine Vielzahl von Folgefragen (zivilrechtliche Probleme und Bewertungsfragen) vermeiden lassen.

Soll lediglich das Betriebsgebäude mittels Baurecht miteingebracht werden ist im Einbringungsvertrag oder gleichzeitig mit dem Abschluss des Einbringungsvertrages zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft ein Baurechtsvertrag nach den Vorschriften des Baurechtsgesetzes abzuschließen. Erfolgt der Abschluss des Baurechtsvertrages separat, ist im Einbringungsvertrag auf den Baurechtsvertrag Bezug zu nehmen. Schließt der Einbringende den Baurechtsvertrag nicht spätestens mit dem Beschluss des Einbringungsvertrages ab, ist von der Zurückbehaltung des ganzen Grundstückes mit der Konsequenz auszugehen, dass das Gebäude steuerlich wirksam zum Teilwert zu entnehmen ist (§ 6 Z 4 EStG). Nach § 1 Abs 1 BauRG kann ein Grundstück mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Recht auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht). Das Baurecht entsteht nach § 5 Abs 1 BauRG durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes. Die UmgrStR 2002, Rz 694a halten fest, dass die Ausgestaltung des Baurechtsvertrages eine Frage des allgemeinen Steuerrechts ist (Stichwort: Fremdvergleich). Da die Übertragung allerdings den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums voraussetzt, sollte die Ausgestaltung des Baurechtsvertrages einem der tatsächlichen Übertragung der Liegenschaft wirtschaftlich vergleichbaren Zustand standhalten. Demnach ist die Dauer des Baurechts (mindestens 10 bis höchstens 100 Jahre möglich) anhand der (geschätzten) wirtschaftlichen Restnutzungsdauer des Betriebsgebäudes zu bestimmen. Bei längerer Baurechtszeit besteht für die übernehmende Körperschaft ein Wahlrecht zwischen AfA-Fortsetzung oder Verteilung auf die dem Baurechtszeitraum entsprechende längere Zeit. Der Bauzins kann nur auf den Grund und Boden bezogen werden, weil das Gebäude bei Wahrung der Anforderungen gem den UmgrStR 2002, Rz 694a der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen ist und eine Gegenleistung gem § 19 UmgrStG vorliegt. Widrigenfalls hat die Vereinbarung eines Baurechtszinses für das Gebäude eine verdeckte Ausschüttung an den Einbringenden zur Folge. Die steuerliche Anerkennung des Baurechtszinses (für die Baurechtsfläche des Grund und Bodens) ist anhand des Fremdvergleichsgrundsatzes zu messen. Der Einbringende erzielt Einkünfte aus Vermietung S. 360und Verpachtung gem § 28 EStG, weil der Grund und Boden – wie im Regelfall – ins Privatvermögen entnommen (§ 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG) und lediglich das Gebäude in steuerlicher Hinsicht übertragen wird. Sonstige Bestandteile des Grundstückes wie zB stehendes Holz oder Obstkulturen (zB Rebstöcke) teilen das Schicksal des Grund und Bodens (Zurückbehaltung oder Miteinbringung mit Grund und Boden); sie können nicht mit dem Gebäude (Baurechtsbegründung) mitübertragen werden. Mit dem UmgrStR-Wartungserlass 2015 ist in Rz 694 eine bedeutsame Passage aufgenommen worden, wonach die Nichtvereinbarung oder einer nur zur geringen Entschädigung im Baurechtsvertrag (zB Baurechtszins) für die Nutzung des Grund und Bodens iZm der Anwendung von Art III UmgrStG unschädlich ist, wenn es dadurch zivilrechtlich nicht zu einer Schwächung des rechtlich abgesicherten Nutzungsrechtes der übernehmenden Körperschaft kommt. Nicht klar ist der zweite Teil der Richtlinienaussage was unter Schwächung des rechtlich abgesicherten Nutzungsrechtes zu verstehen ist. Diese Formulierung lässt (zivilrechtlichen) Interpretationsspielraum offen. Zudem stehen die (neuen) Aussagen in den UmgrStR 2002, Rz 694 offenbar im Widerspruch zu den Aussagen in Rz 694a letzter Absatz, wonach eine Anwendungsvoraussetzung von Art III UmgrStG verletzt ist (= missglückte Einbringung), wenn die Baurechtseinräumung nicht den Voraussetzungen iSd Rz 694a genügt und es sich beim Gebäude um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt.

Am Ende der Baurechtsdauer gebührt der (bauberechtigten) Körperschaft von der übernehmenden Körperschaft eine Entschädigung (Ablöse) für den Heimfall des Gebäudes; eine diesbezügliche Regelung ist in den Baurechtsvertrag aufzunehmen. Dabei ist eine verkehrswertabhängige Betrachtungsweise geboten. Bei Fehlen einer entsprechenden vertraglichen Regelung führen die UmgrStR 2002, Rz 694a allerdings die Ersatzregelung gem § 9 Abs 2 BauRG an, wonach diese auch steuerlich anzuerkennen ist. Gem § 9 Abs 2 BauRG ist dem Bauberechtigten mangels anderer Vereinbarung eine Entschädigung in der Höhe eines Viertelteiles des vorhandenen Bauwertes zu leisten. In weiterer Folge schränken die UmgrStR die Auffangregelung gem § 9 Abs 2 BauRG dahingehend ein, dass bei besonderen Nahebeziehungen zwischen Grundeigentümer und bauberechtigter Körperschaft im Einzelfall eine Missbrauchsprüfung vorgenommen werden darf. Alternativ zur verkehrswertabhängigen Entschädigung kann im Baurechtsvertrag ein geringerer Baurechtszins in Aufrechnung gegen den späteren Ablösewert unter Beachtung der Fremdüblichkeit vereinbart werden.

S. 361Als Alternative zur Baurechtseinräumung kann eine Trennung von Grund und Boden und Betriebsgebäude durch den Abschluss eines grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeitsvertrages des Einbringenden mit der übernehmenden Körperschaft erreicht werden. Durch den Abschluss einer solchen Nutzungsvereinbarung wird wirtschaftliches Eigentum der Kapitalgesellschaft am Betriebsgebäude begründet. Ebenso wie für den Baurechtsvertrag verlangt die Finanzverwaltung für die Anerkennung bestimmte (kumulativ) zu erfüllende Voraussetzungen:

  • Uneingeschränktes Nutzungsrecht der übernehmenden Körperschaft zumindest über die gesamte wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes oder auf definierte Teile des Gebäudes,

  • Festlegung einer Verpflichtung des (zivilrechtlichen) Liegenschaftseigentümers bei sämtlichen Verfügungs- und Verwertungshandlungen zuzustimmen und

  • die Vereinbarung einer angemessenen Ablöse für den Fall der Aufgabe des wirtschaftlichen Eigentums am Gebäude.

Diese von der Finanzverwaltung aufgestellten kumulativ zu erfüllenden Anforderungen an die Anerkennung des Dienstbarkeitsvertrages wurden durch das BFG-Erkenntnis , RV/7101318/2012 bestätigt. Erwähnenswert erscheint diesbezüglich, dass im zitierten BFG-Erkenntnis sachverhaltsgegenständlich laut Einbringungsvertrag ein monatliches Entgelt für die Einräumung der Dienstbarkeit vereinbart wurde. Die belangte Behörde sah eine Anwendungsvoraussetzung des Art III UmgrStG durch die Bezugnahme der Vereinbarung auf die Dienstbarkeit verletzt, weil sich das Entgelt vielmehr auf das (nackte) Grundstück beziehen müsse (und nicht auf die Dienstbarkeit). Das BFG folgte dieser Argumentation nicht und stellte fest, dass nach eindeutigem Parteiwillen und wahrem wirtschaftlichen Gehalt dieses Entgelt die (fremdübliche) Miete für die Nutzung des (nackten) Grundstückes darstellt, das im Eigentum des Beschwerdeführers verblieben ist. Ein Nutzungsentgelt für Wirtschaftsgüter, die ohnehin im wirtschaftlichen Eigentum der GmbH stehen, wäre nach dem BFG sinnwidrig und kann dem Vertrag nicht entnommen werden. Das BFG betont, dass eine falsche Benennung nicht schadet, sondern der übereinstimmend erklärte Parteiwille selbst einem abweichenden Wortlaut vorgeht. Im Ergebnis war die Einbringung des Betriebes samt Betriebsliegenschaft unter Zurückbehaltung des Grund und Bodens (zum Buchwert gem § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG iVm § 6 Z 4 EStG) mittels Dienstbarkeitsvertrages zulässig und es lag ebenso keine schädliche Gegenleistung iSd § 19 Abs 1 UmgrStG vor. Nach Hirschler/Sulz/Oberkleiner ist ein fremdübliches Entgelt für das nackte Grundstück für die ertrags- und umgründungssteuerliche Anerkennung der Dienstbarkeitsvereinbarung nicht erforderlich. Ein geringeres oder eine entgeltlose Überlassung stellt eine (teilweise) laufende steuerneutrale S. 362Nutzungseinlage dar. Empfehlenswert erscheint aber einen fremdüblichen Vorteilsausgleich zu vereinbaren, wonach der im Vertrag zu benennende Vorteil der Kapitalgesellschaft aus dem geringeren Entgelt bei Aufgabe des wirtschaftlichen Eigentums (wertgesichert) auf die Ablöse angerechnet wird.

5.3.4.9. Superädifikat

Die UmgrStR 2002, Rz 694 enthalten wesentliche Aussagen wie vorzugehen ist, wenn ein Betriebsgebäude ein Superädifikat iSd § 435 ABGB darstellt und miteingebracht wird. Handelt es sich bei dem Betriebsgebäude um ein Superädifikat iSd ABGB, kann nur dieses gem Art III UmgrStG auf die übernehmende Körperschaft übertragen werden, weil der Einbringende in diesem Fall nicht Eigentümer des Grund und Bodens ist.

Zivilrechtlich wird ein Superädifikat bei der erstmaligen Bauführung mit der Absicht begründet, dass das Bauwerk nicht fest auf diesem fremden Grund bleiben soll. Für den ersten Erwerb eines Superädifikates ist eine Urkundenhinterlegung (iSd Urkundenhinterlegungsgesetzes – UHG) weder notwendig noch rechtlich zulässig. Deshalb kann im Zuge der Einbringung gem Art III UmgrStG zivilrechtlich keine Superädifikateigenschaft begründet werden (keine Bauführung auf fremdem Grund und Boden). In einem solchen Fall verbleibt ein als Superädifikat bezeichnetes Gebäude – analog zum Grund und Boden – beim Einbringenden zurück (Entnahme gem § 6 Z 4 EStG; damit einhergehend vermindert sich der Verkehrswert des eingebrachten Vermögens entsprechend).Ein Superädifikat kann nur übertragen werden, wenn das bereits errichtete Gebäude als Superädifikat zu klassifizieren ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist eine Übertragung lediglich dann zulässig, wenn eine Urkundenhinterlegung vorliegt; andernfalls ist eine Übertragung nicht möglich. Diese Anforderung leitet sich offenbar aus den zivilrechtlichen Erfordernissen ab, wonach es einer UrkundenS. 363hinterlegung bedarf, wenn das Eigentum am Superädifikat übertragen (derivativer Eigentumserwerb) oder dieses belastet wird. Es erscheint aber mehr als fraglich, ob die nach Ansicht der Ministerialverwaltung als notwendig betrachtete Urkundenhinterlegung im Ertragsteuerrecht bei Superädifikaten für den Bestand des Superädifikates wirklich zwingend sein muss. Das Ertragsteuerrecht ist bekanntlich vom Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (bzw nach der Frage des wirtschaftlichen Gehalts iSd § 21 BAO) geprägt. Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern erfolgt für steuerliche Zwecke nach Maßgabe des wirtschaftlichen Eigentums. IdR fällt das wirtschaftliche mit dem zivilrechtlichen Eigentum zusammen. Das wirtschaftliche und das zivilrechtliche Eigentum fallen aber nach ständiger VwGH-Rspr auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der Lage ist. Zudem kann der wirtschaftliche Eigentümer zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend machen. So ist es zB denkbar, dass jemand außerbücherlicher Eigentümer eines Grundstückes sein kann. Ebenso wird zB auch bei der Hauptwohnsitzbefreiung nicht auf die formale Eintragung im Melderegister (hat lediglich Indizwirkung) abgestellt, sondern auf die tatsächliche Nutzung des Objekts als Hauptwohnsitz und somit auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse (überwiegender Aufenthalt, Mittelpunkt der Lebensinteressen etc). Die zwingende Urkundenhinterlegung ist daher in jenen Fällen abzulehnen, in denen das wirtschaftliche Eigentum ohne dieses Erfordernis übergehen kann; zu denken wäre bspw an die Übernahme des Superädifikates in Form von sogenannten aktivierungspflichtigen Mieterinvestitionen. Mieterinvestitionen stehen im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, wenn er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwertes der Einbauten hat. In diesem Zusammenhang darf auf die VwGH-Rspr , 2009/13/0154 verwiesen werden, wonach die Beurteilung der Frage, wem das einzubringende Vermögen zuzurechnen ist, nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen iSd § 24 BAO vorzunehmen ist. Maßgeblich für die Zurechnung ist daher das wirtschaftliche Eigentum am einzubringenden Vermögen.

S. 364Um sich Diskussionen mit der Ministerialverwaltung zu ersparen, sollte aber – wenn möglich – bei einem auf fremden Grund und Boden errichteten Gebäude (Superädifikat) eine Urkundenhinterlegung vorgenommen werden, da erst eine solche nach den UmgrStR 2002, Rz 983 die Überbindung der Baulichkeit im Zuge der Einbringung ermöglicht.

Beispiel:

An der X-KG (Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG) sind der A und der B als Kommanditisten und die A-GmbH als Komplementär (Arbeitsgesellschafterin) beteiligt. Im Jahr 2016 errichtet die X-KG auf dem Grund und Boden des A (Sonderbetriebsvermögen) – aufgrund einer mit diesem getroffenen Vereinbarung – ein Gebäude, das als Superädifikat zu qualifizieren ist.

Zum wird der Betrieb der X-KG – samt Betriebsgebäude auf dem Grund und Boden des A – in die A-GmbH eingebracht, wobei A den Grund und Boden nicht miteinbringt. Die Einbringung des Betriebsgebäudes fällt unter Art. III UmgrStG. Die Nichteinbringung des Grund und Bodens führt infolge der Wandlung der X-KG mit Ablauf des Einbringungsstichtages von einer Mitunternehmerschaft zu einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu einer Entnahme gemäß § 6 Z 4 EStG.

Zum Sonderfall des Zusammenführens von Grund und Boden mit dem darauf befindlichen Superädifikat (zB Einbringung eines Betriebes mit Grund und Boden, auf dem ein Superädifikat der übernehmenden Kapitalgesellschaft steht) darf auf die Ausführungen unter 5.1.3. verwiesen werden.

5.4. Zusammenschluss (Art IV UmgrStG)

Als Zusammenschluss iSv Art IV UmgrStG wird die Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen oder Personengesellschaften zu neuen oder veränderten Personengesellschaften des Unternehmens- oder bürgerlichen Rechtes verstanden (zB OG, KG, stille Gesellschaft), sofern die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Vereinfachend gesprochen wird im Falle eines Zusammenschlusses begünstigtes Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) auf eine Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf der Basis eines Zusammenschlussvertrages und einer Zusammenschlussbilanz übertragen.

Für den Zusammenschluss bestehen – anders als bei Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen nach dem SpaltG – keine unternehmensrechtlichen Vorschriften. Mangels zivil- und unternehmensrechtlicher Grundlage trifft das UmgrStG in § 23 eine eigenständige Definition des Begriffes „ZusammenS. 365schluss“. Die zusammenschlussbedingte Vermögensübertragung erfolgt zivil- und unternehmensrechtlich grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

5.4.1. Allgemeines

Der Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft kann entweder zur Neugründung oder zur Aufnahme erfolgen.

Wie der Name bereits sagt, wird beim Zusammenschluss zur Neugründung die übernehmende Mitunternehmerschaft im Zuge des Zusammenschlusses neu gegründet. Die UmgrStR 2002, Rz 1497 führen mehrere Beispiele an:

  • Zwei Einzelunternehmer schließen sich zu einer Personengesellschaft des Unternehmens- oder Zivilrechts zusammen. Jeder der beiden überträgt seinen Betrieb auf die neu errichtete Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) und erhält dafür eine entsprechende Beteiligung an dieser.

  • Zwei (oder mehrere) Freiberufler schließen sich zu einer Mitunternehmerschaft zusammen. Jeder der Partner überträgt seinen Betrieb auf die neu errichtete Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) und erhält dafür eine Beteiligung an dieser. Bei einem Zusammenschluss von natürlichen Personen kann ein Anwendungsfall des Art IV UmgrStG auch dann vorliegen, wenn dem Zusammenschluss berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

  • Ein Einzelunternehmer und eine Privatperson schließen sich zu einer neu errichteten Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) zusammen. Der Einzelunternehmer überträgt seinen Betrieb, die Privatperson leistet eine Geld- oder Sacheinlage. Jeder der beiden erhält dafür eine Beteiligung an der Mitunternehmerschaft.

  • Ein Einzelunternehmer schließt sich mit einer Kapitalgesellschaft zu einer Mitunternehmerschaft zusammen. Der Einzelunternehmer überträgt seinen Betrieb auf die neu errichtete Personengesellschaft, die Kapitalgesellschaft tritt als reiner Arbeitsgesellschafter ohne Kapitaleinlage bei. Zu einer Steuerlastverschiebung kann es dabei nicht kommen.

  • Ein Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft überträgt seinen Mitunternehmeranteil bzw einen Teil davon auf eine (neu errichtete) Mitunternehmerschaft und erhält dafür eine Beteiligung an dieser. Bei der bestehenden Mitunternehmerschaft kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, der bei dieser keinen Zusammenschluss auslöst.

  • Eine (oder mehrere) Privatperson(en) beteiligt/beteiligen sich am Unternehmen einer operativen (betriebsführenden) Kapitalgesellschaft (zB GmbH) als atypisch stille Gesellschafter. Steuerlich überträgt die Kapitalgesellschaft ihren Betrieb auf die neu errichtete Personengesellschaft, die Privatperson(en) leistet S. 366(leisten) eine Kapitaleinlage (Bar- oder Sacheinlage). Unternehmensrechtlich geht die Kapitaleinlage in das Vermögen des Geschäftsherrn (der Kapitalgesellschaft) über.

  • Eine (oder mehrere) Personen schließen sich mit einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zusammen; zumindest eine dieser Personen überträgt einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil auf die bestehende vermögensverwaltende Gesellschaft (neue Mitunternehmerschaft).

  • Zwei Personengesellschaften schließen sich zu einer neu errichteten Personengesellschaft zusammen. Dabei überträgt jede der bisherigen Personengesellschaften ihren Betrieb auf die neu errichtete Mitunternehmerschaft, die Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaften erhalten dafür Anteile an der neuen Gesellschaft.

Beim Zusammenschluss zur Aufnahme „verändert“ sich eine bestehende Mitunternehmerschaft durch Neuaufnahme von Gesellschaftern oder Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse. In den UmgrStR 2002, Rz 1298 werden folgende Beispiele angeführt:

  • In eine bestehende Mitunternehmerschaft tritt ein weiterer Gesellschafter durch Übertragung eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles als Sacheinlage ein.

  • In eine bestehende Mitunternehmerschaft tritt ein weiterer Gesellschafter durch Leistung einer Bareinlage oder einer nicht begünstigtes Vermögen darstellenden Sacheinlage ein.

  • In eine bestehende Mitunternehmerschaft tritt ein weiterer Mitunternehmer ein, der nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, ohne an der Substanz beteiligt zu sein (reiner Arbeitsgesellschafter ohne Kapitaleinlage).

  • In einer bestehenden GmbH & Co KG tätigt der 100%ige Kommanditist eine Geld- oder Sacheinlage in die KG und erhöht dabei das fixe (starre, feste) Kapitalkonto. Es liegt dem Grunde nach ein Anwendungsfall des Art IV UmgrStG vor, da die Beteiligung des Kommanditisten (vergleichbar einer Kapitalerhöhung durch den Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft) erweitert wird. Zu einer Steuerlastverschiebung kann es auf Grund der 100%igen Beteiligung des Kommanditisten nicht kommen.

  • In einer bestehenden Mitunternehmerschaft leisten alle Mitunternehmer im Verhältnis ihrer Beteiligungen Geldeinlagen oder gleichwertige Sacheinlagen und erhöhen dadurch jeweils das fixe (starre) Kapitalkonto. Obwohl sich die Beteiligungsverhältnisse nicht ändern, liegt dem Grunde nach ein Anwendungsfall des Art IV UmgrStG vor, da die „neue“ Mitunternehmerschaft neben der Betriebsübertragung durch die „alte“ Mitunternehmerschaft hinsichtlich der Vermögenseinlagen für die bisherigen Mitunternehmer ein Erwerb von zusätzlichen Gesellschafterrechten gegeben ist. Zu einer Steuerlastverschiebung kann es dabei nicht kommen.

  • S. 367In einer bestehenden Mitunternehmerschaft ändert sich das Beteiligungsausmaß eines Gesellschafters durch eine Geld- oder Sacheinlage dadurch, dass er sein fixes (starres) Kapitalkonto erhöht. Der Vermögensübertragung durch die „alte“ Mitunternehmerschaft auf die „neue“ steht die zusätzliche Einlage des einen Mitunternehmers gegenüber. Da sich in diesem Fall das Beteiligungsausmaß nur eines Gesellschafters zu Lasten der stille haltenden Mitgesellschafter erhöht, ist Vorsorge zu treffen, dass es dabei zu keiner Steuerlastverschiebung kommt.

  • In einer bestehenden Mitunternehmerschaft ändert sich das Beteiligungsausmaß eines Gesellschafters/mehrerer Gesellschafter/aller Gesellschafter durch die Einlage von bisherigem Sonderbetriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen dadurch, dass das fixe (starre) Kapitalkonto des/der Mitunternehmer erhöht/vermindert wird. Verändert sich dadurch das Beteiligungsausmaß eines/mehrerer Gesellschafter zu Lasten der anderen Gesellschafter, ist Vorsorge zu treffen, dass es dabei zu keiner endgültigen Steuerlastverschiebung kommt.

  • Ein Mitunternehmer einer bestehenden Mitunternehmerschaft überträgt seinen Mitunternehmeranteil auf eine andere Mitunternehmerschaft, allerdings nur dem Werte nach und mit Wirkung bloß im Innenverhältnis (quoad sortem). Der übertragene Mitunternehmeranteil geht steuerlich in das Gesellschaftsvermögen der übernehmenden Mitunternehmerschaft über, diese wird wirtschaftlicher Eigentümer des Mitunternehmeranteiles, zivilrechtlich und nach außen hin bleibt der Übertragende Eigentümer des Gesellschaftsanteiles. Dies stellt einen Anwendungsfall des Art IV UmgrStG dar, wenn im Innenverhältnis der Übertragende keinerlei Verfügungsmöglichkeit über den Gesellschaftsanteil auf Grund seines zivilrechtlichen Eigentums mehr hat aber von der übernehmenden Mitunternehmerschaft ein Gesellschafterrecht erhält.

  • In einer bestehenden atypisch stillen Gesellschaft wird das Vermögen des Inhabers des Unternehmens umgegründet (zB Verschmelzung); die atypisch stille Gesellschaft wird fortgeführt und die Beteiligung des atypisch stillen Gesellschafters bezieht sich auf das Gesamtvermögen nach der Umgründung, wenn der Geschäftsherr für die Einlage in die atypisch stille Mitunternehmerschaft zusätzliche Gesellschaftsrechte erhält.

Ein Zusammenschluss setzt nach § 23 UmgrStG – ähnlich der Einbringung – voraus:

  • Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles („zusammenschlussfähiges Vermögen“) auf eine Mitunternehmerschaft;

  • positiver Verkehrswert des Übertragungsvermögens (Stand-alone-Betrachtung);

  • S. 368Gegenleistung der übernehmenden Personengesellschaft ist die ausschließliche Gewährung von Gesellschafterrechten;

  • Grundlage ist ein schriftlicher Zusammenschlussvertrag;

  • der Übertragende muss einen Jahres- oder Zwischenabschluss erstellen;

  • der Übertragende muss eine steuerliche Zusammenschlussbilanz erstellen;

  • das Vermögen muss tatsächlich übertragen werden.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist das UmgrStG zwingend anzuwenden (§ 23 Abs 4 UmgrStG). Außerhalb des Anwendungsbereiches des UmgrStG liegt bei der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles ein Veräußerungstatbestand vor (§ 24 Abs 7 EStG).

Übertragungsfähiges Vermögen sind nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile, die der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen. Für die Betriebseigenschaft ist der Inhalt der Tätigkeit wesentlich und nicht die Rechtsform (bzw formal die Einkunftsart). Nicht unter Art IV fällt daher die Übertragung von Vermögen durch eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft, die lediglich kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und nicht ein anderer Zusammenschlusspartner begünstigtes Vermögen überträgt. Voraussetzung beim Zusammenschluss ist nämlich, dass (zumindest) eine der am Zusammenschluss beteiligten Personen zusammenschlussfähiges Vermögen überträgt. Übertragen Personen nicht zusammenschlussfähiges Vermögen, nehmen diese Personen zwar am rückwirkenden Zusammenschluss teil, jedoch kommen die restlichen Bestimmungen des UmgrStG nicht zur Anwendung (insbesondere zur Frage der Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter, siehe 5.4.3.3.3.). Ob es zu einer Übertragung von zusammenschlussfähigem Vermögen kommt, ist steuerlich und nicht unternehmensrechtlich zu beurteilen.

Beispiel:

Die Liegenschafts-GmbH hat in ihrem Betriebsvermögen zwei Grundstücke, die sie an ihre Tochtergesellschaften vermietet. Folglich ist die Liegenschafts-GmbH ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Steuerlich erzielt sie aber aufgrund ihrer Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum will sich die Liegenschafts-GmbH mit ihrem Gesellschafter X zu einer atypisch stillen Gesellschaft zusammenschließen, wobei die GmbH auf die Personengesellschaft „ihren“ Betrieb überträgt und X eine Bareinlage leistet. Ein Zusammenschluss zu Buchwerten gem Art IV UmgrStG ist nicht möglich, weil die Liegenschafts-GmbH keine originäre betriebliche Tätigkeit entfaltet, sondern lediglich kraft Rechtsform betriebliche Einkünfte erzielt. Der Zusammenschluss muss daher nach allgemeinen Tauschgrundsätzen beurteilt werden.

S. 369Beispiel:

A und B sind Gesellschafter der betriebsführenden AB-OG. A erhöht durch die Einlage eines Grundstückes seine Beteiligung. Da A lediglich ein Grundstück und die AB-OG unternehmensrechtlich kein Vermögen überträgt, wäre nach ausschließlich unternehmensrechtlicher Beurteilung das UmgrStG nicht anwendbar. Steuerlich betrachtet geht jedoch durch die einlagebedingte Änderung der Beteiligungsverhältnisse die „alte“ Mitunternehmerschaft unter. Gleichzeitig entsteht zwischen A und B eine „neue“ Mitunternehmerschaft, deren Betriebsvermögen aus dem von A übertragenen Grundstück besteht. Steuerlich betrachtet überträgt daher die alte Mitunternehmerschaft (bzw deren Mitunternehmer) zusammenschlussfähiges Vermögen; das UmgrStG findet demnach Anwendung. B unterliegt dagegen hinsichtlich der Einlage seines Grundstückes dem allgemeinen Steuerrecht.

Die UmgrStR 2002, Rz 1358 fordern den Übergang des (Teil-)Betriebes auf die Personengesellschaft als funktionsfähige Einheit (Erhalt der Betriebseigenschaft). Nicht notwendig ist die Übertragung aller wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Das Zurückbehalten von Anlagegütern (§ 24 Abs 1 Z 1 iVm § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG), die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, darf die Eigenschaft des einzubringenden Vermögens als Betrieb oder Teilbetrieb nicht verletzen. Werden einzelne zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Anlagegüter bei gleichzeitiger Übertragung von zumindest einer wesentlichen Betriebsgrundlage zurückbehalten, führt dies zu keiner Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen von Art IV UmgrStG. Dies bezieht sich in erster Linie auf das Zurückbehalten der Betriebsgrundstücke, die nach dem Zusammenschluss der übernehmenden Personengesellschaft (entgeltlich oder unentgeltlich) als Sonderbetriebsvermögen zur Nutzung überlassen werden. Durch den Verweis der UmgrStR 2002, Rz 1358 auf Rz 693–Rz 699 kann auch ein Baurechts- oder Dienstbarkeitsvertrag bei Zurückbehaltung des Grund und Bodens begründet werden (vgl dazu 5.3.4.8.). Eine möglicherweise fehlende oder zu geringe Entschädigung für eine Baurechts- oder Dienstbarkeitseinräumung verletzt keine Anwendungsvoraussetzung für Art IV UmgrStG, wenn es dadurch zivilrechtlich nicht zu einer Schwächung des rechtlich abgesicherten Nutzungsrechtes der übernehmenden Personengesellschaft kommt.

Das übertragene („begünstigte“) Vermögen muss für sich allein einen positiven Verkehrswert aufweisen. Dieser muss am Zusammenschlussstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages gegeben sein. Eintretende Synergieeffekte bei der übernehmenden Personengesellschaft bleiben außer Acht. Sollte das übertragene Vermögen am Zusammenschlussstichtag keinen positiven Verkehrswert besitzen, ist die reale Überschuldung bis zum Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages zu beseitigen. Dies kann durch eine S. 370Verbesserung der Ertragslage in der Zeit zwischen dem Zusammenschlussstichtag und dem Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages oder durch rückwirkende Vermögenskorrekturen (Zuführen von Vermögen oder Zurückbehalten von Verbindlichkeiten) hergestellt werden.

Nach § 23 Abs 3 UmgrStG kommen als übernehmende Personengesellschaften alle Gesellschaften in Betracht, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Folglich kommen sämtliche Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften des UGB wie OG und KG, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, unechte stille Gesellschaften, mitunternehmerische Unterbeteiligungen, europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen) als übernehmende Personengesellschaften in Erwägung. Unmaßgeblich ist, ob die übernehmende Personengesellschaft bereits besteht oder erst im Zuge des Zusammenschlusses entsteht.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art IV UmgrStG für die Vermögensübertragung ist die ausschließliche Gewährung von Gesellschafterrechten der übernehmenden Personengesellschaft an den Übertragenden. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen – anders als zur Einbringung – nicht. Unter „Gesellschafterrechten“ wird jede positive Veränderung der Rechtsstellung eines Gesellschafters verstanden. Die Gesellschafterrechte bestimmen sich grundsätzlich nach der Substanzbeteiligung an der Gesellschaft, in der Praxis häufig nach dem Stand der fixen („starren“) Kapitalkonten. In diesem Fall werden Gesellschafterrechte gewährt, wenn die Vermögensübertragung sich auf den Stand des fixen Kapitalkontos auswirkt bzw wenn ein fixes Kapitalkonto neu eingestellt oder aufgrund des Zusammenschlussvertrages eine entsprechende Substanzbeteiligung eingeräumt wird. Der Eintritt in eine Personengesellschaft als Arbeitsgesellschafter begründet nach den UmgrStR 2002, Rz 1378 ebenfalls ein Gesellschafterrecht und unterliegt somit den Bestimmungen gem Art IV UmgrStG.

Zivilrechtliche Grundlage eines Zusammenschlusses ist ein schriftlicher Zusammenschlussvertrag bzw eine Ergänzung („Nachtrag“) des bestehenden Gesellschaftsvertrages der Personengesellschaft. Im Zusammenschlussvertrag sind als Mindestinhalte die Parteien des Vertrages, die übernehmende PersonengesellS. 371schaft, das übertragene Vermögen (ein Verweis auf die steuerliche Schlussbilanz ist ausreichend), der Zusammenschlussstichtag, die Methodik des Zusammenschlusses (Verkehrswert- oder Buchwertzusammenschluss), die Vorsorgemethode und die Form der Gegenleistung anzuführen. Für die Anwendung von Art IV UmgrStG ist die Aufstellung einer Schlussbilanz am Zusammenschlussstichtag („Stichtagsbilanz“) für den zu übertragenden Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erforderlich. Wird ein Mitunternehmeranteil übertragen, verlangt § 23 Abs 2 iVm 12 Abs 2 UmgrStG die Aufstellung einer Schlussbilanz der gesamten Mitunternehmerschaft, deren Anteil übertragen werden soll. Eine Schlussbilanz ist selbst dann aufzustellen, wenn nach Unternehmens- oder Steuerrecht für das übertragende Vermögen keine Bilanzierungspflicht besteht. Die steuerliche Schlussbilanz hat demnach den Grundsätzen der Gewinnermittlungsart gem § 4 Abs 1 EStG zu entsprechen. Im Falle der Rechnungslegungspflicht gem § 189 UGB iVm § 5 Abs 1 EStG bei Gewerbetreibenden ist die Schlussbilanz nach den unternehmensrechtlichen Grundsätzen aufzustellen. Ausgehend von der steuerlichen Schlussbilanz wird die Zusammenschlussbilanz abgeleitet (§§ 23 Abs 1, 24 Abs 1 Z 1, 15 UmgrStG). Die Aufstellung einer Zusammenschlussbilanz kann unterbleiben, wenn die steuerlich maßgebenden Werte und das Zusammenschlusskapital im Zusammenschlussvertrag beschrieben werden (§ 24 Abs 1 Z 1 iVm § 15 UmgrStG). Die Zusammenschlussbilanz stellt das gesamte zu übertragende Vermögen zu Steuerwerten dar. Zudem erfüllt die Zusammenschlussbilanz die Funktion der Darstellung der rückwirkenden Vermögensänderungen (§ 16 Abs 5 UmgrStG) und der Darstellung des Zusammenschlusskapitals sowie etwaiger Aufwertungsbeträge (einschließlich des Aufwertungswahlrechtes für Grund und Boden gem § 24 Abs 3 UmgrStG).

Das Zusammenschlussvermögen laut Zusammenschlussvertrag muss tatsächlich auf die übernehmende Personengesellschaft bis zum letzten Tag der Neunmonatsfrist übertragen werden. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies ausdrücklich nur für das begünstigte Vermögen (§ 23 Abs 1 erster Satz UmgrStG). Die Finanzverwaltung fordert aber eine tatsächliche Übertragung ebenso für nicht begünstigtes Vermögen. Die „tatsächliche Übertragung“ ist nach steuerlichen Grundprinzipien zu beurteilen; somit wird auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abgestellt. Für Grundstücke wird nach der Verwaltungspraxis aus VereinS. 372fachungsgründen statt der Grundbuchseintragung auch eine Aufsandungserklärung im Zusammenschlussvertrag als ausreichend angesehen. Das Erfordernis der tatsächlichen Übertragung ist eng mit der Bestimmung gem § 24 Abs 1 Z 1 UmgrStG zu sehen. Demnach muss der Übertragende für das zu übertragende Vermögen sowohl am Zusammenschlussstichtag als auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zumindest wirtschaftlicher Eigentümer sein (Ausnahme Erwerb des übertragenden Vermögens im Erbwege). Im Falle der Übertragung von Vermögen durch eine bestehende Mitunternehmerschaft gilt das Erfordernis der Zurechnung des zu übertragenden Vermögens zum Zusammenschlussstichtag für sämtliche Mitunternehmer; dh es darf innerhalb des Rückwirkungszeitraumes zu keinem Gesellschafterwechsel oder Beteiligungsänderungen kommen.

5.4.2. Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Steuerlastverschiebungen

Die Übertragung zu Buchwerten bei den am Zusammenschluss beteiligten Mitunternehmern ist nur dann zulässig, wenn

  • es durch den Zusammenschluss zu keiner Verschiebung von stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes und damit zu keiner Verschiebung von Steuerlasten kommen kann oder

  • anlässlich des Zusammenschlusses für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung von stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes getroffen wird.

Zu einer Verschiebung der Steuerlasten kommt es dann, wenn im Zuge des Zusammenschlusses stille Reserven, die im Zusammenschlussvermögen (oder im sonstigen Vermögen) enthalten sind, vom bisherigen Eigentümer auf die am Zusammenschluss beteiligten Personen übergehen. Kommt es durch den Zusammenschluss zu einer Verschiebung von Steuerlasten und wird dagegen nicht (bzw unzureichend) vorgesorgt, hat der Übertragende in der Zusammenschlussbilanz das Vermögen mit dem Teilwert anzusetzen (Gewinnrealisierung). Die Versteuerung erfolgt rückwirkend zum Zusammenschlussstichtag. Somit führt die Nichtbeachtung der Vorsorgemethode zur gänzlichen Unanwendbarkeit von Art IV UmgrStG, sondern „nur“ zur verpflichtenden Gewinnrealisierung für das übertragene Vermögen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen); die RückwirkungsS. 373fiktion bleibt erhalten (§ 24 Abs 2 UmgrStG). Die dabei aufgedeckten stillen Reserven können bei Zutreffen der Voraussetzungen den Begünstigungen gem § 24 EStG und § 37 EStG unterliegen.

Eine Vorsorge ist nur dann erforderlich, wenn es durch den Zusammenschluss zu einer Verschiebung von steuerhängigen stillen Reserven kommt. Für die Verschiebung von nicht steuerhängigen stillen Reserven ist keine Vorsorgemaßnahme erforderlich. In der Vergangenheit war dies bedeutsam für zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Boden bei einer Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG, wenn die Spekulationsfrist für die betreffende Liegenschaft bereits abgelaufen war. Hinzuweisen ist darauf, dass trotz der Steuerneutralität von Grund und Boden für die Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 und Abs 3 EStG der Grund und Boden für die Festlegung der Beteiligungsverhältnisse berücksichtigt werden musste. Aufgrund der ab durchgängigen Steuerhängigkeit für Grundstücke, unabhängig von der Art der Gewinnermittlung sind für Zusammenschlüsse mit einem Stichtag ab stille Reserven von Grund und Boden in allen Fällen bei der Ermittlung der Höhe der Vorsorge zu berücksichtigen, außer es wird von der Aufwertungsoption gem § 24 Abs 3 UmgrStG Gebrauch gemacht (siehe dazu 5.4.3.1. ff). Vorsorge ist für jene stille Reserven (einschließlich eines Firmenwertes) zu treffen, die in das ertragsteuerliche gemeinschaftliche Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft übergehen; Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters bleibt daher außer Betracht, weil keine Zurechnungsänderung der stillen Reserven eintritt.

Grundsätzlich ist eine Vorsorgemaßnahme als geeignet anzusehen, wenn die Steuerlastverhältnisse vor und nach dem Zusammenschluss ident sind. Betroffen von der Vorsorgemaßnahme sind nur persönliche Steuerlasten (Ertragsteuern). Dabei spielt die individuelle Steuerbelastung jedes Gesellschafters (Progressionswirkung) für die Vorsorge keine Rolle. Allerdings ist dieses Postulat nur mehr S. 374eingeschränkt (zumindest bei natürlichen Personen) haltbar, weil mit dem UmgrStR-Wartungserlass 2014 entsprechende Aussagen bei bestimmten Vorsorgemethoden in die UmgrStR aufgenommen wurden, um dem begünstigten Steuersatz bei Grundstücks- und Wertpapierkäufen Rechnung zu tragen. Bereits Hirschler hat vor dem UmgrStR-Wartungserlass 2014 ausgeführt, dass sich die Vorsorge ebenso auf den anzuwendenden Steuersatz beziehen sollte und nicht nur auf die Höhe der stillen Reserven.

Welche Methode zur Vermeidung der endgültigen Steuerlastverschiebung angewendet wird, ist von der Art des Zusammenschlusses abhängig, wie das Beteiligungsverhältnis an der Mitunternehmerschaft für die Mitgesellschafter festgelegt wird. Dabei ist zwischen

  • dem Verkehrswertzusammenschluss und

  • dem Kapitalkontenzusammenschluss

zu unterscheiden.

5.4.2.1. Verkehrswertzusammenschluss

Beim Verkehrswertzusammenschluss richtet sich das Beteiligungsverhältnis an der übernehmenden Personengesellschaft nach dem Verkehrswert des übertragenen Vermögens. Die Beteiligungsverhältnisse werden über die Höhe der Kapitalkonten zum Ausdruck gebracht. Dabei ergeben sich zwei Anforderungen:

  • Einerseits sollen die nach dem Umtauschverhältnis festgelegten Beteiligungen in den steuerlichen Kapitalkonten der Zusammenschlusspartner zum Ausdruck kommen und

  • andererseits sollen ertragsteuerlich die bis zum Zusammenschlussstichtag angesammelten Gesamtreserven bei jenen Mitunternehmern verbleiben (gespeichert werden), die sie erwirtschaftet haben.

Da idR der Buchwert des übertragenen Vermögens nicht dem Verkehrswert entspricht, müssen mittels Ergänzungsbilanzen bzw -rechnungen (bei Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG) Korrekturen vorgenommen werden. Durch die Ergänzungsbilanzen und -rechnungen wird eine steuerliche Vorsorge zur Richtigstellung der Versteuerung der stillen Reserven vorgenommen. Die Vorsorge gegen die Steuerlastverschiebung kann beim Verkehrswertzusammenschluss auf zwei Arten vorgenommen werden:

  • S. 375Buchwertübernahme mit Quotenverschiebung der Kapitalkonten und Rückkorrektur in Ergänzungsbilanzen;

  • Verkehrswertübernahme und Rückkorrektur in Ergänzungsbilanzen.

Im Ergebnis ist eine Buchwertfortführung nur dann zulässig, wenn am Ende des Tages sichergestellt ist, dass jeder Mitunternehmer seine von ihm „geschaffenen“ stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes selbst versteuert.

5.4.2.1.1. Buchwertübernahme mit Quotenverschiebung

Bei der Quotenverschiebung werden die (starren) Kapitalkonten der Gesellschafter äquivalent auf- bzw abgestockt, bis die Kapitalkonten den Beteiligungsverhältnissen laut Verkehrswerten entsprechen. Das übertragene Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) wird aber unverändert mit den aus der Zusammenschlussbilanz abgeleiteten Buchwerten angesetzt. Da die Buchwerte nicht mit den (auf- bzw abgestockten) Kapitalkonten laut Verkehrswerten übereinstimmen, muss mittels Ergänzungsbilanzen oder -rechnungen Vorsorge gegen eine endgültige Steuerlastverschiebung getroffen werden. Dabei ist die durch die Auf- bzw Abstockung verschobene Quote und die damit einhergehende Verschiebung der stillen Reserven in Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter wieder zu korrigieren.

Die in den Ergänzungsbilanzen eingestellten (wirtschaftsgutbezogenen) Korrekturposten („Mehr- bzw Minderwerte“) auf Basis der verschobenen Quote werden von den Gesellschaftern unverändert fortgeführt und nicht über die laufende Gewinnermittlung aufgelöst („eingefrorene Ergänzungsbilanzen“). Erst bei einer konkreten Veräußerung (Realisierung der stillen Reserven) oder sonstigem (gewinnrealisierendem) Ausscheiden des betreffenden Wirtschaftsgutes aus dem gemeinschaftlichen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft erfolgt die Auflösung der Ergänzungsbilanzposten. Hintergrund ist, dass es erst bei einer entsprechenden Realisierung der stillen Reserven zu einer tatsächlichen Steuerlastverschiebung kommen würde und daher zu diesem Zeitpunkt eine Gegenrechnung mit den Ergänzungsbilanzen vorzunehmen ist. Im Falle der Realisierung wird nämlich die Kontenanpassung (Auf- bzw Abstockung) durch Auflösung des entsprechenden Ausgleichsansatzes in der Ergänzungsbilanz wieder rückgeführt (die gesamten stillen Reserven in den Büchern der übernehmenden MitunternehmerS. 376schaft wurden am Zusammenschlussstichtag nicht aufgedeckt). Die in die Ergänzungsbilanz eingestellten Korrekturposten können als gesellschafterbezogene „Merkposten“ bezeichnet werden. Die Ergänzungsbilanz ist an den jeweiligen Mitunternehmeranteil geknüpft.

5.4.2.1.2. Verkehrswertübernahme mit Ergänzungsbilanzen

Bei dieser Variante des Verkehrswertzusammenschlusses wird das gesamte übertragene Vermögen in der steuerlichen Eröffnungsbilanz der übernehmenden Mitunternehmerschaft bereits (steuerneutral) mit den Verkehrswerten angesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob vom Aufwertungswahlrecht gem § 202 Abs 1 UGB (Neubewertung) Gebrauch gemacht wird. Die Aufwertung bewirkt, dass sich analog die Eigenkapitalkonten erhöhen und somit in den Kapitalkonten die Beteiligungsverhältnisse laut Verkehrswerten widergespiegelt werden.

Da das UmgrStG aber eine Buchwertfortführung verlangt, muss die wirtschaftsgutbezogene steuerneutrale Aufwertung in Ergänzungsbilanzen wieder korrigiert werden. Per Saldo kommt es durch die Rückkorrektur der (steuerneutralen) Aufwertungsbeträge in der Eröffnungsbilanz der übernehmenden Mitunternehmerschaft durch die Ergänzungsbilanzen zur Buchwertfortführung. Anders als bei der Quotenverschiebung kommt es durch die Aufwertung in der Hauptbilanz der übernehmenden Mitunternehmerschaft nach dem Zusammenschluss zu laufenden steuerwirksamen Veränderungen (zB über die AfA und TWA). Diese durch die Aufwertung ausgelösten („überhöhten“) steuerwirksamen Veränderungen sind über die Ergänzungsbilanzen laufend rückzukorrigieren (es handelt sich um eine jährliche Mehr-Weniger-Rechnung in Bilanzform). Die in den Ergänzungsbilanzen eingestellten Korrekturposten („Minderwerte“) teilen somit das Schicksal jener Wirtschaftsgüter, denen die stillen Reserven zugeordnet wurden. Ohne eine solche Neutralisierung über die Ergänzungsbilanzen (gewinnerhöhende Auflösung) wäre der steuerliche Ergebnisanteil eines jeden MitunterS. 377nehmers durch die Abschreibung der Aufwertungsbeträge vermindert; dies entspräche nicht der Buchwertfortführung.

5.4.2.2. Kapitalkontenzusammenschluss

Anders als beim Verkehrswertzusammenschluss richtet sich das Beteiligungsverhältnis beim Kapitalkontenzusammenschluss (Buchwertzusammenschluss) nicht nach den Verkehrswerten, sondern nach dem Stand des buchmäßigen Vermögens. Das Vermögen kann durch rückwirkende Vermögensänderungen verändert werden.

Der Verkehrswertzusammenschluss führt aufgrund des Abstellens auf die Verkehrswerte zu einem fremdüblichen Beteiligungsausmaß. Wird durch einen Kapitalkontenzusammenschluss Vermögen übertragen, in welchem stille Reserven in unterschiedlichem Ausmaß enthalten sind, liegt keine Fremdüblichkeit vor. Denn jener Übertragende, dessen übertragenes Vermögen einen höheren Verkehrswert verglichen mit dem übertragenen Vermögen des anderen Zusammenschlusspartners bei gleich hohen Buchwerten aufweist, ist durch den Zusammenschluss entreichert. Die Vorsorge muss die unrichtigen Beteiligungsverhältnisse und die drohende Steuerlastverschiebung korrigieren. Dafür ist es erforderlich, dass der Gesamtverkehrswert des Übertragungsvermögens ermittelt wird. In weiterer Folge erscheint es – wie noch erläutert wird – empfehlenswert eine entsprechende Aufteilung des Gesamtverkehrswertes auf die einzelnen Wirtschaftsgüter vorzunehmen, um insbesondere bei vorhandenen Liegenschaften dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG Genüge zu tun.

Zur Vermeidung einer Verschiebung von Steuerlasten iSd § 24 Abs 2 UmgrStG bestehen nach den UmgrStR 2002, Rz 1318 folgende Maßnahmen:

  • Gewinnvorab

  • Liquidationsvorab

  • Gewinn- und Liquidationsvorab

  • Reservenvorbehalt

Durch diese Maßnahmen wird der Verschiebung vom vereinbarten Beteiligungsverhältnis verglichen mit den im übertragenen Vermögen befindlichen abweichenden stillen Reserven Rechnung getragen. Die nach der Finanzverwaltungspraxis vorgeschlagenen Maßnahmen sind nicht als abschließend zu betrachten; es handelt sich dabei lediglich um Vorschläge.

S. 3785.4.2.2.1. Gewinnvorab

Bei der Vereinbarung eines Gewinnvorabs wird die zusammenschlussbedingte Vermögensverschiebung derart ausgeglichen, dass der entreicherte Gesellschafter zu Lasten des bereicherten Gesellschafters so lange einen vor oder nach der Verteilung des Bilanzgewinnes bestimmten prozentuellen (oder festen) Gewinnanteil erhält, bis die durch das festgelegte Beteiligungsverhältnis eingetretene Bereicherung des anderen ausgeglichen ist. Mit anderen Worten wird demjenigen, dessen übertragene Gesamtreserven nach dem Zusammenschluss verkürzt werden würden, aus den Gewinnen der Mitunternehmerschaft solange mehr zugewiesen, bis diese Verkürzung abgegolten ist. Der Gewinnvorab ist im Zeitpunkt der Zusammenschlussvereinbarung vertraglich zu fixieren. Nach den UmgrStR 2002, Rz 1320a muss die Vorabzuweisung gewinnabhängig, dh entweder in einem Prozentsatz oder in einem festen, aber mit dem (gesellschaftsrechtlichen) Gewinn begrenzten Betrag definiert sein. Fixe bzw umsatzunabhängige Beträge ohne Gewinnbegrenzung oder die ausdrückliche Vereinbarung eines Verlustvorabs begründen keine steuerneutrale Vorsorge und werden nach Ansicht der Finanzverwaltung als Fehlen einer geeigneten Vorsorgemaßnahme gewertet mit der steuerlichen Konsequenz der gewinnrealisierenden Zwangsaufwertung (Mitunternehmeranteilsveräußerung). Der Gewinnvorab kann vor oder nach der dem Beteiligungsverhältnis entsprechenden Gewinnaufteilung erfolgen; dies müssen die Zusammenschlusspartner vereinbaren. Der Gewinnvorab stellt eine Gewinnverteilungsabrede dar und ist daher beim Empfänger normal zu versteuern; beim Vorabverpflichteten wirkt er gewinnmindernd als Betriebsausgabe.

Da § 24 Abs 2 UmgrStG Vorsorge gegen eine endgültige Steuerlastverschiebung verlangt, ist auch ein Ersatzausgleich für den Fall zu vereinbaren, dass die Mitunternehmerschaft beendet wird oder der entreicherte Gesellschafter ausscheidet, bevor der Gewinnvorab zur Gänze beglichen ist. Durch die Ersatzausgleichsregelung besteht – anders beim Reservenvorbehalt – die Risikotragung bei dem/den Neueintretendem(n). Die Zahlung des Ausgleiches durch den Verpflichteten ist Betriebsausgabe, der Empfang durch den Vorabberechtigten Betriebseinnahme. Dieser Schlussausgleich ist auch dann zu erfüllen (sofort oder im Wege S. 379einer Stundungs- und Ratenvereinbarung), wenn es bei Beendigung der Mitunternehmerschaft keinen zurechenbaren Gewinn gibt; diesfalls hat der Verpflichtete den Ersatzausgleich aus seinem Privatvermögen zu befriedigen. Die Forderung aus dem Ersatzausgleich ist im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung iSd § 24 EStG mitzuberücksichtigen. Ein offener Ersatzausgleich kann aber mit Zustimmung des Berechtigten auf einen Erwerber des Mitunternehmeranteiles überbunden werden.

5.4.2.2.2. Liquidationsvorab

Bei einem Liquidationsvorab wird die Verkürzung (Abgeltung der verschobenen Gesamtreserven) bei Beendigung der Personengesellschaft bzw bei Ausscheiden des belasteten bzw begünstigten Gesellschafters aus dem Veräußerungsgewinn ausgeglichen (unternehmensbezogener Liquidationsvorab). Der Liquidationsvorab ist – analog zum Gewinnvorab – in Höhe jenes Betrages zu vereinbaren, der sich aus der Differenz zwischen dem steuerlich maßgebenden Buchwert und Verkehrswert des übertragenen Vermögens multipliziert mit dem Beteiligungsprozentsatz, den der (die) Zusammenschlusspartner erworben (hat) haben, ergibt. Der Abgeltungsbetrag ist im Zusammenschlussvertrag festzuhalten. Empfehlenswert erscheint die Vereinbarung einer entsprechenden Verzinsung und/oder Wertsicherung des offenen Vorabs um eine Äquivalenzverletzung zu vermeiden. Es ist ausreichend, wenn der Ausgleich für die höheren übertragenen stillen Reserven erst bei tatsächlicher Liquidation (bzw Ausscheiden des Mitunternehmers) erfolgt; eine zwischenzeitige Realisierung einzelner stiller Reserven hat keine Auswirkungen (Ausnahme: wirtschaftsgutbezogener Liquidationsvorab).

Methodisch kann der Liquidationsvorab – ebenso neben einem unternehmensbezogenen Liquidationsvorab – auf einzelne Wirtschaftsgüter beschränkt werden (wirtschaftsgutbezogener Liquidationsvorab). Dabei wird der Liquidationsvorab konkret definiert und an das Schicksal eines (oder mehrere bzw auf alle) Wirtschaftsgüter gekoppelt. In der Praxis wird der wirtschaftsgutbezogene Liquidationsvorab regelmäßig für einzelne bedeutsame Wirtschaftsgüter (zB GrundS. 380stücke) vereinbart und der Rest der stillen Reserven über einen Gewinnvorab bzw unternehmensbezogenen Liquidationsvorab ausgeglichen. Dabei ist die Höhe der dem entsprechenden Wirtschaftsgut zuzuordnenden stillen Reserven zu fixieren. Der wirtschaftsgutbezogene Liquidationsvorab wird nach Meinung der Finanzverwaltung bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft fällig, unabhängig davon, ob es dabei zu einem Gewinn kommt. Fraglich erscheint, ob lediglich eine Realisierung zur Fälligkeit des wirtschaftsgutbezogenen Liquidationsvorab führt oder ebenso ein grundsätzlich steuerneutraler Entnahmevorgang (zB bei Übertragung in das Sonderbetriebsvermögen unter Aufrechterhaltung der quotenmäßigen Beteiligung an der Mitunternehmerschaft). Da das Sonderbetriebsvermögen nach hL zum Betriebsvermögen der Gesellschaft (trotz Auseinanderfallens von zivil- und wirtschaftlichem Eigentum) zählt, scheidet das Wirtschaftsgut nicht aus dem Betriebsvermögen aus. Demgemäß wird mE der (wirtschaftsgutbezogene) Liquidationsvorab bei einer steuerneutralen Überführung (noch) nicht fällig.

Sollte der Liquidationsvorab nicht aus dem Liquidationsgewinn bestritten werden können, muss im Zusammenschlussvertrag zusätzlich vereinbart sein, dass der belastete Gesellschafter diesen Ausgleich aus seinen Eigenmitteln zu bestreiten hat (Schlussausgleich), um dem Erfordernis der Endgültigkeit der Verschiebung von Steuerlasten Genüge zu tun. Der Schlussausgleich ist im Zusammenschlussvertrag festzuhalten. Nach Meinung der Finanzverwaltung in den UmgrStR 2002, Rz 1325 ist für jede Form des Liquidationsvorabs eine Ersatzausgleichsregelung zu vereinbaren. Damit wird der Risikotragung durch den Neugesellschafter Rechnung getragen. Wie beim Gewinnvorab ist die Ersatzausgleichsregelung für den unternehmensbezogenen Liquidationsvorab im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung iSd § 24 iVm § 37 EStG (bei Erfüllung der Voraussetzungen) mitzuberücksichtigen. Laut Huber und Sulz ist bei einem rein unternehmensbezogenem Liquidationsvorab eine Ersatzausgleichsregelung nicht erforderlich, weil der unternehmensbezogene Liquidationsvorab dem Charakter einer Ersatzausgleichsregelung entspricht.

S. 3815.4.2.2.3. Gewinn- und Liquidationsvorab

Den Zusammenschlusspartnern steht es ebenso frei die Vorsorgemethoden von Gewinn- und Liquidationsvorab im Rahmen des Buchwertzusammenschlusses zu kombinieren. Dabei wird für einzelne „wesentliche“ Wirtschaftsgüter ein Liquidationsvorab und für die restlichen stillen Reserven ein laufender Gewinnvorab vereinbart.

5.4.2.2.4. Reservenvorbehalt (und/oder Firmenwertvorbehalt)

Neben den Methoden des Gewinn- und Liquidationsvorabs ist der Reservenvorbehalt beim Kapitalkontenzusammenschluss zu nennen („Vorbehaltszusammenschluss“). Dabei werden die im übertragenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven (und ein allfälliger Firmenwert) bei demjenigen, der sie überträgt zurückbehalten, weshalb es mangels „Übergehen der stillen Reserven“ zu keiner Verschiebung kommen kann. Folglich gehen ausschließlich die Buchwerte des übertragenen Vermögens (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil), die durch den Vorbehalt den Verkehrswerten entsprechen, auf die Mitunternehmerschaft über. Die anderen am Zusammenschluss Beteiligten sind ausschließlich an den Buchwerten und somit erst an den ab dem Zusammenschlussstichtag entstandenen stillen Reserven (somit über die zurückbehaltenen hinausgehenden stillen Reserven) entsprechend dem Beteiligungsverhältnis beteiligt. Nach den UmgrStR 2002, Rz 1328 ist Voraussetzung für die Anwendung dieser Methode das Vorliegen eines positiven Buchwertes (weil ansonsten das Erfordernis des positiven Verkehrswertes nicht erfüllt ist). Zudem ist das Ausmaß bzw die Höhe der vorbehaltenen stillen Reserven im Zusammenschlussvertrag festzuhalten, damit deren weitere Entwicklung nachvollzogen (und bei Realisierung einzelner Wirtschaftsgüter gegebenenfalls adaptiert) werden kann. Zur besseren Nachvollziehbarkeit empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung der stillen Reserven laufend festzuhalten, weil ansonsten spätere Verschiebungen der stillen Reserven später oft nicht mehr nachvollzogen werden können.

Wirtschaftlich betrachtet trägt das Risiko des anteiligen oder vollständigen Wegfalls der vorbehaltenen stillen Reserven der den Vorbehalt aussprechende PartS. 382ner. Dem Berechtigten müssen nämlich nur die zum Zeitpunkt der Realisierung noch bestehenden verschobenen stillen Reserven abgegolten werden, unabhängig von deren Höhe zum Zusammenschlussstichtag. Da er sich die abzugeltenden stillen Reserven selbst vorbehalten hat, trägt er das wirtschaftliche Risiko für den Fall einer Wertminderung nach dem Zusammenschlussstichtag.

Der Reservenvorbehalt kann vertraglich auf Teile des übertragenen Vermögens beschränkt werden. Diesfalls ist für das restliche Vermögen eine andere Vorsorgemaßnahme (Gewinn- und/oder Liquidationsvorab) zu treffen. Aufgrund der Einfachheit der Methode des Reservenvorbehaltes wird diese in der Umgründungspraxis häufig angewandt.

5.4.2.3. Auswirkungen der neuen Grundstücksbesteuerung auf Vorsorgemaßnahmen

Für Zusammenschlüsse mit einem Stichtag bis zum war für mitübertragenen Grund und Boden des Anlagevermögens von Übertragenden, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG ermittelten, grundsätzlich keine Vorsorge zu bilden. Sollte der Grund und Boden allerdings innerhalb der Spekulationsfrist des § 30 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 auf die Mitunternehmerschaft übertragen worden sein, war diesbezüglich sinnvollerweise eine (eigene) Vorsorge für die eventuelle Steuerbelastung, idR durch eine Vorbehaltsvorsorge, zu vereinbaren. Bei späterer Veräußerung des Grund und Bodens bei vorangehenden Zusammenschlüssen vor dem ist nach den UmgrStR 2002, Rz 1314b zu differenzieren, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt:

  • Erfolgt bei einer Veräußerung des Grundstückes/Veräußerung oder Beendigung der Mitunternehmerschaft/Veräußerung des Mitunternehmeranteiles nach dem die Ermittlung der Einkünfte gem § 30 Abs 4 EStG pauschal, bestehen keine Bedenken, die sich daraus ergebenden stillen Reserven (bzw Einkünfte) des Grund und Bodens im Verhältnis der Substanzbeteiligung der Zusammenschlusspartner aufzuteilen; die Einkünfte unterliegen dem besonderen Steuersatz (§ 30a Abs 1 EStG).

  • Erfolgt hingegen bei einer Veräußerung des Grundstückes/Veräußerung oder Beendigung der Personengesellschaft/Veräußerung des Mitunternehmeranteiles nach dem die Ermittlung der Einkünfte nach der RegeleinS. 383künfteermittlung, sind die Einkünfte aus der betrieblichen Grundstücksveräußerung für jeden Mitunternehmer individuell zu ermitteln, wobei die zum Zusammenschlussstichtag auf den Grund und Boden entfallenden stillen Reserven nachzuweisen sind und zur Gänze dem übertragenden Gesellschafter zuzurechnen sind.

Die UmgrStR 2002, Rz 1314b führen dazu ein Beispiel an:

Beispiel:

Die Einzelunternehmer A (Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG) und B hatten sich zum zu einer OG (Beteiligungsverhältnis jeweils 50%) zusammengeschlossen. A übertrug dabei auch ein im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befindliches Betriebsgrundstück. Die stillen Reserven des Grund und Bodens fanden in der Vorsorgemaßnahme gegen eine Steuerlastverschiebung keinen Niederschlag, für das Gebäude wurden zum Stichtag stille Reserven von 500 festgestellt, in die Ergänzungsbilanzen der beiden Gesellschafter daher ein Betrag von jeweils 250 als aktives bzw passives Ergänzungskapital eingestellt.

Im Jahr 2016 veräußert die OG das Betriebsgrundstück um 4.000. Der Veräußerungserlös ist auf den Grund und Boden und das Gebäude im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen; demnach entfallen auf den Grund und Boden 2.000 und auf das Gebäude ebenfalls 2.000 (Restbuchwert 1.000). Die Aufteilung auf die beiden Gesellschafter erfolgt gemäß § 188 BAO wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamt
A
B
Grund und Boden
2.000
1.000
1.000
Einkünfte (§ 30 Abs 4 EStG)
280
140
140
Gebäude
2.000
1.000
1.000
Auflösung Ergänzungsbilanz
+250
–250
Abzüglich Restbuchwert
–1.000
–500
–500
Einkünfte
1.000
750
250

Wollen die Gesellschafter die Einkünfte aus der Veräußerung des Grund und Bodens ebenfalls nach der Regeleinkünfteermittlung (Berechnung nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsvorschriften unter Berücksichtigung der abziehbaren Kosten gem § 4 Abs 3a Z 2 EStG) ermitteln, sind die zum Zusammenschlussstichtag auf den Grund und Boden entfallenden stillen Reserven nachzuweisen und vom übertragenden Gesellschafter A zu versteuern.

Die Finanzverwaltung lässt die Altvermögenseigenschaft (offenbar unter dem Argument der ertragsteuerlichen Gesamtrechtsnachfolge) auf einen später im Zuge des Zusammenschlusses hinzutretenden Gesellschafter übergehen. Dabei wird der Veräußerungserlös nach dem Erfolgsverteilungsverhältnis auf die Gesellschafter aufgeteilt und bei diesen erfolgt die Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG. Bei Altbestand lässt das BMF – offenbar aus Vereinfachungsgründen (eine nachträgliche Ermittlung und Evidenzhaltung der stillen Reserven ist idR schwer darstellbar) – eine tatsächliche Verschiebung der stillen Reserven zu. Hat hinS. 384gegen die Ermittlung der Einkünfte als Neuvermögen (= Regeleinkünfteermittlung) zu erfolgen, so hat nach Ansicht der Finanzverwaltung eine exakte Zuordnung der realisierten stillen Reserven auf die Gesellschafter nach der Entstehung zu erfolgen. Die zum Zusammenschlussstichtag bestehenden stillen Reserven sind dabei zur Gänze dem übertragenden Gesellschafter zuzurechnen.

Fraglich erscheinen jene Sachverhaltskonstellationen in denen es im Zuge des Zusammenschlusses in der Vergangenheit (vor dem ) zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart gekommen ist. Zu denken ist an einen Gewinnermittlungswechsel bei der übernehmenden Personengesellschaft auf § 5 Abs 1 EStG. Nach alter Rechtslage wurde der Grund und Boden bei der übernehmenden Personengesellschaft mit dem höheren Teilwert angesetzt (§ 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012). War der Grund und Boden nur aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG steuerverfangen, können bei einer nach dem stattfindenden Realisierung der stillen Reserven des Grundstückes die auf den Grund und Boden entfallenden Einkünfte nach den UmgrStR 2002, Rz 1397 wie folgt ermittelt werden:

  • Die bis zum Wechsel auf die Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG entstandenen stillen Reserven bzw Einkünfte können gem § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG pauschal auf Basis des „Wechsel-Teilwertes“ ermittelt werden.

  • Die ab dem Wechsel auf die Gewinnermittlung gem § 5 EStG bis zur Veräußerung entstandenen stillen Reserven bzw Einkünfte sind nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln (Erlös abzüglich Buchwert); dabei stellt der „Wechsel-Teilwert“ die maßgeblichen Anschaffungskosten/Buchwert dar.

Unklar erscheint dabei, wer die Steuerlast bis zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart zu tragen hat. Entweder es wird eine aliquote Aufteilung des Teilwertes auf die Mitunternehmer im Ausmaß der Beteiligung nach dem Zusammenschluss vorgenommen und dementsprechend erfolgt die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG bei jedem Mitunternehmer individuell oder es muss lediglich der Übertragende zur Gänze die bis zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart pauschal zu besteuernden stillen Reserven tragen. ME müssten die bis zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart pauschal zu berechnenden stillen Reserven auf Basis des Teilwertes zur Gänze vom Übertragenden getragen werden, weil diese in seiner Sphäre entstanden und ihm daher zu 100% zuzurechnen sind. Selbiges müsste für Fälle gelten, in denen vor dem Zusammenschlussstichtag (Stichtag vor dem ) ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG auf § 5 Abs 1 EStG stattfand. Grundsätzlich sind die bis zum Zusammenschlussstichtag entstandenen stillen Reserven dem Übertragenden zuzurechnen. Daher sind bei einer späteren Veräußerung die bis zur Aufwertung entstandenen stillen Reserven vom Übertragenden zu verS. 385steuern, wobei die pauschale Besteuerungsmöglichkeit auf Basis des Aufwertungsteilwertes angewendet werden kann. Die danach entstandenen stillen Reserven ausgehend vom Aufwertungsteilwert bis zum Zusammenschlussstichtag (vor dem ) müssten bereits in der Vorsorgemethode berücksichtigt worden sein, weil der Grund und Boden nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart steuerhängig war. Selbiges gilt für eine Einlage in einen gem § 5 Abs 1 EStG gewinnermittelnden Betrieb, weil nach alter Rechtslage die Einlage zum Teilwert erfolgte. Bei einer späteren Veräußerung des Grund und Bodens (und Gebäude) kann § 30 Abs 4 EStG vom Übertragenden angewendet werden (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG).

Aufgrund der Neukonzeption der Immobilienbesteuerung durch das 1. StabG 2012 und AbgÄG 2012 sind stille Reserven von Grundstücken (insbesondere Grund und Boden) in die Vorsorgemethoden miteinzubeziehen. Dies gilt für Zusammenschlüsse mit einem Stichtag ab .

5.4.2.3.1. Verkehrswertzusammenschluss

Die Vorsorgemethode muss sich beim Verkehrswertzusammenschluss mit einem nach dem liegenden Stichtag auch auf die stillen Reserven eines mit dem begünstigten Vermögen mitübertragenen Grundstückes beziehen. Um bei einer späteren Veräußerung nach dem Zusammenschluss zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen müssen die stillen Reserven zum Zusammenschlussstichtag den einzelnen betrieblichen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden und in die Ergänzungsbilanzen oder Ergänzungsrechnungen eingestellt werden. In diesem Zusammenhang wurde kurz nach dem Inkrafttreten des 1. StabG 2012 im Schrifttum die Frage aufgeworfen, ob sich die Vorsorgemaßnahmen auf die buchmäßigen stillen Reserven oder auf die tatsächlichen steuerhängigen stillen Reserven (= pauschale Berechnung der stillen Reserven bei Altvermögen) beziehen müssen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung müssen die stillen Reserven auf Basis der buchmäßigen stillen Reserven ermittelt werden (Verkehrswert abzüglich Buchwert), unabhängig davon, ob § 30 Abs 4 EStG bei gedachter Veräußerung am Zusammenschlussstichtag anwendbar wäre. Für die Mitunternehmer, die zusammenschlussbedingt anteiliges Eigentum am Grund und Boden erwerben, liegt nach den UmgrStR 2002, Rz 1314a immer Neuvermögen iSd § 30 Abs 3 EStG vor. Die eintretenden Werterhöhungen nach dem Zusammenschlussstichtag sind somit für die Beteiligungsquoten der übrigen Gesellschafter stets als S. 386Neuvermögen zu werten. Dies stellt eine Durchbrechung der ertragsteuerlichen Gesamtrechtsnachfolge dar und wäre ohne die durch das 2. AbgÄG 2014 eingeführte Bestimmung des § 25 Abs 5 UmgrStG gesetzeswidrig.

Die UmgrStR 2002, Rz 1314a führen für den Verkehrswertzusammenschluss mit Quotenverschiebung ein plakatives Beispiel an:

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A (Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG) und die natürliche Person B schließen sich zu einem nach liegenden Stichtag zur A&B OG zusammen. A überträgt sein Einzelunternehmen samt betrieblichem Grundstück (keine Steuerverfangenheit zum ), B leistet eine Bareinlage. Das geplante Beteiligungsverhältnis von 90% für A und 10% für B soll sich an den Verkehrswertverhältnissen der übertragenen Vermögen orientieren. Das Einzelunternehmen des A hat zum Zusammenschlussstichtag einen Gesamtverkehrswert von 4.500, B leistet eine Bareinlage von 500.

Für die Ermittlung der stillen Reserven muss A den Gesamtverkehrswert anteilig auf die betrieblichen Wirtschaftsgüter aufteilen. Es entfallen auf Grund und Boden 1.000, auf das Gebäude 1.000, auf das restliche Anlagevermögen 500 und auf Firmenwert 2.200, Verbindlichkeiten 200.

Die Schlussbilanz des Einzelunternehmers A zum Zusammenschlussstichtag weist folgende Ansätze aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz der A&B OG zum 31.12.X0
Aktiva
BW
VW
Passiva
BW
VW
Grund und Boden
100
1.000
Eigenkapital
500
4.500
Gebäude
500
1.000
Verbindlichkeiten
200
200
So. AV
100
500
Firmenwert
0
2.200
Bilanzsumme
700
4.700
Bilanzsumme
700
4.700

Um die tatsächlichen Kapitalkontenstände in der OG den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen anzupassen, müssen Quotenverschiebungen zwischen den Kapitalkonten vorgenommen werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eröffnungsbilanz der A&B OG zum 1.1.X1
Aktiva
BW
Passiva
KK +/–
BW
Grund und Boden
100
Eigenkapital A
500 + 400
900
Gebäude
500
Eigenkapital B
500 – 400
100
So. AV
100
Verbindlichkeiten
200
Bank
500
Bilanzsumme
1.200
Bilanzsumme
1.000
1.200

S. 387Die Gesamtreserven des Betriebes zum 31.12.X0 betragen 4.000. Durch den Zusammenschluss würden ohne Vorsorgemaßnahme 10% der von A erwirtschafteten stillen Reserven auf B übergehen und bei einer Veräußerung nach dem Stichtag von diesem zu versteuern sein. Die mit der Quotenverschiebung verbundene Verschiebung von stillen Reserven ist daher über Ergänzungsbilanzen, welche im Fall der Realisierung der stillen Reserven aufzulösen sind, wieder rückgängig zu machen. Demgemäß sind 10% der stillen Reserven (Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert) in den Ergänzungsbilanzen anzusetzen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ergänzungsbilanz A
Ergänzungskapital
400
Grund und Boden
90
Gebäude
50
So AV
40
Firmenwert
220
Bilanzsumme
400
Bilanzsumme
400


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ergänzungsbilanz B
Grund und Boden
90
Ergänzungskapital
400
Gebäude
50
So. AV
40
Firmenwert
220
Bilanzsumme
400
Bilanzsumme
400

Nicht zweifelsfrei geklärt könnte sein, ob auch die Verkehrswertübernahme mit Rückkorrektur in Ergänzungsbilanzen im Zusammenhang mit mitübertragenen Grundstücken als zulässige Vorsorgemethode anzusehen ist. Die UmgrStR 2002, Rz 1314a und der Salzburger Steuerdialog 2014 sprechen nämlich nur den Verkehrswertzusammenschluss mit Quotenverschiebung an.

Beim Verkehrswertzusammenschluss mit Rückkorrektur in Ergänzungsbilanzen kommt es bereits in der Hauptbilanz der Personengesellschaft zur Aufwertung sämtlicher Wirtschaftsgüter auf den Verkehrswert. Dadurch kommt es im Rahmen der laufenden Gewinnermittlung zu steuerwirksamen Veränderungen der Aufwertungsbeträge (idR über die AfA bzw über TWA), die über die Auflösung der Korrekturposten in den Ergänzungsbilanzen rückzukorrigieren sind. Problematisch erscheint dabei, dass sich dadurch eine Partizipation am Abschreibungspotenzial eines aufgewerteten Wirtschaftsgutes für jene Mitunternehmer ergibt, die das aufgewertete Wirtschaftsgut nicht übertragen haben. Synchron dazu nimmt der das abzuschreibende Wirtschaftsgut Übertragende an der ertragsmäßigen Zuweisung der Abschreibung nur quotal teil. Da die zB auf das Gebäude bezogenen Aufwertungsbeträge nur beim übertragenden Gesellschafter zu einem Ausweis in der Ergänzungsbilanz führen, nicht aber bei dem/den übrigen S. 388Mitunternehmern kommt es bei der laufenden Einkünfteermittlung zu gesellschafterbezogenen verzerrten Ergebnissen. Während die laufende AfA alle Gesellschafter berührt, betrifft die parallel laufende Auflösung des passiven Ergänzungsbilanzpostens des Gebäudes nur den übertragenden Mitunternehmer und führt daher bei diesem zu einem überhöhten Gewinnanteil. Unter Zugrundelegung einer strengen Sichtweise könnte vertreten werden, dass es zu einer sukzessiven Verschiebung von stillen Reserven in den Folgejahren kommt. Verstärkt wird diese Problematik dadurch, dass durch die neue Immobilienbesteuerung der besondere Steuersatz auf stille Reserven für Grundstücke des Anlagevermögens 30% (seit ) beträgt, während sich die laufende AfA steuerwirksam zum progressiven Tarif auswirkt. Mit anderen Worten wird die zu hohe tarifbesteuerte Abschreibung in der Gesellschaftsbilanz (durch die Aufwertung auf den Verkehrswert) saldiert mit der Auflösung der stillen Reserven (über die Ergänzungsbilanzen), die im Privatvermögen entstanden sind und dem begünstigten Steuersatz unterliegen. Einer Saldierung mit unterschiedlich besteuerten Erfolgsbeiträgen steht das Schrifttum kritisch gegenüber. Nachfolgend soll die Problematik in Abwandlung des oben angeführten Beispiels verdeutlicht werden.

Beispiel:

In Abwandlung des oberhalb angeführten Beispiels soll ein Verkehrswertzusammenschluss mit Rückkorrektur in den Ergänzungsbilanzen durchgeführt werden. Dabei werden die übertragenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Eröffnungsbilanz der übernehmenden Personengesellschaft mit den Verkehrswerten angesetzt. Die (fixen) Kapitalkonten werden parallel dazu erhöht und spiegeln automatisch die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter für A (90%) und B (10%) wider.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eröffnungsbilanz der A&B OG zum 1.1.X1
Aktiva
VW
Passiva
VW
Grund und Boden
1.000
Eigenkapital A
4.500
Gebäude
1.000
Eigenkapital B
500
So. AV
500
Verbindlichkeiten
200
Bank
500
Firmenwert
2.200
Bilanzsumme
5.200
Bilanzsumme
5.200

Die Aufwertung in der Gesellschaftsbilanz ist über individuelle Ergänzungsbilanzen rückgängig zu machen. Im vorliegenden Fall muss lediglich A eine Ergänzungsbilanz aufstellen. Die Auflösung der Werte in der Ergänzungsbilanz erfolgt laufend in Abhängigkeit der Wirtschaftsgüter auf Gesellschaftsebene.

S. 389


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ergänzungsbilanz A
Ergänzungskapital
4.000
Grund und Boden
900
Gebäude
500
So. AV
400
Firmenwert
2.200
Bilanzsumme
4.000
Bilanzsumme
4.000

Für das Gebäude wird eine Restnutzungsdauer von 20 Jahren angenommen, die jährliche AfA beträgt daher 50. A muss in seiner Ergänzungsbilanz für das Gebäude einen Passivposten von 500 ausweisen und diesen über die Restnutzungsdauer des Gebäudes mit jährlich 25 auflösen. In der gesellschafterbezogenen Einkünfteermittlung (zB bei einem Gewinn von 100) wirkt sich dies wie folgt aus:


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A (90%)
B (10%)
Gewinn (vor Gebäude-AfA) gesamt 100
90
10
Gebäude-AfA gesamt 50
– 45
– 5
Auflösung Passivpost Gebäude ErgB A
+ 25
Gewinn pro Gesellschafter
70
5

Die auf den Aufwertungsbetrag bezogene und auf A und B entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis verteilte Gebäude-AfA (aus der Ergänzungsbilanz iHv 25) würde dagegen zu einem Gewinnanteil von 67,5 für A (25 × 90% = 22,5 AfA-Anteil) und 2,5 für B (25 × 10% = 2,5 AfA-Anteil) führen.

Dass es zu einer Mitpartizipation am Abschreibungspotential eines aufgewerteten Wirtschaftsgutes für jene Mitunternehmer kommt, die das aufgewertete Wirtschaftsgut nicht übertragen haben, war schon vor dem 1. StabG 2012 für Verkehrswertzusammenschlüsse mit Rückkorrektur in den Ergänzungsbilanzen inhärent. Folglich bestand dieses systembedingte „Problem“ bereits vor der Einführung der Immobilienbesteuerung und kann nicht als Argument für die Versagung der Verkehrswertübernahme mit Ergänzungsbilanzen als Vorsorgemethode bei der Mitübertragung von Grundstücken herangezogen werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Aussagen von Hübner-Schwarzinger verwiesen. Hübner-Schwarzinger interpretiert das Wort „endgültig“ iVm der Wortfolge „durch den Vorgang der Übertragung“ gem § 24 Abs 2 UmgrStG („durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt“) nicht als Fixierung eines bestimmten Betrages bis zur tatsächlichen Veräußerung.

„Vielmehr ist die Vermeidung der Verschiebung ‚für die juristische Sekunde nach dem Zusammenschlussstichtag‘ zu gewährleisten.“

S. 390Unter Zugrundelegung dieser schlüssigen Interpretation von Hübner-Schwarzinger hat der Gesetzgeber mit der Anforderung nach Vermeidung einer endgültigen Steuerbelastung eine fiktive (!) Veräußerungssituation im Zeitpunkt des Zusammenschlusses vor Augen. Die Verprobung für das Erfordernis der Verhinderung einer endgültigen Steuerlastverschiebung unterstellt somit eine Veräußerung in der fiktiven „nächsten Sekunde“ nach dem Zusammenschluss, wonach dem Veräußerungserlös die entsprechenden Eigenkapitalien zuzüglich der Ergänzungskapitalien gegenübergestellt werden. Ob die tatsächliche (spätere) Besteuerung dieser fiktiven, nach dem Zusammenschlussstichtag erfolgten Verprobung entspricht, ist nicht maßgebend. Die Verschiebung der stillen Reserven im Rahmen der laufenden Gewinnermittlung muss systembedingt in Kauf genommen werden. Ebenso kann das zweite Argument, wonach die Saldierung der laufenden AfA (progressiver Steuersatz) mit stillen Reserven im Grundstück (besonderer Steuersatz) erfolgt, nicht zur Negierung der Verkehrswertübernahme in der Hauptbilanz der Personengesellschaft führen. Der Verkehrswertzusammenschluss mit Aufwertung ist seit Bestehen des UmgrStG in der Stammfassung (BGBl Nr 699/1991) eine der vom Gesetzgeber selbst vorgeschlagenen und anerkannten Vorsorgemethoden. Wenn der Gesetzgeber Jahrzehnte später die Besteuerung von Grundstücken ändert und einem niedrigeren Tarif (30% seit ) unterzieht, kann dies nicht zur Rechtfertigung einer Versagung einer anerkannten Vorsorgemethode verwendet werden. Der Gesetzgeber hat in keinster Weise zu erkennen gegeben (keine Anhaltspunkte in den ErläutRV zu den entsprechenden Gesetzen ab dem 1. StabG 2012), dass er die Aufwertungsmethode zukünftig für unzulässig erachtet. Stützend für diese Argumentation kann der Grundsatz herangezogen werden, wonach die subjektive Steuersituation der am Zusammenschluss beteiligten Steuerpflichtigen nach hM irrelevant ist. Selbst die UmgrStR 2002, Rz 1304 erwähnen ausdrücklich, dass der auf den Steuerpflichtigen anzuwendende Steuertarif für die Verschiebung der Steuerbelastung unmaßgeblich ist. Die Unmaßgeblichkeit von Tariffragen muss gleichfalls für die Saldierung der laufenden AfA (Auswirkung zum progressiven Tarif) mit der parallelen Auflösung der Ergänzungsbilanzen (stille S. 391Reserven unterliegen dem besonderen Steuersatz) gelten. Aus den dargelegten Argumenten ist der Verkehrswertzusammenschluss mit Aufwertung auf die Verkehrswerte und Rückkorrektur in den Ergänzungsbilanzen auch nach der Einführung der Immobilienertragsbesteuerung als zulässige Form der Vorsorgemethode anzusehen. Eine gegenteilige rigide Ansicht würde letztlich bedeuten, dass ein Verkehrswertzusammenschluss mit Rückkorrektur in einer Ergänzungsbilanz zwischen einem Übertragenden mit Betrieb (idR sind in einem Betrieb immer stille Reserven von abnutzbaren Wirtschaftsgütern vorhanden) und einem Gesellschafter mit reiner Kapitalbeteiligung nicht möglich ist, weil die (abnutzbaren) Wirtschaftsgüter des Übertragenden in den Folgejahren einer AfA unterliegen, von welcher der „Kapitalgesellschafter“ profitiert. An diesem Beispiel wird die Argumentation von Hübner-Schwarzinger bestätigt, dass die Verschiebung von stillen Reserven auf die juristische Sekunde nach dem Zusammenschluss zu beziehen ist. In letzter Konsequenz würde die strenge Auslegung dazu führen, dass ein Verkehrswertzusammenschluss mit Aufwertung und Rückkorrektur nicht umsetzbar wäre, was keinesfalls der Intention des Gesetzgebers entspricht.

5.4.2.3.2. Kapitalkontenzusammenschluss

Nach den UmgrStR 2002, Rz 1317a ist Voraussetzung beim Kapitalkontenzusammenschluss für Zusammenschlüsse mit einem Stichtag ab im Zusammenhang mit der Mitübertragung von Grundstücken als Teil des begünstigten Vermögens Folgendes:

  • die Feststellung des Gesamtverkehrswertes des Übertragungsvermögens,

  • die Aufteilung des Gesamtverkehrswertes nach der Verhältnismethode auf die einzelnen betrieblichen Wirtschaftsgüter,

  • das (jeweilige) Vorliegen eines positiven Buchwertes bzw der Bezug auf ein starres Kapitalkonto.

Die Finanzverwaltung differenziert allerdings zwischen den unterschiedlichen Vorsorgemethoden beim Buchwertzusammenschluss hinsichtlich des Erhalts des besonderen Steuersatzes iHv 30% seit . So soll sich der Gewinnvorab (und der unternehmensbezogene Liquidationsvorab) beim Kapitalkontenzusammenschluss nicht als geeignete Vorsorgemethode bei der Mitübertragung von Grundstücken eignen. Laut den UmgrStR 2002, Rz 1320 geht bei der Vereinbarung eines generellen Gewinnvorabs ohne Berücksichtigung von Wirtschaftsgüter, für welche ein besonderer Steuersatz (§ 27a Abs 1 oder § 30a Abs 1 EStG) S. 392bei gedachter Veräußerung maßgeblich ist, die Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes verloren. Der Gewinnvorab führt damit nicht zur Unanwendbarkeit der Buchwertfortführung, sondern nach Meinung der Finanzverwaltung „lediglich“ zum Verlust des besonderen Steuersatzes. Ein „Herausrechnen“ von begünstigten Gewinnvorabanteilen (die auf das Grundstück entfallenden stillen Reserven werden ins Verhältnis zu den Gesamtreserven gesetzt und der Gewinnvorab müsste daher in diesem Verhältnis „gespalten“ besteuert werden) für den Gewinnvorab ist nicht zulässig; daher ist der Gewinnvorab vollständig dem Normaltarif zu unterwerfen.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A (§-4-Abs-1-Gewinnermittlung) und die natürliche Person B schließen sich zu einem nach dem liegenden Stichtag zur A&B-OG zusammen. A überträgt sein Einzelunternehmen samt betrieblichem Grund und Boden (G&B: steuerhängig zum ; Buchwert: 1.000; Verkehrswert zum Zusammenschlussstichtag: 1.200); B leistet eine Bareinlage von 300. Das geplante Beteiligungsverhältnis auf Basis fixer Kapitalkonten beträgt 70% (A) zu 30% (B). Die beiden vereinbaren für die stillen Reserven im Grundstück einen lfd Gewinnvorab iHv 60 (200 × 30%). Dh B „kauft“ sich mit dem Gewinnverzicht von 60 in begünstigt besteuerte stille Reserven des G&B iHv 60 ein.

Es kommt im Ergebnis zum Tausch von begünstigt besteuerten stillen Reserven gegen laufende Gewinne, welche dem normalen Einkommensteuertarif unterliegen. Nach Wolf ist die restriktive Meinung der UmgrStR 2002, Rz 1320 abzulehnen, weil es „technisch“ möglich sein sollte den begünstigten Teil des Gewinnvorabs zu berechnen. Ebenso ist nach Hofmann die Herausrechnung grundsätzlich möglich, aber dies wäre nur die „halbe Wahrheit“.

„Gleichzeitig müsste dann nämlich der andere Zusammenschlusspartner (…), welcher sich mit einem normal besteuerten Gewinnverzicht in die begünstigt besteuerten stillen Reserven einkauft, analog zu § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG iVm § 6 Z 2 lit d EStG wohl 50% des Gewinnverzichtes selbst versteuern.“

Beispiel (Ergänzung):

A könnte den Gewinnvorab von 60 dann mit nur 30% besteuern, während bei B der Gewinn mittels MWR um 30 erhöht werden müsste.

S. 393Im Ergebnis kommt Hofmann zu dem Schluss, dass für ein Herausrechnen von begünstigten Gewinnvorabanteilen eine gesetzliche Grundlage fehlt. Weiters spricht für die Beibehaltung des einheitlichen Gewinnvorabs hinsichtlich der schedulenbesteuerten Wirtschaftsgüter die Regelung der einheitlichen Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG bei der Realteilung. Dieser Sichtweise ist zuzustimmen. Es wäre nicht einleuchtend, wenn laufende operativ erzielte Gewinne, die grundsätzlich dem Normalsteuertarif unterliegen, durch die Vereinbarung eines Gewinnvorabs in begünstigte Gewinnanteile „umgewandelt“ werden könnten. Allerdings müsste mE bei einem späteren Verkauf des Grundstückes eine Altvermögenseigenschaft im Ausmaß der eigenen Quote (vor und nach dem Zusammenschluss) unter Anwendung des besonderen Steuersatzes gem § 30a Abs 1 EStG erhalten bleiben. Der Gewinnvorabverpflichtete „kauft“ sich in begünstigt besteuerte stille Reserven ein. Damit erwirbt er einen Anspruch auf die vor dem Zusammenschlussstichtag entstandenen stillen Reserven (im Ausmaß seiner Substanzbeteiligung nach dem Zusammenschluss). Für die eigene verbleibende Quote des Übertragenden ist bei späterer Veräußerung der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG (gegebenenfalls mit Pauschalierungsmöglichkeit) weiterhin anwendbar. Ebenfalls ist für den „Erwerber“ der begünstigt besteuerten stillen Reserven der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG anwendbar; eine Pauschalierungsmöglichkeit besteht aber nicht (vgl auch das Beispiel unter 5.4.3.2.1.2. lit b).

Als Alternative zum Gewinnvorab bietet sich ein wirtschaftsgutbezogener Liquidationsvorab oder Reservenvorbehalt für Grundstücke als Teil des begünstigten Vermögens an. Zulässig ist es die verschiedenen Methoden im Rahmen des Kapitalkontenzusammenschlusses zu kombinieren (zB wirtschaftsgutbezogener Liquidationsvorab für das mitübertragene Grundstück und Gewinnvorab für den restlichen Betrieb).

Wird ein wirtschaftsgutbezogener Liquidationsvorab für mitübertragene Grundstücke vereinbart sind die stillen Reserven des übertragenen Grundstückes exakt zu ermitteln und diesem zuzuordnen. Die wirtschaftsgutbezogene Liquidationsvereinbarung bezieht sich auf den Fall des Ausscheidens des Grundstückes aus dem Betriebsvermögen (Realisierung) und der damit einhergehenden Auflösung der stillen Reserven. Dabei sind die stillen Reserven dem das Grundstück übertragenden Zusammenschlusspartner in jener Höhe zuzurechnen, in der sie am Zusammenschlussstichtag bestanden haben. Es kommt somit zum „einfrieren“ der am Zusammenschlussstichtag bestehenden stillen Reserven. Sind die stillen Reserven bei späterer Realisierung geringer, so stehen sie dem betreffenden S. 394Gesellschafter ungehindert in ursprünglicher Höhe zu (Ersatzausgleichsregelung), der daraus resultierende Verlust belastet das Gemeinschaftsergebnis, da dieser Verlust gemeinsam auf Ebene der Mitunternehmerschaft erwirtschaftet wurde. Für Grundstücke gelten dabei grundsätzlich die Verlustverwertungsregelungen gem § 6 Z 2 lit d EStG. Ist eine unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaft an der Substanz der Mitunternehmerschaft beteiligt gilt für diesen Anteil die Verlusteinschränkung gem § 6 Z 2 lit d EStG nicht. Unterliegt das dem Liquidationsvorab zugrundeliegende Wirtschaftsgut dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG, ist dieser auch auf den entsprechenden Liquidationsvorab (= die wirtschaftsgutbezogenen fixierten stillen Reserven zum Zusammenschlussstichtag) bei einer späteren Veräußerung anzuwenden. Sollte der Grund und Boden zum Zeitpunkt der Übertragung Altvermögen darstellen so kann die Versteuerung des Liquidationsvorabs ebenso nach der pauschalen Berechnungsmethode gem § 30 Abs 4 EStG erfolgen. Für die pauschale Besteuerung ist der Teilwert zum Zusammenschlussstichtag heranzuziehen (§ 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG). Dafür ist der Teilwert am Zusammenschlussstichtag in Evidenz zu nehmen (vgl dazu 5.4.3.2.1.2.).

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG), in dessen Betriebsvermögen sich ein im Jahr 2000 angeschafftes unbebautes Grundstück befindet (AK 100), schließt sich mit B zu einer A&B-OG zusammen; das Beteiligungsverhältnis in der OG soll 50:50 betragen. Die im Einzelunternehmen des A vorhandenen stillen Reserven befinden sich ausschließlich im Grundstück. Der Verkehrswert des Grundstückes zum Zusammenschlussstichtag beträgt 200. Im Rahmen des Kapitalkontenzusammenschlusses wird ein wirtschaftsgutbezogener Liquidationsvorab in Höhe der stillen Reserven des Grundstückes vereinbart.

Wird das Grundstück später um 250 veräußert, ist der Veräußerungserlös im Verhältnis der Beteiligung auf die Mitunternehmer aufzuteilen, es entfallen daher je 125 auf A und B. Der Veräußerungserlös des A ist um den Liquidationsvorab iHv 100 zu erhöhen, der des B um diesen Betrag zu vermindern. Die Ermittlung der Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung erfolgt individuell und gesellschafterbezogen. A kann die bis zum Zusammenschlussstichtag entstandenen stillen Reserven auf Basis des Teilwertes (Verkehrswertes) pauschal iSv § 30 Abs 4 EStG besteuern (200 × 4,2% = 8,4). Für die Wertveränderungen nach dem Zusammenschlussstichtag kann § 30 Abs 4 EStG beim Übertragenden (A) insoweit angewendet werden, als diesem der Grund und Boden weiterhin zuzurechnen ist (§ 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG). Somit können die auf A entfallenden nach dem Zusammenschlussstichtag entstandenen stillen Reserven iHv 25 ebenfalls pauschal iSv § 30 Abs 4 EStG besteuert werden (25 × 4,2% = 1,05). Für die auf B entfallenden stillen Reserven kann keine pauschale Besteuerung erfolgen (25 × 30% = 7,5).

S. 395Ähnlich verhält es sich bei der Methode des Reservenvorbehaltes. Da die „Zurückbehaltung“ der stillen Reserven auf einzelne übertragene Wirtschaftsgüter beschränkt werden kann, eignet sich der Reservenvorbehaltszusammenschluss für mitübertragene Grundstücke unter Erhalt des besonderen Steuersatzes bei späterer Veräußerung. Für die restlichen Teile des übertragenen Vermögens müssen diesfalls andere Vorsorgemethoden angewendet werden. Der Reservenvorbehalt verlangt die Quantifizierung und Festhaltung (im Zusammenschlussvertrag) der vorbehaltenen stillen Reserven des entsprechenden mitübertragenen Grundstückes zum Zusammenschlussstichtag. Bei der Mitübertragung von mehreren Grundstücken und Vereinbarung eines Reservenvorbehaltes für alle Grundstücke müssen die stillen Reserven genau dem jeweiligen Grundstück zugeordnet werden. Mangels Übertragung der stillen Reserven auf die (neue) Mitunternehmerschaft kommt es für steuerliche Zwecke zu keiner Verschiebung von stillen Reserven. Die stillen Reserven zum Zusammenschlussstichtag bleiben beim Übertragenden steuerhängig. Alle Mitunternehmer sind nur an den ab dem Zusammenschlussstichtag von der Mitunternehmerschaft geschaffenen stillen Reserven beteiligt. Ein Vorbehalt der nach dem Zusammenschlussstichtag entstehenden Reserven ist nach der Auffassung von Sulz nicht möglich. Ebenfalls scheinen die UmgrStR 2002, Rz 1329 von einer Verneinung des Vorbehalts zukünftiger (ab dem Zusammenschlussstichtag) entstehender stiller Reserven auszugehen, weil es ansonsten der betragsmäßigen Feststellung im Zusammenschlussvertrag nicht bedarf. Sollte der Reservenvorbehalt für künftige Wertänderungen zulässig sein, ist die Festlegung der Höhe der stillen Reserven im Zeitpunkt des Zusammenschlusses unerheblich. Anders als beim wirtschaftsgutbezogenen Liquidationsvorab trägt das Risiko der weiteren Entwicklung der stillen Reserven somit nicht der (Vorab-)Verpflichtete, sondern der Vorbehaltsberechtigte. Im Falle einer Wertminderung erhält der Reservenvorbehaltsberechtigte nur den geringeren oder gar keinen Vorbehaltsanspruch und besteuert somit auch nur die sich daraus ergebenden stillen Reserven. Der Reservenvorbehalt ist wirtschaftlich betrachtet ein Liquidationsvorab ohne Ersatzausgleichsregelung.

S. 396Beispiel:

A überträgt (neben Betrieb ohne stille Reserven) ein betriebliches Grundstück mit Buchwert 100 und Verkehrswert 1.000 (stille Reserven: 900); Beteiligung an Mitunternehmerschaft: 50%.

A überträgt somit körperlich und rechtlich den Betrieb samt Grundstück auf die Mitunternehmerschaft; er behält sich „nur“ einen vermögensrechtlichen Anspruch und eine Steuerbemessungsgrundlage vor.

Konsequenzen bei Verkauf des Grundstückes um

a)

1.500

b)

800?

Variante a)

A besteuert: 900 + 250 (50% der neuen stillen Reserven); er erhält vom Veräußerungserlös 1.250 (1.000+250); B besteuert und erhält 250.

Variante b)

A besteuert 700; er erhält den gesamten Veräußerungserlös von 800; B besteuert und erhält 0.

5.4.3. Bewertung von mit eingebrachten Grundstücken – Neuregelungen infolge der Immobilienbesteuerung

Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurden mit den §§ 24 Abs 3 und 25 Abs 5 UmgrStG zwei Neuregelungen im Art IV UmgrStG aufgenommen, welche die steuerliche Behandlung für mitübertragene Grundstücke des Altvermögens als Teil des begünstigten Vermögens bei späterer Veräußerung auf Ebene der Mitunternehmerschaft regeln. Die beiden Bestimmungen orientieren sich an den bereits mit den AbgÄG 2012 eingefügten und durch das 2. AbgÄG 2014 geänderten Regelungen zur Einbringung (§§ 16 Abs 6 und 18 Abs 5 UmgrStG). Demgemäß soll auch bei Zusammenschlüssen für den Übertragenden eine Wahlmöglichkeit zwischen Aufwertung (und damit einhergehend Versteuerung) und Buchwertfortführung des Altvermögensgrundstückes bestehen. Die Neuregelungen sind anwendbar auf Zusammenschlüsse, die nach dem Tag der Kundmachung des 2. AbgÄG 2014, somit nach dem , beschlossen oder vertraglich unterfertigt wurden.

Für die Behandlung von mitübertragenen Grundstücken ist zu differenzieren, ob Grundstücke Bestandteil des übertragenen begünstigten Vermögens iSd § 23 S. 397Abs 2 UmgrStG sind oder nicht (außerbetrieblicher Bereich). Denn Voraussetzung für einen Zusammenschluss ist lediglich, dass einer der am Zusammenschluss beteiligten Personen begünstigtes Vermögen überträgt. Die Übertragung von außerbetrieblichen Grundstücken bleibt einem eigenen Kapitel vorbehalten (vgl 5.4.3.3.).

5.4.3.1. Sofortrealisierungswahlrecht

Als Alternative zur Buchwertfortführung und der gespaltenen Betrachtungsweise iSd § 25 Abs 5 UmgrStG kann mitübertragener Grund und Boden des Altvermögens als Teil des begünstigten Vermögens in der Zusammenschlussbilanz mit dem gemeinen Wert iSd § 6 Z 14 EStG gewinnrealisierend angesetzt werden (§ 24 Abs 3 UmgrStG). Die Optionsmöglichkeit steht nur für Grund und Boden zu. Ein mitübertragenes Gebäude als Teil des begünstigten Vermögens iSd § 23 Abs 2 UmgrStG ist stets zum Buchwert zu übernehmen, obwohl auch bei Gebäuden eine eingeschränkte Altvermögenseigenschaft bestehen kann (Einlage aus dem Privatvermögen). Voraussetzung für die Aufwertung ist, dass § 30 Abs 4 EStG bei fiktiver Veräußerung am Zusammenschlussstichtag beim Übertragenden ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre.

Wie bei der Einbringung ist die Ausübung des Sofortbesteuerungswahlrechtes im Zusammenschlussvertrag festzuhalten, wobei es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt und bei Nichtbeachtung nicht zur Unanwendbarkeit von Art IV UmgrStG führt (vgl dazu auch die Ausführungen unter 5.3.2.1.1.). Das Aufwertungswahlrecht kann wirtschaftsgutbezogen ausgeübt werden, wodurch einzelne Grundstücke mit dem Buchwert und andere Grundstücke (Grund und Boden), soweit diese Grundstücke als getrennte einzelne Wirtschaftsgüter zu werten sind, mit dem gemeinen Wert angesetzt und von der übernehmenden Personengesellschaft fortgeführt werden können.

5.4.3.1.1. Gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG

Wie bei der Einbringung liegt eine gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG bei gedachter Veräußerung am Zusammenschlussstichtag bei § 4-EStG-Gewinnermittlern vor, wenn am die Spekulationsfrist des § 30 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 bereits abgelaufen war. Eine gesamthafte Anwendbarkeit S. 398von § 30 Abs 4 EStG für Grund und Boden besteht ebenfalls bei einer Einlage zum Teilwert vor dem in einen § 4-EStG-Gewinnermittler. Kam es vor dem zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 Abs 1 EStG auf eine Gewinnermittlung nach § 4 EStG kann § 30 Abs 4 EStG wiederum gesamthaft angewendet werden, unabhängig davon, ob eine Grund-und-Boden-Rücklage bzw ein steuerfreier Betrag iSd § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG gebildet wurde. Wurde eine Rücklage gebildet so ist diese bei Ausübung der Aufwertungsoption am Zusammenschlussstichtag zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG aufzulösen.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A (§-4-Abs-1-Gewinnermittlung) und die natürliche Person B schließen sich am zur A&B-OG zusammen. A überträgt sein Einzelunternehmen samt betrieblichem Grund und Boden (keine Steuerverfangenheit zum ; Verkehrswert zum Zusammenschlussstichtag: 1.000); B leistet eine Bareinlage. Das geplante Beteiligungsverhältnis von A und B beträgt jeweils 50%.

Da beim Übertragenden A § 30 Abs 4 EStG zum Zusammenschlussstichtag gesamthaft anwendbar ist, kann A die Aufwertungsoption gem § 24 Abs 3 UmgrStG in Anspruch nehmen. Macht A von der Aufwertungsoption Gebrauch ist dies im Zusammenschlussvertrag festzuhalten. Der Grund und Boden wird in der Zusammenschlussbilanz mit dem gemeinen Wert iHv 1.000 angesetzt. Damit einher geht die Versteuerung des Grund und Bodens bei A zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG, wobei A die Begünstigungsregelung von § 30 Abs 4 EStG in Anspruch nehmen kann. Die Steuerbelastung beträgt daher 42 (1.000 × 14% = 140 × 30% = 42). Der Grund und Boden wird von der übernehmenden Personengesellschaft zum aufgewerteten Verkehrswert übernommen und führt diesen als neuen Buchwert fort. Sollte im Jahr 2020 der Grund und Boden um zB 1.500 veräußert werden, ist der Veräußerungsgewinn (1.500 Veräußerungserlös abzüglich 1.000 Buchwert) auf die beiden Gesellschafter im Ausmaß von jeweils 50% aufzuteilen. Für beide Gesellschafter stellt der Grund und Boden nach dem Zusammenschlussstichtag hinsichtlich ihrer Quote Neuvermögen dar, wodurch sich die Besteuerungsfolgen nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen richten.

5.4.3.1.2. Eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG

Eine eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG liegt vor, wenn der Grund und Boden ohne Einlage in einen § 5-EStG-Gewinnermittler oder ohne Wechsel der Gewinnermittlungsart auf § 5 EStG nicht steuerhängig wäre. In diesen beiden Fällen kann § 30 Abs 4 EStG auf den Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage bzw Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart angewendet werden. Die pauschale Besteuerung findet – verglichen mit der gesamthaften Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG – daher nicht auf Basis des gemeinen Wertes zum Zusammenschlussstichtag, sondern zu einem vorgelagerten Zeitpunkt statt (vgl auch die Ausführungen zur Einbringung unter 5.3.2.1.2.2.).

S. 399Beispiel:

An dem Einzelunternehmen von A, für das der Gewinn gem § 5 Abs 1 EStG ermittelt wird, beteiligt sich die natürliche Person B mit einer Bareinlage. An der daraus entstehenden AB-OG ist A mit 60% und B mit 40% beteiligt. Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens von A gehört Grund und Boden mit einem Buchwert von 800 und einem gemeinen Wert zum Zusammenschlussstichtag von 1.000. Die Anschaffungskosten 1985 betrugen 200. 2007 erfolgte ein Wechsel der Gewinnermittlung von § 4 Abs 1 zu § 5 Abs 1 EStG, wobei der Grund und Boden mit dem Teilwert von 800 angesetzt wurde. 2020 veräußert die AB-OG den Grund und Boden um 1.800.

Da bei einer Veräußerung am Zusammenschlussstichtag § 30 Abs 4 EStG eingeschränkt anwendbar wäre, kann der Ansatz des übertragenen Grund und Bodens gem § 24 Abs 3 UmgrStG mit dem gemeinen Wert erfolgen (1.000). A hat für den Betrag von 800 die Versteuerung als Altvermögen gem § 30 Abs 4 EStG und für den Differenzbetrag von 200 die Versteuerung als Neuvermögenvorzunehmen. Alternativ kann A die Wertsteigerungen bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart auch „normal“ als Differenz zwischen Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart und Anschaffungskosten zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG versteuern. In einer Totalbetrachtung beträgt bei der Regeleinkünfteermittlung die Bemessungsgrundlage 800 (1.000 Teilwert abzüglich 200 Anschaffungskosten). Mangels Existenz von stillen Reserven im übertragenen Grund und Boden braucht keine Vorsorge mehr gem § 24 Abs 2 UmgrStG zu erfolgen. Die durch die Veräußerung realisierte Wertsteigerung im Zeitraum nach dem Zusammenschlussstichtag von 800 unterliegt der (anteiligen individuellen) Besteuerung bei den Gesellschaftern als Neuvermögen. Die Besteuerung erfolgt mit dem Sondersteuersatz von 30%.

5.4.3.1.3. Mitunternehmerschaft als Übertragender

Die Anwendung von § 24 Abs 3 UmgrStG ist relativ einfach zu bewerkstelligen, wenn der Übertragende ein Einzelunternehmer ist. Beim Einzelunternehmer ist für die Anwendbarkeit des Aufwertungswahlrechtes lediglich zu prüfen, ob für den Grund und Boden eine gesamthafte oder teilweise Altvermögenseigenschaft für den im Zuge des Zusammenschlusses mitübertragenen Grund und Boden besteht.

Schwieriger gestaltet sich die Handhabung des Aufwertungswahlrechtes, wenn eine Mitunternehmerschaft ihren Betrieb überträgt (zB in eine Mitunternehmerschaft tritt ein neuer Gesellschafter). Denn bei Mitunternehmerschaften ist es aufgrund der Quotenbetrachtung (Miteigentumsbetrachtung) denkbar, dass aufgrund unterschiedlicher Anschaffungszeitpunkte der Mitunternehmeranteile der zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft gehörende Grund und Boden in eine Altvermögens- und Neuvermögensquote zu zerlegen ist. Infolgedessen wäre § 30 Abs 4 EStG nur quotenweise bei gedachter Veräußerung am Zusammenschlussstichtag anwendbar.

S. 400Da § 24 Abs 1 erster Satz UmgrStG das Wort „Übertragenden“ anführt und generell aus der Überschrift von § 24 UmgrStG „Übertragungsvorgang“ abgeleitet werden kann, dass die Bestimmung gem § 24 Abs 3 UmgrStG den „Übertragenden“ anspricht muss geklärt werden wer im Falle einer Mitunternehmerschaft als „Übertragender“ gilt. § 23 iVm § 24 UmgrStG enthalten keine Beschränkung hinsichtlich des Übertragenden. Nach hA kann Übertragender jede natürliche oder juristische Person und jede Mitunternehmerschaft sein. Fraglich erscheint, ob bei der Übertragung von begünstigtem Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG durch eine Mitunternehmerschaft diese selbst oder die dahinterstehenden Personen als „Übertragender“ iSd § 24 UmgrStG angesehen werden. Nach Hirschler/Sulz gilt neben der Mitunternehmerschaft jeder einzelne Mitunternehmer als Übertragender. Gleichfalls kommen Titz/Wild zu dem Schluss, dass sich die Formulierung „im Falle einer Veräußerung am Zusammenschlussstichtag § 30 Abs 4 EStG auf den gesamten Grund und Boden anwendbar wäre“ (§ 24 Abs 3 UmgrStG) auf den jeweiligen Mitunternehmer hinsichtlich seines Bündels bezieht. Anders als bei der Einbringung gibt es beim Zusammenschluss keine dezidierten Bestimmungen, die den Mitunternehmer nur punktuell als Einbringenden ansehen (§ 13 Abs 2 Satz 2, § 21 Z 1 Satz 4). Daher ist der Ansicht von Hirschler/Sulz und Titz/Wild unter dem Gesichtspunkt des Transparenzprinzips und der Bilanzbündeltheorie zuzustimmen. Auf Grundlage dieser Interpretation wäre bei jedem Mitunternehmer zu prüfen, ob hinsichtlich seines Bündels Alt- oder Neuvermögen vorliegt und in Abhängigkeit von der Bejahung der Altvermögenseigenschaft die Aufwertungsoption zusteht.

Gegen diese Sichtweise könnte der Wortlaut gem § 24 Abs 3 UmgrStG sprechen, weil der Gesetzeswortlaut verlangt, dass der Grund und Boden „zur Gänze“ mit dem Wert gem § 6 Z 14 EStG bei Ausübung des Wahlrechtes anzusetzen ist. Erfüllt einer der Mitunternehmer in Bezug auf seinen Anteil die (zumindest eingeschränkte Altvermögenseigenschaft, könnte unter strenger Zugrundelegung des Gesetzeswortlautes („zur Gänze“ iVm „eingeschränkter Anwendbarkeit“) mit Wirkung für alle Mitunternehmer der Grund und Boden in der Zusammenschlussbilanz mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Der Grund und Boden wäre als ein einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen, der nur einheitlich (Gesamtaufwertung mit Wirkung für alle Mitunternehmer) bewertet werden kann. Es wird auch tatsächlich das Wirtschaftsgut Grund und Boden übertragen und nicht mehrere Quoten am Grund und Boden, wenngleich die Quoten die Eigentums-/Beteiligungsverhältnisse für steuerliche Zwecke widerspiegeln. Jene(r) Mitunternehmer S. 401für die § 30 Abs 4 EStG bei gedachter Veräußerung (ganz oder eingeschränkt) anwendbar ist, können ihre Quote am Grund und Boden dementsprechend besteuern; die übrigen Mitunternehmer, die von § 30 Abs 4 EStG ausgeschlossen sind, müssen nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsvorschriften ihren bündelmäßigen Anteil am Grund und Boden als Neuvermögen versteuern. Nach dieser Interpretation wäre die Ausübung des Aufwertungswahlrechtes daher nur einheitlich für alle Mitunternehmer gesellschafterübergreifend wahrzunehmen. Für diese Sichtweise spricht auch der Vereinfachungsgedanke (Vermeidung der Durchführung von Vorsorgemaßnahmen); bei einer gesamtheitlichen Aufwertung muss gerade keine Vorsorge getroffen werden, während bei einer teilweisen bündelmäßigen Aufwertung weiterhin Vorsorge getroffen werden muss. Problematisch erscheint aber, ob die Bestimmung gem § 24 Abs 3 UmgrStG bei einer solchen Betrachtungsweise nicht ihre Praxisrelevanz verliert. Normalerweise wird kein Mitunternehmer freiwillig seine im Grund und Boden befindlichen anteiligen stillen Reserven – ohne Liquiditätszufluss – als Neuvermögen versteuern ohne einen (bedeutsamen) praktischen Nutzen davonzutragen. Denn anders als bei der Einbringung halten sich die Vorteilhaftigkeitsüberlegungen bei Ausübung der Aufwertungsoption für den Zusammenschluss in Grenzen (siehe 5.4.3.1.4.).

Im Verständnis einer strengen bilanzbündeltheoretischen Betrachtung könnte sich die Wortfolge „zur Gänze“ daher ebenso auf den jeweiligen Mitunternehmeranteil beziehen. Erfüllt der Mitunternehmer die Voraussetzungen (ganz oder teilweise) gem § 30 Abs 4 EStG kann er den Grund und Boden „zur Gänze“ in Bezug auf seinen Anteil mit dem gemeinen Wert ansetzen. Aus Sicht des Übertragenden ist nämlich § 30 Abs 4 EStG für Grund und Boden in Bezug auf seinen Anteil uneingeschränkt anwendbar. Für die das Wahlrecht nicht Ausübenden oder nicht Könnenden bleibt es hinsichtlich ihres Anteiles beim Buchwertansatz. Diesfalls müsste aber – mangels Aufwertung(smöglichkeit) aller Mitunternehmer – die anteilige Aufwertung evident gehalten werden. Technisch erfolgen kann dies zB durch die Aufstellung einer Zusammenschluss-Ergänzungsbilanz für den Aufwertenden (vgl dazu die Ausführungen zur Einbringung unter 5.3.2.1.2.3.). Alternativ kann der Grund und Boden zur Gänze mit dem gemeinen Wert in der Hauptbilanz der Mitunternehmerschaft angesetzt werden und die nicht vom Wahlrecht gem § 24 Abs 3 UmgrStG ausübenden bzw nicht könnenden Mitunternehmer müssten die Aufwertung in der Hauptbilanz durch eine negative Ergänzungsbilanz rückgängig machen. Für eine bilanzbündelmäßige Ausübung des Wahlrechtes gem § 24 Abs 3 UmgrStG spricht zudem die Vorschrift gem § 25 Abs 5 S. 402UmgrStG. § 25 Abs 5 UmgrStG stellt das Pendant zu § 24 Abs 3 UmgrStG im Falle der Buchwertfortführung dar. Nach dieser Bestimmung (§ 25 Abs 5 Z 1 zweiter TS UmgrStG) wird für die Qualifikation der Altvermögenseigenschaft nach dem Zusammenschlussstichtag ausdrücklich zwischen Fremd- und Eigenquote differenziert. Daher ergibt sich aus der Regelung gem § 25 Abs 5 UmgrStG (Buchwertfortführung), die den Regelfall darstellen wird, eine bilanzbündelmäßige Betrachtung. Doch nicht nur für die Wertsteigerungen nach dem Zusammenschluss ergibt sich eine bündelmäßige Betrachtung, sondern auch für die anteilsmäßigen bis zum Zusammenschlussstichtag angesammelten stillen Reserven ist der anteilige Teilwert, auf den § 30 Abs 4 EStG angewendet werden kann, bei Buchwertfortführung in Evidenz zu nehmen. Bei einer späteren Veräußerung steht dem Übertragenden (= Mitunternehmer) hinsichtlich seines Anteiles für die Wertveränderungen bis zum Zusammenschlussstichtag die pauschale Einkünfteermittlung auf Grundlage des (anteiligen) in Evidenz genommenen Teilwertes zu. Nichts anderes kann daher für die Alternative der Buchwertfortführung, die Aufwertungsoption gem § 24 Abs 3 UmgrStG gelten, zumal keine sinngemäße Norm wie bei der Einbringung gem § 16 Abs 4 UmgrStG (grundsätzlich einheitliche Bewertung bei Mitunternehmerschaften) besteht. Zudem ist beim Zusammenschluss gerade kein Wechsel zwischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuersphäre gegeben, wodurch die individuelle gesellschafterbezogene Aufwertung durch das System der Ergänzungsbilanzen beim jeweiligen Aufwertenden evident gehalten werden kann. Auf dieses Verständnis deuten auch die ErläutRV zum 2. AbgÄG 2014 hin, wenn zur Übernahme der Buchwerte des Grund und Bodens ausgeführt wird, dass damit der Unterschied zur Übertragung von Grund und Boden im Wege einer Einbringung sichtbar wird. Bei Einbringungen (unter Buchwertfortführung des Grund und Bodens) ist § 30 Abs 4 EStG nur hinsichtlich der bis zum Einbringungsstichtag entstandenen stillen Reserven auf Basis des Teilwertes als „Trennlinie“ anwendbar; der Grund und Boden stellt bei der übernehmenden Körperschaft (augenscheinlich aufgrund des Sphärenwechsels) jedenfalls zur Gänze Neuvermögen dar und ist im Falle einer Veräußerung hinsichtlich der nach dem Einbringungsstichtag eintretenden Wertsteigerungen nach den allgemeinen Regelungen der Gewinnermittlung zu besteuern. Bei Übertragungen im Zuge eines Zusammenschlusses soll die Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG auch hinsichtlich der nach dem Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertsteigerungen aufrecht bleiben, soweit der Grund und Boden dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist.

„Anders als bei der Einbringung sollen die Regelungen zur Übertragung von Grund und Boden im Wege eines Zusammenschlusses daher eine Sphärentrennung zwischen dem Übertragenden und den anderen Gesellschaftern der Personengesellschaft, nicht aber zwischen dem Übertragenden und der Personengesellschaft vornehmen.“

S. 403Werden diese Aussagen auf das Aufwertungswahlrecht umgelegt, ergibt sich für Einbringungen die gesamthafte Aufwertung mit Wirkung für alle Mitunternehmer, weil diesfalls der gemeine Wert (= aufgewerteter Grund und Boden) als „Trennlinie“ (verglichen mit dem in Evidenz genommen Teilwert bei Buchwertfortführung) mit Wirkung für alle Mitunternehmer gelten muss. Nur so ist iSd ErläutRV zum 2. AbgÄG 2014 die Sphärentrennung bei Aufwertung und Buchwertfortführung synchron im Rahmen der Einbringung sichergestellt. Hingegen kommt es beim Zusammenschluss für den Grund und Boden „nur“ zur Trennung zwischen dem Übertragenden und den anderen Gesellschaftern. Folglich ist der „Übertragende“ nicht an die Verhältnisse der anderen Mitunternehmer (Alt- bzw Neuvermögen) hinsichtlich seines Anteiles (und damit der Aufwertungsmöglichkeit) gebunden.

Anhand eines Beispiels sollen beide Lösungsansätze verdeutlicht werden.

Beispiel:

A und C sind jeweils zu 50% an der AC-OG beteiligt. Im Betriebsvermögen der AC-OG befindet sich Grund und Boden des Anlagevermögens. Da C seine Beteiligung von B an der Mitunternehmerschaft zu einem späteren Zeitpunkt als A erworben hat, war für C der Grund und Boden am noch steuerverfangen (Anschaffungskosten für seine Quote am Grund und Boden: 400); für A liegt hingegen ein Altgrundstück vor. In die AC-OG tritt nun D als weiterer Mitunternehmer durch Übertragung eines Betriebes als Sacheinlage ein; D soll zu 10% beteiligt werden (gemeiner Wert des Grundstückes am Zusammenschlussstichtag: 1.400).

a)

Vollaufwertung mit Wirkung für alle Mitunternehmer

b)

Teilaufwertung

Variante a)

A und C können das Sofortrealisierungswahlrecht des § 24 Abs 3 UmgrStG ausüben, wobei A die stillen Reserven im Grund und Boden pauschal nach § 30 Abs 4 EStG ermittelt (98 [700 × 14%]); B muss die stillen Reserven nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen (300 [700 – 400]) ermitteln. Der Grund und Boden wird zur Gänze in der Zusammenschlussbilanz mit dem gemeinen Wert iSd § 6 Z 14 EStG (1.400) angesetzt. Der Grund und Boden gilt fortan für sämtliche Mitunternehmer als Neuvermögen.

Variante b)

In dieser Variante kann nur A aufwerten, weil nur hinsichtlich seines Anteiles Grund und Boden des Altvermögens vorliegt. C ist von der Aufwertungsmöglichkeit ausgeschlossen. Demgemäß ermittelt A die stillen Reserven im Grund und Boden zum Zusammenschlussstichtag pauschal nach § 30 Abs 4 EStG (98 [700 × 14%]). Für die auf C entfallenden stillen Reserven iHv 300 (300 [700 – 400]) kommt es durch den Zusammenschluss zur Verschiebung von stillen Reserven. Daher muss Vorsorge iSd § 24 Abs 2 UmgrStG für die Verschiebung von endgültigen Steuerlasten getroffen werden (zB Kapitalkontenzusammenschluss mit Vereinbarung eines Reservenvorbehaltes oder wirtschaftsgutbezogenen Liquidationsvorabs für den Grund und Boden). Zusätzlich muss die anteilige Aufwertung durch A evident gehalten werden. Dies wird in der Praxis wohl nur über die Führung einer Ergänzungsbilanz möglich sein. A hat daher im Rahmen des Zusammenschlusses eine Zusammenschluss-Ergänzungsbilanz für den anteiligen aufgewerteten S. 404Grund und Boden aufzustellen. Diese wird bis zur tatsächlichen Veräußerung des Grund und Bodens, des Betriebes der Mitunternehmerschaft oder der Veräußerung des Mitunternehmeranteiles von A fortgeführt um zu einem richtigen Ergebnis zu kommen. Alternativ kann der Grund und Boden zur Gänze mit dem gemeinen Wert in der Gesellschaftsbilanz der Mitunternehmerschaft angesetzt werden und die „Nichtaufwertenden“ führen eine negative Ergänzungsbilanz (= Abstockung der gesamthaften Aufwertung).

5.4.3.1.4. Rechtsfolge

Rechtsfolge der Ausübung des Aufwertungswahlrechtes ist der Ansatz des Grund und Bodens mit dem gemeinen Wert in der Zusammenschlussbilanz. Damit kommt es zum Zusammenschlussstichtag zur Versteuerung der im Grund und Boden befindlichen stillen Reserven, wobei § 30 Abs 4 EStG bei gesamthafter Altvermögenseigenschaft auf Basis des gemeinen Wertes iSd § 6 Z 14 EStG angewendet werden kann. Für den Fall der eingeschränkten Anwendbarkeit der pauschalen Besteuerung, kann § 30 Abs 4 EStG zu einem vorgelagerten Zeitpunkt angewendet werden (Einlageteilwert, Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart). § 24 Abs 3 UmgrStG verlangt für den Ansatz des gemeinen Wertes aber lediglich eine (fiktive) Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG, enthält sich aber einer Aussage dazu, ob der Grund und Boden auch tatsächlich gem § 30 Abs 4 EStG besteuert werden muss. Demgemäß kann der Übertragende den „begünstigungsfähigen Wert“ ebenso unter Anwendung der allgemeinen Besteuerungsfolgen ansetzen. Diesfalls wird bei gesamthafter Altvermögenseigenschaft der gemeine Wert als Veräußerungserlös fingiert. Die Differenz zwischen gemeinem Wert und Buchwert unterliegt dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG (unter Berücksichtigung der Kosten für die Mitteilung oder Selbstberechnung gem § 30c EStG). Selbiges gilt bei eingeschränkter Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG. Im Falle der Einlage aus dem Privatvermögen ist die Differenz zwischen Einlageteilwert und Buchwert (Anschaffungskosten) gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG zu erfassen. Die Wertsteigerungen nach der Einlage bis zum Zusammenschlussstichtag sind als Differenz zwischen gemeinem Wert iSd § 6 Z 14 EStG und Einlageteilwert im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu deklarieren.

Wird das Aufwertungswahlrecht in Anspruch genommen führt die Aufwertung des Grund und Bodens – im Gegensatz zur Buchwertfortführung (für die Beteiligungsquote des Übertragenden) – zum gänzlichen Verlust der (anteiligen) Altvermögenseigenschaft für spätere Wertänderungen nach dem Zusammenschlussstichtag. Für die Wertsteigerungen nach dem Zusammenschlussstichtag gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften, wobei der Aufwertungsbetrag S. 405(= gemeiner Wert zum Zusammenschlussstichtag) als neuer Buchwert der übernehmenden Personengesellschaft gilt. Ein späterer Veräußerungserlös ist den Mitunternehmern anteilig im Ausmaß ihrer Beteiligungsquoten zuzurechnen. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich (anteilig) nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen (Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten/Buchwert unter Berücksichtigung der abziehbaren Kosten gem § 4 Abs 3a Z 2 EStG) und ist im Ausmaß der Bündelquote beim jeweiligen Mitunternehmer zu versteuern. Die Aufwertung führt systematisch dazu, dass es für den aufgewerteten Grund und Boden zu keiner Verschiebung von stillen Reserven zwischen den Zusammenschlusspartnern kommt. Es ist daher für einen voll aufgewerteten Grund und Boden – mangels Übergang stiller Reserven – keine Vorsorge iSv § 24 Abs 2 UmgrStG zu treffen.

Zweifelhaft erscheint die Zweckmäßigkeit der Aufwertung. Ein mit der Einbringung vergleichbarer Effekt ist nämlich mangels zweier Steuerebenen nicht gegeben (keine Verdoppelung der stillen Reserven, Erhöhung des Einlagenevidenzkontos). Verstärkend gegen die Ausübung der Aufwertungsoption spricht der Verlust der Altvermögenseigenschaft für den Übertragenden für nach den Zusammenschlussstichtag eingetretene Wertsteigerungen. Die Vorteilhaftigkeit der Aufwertung beschränkt sich somit nach Titz/Wild auf Bagatellfälle und Praktikabilitätsüberlegungen. So ist bei Vollaufwertung keine Vorsorgemaßnahme iSd § 24 Abs 2 UmgrStG gegen eine Steuerlastverschiebung erforderlich.

Allerdings lassen sich in Einzelfällen – neben Vereinfachungsgründen – auch wirtschaftliche Gründe für die Aufwertung des Grund und Bodens finden. ZB wird durch die Aufwertung des Grund und Bodens das Bilanzbild (bei buchmäßiger Überschuldung) verbessert. Parallel dazu wird das Haftungspotential ersichtlich und die Zusammenschlusspartner ersparen sich gegebenenfalls ein Gutachten für die Aufnahme eines Kredits mittels Besicherung durch das Grundstück (Hypothek). Weiters kann der Aufwertungsbetrag zur Verrechnung von steuerlichen Verlustvorträgen verwendet werden. Dies gilt auch im Hinblick auf den durch das StRefG 2015/2016 neu eingefügten § 23a EStG (Auffüllung eines negativen Kapitalkontos). Für die Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen könnte aber die Ausübung der Regelbesteuerungsoption notwendig (§ 30a Abs 2 EStG) sein, weil die Gewinne aus der fingierten Tauschbesteuerung des Grund und Bodens zum Zusammenschlussstichtag dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG S. 406unterliegen und positive schedulenbesteuerte Einkünfte grundsätzlich nicht mit Verlustvorträgen (aus progressiv stammenden Einkünften) verrechnet werden können. Das BMF geht in einer Information davon aus, dass die Regelbesteuerungsoption nicht notwendig ist (zur Diskussion vgl 5.3.2.1.2.4.). Sollte der Gesetzgeber in Zukunft den besonderen Steuersatz auf Grundstücksveräußerungen nochmals anheben, könnte zur „Vorsorge“ gegen eine Gesetzesverschlechterung die Aufwertungsoption (gegebenenfalls rückwirkend aufgrund der Rückwirkungsfiktion) sinnvoll sein.

5.4.3.2. Buchwertfortführung – „Gespaltene Betrachtung“ bei späterer Veräußerung

Als Alternative zur Aufwertungsoption gem § 24 Abs 3 UmgrStG steht dem Übertragenden – wohl der Normalfall – die Buchwertfortführung des mitübertragenen Grund und Boden des Altvermögens offen. Die speziellen Regelungen für unter Buchwertfortführung übertragene Grundstücke wurde mit dem 2. AbgÄG 2014 in § 25 Abs 5 UmgrStG verankert. Anders als § 24 Abs 3 UmgrStG schränkt § 25 Abs 5 UmgrStG den Anwendungsbereich nicht nur auf Grund und Boden ein, sondern erstreckt ihn auch auf Gebäude und grundstücksgleiche Rechte. § 25 Abs 5 UmgrStG soll die gesamthafte oder eingeschränkte Pauschalierungsmöglichkeit iSv § 30 Abs 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen für die bis zum Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertsteigerungen bei einer späteren Veräußerung auf Ebene der übernehmenden Mitunternehmerschaft sichern. Die Neuregelung gem § 25 Abs 5 UmgrStG ist an die Bestimmung zur Einbringung gem § 18 Abs 5 UmgrStG angelehnt, unterscheidet sich aber in einem wesentlichen Punkt (siehe 5.4.3.2.1.2.). § 25 Abs 5 UmgrStG ist ebenfalls in zwei Teilziffern untergliedert:

  • § 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG bezieht sich nur auf beim Übertragenden zum Zusammenschlussstichtag gänzlich nicht steuerverfangenen Grund und Boden des Anlagevermögens.

  • § 25 Abs 5 Z 2 UmgrStG erweitert den Anwendungsbereich auf sämtliche Grundstücke iSd § 30 Abs 1 EStG (somit Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte), die zum Zusammenschlussstichtag bei gedachter Veräußerung teilweise der pauschalen Besteuerung iSv § 30 Abs 4 EStG unterliegen würden.

S. 407§ 25 Abs 5 UmgrStG ist für Zusammenschlüsse anwendbar, für die der Zusammenschlussvertrag nach dem abgeschlossen wurde.

5.4.3.2.1. Gesamthafter Anwendungsbereich von § 30 Abs 4 EStG

§ 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG bezieht sich auf zum Buchwert übernommenen Grund und Boden des Anlagevermögens, bei welchem bei gedachter Veräußerung am Zusammenschlussstichtag § 30 Abs 4 EStG zur Gänze angewendet werden kann. Der Grund und Boden darf somit am nicht steuerverfangen gewesen sein. Eine gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG für Grund und Boden liegt bei § 4-EStG-Gewinnermittlern vor, wenn am die Spekulationsfrist des § 30 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 für den Grund und Boden bereits abgelaufen war. Daran ändert auch eine Einlage aus dem Privatvermögen vor dem in einen § 4-EStG-Gewinnermittler nichts. Wurde der Grund und Boden (Anschaffung vor dem ) nach dem aus dem außerbetrieblichen Bereich in das Betriebsvermögen eingelegt, gilt die Altvermögenseigenschaft bei einer späteren (gedachten) Veräußerung unabhängig von der Art der Gewinnermittlungsart. Sollte es in der Vergangenheit zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 Abs 1 auf § 4 EStG gekommen sein, kann § 30 Abs 4 EStG zur Gänze, unabhängig davon angewendet werden, ob anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart eine Rücklage bzw steuerfreier Betrag nach alter Rechtslage iSd § 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG gebildet worden ist (zur Behandlung der Rücklage vgl 5.4.3.2.1.2.).

Bei zum Buchwert übernommenen Wirtschaftsgüten ist eine Grundvoraussetzung von Art IV UmgrStG, dass Vorsorge iSv § 24 Abs 2 UmgrStG gegen die Verschiebung einer endgültigen Steuerlastverschiebung zu treffen ist. Aufgrund der ab bestehenden Steuerhängigkeit aller stillen Reserven von Grundstücken, unabhängig von der Gewinnermittlungsart, sind vom Vorsorgeerfordernis sämtliche zum Buchwert übernommenen Grundstücke betroffen. Ungeachtet der Möglichkeit für nicht steuerverfangenen Grund und Boden die stillen Reserven pauschal zu ermitteln, richtet sich die Vorsorgemaßnahme nach den buchmäßigen stillen Reserven (Verkehrswert abzüglich Buchwert). Da § 25 Abs 5 UmgrStG die Buchwertfortführung voraussetzt, muss für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung für mitübertragene Grundstücke Vorsorge gegen eine endgültige Steuerlastverschiebung getroffen werden.

5.4.3.2.1.1. Evidenzierung des Teilwertes

Sofern eine Vorsorgemaßnahme für den beim Übertragenden im Falle einer gedachten Veräußerung nicht mehr steuerverfangenen Grund und Boden getroffen wurde, ist der Teilwert des Grund und Bodens zum Zusammenschlussstichtag in Evidenz zu nehmen (§ 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG).

S. 408Die Evidenzierung des Teilwertes ist von der übernehmenden Personengesellschaft vorzunehmen, weil bei einer späteren Veräußerung die entsprechenden Daten im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung nach § 188 BAO zu verarbeiten sind. Während die Evidenznahme des Teilwertes bei der Übertragung eines Einzelunternehmens samt betrieblichen Grund und Boden relativ einfach im Zuge der Vorsorgemethode (zB wirtschaftsgutbezogener Liquidationsvorab oder Verkehrswertzusammenschluss mit Rückkorrektur in Ergänzungsbilanzen) vorgenommen werden kann, gestaltet sich dies bei Mitunternehmerschaften schwieriger. Beim Zusammenschluss durch Übertragung eines Betriebes (Teilbetriebes) samt Betriebsgrundstücken durch eine Mitunternehmerschaft stellt sich nämlich (wie zu § 24 Abs 3 UmgrStG) die Frage, wer als „Übertragender“ (Mitunternehmerschaft und/oder die Mitunternehmer) anzusehen ist. Nach der ratio legis der Norm gem § 25 Abs 5 UmgrStG soll die pauschale Besteuerungsmöglichkeit iSv § 30 Abs 4 EStG für Grund und Boden des Altvermögens beim Übertragenden – trotz Buchwertfortführung – durch eine Umgründungsmaßnahme (Zusammenschluss) nicht verloren gehen. Daher geht bei lediglich einzelnen Altgrundstücksquoten für den jeweiligen Mitunternehmer die Altvermögenseigenschaft hinsichtlich seines Anteiles durch den Zusammenschluss nicht verloren. § 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG ist für jeden einzelnen Mitunternehmer, dessen anteiliger gesamter Grund und Boden übertragen wird und in dessen Bilanzbündel sich ein gänzlich nicht steuerverfangener Teil des Grund und Bodens der Mitunternehmerschaft befindet, anwendbar. Sollten alle Mitunternehmer eine „Altvermögensquote“ am Grund und Boden halten ist entweder der gesamte Teilwert des Grund und Bodens und die jeweiligen Quoten der Mitunternehmer in Evidenz zu nehmen oder es wird gleich der rechnerisch anteilige Teilwert für jeden Mitunternehmer entsprechend seiner Quote in Evidenz genommen. Sofern nicht sämtliche Mitunternehmer in Bezug auf ihr Bilanzbündel eine (anteilige) Altvermögenseigenschaft iSv § 30 Abs 4 EStG aufweisen, wird vom Schrifttum eine anteilige (entsprechend der Quote) Evidenznahme des Teilwertes befürwortet. ME erscheint es geboten bei der anteiligen Evidenznahme des Teilwertes auch den gesamten Teilwert evident zu halten. Bei einer späteren Veräußerung müssen nämlich sämtliche bis zum Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertsteigerungen nacherfasst werden, unabhängig davon, ob § 30 Abs 4 EStG angewendet werden kann. Zudem sind auch die nach dem Zusammenschlussstichtag entstandenen Wertveränderungen vom (gesamtS. 409haften) Teilwert ausgehend zu beurteilen. Eine lediglich anteilige Evidenznahme könnte bei einer späteren Veräußerung des Grund und Bodens zu Problemen führen, wenn nicht mehr eruierbar ist, wer zu wie viel Prozent an der übertragenden Mitunternehmerschaft vor dem Zusammenschluss beteiligt war. Die Beteiligungsverhältnisse vor und nach dem Zusammenschluss stimmen nämlich nicht überein; die neu hinzutretenden Gesellschafter partizipieren erst ab Zusammenschlussstichtag an den neu entstehenden stillen Reserven mit. Für die Neuhinzutretenden gilt der in Evidenz genommene Teilwert als (anteiliger) Buchwert.

Beispiel:

A, B, C und D sind an der ABCD-OG jeweils im Ausmaß von 25% beteiligt. Seit Bestehen der OG ermittelt diese ihren Gewinn gem § 4 Abs 1 EStG. Zum Betriebsvermögen der ABCD-OG gehört Grund und Boden (Anschaffungskosten 200). Da C und D ihre Beteiligungen an der Mitunternehmerschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt als A und B erworben haben, war für C und D der Grund und Boden am noch steuerverfangen. Im Zuge der Anschaffung der Mitunternehmeranteile wurde für C und D eine Ergänzungsbilanz gebildet. Für den Grund und Boden wurden in der Ergänzungsbilanz jeweils zusätzliche Anschaffungskosten iHv jeweils 200 aktiviert. Für A und B liegt hinsichtlich ihrer Quoten ein Altgrundstück vor. Am möchte sich E mit einer Bareinlage an der ABCD-OG im Ausmaß von 20% beteiligen. Jeder Mitunternehmer soll nach dem Zusammenschlussstichtag im Ausmaß von 20% beteiligt sein. Zum Zusammenschlussstichtag beträgt der gemeine Wert des Grund und Bodens 2.000. Die (nunmehrige) ABCDE-OG führt den Grund und Boden unter Buchwertfortführung fort. Für die Verschiebung von stillen Reserven wird annahmegemäß Vorsorge getroffen. Bei gedachter Veräußerung am Zusammenschlussstichtag könnten A und B die Einkünfte gemäß ihrer Quote pauschal iSv § 30 Abs 4 EStG ermitteln. C und D müssten für ihre Quote an der Mitunternehmerschaft die Einkünfte „normal“ unter Auflösung der Ergänzungsbilanz berechnen.


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A
B
C
D
Gemeiner Wert
500
500
500
500
Anschaffungskosten
– 430
– 430
– 50
– 50
Ergänzungsbilanz
– 200
– 200
Bemessungsgrundlage
70
70
250
250

Durch § 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG wird die Realisierung der stillen Reserven unterdrückt. Die pauschale Einkünfteermittlung geht für A und B durch den Zusammenschluss für die Wertsteigerungen bis zum Zusammenschlussstichtag nicht verloren. Würde nur der anteilige Teilwert für A und B in Evidenz genommen werden, könnte es viele Jahre nach dem Zusammenschluss bei Veräußerung des Grund und Bodens zu Problemen kommen. Veräußert die Mitunternehmerschaft nach dem Zusammenschluss den Grund und Boden ist der Veräußerungserlös auf sämtliche Mitunternehmer aufzuteilen und den anteiligen Anschaffungskosten (Buchwerten) gegenüberzustellen. Die Anschaffungskosten für die Wertsteigerungen nach dem Zusammenschlussstichtag ergeben sich aber aus dem gesamten in Evidenz genommenen Teilwert). Die zusätzliche (gesamthafte) Evidenzierung des Teilwertes erscheint notwendig, weil die Beteiligungsverhältnisse nach dem Zusammenschlussstichtag nicht den Beteiligungsverhältnissen vor dem Zusammenschlussstichtag entsprechen.

S. 410Überträgt ein Mitunternehmer seinen Mitunternehmeranteil in eine andere Mitunternehmerschaft nach Art IV UmgrStG mit Buchwertfortführung, fällt der zum Gesamthandvermögen der Mitunternehmerschaft gehörende Grund und Boden hinsichtlich des übertragenen Bilanzbündels grundsätzlich ebenfalls in den Anwendungsbereich von § 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG. Dabei ist der übertragende Mitunternehmer jedenfalls als „Übertragender“ anzusehen. Aus Sicht des Übertragenden liegt hinsichtlich seiner Grundstücksquote, auf die § 30 Abs 4 EStG anwendbar wäre, ein gesamter nicht mehr steuerverfangener Grund und Boden vor. Sollte zum übertragenen Mitunternehmeranteil Grund und Boden des Sonderbetriebsvermögens gehören, ist § 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG auch für den zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grund und Boden anwendbar. Für das Sonderbetriebsvermögen gilt die gleiche Gewinnermittlungsart wie für die Mitunternehmerschaft. Ermittelt die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG, „färbt“ die Gewinnermittlungsart auf das Sonderbetriebsvermögen „ab“. Hat der Mitunternehmer den Grund und Boden vor dem angeschafft oder in das Sonderbetriebsvermögen vor dem zum Teilwert eingelegt und ermittelt die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn gem § 4 EStG, liegt im Sonderbetriebsvermögen Grund und Boden des Altvermögens vor.

5.4.3.2.1.2. Spätere Veräußerung des Grund und Bodens

Für den Fall einer späteren Veräußerung des Grund und Bodens auf Ebene der Mitunternehmerschaft sieht das Gesetz eine differenzierende („gespaltene“) Betrachtungsweise vor. Dabei wird zwischen den Wertveränderungen bis zum Zusammenschlussstichtag (§ 25 Abs 5 Z 1 erster TS UmgrStG) und Wertsteigerungen nach dem Zusammenschlussstichtag (§ 25 Abs 5 Z 2 zweiter TS UmgrStG) unterschieden.

a) Wertveränderungen bis zum Zusammenschlussstichtag

Der Betrag der bis zum Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertveränderungen kann vom Übertragenden zur Gänze unter Anwendung von § 30 Abs 4 EStG auf Basis des (anteilig) in Evidenz genommenen Teilwertes als betriebliche Einkünfte versteuert werden. Da § 25 Abs 5 Z 1 erster TS UmgrStG eine „Kann-Bestimmung“ ist, steht dem Übertragenden ebenso die „normale“ Einkünfteermittlung (nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen) offen. Für den Übertragenden bleibt daher die uneingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG aufrecht, wenn entsprechend den Vorsorgetechniken gegen die Steuerlastverschiebung vorgesorgt worden ist und die bis zum ZusammenschlussS. 411stichtag angefallenen stillen Reserven dem Übertragenden zugerechnet werden können. Verglichen mit der Aufwertungsoption gem § 24 Abs 3 UmgrStG macht es keinen Unterschied (mit Ausnahme einer Änderung der Rechtslage, zB durch Erhöhung des Steuersatzes oder der Bemessungsgrundlage), ob das Aufwertungswahlrecht ausgenützt oder die Buchwertfortführung beibehalten wird. In beiden Fällen kann (Wahlrecht) die Besteuerungsmöglichkeit iSv 30 Abs 4 EStG für die bis zum Zusammenschlussstichtag angesammelten Wertsteigerungen pauschal auf Basis des gemeinen Wertes/Teilwertes abgegolten werden. Allerdings ergibt sich ein Unterschied dann, wenn der gemeine Wert iSv § 6 Z 14 EStG (§ 24 Abs 3 UmgrStG) nicht dem Teilwert (§ 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG) entsprechen sollte.

Die Zurechnung der bis zum Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertveränderungen zum Übertragenden entspricht dem „eisernen“ Grundsatz des Individualprinzips, wonach jedes Steuersubjekt das von ihr erwirtschaftete Einkommen zu versteuern hat. Problematisch erscheinen jene Fälle, in denen es in der Vergangenheit zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 Abs 1 EStG auf § 4 EStG gekommen ist und anlässlich des Wechsels eine Grund-und-Boden-Rücklage bzw ein steuerfreier Betrag (§ 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG idF vor dem 1. StabG 2012) gebildet worden ist. Anlässlich der Buchwertfortführung würde die Grund-und-Boden-Rücklage auf die neue Mitunternehmerschaft übergehen. Damit kommt es aber zur Übertragung (aufgeschobener) stiller Reserven auf ein anderes Steuersubjekt (Neuhinzutretenden) bei späterer Veräußerung des Grund und Bodens und paralleler Auflösung der Grund-und-Boden-Rücklage. Daher ist auch für eine bestehende Grund-und-Boden-Rücklage Vorsorge gegen eine Verschiebung von Steuerlasten zu treffen. Dies kann zB über eine Ergänzungsbilanz erfolgen (Übernahme der Grund-und-Boden-Rücklage im Gesamthandvermögen und Einstellung eines Korrekturpostens bei den neuen Mitunternehmern in der Ergänzungsbilanz). Eine andere von Hirschler/Sulz vorgeschlagene Möglichkeit wäre die Zurückbehaltung der Grund-und-Boden-Rücklage als „negatives Sonderbetriebsvermögen“. Im Ergebnis muss die Grund-und-Boden-Rücklage bei Buchwertfortführung bei jenem steuerhängig bleiben, der sie gebildet hat.

Fraglich erscheint, ob bei allen Vorsorgemaßnahmen der (anteilig) in Evidenz genommene Teilwert als Bemessungsgrundlage für die bis zum Zusammenschlussstichtag angesammelten stillen Reserven herangezogen werden muss. Es könnten nämlich Fallkonstellationen eintreten, in denen der Veräußerungserlös bei einer späteren Veräußerung unter den Teilwert sinkt. Die Vorsorgemaßnahmen sind vom Grundsatz geprägt, wonach die stillen Reserven vom Übertragenden bis zum Zusammenschlussstichtag von diesem zu tragen sind, unabhängig von der Höhe des S. 412Veräußerungserlöses. Als klassisches Beispiel lässt sich der wirtschaftsgutbezogene Liquidationsvorab anführen. Bei Vereinbarung eines wirtschaftsgutbezogenen Liquidationsvorabs sind die stillen Reserven des jeweiligen Wirtschaftsgutes bei dessen späterer Realisierung dem übertragenden Partner in jener Höhe zuzurechnen, in der sie am Zusammenschlussstichtag bestanden haben. Sind die stillen Reserven bei späterer Realisierung höher, so geht der übersteigende Teil in das Gemeinschaftsergebnis. Sind die stillen Reserven bei späterer Realisierung geringer, so stehen sie dem betreffenden Gesellschafter in ursprünglicher Höhe zu. Der daraus resultierende Verlust belastet das Gemeinschaftsergebnis, da die Mitunternehmerschaft ab dem Zusammenschlussstichtag den Verlust gemeinsam erwirtschaftet hat. Diese Grundsätze übertragen auf Grundstücke bedeutet, dass der Übertragende an den (anteilig) in Evidenz genommenen Teilwert auch bei Wertminderung im Falle einer späteren Veräußerung gebunden ist. Der (anteilige) in Evidenz genommene Teilwert ist daher jedenfalls in ursprünglicher Höhe zu versteuern (wahlweise nach § 30 Abs 4 EStG). Für die Wertminderungen nach dem Zusammenschlussstichtag, ausgehend vom Teilwert, kommt die Verlustverwertungsbestimmung gem § 6 Z 2 lit d EStG zur Anwendung, wonach eine vorrangige Verrechnung mit positiven Einkünften aus der Veräußerung (oder Zuschreibung) von Grundstücken zu erfolgen hat. Ein verbleibender negativer Überhang kann zu 60% mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und geht in den Verlustvortrag ein. Bei Mitunternehmerschaften ist der Verlust anteilig im Ausmaß der Substanzbeteiligung den Mitunternehmern zuzurechnen. Der Übertragende kann aber die bis zum Zusammenschlussstichtag angesammelten stillen Reserven nach den allgemeinen Grundsätzen (Regeleinkünfteermittlung) ermitteln. Dadurch kann er die bis zum Zusammenschlussstichtag entstandenen buchmäßigen stillen Reserven (Differenz zwischen evidenzierten Teilwert und ursprünglichen Anschaffungskosten/Buchwert) mit dem anteilig zurechenbaren Verlust gegenrechnen. Nur ein Überhang unterliegt dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG. Es muss daher ein Vorteilhaftigkeitsvergleich beim Übertragenden vorgenommen werden, ob die Verrechnung des Verlustes mit den buchmäßigen stillen Reserven zu einer günstigeren Steuerlast als die pauschale Besteuerungsmöglichkeit für den in Evidenz genommenen Teilwert und Zurechnung des Verlustes (mit Vortragsmöglichkeit) führt.

Etwas anderes gilt für einen Reservenvorbehaltszusammenschluss. Behält sich der Übertragende die stillen Reserven des mitübertragenen Grund und Bodens vor, so trägt dieser das Risiko des anteiligen oder vollständigen Unterganges der zurückbehaltenen stillen Reserven. Sinkt der Veräußerungserlös unter den Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, kann der Übertragende die Anwendung des § 30 Abs 4 EStG auf den realisierten Veräußerungserlös beschränken, weil das Risiko der weiteren Entwicklung der stillen Reserven eben der VorbehaltsberechS. 413tigte trägt. Sollte der Veräußerungserlös nicht nur unter den Teilwert sinken, sondern auch unter die ursprünglichen Anschaffungskosten (Buchwert) resultiert für den Übertragenden ein Verlust, der nach Maßgabe von § 6 Z 2 lit d EStG zu behandeln ist. Beim Reservenvorbehalt ist aber der Teilwert zum Zusammenschlussstichtag dennoch evident zu halten, weil – trotz Zurückbehaltung der stillen Reserven – ab dem Zusammenschlussstichtag alle Mitunternehmer ausgehend vom evidenzierten Teilwert an den Wertsteigerungen mitpartizipieren.

Eine Sonderstellung nimmt der Kapitalkontenzusammenschluss mit Vereinbarung eines Gewinnvorabs ein. Nach den UmgrStR 2002, Rz 1320 geht bei der Vereinbarung eines generellen Gewinnvorabs, ohne Berücksichtigung von Wirtschaftsgütern, auf die ein besondere Steuersatz (§ 27a Abs 1 oder § 30a Abs 1 EStG) bei gedachter Veräußerung maßgeblich ist, die Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes verloren. Der Gewinnvorab führt damit nicht zur Unanwendbarkeit der Buchwertfortführung, sondern nach Meinung der Finanzverwaltung „lediglich“ zum Verlust des besonderen Steuersatzes. Dieser Verlust des besonderen Steuersatzes kann sich aber nur auf den Gewinnvorab selbst (bzw die Ersatzausgleichsregelung) beziehen. Bei einer späteren Veräußerung des Grundstückes müsste mE der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG (gegebenenfalls mit Pauschalierungsmöglichkeit iSv § 30 Abs 4 EStG) weiterhin anwendbar sein. Nachfolgendes Beispiel soll dies verdeutlichen.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A (§-4-Abs-1-Gewinnermittlung) und die natürliche Person B schließen sich zu einem nach dem liegenden Stichtag zur A&B-OG zusammen. A überträgt sein Einzelunternehmen samt betrieblichem Grund und Boden (Grund und Boden: nicht steuerhängig zum ; Buchwert: 1.000; Verkehrswert zum Zusammenschlussstichtag: 1.200); B leistet eine Bareinlage von 300. Das geplante Beteiligungsverhältnis auf Basis fixer Kapitalkonten beträgt 70% (A) zu 30% (B). B „kauft“ sich mit dem Gewinnverzicht von 60 in begünstigt besteuerte stille Reserven des Grund und Boden iHv 60 ein. Die beiden vereinbaren für die stillen Reserven im Grundstück einen lfd Gewinnvorab iHv 60 (200 × 30%). Zwei Jahre nach dem Zusammenschluss wird der Grund und Boden um 1.400 veräußert.

Besteuerungsfolgen für A:

Bei einer späteren Veräußerung des Grund und Bodens kann mE die pauschale Einkünfteermittlung für A im Ausmaß von 70% für die bis zum Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertsteigerungen auf Basis des in Evidenz genommenen Teilwertes im Ausmaß von 1.200 angewendet werden. B hat sich durch den laufenden Gewinnverzicht (und einer entsprechenden Ersatzausgleichsregelung) in 30% der stillen Reserven des Grund und Bodens eingekauft. Im Ausmaß der „verbleibenden“ restlichen 70%igen S. 414Quote bleibt die Altvermögenseigenschaft bestehen. A hat daher am Zusammenschlussstichtag steuerhängige stille Reserven iHv 117,60 (1.200 × 70% × 14% = 117,60). Für die Wertveränderungen nach dem Zusammenschlussstichtag bleibt die Altvermögenseigenschaft nach § 25 Abs 5 Z 1 zweiter TS UmgrStG bestehen, soweit dem Übertragenden Grund und Boden weiterhin zuzurechnen ist. Voraussetzung für den Erhalt der Altvermögenseigenschaft nach dem Zusammenschluss ist die Erfüllung der Vorsorgemaßnahme iSd § 24 Abs 2 UmgrStG sowie die Buchwertfortführung. Beides ist durch den Gewinnvorab gewährleistet. Daher können die nach dem Zusammenschlussstichtag entstandenen Wertsteigerungen ebenfalls pauschal iSv § 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG besteuert werden. Dies ergibt steuerhängige stille Reserven iHv 19,60 (1.400 – 1.200 = 200 × 70% × 14% = 19,60). Die gesamten steuerhängigen stillen Reserven für A betragen 137,20.

Besteuerungsfolgen für B:

B hat sich in 30% der stillen Reserven des Grund und Bodens für den Zeitraum vor dem Zusammenschluss „eingekauft“. Demnach sind B 30% der stillen Reserven bis zum Zusammenschlussstichtag bei einer Veräußerung zuzurechnen. Allerdings ist mE die pauschale Besteuerungsmöglichkeit gem § 30 Abs 4 EStG für B ausgeschlossen, weil die Pauschalierung nach § 25 Abs 5 Z 1 erster TS UmgrStG nur für den Übertragenden (A) möglich ist. Die auf B entfallenden dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG unterliegenden stillen Reserven bis zum Zusammenschlussstichtag betragen daher 60 (1.200 – 1.000 = 200 × 30% = 60). Für die nach dem Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertsteigerungen liegt jedenfalls Neuvermögen vor. Auf B entfallen daher nochmals stille Reserven im Ausmaß von 60 (1.400 – 1.200 = 200 × 30%).

b) Wertveränderungen nach dem Zusammenschlussstichtag

Die Wertsteigerungen nach dem Zusammenschlussstichtag sind grundsätzlich allen an der Substanz beteiligten Mitunternehmern im Ausmaß ihrer Quote zuzurechnen. Vom Übertragenden kann (muss aber nicht) dabei die pauschale Einkünfteermittlung gem § 30 Abs 4 EStG in jenem Ausmaß weiter angewendet werden, der seiner Beteiligungsquote entspricht (§ 25 Abs 5 Z 1 zweiter TS UmgrStG). Dies erscheint systematisch konsequent, weil sich für das eigene Bilanzbündel nach dem Zusammenschluss – mangels steuerlichen Sphärenwechsels (weiterhin im Bereich des EStG) – keine steuerliche Änderung ergeben kann. Für den Übertragenden stellt der Zusammenschluss aus ertragsteuerlicher Perspektive hinsichtlich seines Quotenanteiles am mitübertragenen Grund und Boden des Altvermögens keine Anschaffung dar. Für die eingetretenen Wertveränderungen nach dem Zusammenschlussstichtag werden aber die (anteiligen) Wertsteigerungen (!) pauschal besteuert und nicht die Wertveränderungen auf Basis eines Wertes abgegolten. Die nach dem Zusammenschluss beteiligten übrigen Gesellschafter sind von der Anwendbarkeit des § 30 Abs 4 EStG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gem § 25 Abs 5 Z 1 zweiter TS UmgrStG ausgeschlossen (kein Übergang der Altvermögenseigenschaft); die Einkünfte sind im Ausmaß S. 415der Substanzbeteiligung als Neuvermögen zu versteuern. Ohne die Bestimmung, dass über die eigene Quote des Übertragenden hinaus § 30 Abs 4 EStG bei den übrigen Mitunternehmern nicht anwendbar ist, wäre aufgrund der ertragsteuerlichen Gesamtrechtsnachfolgefiktion der Übergang der Altvermögenseigenschaft auf die anderen Mitunternehmer (zumindest) vertretbar gewesen. Die Bemessungsgrundlage für die Neuvermögensquote ermittelt sich als Differenz zwischen anteiligem Veräußerungserlös abzüglich anteiligem Buchwert und unterliegt dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG. Da die Neuhinzutretenden erst an den Wertveränderungen ab dem Zusammenschlussstichtag teilnehmen, gilt der in Evidenz genommene Teilwert als „Quasi-Buchwert“ für die übernehmende Mitunternehmerschaft.

Wird die analoge Bestimmung gem § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG zur Einbringung mit der Regelung gem § 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG verglichen, springt der Unterschied deutlich ins Auge. Bei der Einbringung ist § 30 Abs 4 EStG nur hinsichtlich der bis zum Einbringungsstichtag entstandenen stillen Reserven anwendbar; der Grund und Boden stellt bei der übernehmenden Körperschaft jedenfalls zur Gänze Neuvermögen dar. Die Einkünfteermittlung erfolgt nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen. Anders verhält es sich für mitübertragenen Grund und Boden beim Zusammenschluss. Durch den Zusammenschluss kommt es nicht zum gänzlichen Verlust der pauschalen Einkünfteermittlungsmöglichkeit gem § 30 Abs 4 EStG für Wertsteigerungen nach dem Zusammenschlussstichtag, sondern bleibt im Ausmaß der Substanzbeteiligung des Übertragenden nach dem Zusammenschlussstichtag erhalten. Es kommt somit nicht wie bei der Einbringung zur Sphärentrennung zwischen dem Übertragenden und der Personengesellschaft (bzw Kapitalgesellschaft bei Art III UmgrStG), sondern zur Sphärentrennung zwischen Übertragendem und den anderen ab dem Zusammenschlussstichtag beteiligten Gesellschaftern an der Mitunternehmerschaft.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG. A und die natürliche Person B schließen sich zu einem nach dem liegenden Stichtag zur A&B-OG zusammen. Dabei überträgt A sein Einzelunternehmen samt betrieblichem Grund und Boden („Altvermögen“, Buchwert: 200; gemeiner Wert sowie Teilwert zum Zusammenschlussstichtag: 1.200). B leistet eine Bareinlage. Das geplante Beteiligungsverhältnis nach dem Zusammenschluss von A beträgt 70%, das von B 30%.

S. 416Der Grund und Boden wird zum Buchwert übernommen. Da bei dem den Grund und Boden Übertragenden A § 30 Abs 4 EStG im Falle einer Veräußerung zum Zusammenschlussstichtag gesamthaft anwendbar wäre, kann die gespaltene Betrachtungsweise des § 25 Abs 5 UmgrStG angewendet werden. Der Teilwert des Grund und Bodens zum Zusammenschlussstichtag (1.200) ist daher in Evidenz zu nehmen. Kommt es nach dem Zusammenschluss zu einer Veräußerung des Grund und Bodens um 2.000, gilt Folgendes:

  • A kann die Wertsteigerungen bis zum Zusammenschlussstichtag gemäß § 30 Abs 4 EStG pauschal ermitteln, wobei als Veräußerungserlös der in Evidenz genommene Teilwert gilt. Die zu versteuernden stillen Reserven betragen somit 168 (1.200 × 14%).

  • A kann die Wertsteigerungen ab dem Zusammenschlussstichtag insoweit weiterhin gemäß § 30 Abs 4 EStG pauschal ermitteln, als ihm der Grund und Boden nach dem Zusammenschluss noch zuzurechnen ist (Beteiligungsquote von 70%). Die zu versteuernden stillen Reserven betragen somit 78,4 [(Veräußerungserlös 2.000 minus Teilwert im Zeitpunkt des Zusammenschlusses 1.200) × 70% × 14%].

  • B muss die Wertsteigerungen ab dem Zusammenschlussstichtag – hinsichtlich seiner Beteiligungsquote von 30% – nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen ermitteln. Die zu versteuernden stillen Reserven betragen somit 240 [(Veräußerungserlös 2.000 minus Teilwert im Zeitpunkt des Zusammenschlusses 1.200) × 30%].

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A (Gewinnermittlung nach § 4 EStG) überträgt seinen Betrieb samt dazugehörigem Betriebsgrundstück zum auf die neu zu gründende AB-KG, an der er zukünftig mit 50% beteiligt ist. Der übertragene Betrieb hat einen Verkehrswert von EUR 1.000 und einen Buchwert des Eigenkapitals von EUR 60. B leistet bis einlangend eine Bareinlage von EUR 100. Der Zusammenschluss erfolgt als Kapitalkontenzusammenschluss auf Basis fixer Kapitalkonten, für A und B wird ein fixes Kapitalkonto von je EUR 100 vereinbart und eingerichtet. Für den Grund und Boden wird ein einzelwirtschaftsgutbezogener Liquidationsvorab in Höhe von 240 vereinbart, für die restlichen stillen Reserven samt Firmenwert wird ein laufender Gewinnvorab in Höhe von 10% des laufenden Gewinnes vereinbart, bis 50% der Gesamtreserven, das sind EUR 350, abgegolten sind.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Buchwert des Grund und Bodens beträgt seit der Anschaffung
100
Der Teilwert am beträgt
340
Der Grund und Boden wird am veräußert um
400

Steuerliche Behandlung des A:

Die übernehmende Personengesellschaft nimmt betreffend den von A übertragenen Grund und Boden zum Zusammenschlussstichtag den Teilwert nach § 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG in Evidenz (340). Bei Veräußerung kommt es zur „gespaltenen Betrachtungsweise“. Hinsichtlich des in Evidenz genommenen Teilwertes iHv 340 kann bei späterer Veräußerung die Besteuerung nach § 30 Abs 4 EStG erfolgen (alternativ auch die Regeleinkünfteermittlung). Für die Wertsteigerungen nach dem Zusammenschlussstichtag bleibt im Ausmaß der Substanzbeteiligung die Altvermögenseigenschaft erhalten, sodass A letztlich von einem Betrag von 370 (340 Teilwert zuzüglich anteiliger Wertsteigerung iHv 30) die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen kann.

S. 417Steuerliche Behandlung des B:

Aufgrund der nach § 24 Abs 2 UmgrStG getroffenen Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung stiller Reserven und der damit verbundenen Buchwertfortführung ist B dennoch nur mit den nach dem Zusammenschlussstichtag entstehenden neuen stillen Reserven ausgehend vom evidenzierten Teilwert steuerpflichtig. Dementsprechend entfällt auf ihn eine anteilige stille Reserve von 30, die mit dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG steuerpflichtig ist.

Fraglich erscheint, wie mit negativen Wertänderungen nach dem Zusammenschlussstichtag umzugehen ist. Solange der in Evidenz genommene Teilwert nach dem Zusammenschluss nicht unter den Buchwert sinkt, können sich keine steuerwirksamen Teilwertabschreibungen ergeben. Für Veräußerungsverluste (Veräußerungserlös sinkt unter den in Evidenz genommen Teilwert ist aber noch höher als der Buchwert) ist die Bestimmung gem § 6 Z 2 lit d EStG zu beachten, wonach 60% des Verlustes ausgeglichen werden können, soweit nicht ein Ausgleich mit Veräußerungsgewinnen von Grundstücken desselben Betriebes (derselben Mitunternehmerschaft einschließlich Sonderbetriebsvermögen) erfolgt. Sinkt der in Evidenz genommene Teilwert unter den Buchwert und wurde eine steuerwirksame (und bilanziell darstellbare) Teilwertabschreibung vorgenommen, ist bei einer späteren Veräußerung die Teilwertabschreibung vom evidenzierten Teilwert in Abzug zu bringen, um eine doppelte Verlustverwertungsmöglichkeit zu vermeiden (vgl auch die Ausführungen zur Einbringung unter 5.3.2.2.1.1.).

5.4.3.2.2. Eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG

Im Falle der eingeschränkten Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG bei gedachter Veräußerung ist die Bestimmung gem § 25 Abs 5 Z 2 UmgrStG (vgl dazu auch die analoge Bestimmung zur Einbringung gem § 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG unter 5.3.2.2.) maßgebend. Voraussetzung ist wiederum, dass für die stillen Reserven des Grundstückes eine entsprechende Vorsorgemaßnahme iSd § 24 Abs 2 UmgrStG getroffen wird und der Zusammenschluss somit unter Buchwertfortführung erfolgt.

§ 25 Abs 5 Z 2 UmgrStG gilt nicht nur für Grund und Boden, sondern stellt generell auf Grundstücke iSd § 30 Abs 1 EStG ab. Somit fallen unter die Bestimmung auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte. Die Anwendungsfälle von § 25 S. 418Abs 5 Z 2 UmgrStG definiert das Gesetz (offensichtlich) abschließend und subsumiert unter die „eingeschränkte Anwendbarkeit“ den Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 EStG auf § 5 Abs 1 EStG (§ 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG) und Einlagen zum Teilwert (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG). Dies „überrascht“, weil zB bei sukzessiv erworbenen Miteigentumsquoten (zu unterschiedlichen Zeitpunkten) an einem Grundstück ebenso eine eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG auf eine bestimmte Quote gegeben sein kann. Bspw kann ein Einzelunternehmer 50% eines Grundstückes vor dem und die restlichen 50% nach dem erworben haben. Bereits 1993 führte der VwGH in diesem Zusammenhang aus, dass, wenn „bestimmte Regelungen auf die Anschaffung, die Herstellung oder den unentgeltlichen Erwerb eines Gebäudes zu einem bestimmten Zeitpunkt Bezug [nehmen], […] damit die Tatbestandsverwirklichung durch ein Steuersubjekt, also den einzelnen Miteigentümer, angesprochen [ist]“. Daher ist bei Miteigentümern, die ihre Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten erworben haben, zB die Abschreibung des Gebäudes unterschiedlich zu berechnen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass grundsätzlich jeder Miteigentümer hinsichtlich seiner Quote individuell und anhand seiner persönlichen Verhältnisse zu betrachten ist. Daher ist bei Miteigentümern, die ihre Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten erworben haben, zB die Abschreibung des Gebäudes unterschiedlich zu berechnen. Daraus ableitend ist für die Beurteilung, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, iSd VwGH-Rspr auf die persönlichen Verhältnisse des Miteigentümers abzustellen. Wurden Miteigentumsanteile vor dem erworben, steht die pauschale Einkünfteermittlung dem Grunde nach zu. Für Anschaffungen nach diesem Datum sind die Einkünfte jedenfalls gewöhnlich zu ermitteln. Gesamthaft betrachtet liegt (für die zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafften Quoten) auch diesfalls eine eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG vor. Der Vergleich zur Diskussion bei Mitunternehmerschaften drängt sich dabei auf (siehe 5.4.3.1.3.). Es erscheint aber fraglich, ob der Gesetzgeber solche Fälle für die eingeschränkte Anwendbarkeit iSv § 30 Abs 4 EStG iVm § 25 Abs 5 Z 2 UmgrStG vor Augen hatte. Eine eingeschränkte Anwendung von § 30 Abs 4 EStG iSv § 25 Abs 5 Z 2 UmgrStG liegt jedenfalls vor, wenn beim Übertragenden bei einer Veräußerung am Zusammenschlussstichtag § 30 Abs 4 EStG aufgrund eines Wechsels der Gewinnermittlungsart oder einer Einlage in das Betriebsvermögen nur eingeschränkt anwendbar wäre.

Vom Wechsel der Gewinnermittlungsart (vor dem ) auf § 5 Abs 1 EStG kann nur Grund und Boden betroffen sein. Nach § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 war der Grund und Boden im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart auf den Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels aufzuwerten (Aufwertungsteilwert).

S. 419Anders verhält es sich bei Einlagevorgängen, wo ebenso Gebäude (und grundstücksgleiche Rechte) von einer eingeschränkten Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG iSv § 4 Abs 3a Z 4 EStG umfasst sein können. Dabei ergeben sich mehrere Fallkonstellationen, die in Abhängigkeit des Einlagezeitpunktes für Grund und Boden und Gebäude differenziert zu betrachten sind:

  • Eine eingeschränkte Anwendbarkeit ergibt sich für Grund und Boden, wenn die Einlage in einen § 5-Abs-1-EStG-Gewinnermittler vor dem zum Teilwert erfolgt ist. Bei Einlage in einen nach § 4 EStG gewinnermittelnden Betrieb war der Grund und Boden weiterhin auch im Betriebsvermögen nach alter Rechtslage nicht steuerhängig, wodurch § 30 Abs 4 EStG am bei gedachter Veräußerung gesamthaft anwendbar wäre. Erfolgt die Einlage nach dem , stellt der Grund und Boden unabhängig von der Gewinnermittlungsart Altvermögen dar, weil die Einlage zu den Anschaffungskosten erfolgt. Sämtliche, sowohl die im Privat- als auch Betriebsbereich, entstandenen Wertsteigerungen können bei einer späteren Veräußerung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte pauschal erfasst werden.

  • Eine eingeschränkte Anwendbarkeit für das Gebäude liegt vor, wenn die Einlage vor dem aus dem („nicht steuerverfangenen“) Privatvermögen in das Betriebsvermögen zum Teilwert erfolgt ist. Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, weil das Gebäude (bereits nach alter Rechtslage) bei sämtlichen Gewinnermittlungsarten stets steuerhängig war. Die eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG liegt mE – entgegen den UmgrStR 2002, Rz 1457a – ebenso dann vor, wenn die Einlage nach dem vorgenommen worden ist. Denn nach neuer Rechtslage sind Gebäude, die zum nicht steuerverfangen waren (somit bis zur Einlage im außerbetrieblichen Bereich gehalten wurden), stets mit dem Teilwert anzusetzen. Bei einer späteren Veräußerung müsste auf diesen Teilwert wiederum die Bestimmung gem § 4 Abs 3a Z 4 EStG zur Anwendung kommen. Eine Einschränkung für Einlagen vor dem ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.

In den Fällen der eingeschränkten Anwendbarkeit der Pauschalierungsmöglichkeit iSv § 30 Abs 4 EStG kann auf Basis des Aufwertungsteilwertes (beim Wechsel der Gewinnermittlungsart) und des Einlageteilwertes die pauschale Besteuerung nach allgemeinem Steuerrecht (§ 4 Abs 3a Z 3 lit c und Z 4 EStG) bei einer Veräußerung angewendet werden. Durch die Bestimmung gem § 25 Abs 5 Z 2 UmgrStG geht diese eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG für den Übertragenden durch die Umgründung nicht verloren.

Bei einer späteren Veräußerung des Grundstückes nach dem Zusammenschluss ist der Veräußerungsvorgang in mehrere Schritte zu teilen. Zunächst ist zwischen Wertveränderungen bis zum Zusammenschlussstichtag und Wertveränderungen nach dem Zusammenschlussstichtag zu differenzieren. Die Wertsteigerungen bis zum Zusammenschlussstichtag treffen im Falle einer Veräußerung nach dem S. 420Zusammenschlussstichtag nur den Übertragenden. Der Übertragende kann dabei die pauschale Besteuerung iSv § 30 Abs 4 EStG für die Werterhöhungen, die in Zeiträumen ohne Steuerhängigkeit eingetreten sind, auf Basis des Aufwertungs- oder Einlageteilwertes anwenden. Für die Wertänderungen ausgehend vom Aufwertungs- oder Einlageteilwert danach gelten die allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätze (Differenz zwischen Teilwert zum Zusammenschlussstichtag und Buchwert bzw Aufwertungs- oder Einlageteilwert). Bis zum Zusammenschlussstichtag sind daher alle Wertveränderungen noch dem Übertragenden zuzurechnen. Ab dem Zusammenschlussstichtag partizipieren alle Mitunternehmer (Übertragender und Neuhinzutretende) an den Wertveränderungen des mit dem begünstigten Vermögen übertragenen Grundstückes mit.

Um bei einer späteren Veräußerung zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen, muss die übernehmende Mitunternehmerschaft den ursprünglichen Teilwert anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlung bzw anlässlich der Einlage für den Übertragenden in Evidenz nehmen (falls er nicht als Buchwert in der Zusammenschlussbilanz ausgewiesen sein sollte). Zusätzlich muss mE auch der Teilwert zum Zusammenschlussstichtag in Evidenz genommen werden (wenn sich der Wert ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart oder Einlage erhöht hat), weil im Falle der späteren Veräußerung sämtliche Wertsteigerungen bis zum Zusammenschlussstichtag vom Übertragenden „nachzuholen“ iSv zu versteuern sind. Dieser evidenzierte Teilwert gilt im Falle einer Veräußerung grundsätzlich als neuer (anteiliger) Buchwert für alle an der neuen Mitunternehmerschaft Beteiligten. Der Veräußerungserlös ist auf alle Mitunternehmer im Ausmaß der Substanzbeteiligung aufzuteilen und der anteilige Buchwert (evidenzierte Teilwert) in Abzug zu bringen. Das Grundstück stellt ab dem Zusammenschlussstichtag für sämtliche Mitunternehmer (auch für den Übertragenden) Neuvermögen dar.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG. A und die natürliche Person B schließen sich zu einem nach dem liegenden Stichtag zur A&B-OG zusammen. Dabei überträgt A sein Einzelunternehmen samt betrieblichem Grund und Boden (ursprüngliche Anschaffungskosten: 100; gemeiner Wert sowie Teilwert zum Zusammenschlussstichtag: 1.500); B leistet eine Bareinlage. A führte in seinem Einzelunternehmen in der Vergangenheit einen Wechsel der Gewinnermittlung durch; der Teilwert von Grund und Boden im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung betrug 1.000. Das geplante Beteiligungsverhältnis von A und B nach dem Zusammenschluss beträgt jeweils 50%. Da § 30 Abs 4 EStG am Zusammenschlussstichtag gemäß § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG nur eingeschränkt anwendbar war, kann die pauschale Gewinnermittlung weiter angewendet werden, wobei der Aufwertungsteilwert an die Stelle des Veräußerungserlöses tritt.

S. 421Kommt es später zu einer Veräußerung des Grund und Bodens um 2.200, gilt Folgendes:

  • A kann die Wertsteigerungen bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart gemäß § 30 Abs 4 EStG ermitteln; die Regelung des § 4 Abs. 3a Z 3 lit c EStG ist auch nach dem Zusammenschluss weiterhin anzuwenden. Die zu versteuernden stillen Reserven betragen somit in diesem Fall 140 (1.000 × 14%).

  • A hat die Wertsteigerungen, die ab dem Wechsel der Gewinnermittlungsart bis zum Zusammenschlussstichtag eingetreten sind, nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln. Die zu versteuernden stillen Reserven betragen somit 500 (Teilwert im Zeitpunkt des Zusammenschlusses 1.500 minus Aufwertungsteilwert 1.000).

  • A und B haben die Wertsteigerungen nach dem Zusammenschlussstichtag – ihren Beteiligungsquoten entsprechend – ebenfalls nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln. Die zu versteuernden stillen Reserven betragen somit 700 (Veräußerungserlös 2.200 minus Teilwert zum Zusammenschlussstichtag 1.500; somit für A und B jeweils 350).

Der Sondersteuersatz gemäß § 30a Abs 1 iVm § 30a Abs 3 EStG kann von A und B auf die von ihnen zu versteuernden stillen Reserven angewendet werden.

5.4.3.3. Übertragung von außerbetrieblichen Grundstücken

Wie bereits unter 5.4.1. ausgeführt, ist es für einen Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG ausreichend, wenn einer der Zusammenschlusspartner begünstigtes Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG überträgt. Die nicht Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG (zB Bar- oder Sacheinlageleistungen) übertragenden Zusammenschlusspartner nehmen zwar an der Rückwirkungsfiktion teil; dies gilt aber nach Meinung der Finanzverwaltung nicht für die Bewertung des zu übertragenden Vermögens. Der VwGH (, 2012/13/0013) hat diese Auffassung bestätigt (vgl ausführlich 5.4.3.3.3.).

5.4.3.3.1. Bewertung

Für übertragene Wirtschaftsgüter des Privatvermögens gelten nicht die Regelungen gem § 24 UmgrStG (Buchwertfortführung), sondern die allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze (somit liegt grundsätzlich ein Einlagevorgang gem § 6 Z 5 EStG vor). Die Finanzverwaltung ging in der Vergangenheit – analog zur hM – von einer gänzlichen Einlage zum Teilwert aus. Nach neuerer Ansicht ist S. 422der Einlagevorgang für nach dem angemeldete Zusammenschlüsse „gespalten“ zu beurteilen. Die „neue“ Einlagenbewertung soll nicht nur für Zusammenschlüsse iSv Art IV UmgrStG und der im Zusammenhang damit stehenden Übertragung außerbetrieblichen Vermögens gelten, sondern generell für Übertragungen außerhalb des UmgrStG auf Mitunternehmerschaften anwendbar sein (zB im Rahmen der Gründung einer Mitunternehmerschaft oder während des laufenden Betriebes):

  • Insoweit die Übertragung zu einer Änderung der Zuordnung des übertragenen Wirtschaftsgutes zu den anderen Gesellschaftern führt, liegt ein Tauschvorgang vor, für den die Bewertung gemäß § 6 Z 14 EStG erfolgt.

  • Insoweit die Übertragung die Mitunternehmerquote des übertragenden Mitunternehmers betrifft, liegt ein Einlagevorgang vor, für den die Bewertung gemäß § 6 Z 5 EStG erfolgt.

Es kommt somit im Ausmaß der Fremdquote (Änderung der Zurechnung) jedenfalls zu einer verpflichtenden Gewinnrealisierung auf Basis eines Tauschvorganges mit der Konsequenz, dass der Ansatz der übertragenen Wirtschaftsgüter im Ausmaß der übergehenden Quote gem § 6 Z 14 EStG erfolgt. Für den „Übertragenden“ ist zu überprüfen, ob es sich dabei um Alt- oder Neuvermögen handelt. Handelt es sich um Altvermögen kann die pauschale Besteuerung iSv § 30 Abs 4 EStG im Ausmaß der „Tauschquote“ angewendet werden. Ist das eingelegte Grundstück als Neuvermögen zu klassifizieren so erfolgt die Besteuerung nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen im Ausmaß der „Tauschquote“ als Differenz zwischen gemeinem Wert und Anschaffungskosten. Im Umfang der eigenen Quote nach dem Zusammenschluss liegt ein Einlagevorgang gem § 6 Z 5 EStG vor. Die Finanzverwaltung begründet die Anwendung der Tauschgrundsätze auf die übertragende Quote damit, dass das Alleineigentum an einem Wirtschaftsgut gegen eine höhere Beteiligung an der Mitunternehmerschaft und damit höheres anteiliges Eigentum an den Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft getauscht wird. Nach den EStR 2000, Rz 5927b soll ebenso eine Aufspaltung in einen Veräußerungs- und Einlagevorgang erfolgen, wenn die Einlage lediglich das variable Kapitalkonto berührt (und somit keine Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt). Diese Aufsplitterung des Einlagevorganges (= quotale S. 423Tauschrealisierung) gilt ebenso für die Überführung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens in das gemeinschaftliche Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Für Grundstücke sind die Bewertungsbestimmungen gem § 6 Z 5 lit b und c EStG maßgebend. Bei der Bewertung der Einlage von Grundstücken in Bezug auf den eigenen Bündelanteil ist daher zu differenzieren:

  • Grund und Boden (gleichgültig, ob Alt- oder Neuvermögen) sowie Gebäude und grundstücksgleiche Rechte des Neuvermögens (somit am steuerverfangen) sind mit den (adaptierten) Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten, es sei denn der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger (§ 6 Z 5 lit b EStG).

  • Gebäude und grundstücksgleiche Rechte des Altvermögens sind stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage anzusetzen (§ 6 Z 5 lit c EStG). Dadurch verbleiben die bis dahin angewachsenen stillen Reserven des Gebäudes im Privatvermögen und sind im Falle der Veräußerung des Grundstückes als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu erfassen (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG).

Beispiel:

A überträgt auf die neu errichtete AB-OG (Zusammenschlussstichtag ) laut Gesellschaftsvertrag vom ein im Jahr 1980 um 800 angeschafftes unbebautes Grundstück aus dem Privatvermögen mit einem Verkehrswert von 2.000. B überträgt auf die AB-OG sein Einzelunternehmen mit einem buchmäßigen Reinvermögen von 5.000 und einem Verkehrswert iHv 8.000. Aufgrund des Verkehrswertverhältnisses ergibt sich eine Vermögens- und Erfolgsbeteiligung von A im Ausmaß von 20% und von B im Ausmaß von 80%. Der übertragene Betrieb von B wird mit dem Buchwert von 5.000 angesetzt. Für das Grundstück von A wird hinsichtlich der Beteiligungsquote von 20% eine Einlage und hinsichtlich von 80% von B ein Tausch angenommen, der bei Veräußerung zu einer Veräußerungsgewinnbesteuerung unter Anwendung von § 30 Abs 4 EStG (Altvermögen) führt. In Höhe von 80% des gemeinen Wertes muss A (aufgrund des Tauschgrundsatzes) das Grundstück (pauschal oder alternativ nach allgemeinen Grundsätzen) versteuern.

  • Pauschale Besteuerung: 2.000 × 80% = 1.600 × 14% = 224

  • Normale Besteuerung: 2.000 × 80% = 1.600 – (800 × 80%) = 960

A wird die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG für 80% wählen; es ergeben sich tatsächliche steuerhängige stille Reserven im Ausmaß von 224, die am Zusammenschlussstichtag zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG zu versteuern sind. Im Ausmaß der restlichen 20% liegt eine Einlage iHv 160 mit den (fortgeführten) Anschaffungskosten gem § 6 Z 5 lit b EStG vor. Im Ausmaß der Verschiebung von stillen Reserven ist Vorsorge gegen eine endgültige Steuerlastverschiebung zu treffen, somit für die stillen Reserven iHv 3.000 (übertragener Betrieb von A) und iHv 240 (2.000 – 800 = 1.200 × 20%) für das unbebaute Grundstück (siehe 5.4.3.3.2.). Im Ausmaß der eigenen Quote von 20% bleibt die Altvermögenseigenschaft für nach dem Zusammenschluss eingetretene Wertsteigerungen für A aufrecht (§ 25 Abs 5 letzter Satz UmgrStG).

S. 424Fraglich erscheint, ob dieser Meinungsschwenk der Finanzverwaltung systemkonform ist. Nach bisherigem Verständnis war die Aufsplitterung in einen Einlage- und Anschaffungsvorgang – entsprechend der Bilanzbündeltheorie – nach Ansicht des BMF nur bei (fremdüblicher) entgeltlicher (!) Übertragung aus dem Privatvermögen des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen vorgesehen. Hinsichtlich des nach dem Beteiligungsverhältnis auf den Einlegenden selbst entfallenden Teiles des Wirtschaftsgutes liegt keine Anschaffung, sondern eine Einlage vor. Umgekehrt liegt bei fremdüblicher Veräußerung von Gesellschaftsvermögen in das Privatvermögen des Gesellschafters hinsichtlich des nach dem Beteiligungsverhältnis auf ihn selbst entfallenden Teiles dieses Wirtschaftsgutes eine Entnahme vor, und im übrigen eine Veräußerung bzw Anschaffung. Unentgeltliche Leistungsbeziehungen zwischen der Mitunternehmerschaft und dem außerbetrieblichen Bereich des Gesellschafters (zB Zuführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen) sind nach hM im Schrifttum zur Gänze als Einlage- bzw Entnahmevorgänge zu behandeln. Die Literaturauffaussung entspricht ebenso der laufenden VwGH-Rspr. So hat bspw der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 95/14/0007 (allerdings zum EStG 1972) Folgendes ausgeführt:

„Insbesondere aus § 23 Z. 2 EStG 1972 leuchtet der Grundgedanke des Einkommensteuerrechtes hervor, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer bei der Gewinnermittlung eine gleichmäßige Behandlung erfahren sollen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft nur dann nicht gleich zu behandeln wie solche zwischen einem Einzelunternehmer und seinem Unternehmen, wenn der Gesellschafter die Leistungen aus einem eigenständigen Betrieb zu fremdüblichen Konditionen an die Personengesellschaft erbringt. Die Rechtsprechung fordert zudem für die steuerliche Anerkennung (als Leistung wie zwischen zwei fremden Unternehmen), dass zwischen den vom Gesellschafter erbrachten Leistungen und der von der Mitunternehmerschaft entfalteten Tätigkeiten kein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, wie dies etwa zwischen der Tätigkeit eines Erfinders und deren Auswertung durch eine Personengesellschaft, an welcher der Erfinder beteiligt ist, der Fall wäre Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, beschränkt sich die oben erS. 425wähnte steuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und der Personengesellschaft auf solche Leistungsbeziehungen, die zwischen dem Betrieb des Gesellschafters (nicht der Person des Gesellschafters) und der Personengesellschaft stattfinden. (…) Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem außerbetrieblichen Bereich des Gesellschafters als Einlage bzw. Entnahme zu behandeln sind. Aus Sicht des Einkommensteuerrechtes leistet der Gesellschafter aus dem Privatvermögen in sein Betriebsvermögen. Es handelt sich dabei um die Zuführung eines Wirtschaftsgutes aus dem außerbetrieblichen Bereich; ein Vorgang, der nach § 4 Abs. 1 EStG 1972 als Einlage zu werten ist. Was die Frage der Einlagenbewertung anlangt ist auf die Bestimmung des § 6 Z. 5 EStG 1972 hinzuweisen, wonach Einlagen mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind.“

Zur Frage, ob die Grundsätze zur Einlagenbewertung nur bei Unentgeltlichkeit gelten, darf das VwGH-Erkenntnis vom , 99/15/0115 (bereits zum EStG 1988) zitiert werden:

„Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw. deren Betrieben als betriebliche Vorgänge setzt (…) voraus, dass die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechend abgewickelt werden und dass diese Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Entnahme-Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet werden.“

Im Ergebnis liegen daher ganzheitlich Einlage- bzw Entnahmevorgänge vor, wenn der Mitunternehmer aus dem außerbetrieblichen Bereich mit der Mitunternehmerschaft in Leistungsbeziehungen tritt, unabhängig davon, ob dies auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis erfolgt.

Weiters kann auch aus dem Gesetzeswortlaut eine sinngemäße Anwendung der Tauschgrundsätze gem § 6 Z 14 EStG für die Einlagenbewertung in Mitunternehmerschaften nicht abgeleitet werden. Nach § 6 Z 14 lit b EStG gilt die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft als Tausch iSd § 6 Z 14 lit a EStG, wenn die Einlage nicht unter das UmgrStG fällt oder das UmgrStG dies vorsieht. Aufgrund der gesetzlichen Fiktion (arg „gilt“), werden nicht unter das UmgrStG fallende Einlagen oder Einbringungen in eine Körperschaft dem Tauschgrundsatz gem § 6 Z 14 lit a EStG unterworfen. Bei Fehlen dieser gesetzlichen Fiktion würden Einlagen oder Einbringungen in Körperschaften nicht dem Tauschgrundsatz der lit a unterliegen. Einlagen aus der Gesellschaftersphäre in das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft werden ausschließlich durch § 6 Z 14 lit b EStG und § 8 Abs 1 KStG und nicht durch § 4 Abs 1 EStG geregelt. Für die Einlage (oder Einbringung) in Mitunternehmerschaften existiert keine S. 426vergleichbare gesetzliche Anordnung, wodurch ein Tausch zwischen dem einlegenden Gesellschafter und der Mitunternehmerschaft, in deren Gesamthandvermögen die Einlage erfolgt, nicht angenommen werden kann. Diskussionswürdig erscheint, ob entsprechend der Argumentation der Finanzverwaltung ein Tausch unmittelbar zwischen den Gesellschaftern der Mitunternehmerschaft angenommen werden kann. Nach dem Grundgedanken sollen Wirtschaftsgüter getauscht werden und parallel dazu geht eine Änderung der steuerlichen Zurechnung der getauschten Wirtschaftsgüter einher. Nach der Historie soll der Tausch einem entgeltlichen Rechtsgeschäft gleichgestellt werden. Wiesner/Grabner/Wanke definieren den Tausch demgemäß wie folgt:

„Ein Tausch iSd lit a (…) ist für beide Tauschpartner ein entgeltliches Rechtsgeschäft bei dem der jeweils Veräußernde an Stelle der Geldforderung eine geldwerte Forderung auf Übertragung einer Sache erwirbt.“

Ausgehend von dieser Definition leitet Kanduth-Kristen ab, dass dies bei Einlagen in eine Mitunternehmerschaft anlässlich der Gründung nicht zutrifft:

„Der ein Wirtschaftsgut einlegende Gesellschafter erwirbt gegenüber den übrigen Gesellschaftern keine geldwerte Forderung auf Übertragung einer Sache. Auch richtet sich die Intention der Gesellschafter nicht auf eine entgeltliche Übertragung. Vielmehr sollen Einlagen in eine Personengesellschaft anlässlich der Gründung der Kapitalaufbringung und in weiterer Folge der gemeinsamen Zweckverwirklichung dienen. Die aus steuerlicher Sicht aufgrund des Transparenzprinzips vorzunehmende anteilige Zurechnung der im gesamthänderischen Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter zu den einzlnen Gesellschaftern ändert daran nichts.“

Im Ergebnis kommt Kanduth-Kristen zu dem Schluss, dass die Annahme eines Tauschvorgangs bei Einlagen in Mitunternehmerschaften verfehlt ist. Auch Hu/Ludwig haben der Aufspaltungsmeinung der Finanzverwaltung in der Erkenntnisbesprechung des eine Absage erteilt (siehe dazu auch 5.4.3.3.3.).Darüberhinaus können sich durch die aufsplitternde Betrachtungsweise bewertungstechnische Probleme ergeben, weil bei Einlagen zum Teilwert (Gebäude und grundstücksgleiche Rechte des Altvermögens) sich dieser (umfasst definitionsgemäß auch die Anschaffungsnebenkosten) und der gemeine Wert nicht entsprechen müssen. Die Diskussion kann aber dahingestellt bleiben, wenn man unter Zugrundelegung der VwGH-Rspr davon ausS. 427geht, dass bei Grundstücken der gemeine Wert dem Teilwert entspricht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang das VwGH-Erkenntnis vom , 2006/14/0016 anzuführen; gemäß dem VwGH kann der gemeine Wert im Einzelfall erheblich vom Teilwert abweichen. Der gemeine Wert ist nach dem VwGH ein Veräußerungspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr; er stellt einen absatzmarktorientierten Wert dar, während der Teilwert ein Wiederbeschaffungswert ist. Der gemeine Wert stellt eine objektive Größe (der Marktwert zB eines Grundstückes ist daher ohne Zusammenhang mit dem im Gebäude betriebenen Betrieb zu ermitteln) dar und wird durch viele Umstände beeinflusst (bei Grundstücken zählen bspw Lage und Größe zu den wertbestimmenden Faktoren). Es gibt daher stets nur einen gemeinen Wert für ein bestimmtes Wirtschaftsgut, aber – je nach Auswirkung im jeweiligen Betrieb – unterschiedliche Teilwerte. Der steuerlichen Aufspaltung der Einlage in Mitunternehmerschaften (Bewertung mit dem gemeinen Wert im Ausmaß der Fremdquote) steht die laufende steuerliche Bewertung mit dem Teilwert in der Mitunternehmerschaft gegenüber (§ 6 Z 1 und Z 2 EStG). Wie auch Marschner ausführt kann es zu einer sofortigen steuerwirksamen Teilwertabschreibung (für den Fremdquotenanteil) bei Bewertung zum gemeinen Wert nach der Einlage (auf der Ebene der Mitunternehmerschaft) kommen, wenn der Teilwert unter dem gemeinen Wert liegt. Auch unter diesem Aspekt könnte die Aufspaltung bei Einlagevorgängen kritisch hinterfragt werden.

Letztendlich wird wohl erst die höchstgerichtliche Rechtsprechung Klarheit über die (neue) Ansicht der Finanzverwaltung bringen können, weil diese an ihrer in den Richtlinien geäußerten – an der Bilanzbündeltheorie angelehnten – Auffassung festhalten wird. Aus der bisherigen VwGH-Rspr kann der Tauschgedanke bei Einlagen in Mitunternehmerschaften nicht abgeleitet werden. Die Rspr des VwGH zu Leistungsbeziehungen entspricht ergebnisbezogen eher der von Stoll vertretenen „Theorie der Alleininhaberschaft“. Ein Vergleich mit der deutschen Rechstauffassung kann nur bedingt weiterhelfen, weil der deutsche BFH die Bilanzbündeltheorie – basierend auf der Kritik von Meßmer – ausdrücklich aufgegeben hat und die Einheitstheorie (entspricht weitgehend der S. 428von der österreichischen Literatur befürworteten „Theorie der einheitlichen Gewinnermittlung“) herrschend ist. Bei Anwendung der Theorie der einheitlichen Gewinnermittlung wäre aber insgesamt – analog zur deutschen Rechtsauffassung – ein Veräußerungsvorgang iSd Tauschgedankens (tauschähnlicher Vorgang) anzunehmen und nicht nur im Ausmaß der Fremdquoten. Der VwGH hat die Bilanzbündeltheorie – im Gegensatz zum BFH – nie dezidiert verworfen. Zuletzt hat der VwGH die Bilanzbündeltheorie im Erkenntnis vom , 2006/13/0128 namentlich erwähnt:

„Die Bilanzbündeltheorie und das Konzept der Mitunternehmerschaft haben im Umsatzsteuerrecht keine Entsprechung.“

Im Umkehrschluss dieses Rechtssatzes könnte aber die Bilanzbündeltheorie im Ertragsteuerrecht (noch immer) Entsprechung haben. Allerdings hat der VwGH in jüngeren Erkenntnissen die Personengesellschaft als „Gewinnermittlungssubjekt“ bezeichnet und bedient sich damit einer Terminologie der Theorie der einheitlichen Gewinnermittlung; mE kann darin aber noch keine vollständige Hinwendung zur Theorie der einheitlichen Gewinnermittlung erkannt werden. Zudem hat der VwGH die Theorie der einheitlichen Gewinnermittlung im Erkenntnis vom , 87/13/0157 abgelehnt, weil diese „von einer handelsrechtlichen Beurteillung aus[ginge] und […] eine steuersubjektbezogene Betrachtungsweise weitgehend missen [lässt]“. Zusammenfassend vermengt sowohl die Verwaltungspraxis als auch die höchstgerichtliche Rspr Elemente der verschiedenen Theorien. Für den Rechtsanwender wäre eine konsequente Anwendung einer Gewinnermittlungstheorie bzw eine Reform der Ertragsbesteuerung von Mitunternehmerschaften erstrebenswert und könnte mit einer geplanten Neufassung des EStG umgesetzt werden.

S. 4295.4.3.3.2. Vorsorgeerfordernis für die Verschiebung von stillen Reserven

Kommt es hinsichtlich der Eigenquote bei Vorhandensein stiller Reserven zu einer Verschiebung der Steuerbelastung (somit bei Einlagen gem § 6 Z 5 lit b EStG) ist nach Ansicht der Finanzverwaltung Vorsorge zu treffen. Nach § 6 Z 5 lit b EStG erfolgt nämlich die Einlagenbewertung für Grund und Boden sowie Gebäude des Neuvermögens zu den (adaptierten) Anschaffungskosten. Damit verbunden ist der Übergang der gesamten enthaltenen stillen Reserven auf die übernehmende Personengesellschaft. Mit anderen Worten sind die „übertragenen“ stillen Reserven nach Maßgabe der Bündelquoten der anderen Mitunternehmer nach dem Zusammenschluss diesen anteilig zuzurechnen. Durch das Vorsorgeerfordernis wird sichergestellt, dass die zum Zusammenschlussstichtag bestehenden stillen Reserven im sonstigen Vermögen vom dieses Vermögen übertragenden Zusammenschlusspartner bei einem späteren Realisierungsvorgang auch versteuert werden.

Im Schrifttum wurde bereits vor dem UmgrStG-Wartungserlass 2014 (womit die Rz 1316 und Rz 1417a geändert bzw neu aufgenommen wurden) diskutiert, ob Vorsorgemaßnahmen für die (neue) Einlagenbewertung gem § 6 Z 5 EStG bei Mitunternehmerschaften ergriffen werden müssen. Nach Sulz fällt die Übertragung von stillen Reserven von Einzelwirtschaftsgütern infolge der zwingenden Einlagenvorschrift gem § 6 Z 5 EStG nicht in den Anwendungsbereich von § 24 Abs 2 UmgrStG. Einschränkend weist er aber darauf hin, dass im Zusammenschlussvertrag dennoch Vereinbarungen zur Vermeidung der Verschiebung der Steuerbelastung getroffen werden sollten (auch aus Äquivalenzprinzipsüberlegungen). Laut Sulz/Oberkleiner hat die Einlage (in teleologischer Reduktion der gesetzlichen Ausnahmen vom Teilwert, somit in den Fällen gem § 6 Z 5 lit b EStG) immer mit dem Teilwert zu erfolgen. Demnach können keine stillen Reserven auf andere Mitunternehmer überspringen. Wird § 6 Z 5 EStG nicht teleologisch reduziert ist nach Ansicht der beiden Autoren aus ertragsteuerlicher Sicht zur Vermeidung der Verschiebung von stillen Reserven eine Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung möglich und zulässig. Nach Christiner regeln die S. 430§§ 23 bis 25 UmgrStG die Übertragung von Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile), nicht aber die Übertragung von anderen Wirtschaftsgütern. Folglich könnte der Schluss gezogen werden, dass sich die Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung einer endgültigen Steuerlastverschiebung gem § 24 Abs 2 UmgrStG für die Buchwertfortführung nur auf begünstigtes Vermögen erstreckt. Allerdings normiert § 24 Abs 2 UmgrStG ganz allgemein, „dass es bei den am Zusammenschluss beteiligten Steuerpflichtigen“ zu keiner endgültigen Steuerlastverschiebung kommt. Zudem verweist Christiner auf den „ehernen“ Grundsatz, wonach eine Gewinnverwirklichung nur dann unterbleiben kann, wenn es zu keiner Verschiebung der persönlichen Zurechnung von stillen Reserven kommt. Im Ergebnis kommt Christiner zu dem Schluss, dass ebenso für Wirtschaftsgüter, die nicht Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG darstellen und gem § 6 Z 5 EStG mit den Anschaffungskosten angesetzt werden, die zu § 24 Abs 2 UmgrStG entwickelten Methoden zur Vorsorge gegen eine endgültige Steuerlastverschiebung analog anzuwenden sind. In dasselbe Horn stoßen Mayr/Schlager. Allerdings gehen die Autoren von einem Ausgangssachverhalt aus, wonach ein bebautes Grundstück aus dem Privatvermögen eines Mitunternehmers an die Mitunternehmerschaft veräußert wird. Doch auch in diesem Fall kommt es in Höhe des Eigenanteiles an der Mitunternehmerschaft des veräußernden Mitunternehmers zur Überbindung an stillen Reserven im Falle von § 6 Z 5 lit b EStG. Wenngleich die Autoren im Ergebnis keine Verpflichtung zur Aufstellung von Ergänzungsbilanzen (aus der Bilanzbündeltheorie) ableiten, empfehlen sie, durch entsprechende Vereinbarungen und Dokumentationen eine Verschiebung von stillen Reserven hintanzuhalten. Dies entspricht in aller Regel dem Interesse der Gesellschafter. In einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Aussagen ist mE die Vorsorge gegen die Verschiebung von stillen Reserven ebenso auf außerbetriebliches Vermögen zu erstrecken. Diese Auffassung kann bereits aus den ErläutRV zum UmgrStG in der Stammfassung abgeleitet werden:

„Die Buchwertfortführung ist nur zulässig, wenn die Verschiebung von stillen Reserven zwischen den am Umgründungsvorgang beteiligten Personen unterbunden wird. Dieses Erfordernis trägt dem allgemeinen steuerlichen Grundsatz Rechnung, daß der Übergang von stillen Reserven von einem Steuerpflichtigen auf einen anderen Steuerpflichtigen zu deren Realisierung führen muß.“

Somit nimmt bereits der Gesetzgeber iSd Ausführungen von Christiner auf den „ehernen“ Grundsatz Bezug und will augenscheinlich eine Buchwertfortführung S. 431nur zulassen, wenn auch für die stillen Reserven im übertragenen, nicht begünstigten Vermögen eine Vorsorge gegen eine Steuerlastverschiebung iSd § 24 Abs 2 UmgrStG getroffen wird. Zudem spricht auch der Gesetzeswortlaut von § 24 Abs 2 UmgrStG für eine solche Interpretation, weil aus diesem keine Einschränkung auf begünstigtes Vermögen abgeleitet werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes spricht davon, dass es „(…) durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt“. Dieser Übertragungsvorgang behandelt die Überführung von Vermögen, gleichgültig ob es sich beim zu übertragenden Vermögen um begünstigtes oder sonstiges Vermögen handelt, auf die Personengesellschaft an. Vom Vorsorgeerfordernis sind daher alle Vermögenstypen, welche in das Gemeinschaftsvermögen übertragen werden betroffen. Zu den Vorsorgemethoden vgl die Ausführungen unter 5.4.2. Hinzuweisen ist darauf, dass die Finanzverwaltung den Ansatz zu Verkehrswerten mit Rückkorrektur über Ergänzungsbilanzen bei Grundstücken (insbesondere Gebäude) problematisch einstuft. Wie unter 5.4.2.3.1. erläutert wurde, ist auch die Aufwertung auf den Verkehrswert des Grundstückes mit Rückkorrektur in den Ergänzungsbilanzen eine geeignete Vorsorgemethode.

Gebäude und grundstücksgleiche Rechte des Altvermögens sind gem § 6 Z 5 lit c EStG mit dem Teilwert anzusetzen; die bis zur Einlage angesammelten stillen Reserven werden nicht auf die Mitunternehmerschaft übertragen und eine Steuerlastverschiebung kann somit auf die anderen am Zusammenschluss beteiligten Steuerpflichtigen nicht eintreten.

Bei einer späteren Veräußerung nach dem Zusammenschluss auf Ebene der übernehmenden Mitunternehmerschaft kommen grundsätzlich die Vorschriften gem § 25 Abs 5 UmgrStG zur Anwendung (vgl 5.4.3.3.4.).

Beispiel:
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A & B – OG
Aktiva
400 (800)
Fixes KK A
100 (300)
Fixes KK B
100 (300)
Passiva
200 (200)
400 (800)
400 (800)

S. 432Die bestehende freiberufliche A&B-OG (BW 200), an der die Mitunternehmer A und B zu jeweils 50% beteiligt sind und die ihren Betrieb bisher in gemieteten Räumlichkeiten betreibt, benötigt mangels ausreichender Raumkapazitäten größere Betriebsräumlichkeiten. A überträgt daher aus seinem Privatvermögen ein Grundstück (AK Grund und Boden 100, Gebäude 100) auf die OG und will als Gegenleistung eine höhere Beteiligung an der Mitunternehmerschaft. Es liegt bei Erfüllen der zwingenden Anwendungsvoraussetzungen ein dem Grunde nach unter Art IV UmgrStG fallender Zusammenschluss vor. Für das Umtauschverhältnis sollen vereinbarungsgemäß die Verkehrswerte der OG (600) und des übertragenen Grundstückes (400, davon je 200 Grund und Boden und Gebäude) herangezogen werden. Durch die Grundstücksübertragung steigt der Verkehrswert der A&B-OG auf 1.000, das sind 400 zusätzlicher Verkehrswert, die zur Gänze den Mitunternehmeranteil des A wertmäßig erhöhen.

Das neue Beteiligungsverhältnis in Verkehrswerten stellt sich wie folgt dar:

  • A: bisher 300 + 400 = 700 (70%)

  • B: bisher 300 + 0 = 300 (30%)

Da A 30% seines Eigentums(anteiles) am Grundstück gegen eine um 20% höhere Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der OG tauscht, liegt hinsichtlich 30% des Grundstückes ein nach § 6 Z 14 EStG zu bewertender Tauschvorgang (Ansatz des gemeinen Wertes) und hinsichtlich 70% des Grundstückes ein nach § 6 Z 5 lit b und c EStG zu bewertender Einlagevorgang (Ansatz der Anschaffungskosten für Grund und Boden und Gebäude, Ansatz des Teilwertes für Altvermögens-Gebäude) vor. Da ein Tausch für die 30%ige Quote ein entgeltliches Rechtsgeschäft ist, hat A zum Zusammenschlussstichtag Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung nach den Bestimmungen der §§ 30 ff EStG zu ermitteln (Erlöse aus privaten Grundstücksveräußerungen iHv 120).

  • Grund und Boden: gemeiner Wert 200 × 30% = 60

  • Gebäude: gemeiner Wert 200 × 30% = 60

In der A&B-OG muss das Grundstück mit dem sich nach § 6 Z 14 EStG und § 6 Z 5 lit b und c EStG maßgebenden Werten aktiviert werden. In Abhängigkeit von der Bewertung als Alt- oder Neuvermögen ist das Grundstück in der Eröffnungsbilanz nach dem Zusammenschluss der A&B-OG mit folgendem Wert anzusetzen:

Variante 1: Grundstück ist Altvermögen


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AK
VW
Gemeiner Wert (30%)
Einlagewert (70%)
Gesamt
Grund und Boden
100
200
60
70
130
Gebäude
100
200
60
140
200

Für 30% des Grundstückes (= Fremdquote) ist der gemeine Wert im Zuge der Tauschbesteuerung anzusetzen (somit 30% vom jeweiligen Verkehrswert für Grund und Boden und Gebäude). Für die restlichen 70% (= Eigenquote) gelten die Einlagenbestimmungen gem § 6 Z 5 lit b und c EStG. Dabei ist Grund und Boden gem § 6 Z 5 lit b EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen (100 × 70% = 70) und das Gebäude, weil es sich um Altvermögen handelt, mit dem Teilwert (200 × 70% = 140). Es wird davon ausgegangen, dass der Teilwert dem gemeinen Wert (= Verkehrswert) entspricht. Das Grundstück ist mit einem Wert iHv 330 bei der A&B-OG anzusetzen. Dieser Wert muss sich ebenso auf dem Kapitalkonto von A niederschlagen. Das fixe Kapitalkonto von A ist von 100 auf 233 zu erhöhen, um das (neue) quotale Beteiligungsverhältnis 70/30 der Gesellschafter richtig wiederzugeben (333 ×70% = 233; 333 × 30% = 100). Das fixe Kapitalkonto von B bleibt unverändert (100). Die Differenz zwischen der Erhöhung des fixen Kapitalkontos von A (133) und dem Wert des zu aktivierenden Grundstückes (330) ist auf dem variablen Konto von A zu erfassen (197). Da die Eigenkapitalbestände S. 433des A und B aber noch nicht dem durch die fixen Kapitalkonten ausgedrückten Beteiligungsverhältnis entsprechen und die stillen Reserven abzugelten sind, sind die variablen Kapitalkonten durch Quotenverschiebung anzupassen.


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A&B – OG nach Zusammenschluss
Aktiva
Passiva
Zugang
Verschiebung
Gesamt
Grund und Boden
130
Fixes KK A
100
133
233
Var KK A
197
– 59
138
Gebäude
200
Fixes KK B
100
0
100
Var KK B
0
+ 59
59
Sonstiges AV
400
Passiva
200
200
Bilanzsumme
730
Bilanzsumme
400
330
730

Durch den Zusammenschluss ist es zur Verschiebung von stillen Reserven gekommen, weil die Übertragung des Grundstückes eine Verschiebung der Substanzbeteiligung in der OG und am Grundstück mit sich gebracht hat. Da sich das Umtauschverhältnis am Verkehrswert der jeweils übertragenen Vermögen (Betrieb der Mitunternehmerschaft und Grundstück) orientiert, liegt ein Verkehrswertzusammenschluss vor, die entsprechende Vorsorgeregelung wird daher durch das Aufstellen von Ergänzungsbilanzen erfüllt.


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Stille Reserven
Gesamt
A bisher (50%)
A neu (70%)
Verschiebung
B bisher (50%)
B neu (30%)
Verschiebung
Firmenwert PG
400
200
280
+ 80
200
120
– 80
GuB
70
70
49
– 21
0
21
+ 21
Gebäude
Verschiebung Gesamt
+ 59
59

Für das Gebäude ergibt sich keine Verschiebung von stillen Reserven, weil die Einlage des Eigenquotenanteiles (70%) auf den Teilwert abstellt und somit die Bewertung insgesamt mit dem gemeinen Wert/Teilwert erfolgt (30% Tauschquote + 70% Einlagequote). Bei einer späteren Veräußerung ist aber der 70%ige Einlageteilwert von A (wahlweise gem § 30 Abs 4 EStG) nachzuversteuern (§ 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG). Grund und Boden wurde zu 70% mit den Anschaffungskosten eingelegt. Folglich sind 70 stille Reserven im Grund und Boden enthalten (Verkehrswert iHv 200 × 70% = 140 abzüglich Anschaffungskosten 100 × 70% = 70), die nur A zuzurechnen sind.


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Ergänzungsbilanz A
Firmenwert
80
Ergänzungskapital
59
Grund und Boden
21
80
80
Ergänzungsbilanz B
Grund und Boden
21
Firmenwert
80
Ergänzungskapital
59
80
80

S. 434Kontrollrechnung:

Würde der Grund und Boden unmittelbar nach dem Zusammenschlussstichtag auf Ebene der OG um den Verkehrswert iHv 200 veräußert werden, würden sämtliche noch steuerhängige stille Reserven A zugerechnet werden.


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Gesamt
A (70%)
B (30%)
Verkehrswert
200
davon 70% gem § 30 Abs 4 EStG
140
140
0
davon 30% Regeleinkünfteermittlung
60
42
18
Abzüglich anteilige AK
– 60
– 42
– 18
Regeleinkünfteermittlung
0
0
Veräußerungserlös gem § 30 Abs 4 EStG
140
0

A kann für die bis zum Zusammenschlussstichtag noch ausständigen stillen Reserven die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Einlagenanteiles (Teilwert) im Ausmaß von 70% anwenden. Dafür ist der Teilwert zum Übertragungszeitpunkt evident zu halten (§ 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG). 30% des Verkehrswertes (Fremdquote) wurden bereits im Zeitpunkt der Einlage versteuert. Der Korrekturposten zu Grund und Boden in den Ergänzungsbilanzen von A und B ist steuerneutral aufzulösen.

Würde A hingegen die Einkünfte bei gedachter Veräußerung unmittelbar nach dem Zusammenschluss um 200 nicht (anteilig) pauschal besteuern, sondern nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsvorschriften, sind unter Berücksichtigung der Ergänzungsbilanzen genau die buchmäßigen noch steuerhängigen stillen Reserven am Zusammenschlussstichtag iHv 70 A zuzurechnen. Der Veräußerungserlös (Verkehrswert) ist im Ausmaß der Substanzbeteiligung A und B zuzurechnen und den anteiligen Anschaffungskosten (130) gegenüberzustellen. Zusätzlich sind die Ergänzungsbilanzen aufzulösen.


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Gesamt
A (70%)
B (30%)
Verkehrswert
200
140
60
Auflösung Ergänzungsbilanz
+ 21
– 21
Zwischensumme
200
161
39
Abzüglich anteilige AK
– 130
– 91
– 39
Anteilige Einkünfte aus Grund und Boden
70
70
0

Etwas anders verhält es sich beim Gebäude. Würde das Gebäude unmittelbar nach dem Zusammenschlussstichtag um 200 (Verkehrswert) veräußert werden, sind 70% vom Einlageteilwert (= Eigenquote von A) noch nicht versteuert worden. Diesfalls kommt § 4 Abs 3a Z 4 EStG (iVm § 25 Abs 5 UmgrStG) zur Anwendung, wonach die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG auf Basis des Einlageteilwertes angewendet werden kann. A hat daher Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung iHv 140. Diese können gem § 30 Abs 4 EStG besteuert werden.

Variante 2: Grundstück ist Neuvermögen


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AK
VW
Gemeiner Wert (30%)
Einlagewert (70%)
Gesamt
Grund und Boden
100
200
60
70
130
Gebäude
100
200
60
70
130

S. 435Für 30% des Grundstückes (= Fremdquote) ist der gemeine Wert im Zuge der Tauschbesteuerung anzusetzen (somit 30% vom jeweiligen Verkehrswert für Grund und Boden und Gebäude). Für die restlichen 70% (= Eigenquote) gelten die Einlagenbestimmungen gem § 6 Z 5 lit b und c EStG. Dabei ist Grund und Boden gem § 6 Z 5 lit b EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen (100 × 70% = 70). Das Gebäude ist ebenfalls mit den Anschaffungskosten (100 × 70% = 70) anzusetzen, weil es sich um Neuvermögen handelt. Es wird davon ausgegangen, dass der Teilwert dem gemeinen Wert (= Verkehrswert) entspricht. Das Grundstück ist mit einem Wert iHv 260 bei der A&B-OG anzusetzen. Dieser Wert muss sich ebenso auf dem Kapitalkonto von A niederschlagen. Das fixe Kapitalkonto von A ist von 100 auf 233 zu erhöhen, um das (neue) quotale Beteiligungsverhältnis 70/30 der Gesellschafter richtig wiederzugeben (333 × 70% = 233; 333 × 30% = 100). Das fixe Kapitalkonto von B bleibt unverändert (100). Die Differenz zwischen der Erhöhung des fixen Kapitalkontos von A (133) und dem Wert des zu aktivierenden Grundstückes (260) ist auf dem variablen Konto von A zu erfassen (127). Da die Eigenkapitalbestände des A und B aber noch nicht dem durch die fixen Kapitalkonten ausgedrückten Beteiligungsverhältnis entsprechen und die stillen Reserven abzugelten sind, sind die variablen Kapitalkonten durch Quotenverschiebung anzupassen.


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A&B – OG nach Zusammenschluss
Aktiva
Passiva
Zugang
Verschiebung
Gesamt
Grund und Boden
130
Fixes KK A
100
133
233
Var KK A
127
– 38
89
Gebäude
130
Fixes KK B
100
0
100
Var KK B
0
+ 38
38
Sonstiges AV
400
Passiva
200
200
Bilanzsumme
660
Bilanzsumme
400
330
660

Durch den Zusammenschluss ist es zur Verschiebung von stillen Reserven gekommen, weil die Übertragung des Grundstückes eine Verschiebung der Substanzbeteiligung in der OG und am Grundstück mit sich gebracht hat. Da sich das Umtauschverhältnis am Verkehrswert der jeweils übertragenen Vermögen (Betrieb der Mitunternehmerschaft und Grundstück) orientiert, liegt ein Verkehrswertzusammenschluss vor, die entsprechende Vorsorgeregelung wird daher durch das Aufstellen von Ergänzungsbilanzen erfüllt.


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Stille Reserven
Gesamt
A bisher (50%)
A neu (70%)
Verschiebung
B bisher (50%)
B neu (30%)
Verschiebung
Firmenwert PG
400
200
280
+ 80
200
120
– 80
GuB
70
70
49
– 21
0
21
+ 21
Gebäude
70
70
49
– 21
0
21
+ 21
Verschiebung Gesamt
+ 38
– 38

Sowohl für den Grund und Boden als auch das Gebäude ist es zu einer Verschiebung von stillen Reserven gekommen, weil die Einlage des Eigenquotenanteiles (70%) zu den S. 436Anschaffungskosten erfolgt (§ 6 Z 5 lit b EStG). Die Differenz zwischen anteiligem gemeinen Wert (400 × 70% = 280) und anteiligen Anschaffungskosten (200 × 70% = 140) ist das Ausmaß der stillen Reserven zum Zusammenschlussstichtag (140 und davon jeweils 70 auf Grund und Boden und 70 auf Gebäude).


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Ergänzungsbilanz A
Firmenwert
80
Ergänzungskapital
38
Grund und Boden
21
Gebäude
21
80
80
Ergänzungsbilanz B
Grund und Boden
21
Firmenwert
80
Gebäude
21
Ergänzungskapital
38
80
80

Die zum Zusammenschlussstichtag bestehenden stillen Reserven sind beim jeweiligen Zusammenschlusspartner zu versteuern, bei dem sie entstanden sind. Dementsprechend werden sie in Ergänzungsbilanzen abgebildet. Die Ergänzungsbilanzen sind bei einem Realisierungsvorgang aufzulösen.

Kontrollrechnung:

Würde der Grund und Boden unmittelbar nach dem Zusammenschlussstichtag auf Ebene der OG um den Verkehrswert iHv 200 veräußert werden, würden sämtliche noch steuerhängigen stillen Reserven A zugerechnet werden.


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Gesamt
A (70%)
B (30%)
Verkehrswert
200
140
60
Auflösung Ergänzungsbilanz
+ 21
– 21
Zwischensumme
200
161
39
Abzüglich anteilige AK
– 130
– 91
– 39
Anteilige betriebliche Einkünfte aus Grund und Boden
70
70
0

Für das Gebäude (Neuvermögen, Einlage zu den Anschaffungskosten) gilt dasselbe bei Veräußerung direkt nach dem Zusammenschlussstichtag um 200.


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Gesamt
A (70%)
B (30%)
Verkehrswert
200
140
60
Auflösung Ergänzungsbilanz
+ 21
– 21
Zwischensumme
200
161
39
Abzüglich anteilige AK
– 130
– 91
– 39
Anteilige Einkünfte aus Gebäude
70
70
0

S. 4375.4.3.3.3. Bewertungszeitpunkt

Nach den UmgrStR 2002, Rz 1417 ist Bewertungszeitpunkt des außerbetrieblichen Vermögens nicht der Tag des Zusammenschlussstichtages, sondern der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Frage nach dem Bewertungszeitpunkt kann erhebliche praktische Relevanz haben, weil durch die Rückwirkung Wertverluste, die im Zeitraum zwischen Zusammenschlussstichtag und -vertrag entstanden sind, in die betriebliche Sphäre verschoben werden könnten. Die Ansicht der Finanzverwaltungspraxis findet in einem UFS-Erkenntnis , RV/0733-W/11 Deckung, wonach der UFS die Rückwirkungsfiktion für die Bewertung verneinte. In seiner Entscheidung vom , 2012/13/0013 hat der VwGH die Aussage des UFS und der Finanzverwaltung bestätigt. Nach dem VwGH handelt es sich beim UmgrStG um ein Sondersteuergesetz, welches zum allgemeinen Ertragsteuerrecht hinzutritt und auch nicht alles eigenständig regelt. Das Ertragsteuerrecht ist im Allgemeinen rückwirkungsfeindlich und soweit das UmgrStG Rückwirkungsfiktionen enthält, sind diese daher als Ausnahmebestimmungen nicht weit auszulegen. Nach dem VwGH enthält das UmgrStG keine gesetzliche Anordnung für den maßgeblichen Zeitpunkt der Bewertung von nicht begünstigtem Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG (sachverhaltsgegenständlich ging es um die Einlage von Aktien, die zwischen dem Zeitpunkt des Zusammenschlussstichtages und des Vertragsabschlusses an Wert verloren haben).

„Damit kommt aber das allgemeine Ertragsteuerrecht zum Tragen. Nach der Grundregel in § 6 Z 5 EStG sind eingelegte Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen, und zwar mit dem Teilwert im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Zuführung zum Betriebsvermögen. ‚Hilfsweise‘ durfte die belangte Behörde zur systematischen Bestätigung ihres Standpunktes auch darauf verweisen, dass es ansonsten zu einer Verlagerung in der Privatsphäre eingetretener Kursverluste in die betriebliche Sphäre käme, was ebenfalls ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen widerspricht.“,

Diese Ansicht auf Grundstücke übertragen bedeutet, dass etwaige Wertverluste zwischen Zusammenschlussstichtag und -vertrag nicht in die betriebliche Sphäre verschoben werden können, weil die Bewertung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgt. Für den Steuerpflichtigen ist dies nachteilig, weil eine VerlustS. 438verwertung im außerbetrieblichen Bereich für Grundstücke nur eingeschränkt möglich ist (§ 30 Abs 7 EStG). Umgekehrt in Bezug auf die Steuerhängigkeit positiver Einkünfte ist es irrelevant, zu welchem Zeitpunkt die Bewertung erfolgt, weil eine Steuerhängigkeit – egal ob § 6 Z 5 lit b oder c EStG zur Anwendung kommt – immer und durchgehend (im Privat- oder Betriebsvermögen) gegeben ist.

Die Ansicht der Finanzverwaltung iSd UmgrStR 2002, Rz 1417 und das UFS-Erkenntnis ist bereits vor dem bestätigenden VwGH-Erkenntnis im Schrifttum auf Kritik gestoßen. Denn für nicht begünstigtes Vermögen gilt (ebenso wie für begünstigtes Vermögen) das Postulat, wonach ertragsteuerlich das Vermögen auf die übernehmende Personengesellschaft am Zusammenschlussstichtag übergeht. Mit Ablauf des Zusammenschlussstichtages sind das Vermögen und die daraus fließenden Einkünfte bereits der übernehmenden Personengesellschaft zuzurechnen. Daher ist es nach Ansicht von Daxkobler und Ludwig nicht zu rechtfertigen, die Rückwirkungsfiktion nur auf die Zurechnung des Vermögens und der Einkünfte zu beschränken und nicht auch auf die Bewertung zu erstrecken.

„Ein anderes Ergebnis, wonach die privaten Wirtschaftsgüter ab dem Zusammenschlussstichtag bereits der übernehmenden Mitunternehmerschaft zuzuordnen sind und allfällige Wertänderungen des Privatvermögens steuerlich noch den Übertragenden treffen, ist mit den Grundsätzen der Bilanzbündeltheorie und mit einem einheitlichen Wirtschaftsjahr für alle Mitunternehmer nicht zu vereinbaren.“

Zudem ist zu bedenken, dass bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt eine Bewertung des Betriebsvermögens zu Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres vorgenommen werden muss. Wenn durch die Rückwirkungsfiktion das Wirtschaftsjahr und die Zurechnung des Vermögens rückwirkend beginnen, muss auch hierzu die korrespondierende Bewertung rückwirkend erfolgen.

Entgegen diesen mE überzeugenden Ausführungen hat der VwGH die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt. Interessant wäre die Frage, ob die Betriebsprüfung und daran anschließend der VwGH zur gleichen Entscheidung gekommen wäre, wenn diese aus dem Privatvermögen stammende Einlage zum Vertragsstichtag deutlich höher gewesen wäre als zum Zusammenschlussstichtag und aufS. 439grund dieses Umstandes der „Kapitaleinbringende“ eine höhere Quote beansprucht hätte. Schließlich hätten sich auch die im gegenständlichen VwGH-Erkenntnis eingelegten Aktien (nach Teilwertberichtigung) wieder erholen können; diesfalls wäre eine steuerlich wirksame Zuschreibung vorzunehmen gewesen. Auch Hu/Ludwig haben sich kritisch zum VwGH-Erkenntnis geäußert und ua die systematischen Überlegungen des VwGH (Verlagerung der in der Privatsphäre eingetretenen Verluste in die betriebliche Sphäre) angezweifelt. Der Gesetzgeber nimmt gerade mit der Rückwirkung eine Verschiebung der Steuerlasten zwischen unterschiedlichen Steuersubjekten in Kauf. Von den Vorsorgemethoden sind nämlich nur jene stille Reserven (bzw stille Lasten) betroffen, die sich bis zum Zusammenschlussstichtag angesammelt haben. Im Rückwirkungszeitraum entstehende stille Reserven sind bereits im Rahmen der Gewinnfeststellung gem § 188 BAO erfasst.

„Die zwingende Anwendung der Vorsorgemethode auf den Zusammenschlussstichtag betrifft auch nicht begünstigtes Vermögen. Dies macht allerdings nur dann Sinn, wenn auch die Einlagenbewertung auf den Zusammenschlussstichtag erfolgt. Das Ziel, eine Verschiebung stiller Reserven zu vermeiden, wäre vereitelt, würde man bei der Vorsorgemethode auf den Zusammenschlussstichtag und bei der Einlagenbewertung auf den Tag der Vertragsunterzeichnung abstellen.“

Zudem sehen Hu/Ludwig fundamentale Gewinnermittlungsgrundsätze verletzt, wenn das Vermögen und die daraus fließenden Einkünfte ab dem Zusammenschlussstichtag der übernehmenden Personengesellschaft zuzurechnen sind, aber Wertschwankungen des Privatvermögens rückwirkend nicht erfasst werden. Denn durch die Rückwirkungsfiktion wird das (rückwirkend) eingelegte Privatvermögen ab dem Zusammenschlussstichtag zum Betriebsvermögen; die Nichtanerkennung des rückwirkenden Bewertungszeitpunktes führt somit zu einer Ungleichbehandlung zwischen Privat- und sonstigem Betriebsvermögen. Weiters führen die Autoren ein Sonderproblem an, wenn zwischen Zusammenschlussstichtag und Tag des Vertragsabschlusses ein Bilanzsstichtag der Mitunternehmerschaft liegt. Durch den Ansatz des Privatvermögens mit dem Wert zum Tag des Vertragsabschlusses werden in der Bilanz Werte ausgewiesen, die sich erst in der Zukunft einstellen. Die von Hu/Ludwig aufgeworfene Frage, was von der Rückwirkung für außerbetriebliches Vermögen übrig bleibt, wenn der Bewertungszeitpunkt nicht davon erfasst sein soll, scheint berechtigt zu sein. Ebenso S. 440erachtet Bergmann den von der Finanzverwaltung (und offenbar vom VwGH) intendierten Mittelweg für unschlüssig (rückwirkende Übertragung des nicht begünstigten Vermögens zum Zusammenschlussstichtag, aber Bewertung des damit verbundenen Einlagevorganges nach Maßgabe der Wertverhältnisse zum späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Zuführung). Würde die Übertragung nicht rückwirkend stattfinden (zum Zusammenschlussstichtag), wäre von einem verunglückten Zusammenschluss auszugehen.

Auf Basis des gegenständlichen VwGH-Erkenntnisses ergeben sich für die Übertragung von Grundstücken aus dem außerbetrieblichen Bereich bewertungstechnische Probleme. Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurde ein Aufwertungswahlrecht gem § 24 Abs 3 UmgrStG für Grund und Boden des Altvermögens in das Gesetz eingefügt, welches kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ebenfalls für außerbetrieblich eingelegten Grund und Boden gilt. Nach § 24 Abs 3 letzter Satz UmgrStG wird nicht mehr steuerverfangener Grund und Boden des Privatvermögens dem Grund und Boden gleichgestellt, der im Rahmen eines begünstigten Vermögens iSd § 23 Abs 2 UmgrStG mitüberführt wird. Für mitübertragenen Grund und Boden des begünstigten Vermögens ist aber die (rückwirkende) Bewertung (zum gemeinen Wert) zum Umgründungsstichtag vorzunehmen. Außerbetrieblich eingelegter Grund und Boden ist im Ausmaß der Tauschquote jedenfalls zum Umgründungsstichtag zu besteuern. Die Bewertung soll aufgrund der VwGH-Rspr aber zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Zusammenschlussvertrages erfolgen. Für die eigene Quote des außerbetrieblich eingelegten Grund und Bodens erfolgt die Einlage zu den Anschaffungskosten (§ 6 Z 5 lit b EStG); wird vom Wahlrecht gem § 24 Abs 3 UmgrStG (für die eigene Quote) Gebrauch gemacht, ist der Grund und Boden gesamthaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen (Fremdquote + eigene Quote). Allerdings ist mE für die eigene Quote die Bewertung zum Zusammenschlussstichtag vorzunehmen, weil der außerbetriebliche Grund und Boden expressis verbis gem § 24 Abs 3 letzter Satz dem im Zusammenhang mit begünstigtem Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG mitübertragenen Grund und Boden gleichgestellt wird. Dies gilt sinngemäß für die (anteilige) Buchwertfortführung gem § 25 Abs 5 UmgrStG für außerbetriebliche Grundstücke. Nach § 25 Abs 5 letzter Satz UmgrStG gilt die „gespaltene Betrachtungsweise“ (Evidenznahmen des Teilwertes für die eigene Quote bei gesamthafter Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG) sinngemäß für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke, soweit auf diese § 6 Z 5 EStG angewendet wird. Der Teilwert ist gem § 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG aber am Zusammenschlussstichtag in Evidenz zu nehmen und nicht erst zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Würde der Zeitpunkt des ZusammenS. 441schlussvertrages als maßgebender Bewertungszeitpunkt gelten, müsste der idR (bei Grund und Boden) höhere Teilwert (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) in Evidenz genommen werden, obwohl nach allgemeinem umgründungssteuerlichem Verständnis nur die bis zum Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertveränderungen dem Übertragenden zuzurechnen sind. Die Bestimmungen gem § 24 Abs 3 und § 25 Abs 5 UmgrStG als lex specialis für Grundstücke sollten daher den Rechtsstandpunkt des VwGH aushebeln. Eine „gespaltene Bewertungszeitpunktbetrachtung“ für die Tauschquote und eigene Quote ist definitiv abzulehnen. Der Grund und Boden kann nur einheitlich zu einem Stichtag bewertet werden. Aufgrund der gesetzlichen Gleichstellung gem §§ 24 Abs 3 sowie 25 Abs 5 von Grund und Boden des Privatvermögens mit betriebszugehörigem Grund und Boden ist der Bewertungszeitpunkt der Zusammenschlussstichtag und nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Im Übrigen darf nochmals auf die Ausführungen von Daxkobler verwiesen werden:

„Die Tatsache, dass das UmgrStG keine Regelung hinsichtlich der rückwirkenden Bewertung des nicht begünstigten Vermögens enthält, ist (…) kein stichhaltiges Argument. Das UmgrStG enthält nämlich auch keine Regelung zur – allgemein akzeptierten – rückwirkenden Zurechnung des nicht begünstigten Vermögens auf die übernehmende Gesellschaft.“

Im Gegensatz zur gänzlichen Versagung des rückwirkenden Bewertungszeitpunktes hätte der VwGH den Fall unter Missbrauchsüberlegungen prüfen können, wonach der Einlegende beweisen hätte müssen, dass die Einlage der Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen nicht nur im Hinblick auf die bevorstehende Wertminderung erfolgte (Vorbringen außersteuerlicher Gründe), sondern einen tatsächlichen Nutzen für die betrieblich tätige Mitunternehmerschaft hatte („tatsächlich dem Betrieb dienen“).

5.4.3.3.4. Veräußerung nach dem Zusammenschluss

Die Ausführungen unter 5.4.3.2.1.2. gelten aufgrund von § 25 Abs 5 letzter Satz UmgrStG ebenso für die Übertragung von außerbetrieblichen Grundstücken auf die § 30 Abs 4 EStG ganz oder eingeschränkt anwendbar ist. Allerdings gelten die gem § 25 Abs 5 UmgrStG genannten Besteuerungsfolgen nur für den Eigenquotenanteil des übertragenen nicht begünstigten Grundstückes, weil der Fremdquotenanteil für die bis zum Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertsteigerungen S. 442durch den Ansatz des gemeinen Wertes iSd § 6 Z 14 EStG (Tauschbesteuerung) bereits entsteuert wurde. Für die bis zum Zusammenschlussstichtag entstandenen Wertveränderungen ist bei einer späteren Veräußerung „lediglich“ die eigene Quote (der Einlagenanteil) nach dem Zusammenschluss steuerhängig (bzw nachzuholen).

Ist der Grund und Boden zur Gänze nicht steuerhängig, ist der Teilwert am Zusammenschlussstichtag in Evidenz zu nehmen, allerdings nur in jenem anteiligen Ausmaß, als in der Eigenquote eine Einlage nach § 6 Z 5 EStG zu (modifizierten) Anschaffungskosten vorliegt. Um spätere Folgeprobleme hintanzuhalten, empfiehlt es sich mE, zusätzlich den gesamten Teilwert evident zu halten, weil ausgehend von diesem Wert die Wertsteigerungen nach dem Zusammenschlussstichtag mit Wirkung für alle Mitunternehmer zu betrachten sind. Dieser ergibt sich rechnerisch aus anteiligem gemeinen Wert in Höhe der Fremdquote zuzüglich des in Evidenz genommenen Teilwertes im Ausmaß der Eigenquote. Zu Verzerrungen kann es kommen, wenn der gemeine Wert (Fremdquote) nicht dem Teilwert entspricht und iSd unter 5.4.3.3.3. zitierten VwGH-Judikatur der Bewertungszeitpunkt ein unterschiedlicher ist. Nach der VwGH-Rspr ist zumindest davon auszugehen, dass bei Grundstücken der gemeine Wert idR dem Teilwert entspricht. Für die Wertsteigerungen nach dem Zusammenschlussstichtag kann die pauschale Besteuerung für den Übertragenden im Ausmaß seiner Beteiligungsquote (somit Einlageneigenquotenanteil) weiterhin angewendet werden. Für die anderen Mitunternehmer (Fremdquote) stellt der Grund und Boden jedenfalls Neuvermögen dar.

Wird anlässlich eines Zusammenschlusses ein Gebäude als nicht begünstigtes Vermögen aus dem Privatvermögen auf die Mitunternehmerschaft übertragen, liegt wiederum ein steuerpflichtiger Tauschvorgang (anteilige Aufdeckung der stillen Reserven im Ausmaß der Zurechnungsänderung) und zum Teil ein steuerneutraler Einlagevorgang vor. Aufgrund § 25 Abs 5 letzter Satz UmgrStG gilt für die Einlage eines Gebäudes § 25 Abs 5 UmgrStG sinngemäß. War das Gebäude am nicht steuerverfangen, kommt es infolge der Sondervorschrift gem § 6 Z 5 lit c EStG zur Einlage im Ausmaß des Eigenquotenanteiles zum Teilwert. In Höhe der Zurechnungsänderung (Fremdquote) kann der (anteilige) gemeine Wert iSd § 6 Z 14 EStG gegebenenfalls gem § 30 Abs 4 EStG versteuert werden (Gebäude des Altvermögens im Privatvermögen). Entspricht der gemeine Wert dem Teilwert kommt es bei einem nicht steuerhängigen Gebäude somit zum gesamthaften Ansatz des gemeinen Wertes/Teilwertes (ausgehend davon, dass der gemeine Wert dem Teilwert entspricht) in der Eröffnungsbilanz der übernehmenden Mitunternehmerschaft, S. 443wobei nur der Fremdquotenanteil vom Übertragenden bereits zum Umgründungsstichtag versteuert wurde. Nach § 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG ist bei gesamthafter Anwendbarkeit der Teilwert in Evidenz zu nehmen. Durch die laufende Abschreibung wäre der Teilwert zum Zusammenschlussstichtag mE evident zu halten, weil bei späterer Veräußerung die (anteilige) pauschale Besteuerung für die am Zusammenschlussstichtag bestehenden steuerhängigen stillen Reserven grundsätzlich auf Basis des Einlageteilwertes erfolgt (§ 4 Abs 3a Z 4 EStG) und nicht auf Grundlage des fortgeführten Buchwertes (Einlageteilwert abzüglich laufende AfA). Allerdings gilt § 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG dezidiert nur für den Grund und Boden und nicht für das Gebäude. Mitübertragene Gebäude sind von § 25 Abs 5 Z 2 UmgrStG erfasst, was aber eine eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG bei gedachter Veräußerung des Übertragenden am Zusammenschlussstichtag voraussetzt. Daher scheint eine Subsumierung unter Z 2 fraglich, weil beim Übertragenden § 30 Abs 4 EStG im Falle einer Veräußerung zur Gänze anwendbar ist. Titz/Wild ist daher beizupflichten, wenn das Telos der umgründungssteuerlichen Bestimmungen einen Verlust der Altvermögenseigenschaft beim Übertragenden für die vor dem Zusammenschlussstichtag eingetretenen Wertveränderungen hintanhalten will. Die pauschale Einkünfteermittlung soll durch den Umgründungsvorgang nicht verloren gehen. Selbst wenn die Subsumtion eines gänzlich nicht steuerhängigen Gebäudes unter § 25 Abs 5 Z 1 und Z 2 UmgrStG nicht möglich ist, ergibt sich aus § 4 Abs 3a Z 4 EStG die pauschale Besteuerungsmöglichkeit auf Basis des Einlageteilwertes. Wird die Pauschalierungsmöglichkeit auf Basis des Einlageteilwertes in Anspruch genommen, sind die Einkünfte im Rahmen der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen beim Übertragenden zu erfassen.

Ist das Gebäude am noch steuerverfangen, erfolgt die Einlage gem § 6 Z 5 lit b EStG mit den (modifizierten) steuerlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten. Eine Anwendbarkeit der Bestimmung gem § 25 UmgrStG scheidet von vornherein aus.

Unabhängig davon, ob Grund und Boden oder Gebäude zu den (modifizierten) Anschaffungskosten gem § 6 Z 5 lit b EStG eingelegt wird, muss Vorsorge für die Verschiebung von stillen Reserven (in Bezug auf die Eigenquote/Einlageanteil) getroffen werden (vgl 5.4.3.3.2.). Nach Meinung der Finanzverwaltung erscheint die Vorsorgemethode der Aufwertung auf den Verkehrswert in der Hauptbilanz der übernehmenden Mitunternehmerschaft und Rückkorrektur in Ergänzungsbilanzen problematisch. Diesen Bedenken kann – wie unter 5.4.2.3.1. ausgeführt – nicht gefolgt werden. Die gänzliche Aufwertung auf den Verkehrswert und Rückkorrektur in den Ergänzungsbilanzen stellt eine geeignete Vorsorgemethode dar.

S. 444Beispiel:

Der Freiberufler E (Gewinnermittlung nach § 4 EStG) überträgt den Betrieb zum auf die E&Z OG, an der er zukünftig mit 50% beteiligt ist. Der übertragene Betrieb hat einen Verkehrswert von EUR 500 und einen Buchwert des Eigenkapitals von EUR 100. Z überträgt als Gesellschaftereinlage bis Grund und Boden auf die E&Z OG. Der Zusammenschluss erfolgt als Kapitalkontenzusammenschluss auf Basis fixer Kapitalkonten. Für E und Z wird ein fixes Kapitalkonto von je EUR 1 vereinbart und eingerichtet, das darüber hinausgehende aufgebrachte buchmäßige Eigenkapital wird in der Personengesellschaft auf dem jeweiligen im Eigenkapital ausgewiesenen variablen Kapitalkonto erfasst. Für die stillen Reserven samt Firmenwert des Betriebes wird ein laufender Gewinnvorab in Höhe von 10% des laufenden Gewinnes vereinbart, bis 50% der Gesamtreserven, das sind EUR 200, abgegolten sind. Für die stillen Reserven des Grund und Bodens wird vereinbarungsgemäß dadurch vorgesorgt, dass die E&Z OG im gemeinschaftlichen Betriebsvermögen den gemeinen Wert am Zusammenschlussstichtag ansetzen und die Vorsorge durch eine Ergänzungsbilanz des Z erfolgt.


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Der Buchwert des Grund und Bodens des Z beträgt seit der Anschaffung
100
Der gemeine Wert zum Zusammenschlussstichtag beträgt
180
Der Grund und Boden wird am veräußert um
200

Steuerliche Behandlung des Z:

Z versteuert am infolge Tausches in der Fremdquote zwingend 50% des Grund und Bodens, wobei er dafür die Pauschalbesteuerung des § 30 Abs 4 EStG in Anspruch nehmen kann. Anteilig beträgt der steuerliche gemeine Wert 90. Hinsichtlich der Eigenquote von 50% erfolgt die Einlage zu den anteiligen Anschaffungskosten von 50, sodass der steuerliche Wert des Grundstückes insgesamt 140 beträgt. Unter Beachtung des Grundsatzes der einheitlichen Gewinnermittlung und zur richtigen Vorsorge gegen eine endgültige Steuerlastverschiebung (die nach Rz 1316, 2. Bullet-Point, der UmgrStR 2002 nun auch für außerbetriebliche Wirtschaftsgüter gilt) wird im gemeinschaftlichen Betriebsvermögen der E&Z OG der Grund und Boden mit 180 angesetzt und für Z der Korrekturposten auf den „richtigen“ steuerlichen Buchwert von insgesamt 140 in einer negativen Ergänzungsbilanz betreffend Z in Höhe von 40 (betreffend die Eigenquote) aufgenommen.

Die übernehmende Personengesellschaft nimmt für Z darüber hinaus zum Zusammenschlussstichtag zusätzlich zur Ergänzungsbilanz den anteiligen Teilwert von 90 nach § 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG in Evidenz. Hinsichtlich dieses nicht versteuerten Teilwerts in Höhe von 90 kann von Z bei Verkauf 2017 die pauschale Besteuerung nach § 30 Abs 4 EStG erfolgen. Vom darüber hinausgehenden anteiligen Veräußerungsgewinn kann 2017 in der Eigenquote ebenfalls § 30 Abs 4 in Anspruch genommen werden, sodass Z letztlich von einem Betrag von 100 (90 Teilwert + 10 anteilige Wertsteigerung) die Pauschalbesteuerung im Jahr 2017 in Anspruch nehmen kann.

Steuerliche Behandlung des E:

Aufgrund der nach § 24 Abs 2 UmgrStG getroffenen Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung stiller Reserven durch Ansatz des gemeinen Wertes im gemeinschaftlichen Betriebsvermögen samt negativer Korrektur-Ergänzungsbilanz ist E nur mit den S. 445nach dem Zusammenschlussstichtag entstehenden neuen stillen Reserven steuerpflichtig. Dementsprechend entfällt auf ihn eine anteilige stille Reserve von 10, die mit dem Steuersatz des § 30a Abs 1 EStG steuerpflichtig ist, die Pauschalbesteuerung ist bei ihm nicht anwendbar, weil insoweit bei ihm ein Neugrundstück vorliegt.

5.4.3.3.5. Aufwertungswahlrecht

Nach § 24 Abs 3 letzter Satz UmgrStG gilt das Aufwertungswahlrecht ebenso für im Rahmen eines Zusammenschlusses übertragenen Grund und Boden (nicht Gebäude) des Privatvermögens. Für einen Zusammenschluss iSv Art IV UmgrStG ist es ausreichend, wenn eine Person begünstigtes Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) überträgt. Mit der Erstreckung des Aufwertungswahlrechtes auf ganz oder eingeschränkt nicht steuerverfangenen außerbetrieblichen Grund und Boden soll offenbar eine steuerliche „Gleichbehandlung“ mit Grund und Boden als Teil von begünstigtem Vermögen erreicht werden (siehe auch die Ausführungen unter 5.4.3.3.3.). IdR wird der Grund und Boden nur gesamthaft nicht steuerverfangen sein, weil ein im außerbetrieblichen Bereich gehaltener Grund und Boden systematisch nicht eingeschränkt steuerverfangen sein kann. Denkbar ist eine eingeschränkte Anwendbarkeit zB dann, wenn Grund und Boden vor dem in einen nach § 5 Abs 1 EStG gewinnermittelnden Betrieb zum Teilwert eingelegt, nachfolgend nach dem zum Buchwert wieder entnommen und später als außerbetriebliches Vermögen im Zuge eines Zusammenschlusses gem Art IV UmgrStG übertragen wurde (vgl die Ausführungen unter 4.2.2.4.1.2. lit c).

Die Anwendung der Aufwertungsbestimmung des § 24 Abs 3 UmgrStG ist für Grund und Boden des Privatvermögens ebenfalls im Zusammenschlussvertrag festzuhalten. Analog zur Bestimmung gem § 16 Abs 6 UmgrStG zur Einbringung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift.

Das Aufwertungswahlrecht gem § 24 Abs 3 UmgrStG kann sich bei der Übertragung von Grund und Boden des Privatvermögens aber nur auf den Eigenquotenanteil (der grundsätzlich gem § 6 Z 5 lit b EStG zu bewerten ist) beziehen, weil im Ausmaß der Fremdquote (im Ausmaß der Änderung der Zurechnung an den/die Zusammenschlusspartner) bereits eine Gewinnrealisierung aufgrund des Tauschgrundsatzes zum gemeinem Wert iSv § 6 Z 14 EStG eintritt (vgl 5.4.3.3.1.). Wird das Aufwertungswahlrecht für den Eigenquotenanteil (grundsätzlicher Ansatz mit den Anschaffungskosten) ausgeübt, so ergibt sich insgesamt der Ansatz mit dem gemeinen Wert (Fremdquote + Eigenquote) bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft. Bei Ausübung des Aufwertungswahlrechtes ist keine Vorsorge mehr gegen eine endgültige Verschiebung von Steuerlasten zu treffen (vgl 5.4.3.3.2.). Als Nachteil der Aufwertungsoption für den Eigenquotenanteil ist S. 446aber der endgültige Verlust der Altvermögenseigenschaft zu nennen. Der Grund und Boden des Privatvermögens gilt fortan für alle Mitunternehmer nach dem Zusammenschlussstichtag als Neuvermögen.

5.4.4. Rückbezogene Vermögensänderungen

Grundsätzlich sind alle Veränderungen, die das übertragene Vermögen betreffen, nach dem Zusammenschlussstichtag bereits der übernehmenden Mitunternehmerschaft zuzurechnen. § 24 Abs 1 iVm § 16 Abs 5 UmgrStG bietet aber die Möglichkeit, den Buch- und Verkehrswert der zu übertragenden betrieblichen Einheit (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) bis zum Abschluss des Zusammenschlussstichtages durch Bar- oder Sachentnahmen, Bar- oder Sacheinlagen, Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern und/oder Verbindlichkeiten, Verschiebung von Vermögensteilen zwischen Teilbetrieben und Gewinnausschüttungen, Gesellschaftereinlagen sowie Einlagenrückzahlungen zu vermindern oder zu erhöhen. Rückwirkende Vermögensänderungen werden idR zur Anpassung des Eigenkapitals (Angleichen der Kapitalkonten an die gewünschten Beteiligungsverhältnisse) oder der Verkehrswerte bzw generell zur Herstellung eines positiven Verkehrswertes verwendet. Die rückwirkenden Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die Eigenschaft des übertragenen Vermögens als begünstigtes Vermögen iSd § 23 Abs 2 UmgrStG (Betrieb, Teilbetrieb) verloren geht oder kein positiver Verkehrswert mehr gegeben ist. Bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen können Vermögensveränderungen auch hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens rückbezogen werden.

Die rückwirkenden Korrekturen des übertragenen Vermögens müssen in der Zusammenschlussbilanz abgebildet werden. Neben rückwirkenden Vermögensänderungen können auch einzelne, im Zusammenschlussvertrag bestimmte Geschäftsvorfälle rückbezogen werden (vgl dazu auch 5.3.3.1.).

In der Folge wird nur auf rückwirkende Gestaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Grundstücken Bezug genommen.

5.4.4.1. Sacheinlagen

Als Sacheinlagen iSd § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG kommen sämtliche (und somit auch nicht begünstigte) Vermögensgegenstände in Frage. Allerdings unterliegt die Einlage von Wirtschaftsgütern Einschränkungen. Wirtschaftsgüter des notwendigen Privatvermögens des Übertragenden sind nicht rückwirkend S. 447einlagefähig. Bei Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG der übernehmenden Mitunternehmerschaft ist eine Sacheinlage als gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen (setzt wiederum die Eigenschaft als nicht notwendiges Privatvermögen voraus) möglich. Als gewillkürtes Betriebsvermögen eignen sich insbesondere (vermietete) Grundstücke.

Soll der Wert des zu übertragenden Vermögens durch eine Sacheinlage nach dem Umgründungsstichtag erhöht werden, muss ein Aktivposten (technische Verrechnungsforderung) in die Zusammenschlussbilanz eingestellt werden. Die Sacheinlage muss bis zum Abschluss des Zusammenschlussvertrages getätigt sein und dem Betriebsvermögen zugerechnet werden.

Fraglich erscheint die Bewertung der Sacheinlage. Eine Einlage ist grundsätzlich gem § 6 Z 5 EStG zu bewerten. Für die Übertragung von außerbetrieblichen Vermögen im Zuge eines Zusammenschlusses ist der Einlagevorgang nach Meinung der Finanzverwaltung in einen Tausch- und Einlageanteil zu spalten. Wird die Auffassung der Finanzverwaltung konsequent fortgeführt muss auch die rückwirkende Einlage gem § 24 Abs 1 iVm § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG gespalten betrachtet werden (vgl die Ausführungen unter 5.4.3.3.1.).

5.4.4.2. Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und von Verbindlichkeiten

Für die rückwirkende (auf den Zusammenschlussstichtag) Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern (zB Mietrechte, Grundstücke, PKW) des Anlagevermögens und Verbindlichkeiten sind die Regelungen gem § 24 Abs 1 iVm § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG anzuwenden. Die Zurückbehaltung erfolgt durch die Nichtaufnahme der Wirtschaftsgüter in die Zusammenschlussbilanz. Sollte beim Übertragenden Betriebsvermögen bestehen bleiben (Restbetrieb), liegt ein Fall gem § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG (Verschiebung von Wirtschaftsgütern) vor. Wie bei der Einbringung gilt für zurückbehaltene Wirtschaftsgüter der unmittelbare Finanzierungszusammenhang mit Fremdkapital. Demnach können Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur einschließlich des mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Fremdkapitals erfolgen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang zwischen dem WirtS. 448schaftsgut und der Verbindlichkeit besteht (zB Aufnahme eines Kredites zum Zwecke der Finanzierung der Anschaffung bzw Herstellung eines Wirtschaftsgutes). Ein unmittelbarer Zusammenhang besteht nicht mehr, wenn vom Zusammenschlussstichtag zurück bereits mehr als sieben Wirtschaftsjahre vergangen sind.

Die Zurückbehaltung darf nicht zum Verlust der (Teil-)Betriebseigenschaft führen und gegen das Erfordernis des positiven Verkehrswertes verstoßen. Nach der Verwaltungspraxis führt die Zurückbehaltung einzelner Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, selbst wenn diese zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, nicht zur Unanwendbarkeit von Art IV UmgrStG.Die Einräumung eines Nutzungsrechtes für die übernehmende Mitunternehmerschaft an den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern ist somit keine Voraussetzung für die Anwendung von Art IV UmgrStG, erscheint aber idR empfehlenswert (zB Zurückbehaltung eines Betriebsgrundstückes und anschließender entgeltlicher/unentgeltlicher Nutzungsüberlassung). Wird das zurückbehaltene Wirtschaftsgut weiterhin der übernehmenden Mitunternehmerschaft überlassen (Regelfall), wechselt das zurückbehaltene Wirtschaftsgut nicht in das Privat-, sondern in das Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden. Allerdings muss das übertragene begünstigte Vermögen durch die Zurückbehaltung (weiterhin) Teilbetriebseigenschaft aufweisen. Wird das zurückbehaltene Wirtschaftsgut nicht weiterhin von der Mitunternehmerschaft betrieblich genutzt, kommt es zur Entnahmebesteuerung und Zuordnung zum Privatvermögen ab dem Zusammenschlussstichtag gem § 6 Z 4 EStG. Für Grund und Boden kommt es zur Ausnahme von einer entnahmebedingten Gewinnrealisierung, weil Grund und Boden nach neuer Rechtslage stets zum Buchwert zu entnehmen ist (§ 6 Z 4 EStG).

Beispiel:

Ein rechnungslegungspflichtiger Einzelunternehmer überträgt seinen Betrieb auf eine Mitunternehmerschaft. Ein bisher als gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziertes bebautes Grundstück wird zur privaten (nichtunternehmerischen) Nutzung zurückbehalten. Es liegt eine rückwirkende Entnahme vor. Die Bewertung der Entnahme erfolgt bezüglich des Grund und Bodens zum Buchwert und bezüglich des Gebäudes zum Teilwert; die auf das Gebäude entfallenden stillen Reserven sind zu versteuern.

S. 449Unklar erscheinen die ertragsteuerlichen Konsequenzen bei Zurückbehaltung eines Wirtschaftsgutes und weiterer Nutzungsüberlassung an die Mitunternehmerschaft (= Entnahme ins Sonderbetriebsvermögen). Der VwGH hat in dem bekannten Erkenntnis vom , 2000/15/0179 festgehalten, dass bei Beibehaltung der Zurechnung der stillen Reserven bei ein und derselben Person und Buchwertfortführung durch das UmgrStG kein Entnahme- und Einlagetatbestand gegeben ist. Sachverhaltsgegenständlich ging es um die Übertragung aus dem Betriebsvermögen eines Gesellschafters in das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft im Rahmen eines Zusammenschlusses gem Art IV UmgrStG. Dieser Ansicht folgen nunmehr offensichtlich auch die UmgrStR 2002, Rz 1444 ff.

Beispiel:

Ein Einzelunternehmer behält sich ein betrieblich genutztes und damit zum notwendigen Betriebsvermögen zählendes Grundstück zurück, stellt dieses aber der Mitunternehmerschaft zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung. Das Grundstück wechselt zusammenschlussbedingt in das Sonderbetriebsvermögen, die steuerlichen Buchwerte sind fortzuführen (). Die Entgelte für die Nutzungsüberlassung stellen Sonderbetriebseinnahmen dar (§ 23 Z 2 EStG). Wird das Grundstück unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ergeben sich ertragsteuerlich dieselben Konsequenzen.

Beispiel:

Der Einzelunternehmer A (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG) und die B-GmbH schließen sich zur AB-GmbH & Co KG zusammen. Der Einzelunternehmer überträgt seinen Betrieb auf die KG und die GmbH tritt der KG als reiner Arbeitsgesellschafter ohne Vermögensbeteiligung bei.


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Schlussbilanz A zum 31.12.X0
Bebautes Grundstück
Eigenkapital A
900
Grund und Boden
700
Rückstellungen
500
Gebäude
500
Darlehen Grundstück
800
Sonstiges Anlagevermögen
800
Umlaufvermögen
200
2.200
2.200

Der Einzelunternehmer A entschließt sich das bebaute Grundstück mit der damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeit zurückzubehalten. Er stellt aber das Grundstück in Zukunft der KG zur ausschließlichen betrieblichen Nutzung zur Verfügung. S. 450Da das Grundstück und die Verbindlichkeit in diesem Fall zum Sonderbetriebsvermögen werden, muss kein Entnahmegewinn festgestellt und versteuert werden (Buchwertfortführung). Handelt es sich um einen am nicht mehr steuerverfangenen Grund und Boden, bleibt die Altvermögenseigenschaft im Sonderbetriebsvermögen erhalten.


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Zusammenschlussbilanz A zum 31.12.X0
Sonstiges Anlagevermögen
800
Eigenkapital A
500
Umlaufvermögen
200
Rückstellungen
500
1.000
1.000

Die fiktive steuerliche Eröffnungsbilanz der AB-GmbH & Co KG weicht mangels Substanzbeteiligung der Komplementär-GmbH nicht von der Zusammenschlussbilanz ab.


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Eröffnungsbilanz AB-GmbH & Co KG zum 1.1.X1
Sonstiges Anlagevermögen
800
Eigenkapital A
500
Umlaufvermögen
200
Eigenkapital GmbH
0
Rückstellungen
500
1.000
1.000

Die Sonderbilanz des Einzelunternehmers A ist für steuerliche Zwecke ein Anhang zur Bilanz der AB-GmbH & Co KG.


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Sonderbilanz von A zum 1.1.X1
Grund und Boden
700
Sonderkapital A
400
Gebäude
500
Darlehen Grundstück
800
1.200
1.200

Erfolgt die Nutzungsüberlassung des bebauten Grundstückes entgeltlich an die Mitunternehmerschaft, stellt das Mietentgelt Sonderbetriebseinnahmen bei A dar (§ 23 Z 2 EStG). Die Darlehenszinsen sind als Sonderbetriebsausgaben bei A abzugsfähig.

Bei Übertragung des Betriebes einer (untergehenden) übertragenden Mitunternehmerschaft und Zurückbehaltung von betriebsnotwendigen Vermögen in das Sonderbetriebsvermögen („Quotenvermögen“) der Mitunternehmer wurde nach älterer Rechtsansicht ein gewinnrealisierender Vorgang angenommen, obwohl die weitere Steuerhängigkeit der stillen Reserven, unabhängig einer Änderung der quotenmäßigen Beteiligung, im betrieblichen Bereich gegeben war. Stimmen die vormaligen Beteiligungsquoten (an der Mitunternehmerschaft) und die Miteigentumsquoten am zurückbehaltenen Wirtschaftsgut (zB Grundstück) überein, kommt es nunmehr iSd VwGH-Rspr zu einem steuerneutralen Entnahmevorgang. Kommt es zu einer Zurechnungsänderung liegt eine Entnahme mit nachfolgender Einlage vor.

S. 451Beispiel:

Aus der AB-OG (Beteiligung A und B je 50%) wird durch Hinzutritt der C-GmbH als Komplementärin die C GmbH & Co KG errichtet. Der Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag wird am abgeschlossen. Als Zusammenschlussstichtag wird der vereinbart. Die Gesellschafter A und B wechseln in die Kommanditisten-Stellung. Das im Eigentum der AB-OG stehende Grundstücksvermögen wird in das Miteigentum von A und B überführt und der C GmbH & Co KG zur Nutzung überlassen. Der aus der Zurückbehaltung resultierende Gewinn (Teilwert abzüglich Buchwert) unterlag vor der Einkommensteuer. Nach Rspr und Verwaltungspraxis ist der Zurückbehaltungsvorgang steuerneutral.

Beispiel:

In eine unternehmensrechtliche Personengesellschaft (zB KG) tritt ein neuer Gesellschafter (zB Kommanditist) ein. Das bisher im Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft stehende Grundstück wird in das Sonderbetriebsvermögen (individuelles Quoteneigentum) der bisherigen Gesellschafter überführt und der Gesellschaft zur Nutzung überlassen. Das rückwirkende Überführen ist eine Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen mit anschließender Einlage ins Sonderbetriebsvermögen. Eine steuerneutrale Überführung ins individuelle Quoteneigentum erfolgt dann, wenn die Beteiligungsquoten an der Mitunternehmerschaft vor dem Zusammenschluss mit den nachfolgenden Miteigentumsquoten am Grundstück übereinstimmen (). Stimmen die Miteigentumsquoten am nunmehrigen Sonderbetriebsvermögen nicht mit den Beteiligungsquoten an der Mitunternehmerschaft überein, ist das Gebäude zum Teilwert und der Grund und Boden grundsätzlich zum Buchwert zu entnehmen, sodass es zur Aufdeckung der stillen Reserven des Gebäudes kommt. Allerdings erfolgt hinsichtlich des Gebäudes eine vereinfachte Teilwertermittlung (EStR 2000, Rz 5926). Eine allenfalls auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übertragene Rücklage gemäß § 12 EStG ist steuerpflichtig aufzulösen. Eine steuerneutrale Überführung ist auch dann zulässig, wenn der Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen des Mitunternehmers gehört (KStR 2013, Rz 406).

5.4.4.3. Verschieben von Wirtschaftsgütern zwischen Teilbetrieben

§ 24 Abs 1 iVm § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG ermöglicht es, bei der Übertragung eines steuerlich anerkannten Teilbetriebes (aktive und passive) Wirtschaftsgüter im verbleibenden Teilbetrieb zurückzubehalten oder aus demselben dem übertragenden Teilbetrieb zuzuführen. Die Verschiebetechnikmöglichkeit gilt analog zur Einbringung ebenso für das Zurückbehalten von Sonderbetriebsvermögen bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteiles, wenn dieser im Betriebsvermögen gehalten wird. Allerdings liegt kein Fall des Verschiebens vor, wenn zurückbehaltene Wirtschaftsgüter mangels eines Restbetriebes in das Sonderbetriebsvermögen wechseln. Die Verschiebetechnik führt grundsätzlich zu keiner Entnahmebesteuerung iSd § 6 Z 4 EStG.

S. 452Die Verschiebetechnik ist durch das Erfordernis des Erhalts von begünstigtem Vermögen iSd § 23 Abs 2 und des positiven Verkehrswertes begrenzt. Bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG muss das aufnehmende Wirtschaftsgut aber notwendiges Betriebsvermögen darstellen (kein gewillkürtes Betriebsvermögen möglich), andernfalls kommt es zur Entnahmebesteuerung gem § 6 Z 4 EStG. Eine Ausnahme besteht für Grund und Boden, weil dieser nach neuer Rechtslage zum Buchwert zu entnehmen ist. Voraussetzung für die Ertragsteuerneutralität bleibt daher, dass das Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewinnermittlungsart des zugeordneten bzw aufnehmenden Teilbetriebes notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen (bei Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG) bleibt. Die Verschiebung der Wirtschaftsgüter wird durch Ansatz (bei Zuführung) oder Nichtansatz (bei Zurückbehaltung im Restbetrieb) zum Ausdruck gebracht.

Beispiel:

Ein Einzelunternehmer überträgt einen Teilbetrieb auf eine Personengesellschaft und behält das Betriebsgrundstück dieses Teilebetriebes zur weiteren betrieblichen Nutzung im Restbetrieb. Der Buchwert des Grundstücks wird im Restbetrieb fortgeführt, es ergeben sich keine steuerlichen Konsequenzen, wenn das Betriebsgrundstück zum notwendigen bzw bei rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden zum gewillkürten Betriebsvermögen des Restbetriebes gehört. Liegt dies nicht vor, ist eine rückwirkende Entnahme anzunehmen.

Wie bei der Einbringung besteht auch beim Zusammenschluss bei der Anwendung der Verschiebetechnik der unmittelbare Finanzierungszusammenhang. Demnach ist eine Trennung zwischen Aktivum und zugehöriger Verbindlichkeit bei unmittelbarem (eindeutigem) Zusammenhang grundsätzlich nicht möglich. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist aber nicht gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Zusammenschlussstichtag bereits länger als sieben Jahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren. Diesfalls kann zB ein Wirtschaftsgut ohne den noch aushaftenden Kredit in den Restbetrieb verschoben werden. Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Erfordernis der übereinstimmenden Behandlung von Aktiva und damit unmittelbar zusammenhängenden Verbindlichkeiten nicht zur Unanwendbarkeit von Art IV UmgrStG führt (Ordnungsvorschrift). Es kommt aber zur Korrektur der unrichtigen Vorgangsweise. Wird zB ein Grundstück mitübertragen und der unmittelbar zusammenhängende Kredit zurückbehalten, gilt dieser zunächst als mitübertragen und in der Folge vom Übertragenden abgedeckt, dh in das SonderbetriebsverS. 453mögen übernommen, sodass die Aufwandszinsen als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind.

5.5. Realteilung (Art V UmgrStG)

Grundvoraussetzung für eine Realteilung ist das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft. Unter dem Begriff „Realteilung“ wird die Übertragung von qualifiziertem Vermögen iSd § 27 Abs 2 und Abs 3 UmgrStG durch eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) auf ihre Gesellschafter verstanden, wobei hierfür die Gesellschafter als Gegenleistung Gesellschaftsrechte an der übertragenden Personengesellschaft aufgeben und gegebenenfalls der Höhe nach begrenzte Ausgleichszahlungen geleistet werden. Vom Typus ist die Realteilung als Umkehrung des Zusammenschlusses iSv Art IV UmgrStG zu sehen.

Bei der Realteilung bestehen – anders als bei Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen nach dem SpaltG – keine unternehmensrechtlichen Vorschriften. Mangels zivil- und unternehmensrechtlicher Grundlage trifft das UmgrStG in § 27 eine eigenständige Definition des Begriffs „Realteilung“. Auch bei Eintragung ins Firmenbuch sind die Rechtsfolgen einer Realteilung ausschließlich nach dem Steuerrecht zu beurteilen. Die realteilungsbedingte Vermögensübertragung erfolgt zivil- und unternehmensrechtlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

5.5.1. Allgemeines

Die Realteilung lässt sich in zwei Typen unterteilen:

  • Aufteilung: Bei der Aufteilung wird das gesamte Vermögen der Mitunternehmerschaft auf ihre Gesellschafter übertragen und die Mitunternehmerschaft anschließend liquidiert. Alle Nachfolgeunternehmer müssen teilungsfähiges Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile) mit einem positiven Verkehrswert erhalten.

  • Abteilung: Bei der Abteilung überträgt die Mitunternehmerschaft nur einen Teil ihres Vermögens auf einen oder mehrere Gesellschafter, die im Gegenzug dafür auf ihre Gesellschafterrechte zur Gänze (oder zumindest zum Teil) verzichten. Die Mitunternehmerschaft bleibt (mit zumindest zwei Gesellschaftern) auch nach der Abteilung weiter bestehen. Einen positiven Verkehrswert müssen nur die auf die (den) Nachfolgeunternehmer übertragenen Vermögen S. 454besitzen; für das in der Mitunternehmerschaft verbleibende Vermögen iSd § 27 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 UmgrStG ist dies nicht erforderlich.

Die Auf- und Abteilung kann verhältniswahrend oder nicht verhältniswahrend erfolgen:

  • Verhältniswahrend: Im Falle einer verhältniswahrenden Realteilung sind die Gesellschafter der teilenden Mitunternehmerschaft am ab- oder aufgeteilten Vermögen wieder im selben Verhältnis zueinander beteiligt, wie vor der Realteilung an der teilenden Mitunternehmerschaft.

  • Nicht verhältniswahrend („entflechtende Realteilung“): Bei einer nicht verhältniswahrenden Realteilung wird das Vermögen abweichend von den bisherigen Beteiligungsverhältnissen an die Gesellschafter aufgeteilt. In der Praxis überwiegt diese Form der Realteilung.

Zudem können Realteilungen ebenso nach ihrem Auslandsbezug eingeteilt werden in inländische, ausländische und grenzüberschreitende Realteilungen.

Eine Realteilung liegt zwingend dann vor, wenn

  • aufgrund einer Steuerbilanz und

  • eines Teilungsvertrages sowie einer Teilungsbilanz zum Teilungsstichtag

  • teilungsfähiges Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil)

  • mit positivem Verkehrswert

  • tatsächlich durch eine Personengesellschaft übertragen wird und

  • der Nachfolgeunternehmer

  • als Gegenleistung ausschließlich Gesellschaftsrechte an der übertragenden Personengesellschaft aufgibt und keine (wesentlichen) Ausgleichzahlungen geleistet werden.

Auf Realteilungen, die sämtliche Voraussetzungen des Art V UmgrStG erfüllen, ist das UmgrStG zwingend anzuwenden. Wird eine der Anwendungsvoraussetzungen verletzt kommt das allgemeine Ertragsteuerrecht zur Anwendung („verunglückte“ bzw „missglückte“ Realteilungen), wonach ein Veräußerungsvorgang iSd § 24 EStG vorliegt (zwingende Gewinnrealisierung). Dieser Gewinn ist rückwirkend zum gewählten Teilungsstichtag zu ermitteln (§ 24 Abs 7 EStG), wenn die Realteilung bei der jeweils zuständigen Behörde (Firmenbuchgericht oder Finanzamt) innerhalb der Neunmonatsfrist (an)gemeldet wurde; andernfalls ist der Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages maßgebend. In S. 455gewissen Fällen kann eine absichtliche Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen mit der zwingenden Gewinnrealisierung (Aufwertung) für die Nachfolgeunternehmer attraktiv sein (zB Bestehen von ausgleichsfähigen Verlusten bzw Verlustvorträgen, die mit den realisierten stillen Reserven ausgeglichen werden können). Bei den Rechtsfolgen ist zwischen der Auf- und der Abteilung zu differenzieren. Bei der Aufteilung unterliegen sämtliche Gesellschafter der Veräußerungsgewinnbesteuerung, während bei der Abteilung zu unterscheiden ist, welches Vermögen dem ausscheidenden Gesellschafter übertragen wird. Grundsätzlich kommt es nach hM auch bei der Abteilung für sämtliche Mitunternehmer zur Veräußerungsgewinnbesteuerung, wenn dem ausscheidenden Gesellschafter ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übertragen wird und eine Anwendungsvoraussetzung iSv Art V UmgrStG verletzt wird. Diese Meinung dürfte mittlerweile als überholt zu werten sein; die Gewinnrealisierung erstreckt sich nur auf die im hingegebenen Abfindungsvermögen enthaltenen stillen Reserven. Erfolgt die Abschichtung des ausscheidenden Gesellschafters in Geld oder in anderem Vermögen, welches keine stillen Reserven enthält, hat lediglich der ausscheidende Gesellschafter die im Mitunternehmeranteil steckenden stillen Reserven zu versteuern. Wird der ausscheidende Gesellschafter mit anderem Vermögen abgefunden, welches stille Reserven enthält („Sachabfindung“), ist für den ausscheidenden Mitunternehmer ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln; bei den verbleibenden Mitunternehmern werden nur die stillen Reserven anteilig aufgedeckt, die in dem Wirtschaftsgut gelegen sind, das als Abfindung übertragen wurde. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch bei Erfüllen sämtlicher Anwendungsvoraussetzungen eine ertragsteuerliche verunglückte Realteilung möglich ist. Zu einer Gesamtausnahme von der Buchwertfortführung kommt es innerhalb des Anwendungsbereiches von Art V UmgrStG (Rückwirkung, sonstige Begünstigungen) dann, wenn mangels korrektem Einstellen von (Sonder-)Ausgleichsposten zur Vermeidung endgültiger Verschiebungen der Steuerbelastung sämtliche Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen sind.

S. 456Zwingende Anwendungsvoraussetzung für Art V UmgrStG ist das Vorliegen eines schriftlichen Teilungsvertrages (§ 27 Abs 1 UmgrStG). Der Teilungsvertrag ist nach den UmgrStR 2002, Rz 1527 vollständig, wenn er folgende Punkte enthält: Teilungspartner, Teilungsstichtag, das definierte Teilungsvermögen unter Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Jahres- oder Zwischenabschluss gem § 4 Abs 1 EStG und die darauf aufbauende Teilungsbilanz sowie die vereinbarte Gegenleistung. Teilungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf den Nachfolgeunternehmer übergehen soll. Der Stichtag ist grundsätzlich frei wählbar und kann rückbezogen werden. Bei einer Rückbeziehung muss die Realteilung innerhalb einer Frist von neun Monaten zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet oder dem Finanzamt gemeldet werden.

Nach § 27 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG ergibt sich als Erfordernis, dass bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes eine Steuerbilanz vorliegen muss (bzw aufzustellen ist). Bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteiles muss zum Teilungsstichtag eine Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft vorliegen, an der die Beteiligung besteht. Die aufzustellenden Steuerbilanzen müssen den Grundsätzen gem § 4 Abs 1 oder § 5 Abs 1 EStG (bei Rechnungslegungspflicht) entsprechen. Ermittelt der Nachfolgeunternehmer den Gewinn nach anderen Grundsätzen als die teilende Mitunternehmerschaft, erfolgt durch die Realteilung ein Wechsel der Gewinnermittlungsart. Ebenso kann es bei der abteilenden Personengesellschaft zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart kommen, wenn aufgrund des abteilenden Vermögens die Größenklassen gem § 189 UGB unterschritten werden. Nach nunmehriger Rechtslage ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart der Grund und Boden grundsätzlich mit dem Buchwert fortzuführen (zum Aufwertungswahlrecht für Grund und Boden des Altvermögens siehe 5.5.3.); § 4 Abs 10 Z 3 lit a und lit b EStG sind mit dem 1. StabG 2012 außer Kraft getreten.

In der auf Basis der Schlussbilanz abgeleiteten Teilungsbilanz ist das übertragene Vermögen mit den steuerlichen Buchwerten darzustellen und das Teilungskapital auszuweisen. Die Aufstellung einer Teilungsbilanz kann aber unterbleiben, wenn das übertragene Vermögen mit seinen steuerlich maßgebenden Werten und das Teilungskapital im Teilungsvertrag beschrieben werden (§ 28 iVm § 15 UmgrStG). Allerdings wird der Zweck der Teilungsbilanz – neben der Darstellung des Teilungsvermögens – gleichzeitig in der Darstellung der rückwirkenden Maßnahmen (§ 29 Abs 1 Z 1 iVm § 16 Abs 5 UmgrStG) sowie der Dokumentation steuerwirksamer Aufwertungen (§ 29 Abs 1 Z 2 und Z 4 iVm § 16 Abs 3 UmgrStG) gesehen.

S. 457Weiters muss qualifiziertes Vermögen auf den oder die Nachfolgeunternehmer übertragen werden. Zu einem solchen qualifizierten Vermögen gehören ausschließlich Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile. Übertragungsfähig sind nach den UmgrStR 2002, Rz 1548 und Rz 1549 ebenso verpachtete Betriebe und Teilbetriebe. Das übertragene Vermögen muss zum Teilungsstichtag der übertragenden Mitunternehmerschaft und auch jedem Mitunternehmer zuzurechnen sein. Ergänzend zur Teilbetriebsdefinition nach allgemeinem Ertragsteuerrecht gelten für Zwecke der Realteilung gem § 27 Abs 3 UmgrStG als (fiktive) Teilbetriebe ebenso:

  • Bei Forstbetrieben Flächen, für die ein gesetzlicher Realteilungsanspruch besteht und die vom Nachfolgeunternehmer für sich als Forstbetrieb geführt werden können.

  • Bei Betrieben, deren wesentliche Grundlagen der Klienten- oder Kundenstock ist (zB Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder), ein bestimmter Teil des Klienten- oder Kundenstocks, der vom Nachfolgeunternehmer bereits vor der Realteilung dauerhaft (mindestens ein Jahr) eigenverantwortlich betreut wurde und für sich als Betrieb weitergeführt werden kann.

Im Fall der Aufteilung muss jedem Nachfolgeunternehmer ausschließlich ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil übertragen werden. Andernfalls kommt für alle an der Realteilung beteiligten Gesellschafter das allgemeine Ertragsteuerrecht zur Anwendung. Dies gilt ebenso für die Abteilung, wonach sowohl der Ausscheidende begünstigtes Vermögen erhalten als auch die abteilende Mitunternehmerschaft behalten muss. Keine Realteilung liegt zB vor, wenn eine Mitunternehmerschaft ihre Teilbetriebe unter Zurückbehaltung von Betriebsgrundstücken auf die Gesellschafter überträgt und damit zur vermögensverwaltenden Personengesellschaft – mangels betrieblicher Einkünfte – absinkt. Das Erfordernis des Erhalts von ausschließlich begünstigtem Vermögen erscheint fragwürdig. Die Realteilung ist als Gegenstück zum Zusammenschluss anzusehen. Beim Zusammenschluss muss aber lediglich (mindestens) eine Person begünstigtes Vermögen übertragen und nicht sämtliche am Zusammenschlussstichtag beteiligten Personen. Diese Ungleichbehandlung von Zusammenschluss und Realteilung erscheint systematisch widersprüchlich. Das UmgrStG ist auf eine Realteilung nur dann anwendbar, wenn das Teilungsvermögen dem Nachfolgeunternehmer tatsächlich übertragen wird. Dazu muss das Teilungsvermögen am Teilungsstichtag und im Zeitpunkt des Abschlusses des Teilungsvertrages der teilenden Personengesellschaft (bzw den an dieser beteiligten Mitunternehmern) zugerechnet werden können.

S. 458Gem § 27 Abs 1 UmgrStG muss das übertragene Vermögen einen positiven Verkehrswert aufweisen. Dieser muss am Teilungsstichtag, jedenfalls am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages gegeben sein. Bei der Ermittlung des positiven Verkehrswertes sind nur jene Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die auch tatsächlich in das Vermögen des/der Nachfolgeunternehmer(s) übertragen werden. Wird dem Nachfolgeunternehmer anlässlich der Realteilung ein Nutzungsrecht an zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern eingeräumt, so ist der Wert des Nutzungsrechtes bei der Unternehmensbewertung anzusetzen. Da sich die Existenz des positiven Verkehrswertes auf das von der übertragenden Mitunternehmerschaft übertragene Vermögen bezieht, ist das im zivilrechtlichen Eigentum von Mitunternehmern stehende Sonderbetriebsvermögen (zB eine an die Mitunternehmerschaft vermietete Liegenschaft) bei der positiven Verkehrswertermittlung nicht mitzuberücksichtigen.

Nach § 27 Abs 4 UmgrStG sind als übertragende Personengesellschaften Gesellschaften vorgesehen, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind. Sämtliche Mitunternehmerschaften (zB OG, KG, EWIV, GesbR, atypisch stille Gesellschaft) sind als übertragende Personengesellschaften möglich; somit Personengesellschaften bei denen die Gesellschafter betriebliche Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1–3 EStG erzielen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nachfolgeunternehmer zum Teilungsstichtag bereits an der übertragenden Personengesellschaft beteiligt waren (ertragsteuerlich wird das übertragende Vermögen aufgrund des Durchgriffsprinzips direkt den Gesellschaftern zugerechnet).

Als Nachfolgeunternehmer kommen in- und ausländische natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften in Betracht. Nicht erfasst von Art V UmgrStG mangels Vermögenszurechnung als Nachfolgeunternehmer sind reine Arbeitsgesellschafter ohne Vermögensbeteiligung.

Das UmgrStG ist auf Realteilungen nur dann anwendbar, wenn der Nachfolgeunternehmer als Gegenleistung für die teilungsbedingte Übertragung von qualifiziertem Vermögen seine Gesellschaftsrechte (seinen Mitunternehmeranteil) an der teilenden Personengesellschaft zum Teil (durch Verringerung der Substanzbeteiligung) oder zur Gänze aufgibt (§ 27 Abs 1 UmgrStG). Oftmals besteht eine Wertdifferenz zwischen dem Verkehrswert des übertragenen Vermögens und der aufgegebenen Substanzbeteiligung. Zur Vermeidung von VermögensverschieS. 459bungen werden meistens zusätzlich Ausgleichszahlungen vereinbart (§ 29 Abs 2 UmgrStG). Allerdings sind diese Ausgleichszahlungen der Höhe nach beschränkt. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit zulässig, als sie – aus der Sicht des Anspruchsberechtigten (= Empfänger der Ausgleichszahlung) – nicht mehr als ein Drittel des Wertes des übertragenen bzw verbleibenden Vermögens betragen („Drittelgrenze“). Für die Prüfung der Drittelgrenze ist ausschließlich das zu teilende Gesellschaftsvermögen heranzuziehen; Sonderbetriebsvermögen wird nicht einbezogen. Ausgleichszahlungen sind bis zur Drittelgrenze erfolgsneutral (keine Betriebsausgaben beim Zahlungspflichtigen und keine Betriebseinnahmen beim Empfänger). Wenn diese Drittelgrenze überschritten wird, kommt das UmgrStG nicht zur Anwendung; dies führt zur Aufdeckung der gesamten stillen Reserven der übertragenden Mitunternehmerschaft und somit zur Veräußerungsgewinnbesteuerung gem § 24 Abs 7 EStG. Sollten trotz bestehender Wertdifferenzen keine Ausgleichszahlungen vereinbart werden, schadet dies der Anwendbarkeit von Art V UmgrStG nicht. Es liegt diesfalls eine ertragsteuerneutrale Äquivalenzverletzung vor (§ 31 Abs 1 Z 1 UmgrStG). In der (Eröffnungs-)Bilanz (des Nachfolgeunternehmens) werden Ausgleichszahlungen als Forderung und Verbindlichkeit dargestellt.

5.5.2. Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Verschiebung von stillen Reserven

Eine zwingende Voraussetzung für die Buchwertfortführung ist, dass es im Zuge der Realteilung zu keiner Verschiebung von steuerhängigen stillen Reserven und somit von latenten Steuerlasten kommt. Sollte es daher zu einer Steuerlastverschiebung im Rahmen der Realteilung kommen, ist für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge zu treffen, andernfalls liegt eine Gewinnverwirklichung vor. Nach § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG ist eine Vorsorge für die Steuerlastverschiebung durch das Einstellen von Ausgleichsposten zu treffen. Anders als beim Zusammenschluss gem Art IV regelt das UmgrStG in Art V selbst wie die Vorsorge zu treffen ist; andere Vorsorgeformen als die Einstellung von AusgleichsS. 460posten sind nicht zulässig. Nach Huber entspricht die Vorschrift gem § 29 Abs 1 UmgrStG dem für Mitunternehmerschaften geltenden Prinzip der Bilanzbündeltheorie, wonach ein steuerneutraler Übergang von stillen Reserven zwischen einzelnen Mitunternehmern grundsätzlich nicht möglich ist.

5.5.2.1. Ausgleichsposten

Ausgleichsposten sind in der Steuerbilanz bzw (steuerlichen Eröffnungsbilanz) der Nachfolgeunternehmer einzustellen. Im Falle einer Abteilung sind Ausgleichsposten ebenso in der Steuerbilanz der verbleibenden Mitunternehmerschaft zu bilden. Sollte der Gewinn nach der Realteilung gem § 4 Abs 3 EStG ermittelt werden, sind die Ausgleichsbeträge (außerbilanziell) in Evidenz zu nehmen. Es handelt sich bei den Ausgleichsposten ausschließlich um ertragsteuerlich wirksame Korrektur- bzw Sonderposten, die als Bilanzierungshilfen zu werten sind (kein steuerliches Eigenkapital). Hinsichtlich des Ausgleichspostens wird zwischen aktiven und passiven Ausgleichsposten differenziert. Ist der Betrag der steuerhängigen stillen Reserven im übertragenen Vermögen höher als der Anteil des Mitunternehmers an den gesamten steuerhängigen stillen Reserven der übertragenden Mitunternehmerschaft, so ist von diesem Nachfolgeunternehmer ein aktiver Ausgleichsposten einzustellen. Der Rechtsnachfolger „übernimmt“ zu viel an stillen Reserven. Umgekehrt ist ein passiver Ausgleichsposten vom Rechtsnachfolger zu bilden, wenn der Betrag der im übertragenen Vermögen enthaltenen steuerhängigen stillen Reserven geringer ist als der Anteil des Mitunternehmers an den gesamten steuerhängigen stillen Reserven der übertragenden Mitunternehmerschaft. Der Nachfolgeunternehmer übernimmt teilungsbedingt zu wenig an stillen Reserven. Werden die von den Gesellschaftern gebildeten aktiven und passiven Ausgleichsposten gegeneinander aufgerechnet, muss sich immer ein Betrag von null ergeben.

S. 461Nach § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG sind die bei den Nachfolgeunternehmen gebildeten Ausgleichsposten ab jenem, dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig verteilt auf 15 Wirtschaftsjahre aufzulösen. Dabei werden aktive Ausgleichsposten zu je einem Fünfzehntel gewinnmindernd abgeschrieben, während passive Ausgleichsposten zu je einem Fünfzehntel gewinnerhöhend aufzulösen sind. Die Bildung von aktiven und passiven Ausgleichsposten erspart es iS einer Vereinfachung, aktive Buchwerte in Höhe eines aktiven Ausgleichspostens zu erhöhen bzw in Höhe eines passiven Ausgleichspostens zu vermindern. Durch die (pauschale) Verteilung der bei dem jeweiligen Mitunternehmer bestehenden stillen Reserven (in Form der Ausgleichsposten), werden die Steuerlasten im Teilungszeitpunkt tatsächlich erfasst und auf 15 Jahre verteilt, allerdings ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung der Gesamtreserven. Eine freiwillige frühere Auflösung des Ausgleichspostens ist nicht möglich. Die verpflichtende steuerpflichtige Auflösung der Ausgleichsposten führt im Ergebnis dazu, dass bei der Realteilung eine „reine“ steuerliche Buchwertfortführung nicht gewährleistet ist. Eine Rechtfertigung dieser gesetzlich normierten Vorgehensweise wird darin erblickt, „dass Teile der in den Ausgleichsposten ausgewiesenen stillen Reserven aus jenem Vermögen stammen, an dem der Nachfolgeunternehmer nicht mehr beteiligt ist und über deren Realisierung er im Regelfall auch keine Kenntnis erlangt“. Die Abschreibungsdauer von 15 Jahren orientiert sich offenbar an der Abschreibung zum Firmenwert gem § 8 Abs 3 EStG. Kommt es vor Ablauf der 15 Jahre zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation des übernommenen begünstigten Vermögens ist der Ausgleichsposten aufzulösen. Ein aktiver Ausgleichsposten ist mit dem Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn auszugleichen. Ist der bestehende aktive Ausgleichsposten höher als der Veräußerungsgewinn, kommt es zu einem Veräußerungsverlust, der nach den Bestimmungen gem § 18 Abs 6 und 7 EStG vortragsfähig ist. Ein passiver Ausgleichsposten ist dem Veräußerungs- bzw Aufgabe- oder Liquidationsgewinn hingegen hinzuzurechnen und zu versteuern. In den Fällen der S. 462späteren Betriebsübertragung mit Buchwertfortführung (= Folgeumgründung, unentgeltliche Übertragung) sind noch vorhandene Ausgleichsposten vom Rechtsnachfolger, unabhängig von der Art der Gewinnermittlung, zu übernehmen und weiterzuführen.

Nach bisheriger Ansicht waren bei den Nachfolgeunternehmen sich einstellende tarifliche Wirkungen bei der Ermittlung der Ausgleichsposten unerheblich. Es wurde davon ausgegangen, dass unter „Verschiebung der Steuerbelastung“ (iSv § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG) lediglich die Verschiebung von steuerlichen stillen Reserven (= Bemessungsgrundlage), unter Ausblendung des anzuwendenden Steuersatzes, gemeint war. Dies halten ebenso die ErläutRV zur Stammfassung des UmgrStG fest:

„Die einzig mögliche Maßnahme der Gewinnermittlung im Sinne des § 29 Abs. 1 ist das Einstellen von Ausgleichsposten, durch die die ‚überspringenden‘ stillen Reserven ausgewiesen und ausgeglichen werden. Diese Ausgleichsposten beziehen sich nur auf die Verschiebung der stillen Reserven.“

Ähnlich auch die UmgrStR 2002, Rz 1532:

„Die Ausgleichsposten beziehen sich nur auf die Verschiebung stiller Reserven.“

Die Vorsorge bezieht sich somit lediglich auf in der Teilungsmasse befindliche unterschiedlich große steuerhängige stille Reserven. Nach alter Rechtslage blieben stille Reserven des Grund und Bodens im Bereich des § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG außer Ansatz und waren nicht Gegenstand einer Einbeziehung in den Ausgleichsposten. Stille Reserven des stehenden Holzes wurden aber bereits nach alter Rechtslage als steuerhängige stille Reserven des Sachanlagevermögens angesehen. Mit dem 1. StabG 2012 (Einführung eines besonderen Steuersatzes für Grundstücksveräußerungen, unabhängig von einer Spekulationsfrist) sind Zweifel an dem Postulat aufgekommen, wonach sich die „Verschiebung der Steuerbelastung“ nur auf die betragliche Höhe der stillen Reserven dem Grunde nach bezieht und nicht auch auf den anzuwendenden Steuersatz (= Steuersatzdifferenz S. 463zwischen Grundstücken und Kapitalvermögen zu einem besonderen Steuersatz und sonstigen Wirtschaftsgütern zum Normalsteuersatz). Der Gesetzgeber hat mit dem 2. AbgÄG 2014 auf die Problematik der Steuersatzdifferenzen reagiert und eine neue Z 2a in § 29 UmgrStG eingefügt. Eine Steuerlastverschiebung lässt sich demnach nur mehr dann vermeiden, wenn Wirtschaftsgüter die einem besonderen Steuersatz iSv § 27a Abs 1 oder § 30a Abs 1 EStG unterliegen, gesondert und getrennt von (progressiv besteuerten) anderen Wirtschaftsgütern behandelt werden. Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des besonderen Steuersatzes gem § 30a Abs 1 EStG von 25% auf 30% infolge des StRefG 2015/2016 Steuersatzdifferenzen, wenn eine juristische Person an der Realteilung beteiligt ist (25%iger KöSt-Satz).

5.5.2.2. Sonderausgleichsposten

Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurde – aufgrund der Steuersatzdifferenzen für Grundstücke und Kapitalvermögen – eine neue Z 2a „Sonderausgleichsposten“ in § 29 UmgrStG aufgenommen. Diese Z 2a ist als Ergänzung zu § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG anzusehen und vermeidet – unter Berücksichtigung der „Entstehungsgeschichte“ der Regelung – die zwangsweise Realisierung. § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG ist nämlich auf Vorschlag der KWT in das Gesetz aufgenommen worden. Im Begutachtungsverfahren zum 2. AbgÄG 2014 war im Gesetzesentwurf noch keine Z 2a – „Sonderausgleichsposten für Wirtschaftsgüter die einem besonderen Steuersatz unterliegen“ – vorgesehen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber eine zwingende Sofortrealisierung zum Teilungsstichtag für zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Boden des Altvermögens im Gesetz verankern, soweit der/die Nachfolgeunternehmer Grund und Boden übernehmen, der ihnen vor dem Teilungsstichtag nicht zuzurechnen war (§ 30 Abs 4 UmgrStG idF 68/ME zum 2. AbgÄG 2014, 25. GP). Es käme dadurch zu einer Aufdeckung der in der Fremdquote anteilig enthaltenen stillen Reserven, wobei der gemeine Wert für den übernehmenden Rechtsnachfolger als (anteiliger neuer) Buchwert gilt. In Bezug auf die Eigenquote an der realgeteilten Mitunternehmerschaft käme es zur Fortführung der bisherigen Buchwerte sowie zur weiteren Anwendbarkeit der pauschalen Besteuerungsmöglichkeit (§ 30 Abs 4 EStG). Der „neue“ Buchwert nach der Realteilung sollte sich als Mischwert aus dem gemeinen Wert für die Fremdquote und den bisherigem Buchwert für die Eigenquote zusammensetzen. Die ErläutRV idF 68/ME zum 2. AbgÄG 2014, 25. GP 16 f haben die Sofortrealisierung damit begründet, dass

S. 464„[d]ie Verpflichtung bei der Realteilung zur Vorsorge gegen die Verschiebung von stillen Reserven über Ausgleichsposten (…) mit den Sonderregelungen zur Grundstücksbesteuerung – insbesondere dem vorgesehenen Sondersteuersatz und der Begünstigung für Altvermögen gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 – systematisch nicht vereinbar [erscheint]. Aus diesem Grund soll eine zwingende Sofortrealisierung für den Grund und Boden aufgebenden Nachfolgeunternehmer vorgesehen werden, soweit § 30 Abs. 4 EStG 1988 am Teilungsstichtag anwendbar wäre.“

Diese zwingende Sofortrealisierung im Ausmaß der Fremdquote zum Teilungsstichtag ist im Begutachtungsverfahren auf Kritik gestoßen. Eine zwingende Aufdeckung der stillen Reserven widerspricht den Grundsätzen des UmgrStG, wonach ein (weitgehend) ertragsteuerneutraler Wechsel zwischen den unterschiedlichen Rechtsformen ermöglicht werden soll, soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich nicht im Verhältnis zu anderen Staaten eingeschränkt wird. Dieser Grundgedanke des UmgrStG ist bei der Realteilung durch die steuerwirksame Auflösung/Abschreibung der zwingend zu bildenden Ausgleichsposten bereits perpetuiert, wird aber durch eine verpflichtende Sofortrealisierung für Grund und Boden quantitativ verschärft. Zudem wäre eine verpflichtende Sofortrealisierung mit volkswirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Problemen verbunden, weil ein Großteil der Realteilungen in der Praxis von Unternehmen, für die die Teilbetriebsfiktion gem § 27 Abs 3 UmgrStG (Stichwort: Forstbetriebe) zur Anwendung kommt, durchgeführt wird. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wäre eine zwingende Aufdeckung der stillen Reserven existenzbedrohend, weil der Grund und Boden für solche Betriebe die wesentliche Betriebsgrundlage und idR 50% des Verkehrswertes des ganzen Vermögens darstellt. Realteilungen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben könnten – mangels Geldfluss, aus dem die Steuer getragen wird – künftig nur mehr über Liegenschaftsverkäufe finanziert werden mit der Folgekonsequenz, dass dies zur Zerschlagung von wichtigen Betriebsstrukturen im ländlichen Raum führt. Aufgrund dieser Kritik wurden dem Gesetzgeber zwei Alternativen vorgeschlagen:

  • Im Realteilungsvertrag könnte ein Wahlrecht statuiert werden, den Zeitpunkt der Versteuerung/Abzugsfähigkeit des Ausgleichspostens auf den Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens des jeweiligen Gesellschafters bzw der Veräußerung der im Zuge der Realteilung erhaltenen Wirtschaftsgüter zu verschieben. Dabei sollte es dem jeweiligen Steuerpflichtigen aber freigestellt werden, den passiven Ausgleichsposten freiwillig früher bzw sofort im ersten Jahr nach der Realteilung zu versteuern, um ein „Vor-sich-her-Schieben“ von Steuerlatenzen zu vermeiden.

  • S. 465Als Alternative bietet sich an einen gesonderten Ausgleichsposten für zum besonderen Steuersatz besteuerte Wirtschaftsgüter (Grundstücke und Kapitalvermögen) zu bilden. Für die weitere Behandlung dieser Sonderausgleichsposten ist zu erwähnen, dass passivseitig eine pauschale Bildung gem § 30 Abs 4 EStG für Altvermögen ermöglicht werden sollte und zum besonderen Steuersatz aufgelöst wird. Aktivseitig wären für die Abschreibung die Bestimmungen gem § 6 Z 2 lit c und d EStG zu beachten.

Der Gesetzgeber ist dem letzteren Vorschlag nachgekommen und hat mit dem 2. AbgÄG 2014 eine neue Z 2a in § 29 Abs 1 UmgrStG eingefügt, wonach für die dem Sondersteuersatz gem § 27a Abs 1 und § 30a Abs 1 EStG unterliegenden Wirtschaftsgüter ein eigener Ausgleichsposten zu bilden ist. Da die Bestimmung über die Sonderausgleichsposten erst mit dem 2. AbgÄG 2014 in das Gesetz aufgenommen wurde, die neue Ertragsbesteuerung von Immobilien aber bereits mit dem 1. StabG 2012 in Kraft getreten ist, sind drei Zeiträume für die Behandlung von Grundstücksübertragungen im Zuge von Realteilungen zu differenzieren:

  • Realteilungen mit einem Stichtag bis zum ;

  • Realteilungen mit einem Stichtag ab dem , die bis zum vertraglich unterfertigt wurden;

  • Realteilungen, die ab dem vertraglich unterfertigt werden.

5.5.2.2.1. Realteilungen mit Stichtag bis zum

Eine Vorsorge für stille Reserven ist lediglich für in der Teilungsmasse befindliche steuerhängige stille Reserven zu treffen. Nach alter Rechtslage konnte Grund und Boden bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG (nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist) steuerfrei veräußert werden. Daher war zum Anlagevermögen gehöriger Grund und Boden bei diesen Gewinnermittlungsarten nicht Gegenstand der Einbeziehung in den Ausgleichsposten. Unklar ist, wie mit vor dem mitübertragenen Grundstücken anlässlich einer Realteilung umzugehen ist, für die mangels Steuerhängigkeit der stillen Reserven des Grund und Bodens nach alter Rechtslage (Altvermögen) keine Vorsorge getroffen wurde.

Die UmgrStR äußern sich dazu in Rz 1533b. Dabei wird zwischen Nachfolge-Einzelunternehmer und Nachfolge-Mitunternehmerschaft differenziert:

  • Erfolgt die Veräußerung des Grundstückes oder die (Betriebs-)Aufgabe/Veräußerung durch den Nachfolgeeinzelunternehmer nach dem kann dieser die Einkünfte für Grund und Boden pauschal gem § 4 Abs 3a Z 3 lit a iVm § 30 Abs 4 EStG ermitteln. Alternativ steht ebenso die Ermittlung der S. 466Einkünfte nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen offen. Die Einkünfte sind zur Gänze dem Einzelunternehmer zuzurechnen und unterliegen bei diesem dem besonderen Steuersatz (§ 30a Abs 1 EStG).

  • Wird das Grundstück durch eine Nachfolge-Mitunternehmerschaft veräußert, gilt ebenso der besondere Steuersatz (§ 30a Abs 1 EStG). Die betrieblichen Einkünfte sind dabei den Nachfolge-Mitunternehmern im Verhältnis ihrer Substanzbeteiligung zum Veräußerungszeitpunkt (bzw Aufgabezeitpunkt des Betriebes) zuzurechnen und können pauschal oder nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen ermittelt werden.

Beispiel:

A, B und C waren je zu 1/3 Gesellschafter der ABC-OG. Durch eine Realteilung mit Stichtag tritt C aus der ABC-OG aus und bekommt als Gegenleistung einen Teilbetrieb der OG übertragen. A und B sind nach der Realteilung je zur Hälfte an der nunmehrigen AB-OG beteiligt. Der sich im Betriebsvermögen der OG befindliche, zu diesem Zeitpunkt nicht steuerhängige Grund und Boden (gemeiner Wert: 100) befindet sich nach der Realteilung im Teilbetrieb, der bei der OG verbleibt. Da die stillen Reserven im Grund und Boden nicht steuerhängig waren, wurde keine Vorsorge gegen eine Steuerlastverschiebung getroffen. Verkauft die OG Grund und Boden am um 150, kann der Gewinn gem § 30 Abs 4 EStG pauschal ermittelt werden (150 × 14% = 21). Dieser Gewinn ist A und B je zur Hälfte (10,5) zuzurechnen und von diesen zu versteuern.

Variante:

Hat hingegen C den Grund und Boden im Zuge der Realteilung übernommen und ebenfalls am um 150 veräußert, kann dieser den Gewinn ebenfalls pauschal gem § 30 Abs 4 EStG ermitteln (21). Dieser wäre ausschließlich C zuzurechnen und von diesem zu versteuern.

Fraglich ist wie bei eingeschränkter Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG vorzugehen ist (Wechsel der Gewinnermittlungsart vor dem von § 4 Abs 1 oder Abs 3 auf § 5 Abs 1 EStG, Einlage zum Teilwert). Auch diesfalls sind die Einkünfte zur Gänze dem/den jeweiligen Nachfolgeunternehmer/n zuzurechnen. Dabei bleibt eine eingeschränkte pauschale Besteuerungsmöglichkeit iSv § 30 Abs 4 EStG erhalten. Zur besseren Veranschaulichung wird oben angeführtes Beispiel abgewandelt.

Beispiel:

A, B und C waren je zu 1/3 Gesellschafter der ABC-OG seit der Gründung im Jahr 2000 (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG). Zum Betriebsvermögen der ABC-OG gehört ein unbebautes Grundstück (AK 30). Im Jahr 2008 erfolgte ein Gewinnermittlungswechsel nach § 5 Abs 1 EStG. Der Teilwert des Grund und Bodens im Zeitpunkt des Gewinnermittlungswechsels betrug 80. Gem § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 wurde der Grund und Boden steuerneutral auf den Teilwert aufgewertet. Durch eine Realteilung mit Stichtag tritt C aus der ABC-OG aus und beS. 467kommt als Gegenleistung einen Teilbetrieb der OG übertragen. A und B sind nach der Realteilung je zur Hälfte an der (nunmehrigen) AB-OG beteiligt. Die AB-OG ermittelt ihren Gewinn auch nach der Realteilung gem § 5 Abs 1 EStG. Der sich im Betriebsvermögen der OG befindliche Grund und Boden (gemeiner Wert/Teilwert: 110) befindet sich nach der Realteilung im Teilbetrieb, der bei der OG verbleibt. Da die stillen Reserven im Grund und Boden nach dem Gewinnermittlungswechsel im Jahr 2008 steuerhängig geworden sind, muss eine Vorsorge gegen die Steuerlastverschiebung für den Zuwachs an stillen Reserven im Zeitraum 2008–2011 getroffen werden. Im Jahr 2008 betrug der Teilwert von Grund und Boden 80, zum Realteilungsstichtag beläuft sich der gemeine Wert/Teilwert auf 110. Vereinfacht wird angenommen, dass sonst keine stillen Reserven in den Teilbetrieben bestehen. Für die Differenz zwischen Teilwert im Jahr 2008 und gemeinem Wert/Teilwert im Jahr 2011 iHv 30 ist Vorsorge gegen die Verschiebung von stillen Reserven zu treffen. Die stillen Reserven wären bei Veräußerung des Grund und Bodens jedem Mitunternehmer zu 1/3 zuzurechnen (30 : 3 = 10). Nach der Abteilung sind die stillen Reserven nur A und B im Ausmaß von 50/50 zuzurechnen. Durch die Abteilung übernehmen A und B die im Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven von C zu jeweils 50%.


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A
B
C
Gesamt
Vor Realteilung
10
10
10
30
Nach Realteilung
15
15
0
30
Differenz
5
5
– 10

Zur Vermeidung einer endgültigen Steuerlastverschiebung ist ein aktiver Ausgleichsposten für A und B iHv jeweils 5 (gesamthaft für die verbleibende Mitunternehmerschaft iHv 10) zu bilden (§ 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG). Dieser Ausgleichsposten ist ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr verteilt auf 15 Wirtschaftsjahre abzuschreiben oder bei Veräußerung, Aufgabe bzw Liquidation zur Gänze erfolgswirksam abzuschreiben. Umgekehrt übernimmt C begünstigtes Vermögen (Teilbetrieb). Da im Grund und Boden vor der Abteilung auf A entfallende stille Reserven iHv 10 steuerhängig waren, ist zur Vermeidung einer endgültigen Steuerlastverschiebung ein passiver Ausgleichsposten in die Eröffnungsbilanz von C einzustellen (§ 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG). Dieser Ausgleichsposten ist ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr verteilt auf 15 Wirtschaftsjahre oder bei Veräußerung, Aufgabe bzw Liquidation erfolgswirksam aufzulösen (vgl UmgrStR 2002, Rz 1623).

Verkauft die OG Grund und Boden am um 150, kann der Gewinn gem § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG iVm § 30 Abs 4 EStG pauschal auf Basis des Teilwertes zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart ermittelt werden (80 × 14% = 11,20). Für die ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart eintretenden Wertsteigerungen gelten die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze (= Differenz zwischen Veräußerungserlös iHv 150 und Buchwert 80 [= Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart] iHv 70). Die gesamten Einkünfte betragen daher 81,20 (11,20 + 70) und sind A und B je zur Hälfte (40,60) zuzurechnen und von diesen zu versteuern. Zusätzlich spricht vieles dafür den Restbetrag des aktiven Ausgleichspostens zur Gänze erfolgswirksam abzuschreiben/aufzulösen und mit der Bemessungsgrundlage zu verrechnen. Allerdings ergibt sich nach meinem Dafürhalten keine zwingende Anwendbarkeit einer solchen Betrachtung; es ist eher davon auszugehen, dass die 1/15 Abschreibungen unverändert fortlaufen (zur Diskussion diesbezüglich siehe 5.5.2.2.3.1.). ME sind die Bestimmungen gem § 6 Z 2 lit c und d EStG idgF für die AufS. 468lösung des aktiven Ausgleichsposten noch nicht anwendbar, weil diese nur für Sonderausgleichsposten (§ 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG) gelten. Der Ausgleichsposten wurde auf Basis der Rechtslage vor dem gebildet und daher war die Regelung gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG noch nicht anwendbar.

Sollte anlässlich einer Realteilung vor dem Grund und Boden einer nicht rechnungslegungspflichtigen Mitunternehmerschaft (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG) ins Gesellschaftsvermögen eines unter § 5 Abs 1 EStG fallenden Nachfolgeunternehmers oder ins Sonderbetriebsvermögen überführt werden, ist nach Maßgabe des § 4 Abs 10 Z 3 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 eine steuerneutrale Aufwertung auf den höheren Teilwert vorzunehmen. Bei einem Verkauf dieses Grundstückes nach dem können gemäß § 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG für den Grund und Boden die Einkünfte bis zum Teilungsstichtag auf Basis des Übertragungs-Teilwertes gemäß § 30 Abs 4 ermittelt werden. Kam es umgekehrt anlässlich der Realteilung zum Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 Abs 1 auf § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG beim/bei den Nachfolgeunternehmer/n, mussten die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufgedeckt und versteuert werden. Nur die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens durften auf Antrag des Steuerpflichtigen einer Rücklage (bzw einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden, die erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes zu versteuern war (§ 4 Abs 10 Z 3 lit b EStG idF vor dem 1. StabG 2012). Unabhängig davon, ob die stille Reserve sofort anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlung versteuert wurde (damals noch zum progressiven Tarif), kann bei späterer Veräußerung von Grund und Boden auf Ebene des Nachfolgeunternehmens die Bestimmung des § 30 Abs 4 EStG auf Grund und Boden (gesamthaft) angewendet werden (sofern die Anschaffung vor dem erfolgt ist). Zusätzlich ist bei Veräußerung eine noch bestehende Grund-und-Boden-Rücklage zum besonderen Steuersatz aufzulösen (§ 124b Z 212 EStG idF AIFMG, BGBl I Nr 135/2013).

Nicht zweifelsfrei geklärt ist die Frage, wie bei Vorliegen von quotalem Alt- bzw Neuvermögen vorzugehen ist. Bei Mitunternehmerschaften ist die Zuordnung der Alt- bzw Neuvermögenseigenschaft immer anhand der den Mitunternehmern zuzurechnenden Grundstücksquoten (Substanzbeteiligung) zu beurteilen. War bei einzelnen Mitunternehmern aufgrund unterschiedlicher Anschaffungszeitpunkte S. 469von deren Mitunternehmeranteilen der Grund und Boden am noch steuerhängig, bei anderen Mitunternehmern hingegen nicht mehr, wäre § 30 Abs 4 EStG nur quotenweise anwendbar. Das nachfolgende Beispiel soll die Problematik verdeutlichen.

Beispiel:

An der ABC-OG (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG) sind A und B zu jeweils 40% und C zu 20% beteiligt. Zum Anlagevermögen der OG (Teilbetrieb 1) gehört ua ein unbebautes Grundstück. Dieses unbebaute Grundstück wurde Anfang des Jahres 2000 um 40 angeschafft. A und C sind seit Bestehen der Mitunternehmerschaft an der OG beteiligt. B hat seinen Mitunternehmeranteil erst im Jahr 2005 entgeltlich erworben und den den Buchwert übersteigenden Kaufpreis (fällt zur Gänze auf TB 1) in einer Ergänzungsbilanz aktiviert; auf Grund und Boden entfallen dabei stille Reserven iHv 10. Zum tritt C aus der ABC-OG aus und bekommt als Gegenleistung den Teilbetrieb 2 der OG übertragen. A und B sind nach der Abteilung je zur Hälfte an der nunmehrigen AB-OG beteiligt. Im Jahr 2017 wird der Grund und Boden um 150 von der AB-OG veräußert.

Beispiel:

Im Betriebsvermögen der OG befindet sich zum Realteilungsstichtag ein nicht steuerhängiger Grund und Boden aufgrund der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG, der nach der Realteilung bei der OG verbleibt. Aufgrund der durch das 1. StabG 2012 eingeführten ewigen Steuerhängigkeit für Grundstücke unabhängig von der Gewinnermittlungsart und Spekulationsfrist, ist die steuerliche Behandlung der Veräußerung des Grund und Bodens im Jahr 2017 fraglich. Würde die ABC-OG unter Ausblendung der im Jahr 2011 erfolgten Realteilung den Grund und Boden im Jahr 2017 veräußern, so liegt für A und C hinsichtlich ihrer Quoten Alt- und für B (aufgrund des entgeltlichen Erwerbs seines Mitunternehmeranteiles nach dem ) Neuvermögen vor. Unklar erscheint, ob unter Berücksichtigung der Realteilung im Jahr 2011 die Altvermögensquote von C im Ausmaß von 20% auf die Gesellschafter A und B im Ausmaß von jeweils 10% übergehen kann. Für den Übergang der Altvermögensquote von S. 470C auf die verbleibenden Gesellschafter spricht die ertragsteuerliche Gesamtrechtsnachfolgefiktion (§ 30 Abs 1 Z 3 UmgrStG). Die Rechtsnachfolge bezieht sich aber nur auf das Ertragsteuerrecht für Zwecke der Gewinnermittlung; somit auf bilanzsteuerrechtliche Rechte und Pflichten. Nicht eindeutig geklärt ist, ob es sich bei der pauschalen Besteuerungsmöglichkeit um eine bilanzsteuerrechtliche Vorschrift handelt oder nicht eine personenbezogene Betrachtungsweise geboten erscheint. Wird Ersteres bejaht, hätte A unter diesem Aspekt eine Altvermögensquote iHv 50% (40% eigene und 10% von C erhaltene) und B eine (von C erhaltene) Altvermögensquote von 10% und eine Neuvermögensquote von 40%. Bei B wäre die Einkünfteermittlung bei Anwendung der pauschalen Besteuerung für die von C erhaltene Quote gespalten zu betrachten.

Es erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob die ertragsteuerliche Gesamtrechtsnachfolge so weit ausgedehnt werden kann, damit Begünstigungen bei Berechnung der Bemessungsgrundlage (und somit einhergehend auf die effektive Steuerbelastung) übergehen können. Als Gegenargument kann eingewendet werden, dass die pauschale Besteuerungsmöglichkeit gem § 30 Abs 4 EStG personenbezogen zu betrachten ist. Dieses Argument vermag auf den ersten Blick nicht zu überzeugen, weil die Altvermögenseigenschaft auch im Rahmen einer Erbschaft und Schenkung auf den Rechtsnachfolger übergeht (und daher keine personenbezogene Betrachtung erfolgt). Allerdings ist eine Umgründung anders zu werten als eine unentgeltliche Übertragung. In der Realteilung nach Art V UmgrStG ist grundsätzlich ein Tauschvorgang bzw tauschähnlicher Vorgang (und somit ein Veräußerungsvorgang iSd § 24 Abs 7 EStG) zu sehen. Aufgrund der Wertung des Tausches als Veräußerungsvorgang führt die Realteilung bei Anwendung dieser ertragsteuerlichen Grundsätze prinzipiell zu einer (gesamthaften) Gewinnrealisierung. Nur durch das UmgrStG wird der Vorgang der Realteilung, welcher grundsätzlich einen gewinnrealisierenden Tatbestand bildet, (weitgehend) steuerneutral gestellt. Ebenso bringt der Gesetzgeber mit den Bestimmungen gem §§ 18 Abs 5, 25 Abs 5 sowie 30 Abs 4 UmgrStG zum Ausdruck, dass die Altvermögenseigenschaft nur in bestimmten Fällen übergehen soll und nicht „automatisch“ im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge. ME findet daher die ertragsteuerliche Gesamtrechtsnachfolgefiktion bei der Frage des Überganges einer Altvermögensquote auf den/die Nachfolgeunternehmer ihre natürlichen Grenzen. Es würde überraschend erscheinen, wenn ein nach dem an der Mitunternehmerschaft beteiligter Mitunternehmer plötzlich hinsichtlich eines gewissen Anteiles die begünstigte Besteuerungsmöglichkeit gem § 4 Abs 3a Z 3 lit a iVm § 30 Abs 4 EStG in Anspruch nehmen könnte. Letztendlich kann auch der Nichtübergang von Verlustvorträgen als Argument genannt werden. Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft im Rahmen der Realteilung gem Art V UmgrStG aus, bleiben etwaige Verlustvorträge beim Ausscheidenden erhalten. Dies ergibt sich aus der Systematik der steuerlichen Transparenz von Mitunternehmerschaften. Mit Ausnahme der zum Zusammenschluss in Rz 1314b erwähnten Fiktion des „Altvermögensüberganges“ (vgl 5.4.2.3.) wird bei Grundstücken systemisch von einer personenbezogenen Zurechnung (Begünstigungsmöglichkeit) auszugehen sein.

Aufgrund der dargelegten Argumente ist der Übergang der anteiligen Altvermögenseigenschaft für den Anteil von C auf A und B nicht möglich. Daher ist das Beispiel bei Veräußerung des Grund und Bodens rechnerisch wie folgt zu lösen:

S. 471


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ALTVERMÖGEN
A (40%)
B (0%)
Quotenmäßiger VE Grund und Boden (Altvermögen)
60,00
− 86% fiktive Anschaffungskosten
− 51,60
Bemessungsgrundlage
8,40
NEUVERMÖGEN
A (10%)
B (50%)
Quotenmäßiger VE Grund und Boden (Neuvermögen)
15,00
75,00
− quotenmäßige AK
− 4,00
− 20,00
− Auflösung Ergänzungsbilanz
− 10,00
Bemessungsgrundlage
11,00
45,00
Summe Bemessungsgrundlage
19,40
45,00
Steuerbelastung (30%)
5,82
13,50

5.5.2.2.2. Realteilungen mit Stichtag nach dem und Beschluss vor

Nach den UmgrStR 2002, Rz 1533 gilt für Realteilungen mit einem Stichtag nach dem , deren Verträge vor dem beschlossen oder unterfertigt wurden, Folgendes:

„Insoweit in den aktiven/passiven Ausgleichsposten auch stille Reserven von dem besonderen Steuersatz unterliegenden Wirtschaftsgütern enthalten sind, erfolgt die Abschreibung/Auflösung jedenfalls zum progressiven Steuertarif.“

Aufgrund der ewigen Steuerhängigkeit von Grundstücken durch das 1. StabG 2012 innerhalb dieses Zeitraumes muss nach Ansicht der Finanzverwaltung bereits eine Berücksichtigung in den Ausgleichsposten erfolgen, um eine Steuerlastverschiebung zu vermeiden. Mangels Anwendbarkeit eines gesonderten Ausgleichsposten – § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG war innerhalb dieser Zeitspanne noch nicht in Kraft – sind auf betriebliche Grundstücke entfallende stille Reserven im Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG zu berücksichtigen. Dabei können die in den Ausgleichsposten einzubeziehenden stillen Reserven pauschal berechnet werden, wenn im Falle einer Veräußerung auf den Grund und Boden zum Teilungsstichtag § 30 Abs 4 EStG anwendbar wäre. Bei einer späteren Veräußerung (nach der Realteilung) hat eine differenzierende Betrachtungsweise zu erfolgen:

  • S. 472Auf die Wertveränderungen bis zum Teilungsstichtag ist § 30 Abs 4 EStG anzuwenden, soweit diese Bestimmung bei der Berechnung des Ausgleichspostens angewendet wurde.

  • Auf die Wertveränderungen nach dem Teilungsstichtag kann § 30 Abs 4 EStG bei dem/den Nachfolgeunternehmer/n nur insoweit angewendet werden, als diesem/diesen das Grundstück bereits vor dem Teilungsstichtag zuzurechnen war.

Beispiel:

An der AB-KG sind A und B zu jeweils 50% beteiligt; die beiden Mitunternehmer beschließen im November 2014 zum Umgründungsstichtag eine Realteilung gem Art V UmgrStG vorzunehmen. A erhält dabei den TB 1 mit einem dazugehörigen Grundstück, B erhält den TB 2. Die TB haben folgende Werte:

  • TB 1 hat einen Buchwert iHv 1.000 (VW 2.000), davon Grund und Boden (Altvermögen) BW 200 (VW 400)

  • TB 2 hat einen BW iHv 1.400 (VW 2.000)

Berechnung der Ausgleichsposten:


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TB 1
TB 2
Gesamt
Buchwert
1.144
1.400
2.544
Verkehrswert
2.000
2.000
4.000
Stille Reserven
856
600
1.456

Nach den UmgrStR 2002, Rz 1532 können die in den Ausgleichsposten einzubeziehenden stillen Reserven pauschal ermittelt werden, wenn es sich um Altvermögen handelt. Zur Berechnung ist dabei der Buchwert des TB 1 heranzuziehen (1.000) und davon der Buchwert des Grund und Bodens (200) abzuziehen; dies ergibt einen vorläufigen Buchwert für TB 1 iHv 800. Die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG kann im Falle einer gedachten Veräußerung am Teilungsstichtag für Grund und Boden auf Basis des Teilwertes erfolgen. Die tatsächlichen steuerverfangenen (nicht buchmäßigen stillen Reserven iHv 200; VW 400 abzüglich BW iHv 200) betragen für den Grund und Boden 56. Dabei wird unter Heranziehung von § 30 Abs 4 EStG ein fiktiver Buchwert iHv 344 für den Grund und Boden ermittelt (400 × 86% des Teilwertes). Die Differenz zwischen Teilwert und fiktivem Buchwert ergibt somit die tatsächlich steuerverfangenen stillen Reserven (= 14% von 400 = 56), die im Ausgleichsposten zu berücksichtigen sind. Der fiktive Buchwert des Grund und Bodens (344) ist dem vorläufigen Buchwert des TB 1 (800) hinzuzurechnen, wodurch sich ein Gesamtbuchwert iHv 1.144 ergibt.

Die gesamten stillen Reserven der Mitunternehmerschaft einschließlich der tatsächlich steuerverfangenen stillen Reserven des Grund und Bodens belaufen sich auf 1.456. A und B wären daher jeweils die Hälfte zuzurechnen (1.456 : 2 = 728). Durch die Realteilung gehen aber auf A tatsächlich 856 und auf B 600 stille Reserven über. Folglich ist von A ein aktiver Ausgleichsposten iHv 128 und von B ein passiver Ausgleichsposten in derselben Höhe zu bilden und über 15 Jahre abzuschreiben bzw aufzulösen. Da § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG noch nicht in Kraft war hat die Verteilung zum progressiven Einkommensteuertarif zu erfolgen.

S. 473Im Jahr 2017 veräußert A das Grundstück um insgesamt 800, wobei auf den Grund und Boden 500 entfallen. Nach den UmgrStR 2002, Rz 1533d sind die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung für den Grund und Boden wie folgt zu ermitteln:

  • Für die bis zum Teilungsstichtag angesammelten stillen Reserven kann die Einkünfteermittlung pauschal gem § 30 Abs 4 EStG für die Eigen- und Fremdquote (des B) vorgenommen werden. Somit betragen die Einkünfte 14% des auf Grund und Boden entfallenden Teilwertes zum Teilungsstichtag (400 × 14% = 56).

  • Für die ab dem Teilungsstichtag entstandenen Wertzuwächse kann § 30 Abs 4 EStG nur für die eigene Quote des Rechtsnachfolgers angewendet werden. Die Wertzuwächse nach dem Teilungsstichtag belaufen sich auf 100 (Veräußerungserlös iHv 500 abzüglich Teilwert zum Teilungsstichtag iHv 400 als neuer Buchwert). Die Hälfte (50% des Zuwachses) kann gem § 30 Abs 4 EStG versteuert werden. Dies ergibt Einkünfte iHv 7 (50 × 14%). Für die andere Hälfte, die Quote die A vor dem Teilungsstichtag nicht zuzurechnen war, sind nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher 50 (Veräußerungserlös iHv 250 [= Hälfte von 500] abzüglich Buchwert iHv 200 [= Hälfte von 400]).

  • Die Gesamteinkünfte betragen 113 (56 + 7 + 50). Auf diese Einkünfte kommt der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG zur Anwendung.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Steuerpflichtige nach den UmgrStR offensichtlich an die Bildung der Ausgleichsposten bei einer späteren Veräußerung gebunden ist. Nur wenn der Ausgleichsposten pauschal gebildet wurde, kann auch bei einer späteren Veräußerung die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG in Anspruch genommen werden. Diese Bindungswirkung kann nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz abgeleitet werden, jedoch könnte seitens des BMF argumentiert werden, dass sich die Vorsorge in den Ausgleichsposten nur auf die tatsächlichen stillen Reserven bezieht. In weiterer Konsequenz würde sich die pauschale Besteuerung bei einer späteren Veräußerung fortsetzen, weil das Wahlrecht zugunsten der Pauschalierung (im Zuge der Bildung des Ausgleichspostens) bereits ausgeübt wurde. Da die teilweise pauschal gebildeten stillen Reserven im Ausgleichsposten über 15 Jahre aufgelöst werden, soll sich auch bei einer späteren Veräußerung die Pauschalierung niederschlagen, um eine Kongruenz (pauschale Bildung und daran anschließend Auflösung zu pauschaler Besteuerung bei Veräußerung) herzustellen.

5.5.2.2.3. Realteilungen mit Stichtag nach dem und Beschluss nach dem

Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurde eine neue Z 2a in § 29 UmgrStG verankert. Nunmehr ist neben dem „allgemeinen“ Ausgleichsposten auch ein Sonderausgleichsposten für Wirtschaftsgüter, die einem besonderen Steuersatz gem §§ 27a Abs 1 und/oder 30a Abs 1 EStG (Kapitalvermögen und Grundstücke) unterliegen, zu bilden. Damit wird eine getrennte Behandlung von sondersteuersatzbesteuerten Wirtschaftsgütern und zum Tarif besteuerten Wirtschaftsgütern erreicht. § 29 Abs 1 Z 2a ist nicht nur auf Grund und Boden beschränkt, sondern umfasst auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte. Während vor dem StRefG 2015/2016 S. 474der besondere Steuersatz für Kapitalvermögen und Grundstücke mit 25% gleich hoch war (und somit ein einheitlicher gesonderter Ausgleichsposten gebildet werden konnte), wurde der Steuersatz durch das StRefG 2015/2016 für Grundstücke auf 30% und für Kapitalvermögen (mit Ausnahmen für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten) auf 27,5% erhöht. Durch die unterschiedlich hohen besonderen Steuersätze wurde im Zuge des StRefG 2015/2016 § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG geringfügig adaptiert. Nunmehr sind für Wirtschaftsgüter, auf deren Erträge bzw Wertsteigerungen ein besonderer Steuersatz gem § 27a Abs 1 EStG oder der besondere Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG anwendbar ist, gesonderte Ausgleichsposten iSv § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG zu bilden. Durch die Bildung von Sonderausgleichsposten in Abhängigkeit von der Höhe des besonderen Steuersatzes wird eine Vermengung von mit unterschiedlichen Steuersätzen besteuerten Wirtschaftsgütern vermieden. Da gesonderte Ausgleichsposten für solche Wirtschaftsgüter gebildet werden müssen, auf deren Erträge bzw Wertsteigerungen ein besonderer Steuersatz gem § 27a Abs 1 und § 30a Abs 1 EStG anzuwenden ist, kann es bei den Nachfolgeunternehmern zur gleichzeitigen Bildung eines aktiven (zB Ausgleichsposten für Wirtschaftsgüter mit 27,5%iger Besteuerung) und eines passiven Ausgleichspostens (zB Ausgleichsposten für Wirtschaftsgüter mit 30%iger Besteuerung) kommen.

5.5.2.2.3.1. Bildung und steuerliche Behandlung des Sonderausgleichspostens

Mittels Verweis von § 29 Abs 1 Z 2a auf Z 2 UmgrStG gelten die Grundsätze des „allgemeinen“ Ausgleichspostens iSv § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG ebenso für die Sonderausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG. Demnach sind die gesonderten Ausgleichsposten – wie „normale“ Ausgleichsposten – auf 15 Jahre zu verteilen. Dabei sind passive Sonderausgleichsposten zum jeweiligen besonderen Steuersatz gewinnerhöhend aufzulösen. Eine freiwillige frühere Auflösung des gesonderten Ausgleichspostens (zum besonderen Steuersatz) ist nicht möglich. Ein aktiver Sonderausgleichsposten ist unter Beachtung der Verlustausgleichsbestimmungen von § 6 Z 2 lit c und lit d EStG abzuschreiben. Die gewinnmindernde Absetzung des aktiven Sonderausgleichspostens für Grundstücke hat daher analog zu Verlusten (und Teilwertabschreibungen) aus Grundstücksveräußerungen iSv § 6 Z 2 lit d EStG zu erfolgen. Die aus der Abschreibung resultierenden Betriebsausgaben sind vorrangig mit Einkünften zu verrechnen, die dem besonS. 475deren Steuersatz unterliegen; ein verbleibender negativer Überhang, kann zu 60% mit den zum Tarif zu besteuernden Einkünften ausgeglichen (bzw vorgetragen) werden (§ 6 Z 2 lit d EStG). Die Auflösung/Abschreibung des Sonderausgleichspostens erfolgt unabhängig von der Abnutzbarkeit (Gebäude) oder Nichtabnutzbarkeit (Grund und Boden) des Wirtschaftsgutes.

Beispiel:

An der AB-OG sind A und B zu jeweils 50% beteiligt. Die Mitunternehmerschaft führt zwei Teilbetriebe. Die Mitunternehmerschaft soll aufgeteilt werden. A soll dabei den TB 1 und B den TB 2 erhalten. Die Mitunternehmerschaft ermittelt den Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG. Die stillen Reserven der Mitunternehmerschaft betragen insgesamt 850 und verteilen sich wie folgt:


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  • Sonstiges Anlagevermögen
200
  • Grund und Boden
200
  • Gebäude
50
  • Firmenwert
400

Die Bilanz der AG-OG zum Teilungsstichtag zeigt folgendes Bild:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz AB-OG zum 31.12.X0
BW
VW
BW
VW
Grund und Boden
100
300
EK
200
1.050
Gebäude
100
150
FK
500
500
Sonstiges AV
300
500
FW
0
400
UV
200
200
700
1.550
700
1.550

Aufgeteilt auf die zwei Teilbetriebe ergibt sich folgendes Bild:


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Teilbetrieb 1
BW
VW
BW
VW
Grund und Boden
100
300
EK
100
600
Gebäude
100
150
FK
300
300
Sonstiges AV
100
200
FW
0
150
UV
100
100
400
900
400
900

S. 476


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Teilbetrieb 2
BW
VW
BW
VW
Grund und Boden
0
0
EK
100
450
Gebäude
0
0
FK
200
200
Sonstiges AV
200
300
FW
0
250
UV
100
100
300
650
300
650

Die Mitunternehmeranteile weisen vor der Realteilung einen Verkehrswert iHv jeweils 525 auf (50% von 1.050). Der Verkehrswert des übertragenen Vermögens auf A und B entspricht nicht dem Wert der aufgegebenen Gesellschafterrechte. Zur Vermeidung von Vermögensverschiebungen erfolgt eine Ausgleichszahlung von A an B iHv 75 (§ 29 Abs 2 UmgrStG). Die Ausgleichszahlung findet im Verkehrswert des auf B übertragenen Teilbetriebes 2 Deckung (Drittelgrenze, 450 : 3 = 150).


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Verschiebung von Verkehrswerten
A
B
Summe
Vorher
525
525
1050
Nachher
600
450
1050
Differenz
75
− 75
0

Durch Gegenüberstellung der auf A und B entfallenen stillen Reserven vor und nach der Realteilung, lässt sich die Höhe der verschobenen stillen Reserven bestimmen.


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Verschiebung von stillen Reserven
A
B
Summe
Vorher
425
425
850
Nachher
500
350
850
Differenz
75
− 75
0

Da sich die stillen Reserven aber aus zum progressiv und zum besonderen Steuersatz zu besteuernden Wirtschaftsgütern zusammensetzen, sind die stillen Reserven nach dem anzuwendenden Steuersatz aufzuteilen.


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Zurechnung von „progressiven“ stillen Reserven
Zurechnung von „sondersteuersatzbegünstigten“ stillen Reserven
A
B
Summe
A
B
Summe
Vorher
300
300
600
Vorher
125
125
250
Nachher
250
350
600
Nachher
250
0
250
Differenz
− 50
50
0
Differenz
125
− 125
0

A hat einen passiven Ausgleichsposten für zum progressiven Tarif zu besteuernde Wirtschaftsgüter iHv 50 zu bilden, weil ihm vor der Realteilung stille Reserven iHv 300 und nach der Realteilung nur noch stille Reserven iHv 250 zuzurechnen sind. Zudem S. 477muss A einen gesonderten aktiven Ausgleichsposten für zum besonderen Sondersteuersatz gem § 30a Abs 1 EStG zu besteuernde Grundstücke bilden. Vor der Realteilung waren ihm nur 125 stille Reserven zuzurechnen und nach der Realteilung 250. B muss umgekehrt für zum progressiven Tarif zu besteuernde Wirtschaftsgüter einen aktiven Ausgleichsposten bilden und für die Verschiebung der stillen Reserven für das Grundstück einen passiven Ausgleichsposten.

Unklar erscheint, wie die steuerliche Behandlung eines aktiven Sonderausgleichspostens erfolgt, wenn der Nachfolgeunternehmer das Grundstück, für welches der (aktive) Sonderausgleichsposten gebildet wurde, vor Ablauf von fünfzehn Jahren veräußert. Da sich die Sonderausgleichsposten offenbar an den „normalen“ Ausgleichsposten anlehnen, könnte argumentiert werden, dass der „Restbestand“ des aktiven Sonderausgleichspostens vom Veräußerungsgewinn des Grundstückes zur Gänze steuerwirksam abgezogen werden muss. Denn auch bei „normalen“ Ausgleichsposten ist nach den ErläutRV zum UmgrStG in der Stammfassung im Falle der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes des Nachfolgeunternehmers ein aktiver Ausgleichsposten zu Lasten des Veräußerungsgewinnes abzuschreiben. Die ErläutRV zum 2. AbgÄG 2014 enthalten sich einer dezidierten Aussage und führen lediglich aus, dass

„[d]ie Neuregelung mit der für Realteilungen gesetzlich vorgesehenen Vorsorgemaßnahme gegen die endgültige Verschiebung von Steuerlasten – der Bildung von passiven und aktiven Ausgleichsposten – kombiniert werden [soll] (§ 29 Abs. 1 Z 2a). Für Grundstücke und Kapitalvermögen, die einem 25%igen [Anm: nunmehr 25%igen, 27,5%igen oder 30%igen] Sondersteuersatz unterliegen, soll in § 29 Abs. 1 Z 2a ein gesonderter Ausgleichsposten geschaffen werden, der auf fünfzehn Jahre verteilt werden soll.“

Wird das Grundstück als „kleinste“ Einheit (statt Einheit „Betrieb“), für die der (aktive) Sonderausgleichsposten gebildet worden ist, betrachtet, erscheint bei einer späteren Veräußerung des Grundstückes eine analoge Vorgehensweise (zumindest) denkbar und könnte aus Leistungsfähigkeitsprinzipsüberlegungen gerechtfertigt sein. Andernfalls würde es nämlich zu einer Scheingewinnbesteuerung kommen, weil eine Gegenrechnung des Sonderausgleichspostens mit dem Gewinn aus der Grundstücksveräußerung nicht möglich ist. Dies darf auch vor dem Hintergrund betont werden, dass bei Bejahung der Gegenrechnungsmöglichkeit des Sonderausgleichspostens die Einschränkung des § 6 Z 2 lit d EStG (Kürzung um 60%) nicht zur Anwendung kommen dürfte, weil diesfalls „Verluste“ (iSv Abschreibungssubstrat des Sonderausgleichspostens aus Grundstücken!) mit positiven Einkünften aus einer Grundstücksveräußerung verrechnet werden (und nicht mit sonstigen betrieblichen Einkünften). Bei Verneinung der Verrechnungsmöglichkeit wäre nur das laufende Fünfzehntel – unter Außerachtlassung der Einschränkung gem § 6 Z 2 lit d EStG – abzugsfähig; die restlichen Fünfzehntel in den Folgejahren unterS. 478liegen – mangels sondersteuersatzbegünstigter Einkünfte – wiederum der Einschränkung iSv § 6 Z 2 lit d EStG. Der aktive Sonderausgleichsposten wäre bei einer bejahenden Betrachtungsweise der Ausgleichsmöglichkeit an das steuerliche Schicksal des Grundstückes gekoppelt. Folgeprobleme können sich ergeben, wenn mehrere übernommene Grundstücke in einem aktiven Sonderausgleichsposten Eingang finden. Da das Wahlrecht gem § 29 Abs 1 Z 2a iVm § 30 Abs 4 UmgrStG (Bildung eines [pauschalen] Sonderausgleichspostens oder Aufwertung) wirtschaftsgutbezogen ausübbar ist, könnte auch die Bildung eines Sonderausgleichspostens wirtschaftsgutbezogen erfolgen. Demnach müsste der Nachfolgeunternehmer zB bei Übernahme zweier Grundstücke auch zwei Sonderausgleichsposten entsprechend dem jeweiligen Grundstück bilden, um bei einer späteren Veräußerung zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen. Es erscheint aber fraglich, ob das Gesetz tatsächlich eine solche Interpretation zulässt, weil § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG in der Mehrzahl Wirtschaftsgüter anspricht, auf deren Erträge bzw Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gem § 27a Abs 1 oder § 30a Abs 1 EStG anwendbar ist, für die aber ein (!) gesonderter Ausgleichsposten zu bilden ist (und nicht mehrere). Eine Bildung von mehreren (wirtschaftsgutbezogenen) Sonderausgleichsposten ist daher mE nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Wird somit ein einheitlicher Sonderausgleichsposten für (die Verschiebung stiller Reserven) mehrere Grundstücke gebildet und die Gegenrechnung des Sonderausgleichspostens bei Veräußerung eines Grundstückes bejaht, darf aber nur jener Betrag des aktiven Sonderausgleichspostens gegengerechnet/aufgelöst werden, der tatsächlich dem veräußerten Grundstück zuzurechnen ist. Dafür müssten wiederum die auf die Grundstücke zum Realteilungsstichtag jeweilig entfallenden stillen Reserven evident gehalten (und wohl wirtschaftsgutbezogen fortgeführt) werden, um bei späterer Veräußerung eine sachgerechte Zuordnung vornehmen zu können. Aufgrund dieser mannigfachen Probleme kann ebenso der Gegenstandpunkt vertreten werden, dass der Gesetzgeber mit den gesonderten Ausgleichsposten nur die tarifliche Wirkung für Grundstücke und Kapitalvermögen „einfangen“ wollte, nicht hingegen von der grundsätzlichen Aussage, wonach die Ausgleichsposten („normaler“ und „gesonderte“ Ausgleichsposten) nur bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes aufgelöst werden sollen. Nach dem Grundgedanken stellt der Ausgleichsposten eine reine ertragsteuerliche Bilanzierungshilfe dar, welche den einzelnen Wirtschaftsgütern nicht zugerechnet werden. Scheiden daher einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen aus, so sind die („normalen“) Ausgleichsposten davon nicht berührt und können nicht anteilig aufgelöst werden. Werden diese Grundsätze auf Grundstücke übertragen, muss eine Verrechnungsmöglichkeit im Falle der Veräußerung verneint werden, weil sich der Sonderausgleichsposten für Grundstücke ebenfalls aus mehreren Wirtschaftsgütern (Gebäude, Grund und Boden sowie grundstücksgleiche Rechte) zusammensetzen kann und ein AusscheiS. 479den aus dem Betriebsvermögen eines dem besonderen Steuersatz iSv § 30a Abs 1 EStG unterliegenden Wirtschaftsgutes den Sonderausgleichsposten unberührt lässt. Zudem spricht für diese Argumentation die Bestimmung gem § 30 Abs 4 UmgrStG, wonach der Gesetzgeber ausdrücklich die Behandlung der Veräußerung von Grundstücken (des Altvermögens) anspricht für die § 30 Abs 4 EStG bei der Bildung des Sonderausgleichspostens berücksichtigt wurde. Der Gesetzgeber erwähnt aber hierbei mit keinem Wort die Handhabung des aktiven Sonderausgleichspostens bei Veräußerung des Grundstückes vor Ablauf der 15-jährigen Verteilungsfrist. Weiters kann auch folgende Passage der ErläutRV zum 2. AbgÄG 2014 auf eine Weiterführung des Sonderausgleichspostens hindeuten:

„Die gewinnmindernde Auflösung eines für solche Wirtschaftsgüter gebildeten aktiven Ausgleichpostens soll – unter sinngemäßer Anwendung von § 6 Z 2 lit. c und d EStG 1988vorrangig zu einer Verrechnung dieses Aufwands mit sondersteuersatzbesteuerten Einkünftenführen. Soweit eine solche Verrechnung nicht möglich ist und ein negativer Überhang verbleibt, soll ein Ausgleich nur zur Hälfte mit nicht sondersatzbesteuerten Einkünften möglich sein.“

Aus dieser Aussage ist zu schließen, dass der Sonderausgleichsposten auch nach der Veräußerung des entsprechenden Grundstückes weiterzuführen (abzuschreiben) ist, weil andernfalls eine vorrangige Verrechnung idR nicht möglich ist, sondern immer eine (anteilige) sofortige Auflösung des Sonderausgleichspostens (und eine gesamthafte Verrechnung) mit dem Veräußerungsgewinn des Grundstückes, für welches der Sonderausgleichsposten (anteilig) gebildet wurde, zu erfolgen hat. Bei Abwiegen des Für und Wider sprechen mE die gewichtigeren Gründe für eine Verneinung der sofortigen Auflösungsmöglichkeit, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Sonderausgleichsposten offenbar „nur“ die tariflichen Wirkungen berücksichtigt haben wollte.

Nicht zweifelsfrei geklärt ist die Frage, wie mit Realteilungsstichtagen zwischen dem 2. AbgÄG 2014 (Beschluss nach dem ) und dem StRefG 2015/2016 umzugehen ist. Nach § 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG sind Ausgleichsposten ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig verteilt auf 15 Wirtschaftsjahre abzusetzen bzw aufzulösen. Wurde eine Realteilung mit Stichtag unter Bildung eines einzigen Sonderausgleichspostens (= Mischposten aus Kapital- und Grundstücksvermögen) durchgeführt, erscheint es fraglich, mit welchem Steuersatz die Auflösung des passiven Sonderausgleichspostens nunmehr zu erfolgen hat bzw wie der aktive Sonderausgleichsposten abzuschreiben ist. Zum Zeitpunkt des Realteilungsstichtages () und im darauffolgenden Jahr 2015 galt nämlich noch der besondere Steuersatz iHv 25% (für Kapital- und Immobilienvermögen) sowie die Bestimmungen gem § 6 Z 2 lit c und d EStG idF vor dem StRefG 2015/2016. Nach § 6 Z 2 lit c und d EStG hatte eine Verrechnung von AbS. 480setzbeträgen vorrangig mit gleichartigen Einkünften, die einem besonderen Steuersatz unterliegen, zu erfolgen; übersteigende Beträge konnten nur zur Hälfte mit dem zum Tarifsatz besteuerten Einkünften ausgeglichen werden. ME wäre bereits die Bildung eines für Kapital- und Immobilienvermögen jeweiligen gesonderten Ausgleichsposten vor dem StRefG 2015/2016 vorteilhaft gewesen, weil die Verlustverrechnungsmöglichkeiten gem § 6 Z 2 lit c und d EStG zwar vom normativen Gehalt ähnlich sind, aber dennoch unterschiedliche Wirtschaftsgüter ansprechen. Eine vorrangige Verrechnung mit gleichartigen Einkünften – wie von § 6 Z 2 lit c und d EStG idF vor dem StRefG 2015/2016 gefordert – wäre bei der Bildung eines „Mischausgleichspostens“ (wenngleich der besondere Steuersatz iHv 25% für Kapital- und Immobilienvermögen gleich hoch war) nicht möglich gewesen. Umgelegt auf die gegenständliche Problematik muss die Auflösung des passiven Sonderausgleichspostens für das Jahr 2015 jedenfalls zum 25%igen Steuertarif und die Abschreibung gem § 6 Z 2 lit c und d EStG idF vor dem StRefG 2015/2016 (vorrangige Verrechnung mit gleichartigen Einkünften und verbleibender Überhang ist nur zur Hälfte mit anderen Einkünften verrechenbar) vorgenommen werden. Für das Jahr 2016 müsste der (jeweilige) passive Sonderausgleichsposten zum jeweiligen Sondersteuersatz (25%, 27,5% oder 30%) aufgelöst werden. Der aktive Sonderausgleichsposten ist nach § 6 Z 2 lit c und d EStG idF StRefG 2015/2016 abzuschreiben. Dieses Ergebnis könnte aus der fehlenden Übergangsbestimmung für § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG idF StRefG 2015/2016 abgeleitet werden. Daher sollte grundsätzlich der erhöhte Sondersteuersatz von 30% (in Bezug auf Immobilien) auch bei Realteilungen mit Stichtag nach dem bis zum zur Anwendung kommen, wenn der Sonderausgleichsposten nach dem aufgelöst wird. Wurde ein „Mischposten“ (für Kapital- und Immobilienvermögen) auf Basis der Gesetzeslage 2. AbgÄG 2014 gebildet, empfiehlt es sich, diesen wieder zu trennen und einen gesonderten Ausgleichsposten für die jeweiligen einem anderen besonderen Steuersatz unterliegenden Wirtschaftsgüter weiterzuführen. Dies müsste streng genommen für alle an der damaligen Realteilung beteiligten Personen synchron erfolgen. Nur so ist es möglich den Anforderungen an die unterschiedlichen besonderen Steuersätze im Zuge der Realteilung Genüge zu tun. Da sich im Zuge der Realteilung die „Teilenden“ idR entflechtend (iSv nicht „im Guten“; oftmals vorzufinden bei Sozietäten aufgrund bspw unterschiedlicher Auffassungsunterschiede in der Geschäftsphilosophie) voneinander lösen und eine endgültige Trennung anstreben, wird es kaum möglich sein die Teilungspartner wieder „an einen Tisch zu bekommen“, um die (Sonder-)Ausgleichsposten neu zu bilden. Es sollte daher eine entsprechende „praxisnahe“ VereinfachungsS. 481regelung in die UmgrStR aufgenommen werden, damit eine Realteilung letztendlich nicht als verunglückt zu werten ist. Diesem „Ruf“ ist die Finanzverwaltung offenbar mit dem UmgrStR-Wartungserlass 2016 nachgekommen. In den UmgrStR 2002, Rz 1532a heißt es nunmehr:

„Die Auflösungsbeträge von Ausgleichsposten für sondersteuersatzbesteuerte Wirtschaftsgüter, die anlässlich von Realteilungen mit einem Stichtag bis gebildet wurden, sind mit dem zum Zeitpunkt der Bildung des Ausgleichspostens geltenden Steuersatz zu versteuern.“

Folglich muss der für sondersteuersatzbegünstigte Wirtschaftsgüter gebildete einzige Sonderausgleichsposten (= „Mischposten“) nicht „getrennt“ und auf die verschiedenen zu einem besonderen Steuersatz zu versteuernden Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden, sondern ist zum 25%igen Steuersatz aufzulösen (= zum Zeitpunkt der Bildung des Ausgleichspostens geltende Steuersatz). Im Umkehrschluss müsste dies auch für einen aktiven Sonderausgleichsposten gelten; dieser kann daher zu 50% mit anderen betrieblichen Einkünften verrechnet werden. Während bei einem passiven Sonderausgleichsposten diese Vereinfachung vorteilhaft ist (25% statt 30% Steuersatz), ist dies für den Nachfolgeunternehmer der einen aktiven Sonderausgleichsposten gebildet hat nachteilig (nur 50%ige Verlustverrechnungsmöglichkeit statt 60%).

5.5.2.2.3.2. Pauschale Ermittlung des Sonderausgleichspostens für Altvermögen

Die Bildung von gesonderten Ausgleichsposten iSv § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG für Grundstücke ist im Zusammenhang mit der – ebenfalls durch das 2. AbgÄG 2014 eingeführten – ergänzenden Bestimmung gem § 30 Abs 4 UmgrStG eng zu sehen. Diese Bestimmung regelt, wie und in welchem Ausmaß die pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Altvermögen gem § 30 Abs 4 EStG bei einer späteren Veräußerung von im Zuge der Realteilung übertragenen Grundstücken anwendbar ist. Nach dieser Regelung hat die Bildung eines Sonderausgleichspostens für Grundstücke einheitlich zu erfolgen, wenn im Falle einer gedachten Veräußerung am Teilungsstichtag § 30 Abs 4 EStG ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre. Mit anderen Worten kann die Ermittlung der Höhe des gesonderten Ausgleichspostens für Grundstücke pauschal iSv § 30 Abs 4 EStG erfolgen, wenn dies einheitlich vorgenommen wird. Auslegungsbedarf besteht für das Wort „einheitlich“. Nach Hirschler könnte dies bei restriktiver Auslegung so verstanden werden, als müsste die Bildung bei jedem Mitunternehmer in gleicher Weise erfolgen, was voraussetzen würde, dass für jeden Mitunternehmer in Bezug auf seine Quote § 30 Abs 4 EStG anwendbar sein muss. Ein solches Verständnis würde aber S. 482dazu führen, dass mangels gleichmäßiger Anwendung des § 30 Abs 4 EStG es zu keiner Anwendung dieser Bestimmung kommen würde. Da eine solche Auslegung zu unsachlichen Ergebnissen führen würde, bezieht sich nach hM die Einheitlichkeit nur auf die Höhe des aktiven und passiven Sonderausgleichspostens. Das bedeutet, dass bei den Nachfolgeunternehmern der aktive und passive Sonderausgleichsposten in derselben Höhe zu bilden ist. Bei einer solchen Auslegung hätte nach Hofmann jeder seine Grundstücksquote übertragende Mitunternehmer das Wahlrecht, ob der gesonderte Ausgleichsposten unter Anwendung von § 30 Abs 4 EStG bei Erfüllung der Voraussetzungen für seine bündelmäßige Quote erfolgt, unabhängig davon, ob die anderen Mitunternehmer (zB bei späteren Hinzutritt) die Voraussetzungen gem § 30 Abs 4 EStG erfüllen. Laut Hirschler könnte aber „einheitlich“ ebenso bedeuten, dass sich sämtliche Mitunternehmer einigen müssten, ob der gesonderte Ausgleichsposten für Altvermögensquoten pauschal gebildet werden soll, unabhängig davon, ob andere Gesellschafter § 30 Abs 4 EStG nicht anwenden können. ME spricht viel für die Auslegung von Hofmann, wonach jeder übertragende Mitunternehmer für seine Grundstücksquote das Wahlrecht (bei Erfüllung der Voraussetzungen) hat, die Bildung des gesonderten Ausgleichsposten in Anspruch zu nehmen, weil eine gesamthafte Einigung sämtlicher Mitunternehmer langwierig und gegebenenfalls zu keiner Lösung zwischen den Parteien führt. Nach einer solchen Auslegung wäre zuerst der passive Ausgleichsposten zu berechnen und dann der aktive Ausgleichsposten in gleicher Höhe (einheitlich) festzusetzen.

Beispiel:

A und B sind jeweils 50% an der AB-OG (vormals OEG) beteiligt, in deren Betriebsvermögen sich Grund und Boden befindet. Da B seine Beteiligung an der Mitunternehmerschaft zu einem späteren Zeitpunkt als A erworben hat, war für B der Grund und Boden am noch steuerverfangen (Anschaffungskosten für A 50 und für B 200); für A liegt hingegen ein Altgrundstück vor. Zum Stichtag wird die AB-OG auf ihre beiden Gesellschafter aufgeteilt, wobei B das Grundstück (gemeiner Wert zum Teilungsstichtag 2.000) übernimmt. Die passiven und aktiven Sonderausgleichsposten können aus Sicht des A unter Berücksichtigung des § 30 Abs 4 EStG iHv 140 (2.000 × 50% × 14%) gebildet werden. Wird das Grundstück gedanklich einen Tag nach der RealS. 483teilung durch B veräußert, hat dieser für die bis zum Teilungsstichtag angesammelten stillen Reserven einen Veräußerungsgewinn iHv 940 (2.000 × 50% × 14% + [2.000 × 50%] – 200) zu versteuern. Zieht man davon gedanklich den über 15 Jahre aufzulösenden AP iHv 140 ab, versteuert B exakt die bei ihm entstandenen stillen Reserven bis zum Realteilungsstichtag iHv 800 (2.000 × 50% – 200).

5.5.2.2.3.3. „Gespaltene Betrachtung“ bei späterer Veräußerung von Altvermögen

Erfolgt die Bildung des gesonderten Ausgleichspostens für Grundstücke pauschal iSv § 30 Abs 4 EStG besteht bei einer späteren Veräußerung die Rechtsfolge für den übernehmenden Nachfolgeunternehmer darin, dass die Wertveränderungen bis zum Teilungsstichtag insoweit verpflichtend pauschal iSv § 30 Abs 4 EStG (somit effektiv 4,2% bzw 18% bei Umwidmungen seit ) zu ermitteln (bzw zu versteuern) sind. Die Verpflichtung zur Anwendung von § 30 Abs 4 EStG ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut gem § 30 Abs 4 erster TS UmgrStG, der auf das Wort „ist“ (und nicht „kann“) § 30 Abs 4 EStG anzuwenden, abstellt. Dies gilt nur insoweit als die pauschale Einkünfteermittlung iSv § 30 Abs 4 EStG bei der Bildung des gesonderten Ausgleichspostens berücksichtigt wurde (somit im Ausmaß der Altvermögensquoten, wenn die entsprechenden Mitunternehmer bei Erfüllen der Voraussetzungen den Ausgleichsposten pauschal ermittelt haben). Soweit § 30 Abs 4 EStG bei der Berechnung des Ausgleichspostens nicht berücksichtigt wurde, kann die Bestimmung bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung des Grundstückes durch den übernehmenden Nachfolgeunternehmer nicht mehr angewendet werden; es liegt somit Neuvermögen vor. Anders als zu den sinngemäßen Bestimmungen zu Art III (§ 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG) und Art IV UmgrStG (§ 25 Abs 5 Z 1 UmgrStG) sagt § 30 Abs 4 erster TS UmgrStG nichts über den Wert (Teilwert oder gemeiner Wert), der für die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG für die bis zum Teilungsstichtag eingetretenen Wertsteigerungen heranzuziehen ist. IdR werden diese beiden Werte bei Grundstücken gleich hoch sein, aber die unterschiedliche textliche Formulierung ist dennoch interessant. Da eine Veräußerung zum Teilungsstichtag fingiert wird, spricht – analog zu den Bestimmungen zur Einbringung und Zusammenschluss – aus Sicht des Rechtsnachfolgers vieles für den Teilwert als maßgebenden Wert. S. 484Die ErläutRV zum 2. AbgÄG 2014 gehen im dortigen angeführten Beispiel jedoch vom gemeinen Wert aus. Zudem empfiehlt es sich – trotz mangelnder Regelung im Gesetz – den Teilwert/gemeinen Wert und die jeweiligen Grundstücksquoten für die der Sonderausgleichsposten pauschal iSv § 30 Abs 4 EStG gebildet wurde in Evidenz zu nehmen. Bei einer späteren Veräußerung muss der in Evidenz genommene Wert nur mehr hinsichtlich der Alt- und Neuquoten geteilt werden (sofern das Grundstück nicht zur Gänze Altvermögen darstellt und dies bei der Bildung der gesonderten Ausgleichsposten berücksichtigt wurde).

Für die nach der Realteilung eintretenden Wertsteigerungen bleibt die Altvermögenseigenschaft nur im Ausmaß der eigenen Quote an der Mitunternehmerschaft vor der Realteilung des übernehmenden Unternehmers bestehen. Mit anderen Worten steht die pauschale Besteuerung dem das Grundstück übernehmenden Nachfolgeunternehmer nur insoweit zu, als ihm das Grundstück schon vor dem Teilungsstichtag zuzurechnen war. Dies gilt nur insofern, als für den übernehmenden Nachfolgeunternehmer für seine Quote an der Mitunternehmerschaft bereits vor der Realteilung eine Altvermögenseigenschaft gegeben war und das Sofortrealisierungswahlrecht iSv § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG anlässlich der Realteilung nicht ausgeübt wird. Bei Ausübung des Aufwertungswahlrechtes (für die eigene Quote) liegt jedenfalls Neuvermögen vor. Weiters ist zu beachten, dass der übernehmende Nachfolgeunternehmer in Bezug auf seine Quote (vor der Realteilung an der Mitunternehmerschaft) ein Wahlrecht hat die Einkünfte pauschal oder „normal“ iSd allemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätze zu besteuern, weil § 30 Abs 4 zweiter TS UmgrStG – anders als § 30 Abs 4 erster TS UmgrStG – eine „Kann-Bestimmung“ ist. Soweit dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer das Grundstück vor dem Teilungsstichtag nicht zuzurechnen war (= Fremdquote) stellt das Grundstück Neuvermögen dar und die Einkünfteermittlung erfolgt nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsvorschriften; eine pauschale Einkünfteberechnung gem § 30 Abs 4 EStG ist für die übernommene(n) Beteiligungsquote(n) nicht möglich. Letztendlich ist für das S. 485Fortbestehen der Altvermögenseigenschaft – entsprechend der Regelung zum Zusammenschluss – zwischen Wertsteigerungen bis zum Teilungsstichtag und Wertsteigerungen ab dem Teilungsstichtag zu differenzieren („gespaltene Betrachtungsweise“).

Beispiel:

Die natürlichen Personen A und B sind zu 50% an der AB-OG beteiligt. Im Betriebsvermögen der AB-OG befindet sich Grund und Boden (Buchwert: 50), der am nicht steuerverfangen war (Altvermögen). Zum Stichtag wird die AB-OG auf ihre beiden Gesellschafter A und B aufgeteilt, wobei A den Grund und Boden übernimmt (gemeiner Wert zum Teilungsstichtag 100).

Hinsichtlich des Grund und Bodens ergeben sich folgende Rechtsfolgen für die Nachfolgeunternehmer A und B:

Da es sich bei dem im Teilungsvermögen befindlichen Grund und Boden um Altvermögen im Sinne des § 30 Abs 4 EStG handelt, werden die stillen Reserven dafür mit 14% des Verkehrswertes, das sind 14 (100 × 14%), festgesetzt und in der Höhe der verschobenen Reserven (7) im gesonderten Ausgleichsposten gemäß § 29 Abs 1 Z 2a berücksichtigt. Dieser Ausgleichsposten ist bei B über fünfzehn Jahre verteilt zum Sondersteuersatz gewinnerhöhend aufzulösen und beim übernehmenden A auf fünfzehn Jahre unter sinngemäßer Anwendung von § 6 Z 2 lit c und d EStG abzusetzen.

Kommt es später zu einer Veräußerung des Grund und Bodens durch A um 200, hat A zunächst für alle Wertsteigerungen bis zum Teilungsstichtag (gemeiner Wert zum Teilungsstichtag 100 minus Buchwert von 50 = 50) § 30 Abs 4 EStG anzuwenden; für alle Wertsteigerungen ab dem Teilungsstichtag, die seiner Beteiligungsquote am Grundstück vor der Realteilung entsprechen (Veräußerungserlös 200 minus gemeiner Wert zum Teilungsstichtag 100 = 100 × 50% = 50), kann A § 30 Abs 4 EStG weiter anwenden. Der Veräußerungserlös für diese Wertsteigerungen wird pauschal mit 21 (150 × 14%) angesetzt. Für die Wertsteigerungen ab dem Teilungsstichtag, die den Quoten der anderen Mitunternehmer vor dem Teilungsstichtag entsprechen (Veräußerungserlös 100 minus neuer Buchwert 50 = 50), hat A die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze anzuwenden. Jedenfalls kann der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 EStG angewendet werden. Die Steuerlast beträgt demnach für A 21,3 (6,3 [= 21 × 30%] + 15 [= 50 × 30%]).

Beispiel:

An der AB-OG sind die natürlichen Personen A mit 60% und B mit 40% beteiligt. Anlässlich der Realteilung zum Teilungsstichtag wird der Teilbetrieb 1 auf A und der Teilbetrieb 2 auf B übertragen. Diese Betriebe werden von A und B jeweils als Einzelunternehmen fortgeführt. Zum Teilbetrieb 1 gehört Grund und Boden mit einem Buchwert von 200 und einem gemeinen Wert zum Teilungsstichtag von 800. Bei Veräußerung zum Teilungsstichtag wäre hiefür die Bestimmung des § 30 Abs 4 EStG zur Gänze anwendbar.

S. 486Bei Bildung des Sonderausgleichspostens gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG kann daher die Bestimmung des § 30 Abs 4 EStG berücksichtigt werden, was Voraussetzung dafür ist, dass bei Veräußerung für die bis zum Teilungsstichtag eingetretenen Wertveränderungen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gem § 30 Abs 4 EStG erfolgen kann. Bei Berücksichtigung von § 30 Abs 4 EStG beträgt das Ausmaß der stillen Reserven 112 (14% von 800) und das Ausmaß der verschobenen stillen Reserven 44,80 (40% von 112). Hieraus ergibt sich für A ein aktiver Sonderausgleichsposten von 44,80 und für B ein passiver Sonderausgleichsposten in dieser Höhe. Dies führt verteilt über 15 Jahre bei A zu einer Gewinnminderung, bei B zu einer Gewinnerhöhung.

Wird der Grund und Boden 2020 von A um 1.200 veräußert, so ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen: Für die Wertsteigerungen bis zum Teilungsstichtag ist die Versteuerung zur Gänze gem § 30 Abs 4 EStG (Altvermögen) vorzunehmen. Für die Wertsteigerung nach dem Teilungsstichtag von 400 erfolgt die Versteuerung gem § 30 Abs 4 EStG lediglich im Ausmaß von 60%. Die Einkommensteuer ergibt sich wie folgt:


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Bemessungsgrundlage für die Werterhöhung bis zum Teilungsstichtag 14% von 800
112,00
Bemessungsgrundlage für die Werterhöhung nach dem Teilungsstichtag
14% von 240 (60% von 400)
33,60
40% von 400
160,00
Bemessungsgrundlage
305,60
Einkommensteuer 30%
91,68

Erfolgt alternativ hierzu anlässlich der Realteilung der Ansatz des übertragenen Grund und Bodens mit dem gemeinen Wert (vgl dazu ausführlich 5.5.3.), so ergibt sich zum Teilungsstichtag eine Bemessungsgrundlage von 112 (14% von 800) und hieraus eine Einkommensteuer von 33,60 (30% von 112). Es unterbleibt die Bildung von Sonderausgleichsposten. Die nach dem Teilungsstichtag eingetretenen Werterhöhungen können nicht gem § 30 Abs 4 EStG besteuert werden. Anlässlich der Veräußerung fällt eine Einkommensteuer von 120 (30% von 400) an.

Schwierigkeiten können sich bei Zusammensetzung des Sonderausgleichspostens aus einer Altvermögens- und Neuvermögensquote bei einer Abteilung ergeben. Das nachfolgende Beispiel soll die Problematik verdeutlichen.

Beispiel:

Die natürlichen Personen A, B und C sind zu 40%, 40% und 20% an der ABC-OG beteiligt (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG). Im Betriebsvermögen der ABC-OG befindet sich Grund und Boden (Buchwert 50), der für A und C zum nicht steuerverfangen war (Altvermögen). B hat seinen Mitunternehmeranteil erst im Jahr 2008 erworben und dabei wurden für den Grund und Boden in einer Ergänzungsbilanz 10 als (zusätzliche) Anschaffungskosten aktiviert. Zum Stichtag wird ein Teilbetrieb der ABC-OG auf C abgeteilt, wobei C den Grund und Boden übernimmt (dieser gehört zum Teilbetrieb der auf C übertragen wird). Der gemeine Wert zum Teilungsstichtag für den Grund und Boden beträgt 100. A und B setzen die OG verhältniswahrend mit dem verbleibenden Teilbetrieb fort. Von der Aufwertungsoption gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG wird nicht Gebrauch gemacht.

Bei Veräußerung zum Teilungsstichtag wäre für A und C die Bestimmung des § 30 Abs 4 EStG für ihre Quote an der Mitunternehmerschaft anwendbar.


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S. 487
A (40%)
B (40%)
C (20%)
Anteiliger gemeiner Wert
40,00
40,00
20,00
(pauschale) Anschaffungskosten
– 34,40
– 20,00
– 17,20
Ergänzungsbilanz
– 10,00
Stille Reserven vor Realteilung
5,60
10,00
2,80

Bei Bildung des Sonderausgleichspostens gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG kann daher die Bestimmung des § 30 Abs 4 EStG (im Ausmaß der verschobenen stillen Reserven auf C) berücksichtigt werden, was Voraussetzung dafür ist, dass bei Veräußerung für die bis zum Teilungsstichtag eingetretenen Wertveränderungen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gem § 30 Abs 4 EStG erfolgen kann. Auf C verschieben sich die stillen Reserven im Ausmaß der Quoten von A und B. Für die Quote von A kann der Sonderausgleichsposten pauschal ermittelt werden (100 × 40% = 40 × 14% = 5,60). Für die Quote von B kann der Sonderausgleichsposten nur nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen berechnet werden (anteiliger gemeiner Wert zum Teilungsstichtag abzüglich anteilige Anschaffungskosten/Buchwert abzüglich Ergänzungsbilanz; 40 [100 × 40%] – 20 [50 × 40%] – 10 = 10). Hieraus ergibt sich für die verbleibende Mitunternehmerschaft AB-OG ein passiver Sonderausgleichsposten von 15,60 und für C ein aktiver Sonderausgleichsposten in dieser Höhe. Die bestehende Quote von C (20%) fließt nicht in den Sonderausgleichsposten ein, weil es für diese Quote zu keiner Verschiebung kommt. Der aktive Sonderausgleichsposten ist bei C über fünfzehn Jahre unter sinngemäßer Anwendung von § 6 Z 2 lit d EStG abzusetzen, während der passive Sonderausgleichsposten bei der verbleibenden Mitunternehmerschaft zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG über fünfzehn Jahre aufzulösen ist.

Die für B gebildete Ergänzungsbilanz iHv 10 ist B nach der Realteilung nicht mehr zuzuordnen, weil das für die Bildung der Ergänzungsbilanz zugrundeliegende Wirtschaftsgut (Grund und Boden) nach der Realteilung nunmehr C zuzurechnen ist. Dadurch stellt sich das Problem was mit der Ergänzungsbilanz anlässlich der Realteilung zu geschehen hat. ME müsste die Ergänzungsbilanz im Zuge der Realteilung auf C übergehen und eine juristische Sekunde danach – mangels Mitunternehmerschaft – in der Bilanz des Einzelunternehmens „anwachsen“ und folglich den Buchwert des Grund und Bodens entsprechend erhöhen. Eine Ergänzungsbilanz ist bei Führung eines Einzelunternehmens nicht denkbar. Allerdings ist zu bedenken, dass bei einer späteren Veräußerung des Grundstückes die Anschaffungskosten iHv 10 aus der Ergänzungsbilanz „fiktiv“ C zu 100% zuzurechnen und nicht wie die Anschaffungskosten iHv 50 nach Quoten aufzuteilen sind. C muss daher für steuerliche Zwecke diese aus der Ergänzungsbilanz „angewachsenen“ 10 außerbilanziell festhalten.

Problematisch erscheint dabei, dass der (in diesem Fall passive) Sonderausgleichsposten für die AB-OG Mitunternehmerschaft einheitlich gebildet wird und die Auflösung den beiden Gesellschaftern A und B anteilig zuzurechnen ist, obwohl A bei gedachter Veräußerung die pauschale Besteuerungsmöglichkeit hinsichtlich seiner Quote in Anspruch nehmen kann. Der (einheitlich) gebildete passive Sonderausgleichsposten ist aber offenbar mit Wirkung für alle Mitunternehmer jährlich über fünfzehn Jahre aufzulösen, wodurch A anteilig stille Reserven der „Neuvermögensquote“ von B übernimmt und im Gegenzug B anteilig an den pauschal zu besteuernden stillen Reserven von A mitpartizipiert. In einer Gesamtbetrachtung (über die fünfzehn Jahre) übernimmt A stille Reserven von B im Ausmaß von 2,20 (15,60 × 50% = 7,80 – 5,60 = 2,20).

S. 488


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Bilanz AB-OG
Teilbetrieb
Eigenkapital A
Eigenkapital B
Passiver Sonderausgleichsposten
15,60

ME kann dieser Problematik nur dadurch begegnet werden, dass der passive Sonderausgleichsposten gesellschafterbezogen zu bilden ist. Demnach wäre für A ein passiver Sonderausgleichsposten iHv 5,60 und für B iHv 10,00 zu bilden. Zusammenaddiert ergibt dies wiederum den mit dem aktiven Sonderausgleichsposten einheitlichen Wert iHv 15,60. Für diese gesellschafterbezogene Bildung des Sonderausgleichspostens spricht auch das Problem der Handhabung des Sonderausgleichspostens bei einer späteren Veräußerung des Mitunternehmeranteiles. ME ist nämlich der Sonderausgleichsposten bei einer späteren Veräußerung des Mitunternehmeranteiles beim jeweiligen Mitunternehmer anteilig (im Ausmaß der bestehenden restlichen „Fünfzehntel“) sofort aufzulösen. Der neue Mitunternehmer wird nämlich den Sonderausgleichsposten (mit deren Bildung er nichts zu tun gehabt hat) nicht weiter (anteilig) steuerwirksam auflösen wollen. Nach dieser Ansicht wäre bei Verkauf des Mitunternehmeranteiles der passive Sonderausgleichsposten sofort (anteilig) aufzulösen und beim jeweiligen Gesellschafter zu versteuern. Dabei erscheint die Bildung eines einheitlichen gesellschafterübergreifenden passiven Sonderausgleichspostens wiederum problematisch, weil A bei einer anteiligen Auflösung wieder mehr versteuern müsste als bei tatsächlicher Veräußerung am Realteilungsstichtag. Würde der Sonderausgleichsposten gesellschafterbezogen gebildet werden, würde zB A im Ergebnis nur seine stillen Reserven im Ausmaß von 5,60 versteuern müssen. Diese Vorgehensweise entspricht auch der Zielsetzung des UmgrStG, wonach eine Verschiebung von stillen Reserven von einem Steuerpflichtigen auf einen anderen Steuerpflichtigen im Zuge der Umgründung nicht steuerneutral möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut gem § 29 Abs 1 dritter Satz UmgrStG: „Die Teilung zu Buchwerten (Buchwertteilung) ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.“ Daher gilt das Erfordernis nicht nur für das Verhältnis der „gegeneinander Teilenden“, sondern ebenso für das Verhältnis der nach der Realteilung bestehen bleibenden betrieblichen Einheiten (= verbleibende Mitunternehmer bei Abteilung) zueinander (in diesem Fall das Verhältnis zwischen A und B). Nur so kann „persönlichen“ Bemessungsgrundlagen zwischen den Gesellschaftern Rechnung getragen werden.


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Ergänzungsbilanz A
Minderkapital
5,60
Passiver Sonderausgleichsposten
5,60
5,60
5,60
Ergänzungsbilanz B
Minderkapital
10
Passiver Sonderausgleichsposten
10
10
10

S. 489Allerdings sind nach hA (zumindest) „normale“ Ausgleichsposten bei einer Abteilung in die Steuerbilanz der übertragenden Personengesellschaft und der Nachfolgeunternehmer einzustellen. Daher erscheint es fraglich, ob gesellschafterbezogene Sonderausgleichsposten in Ergänzungsbilanzen abgebildet werden können bzw dürfen. Wird dies verneint, so könnte aber zumindest durch Korrekturposten in den Ergänzungsbilanzen Abhilfe geschafft werden. Denn insofern wird der Sonderausgleichsposten („einheitlich“) gesellschafterübergreifend in der Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft ausgewiesen, aber die „persönlichen Bemessungsgrundlagen“ der Gesellschafter durch die Ergänzungsbilanzen berücksichtigt. Folglich müssten A und B für die „überspringenden“ stillen Reserven iHv 2,20 jeweils einen Korrekturposten in die Ergänzungsbilanz einstellen. A hätte demnach einen aktiven und B einen passiven Korrekturposten zum Sonderausgleichsposten. Diese Korrekturposten sind analog zum Sonderausgleichsposten über fünfzehn Jahre zu verteilen. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich ein sachgerechtes Ergebnis, wonach jeder die Steuerbelastung trägt, die er auch bei tatsächlicher Veräußerung zu tragen hätte.


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Bilanz AB-OG
Teilbetrieb
Eigenkapital A
Eigenkapital B
Passiver Sonderausgleichsposten
15,60
Ergänzungsbilanz A
Korrektur zu Sonderausgleichsposten
2,20
Eigenkapital A
2,20
2,20
2,20
Ergänzungsbilanz B
Minderkapital B
2,20
Korrektur zu Sonderausgleichsposten
2,20
2,20
2,20

Wird Grund und Boden 2020 von C um 250 veräußert, so ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen: Für die Wertsteigerungen bis zum Teilungsstichtag ist die Versteuerung im Ausmaß von insgesamt 60% gem § 30 Abs 4 EStG (Altvermögen) vorzunehmen. Die A zuzurechnenden 40% am Grund und Boden (Altvermögen) wurden von C im Zuge der Realteilung übernommen und im gesonderten Ausgleichsposten einheitlich (hinsichtlich der Quote von A) berücksichtigt. Da C für seine eigene Quote iHv 20% keinen Ausgleichsposten bilden kann (diese stillen Reserven sind ihm bereits vor der Realteilung zuzurechnen) geht die Altvermögenseigenschaft hinsichtlich seines Bündelanteiles iHv 20% jedenfalls auf C über bzw bleibt bestehen. Die Quote von B kann nicht pauschal besteuert werden, weil für diese 40% Neuvermögen vorliegt und der gesonderte Ausgleichsposten daher „normal“ zu bilden war. Für die Quote von B ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich als Differenz zwischen aliquotem gemeinem Wert und aliquoten Anschaffungskosten zu ermitteln. Allerdings würde diese undiffeS. 490renzierte Betrachtung zu einem unsachlichen Ergebnis führen, weil die Anschaffungskosten des Grund und Bodens durch „Anwachsung“ der Ergänzungsbilanz von ursprünglich 50 auf 60 gestiegen sind. Für die Quote von B würden C nunmehr Anschaffungskosten iHv 24 (60 × 40%) zugerechnet werden, obwohl diese ursprünglich 30 betrugen. Um zu einem sachlichen Ergebnis zu kommen, müssten daher die 10 aus der Ergänzungsbilanz von B evident gehalten werden und dürfen nicht im Verhältnis der Beteiligungsverhältnisse bis zum Realteilungsstichtag aliquot berücksichtigt werden.

Für die Wertsteigerung ab dem Teilungsstichtag von 150 (Veräußerungserlös 250 abzüglich gemeinem Wert zum Teilungsstichtag 100 = 150) erfolgt lediglich im Ausmaß von 20% (hinsichtlich der eigenen Quote von C vor der Realteilung) die Versteuerung gem § 30 Abs 4 EStG. Alternativ kann C für seine Bündelquote iHv 20% vor der Realteilung die Einkünfte ebenso nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsvorschriften ermitteln. Für die Wertsteigerungen ab dem Teilungsstichtag, die den Quoten der anderen Mitunternehmer vor dem Realteilungsstichtag entsprechen (80%), hat C jedenfalls die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze anzuwenden. Die Einkommensteuer ergibt sich wie folgt:


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Bemessungsgrundlage für die Werterhöhung bis zum Teilungsstichtag
60% [= Quote von A und C] von 100 = 60 × 14%
8,40
40 [Quote von B] – 20 – 10
10,00
Bemessungsgrundlage für die Werterhöhung nach dem Teilungsstichtag
14% von 30 (20% von 150)
4,20
80% von 150
120,00
Bemessungsgrundlage
142,60
Einkommensteuer 30%
42,78

Sollte C seinen Mitunternehmeranteil erst nach dem angeschafft haben, liegt für seine 20-%-Beteiligungsquote (ebenfalls zur Quote von B) Neuvermögen vor. Eine pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG für die bis zum Teilungsstichtag eingetretenen Werterhöhungen ist daher nur im Ausmaß der Quote von A iHv 40% möglich, wenn dies bei der Bildung des gesonderten Ausgleichspostens berücksichtigt wurde. Für die Wertveränderungen nach dem Teilungsstichtag liegt in diesem Fall zur Gänze Neuvermögen vor.

Beispiel:

A und B sind im Ausmaß von 70% bzw 30% an der AB-OG beteiligt (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG). Die OG führt zwei Teilbetriebe. Per beschließen A und B die Aufteilung der OG, wobei TB 1 Gesellschafter A und TB 2 Gesellschafter B übernimmt. Die TB werden nach der Realteilung von den Gesellschaftern als Einzelunternehmen weitergeführt. Zum TB 1 gehört Grund und Boden, der am für beide Gesellschafter nicht mehr steuerverfangen war. Der BW des Grund und Bodens beträgt 500 (der gemeine Wert beläuft sich auf 900). Beide Gesellschafter kommen überein, dass sie das Sofortrealisierungswahlrecht iSv § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG nicht ausüben wollen. Die Bilanz der AB-OG zum Teilungsstichtag zeigt folgendes Bild:


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Bilanz AB-OG
Teilbetrieb 1
800
Eigenkapital A
840
Teilbetrieb 2
400
Eigenkapital B
360
1.200
1.200

S. 491Vereinfachend wird davon ausgegangen, dass die AB-OG über keinerlei Fremdkapital verfügt. Die AB-OG weist einen Verkehrswert iHv 2.200 auf, wobei 1.200 auf TB 1 und 1.000 auf TB 2 entfallen. Die stillen Reserven im TB 1 entfallen nur auf den Grund und Boden.


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Teilungsbilanz AB-OG
Teilbetrieb 1
800
Teilungskapital A
840
Teilbetrieb 2
400
Teilungskapital B
360
1.200
1.200

Zur Berechnung der Ausgleichszahlungen (für eine äquivalenzwahrende Realteilung) werden die Verkehrswerte der hingegebenen Gesellschafterrechte den Verkehrswerten des erhaltenen Vermögens gegenübergestellt.


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A (70%)
B (30%)
Gesamt
Verkehrswert vor Aufteilung
1.540
660
2.200
Verkehrswert nach Aufteilung
1.200
1.000
2.200
Ausgleichszahlung
340
– 340

Ohne Ausgleichszahlungen würde die Realteilung bei A zu einer Entreicherung iHv 340 führen. A gibt Gesellschaftsrechte (einen Mitunternehmeranteil) mit einem Verkehrswert iHv 1.540 auf und erhält hierfür den TB 1 mit einem Verkehrswert iHv lediglich 1.200. Umgekehrt würde die Realteilung ohne Ausgleichszahlung bei B zu einer Bereicherung iHv 340 führen: Er gibt einen Mitunternehmeranteil iHv 660 auf und erhält hierfür den TB 2 mit einem Verkehrswert iHv 1.000. Damit es zwischen A und B durch die Realteilung zu keinen Vermögensverschiebungen kommt, leistet B dem A eine Ausgleichszahlung iHv 340. Da der von A übernommene TB 1 einen Verkehrswert iHv 1.200 aufweist, übersteigt die Ausgleichszahlung iHv 340 nicht die Drittelgrenze iSv § 29 Abs 2 UmgrStG (1.200 : 3 = 400). Die Ausgleichszahlung ist in den Eröffnungsbilanzen der Nachfolgeunternehmer als Ausgleichsforderung bzw Ausgleichsverbindlichkeit darzustellen.

Um eine endgültige Verschiebung von stillen Reserven zu verhindern sind Ausgleichsposten zu bilden. Da der Grund und Boden zum nicht mehr steuerverfangen war, kann die Berechnung des gesonderten Ausgleichspostens pauschal iSv § 30 Abs 4 EStG erfolgen. Alternativ (Wahlrecht) könnte jeder Gesellschafter für seine Quote die Einkünfte ebenso nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen ermitteln. Bei gedachter Veräußerung am Teilungsstichtag könnte ein Veräußerungserlös iHv 900 erzielt werden. Die pauschale Bemessungsgrundlage beträgt 14% (von 900 sind 86% von 900 als fiktive Anschaffungskosten abzuziehen). Folglich ergibt sich eine Bemessungsgrundlage iHv 126, die auf die Gesellschafter A und B im Ausmaß der Substanzbeteiligung vor der Realteilung aufzuteilen sind. Auf A entfällt demnach ein Gewinn iHv 88,20 (126 × 70%) und auf B ein Gewinn iHv 37,80 (126 × 30%).


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VOR REALTEILUNG
A (70%)
B (30%)
Gesamt
Gemeiner Wert
630,00
270,00
900,00
– (fiktive) Anschaffungskosten iHv 86%
– 541,80
– 232,20
– 774,00
Veräußerungsgewinn vor Realteilung
88,20
37,80
126,00
NACH REALTEILUNG
A (70%)
B (30%)
Gesamt
Gemeiner Wert
900,00
0,00
900,00
– (fiktive) Anschaffungskosten iHv 86%
– 774,00
– 0,00
– 774,00
Veräußerungsgewinn nach Realteilung
126,00
0,00
126,00

S. 492


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SONDERAUSGLEICHSPOSTEN
A (70%)
B (30%)
Veräußerungsgewinn vor Realteilung
88,20
37,80
Veräußerungsgewinn nach Realteilung
126,00
0,00
Verschiebung stille Reserven
+ 37,80
– 37,80
Ausgleichsposten
– 37,80
+ 37,80

A hat einen aktiven Sonderausgleichsposten für den Grund und Boden zu bilden, während Gesellschafter B einen passiven Sonderausgleichsposten in gleicher Höhe zu bilden hat. Der aktive Sonderausgleichsposten ist verteilt über 15 Jahre unter Beachtung von § 6 Z 2 lit d EStG steuerwirksam zum laufenden Tarif abzuschreiben, während der passive Sonderausgleichsposten über 15 Jahre zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG aufzulösen ist.

Für die „restlichen“ stillen Reserven (Grund und Boden bleibt außer Ansatz) muss mittels Ausgleichsposten vorgesorgt werden.


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VOR REALTEILUNG
A (70%)
B (30%)
Gesamt
VW TB 1 (ohne Grund und Boden)
210,00
90,00
300,00
VW TB 2
700,00
300,00
1.000,00
– BW TB 1 (ohne Grund und Boden)
– 210,00
– 90,00
– 300,00
– BW TB 2
– 280,00
– 120,00
– 400,00
Veräußerungsgewinn vor Realteilung
420,00
180,00
600,00
NACH REALTEILUNG
A (70%)
B (30%)
Gesamt
VW TB 1 (ohne Grund und Boden)
300,00
0,00
400,00
VW TB 2
0,00
1.000,00
1.000,00
– BW TB 1 (ohne Grund und Boden)
– 300,00
0,00
– 300,00
– BW TB 2
0,00
– 400,00
– 400,00
Veräußerungsgewinn nach Realteilung
0,00
600,00
600,00


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A (70%)
B (30%)
Veräußerungsgewinn vor Realteilung
420,00
180,00
Veräußerungsgewinn nach Realteilung
0,00
600,00
Verschiebung stille Reserven
– 420,00
+ 420,00
Ausgleichsposten
+ 420,00
– 420,00

Durch die Realteilung kommt es zu einer Verschiebung von stillen Reserven von A auf B. Gesellschafter A hat einen passiven Ausgleichsposten zu bilden, weil ihm nach der Realteilung 420 stille Reserven nicht mehr zurechenbar sind. Umgekehrt bildet B einen aktiven Ausgleichsposten, weil er nach der Realteilung um 420 stille Reserven mehr hat. Die Ausgleichsposten sind bei A und B über 15 Jahre aufzulösen bzw abzuschreiben.


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Eröffnungsbilanz A ()
Teilbetrieb 1
800,00
Eigenkapital A
757,80
Ausgleichsforderung
340,00
Passiver Ausgleichsposten
420,00
Aktiver Sonderausgleichsposten (Grundstücke)
37,80
1.177,80
1.177,80
S. 493Eröffnungsbilanz B ()
Teilbetrieb 2
400,00
Eigenkapital B
442,20
Aktiver Ausgleichsposten
420,00
Ausgleichsverbindlichkeit
340,00
Passiver Sonderausgleichsposten (Grundstücke)
37,80
820,00
820,00

Aufgrund der gesetzlichen Anordnung gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG ist der aktive und passive Sonderausgleichsposten pauschal zu erfassen und bilanzmäßig auszuweisen. Für die Summengleichheit der Bilanz ist es daher notwendig die Differenz in der Bemessungsgrundlage (die buchmäßigen und tatsächlich steuerhängigen Werte stimmen nicht überein) über die Kapitalkonten auszugleichen. Eine Kontrollrechnung soll das Auseinanderfallen von buchmäßigen und tatsächlich steuerhängigen stillen Reserven verdeutlichen.

Kontrollrechnung:

Würde der Grund und Boden zum Realteilungsstichtag nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften (somit auf Basis der buchmäßigen stillen Reserven) veräußert werden, beträgt die Bemessungsgrundlage für A und B:


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A (70%)
B (30%)
Gesamt
Gemeiner Wert
630,00
270,00
900,00
Anschaffungskosten
– 350,00
– 150,00
– 500,00
Bemessungsgrundlage
280,00
120,00
400,00

Auf A gehen durch die Realteilung die buchmäßig stillen Reserven von B iHv 120 über. Grundsätzlich wären die 120 in den (aktiven und passiven) Sonderausgleichsposten einzustellen. Damit würde es zur Summengleichheit kommen, weil sämtliche Bilanzwerte (insbesondere die Schluss- und Teilungsbilanz) auf Basis der Buchwerte beruhen.


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Eröffnungsbilanz A () – Sonderausgleichsposten (zu Buchwerten)
Teilbetrieb 1
800,00
Eigenkapital A
840,00
Ausgleichsforderung
340,00
Passiver Ausgleichsposten
420,00
Aktiver Sonderausgleichsposten (Grundstücke)
120,00
1.260,00
1.260,00
Eröffnungsbilanz B () – Sonderausgleichsposten (zu Buchwerten)
Teilbetrieb 2
400,00
Eigenkapital B
360,00
Aktiver Ausgleichsposten
420,00
Ausgleichsverbindlichkeit
340,00
Passiver Sonderausgleichsposten (Grundstücke)
120,00
820,00
820,00

Die Differenz zwischen den buchmäßigen (120) und den tatsächlich steuerhängigen stillen Reserven (37,80) von B beträgt 82,20. Diese Differenz ist mE über das Kapitalkonto von A und B zu buchen um der Summengleichheit Genüge zu tun. Bei A sind die 82,20 vom Eigenkapital iHv 840 in Abzug zu bringen (840 – 82,20 = 757,80). Statt 120 S. 494buchmäßige stille Reserven als Abschreibungspotential hat er aufgrund des aktiven Sonderausgleichspostens nur ein Abschreibungspotential iHv 37,80. Bei B sind die 82,20 dem Eigenkapital iHv 360 hinzuzurechnen (360 + 82,20 = 442,20). Statt einer Versteuerung von 120 buchmäßige stille Reserven muss B nur 37,80 stille Reserven über fünfzehn Jahre zum besonderen Steuersatz versteuern.

Auf den ersten Blick könnte folgende Problematik ins Auge stechen: Durch die Abstockung des Eigenkapitals bei A könnte es bei einer späteren Veräußerung des Betriebes iSv § 24 EStG innerhalb von fünfzehn Jahren zu verzerrten Ergebnissen kommen. Das Eigenkapital spiegelt nämlich das zu Buchwerten bewertete Vermögen wider. Bei einer späteren Veräußerung ist den Buchwerten der Veräußerungserlös gegenüberzustellen. Durch die „Löschung“ der buchmäßig stillen Reserven aufgrund der pauschalen Bildung des Sonderausgleichspostens ist das Eigenkapital bei A geringer und bei B höher (vgl die Eröffnungsbilanzen auf Basis des pauschal bzw „normal“ gebildeten Ausgleichpostens). Wie allerdings unter 5.5.2.2.3.1. ausgeführt wurde, kommt es bei tatsächlicher Veräußerung des Betriebes innerhalb des 15-jährigen Verteilungszeitraumes zur sofortigen Auflösung des Restbetrages des gesonderten Ausgleichspostens. Der (aktive) gesonderte Ausgleichsposten kann gegen den auf das Grundstück entfallenden Veräußerungsgewinn – unter Außerachtlassung der Einschränkungen gem § 6 Z 2 lit d EStG (Kürzung um 60%) – gegengerechnet werden. Bei Veräußerungen iSd § 24 EStG ist nämlich der auf das Grundstück entfallende Veräußerungsgewinn (aufgrund der Schedulenbesteuerung und wenn nicht von der Regelbesteuerungsoption Gebrauch gemacht wird) aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage auszuscheiden.

Eine Art „gespaltene Betrachtungsweise“ findet ebenso bei eingeschränkter Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG bei gedachter Veräußerung am Teilungsstichtag Anwendung. „Eingeschränkt anwendbar“ ist § 30 Abs 4 EStG bei einer Einlage eines Grundstückes in einen § 5-Abs-1-EStG-Ermittler oder eines erfolgten Wechsels der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 oder Abs 3 auf § 5 Abs 1 EStG vor dem . Bei einer Einlage vor dem ist zwischen Grund und Boden und Gebäude zu differenzieren. Eine Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart als teilweiser Altbestand (bis zum Zeitpunkt der Einlage) zu werten, während nur bei einer Einlage von Grund und Boden in einen § 5-Abs-1-EStG-Gewinnermittler teilweise Altvermögen vorliegt. Bei Einlage von Grund und Boden in einen gem § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG gewinnermittelnden Betrieb ist der Grund und Boden weiterhin zur Gänze am nicht steuerverfangen (zur Gänze Altvermögen). Im Falle der eingeschränkten Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG bei gedachter Veräußerung am Teilungsstichtag kann diese Einschränkung bei der Berechnung des Ausgleichsposten berücksichtigt werden. Auf Basis des Teilwertes im Zeitpunkt der Einlage oder des Wechsels der Gewinnermittlungsart kann die pauschale Berechnung des Ausgleichspostens (wiederum einheitlich) erfolgen. Soweit die pauschale Berechnung des gesonderten Ausgleichspostens vorgenommen S. 495wurde, schlägt die pauschale Besteuerung für die Wertsteigerungen bis zum Einlage-/oder Gewinnermittlungswechselzeitpunkt bei einer späteren Veräußerung durch den/die Nachfolgeunternehmer durch. Für die nach dem Einlage-/oder Gewinnermittlungswechselzeitpunkt eingetretenen Wertsteigerungen liegt gesamthaft Neuvermögen vor.

Beispiel:

Die natürlichen Personen A und B (§-5-Gewinnermittlung) sind zu 50% an der AB-OG beteiligt. Im Betriebsvermögen der AB-OG befindet sich ein Grundstück, das von A und B, die jeweils zu Hälfte Miteigentümer am Grundstück waren, aus dem nicht mehr steuerverfangenen Privatvermögen eingelegt wurde (Einlagewert: 1.500). Zum Stichtag wird die AB-OG auf ihre beiden Gesellschafter A und B aufgeteilt, wobei A das Grundstück (gemeiner Wert zum Teilungsstichtag 2.000) übernimmt. Die Sonderausgleichsposten können iHv 355 (1.500 × 14% × 50% + 500 × 50%) gebildet werden. Wird das Grundstück später um 3.000 veräußert, hat A einen Veräußerungsgewinn iHv 1.710 (1.500 × 14% + 500 + 1.000) zu versteuern.

Problematisch erscheinen Realteilungen, in denen sich eine Mehrzahl von Grundstücken des Altvermögens in der Teilungsmasse befindet. Nach § 30 Abs 4 zweiter TS UmgrStG wird offenbar aus Vereinfachungsgründen diesfalls für die Wertsteigerungen nach dem Teilungsstichtag von einer grundstücksbezogenen Betrachtungsweise abgegangen. Vielmehr ist eine verkehrswertmäßige Betrachtung für alle zu übertragenden Grundstücke des Altvermögens vorzunehmen, um beurteilen zu können, inwieweit das Grundstück schon vor der Realteilung dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer zuzurechnen war. Dazu ist die Verkehrswertsumme der an jeden einzelnen Nachfolgeunternehmer übertragenen Grundstücke zu dessen Anteil am gesamten Verkehrswert der Grundstücke in Relation zu setzen. Maßgebend für die Berechnung ist der Verkehrswert zum Teilungsstichtag.

Beispiel:

Die natürlichen Personen A und B sind zu je 50% an der AB-OG beteiligt. Im Betriebsvermögen der AB-OG befinden sich zwei Grundstücke des Altvermögens (Grundstück 1: 30; Grundstück 2: 50). Zum Stichtag wird die AB-OG auf ihre beiden Gesellschafter A und B aufgeteilt, wobei A das Grundstück 1 und B das Grundstück 2 übernimmt.

S. 496Bei Gesamtbetrachtung des Altvermögens sind A und B vor der Realteilung jeweils iHv 40 an diesem Grundvermögen beteiligt. Das A nach der Realteilung zugeteilte „Grundvermögen“ beträgt 30 (Grundstück 1), welches bei diesem weiterhin zur Gänze Altvermögen darstellt (verkehrswertmäßig gedeckt in 40). Das B nach der Realteilung zugeteilte „Grundvermögen“ beträgt 50 (Grundstück 2) und stellt nach der Realteilung zu 80% Altvermögen dar, weil der ihm zugeteilte Verkehrswert seine bisherige Grundstücksquote (40) um 20% überschreitet. Daher kann B nach der Realteilung § 30 Abs 4 EStG auf eine Quote von 80% seines Grundstückes weiter anwenden.

5.5.3. Sofortrealisierungswahlrecht für übertragenen Grund und Boden

Als Alternative („abweichend“) zur Bildung von gesonderten Ausgleichsposten (und damit einhergehend zur Buchwertfortführung) kann gem § 29 Abs 1 Z 2a vorletzter Satz UmgrStG für übertragenen Grund und Boden als Bestandteil des begünstigten Betriebsvermögens, auf den § 30 Abs 4 EStG am Teilungsstichtag ganz oder eingeschränkt (somit Altvermögen) anwendbar wäre, mit dem gemeinen Wert gem § 6 Z 14 EStG angesetzt werden. Das mit § 16 Abs 6 UmgrStG (Einbringung) und § 24 Abs 3 UmgrStG (Zusammenschluss) vergleichbare steuerwirksame Aufwertungswahlrecht ist nur für zum Anlagevermögen gehörigen Grund und Boden des Altvermögens anwendbar, wenn bei gedachter Veräußerung am Teilungsstichtag § 30 Abs 4 EStG auf zumindest einen Teil der stillen Reserven angewendet werden könnte. Die Aufwertungsmöglichkeit beschränkt sich ausdrücklich auf Grund und Boden, obwohl die gesonderten Ausgleichsposten ebenso für Gebäude und grundstücksgleiche Rechte zu bilden sind. Das Wahlrecht stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes der zwingenden Buchwertumgründung für übertragene Wirtschaftsgüter des begünstigten Vermögens dar, soweit es zu keiner Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich kommt. Steuerliche Konsequenz des Aufwertungswahlrechtes ist der Ansatz des Grund und Bodens mit dem gemeinen Wert in der Teilungsbilanz. Es kommt damit einhergehend zur Besteuerung der stillen Reserven des zu übertragenden Grund und Bodens für Umgründungsstichtage nach dem mit effektiv 4,2% (bzw 18% bei Umwidmungen nach dem ). Ist § 30 Abs 4 EStG am Teilungsstichtag nicht anwendbar, ist bei sämtlichen Nachfolgeunternehmen gegen eine Verschiebung von stillen Reserven mittels (gesonderten) Ausgleichsposten vorzusorgen.Die Art der Besteuerung ist demnach davon abhängig, ob bei einer Veräußerung am Teilungsstichtag § 30 Abs 4 EStG ganz oder eingeschränkt anwendbar ist.

Wird das Sofortrealisierungswahlrecht ausgeübt ist dies in nach dem abgeschlossenen Teilungsverträgen festzuhalten (§ 29 Abs 1 Z 2a letzter Satz iVm S. 4973. Teil Z 27 lit a UmgrStG), wobei es sich wie bei der analogen Regelung zur Einbringung und zum Zusammenschluss um eine Ordnungsvorschrift handelt. Das Unterbleiben dieser Angabe ist für die Anwendbarkeit von Art V UmgrStG unschädlich. Zur Diskussion, ob die Nichtaufnahme in den Teilungsvertrag zur Versagung der Aufwertung führt darf auf die Ausführungen unter 5.3.2.1.1. zur Einbringung verwiesen werden.

Beispiel:

A und B sind im Ausmaß von 70% bzw 30% an der AB-OG beteiligt (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG). Die OG führt zwei Teilbetriebe. Per beschließen A und B die Aufteilung der OG, wobei TB 1 Gesellschafter A und TB 2 Gesellschafter B übernimmt. Die TB werden nach der Realteilung von den Gesellschaftern als Einzelunternehmen weitergeführt. Zum TB 1 gehört Grund und Boden, der am für beide Gesellschafter nicht mehr steuerverfangen war. Der BW des Grund und Bodens beträgt 500 (der gemeine Wert beläuft sich auf 900). Beide Gesellschafter kommen überein, dass sie das Sofortrealisierungswahlrecht iSv § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG ausüben wollen. Eine diesbezügliche Textpassage wird im Teilungsvertrag aufgenommen. Die Bilanz der AB-OG zum Teilungsstichtag zeigt folgendes Bild:


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Bilanz AB-OG
Teilbetrieb 1
800
Eigenkapital A
840
Teilbetrieb 2
400
Eigenkapital B
360
1.200
1.200

Vereinfachend wird davon ausgegangen, dass die AB-OG über keinerlei Fremdkapital verfügt. Die AB-OG weist einen Verkehrswert iHv 2.200 auf, wobei jeweils 1.200 auf TB 1 und 1.000 auf TB 2 entfallen. Die stillen Reserven im TB 1 entfallen nur auf den Grund und Boden. Zur Berechnung der Ausgleichszahlungen (für eine äquivalenzwahrende Realteilung) werden die Verkehrswerte der hingegebenen Gesellschafterrechte den Verkehrswerten des erhaltenen Vermögens gegenübergestellt.


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A (70%)
B (30%)
Gesamt
Verkehrswert vor Aufteilung
1.540,00
660,00
2.200,00
Verkehrswert nach Aufteilung
1.200,00
1.000,00
2.200,00
Ausgleichszahlung
+ 340,00
– 340,00
0,00

Ohne Ausgleichszahlungen würde die Realteilung bei A zu einer Entreicherung iHv 340 führen. A gibt Gesellschafterrechte (einen Mitunternehmeranteil) mit einem Verkehrswert iHv 1.540 auf und erhält hierfür den TB 1 mit einem Verkehrswert iHv lediglich 1.200. Umgekehrt würde die Realteilung ohne Ausgleichszahlung bei B zu einer Bereicherung iHv 340 führen: Er gibt einen Mitunternehmeranteil iHv 660 auf und erhält hierfür den TB 2 mit einem Verkehrswert iHv 1.000. Damit es zwischen A und B durch die Realteilung zu keinen Vermögensverschiebungen kommt, leistet B dem A eine Ausgleichszahlung iHv 340. Da der von A übernommene TB 1 einen Verkehrswert iHv 1.200 aufweist, übersteigt die Ausgleichszahlung iHv 340 nicht die Drittelgrenze iSv S. 498§ 29 Abs 2 UmgrStG (1.200 : 3 = 400). Die Ausgleichszahlung ist in den Eröffnungsbilanzen der Nachfolgeunternehmer als Ausgleichsforderung bzw Ausgleichsverbindlichkeit darzustellen.

Um eine endgültige Verschiebung von stillen Reserven zu verhindern sind Ausgleichsposten zu bilden. Für Grund und Boden ist kein gesonderter Ausgleichsposten zu bilden, weil die Gesellschafter das Aufwertungswahlrecht für Grund und Boden in Anspruch nehmen. Dies erfolgt durch Ansatz des höheren Wertes in der Teilungsbilanz. Da der Grund und Boden zum nicht mehr steuerverfangen war, kann die pauschale Gewinnermittlung in Anspruch genommen werden. Alternativ kann jeder Gesellschafter für seine Quote die Einkünfte ebenso nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen ermitteln. Bei gedachter Veräußerung am Teilungsstichtag könnte ein Veräußerungserlös iHv 900 erzielt werden. Die pauschale Bemessungsgrundlage beträgt 14% (von 900 sind 86% als fiktive Anschaffungskosten abzuziehen). Folglich ergibt sich eine Bemessungsgrundlage iHv 126, die auf die Gesellschafter A und B im Ausmaß der Substanzbeteiligung vor der Realteilung aufzuteilen sind. Auf A entfällt demnach ein Gewinn iHv 88,20 (126 × 70%) und auf B ein Gewinn iHv 37,80 (126 × 30%). Der Gewinn ist am Teilungsstichtag von jedem Gesellschafter zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG zu versteuern. Durch die Aufwertung kommt es zu einer teilweisen Entsteuerung der im TB 1 enthaltenen stillen Reserven (die auf Grund und Boden entfallen).


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Teilungsbilanz AB-OG
Teilbetrieb 1
1.200
Teilungskapital A
1.120
(davon Grund und Boden gW 900)
Teilungskapital B
480
Teilbetrieb 2
400
1.600
1.600

Durch die Aufwertung des Grund und Bodens in der Teilungsbilanz erhöht sich grundsätzlich das Teilungskapital von A und B. Da lediglich A den Grund und Boden übernimmt, wird B – aufgrund seines „aufgewerteten Kapitals“ – einen höheren Wertausgleich beanspruchen wollen. Allerdings entspricht eine Vorsorge in Gestalt der Vereinbarung von Zahlungen zum Ausgleich nicht den Vorgaben des § 29 UmgrStG. Als Gegenargument könnte vorgebracht werden, dass sich die Vorsorge iSv Ausgleichsposten nur auf eine endgültige Verschiebung von Steuerlasten richtet. Durch die Aufwertung kommt es aber gerade zu keiner Verschiebung endgültiger Steuerbelastungen. ME liegt hier eine Regelungslücke vor, weil der im Zuge der Aufwertung verzichtende Gesellschafter ohne Begleitmaßnahme wohl nicht die Option ausüben wird. Dies widerspricht dem Vereinfachungsgedanken des Aufwertungswahlrechtes, wonach bei Aufwertung des „Verzichtenden“ kein gesonderter Ausgleichposten bei den Nachfolgeunternehmen gebildet werden muss, weil es diesfalls zu keiner Verschiebung von stillen Reserven kommt.

Um bei einer späteren Veräußerung ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen müsste der Grund und Boden in der Eröffnungsbilanz von A nach der Realteilung jedenfalls zur Gänze mit 900 (und auf der Passivseite das Eigenkapital dementsprechend erhöht werden) erfolgen. Es erscheint daher fragwürdig, ob bei Inanspruchnahme des Wahlrechtes die auf B entfallenden buchmäßigen stillen Reserven iHv 120 (gemeiner Wert 900 abzügS. 499lich Buchwert 500 = 400 × 0,3 = 120) nicht bereits A zuzurechnen sind und deshalb das Teilungskapital von A mit einem Wert iHv 1.240 anzusetzen ist. Spätestens bei den Eröffnungsbilanzen von A und B sind die tatsächlichen Wertverhältnisse aber entsprechend darzustellen.


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Teilungsbilanz AB-OG
Teilbetrieb 1
1.200
Teilungskapital A
1.240
(davon Grund und Boden gW 900)
Teilungskapital B
360
Teilbetrieb 2
400
1.600
1.600

Für die „restlichen“ stillen Reserven (Grund und Boden bleibt außer Ansatz) muss mittels Ausgleichsposten vorgesorgt werden. Zur besseren Veranschaulichung wird der auf A und B entfallende Veräußerungsgewinn vor und nach der Realteilung ermittelt und so auf die Verschiebung von stillen Reserven geschlossen.


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VOR REALTEILUNG
A (70%)
B (30%)
Gesamt
VW TB 1 (ohne Grund und Boden)
210,00
90,00
300,00
VW TB 2
700,00
300,00
1.000,00
– BW TB 1 (ohne Grund und Boden)
– 210,00
– 90,00
– 300,00
– BW TB 2
– 280,00
– 120,00
– 400,00
Veräußerungsgewinn vor Realteilung
420,00
180,00
600,00
NACH REALTEILUNG
A (70%)
B (30%)
Gesamt
VW TB 1 (ohne Grund und Boden)
300,00
0,00
400,00
VW TB 2
0,00
1.000,00
1.100,00
– BW TB 1 (ohne Grund und Boden)
– 300,00
0,00
– 300,00
– BW TB 2
0,00
– 400,00
– 400,00
Veräußerungsgewinn nach Realteilung
0,00
600,00
700,00


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A (70%)
B (30%)
Veräußerungsgewinn vor Realteilung
420,00
180,00
Veräußerungsgewinn nach Realteilung
0,00
600,00
Verschiebung stille Reserven
– 420,00
+ 420,00
Ausgleichsposten
+ 420,00
– 420,00

Durch die Realteilung kommt es zu einer Verschiebung von stillen Reserven von A auf B. Gesellschafter A hat einen passiven Ausgleichsposten zu bilden, weil ihm nach der Realteilung 420 stille Reserven nicht mehr zurechenbar sind. Umgekehrt bildet B einen aktiven Ausgleichsposten, weil er nach der Realteilung um 420 stille Reserven mehr hat. Die Ausgleichsposten sind bei A und B über 15 Jahre aufzulösen bzw abzuschreiben. Da B freiwillig zur Versteuerung des Grund und Bodens zum Realteilungsstichtag optiert hat, sind die auf B entfallenden buchmäßigen stillen Reserven iHv 120 gegen Kapital zu buchen. Sinngemäß ist bei A vorzugehen; bei diesem kommt es im Ausmaß der auf B entfallenden stillen Reserven iHv 120 zu einer Erhöhung des Eigenkapitals.

S. 500


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Eröffnungsbilanz A ()
Teilbetrieb 1
1.200,00
Eigenkapital A
1.240,00
Ausgleichsforderung
340,00
passiver Ausgleichsposten
420,00
Differenzposten (Aufwertung GuB)
120,00
1.660,00
1.660,00
Eröffnungsbilanz B ()
Teilbetrieb 2
400,00
Eigenkapital B
360,00
aktiver Ausgleichsposten
420,00
Ausgleichsverbindlichkeit
340,00
Differenzposten (Aufwertung GuB)
120,00
820,00
820,00

Das Aufwertungswahlrecht gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG für die Realteilung wurde nach den ErläutRV zum 2. AbgÄG 2014 aus Vereinfachungsgründen (und somit für Bagatellfälle) in das Gesetz aufgenommen. Wird die Aufwertungsoption für den ganzen Grund und Boden ausgeübt, ist keine Vorsorge mehr gegen eine endgültige Verschiebung von Steuerlasten zu treffen und insoweit auch kein (gesonderter) Ausgleichsposten zu bilden. Die freiwillige Aufdeckung der stillen Reserven kann wirtschaftsgutbezogen für jeden übertragenen, zum Anlagevermögen gehörigen Grund und Boden des Altvermögens erfolgen, sofern sich in der Teilungsmasse mehrere Grundstücke befinden. Nach der Bestimmung gem § 29 Abs 1 Z 2a vorletzter Satz UmgrStG kann das Wahlrecht offenbar nur für „übertragenen“ Grund und Boden angewendet werden. Im Falle einer Abteilung bei Verbleib des Grund und Bodens im Restbetriebsvermögen der abteilenden Mitunternehmerschaft kann das Wahlrecht hingegen nicht ausgeübt werden, weil es dafür an der entsprechenden Teilungsbilanz fehlt, in welcher der Grund und Boden mit dem gemeinen Werten dargestellt werden könnte. Dies lässt sich bereits aus der Überschrift von § 29 UmgrStG ableiten: „Bewertung des Betriebsvermögen in der Teilungsbilanz“ und aus dem Einleitungssatz gem § 29 Abs 1 UmgrStG:

„Für die Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz gilt Folgendes: (…)“.

S. 501Diese gewollte oder ungewollte Einschränkung auf „übertragenen“ Grund und Boden ist nicht einleuchtend. Das Wahlrecht sollte ebenso für den Fall der Abteilung bei der abteilenden Mitunternehmerschaft anwendbar sein. Die Realteilung ist gerade als Umkehrung eines Zusammenschlusses zu sehen; beim Zusammenschluss steht aber sämtlichen am Zusammenschluss beteiligten Personen („Übertragenden“) das Aufwertungswahlrecht bei Erfüllung der Voraussetzungen (gesamthafte oder eingeschränkte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG am Umgründungsstichtag) zu. In Einzelfällen kann die Aufwertung des Grund und Bodens für die abteilende Mitunternehmerschaft nämlich bedeutsame Nebeneffekte haben:

  • Verbesserung des Bilanzbildes durch den Ansatz eines höheren gemeinen Wertes in der Steuerbilanz bei Beibehaltung der Buchwertfortführung in der UGB-Bilanz,

  • Ersichtlichmachung von Haftungspotential (bzw Steigerung des Haftungsfonds) für Banken und Gläubiger,

  • Zeitnahe Aufnahme eines Kredites nach der Realteilung durch Besicherung mittels aufgewerteten Grundstückes (Hypothek). Insofern erspart man sich womöglich ein vorzulegendes Verkehrswertgutachten bei der Kreditaufnahme.

Zudem kann die Aufwertung für einen kapitalistischen Kommanditisten mit bestehendem negativem Kapitalkonto vor dem Hintergrund des § 23a EStG positive Auswirkungen haben. Denn durch die Aufwertung kann das negative Kapitalkonto gegebenenfalls wieder positiv gefüllt werden. Die Aufwertungsoption schafft daher Verlustverrechnungspotential. Ob für die Verrechnungsmöglichkeit die Regelbesteuerungsoption angewendet werden muss ist nicht abschließend geklärt; die Finanzverwaltung geht aber davon aus, dass die Ausübung der Regelbesteuerungsoption nicht notwendig ist, um ein negatives Kapitalkonto „aufzufüllen“.

Wird von der Aufwertungsoption für den ganzen Grund und Boden Gebrauch gemacht, kann § 30 Abs 4 EStG für sämtliche künftige Wertsteigerungen des aufgewerteten Grundstückes nach dem Teilungsstichtag nicht mehr angewendet werden; der Grund und Boden gilt fortan als Neuvermögen. Fraglich ist, ob die Aufwertung des Grund und Bodens gesamthaft für alle Mitunternehmer, sofern für zumindest einen Mitunternehmer eine Altvermögensquote gegeben ist oder bilanzbündeltheoretisch betrachtet für jeden die Altvermögenseigenschaft erfüllenden Mitunternehmer anteilig erfolgen kann. § 29 Abs 1 Z 2a vorletzter Satz UmgrStG fordert – gleichlautend mit § 24 Abs 3 UmgrStG aber anders als die S. 502entsprechende Regelung gem § 16 Abs 6 UmgrStG zu Artikel III – dass der Grund und Boden „zur Gänze“ mit dem gemeinen Wert gem § 6 Z 14 EStG angesetzt wird. Die gesetzliche Formulierung „zur Gänze“ lässt mehrere Auslegungsvarianten zu. Die Wortfolge „zur Gänze“ legt nach dem Gesetzeswortlaut den Schluss nahe, dass der Grund und Boden gesamthaft, somit gesellschafterübergreifend mit dem gemeinen Wert bei Ausübung des Wahlrechtes anzusetzen ist. Beim Grund und Boden handelt es sich nach dieser Interpretation um ein Wirtschaftsgut, welches nur einheitlich bewertet werden kann. Bei dieser Auslegung wäre es für die Anwendbarkeit des Aufwertungswahlrechtes ausreichend, wenn für einen Mitunternehmer hinsichtlich seines Mitunternehmeranteilbündels Altvermögen iSd § 30 Abs 4 EStG vorliegt. Erfüllt ein Mitunternehmer die Voraussetzungen, kann der Grund und Boden einheitlich von allen anderen Mitunternehmern aufgewertet werden, unabhängig davon, ob für die anderen Mitunternehmer die Inanspruchnahme des § 30 Abs 4 EStG möglich ist oder nicht. Die Vollaufwertung für sämtliche Mitunternehmer würde auch dem Vereinfachungsgedanken iSd ErläutRV zum 2. AbgÄG 2014 entsprechen. Zudem sprechen die ErläutRV zum 2. AbgÄG 2014 von einer Sofortrealisierung „des Grundstückes“, womit sich die Formulierung eher gesamthaft auf das Grundstück bezieht.

Allerdings erscheint es fragwürdig, ob vom Aufwertungswahlrecht bei nur gesamthafter Aufwertung für alle Mitunternehmer Gebrauch gemacht werden wird. Bei einer Abteilung werden die verbleibenden Restgesellschafter idR auf die Aufwertung verzichten wollen, weil sie zum Teilungsstichtag „freiwillig“ den Grund und Boden versteuern ohne entsprechenden Liquiditätszufluss. Insbesondere werden sich jene Mitunternehmer für die anteilig Neuvermögen vorliegt weigern, weil für diese die Steuerbelastung bei einem Steuersatz von 30% zu hoch sein könnte. Im Sinne der Bilanzbündeltheorie könnte sich die Wortfolge „zur Gänze“ ebenso auf das jeweilige Bilanzbündel am Grund und Boden beziehen (die Diskussion unter 5.4.3.1.3. zum Zusammenschluss gilt für Realteilungen sinngemäß). Somit könnte jeder Mitunternehmer anteilig hinsichtlich seiner Quote die Aufwertung vornehmen, wenn für seine Quote eine Altvermögenseigenschaft iSv § 30 Abs 4 EStG besteht. In Anbetracht dieser Auslegung könnte jeder Mitunternehmer individuell entscheiden, ob er die anteilige Versteuerung zum gemeinen Wert des Grund und Bodens zum Teilungsstichtag in Kauf nimmt, unabhängig davon, ob die anderen Mitunternehmer gegebenenfalls die Aufwertungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Bei einer bilanzbündelmäßigen Betrachtung sind aber Mitunternehmer für die hinsichtlich ihrer Quote Neuvermögen besteht jedenfalls von der Aufwertung ausgeschlossen, weil sich die Wortfolge „zur Gänze“ nur auf den im MitunterS. 503nehmeranteil steckenden Grund und Boden bezieht, wobei eine Altvermögenseigenschaft gegeben sein muss. Bei im Mitunternehmeranteil steckenden Neuvermögen kann daher keine Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG bestehen (Ausnahme: sukzessiv erworbene Mitunternehmeranteile). Insofern würde sich ein „Mischwert“ des Grund und Bodens beim übernehmenden Nachfolgeunternehmer ergeben, wenn anteilig aufgewertet bzw anteilig verzichtet oder keine Möglichkeit zur Aufwertung bestünde. Diesfalls müsste für die verschobenen stillen Reserven wiederum ein gesonderter Ausgleichsposten gebildet werden. Die bündelmäßige Betrachtung könnte bei der Realteilung ebenso aus der Bestimmung gem § 30 Abs 4 UmgrStG abgeleitet werden. § 30 Abs 4 UmgrStG regelt die Veräußerung von Grundstücken nach der Realteilung, wenn für diese ein gesonderter Ausgleichsposten pauschal gebildet worden ist. Wie unter 5.5.2.2.3.2. ausgeführt muss für die Bildung eines (einheitlichen) Sonderausgleichspostens auf jeden Mitunternehmer individuell abgestellt werden. Bei späterer Veräußerung des Grundstückes (Grund und Boden) kann § 30 Abs 4 EStG für die eigene Quote vor der Realteilung des übernehmenden Nachfolgeunternehmers angewendet werden (§ 30 Abs 4 zweiter TS UmgrStG). Da § 30 Abs 4 UmgrStG die Buchwertfortführung für die eigene Quote verlangt, wird der übernehmende Nachfolgeunternehmer das Wahlrecht gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG idR nicht ausüben, weil er dadurch die Buchwertfortführung für seine Quote aufgibt und damit die pauschale Besteuerungsmöglichkeit iSv § 30 Abs 4 zweiter TS UmgrStG für die Wertveränderungen des Grund und Bodens nach der Realteilung verwirkt ist. Das Aufwertungswahlrecht gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG für Grund und Boden hat offenbar jene Fälle vor Augen, in denen eine gesamthafte Anwendbarkeit von § 30 Abs 4 EStG bei allen Mitunternehmern gegeben ist und der/die „abtretende/n“ (bzw den Grund und Boden aufgebende/n) Mitunternehmer das Wahlrecht iSd Vereinfachungsgedankens ausüben. Für den/die Nachfolgeunternehmer hat die anteilige Aufwertung der abtretenden Gesellschafter keine Bedeutung, weil für die eigene Quote an der teilenden Mitunternehmerschaft die Altvermögenseigenschaft (bei Buchwertfortführung hinsichtlich der eigenen Quote) erhalten bleibt (§ 30 Abs 4 zweiter TS UmgrStG). Ein Widerspruch zum Aufwertungswahlrecht gem Art III UmgrStG (§ 16 Abs 6 UmgrStG) ergibt sich dabei nicht, weil die Bestimmungen gem § 29 Abs 1 Z 2a iVm § 30 Abs 4 UmgrStG in einer Gesamtschau zu betrachten sind und die Systematik eher für eine bündelmäßige Betrachtung spricht. Es wird bewusst zwischen eigener und fremder Quote differenziert. Zudem ist bei einer Realteilung iSv Art V UmgrStG – anders als bei Art III – kein Sphärenwechsel vom EStG (Transparenzprinzip) in das KStG (Trennungsprinzip) verbunden und damit einhergehend keine Problematik in Bezug auf Äquivalenzverletzungen. Zudem spricht auch der Gesetzesentwurf des § 30 Abs 4 UmgrStG idF 68/ME zum 2. AbgÄG 2014, 25. GP für eine Bündelbetrachtung, weil im Ministerialentwurf der Gesetzgeber eine zwingende Sofortrealisierung zum Teilungsstichtag nur insofern vornehmen wollte, soweit Nachfolgeunternehmen Grund und Boden übernehmen, S. 504der ihnen vor dem Teilungsstichtag nicht zuzurechnen war (vgl dazu die Ausführungen unter 5.5.2.2.). Nachfolgend sollen dennoch beide Lösungsvarianten (Voll- bzw Teilaufwertung) anhand eines Beispiels dargestellt werden.

Beispiel:

Die natürlichen Personen A, B und C sind zu 40%, 40% und 20% an der ABC-OG beteiligt. Im Betriebsvermögen der ABC-OG befindet sich Grund und Boden (Buchwert 50), der für A und C zum nicht steuerverfangen war (Altvermögen). B hat seinen Mitunternehmeranteil erst im Jahr 2008 erworben und dabei wurden für den Grund und Boden in einer Ergänzungsbilanz 10 als (zusätzliche) Anschaffungskosten aktiviert. Zum Stichtag wird ein Teilbetrieb der ABC-OG auf C abgeteilt, wobei C den Grund und Boden übernimmt (dieser gehört zum Teilbetrieb den C übernimmt). Der gemeine Wert zum Teilungsstichtag für den Grund und Boden beträgt 100.

In Anbetracht der beiden oberhalb dargestellten Lösungsansätze sollen beide Varianten (Vollaufwertung, Teilaufwertung in Bezug auf das Bilanzbündel) dargestellt werden.

a) Variante Vollaufwertung

In dieser Variante wird die Anwendbarkeit der Vollaufwertungsmöglichkeit unterstellt. Alle Gesellschafter nehmen daher das Aufwertungswahlrecht gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG zum Teilungsstichtag einheitlich in Anspruch. In diesem Fall ist der gemeine Wert (100) zum Teilungsstichtag den jeweiligen Mitunternehmern hinsichtlich ihres Anteiles zuzurechnen. Auf A entfällt dabei ein Anteil von 40, auf B ebenfalls 40 und auf C 20. A und C können dabei ihre anteiligen stillen Reserven pauschal gem § 30 Abs 4 EStG besteuern, weil für sie anteilig Altvermögen vorliegt. B kann „seinen“ anteiligen Grund und Boden nicht pauschal besteuern, weil für ihn anteiliges Neuvermögen vorliegt; er muss daher die stillen Reserven „normal“ (unter Auflösung seiner im Jahr 2008 gebildeten Ergänzungsbilanz) nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen besteuern.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
A
B
C
Gesamt
Gemeiner Wert
40,00
40,00
20,00
100,00
– (fiktive) Anschaffungskosten
– 34,40
– 20,00
– 17,20
– 71,60
– Ergänzungsbilanz
– 10,00
– 10,00
Bemessungsgrundlage
5,60
10,00
2,80
18,40

Eine Bildung von gesonderten Ausgleichsposten iSv § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG ist nicht erforderlich, weil sämtliche stille Reserven beim jeweiligen Mitunternehmer entsteuert sind. C setzt den Grund und Boden in der Eröffnungsbilanz nach der Realteilung mit dem gemeinen Wert iHv 100 an. Dieser Wert gilt für die weitere Gewinnermittlung als neuer Buchwert. Grund und Boden stellt nach der Realteilung zur Gänze Neuvermögen dar.

b) Variante Teilaufwertung

In dieser Variante wird unterstellt, dass jeder Mitunternehmer für den hinsichtlich seines Anteiles § 30 Abs 4 EStG zumindest teilweise anwendbar wäre, seinen Bündelanteil an der Liegenschaft „zur Gänze“ mit dem gemeinen Wert in der Teilungsbilanz anzusetzen hat, wenn er vom Aufwertungswahlrecht Gebrauch machen will. Die Aufwertungsmöglichkeit wäre diesfalls nur für A und C möglich. Es sei davon ausgegangen, dass nur

ba)

C aufwerten will

bb)

A aufwerten will

S. 505Variante ba)

In Variante ba) wird der Grund und Boden in der Teilungsbilanz mit einem Wert iHv 70 angesetzt. Buchwert iHv 50 zuzüglich den anteilig aufgewerteten Grund und Boden von C iHv 10 (somit anteilig 10; gemeiner Wert iHv 20 abzüglich anteiligem Buchwert iHv 10 = 10) und zuzüglich der Ergänzungsbilanz von B iHv 10. Folglich gehen auf C lediglich die anteiligen stillen Reserven des Grund und Bodens von A und B über. Die Quote von C (20%) wird zum Teilungsstichtag unter Anwendung von § 30 Abs 4 EStG versteuert (somit im Ergebnis 2,80). Für diese stillen Reserven ist kein gesonderter Ausgleichsposten zu bilden. Für A kann der gesonderte Ausgleichsposten pauschal iSv § 30 Abs 4 EStG gebildet werden; für B kann der Ausgleichsposten nur nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen ermittelt werden. Sofern die pauschale Besteuerung von Altbestand (Quote von A) nicht bei der Berechnung des Sonderausgleichspostens berücksichtigt wird, kann auch im Rahmen einer späteren tatsächlichen Veräußerung des Grundstückes die pauschale Besteuerung nicht mehr greifen. Der Sonderausgleichsposten wird daher hinsichtlich der Quote von A pauschal gebildet. C hat einen aktiven gesonderten Ausgleichsposten und die verbleibende Mitunternehmerschaft einen passiven Sonderausgleichsposten in gleicher Höhe zu bilden. Der Sonderausgleichsposten ist iHv 15,60 zu bilden; der Ausgleichsposten entspricht den tatsächlich steuerverfangenen verschobenen stillen Reserven von A und B auf C. Der aktive Ausgleichsposten ist für C über fünfzehn Jahre unter sinngemäßer Anwendung von § 6 Z 2 lit d EStG abzusetzen. Auf Ebene der Mitunternehmerschaft ist der passive Sonderausgleichsposten über fünfzehn Jahre gewinnerhöhend aufzulösen. Allerdings ergibt sich folgendes Problem: Auf A und B entfallen unterschiedlich hohe stille Reserven, weil für A hinsichtlich seiner Quote Alt- und für B hinsichtlich seiner Quote Neuvermögen vorliegt. Würde der Ausgleichsposten nur auf Ebene der Mitunternehmerschaft gebildet und aufgelöst werden, würde die Auflösung beide Gesellschafter 50/50 treffen. Es erscheint daher überlegenswert den gesonderten Ausgleichsposten in Ergänzungsbilanzen zu korrigieren, weil auch bei tatsächlicher Veräußerung die Steuerbelastung für A und B eine unterschiedliche wäre. Nur so kann den tatsächlichen Verhältnissen (und „persönlichen“ Bemessungsgrundlagen und in weiterer Folge Steuerbelastungen) Rechnung getragen werden. Als Alternative könnte bei Bejahung der Bildung von gesonderten Ausgleichsposten in Ergänzungsbilanzen, dieser gesellschafterbezogen gebildet werden (zur Diskussion darf auf 5.5.2.2.3.3. verwiesen werden).

Fortsetzung des Beispiels: Im Jahr 2017 veräußert C den Grund und Boden um 120

Da C von der Aufwertungsmöglichkeit hinsichtlich seines Anteiles Gebrauch gemacht hat, sind die von ihm (bzw hinsichtlich seiner Quote) bis zum Teilungsstichtag angesammelten stillen Reserven bereits versteuert worden. Die von A und B übergehenden Quoten auf C wurden noch nicht versteuert. Für die Quote von A wurde der Ausgleichsposten pauschal iSv § 30 Abs 4 EStG gebildet. Diesfalls, ist die Bestimmung gem § 30 Abs 4 UmgrStG zu beachten. Nach dieser Bestimmung ist § 30 Abs 4 EStG bei späterer Veräußerung verpflichtend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Wertveränderungen, die bis zum Teilungsstichtag entstanden sind, weil ausschließlich diese im Sonderausgleichsposten berücksichtigt wurden (§ 30 Abs 4 erster TS UmgrStG). Da aber nur für die Quote von A die pauschale Bildung des Ausgleichspostens im Ausmaß von 40% erfolgt ist, kann auch nur in diesem Ausmaß die pauschale Besteuerung bei einer Veräußerung von C in Anspruch genommen werden. Auf die Quote von A entfällt ein gemeiner Wert iHv 40 (gemeiner Wert iHv 100 × 40%). Auf diesen kann § 30 Abs 4 EStG angewendet werden (40 × 14% = 5,60). Für die auf B entfallenden Wertveränderungen kann § 30 Abs 4 EStG nicht angewendet werden, weil es sich für die Quote von B um Neuvermögen handelt und deshalb eine pauschale Berücksichtigung im Ausgleichsposten nicht möglich war. Die bis zum Teilungsstichtag eingetretenen Wertveränderungen – aufgeschlüsselt nach Quoten – sind bei C wie folgt zu versteuern


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 506
Quote von A
Quote von B
Eigene Quote C
Gesamt
Gemeiner Wert
40,00
40,00
20,00
100,00
– (fiktive) Anschaffungskosten
– 34,40
– 30,00
– 20,00
– 84,40
Bemessungsgrundlage
5,60
10,00
0,00
15,60

Die nach dem Teilungsstichtag eingetretenen Wertveränderungen sind bei C gänzlich als Neuvermögen zu qualifizieren, weil § 30 Abs 4 zweiter TS UmgrStG eine pauschale Besteuerungsmöglichkeit nur bei Buchwertfortführung in Bezug auf den eigenen Quotenanteil vor der Realteilung übergehen lässt. C hat aber für seinen Bündelanteil die Aufwertungsoption ausgeübt und daher die auf ihn entfallende Quote des Grund und Bodens nicht zum Buchwert fortgeführt. Die Differenz zwischen Veräußerungserlös iHv 120 und dem Buchwert iHv 100 (= gemeiner Wert zum Teilungsstichtag) unterliegt dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG.

Variante bb)

In Variante bb) wird der Grund und Boden in der Teilungsbilanz mit einem Wert iHv 80 angesetzt. Buchwert iHv 50 zuzüglich den anteilig aufgewerteten Grund und Boden von A iHv 20 (gemeiner Wert iHv 40 abzüglich anteiligen Buchwert iHv 20 = 20) und zuzüglich der Ergänzungsbilanz von B iHv 10. Folglich gehen auf C lediglich die anteiligen stillen Reserven des Grund und Bodens von B über. Für diese stillen Reserven ist ein gesonderter Ausgleichsposten zu bilden. Ein gesonderter Ausgleichsposten für die stillen Reserven von A ist nicht zu bilden; für B ist der Ausgleichsposten nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln. C hat einen aktiven gesonderten Ausgleichsposten und die verbleibende Mitunternehmerschaft einen passiven Sonderausgleichsposten in gleicher Höhe zu bilden. Der Sonderausgleichsposten ist iHv 10 zu bilden; der Ausgleichsposten entspricht den tatsächlich steuerhängigen verschobenen stillen Reserven von B auf C. Der aktive Ausgleichsposten ist für C über fünfzehn Jahre unter sinngemäßer Anwendung von § 6 Z 2 lit d EStG abzusetzen. Auf Ebene der Mitunternehmerschaft ist der passive Sonderausgleichsposten über fünfzehn Jahre gewinnerhöhend aufzulösen. Allerdings ergibt sich folgendes Problem: A hat seine stillen Reserven durch die Aufwertung bereits entsteuert. Die stillen Reserven iHv 10 entfallen bei gedachter Veräußerung nur auf B. Würde der Ausgleichsposten nur auf Ebene der Mitunternehmerschaft gebildet und aufgelöst werden, würde die Auflösung beide Gesellschafter A und B zu 50% treffen. Es erscheint daher überlegenswert den gesonderten Ausgleichsposten gesellschafterbezogen zu bilden (bzw eine Korrektur über Ergänzungsbilanzen vorzunehmen), weil auch bei tatsächlicher Veräußerung die Steuerbelastung für A und B eine unterschiedliche wäre. ME müssen die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen sogar verpflichtend im Zuge der Vorsorgemethoden entsprechende Berücksichtigung finden, weil es andernfalls zur tatsächlichen Verschiebung von stillen Reserven kommt (zur Diskussion vgl 5.5.2.2.3.3.).

Fortsetzung des Beispiels: Im Jahr 2017 veräußert C den Grund und Boden um 120

Da C von der Aufwertungsmöglichkeit hinsichtlich seines Anteiles keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt die Altvermögenseigenschaft für seinen Anteil für Wertveränderungen nach dem Realteilungsstichtag erhalten. Die von B übergehenden Wertsteigerungen bis zum Teilungsstichtag auf C wurden noch nicht versteuert. Die Quote von A wurde bereits von diesem versteuert und ist daher nicht nochmals von C zu versteuern. Zudem muss A noch die Wertsteigerungen bis zum Teilungsstichtag hinsichtlich seiner Quote versteuern; dafür kann die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG in Anspruch genommen werden. Die Steuerbelastung für C für die bis zum Realteilungsstichtag angesammelten Wertveränderungen beträgt demnach 12,80.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 507
Quote von A
Quote von B
Eigene Quote C
Gesamt
Gemeiner Wert
40,00
40,00
20,00
100,00
– (fiktive) Anschaffungskosten
– 40,00
– 30,00
– 17,20
– 84,40
Bemessungsgrundlage
0,00
10,00
2,80
12,80

Für die nach dem Realteilungsstichtag eingetretene Wertveränderung bleibt die pauschale Besteuerung iSv § 30 Abs 4 EStG (mE unter sinngemäßer Anwendung von § 30 Abs 4 UmgrStG, obwohl kein Sonderausgleichsposten gebildet worden ist) für C hinsichtlich seines Anteiles vor der Realteilung erhalten (somit im Ausmaß von 20%). Für die übernommenen Quoten von A und B liegt jedenfalls Neuvermögen vor, unabhängig davon, ob das Sofortrealisierungswahlrecht gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG in Anspruch genommen worden ist. Der Veräußerungserlös iHv 120 ist demnach aufzuteilen: 20% (eigene Quote von C) von der Differenz zwischen Veräußerungserlös iHv 120 und gemeinem Wert zum Teilungsstichtag iHv 100 können pauschal besteuert werden, die restlichen 80% von 120 müssen nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen besteuert werden (anteiliger Veräußerungserlös abzüglich anteiliger Buchwert/gemeiner Wert zum Teilungsstichtag).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
120 abzüglich 100 = 20 × 20% × 14%
0,56
120 × 80% abzüglich 100 × 80%
16,00
Bemessungsgrundlage
16,56

Im Ergebnis ist die Ausübung des Sofortrealisierungswahlrechtes für den übernehmenden Nachfolgeunternehmer idR nachteilig (Variante ba), weil hinsichtlich seiner Quote an der Mitunternehmerschaft vor der Realteilung bei Ausübung des Aufwertungswahlrechtes die pauschale Besteuerungsmöglichkeit für Wertsteigerungen bei späterer Veräußerung des übernommenen Grund und Bodens endgültig verloren geht.

5.5.4. Ausgewählte Sonderthemen

5.5.4.1. Juristische Personen als Nachfolgeunternehmer

Wie bereits erwähnt kommen als Nachfolgeunternehmer in- und ausländische natürliche und juristische Personen in Betracht. Nach § 27 Abs 1 UmgrStG muss qualifiziertes Vermögen auf Nachfolgeunternehmer übertragen werden, „denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war.“ Das Erfordernis der Vermögenszurechnung ist hinsichtlich jener natürlichen und juristischen Personen erfüllt, denen als Mitunternehmer mit Substanzbeteiligung vor der Realteilung ein Mitunternehmeranteil an der übertragenden Personengesellschaft steuerlich zuzurechnen war. Folglich kommen reine Arbeitsgesellschafter (zB GmbH ohne Vermögensbeteiligung bei einer GmbH & Co KG) als NachS. 508folgeunternehmer nicht in Betracht, weil ihnen kein Vermögen zugerechnet werden kann.

In der Praxis könnte es vorkommen, dass eine juristische Person (idR GmbH) mit Substanzbeteiligung als Nachfolgeunternehmen fungiert und die Realteilung (auch unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten) zulässig ist (insbesondere ist zivilrechtlich das Verbot der Einlagenrückgewähr zu beachten, welches für „verdeckte Kapitalgesellschaften“ nach der Rspr des OGH sinngemäß anzuwenden ist). Das System der Ausgleichsposten zur Vermeidung der Verschiebung von Steuerlasten gilt diesfalls sinngemäß. Zweifelsfragen könnten bei der Auflösung von gesonderten Ausgleichsposten gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG auftreten, weil Kapitalgesellschaften iSv § 7 Abs 3 KStG keinem besonderen Steuersatz unterliegen. ME ist die Bestimmung gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG teleologisch zu reduzieren. Die Auflösung eines gesonderten passiven Ausgleichspostens hat bei Kapitalgesellschaften zum 25%igen KöSt-Satz zu erfolgen. Umgekehrt ist ein gesonderter aktiver Ausgleichsposten „normal“ unter Ausblendung von § 6 Z 2 lit d EStG aufzulösen, weil die im EStG verankerten besonderen Verlustverwertungsregelungen für unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften nicht zur Anwendung kommen.

Übernimmt eine unter § 7 Abs 3 KStG fallende Kapitalgesellschaft zB im Zuge einer Aufteilung qualifiziertes Vermögen (zB Teilbetrieb) samt Grund und Boden und war der andere übernehmende Nachfolgeunternehmer eine (zu 50% an der real geteilten Mitunternehmerschaft beteiligte) natürliche Person für die der Grund und Boden Altvermögen dargestellt hat, kann der gesonderte (passive) Ausgleichsposten pauschal gebildet werden (siehe die Ausführungen unter 5.5.2.2.3.2.). Voraussetzung ist, dass vom Aufwertungswahlrecht iSd § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG kein Gebrauch gemacht wird. Die übernehmende Kapitalgesellschaft hat einen gesonderten aktiven Ausgleichsposten in gleicher Höhe in die Eröffnungsbilanz nach der Realteilung einzustellen. Die Auflösung des gesonderten aktiven Ausgleichspostens erfolgt auf Ebene der Kapitalgesellschaft „normal“ (keine Kürzung gem § 6 Z 2 lit d EStG). Im Falle einer späteren Veräußerung hat die Kapitalgesellschaft für die übernommene „Altvermögensquote“ eine pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG zum 25%igen KöSt-Satz auf Basis des Teilwertes zum Zeitpunkt der Realteilung durchzuführen (§ 30 Abs 4 erster TS UmgrStG). Die Wertveränderungen ab der Realteilung stellen sodann zur Gänze Neuvermögen dar (keine Pauschalierungsmöglichkeit).

S. 509Gibt die Kapitalgesellschaft umgekehrt ihre Quote (Annahme: 50%) am Grund und Boden im Zuge der Realteilung auf (bzw „her“) kann der passive Sonderausgleichsposten nur „normal“ ermittelt werden. Die natürliche Person als Nachfolgeunternehmer hat in gleicher Höhe einen aktiven gesonderten Ausgleichsposten in die Eröffnungsbilanz einzustellen. Bei einer späteren Veräußerung des Grund und Bodens auf nunmehriger Ebene der natürlichen Person (Einzelunternehmen) kann eine pauschale Besteuerung gegebenenfalls im Ausmaß der eigenen Quote vor der Realteilung erfolgen. Für die von der Kapitalgesellschaft übernommene Quote kann für die bis zum Teilungsstichtag eingetretenen Wertveränderungen die pauschale Besteuerung nicht angewendet werden, weil die Berechnung der Sonderausgleichsposten nicht pauschal erfolgt ist (§ 29 Abs 1 Z 2a erster TS UmgrStG).

5.5.4.2. Leistungsbeziehungen

Art V UmgrStG enthält – anders als Art III UmgrStG – keine Sondernorm betreffend die Behandlung von Leistungsbeziehungen zwischen einer realteilenden Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern bzw Nachfolgeunternehmern. Allfällige Leistungsbeziehungen zwischen den Nachfolgeunternehmern und der übertragenden Personengesellschaft oder den Nachfolge-Personengesellschaften sind steuerlich rückwirkend zum Teilungsstichtag rechtswirksam. Vor der Realteilung sind bei Leistungsbeziehungen zwischen Mitunternehmerschaften und ihren Gesellschaftern die Zurechnungsregelungen gem § 21 Abs 2 Z 2, § 22 Z 3 und § 23 Z 2 EStG anzuwenden, weil der Mitunternehmer betriebliche Einkünfte erzielt. Einschränkend sei erwähnt, dass zwischenbetriebliche Leistungsbeziehungen zwischen dem Betrieb der Personengesellschaft und einem eigenständigen Gesellschafterbetrieb steuerlich anerkannt werden, wenn diese fremdüblich ausgestaltet sind. Lediglich Vereinbarungen zwischen dem Betrieb der Personengesellschaft und der Privatsphäre des Gesellschafters sind steuerlich nicht anzuerkennen, sondern dem Gewinnanteil des Gesellschafters aufgrund der Vorschriften gem § 21 Abs 2 Z 2, § 22 Z 3 und § 23 Z 2 EStG hinzuzurechnen („Gewinnvorab“, „Vorweggewinn“).

In der Praxis vermietet häufig ein Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft an diese ein Grundstück (Sonderbetriebsvermögen) und erzielt dabei aus den Mieteinnahmen betriebliche Einkünfte (im Zuge von Sonderbetriebseinnahmen). Bei der Realteilung ist für das weitere Schicksal von derartigen Leistungsbeziehungen entscheidend an wen die Vermietung nach der Realteilung erfolgt. Geht eine MitS. 510unternehmerschaft im Zuge der Realteilung aufteilungsbedingt unter und bezieht sich die Vermietung des Grundstückes auf das von dem vermietenden Mitunternehmer selbst übernommene Vermögen (zB Teilbetrieb) fällt die Leistungsbeziehung mit Ablauf des Teilungsstichtages weg (zu Confusio siehe gleich). Hängt die Vermietung des Grundstückes mit einem von einem anderen Nachfolgeunternehmen übernommenen Betrieb oder Teilbetrieb zusammen, ist die Vereinbarung als nunmehr unter fremden Dritten abgeschlossen zu werten und somit steuerlich anzuerkennen. Die Zurechnungsvorschrift gem § 21 Abs 2 Z 2, § 22 Z 3 und § 23 Z 2 EStG kommt mit Ablauf des Teilungsstichtages nicht mehr zur Anwendung, wodurch es teilungsbedingt zu einer Änderung der ertragsteuerlichen Beurteilung kommt. Für den vermietenden Nachfolgeunternehmer kommt es idR zur Entnahme des Sonderbetriebsvermögens (Grund und Boden zum Buchwert, Gebäude zum Teilwert) und er erzielt fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 EStG. Alternativ kann der vermietende Nachfolgeunternehmer das vor der Realteilung zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Grundstück bei Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG dem gewillkürten Betriebsvermögen seines Nachfolgeunternehmens (Einzelunternehmens) zuordnen. Der Übergang vom Sonderbetriebsvermögen in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens erfolgt – mangels Zurechnungsänderung – ohne Gewinnrealisierung. Eine gegebenenfalls bestehende (gesamthafte oder teilweise) Altvermögenseigenschaft für das Sonderbetriebsvermögen geht für Übertragungsvorgänge nach dem auf den Nachfolgeunternehmer über.

Ähnlich verhält es sich im Falle einer Abteilung. Betrifft die Leistungsbeziehung (Vermietung eines Grundstückes an die Personengesellschaft) das übernommene Vermögen gilt das oberhalb Gesagte. Bezieht sich die Vermietung des Grundstückes auf einen bei der abteilenden Personengesellschaft verbleibenden Betrieb oder Teilbetrieb ist die Vereinbarung ab dem Teilungsstichtag folgenden Tag steuerlich anzuerkennen, wenn der vermietende Nachfolgeunternehmer zur Gänze aus der übertragenden Personengesellschaft ausscheidet (keine Substanzbeteiligung mehr hält). Sollte der vermietende Nachfolgeunternehmer weiterhin Gesellschafter (wenn auch nur in geringfügigem Ausmaß) der abteilenden Mitunternehmerschaft sein, tritt keine Änderung der steuerlichen Beurteilung ein. Die Vermietung stellt weiterhin einen Gewinnvorab gem der Zurechnungsvorschrift gem § 23 Z 2 EStG (oder § 21 Abs 2 Z 2 bzw § 22 Z 3 EStG) für den Vermietenden dar.

Unklarheiten könnten sich für vor der Realteilung bestehende Leistungsbeziehungen hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes ergeben. Hirschler/Aumayr führen S. 511dazu ein Beispiel an, wonach eine natürliche Person an einer betrieblich tätigen KG beteiligt ist und an diese ein Grundstück vermietet. Im Zuge einer Abteilung scheidet die natürliche Person aus der KG aus; das Grundstück wird aber weiterhin der abteilenden KG überlassen. Für die steuerliche Beurteilung ist entscheidend, ob die KG ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 Abs 1 oder § 4 Abs 1 EStG) oder mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG) ermittelt. Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist für den Zeitpunkt der Besteuerung die Entstehung der Forderung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung. Für den ausscheidenden Mitunternehmer können daher am Realteilungsstichtag keine Realisierungsprobleme eintreten, weil diese bereits mit der Forderungsentstehung steuerwirksam realisiert wurden. Eine offene Mietzinsforderung wird steuerneutral getilgt.

Anders verhält es sich, wenn die abteilende KG ihren Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG ermittelt; diesfalls kommt es zum Wechsel der Gewinnermittlungsart auf Ebene der übertragenden Personengesellschaft. Voraussetzung für Art V UmgrStG ist ua die Aufstellung einer steuerlichen Stichtagsbilanz, die den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG (bzw bei Rechnungslegungspflicht gem § 5 Abs 1 EStG) entspricht. In weiterer Folge ist zu differenzieren, ob nach der Realteilung die Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 bzw § 5 Abs 1 EStG oder die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem § 4 Abs 3 EStG beibehalten wird. Im Zuge des Wechsels von § 4 Abs 3 auf die Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 oder § 5 Abs 1 EStG) realisiert der Gesellschafter grundsätzlich die zum Realteilungsstichtag offenen Mietforderungen als Sonderbetriebseinnahme. Ermittelt der Nachfolgeunternehmer seinen Gewinn (wiederum) nach den Grundsätzen gem § 4 Abs 3 EStG, tritt nach der VwGH-Rspr , 2011/15/0046 gesamthaft betrachtet kein Wechsel der Gewinnermittlungsart ein. Die zum Teilungsstichtag aufzustellende Steuerbilanz hat bloßen Statuscharakter. Dennoch muss bei fortgesetzter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein rechnerisch doppelter Gewinnermittlungsartwechsel von § 4 Abs 3 auf § 4 Abs 1 und wieder zurück auf § 4 Abs 3 EStG vollzogen werden, um bei den Beteiligten eine objektiv richtige Gewinnermittlung und -zurechnung zu sichern. Aufgrund des rechnerisch doppelten Wechsels (und nicht tatsächlichen Wechsels) der Gewinnermittlungsart kommt die Bestimmung gem § 4 Abs 10 EStG nicht zur Anwendung. Die sich aus dem rechnerischen Wechsel und Rückwechsel ergebenden Differenzbeträge können nach den UmgrStR 2002, Rz 1580 iVm Rz 1582 entweder im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Realteilungsstichtag als Korrekturposten S. 512zum steuerlichen Ergebnis oder bei den Ausgleichsposten zur Vermeidung endgültiger Steuerlastverschiebungen berücksichtigt werden. Die Wahl einer der beiden Methoden ist von sämtlichen Gesellschaftern zu treffen und folglich von allen Gesellschaftern anzuwenden. Im Ergebnis entsteht die endgültige Steuerpflicht hinsichtlich der am Realteilungsstichtag offene Mietforderung erst mit dem tatsächlichen Zufluss.

In bestimmten Fällen kann auch bei einer Realteilung eine Vereinigung von Aktiva (Forderungen) und Passiva (Verbindlichkeiten) durch das Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung beim Nachfolgeunternehmer eintreten. Solche Confusio-Ergebnisse sind in dem auf den Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerlich zu erfassen. Die Vereinigung von Aktiva und Passiva kann zB auch bei Liegenschaftsvermögen eintreten.

Beispiel:

An der rechnungslegungspflichtigen GmbH & Co KG sind die operativ tätige GmbH mit 50% und der Kommanditist B privat mit 50% beteiligt. Die GmbH steht in laufender Geschäftsbeziehung mit der KG, beide Gesellschafter haben jeweils ein in ihrem Alleineigentum befindliches Grundstück an die KG vermietet und damit Sonderbetriebsvermögen begründet. Die KG wird dahingehend aufgeteilt, dass die GmbH den Betrieb 1 und der Kommanditist B den Betrieb 2 gegen Aufgabe ihrer Beteiligungen übernehmen. Die GmbH hat gegen den Betrieb 1 der KG eine Forderung (Anschaffungskosten 100, teilwertberichtigt auf 40), der Betrieb 1 der KG hat eine Verbindlichkeit von 100 gegen die GmbH.

  • Die GmbH „tauscht“ die untergehende Beteiligung steuerneutral (bei entsprechender Vorsorge) gegen den übernommenen Betrieb 1. Infolge Vereinigung der Forderung und Verbindlichkeit entsteht bei der GmbH ein steuerpflichtiger Buchgewinn von 60 (keine Rücklagenbildung). Das vermietete im Sonderbetriebsvermögen stehende Grundstück kehrt steuerneutral in das Betriebsvermögen der GmbH zurück (KStR 2013, Rz 406).

  • Bei B entsteht durch die Aufgabe der Beteiligung ein Einzelunternehmen. Dabei ist zu prüfen, ob B den Gewinn weiterhin nach § 5 Abs 1 EStG zu ermitteln hat oder nach § 5 Abs 2 EStG ermittelt oder mangels Rechnungslegungspflicht mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages die Gewinnermittlungsart wechselt.

    Wird das vermietete Grundstück im übernommenen Betrieb genutzt (= notwendiges Betriebsvermögen), geht es zu Buchwerten auf das Einzelunternehmen über.

    S. 513Wird das vermietete Grundstück einem Dritten, zB der GmbH zur Nutzung überlassen, kann es im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Die Übernahme vom Sonderbetriebsvermögen ins gewillkürte Betriebsvermögen müsste unter Buchwertfortführung erfolgen, weil keine Zurechnungsänderung sowohl hinsichtlich der Sphäre (Privat-/Betriebssphäre) als auch des Steuersubjektes (noch immer B zuzurechnen) gegeben ist.

    Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 5 Abs 1 auf § 4 EStG sind die stillen Reserven des Gebäudes infolge des Überganges in das Privatvermögen als normal steuerpflichtiger Entnahmetatbestand zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG zu erfassen.

5.5.4.3. Sonderbetriebsvermögen

Im Zuge einer Realteilung kann auch Sonderbetriebsvermögen (zB Grundstücke, die im Allein- oder Miteigentum eines Gesellschafters stehen und dazu bestimmt sind dem Betrieb der Personengesellschaft auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis zu dienen) mitübertragen werden. In der Vergangenheit war unklar, ob bzw wann bei der Mitübertragung von Sonderbetriebsvermögen auf einen Nachfolgeunternehmer bzw eine Nachfolgemitunternehmerschaft eine steuerwirksame Realisierung eintritt (Entnahme und Einlage). Bis zum 1. StabG 2012 bzw AbgÄG 2012 musste Grund und Boden im Falle einer Entnahme zum Teilwert entnommen werden; nunmehr ist Grund und Boden zum Buchwert zu entnehmen. Der VwGH hat im bekannten Grundsatzerkenntnis vom , 2000/15/0179 festgehalten, dass bei Beibehaltung der Zurechnung der stillen Reserven bei ein und derselben Person und Buchwertfortführung durch das UmgrStG kein Entnahme- und Einlagetatbestand gegeben ist. Sachverhaltsgegenständlich ging es um die Übertragung aus dem Betriebsvermögen eines Gesellschafters in das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft im Rahmen eines Zusammenschlusses gem Art IV UmgrStG.

Soweit ersichtlich geht zumindest das „jüngere“ Fachschrifttum iSd VwGH-Rspr von einem steuerneutralen Überführen aus, wenn es anlässlich der Realteilung zu keiner Zurechnungsänderung zu einem anderen Steuerpflichtigen kommt. Mit dem UmgrStR-Wartungserlass 2015 hat sich auch die Finanzverwaltung S. 514diesem Verständnis eindeutig angeschlossen und nennt dafür als Beispiele einer verbleibenden Zurechnung insbesondere:

  • Bisheriges SBV eines Mitunternehmers der teilenden Personengesellschaft wird zum SBV desselben Mitunternehmers einer Nachfolge-Mitunternehmerschaft.

  • Bisheriges SBV mehrerer Mitunternehmer wird SBV derselben Mitunternehmer bei einer Nachfolge-Mitunternehmerschaft.

  • Bisheriges SBV eines Mitunternehmers wird Betriebsvermögen des Nachfolge-Einzelunternehmens.

  • Bisheriges SBV mehrerer Mitunternehmer wird hinsichtlich der Quote anteiliges Betriebsvermögen eines Nachfolge-Einzelunternehmens.

Beispiel:

An der A GmbH & Co KG sind die A GmbH als Arbeitsgesellschafterin und die natürlichen Personen B und C als Kommanditisten mit einer Vermögens- und Erfolgsbeteiligung von je 50% beteiligt. Das im Eigentum von B befindliche Grundstück wird an die A GmbH & Co KG vermietet und stellt demnach Sonderbetriebsvermögen dar. Mit Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag der A GmbH & Co KG vom wird zum Teilungsstichtag eine Abteilung durch Übertragung des Teilbetriebs 2 von der A GmbH & Co KG auf B vorgenommen, der diesen Teilbetrieb weiterführt. B scheidet realteilungsbedingt als Gesellschafter der A GmbH & Co KG aus. Das von B vermietete Grundstück ist dem Teilbetrieb 2 zuzurechnen. Der Übergang vom Sonderbetriebsvermögen der A GmbH & Co KG in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens erfolgt mangels Zurechnungsänderung ohne Gewinnrealisierung.

Beispiel:

Die im Inland ansässige GmbH & Co KG 1 unterhält an zwei Standorten je ein Hotel auf eigenen Grundstücken. Gesellschafter sind jeweils zur Hälfte die im Inland ansässigen natürlichen Personen X und (der/die Ehepartner/in) Y. Die Komplementär-GmbH ist reine Arbeitsgesellschafterin. X und Y besitzen je zur Hälfte weitere Grundstücke, die infolge nachhaltiger Nutzung der beiden Hotelbetriebe zum Sonderbetriebsvermögen gehören. Aus der GmbH & Co KG 1 soll der Hotelbetrieb 1 aus Gründen der Generationenfolge samt den dazugehörigen Grundstücken gem Art V UmgrStG verhältniswahrend abgeteilt, dh auf eine neue GmbH & Co KG 2 übertragen werden. Gleichzeitig sollen die mit dem Hotelbetrieb 1 verbundenen zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücke in das Sonderbetriebsvermögen der neuen GmbH & Co KG 2 übertragen werden. Die geplante verhältniswahrende Abteilung bedeutet, dass X und Y sowohl an der GmbH & Co KG 1 und der GmbH & Co KG 2 als auch an den im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Grundstücken im gleichen Verhältnis wie vor der Realteilung beteiligt sind. Da es zu keiner Zurechnungsänderung des Sonderbetriebsvermögens kommt, hat eine Gewinnrealisierung zu unterbleiben.

S. 515Wie für das anlässlich der Realteilung übertragene Vermögen kann es auch für Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens anlässlich der Realteilung zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart kommen, weil für das Sonderbetriebsvermögen jene Gewinnermittlungsart gilt, die für die zugrunde liegende Mitunternehmerschaft maßgeblich ist. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Sonderbetriebsvermögen kann auch im Falle einer Zurechnung des Sonderbetriebsvermögens nach der Realteilung zum (gewillkürten) Betriebsvermögen des Nachfolge-Einzelunternehmers eintreten. Fraglich erscheint, dabei ob die pauschale Besteuerungsmöglichkeit iSv § 30 Abs 4 EStG für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart (insbesondere zur Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG) verloren geht. Erfolgt die Übertragung eines Betriebes durch eine übertragende Personengesellschaft mit Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG auf Nachfolgeunternehmer, die den Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG ermitteln, so hat die Realteilung einen zweimaligen Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Folge. Bei der übertragenden Personengesellschaft erfolgt ein Wechsel von der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG zur Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG. Bei dem/den Nachfolgeunternehmer/n erfolgt sodann ein Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG. Erfolgt die Übertragung eines (Teil-)Betriebes durch eine übertragende Personengesellschaft mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG auf Nachfolgeunternehmer mit Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG, so ergibt sich bei dem/den Nachfolgeunternehmer/n ein Wechsel zu dieser Gewinnermittlung. Kommt es erst nach dem zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG auf § 5 Abs 1 EStG ergeben sich keine steuerlichen Konsequenzen (die Gewinnermittlung ist nach dem unbeachtlich), weil Grund und Boden bei allen Gewinnermittlungsarten gleich behandelt wird. Liegt Grund und Boden des Altvermögens vor, kann § 30 Abs 4 EStG bei einer späteren Veräußerung auf den ganzen Veräußerungserlös angewandt werden. Selbiges gilt für nach dem im Zuge der Realteilung steuerneutrales – mangels Zurechnungsänderung – übertragenes Sonderbetriebsvermögen.

Beispiel:

An der ABC GesbR (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG) sind die Gesellschafter A, B und C mit einer Vermögens- und Erfolgsbeteiligung von je 1/3 beteiligt. Ein im Eigentum von C stehendes Grundstück (Anschaffung vor dem ) wird von der ABC GesbR betrieblich genutzt. Mit Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag der ABC GesbR vom wird zum Teilungsstichtag eine Abteilung durch Übertragung des Teilbetriebs 2 auf C vorgenommen, der diesen als Einzelunternehmer weiterführt und als Gesellschafter der ABC GesbR ausscheidet. A und B sind nunmehr am Vermögen und Erfolg der ABC GesbR mit je 50% beteiligt. Das Grundstück wird weiter von der ABC GesbR genutzt. Die Gewinnermittlung von C erfolgt nach der Realteilung gem § 5 Abs 1 EStG. C entschließt sich das Grundstück des Sonderbetriebsvermögens nach S. 516der Realteilung seinem Einzelunternehmen als gewillkürtes Betriebsvermögen zuzuordnen. Diesfalls kann die Gewinnrealisierung für das Gebäude – mangels Entnahmebesteuerung gem § 6 Z 4 EStG – durch Widmung des Grundstückes zum gewillkürten Betriebsvermögen des Einzelunternehmers (und weiterer Vermietung an die ABC GesbR) vermieden werden. Da die Gewinnermittlungsart der GesbR ebenso für das Sonderbetriebsvermögen gilt, stellt der Grund und Boden Altvermögen dar. Die Altvermögenseigenschaft für den Grund und Boden bleibt für das gewillkürte Betriebsvermögen bei einer späteren Veräußerung (unabhängig von der Gewinnermittlungsart des Nachfolgeunternehmers) weiterhin bestehen.

Nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob für das Sonderbetriebsvermögen das Aufwertungswahlrecht gem § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG anwendbar ist. Anders als die sinngemäßen Bestimmungen zu Art III und Art IV UmgrStG (§§ 16 Abs 6 und 24 Abs 3 UmgrStG) ist bei der Realteilung für Wirtschaftsgüter, die einem besonderen Steuersatz unterliegen ein gesonderter Ausgleichsposten zu bilden. §§ 16 Abs 6 und 24 Abs 3 UmgrStG enthalten keine vergleichbare Voraussetzung, sondern stellen generell auf mitübertragenen Grund und Boden ab. Bei der Realteilung gem Art V UmgrStG kann der Grund und Boden auf den gemeinen Wert lediglich abweichend von der Bildung des Ausgleichspostens aufgewertet werden. Da für mitübertragenes Sonderbetriebsvermögen aber im Regelfall gerade kein gesonderter Ausgleichsposten – mangels Zurechnungsänderung – zu bilden ist, kann auch davon keine abweichende Aufwertung erfolgen. ME ist die Aufwertungsoption daher bei der Realteilung für Grund und Boden des Sonderbetriebsvermögens nicht anwendbar.

Kommt es zu einer Änderung in der persönlichen Zurechnung oder scheidet das Sonderbetriebsvermögen aus dem betrieblichen Bereich aus, kommt es grundsätzlich zu einer Gewinnrealisierung. Das Sonderbetriebsvermögen gilt diesfalls teilungsbedingt als in das Privatvermögen entnommen. Für Grund und Boden der nach dem entnommen wird, erfolgt die Entnahme gem § 24 Abs 3 iVm § 6 Z 4 EStG zum Buchwert (eine Gewinnrealisierung unterbleibt), sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 3 EStG besteht. Ein Gebäude ist zum gemeinen Wert zu entnehmen (§ 24 Abs 3 EStG) und die dabei aufgedeckten stillen Reserven sind zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG zu versteuern.

Beispiel:

An der ABC GesbR sind die Gesellschafter A, B und C mit einer Vermögens- und Erfolgsbeteiligung von je 1/3 beteiligt. Ein im Eigentum von C stehendes Grundstück wird von der ABC GesbR betrieblich genutzt. Mit Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag der ABC GesbR vom wird zum Teilungsstichtag eine Abteilung durch Übertragung des Teilbetriebs 2 auf C vorgenommen, der diesen als EinzelunterS. 517nehmer weiterführt und als Gesellschafter der ABC GesbR ausscheidet. A und B sind nunmehr am Vermögen und Erfolg der ABC GesbR mit je 50% beteiligt. Das Grundstück wird weiter von der ABC GesbR genutzt. Da mangels Gesellschaftereigenschaft von C das Grundstück den Sonderbetriebsvermögenscharakter verliert, erfolgt hinsichtlich des Gebäudes eine gewinnrealisierende Entnahme; Grund und Boden ist zum Buchwert zu entnehmen.

In Abwandlung des Beispiels wird angenommen, dass die Gewinnermittlung des (Nachfolge-)Einzelunternehmens C gem § 5 EStG erfolgt. Diesfalls kann die Gewinnrealisierung für das Gebäude durch Widmung des Grundstückes zum gewillkürten Betriebsvermögen des Einzelunternehmers (und weiterer Vermietung an die ABC GesbR) vermieden werden.

Sollte C nach der Abteilung noch an der ABC GesbR (wenngleich in geringerem Ausmaß) beteiligt sein, ändert sich an der Sonderbetriebsvermögenseigenschaft des Grundstückes nichts, sodass keine Gewinnrealisierung eintritt.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Sonderbetriebsvermögen nicht bei der Ermittlung des positiven Verkehrswertes und bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Drittelgrenze von Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen ist. Das Sonderbetriebsvermögen ist kein Bestandteil der Teilungsmasse, weil es nicht sämtlichen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligungen zuzurechnen ist. Allerdings ist die Mitübertragung von Sonderbetriebsvermögen in der Teilungsbilanz ersichtlich zu machen oder alternativ in einer Ergänzungsteilungsbilanz.

5.5.4.4. Gewillkürtes Betriebsvermögen

Nach § 28 UmgrStG iVm § 14 UmgrStG ist zum Teilungsstichtag ein Jahres- oder Zwischenabschluss der Mitunternehmerschaft zu erstellen, wobei das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen ist, der sich nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. Der Jahres- oder Zwischenabschluss ist nach den Grundsätzen der Gewinnermittlungsart des § 4 Abs 1 EStG und bei rechnungslegungspflichtigen Personengesellschaften kraft entsprechenden Umsatzes oder kraft Rechtsform nach den Regeln gem § 5 Abs 1 EStG aufzustellen. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gem § 5 Abs 1 EStG ermitteln, können gewillkürtes Betriebsvermögen in der Bilanz aufnehmen.

Im Fall einer Realteilung (gleichgültig ob Ab- oder Aufteilung) einer unter § 5 Abs 1 EStG fallenden Mitunternehmerschaft kann es bei dem/den Nachfolgeunternehmer/n zum sofortigen Wegfall der Rechnungslegungspflicht mit Beginn S. 518des dem Teilungsstichtag folgenden Tages kommen, wenn für das übernommene Vermögen schon vor der Realteilung isoliert betrachtet die Umsatzgrenzen nach § 189 Abs 1 Z 3 UGB idF RÄG 2014 nicht überschritten wurden. Diesfalls liegt ein Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG vor.

Hat die auf- oder abteilende Mitunternehmerschaft gewillkürtes Betriebsvermögen, scheidet dieses bei der teilenden Personengesellschaft/beim Nachfolgeunternehmer mit Beginn des dem Teilungsstichtag folgenden Tages aus dem Betriebsvermögen aus (vgl auch die Ausführungen unter 5.5.4.5., wonach bei gewillkürten Betriebsvermögen von einer rückwirkenden Maßnahme iSd § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG auszugehen sei), wenn diese(r) von der Fortführungsoption nach § 5 Abs 2 EStG keinen Gebrauch macht. Für Teilungsstichtage ab dem ist Grund und Boden bei der teilenden Mitunternehmerschaft/beim Nachfolgeunternehmer zum Buchwert und Gebäude zum Teilwert zu entnehmen (§ 6 Z 4 EStG).

5.5.4.5. Rückbezogene Vermögensänderungen

Gem § 29 Abs 1 Z 1 UmgrStG können rückbezogene Vermögensänderungen iSv § 16 Abs 5 UmgrStG (zur Einbringung), die nach dem Teilungsstichtag, jedoch vor Abschluss des Teilungsvertrages in Bezug auf das übertragene Vermögen erfolgen, ebenso bei Realteilungen auf den Teilungsstichtag rückbezogen werden. Rückwirkende Vermögensänderungen gelten mit Ablauf des Teilungsstichtages als getätigt. Nach den UmgrStR 2002, Rz 1505 kann das Vermögen laut Jahres- oder Zwischenabschluss durch folgende Maßnahmen rückwirkend buch- und wertmäßig verändert werden:

  • Tatsächliche Geld- und/oder Sacheinlagen/-entnahmen der/des Mitunternehmer(s) (§ 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG),

  • Zurückbehalten von Anlagegütern und/oder Verbindlichkeiten der Personengesellschaft als Sonderfall von Entnahmen oder Einlagen der/des Mitunternehmer(s) (§ 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG),

  • Verschieben von Wirtschaftsgütern (Aktiva bzw Passiva) aus dem oder in den zu übertragenden (Teil)Betrieb (§ 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG),

  • Aufdecken interner Verrechnungsposten aus innerbetrieblichen Leistungsbeziehungen zwischen den Teilungsmassen.

Maßnahmen gem § 16 Abs 5 Z 2 und Z 5 UmgrStG (vorbehaltene Entnahmen und Gewinnausschüttungen, Einlagenrückzahlungen sowie Einlagen iSd § 8 Abs 1 KStG) haben im Rahmen der Realteilung nach Art V UmgrStG keine steuerliche Wirkung. Unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften können von § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG sinngemäß Gebrauch machen.

S. 519Rückbezogene Vermögensänderungen sind durch entsprechende Bilanzierung in der Teilungsbilanz ersichtlich zu machen. Durch rückwirkende Vermögensänderungen darf die verbleibende Vermögenseinheit nicht die Eigenschaft von begünstigtem Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) verlieren. Zudem muss für das übertragene Vermögen weiterhin ein positiver Verkehrswert gegeben sein. Bei einer übertragenden Personengesellschaft im Falle der Abteilung muss das verbleibende Vermögen keinen positiven Verkehrswert aufweisen.

Rückbeziehungsfähige Einlagen iSv § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG können Bar- oder Sacheinlagen sein. Die Einlagefähigkeit von Wirtschaftsgütern besteht unabhängig davon, ob sie zum Teilungsstichtag existiert und zum Vermögen des die Einlage leistenden Mitunternehmers gehört haben. Für Sacheinlagen ist die Bewertungsregelung gem § 6 Z 5 EStG maßgebend; folglich ist bezogen auf Grundstücke die Einlage von Grund und Boden mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Dies gilt sinngemäß für am steuerverfangene Gebäude, wobei die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten gegebenenfalls zu adaptieren sind (§ 6 Z 5 lit b EStG). Ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger, ist dieser anzusetzen. Gebäude und grundstücksgleiche Rechte, die zum nicht steuerverfangen waren, sind stets mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten. Als Sachentnahme gem § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG ist auch das Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG zu werten. Rückwirkende Sachentnahmen sind auf den Teilungsstichtag zu beziehen und gem § 6 Z 4 EStG zu bewerten. Es erscheint aber fraglich, ob § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG für Sachentnahmen zur Anwendung kommen kann (zur Begründung siehe gleich unten).

Die UmgrStR 2002, Rz 1505 erwähnen als Sonderfall das Zurückbehalten von Anlagegütern gem § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG. § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG setzt voraus, dass nach dem Zurückbehalten das zurückbehaltene Wirtschaftsgut keinem Betriebsvermögen mehr zuzurechnen ist (somit Entnahme ins Privatvermögen). Daher kann es grundsätzlich – aufgrund dieses Erfordernisses – zu keiner Zurückbehaltungsmöglichkeit iSv § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG bei Realteilungen kommen. Nach den UmgrStR 2002, Rz 1616 kann § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG offenbar nur im Falle von gewillkürtem Betriebsvermögen eintreten:

S. 520„Werden Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens im Rahmen einer Realteilung in das Privatvermögen der Nachfolgeunternehmer entnommen, liegt eine auf den Teilungsstichtag rückzubeziehende Entnahme iSd § 6 Z 4 EStG vor, die im Rahmen der zum Teilungsstichtag durchzuführenden Gewinnfeststellung nach § 188 BAO zu berücksichtigen ist. Unmittelbar zusammenhängende Verbindlichkeiten teilen innerhalb der Siebenjahresfrist das Schicksal des entnommenen Wirtschaftsgutes.“

Für die Zurückbehaltung von gewillkürtem Grundstücksvermögen ist die Bestimmung gem § 6 Z 4 zweiter Satz EStG zu beachten, wonach Grund und Boden mit dem Buchwert zu entnehmen ist; ein Gebäude ist stets mit dem Teilwert zu entnehmen und daher bei Entnahme zum besonderen Steuersatz zu versteuern. Sollte zB im Rahmen einer Abteilung ein Mitunternehmer ausscheiden, welcher der Mitunternehmerschaft vor der Realteilung ein Grundstück überlassen hat (Sonderbetriebsvermögen), kommt es mangels Gesellschaftereigenschaft des ausscheidenden Mitunternehmers zur Entnahme des Grundstückes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen. Die steuerlichen Konsequenzen richten sich wieder nach § 6 Z 4 EStG (vgl auch die Ausführungen unter 5.5.4.3.).

Gem § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG besteht die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter anlässlich einer Realteilung zwischen den Betrieben oder Teilbetrieben zu verschieben. Diese Vorgänge erfolgen durch die Nichtaufnahme bzw Einbeziehung in die Teilungsbilanz. Das Verschieben von Wirtschaftsgütern kann sich nur auf objektiv dem einen oder anderen (Teil-)Betrieb zurechenbare Aktiva bzw Passiva beziehen. Behält eine abteilende Mitunternehmerschaft ein dem abzuteilenden Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG zuzuordnendes Wirtschaftsgut (zB Grundstück) zurück, liegt technisch ein Verschieben iSd § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG vor und keine rückwirkende Entnahme iSv § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG. Dies gilt spiegelbildlich bei einer aufteilenden Mitunternehmerschaft, wenn die dem übertragenen Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG zuzuordnenden Wirtschaftsgüter in das dem anderen an der Aufteilung Beteiligten übernommenen Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe) verschoben werden. Das Verschieben von Wirtschaftsgütern ändert nichts daran, dass eine Vorsorge gegen die Verschiebung von Steuerlasten getroffen wird. Das Verschieben bewirkt eine Umkehrung der Steuerlastverschiebung. Wird zB bei einer Abteilung ein dem abzuteilenden Vermögen zugehöriges Grundstück in den Restbetrieb der abteilenden Mitunternehmerschaft verschoben, verschieben sich die dem ausscheidenden Nachfolgeunternehmer zuzurechnenden stillen Reserven des Grundstückes auf die abteilende Mitunternehmerschaft. Für diese Verschiebung ist mittels gesonderter Ausgleichsposten iSv § 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG Vorsorge zu treffen.

S. 5215.6. Spaltung (Art VI UmgrStG)

Grundsätzlich ist zwischen Handelsspaltung und Steuerspaltung zu differenzieren. Unter dem Begriff der „Handelsspaltung“ fällt die Übertragung von Vermögen einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) auf eine andere Kapitalgesellschaft im Wege der (partiellen) Gesamrechtsnachfolge (= beschränkt auf die übertragenen Vermögensteile) nach Maßgabe des SpaltG oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen der neuen bzw übernehmenden Körperschaft an die Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft. Da sich das SpaltG nur auf die Spaltung von (inländischen) Kapitalgesellschaften bezieht, wären andere Körperschaften (zB Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) vom Anwendungsbereich einer steuerneutralen Spaltung ausgeschlossen. Infolgedessen wurde die „Steuerspaltung“ in das UmgrStG (§§ 38a bis 38f UmgrStG) aufgenommen. Diese ist nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.

Die (Handels-)Spaltung ist das Gegenstück zur Verschmelzung („Zusammengehen“ zweier Kapitalgesellschaften) und kann als Realteilung von Körperschaften (AG, GmbH) angesehen werden.

Nach allgemeinem Steuerrecht (dh ohne Anwendbarkeit von Art VI UmgrStG) ist die spaltende Körperschaft aufgrund einer Spaltung der Besteuerung gem § 20 KStG (Liquidationsbesteuerung) zu unterwerfen, wobei hinsichtlich der genauen Rechtsfolgen zwischen Auf- und Abspaltung zu unterscheiden ist.

5.6.1. Allgemeines

Eine Spaltung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Das UmgrStG ist auf eine Spaltung anwendbar, wenn diese aufgrund des SpaltG oder aufgrund ausländischer vergleichbarer Rechtsvorschriften für Spaltungen von Körperschaften im Ausland zulässig ist. Das SpaltG ist nur für inländische Kapitalgesellschaften anwendbar. Das UmgrStG knüpft für inländische Spaltungen somit an das SpaltG an; daher ist die Frage, ob eine Spaltung nach dem SpaltG vorliegt eine gesellschaftsrechtliche Vorfrage für die Anwendbarkeit des UmgrStG. Dies wird – analog zur Verschmelzung gem Art I UmgrStG – als Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts bezeichnet. Über die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit einer Spaltung und damit einhergehend über die Eintragung in das Firmenbuch entscheidet ausschließlich das Firmenbuchgericht. Anders als in Art III und Art IV UmgrStG ist zB ein positiver Verkehrswert des übertragenen Vermögens keine steuerliche, aber eine spaltungsrechtliche Anwendungsvoraussetzung.

S. 522Aufgrund des SpaltG ist hinsichtlich der spaltenden Gesellschaft zwischen Auf- und Abspaltung zu unterscheiden:

  • Aufspaltung (§ 1 Abs 2 Z 1 SpaltG): Bei der Aufspaltung übertragt die spaltende Gesellschaft ihr ganzes Betriebsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf zwei oder mehrere Nachfolge-Kapitalgesellschaften und wird anschließend ohne Abwicklung beendet (= die aufspaltende Gesellschaft hört rechtlich zu existieren auf).

  • Abspaltung (§ 1 Abs 2 Z 2 SpaltG): Bei der Abspaltung übertragt die spaltende Gesellschaft nicht ihr ganzes Betriebsvermögen, sondern zB nur einen Teilbetrieb auf die Nachfolgekapitalgesellschaft und besteht mit dem Restbetrieb nach Abspaltung fort.

Weiters differenziert das SpaltG hinsichtlich der Nachfolgegesellschaft:

  • Spaltung zur Aufnahme: Bei der Spaltung zur Aufnahme wird das Vermögen der spaltenden Kapitalgesellschaft auf eine (mehrere) bereits bestehende Kapitalgesellschaft(en) übertragen.

  • Spaltung zur Neugründung: Bei der Spaltung zur Neugründung wird das Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft auf eine (mehrere) im Zuge der Spaltung neu gegründete Kapitalgesellschaft(en) übertragen.

Zusammenfassend lassen sich die Spaltungsvarianten nach dem SpaltG wie folgt darstellen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Übertragung des gesamten Vermögens und Beendigung der spaltenden Kapitalgesellschaft
Übertragung eines Teiles des Vermögens und Fortbestand der übertragenden Kapitalgesellschaft
Übertragung auf eine bestehende Kapitalgesellschaft
Aufspaltung zur Aufnahme
Abspaltung zur Aufnahme
Übertragung auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft
Aufspaltung zur Neugründung
Abspaltung zur Neugründung

Es sind auch Kombinationen zwischen Spaltung zur Neugründung und zur Aufnahme möglich.

S. 523Beispiel:

Die abspaltende Gesellschaft überträgt einen Betrieb auf eine neu gegründete und einen Kapitalanteil auf eine bestehende Gesellschaft und behält sich ein Grundstück zurück.

Zudem wird für wirtschaftliche Gesichtspunkte in der Praxis zwischen Konzentrations- und Konzernspaltungen unterschieden. Die Differenzierung liegt darin, dass bei der Konzernspaltung bereits eine Verflechtung zwischen den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften vorliegt, während bei der Konzentrationsspaltung die Übertragung des Vermögens in eine fremde (gesellschaftsrechtlich nicht verbundene) Gesellschaft erfolgt.

Außerdem wird für steuerliche Zwecke von verhältniswahrender und nicht verhältniswahrender Spaltung gesprochen in Abhängigkeit davon, ob die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft in jenem Verhältnis an den Nachfolgesellschaften beteiligt werden, welches ihrer Beteiligung an der spaltenden Kapitalgesellschaft entspricht bzw entsprochen hat oder nicht. Sind die Gesellschafter der spaltenden Körperschaft an der/den übernehmenden Körperschaft/en im selben Verhältnis zueinander beteiligt, wie sie es an der spaltenden Körperschaft waren, liegt eine verhältniswahrende Spaltung vor. Weicht das Beteiligungsverhältnis an den Nachfolgegesellschaften vom Beteiligungsverhältnis an der spaltenden Kapitalgesellschaft ab, liegt eine nicht verhältniswahrende Spaltung vor. Ein „Sonderfall“ der nicht verhältniswahrenden Spaltung liegt dann vor, wenn ein oder mehrere Gesellschafter an einer der bei der Spaltung beteiligten Gesellschaften überhaupt nicht mehr beteiligt ist bzw sind (= entflechtende Spaltung).

Neben der Anwendbarkeit des SpaltG als Grundvoraussetzung existieren eine Reihe steuerlicher Voraussetzungen, um unter Art VI UmgrStG zu fallen. Eine davon ist die Übertragung von ausschließlich begünstigtem Vermögen. Begünstigt übertragen („gespalten“) können Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und wesentliche Kapitalanteile werden (§ 32 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 UmgrStG), unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt. Neben diesen der Einbringung gem Art III UmgrStG bekannten begünstigten Vermögensteilen kennt Art VI UmgrStG – analog zur Realteilung gem Art V UmgrStG – bestimmte Teilbetriebsfiktionen. Als fiktiver Teilbetrieb iSd § 32 Abs 3 UmgrStG gilt:

  • S. 524die Übertragung bestimmter Flächen, für die ein gesetzlicher Realteilungsanspruch besteht und die von der neuen oder übernehmenden Körperschaft für sich als Forstbetrieb geführt werden können und

  • die Übertragung jenes Teiles des Klienten- und Kundenstocks im Wege einer nicht verhältniswahrenden Auf- oder Abspaltung, der in der spaltenden Körperschaft bereits vor der Spaltung von einem Anteilsinhaber dauerhaft betreut worden ist und in der neuen oder übernehmenden Körperschaft für sich als Betrieb geführt werden kann.

Daneben kennt Art VI UmgrStG eine weitere Fiktion, wonach die Bestimmungen zur Spaltung anzuwenden sind, wenn die Übertragung im Zusammenhang mit gesetzlichen Unvereinbarkeitsvorschriften erfolgt.

Neben dem ausschließlichen Erfordernis begünstigtes Vermögen zu übertragen (vgl dazu auch 5.6.2.), fordert das UmgrStG die weitere Steuerhängigkeit der stillen Reserven und eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger. Mit anderen Worten darf das Besteuerungsrecht der Republik Österreich durch den Spaltungsvorgang nicht eingeschränkt werden. Eine Steuerhängigkeit auf Ebene der Anteilsinhaber ist nicht gefordert.

Das BMF verlangt für Art VI UmgrStG, dass die spaltende Körperschaft über das nach § 32 Abs 1 UmgrStG begünstigt zu spaltende Vermögen nicht nur am Tag der Fassung des Spaltungsbeschlusses, sondern bereits zum Spaltungsstichtag darüber verfügt haben muss. Dies kommt durch den Wortlaut gem § 32 Abs 1 Z 1 UmgrStG zum Ausdruck, wonach das begünstigte Vermögen „tatsächlich“ übertragen werden muss und nach § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG die tatsächliche Übertragung mit Eintragung in das Firmenbuch verwirklicht ist. Entscheidend dafür ist die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums.

Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, so ist das UmgrStG zwingend anzuwenden mit allen steuerlichen Konsequenzen (Stichwort: Rückwirkungsfiktion). Die spaltende Körperschaft hat für Zwecke der Gewinnermittlung zum Spaltungsstichtag eine (unternehmensrechtliche und steuerliche) Schlussbilanz zu erstellen. Im Fall der Abspaltung muss zusätzlich zur Schlussbilanz für die abspaltende Kapitalgesellschaft eine Spaltungsbilanz erstellt werden, in der das nach der Spaltung verbleibende Vermögen darzustellen ist (§ 2 Abs 1 Z 12 SpaltG). Selbiges gilt für Zwecke des Steuerrechts, wonach die abspaltende Körperschaft eine Restbilanz mit den steuerlich maßgebenden Werten zu erstellen hat (§ 33 Abs 6 UmgrStG).

S. 525Als Spaltungsstichtag kann jeder Tag gewählt werden, mit der Einschränkung der neunmonatigen Rückwirkungsfrist. Die (unternehmensrechtliche) Schlussbilanz darf nämlich im Zeitpunkt der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch nicht älter als neun Monate sein. Für das Steuerrecht gilt die Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechtes. Für steuerliche Zwecke „muss“ zusätzlich zu den Schlussbilanzen eine Übertragungsbilanz erstellt werden (§ 33 Abs 6 UmgrStG), in der das von der spaltenden Körperschaft übertragene Vermögen mit den maßgebenden Buchwerten anzusetzen ist. In der Übertragungsbilanz werden ebenso die rückwirkenden Vermögensänderungen dargestellt. Der Saldo in der Übertragungsbilanz (unter Berücksichtigung der rückwirkenden Vermögensänderungen) ergibt das Übertragungskapital.

Auf Gesellschafterebene gilt, dass die für die Vermögensübertragung gewährten Anteile nicht der spaltenden Gesellschaft, sondern deren Gesellschaftern zukommen. Allerdings gibt es – analog zur Verschmelzung – bei der Spaltung zur Aufnahme eine Ausnahme, wonach die Anteilsgewährung unterlassen werden kann (§ 17 Z 5 SpaltG iVm § 224 AktG). Zur Differenzierung zwischen verhältniswahrender und nicht verhältniswahrender Spaltung darf auf die Ausführungen am Anfang dieses Kapitels verwiesen werden.

5.6.2. Ausschließlichkeitserfordernis der Übertragung von Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG

Nach § 32 Abs 1 UmgrStG kann nur (!) Vermögen iSd Abs 2 (Betriebe, Teilbetriebe Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile) und/oder iSd Abs 3 (Teilbetriebsfiktionen) tatsächlich übertragen werden (sogenanntes „qualifiziertes Vermögen“). Ein Grundstück ist per se nicht spaltungsfähiges Vermögen iSd § 32 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 UmgrStG. Spaltungsfähiges Vermögen ist aber zB ein Teilbetrieb. Ein Grundstück stellt daher nur dann spaltungsfähiges Vermögen dar, wenn es die Eigenschaft eines Teilbetriebes erfüllt. Der Begriff des Teilbetriebes ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen auszulegen. Für ein Grundstück wäre es erforderlich, dass dieses in teilbetriebsartiger Weise zur Erzielung von betrieblichen Einkünften verwendet wird. Die Immobilie muss selbst eine betriebliche Einkunftsquelle darstellen. Denkbar wäre dies zB dann, wenn ein Immobilienportfolio gewerblich vermietet wird und dadurch betriebliche Einkünfte erzielt werden. Die Vermietung der Immobilien darf dabei nicht nur eine bloße Vermögensverwaltung darstellen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem § 28 EStG). Hinzuweisen ist S. 526aber darauf, dass das SpaltG die (Ab-)Spaltung von einzelnen Vermögensgegenständen (zB Grundstücken) im Wege der Gesamtrechstnachfolge ermöglicht (§ 1 Abs 2 Z 2 SpaltG). Dieser Vorgang ist ertragsteuerlich als Einlage und damit als Tausch iSd § 6 Z 14 lit b EStG zu werten.

Eine gemeinsame Übertragung von qualifiziertem und nicht qualifiziertem Vermögen auf eine übernehmende oder neue Körperschaft ist nach Meinung des BMF grundsätzlich nicht möglich. Wird daher zB ein Grundstück bei Abspaltung eines Kapitalanteiles mitübertragen „misslingt“ die ganze Umgründung und fällt somit nicht unter die Steuerneutralität gem Art VI UmgrStG. Allerdings hat das BMF in einer „älteren“ Erledigung vertreten, dass das begünstigte Vermögen als Steuerspaltung zumindest auf Körperschaftsebene unter den Einbringungstatbestand subsumiert werden kann, weil dieser eine Trennung zwischen unter Art III und unter § 6 Z 14 EStG fallendes Einlagevermögen zulässt. Huber steht der Verneinung einer Teilanwendung des UmgrStG auf das begünstigte Vermögen kritisch gegenüber, weil die Körperschaft dadurch zu einer „Parallelspaltung“ (einmal hinsichtlich des nicht begünstigten und einmal hinsichtlich des begünstigten Vermögens) gezwungen wird, um die Begünstigung von Art VI UmgrStG nicht zu verlieren. Weiters verweist Huber auf die ErläutRV zum StRefG 1993, BGBl 1993/818, wonach der Ausschluss einer Teilanwendung vom Gesetzgeber nicht gewollt war. In den ErläutRV heißt es nämlich:

„Die in Abs. 1 Z 1 angesprochenen Handels-Spaltungen fallen nur dann unter Art. VI, wenn die Teilungsmasse ausschließlich begünstigtes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 umfaßt.“

Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu folgendes Beispiel an:

Beispiel:

Eine nach SpaltG zulässige Aufspaltung einer GmbH in eine neue Betriebs-GmbH und eine (für die Betriebsliegenschaften zuständige) Besitz-GmbH kann nicht unter Art. VI fallen. In diesem Fall wäre eine unter Art. VI fallende Abspaltung nach dem SpaltG dahingehend möglich, dass die spaltende GmbH den Realbesitz behält und den Betrieb in die neue GesmbH überträgt.

S. 527Nach Huber wollte der Gesetzgeber mit der Einschränkung daher nur sicherstellen, dass auf jede übernehmende Körperschaft Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG übergeht. Sofern dies gewährleistet ist, wird auch der Spaltungszweck nicht tangiert. Wird folglich nicht begünstigtes Vermögen in einem Vorgang mitgespalten, so wird dadurch der Spaltungszweck für das begünstigte Vermögen nicht verwirkt. Im Ergebnis ist somit eine Teilanwendung von Art VI UmgrStG auf das begünstigte Vermögen dem vollständigen Ausschluss des UmgrStG vorzuziehen.

Die Kritik von Huber kann aber dahingehend relativiert werden, dass die Finanzverwaltung die gleichzeitige Mitübertragung nicht begünstigten Vermögens mit begünstigten Vermögen auf eine neue oder übernehmende Körperschaft zulässt, wenn das nicht begünstigte Vermögen zumindest als gewillkürtes Betriebsvermögen dem qualifizierten Vermögen zugeordnet werden kann. Da Kapitalgesellschaften ihren Gewinn gem § 5 Abs 1 EStG ermitteln, können diese gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Daher können zB Grundstücke als nicht begünstigtes Vermögen idR bei Widmung zum Betriebsvermögen mit dem begünstigten Vermögen mitübertragen werden. Das von Huber angesprochene Problem bleibt daher faktisch nur bei der Abspaltung von Kapitalanteilen bestehen, weil bei Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen (nach hM ist die Bildung von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen möglich) das sonstige Vermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen qualifiziert werden kann.

Soll gleichzeitig mit der Abspaltung von begünstigtem Vermögen iSd § 32 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 bzw § 32 Abs 3 UmgrStG nicht begünstigtes Vermögen auf eine andere neue oder übernehmende Körperschaft abgespalten werden, führt die Abspaltung des nicht begünstigten Vermögens zur Gewinnrealisierung nach allgemeinem Steuerrecht. Die Anwendbarkeit des UmgrStG auf die Abspaltung des begünstigten Vermögens wird dabei nicht tangiert.

Beispiel:

Die A-GmbH spaltet zum einerseits einen Teilbetrieb zur Neugründung in die B-GmbH ab und andererseits ein Grundstück zur Aufnahme in die C-GmbH ab. An der A-GmbH ist die natürliche Person A außerbetrieblich zu 100% beteiligt. Die Teilbetriebsabspaltung fällt bei Wahrung der Anwendungsvoraussetzungen des § 32 UmgrStG unter Art VI UmgrStG, die Grundstücksabspaltung unter § 20 KStG. Die Grundstücksabspaltung führt:

  • S. 528Auf Ebene der abspaltenden A-GmbH zur Realisierung der stillen Reserven des Grundstückes gem § 20 Abs 1 Z 2 KStG iVm § 6 Z 14 EStG

  • Bei A gem § 27 EStG zur Gewinnrealisierung (Tauschgrundsatz), die Anteile an der neuen C-GmbH sind mit dem gemeinen Wert der „Wertminderung“ seiner Beteiligung, die dem gemeinen Wert des Grundstückes entspricht, anzusetzen.

Hinsichtlich des abgespaltenen Teilbetriebes kommt es hinsichtlich der Anteile hingegen zu einer bloßen Ab- und Aufstockung.

Falls bei der Abspaltung nicht qualifiziertes Vermögen bei der spaltenden Körperschaft zurückbleibt, ist dies für Art VI UmgrStG unschädlich (zB Übertragung des Betriebes und Zurückbehaltung eines Grundstückes).

Im Gegensatz zur Abspaltung ist die Aufspaltung nach den UmgrStR 2002, Rz 1656 immer als ein einheitlicher Vorgang anzusehen. Die Übertragung von qualifiziertem Vermögen in eine neue oder übernehmende Körperschaft und nicht qualifiziertem Vermögen in eine andere neue oder übernehmende Körperschaft führt zum vollen Ausschluss des Art VI UmgrStG. Dh für die Anwendung von Art VI UmgrStG müssen bei der Aufspaltung alle nach der Spaltung entstehenden oder bestehenden spaltungsbeteiligten Körperschaften qualifiziertes Vermögen erhalten. Die Übertragung des Betriebes in die eine und die Übertragung eines Grundstückes in die andere Körperschaft im Rahmen einer Aufspaltung ist zur Gänze schädlich und vereitelt die Wirkungen des UmgrStG.

5.6.3. Gesamtrechtsnachfolge und Vorumgründungen

Die neue oder übernehmende Körperschaft hat grundsätzlich die Buchwerte fortzuführen. Mit der Buchwertübernahme ist die Steuerhängigkeit der stillen Reserven im übertragenen Vermögen gesichert. Nicht nur die Buchwerte sind von der übertragenden Körperschaft zu übernehmen, sondern aufgrund der steuerlichen Gesamtrechtsnachfolge auch die Bewertungsregeln und Fristenläufe (zB Beibehaltung der AfA-Methoden, Abschreibungsgrundsätze und Gesamtnutzungsdauern für Gebäude). In diesem Zusammenhang ist auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2014/13/0025 hinzuweisen, wonach bei der AfA in Summe bei übertragender und übernehmender Körperschaft innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nur eine Ganzjahres-AfA zusteht. Zum Sonderfall der VereiniS. 529gung eines Superädifikates mit dem dazugehörigen Grund und Boden bei einer Spaltung zur Aufnahme (zB wird bei einer Abspaltung das Superädifikat mit dem Grund und Boden, welcher im Eigentum der aufnehmenden Gesellschaft steht, zusammengeführt) darf auf die Ausführungen unter 5.1.3. zur Verschmelzung verwiesen werden, weil eine Spaltung zur Aufnahme wirtschaftlich betrachtet mit einer Verschmelzung Parallelitäten aufweist.

Sollte es vor der Spaltung bei der spaltenden Gesellschaft im Zuge einer Einbringung gem Art III UmgrStG (Vorumgründung) schon zu einer Übertragung von „Alt-“Liegenschaften gekommen sein, so ergeben sich im Zuge der Spaltung grundsätzlich keine ertragsteuerlichen Besonderheiten. Die neue oder übernehmende Gesellschaft setzt die „ertragsteuerliche Vorgeschichte“ (durch die ertragsteuerliche Gesamtrechtsnachfolgefiktion iSd § 19 Abs 1 BAO) des Grundstückes fort. Dies gilt insbesondere für Grund und Boden des Altvermögens, der im Rahmen der Voreinbringung entweder auf den gemeinen Wert gem § 16 Abs 6 aufgewertet oder gem § 18 Abs 5 UmgrStG unter Buchwertfortführung übernommen wurde. Sollte bei der Voreinbringung die Buchwertfortführung gem § 18 Abs 5 UmgrStG für den am gänzlich nicht mehr steuerverfangenen Grund und Boden ausgeübt worden sein, muss die neue oder übernehmende Gesellschaft den in Evidenz genommenen Teilwert, auf den bei späterer Veräußerung die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG angewendet werden kann, weiterhin evident halten.

Beispiel:

Im Jahr 2000 schafft Frau B ein unbebautes Grundstück im Privatvermögen um EUR 100.000 an. Anfang des Jahres 2008 erfolgt die Einlage in ihr Einzelunternehmen (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG). Im Jahr 2017 wird der Betrieb rückwirkend zum Umgründungsstichtag in eine bereits operativ tätige GmbH eingebracht. Da Grund und Boden zum nicht steuerverfangen war, liegt Altvermögen vor. Der Teilwert (= gemeiner Wert) zum Umgründungsstichtag beläuft sich für den Grund und Boden auf EUR 120.000. Frau B verzichtet auf die Aufwertungsoption gem § 16 Abs 6 UmgrStG und möchte das unbebaute Grundstück gemeinsam mit dem Betrieb zum Buchwert einbringen. Nach § 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG ist diesfalls der Teilwert für Grund und Boden in Evidenz zu nehmen (somit EUR 120.000). Der Grund und Boden wird in der Einbringungsbilanz mit dem Buchwert angesetzt (100.000). In der GmbH befinden sich nach der Einbringung zwei Teilbetriebe, wobei das unbebaute Grundstück dem eingebrachten Teilbetrieb 2 zuzurechnen ist.

Ende des Jahres 2022 wird die GmbH auf zwei neue Kapitalgesellschaften (GmbH A und GmbH B) unter Anwendung von Art VI UmgrStG aufgespalten. GmbH A übernimmt den Teilbetrieb 1 und GmbH B übernimmt den Teilbetrieb 2. Durch die Übernahme des Teilbetriebes 2 im Wege der ertragsteuerlichen Gesamtrechtsnachfolge muss die GmbH B auch den in Evidenz genommenen Teilwert übernehmen, um bei einer späteren Veräußerung zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen.

S. 530Im Jahr 2024 wird das unbebaute Grundstück auf Ebene der GmbH B um EUR 150.000 veräußert. Für den in Evidenz genommenen Teilwert kann die pauschale Besteuerung iSd § 30 Abs 4 EStG angewendet werden. Demnach ergibt sich für die Wertsteigerungen bis zum Einbringungsstichtag eine effektive KöSt-Belastung iHv EUR 4.200 {(120.000 – [120.000 × 86%]) × 25%}. Für die Wertsteigerungen nach der Einbringung kommen die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zur Anwendung, wobei der Teilwert als neuer Buchwert fungiert. Folglich ergibt sich eine Bemessungsgrundlage für die KöSt iHv EUR 30.000 (150.000 – 120.000) und eine Steuerlast iHv EUR 7.500 (30.000 × 25%).

Kommt es bei einer Abspaltung von begünstigtem Vermögen iSd § 32 Abs 2 iVm § 12 Abs 2 bzw § 32 Abs 3 UmgrStG auf eine neue oder übernehmende Körperschaft gleichzeitig zur Abspaltung nicht begünstigtem Vermögen iSd Art VI UmgrStG (zB Abspaltung eines Grundstückes mit Altvermögenseigenschaft) auf eine andere neue oder übernehmende Körperschaft, führt die Abspaltung – wie unter 5.6.2. dargestellt – des nicht begünstigten Vermögens zur Gewinnrealisierung nach allgemeinem Steuerrecht. Für das Grundstück kommt es daher schon im Zeitpunkt der Abspaltung zur Gewinnrealisierung, wobei auch diesfalls die pauschale Besteuerung gem § 30 Abs 4 EStG bei Buchwertwortführung (im Rahmen einer Vorumgründung) und Evidenznahme des Teilwertes (im Vorumgründungszeitpunkt) möglich sein sollte.

Fraglich ist, ob bei einer Folgespaltung die Bestimmung des § 16 Abs 6 UmgrStG zusteht, wenn bei der Voreinbringung für ein Grundstück des Altvermögens die Buchwertfortführung unter Anwendung von § 18 Abs 5 UmgrStG gewählt wurde. Nach Hirschler/Reinold könnte die Bestimmung gem § 33 Abs 1 UmgrStG für eine eventuelle Anwendbarkeit sprechen, weil hier ein Wertansatz gefordert wird, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. Es erscheint aber zweifelhaft, ob es sich bei den Bestimmungen gem § 16 UmgrStG um solche der Gewinnermittlung handelt. Im Zweifel wird wohl davon auszugehen sein, dass eine sinngemäße Anwendung von § 16 Abs 6 UmgrStG ausgeschlossen ist, weil auch beim Zusammenschluss iSv Art IV UmgrStG und bei der Realteilung iSv Art V UmgrStG ein Aufwertungswahlrecht erst mit dem 2. AbgÄG 2014 dezidiert in das Gesetz aufgenommen wurde. Die Diskussion über die Anwendbarkeit von § 16 Abs 6 UmgrStG kann aber mE relativiert werden, weil idR von einer freiwilligen steuerwirksamen Aufwertung bei Spaltungsvorgängen in der Praxis eher abgesehen werden wird. Es ist kein hinreichender und überzeugender Grund einer freiwilligen Aufwertung erkennbar (außer es wird vertreten, dass sich die Aufwertung auch auf Anteilsinhaberebene widerspiegelt; mE fehlt es aber diesbezüglich an einer gesetzlichen Grundlage).

S. 5315.6.4. Rückwirkende Korrekturen

Ertragsteuerlich ist das Einkommen der spaltenden Körperschaft so zu ermitteln, wie wenn der Vermögensübergang mit Ablauf des Spaltungsstichtages erfolgt wäre (§ 33 Abs 3 UmgrStG). Parallel dazu bestimmt § 34 Abs 1 UmgrStG für die neue oder übernehmende Körperschaft, dass das Vermögen mit Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages zu übernehmen ist. Daher sind sämtliche Rechtshandlungen in Bezug auf das übertragene Vermögen, die ab dem Spaltungsstichtag erfolgen, bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden bestimmte Maßnahmen, wodurch Korrekturen zwischen Spaltungsstichtag und Abschluss des Spaltungsvertrages (Rückwirkungszeitraum), die sich auf das übertragene Vermögen beziehen, rückwirkend vorgenommen werden können.

Folgende rückwirkende Korrekturen sind nach Art VI UmgrStG prinzipiell möglich:

  • Verschiebung von Wirtschaftsgütern zwischen den übertragenen Betrieb(en), Teilbetrieb(en) und Mitunternehmeranteil(en) oder dem Restvermögen (Verschiebetechnik);

  • Rückbeziehung von Gewinnausschüttungen, Einlagenrückzahlungen und Gesellschaftereinlagen.

Die rückwirkenden Korrekturen sind für Aufspaltungen in § 33 Abs 4 UmgrStG und für Abspaltungen in § 33 Abs 5 UmgrStG genannt. Mit Hilfe der rückwirkenden Korrekturen werden Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen, das übertragene Vermögen – sowohl im Umfang als auch im Wert (Erhöhung/Verminderung des Übertragungskapitals) – noch nach dem Umgründungsstichtag zu ändern (zB Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern oder Verbindlichkeiten, die nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergehen sollen).

In Bezug auf Grundstücke ist die Möglichkeit der Verschiebung von Wirtschaftsgütern gem § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG relevant. Die Maßnahme der Verschiebung von Wirtschaftsgütern kommt sowohl für die Auf- als auch Abspaltung in Betracht. Bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen ist nach Auffassung des BMF nur die Mitübertragung oder Zurückbehaltung von variablen Kapitalkonten und von Sonderbetriebsvermögen (zB Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen) möglich. Durch die Verschiebung von Wirtschaftsgütern können nicht zum S. 532Betriebsvermögen zugehörige Wirtschaftsgüter mit einem (Teil-)Betrieb übertragen werden bzw betriebszugehörige Wirtschaftsgüter einem anderen (Teil-)Betrieb zugeordnet werden. Das Verschieben von Aktiva und Passiva zwischen zwei (Teil-)Betrieben erfolgt durch die Aufnahme bzw Nichtaufnahme der verschobenen Wirtschaftsgüter in die Übertragungsbilanz. Der Verschiebung von Wirtschaftsgütern sind aber Grenzen gesetzt. So darf das Verschieben nicht zum Verlust des übertragenen Vermögens als qualifiziertes Vermögen (zB ohne Betriebsgrundstück ist ein [Teil-]Betrieb nicht selbständig lebensfähig) führen (Stichwort: positiver Verkehrswert). Benötigt eine Kapitalgesellschaft verschobene Wirtschaftsgüter von der anderen Körperschaft, ist eine rückwirkende Entgeltvereinbarung zwischen diesen Körperschaften dann möglich, wenn diese Vereinbarung spätestens am Tag des Abschlusses des Spaltungsplanes bzw des Spaltungs- und Übernahmevertrages abgeschlossen wird. Weiters dürfen Aktiva idR nur mit den unmittelbar verbundenen Passiva verschoben werden. Ziel und Zweck der Bestimmung ist die Verhinderung der Trennung von zugezählten Barmitteln durch Aufnahme eines Kredites/Darlehens mit der entsprechenden Verbindlichkeit oder die Trennung von Grundstücken und dazugehörigen Anschaffungskrediten. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter bereits länger als sieben Jahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren (§ 16 Abs 5 Z 4 letzter Satz UmgrStG).

Da bei der Aufspaltung kein Restvermögen zurückverbleibt, sondern nur übertragenes Vermögen vorliegt, bedeutet die Verschiebung von Wirtschaftsgütern für Zwecke der Aufspaltung eine Verschiebung zwischen den übertragenen Vermögen. Die mitübertragenen Vermögensteile müssen dem gewillkürten BetriebsS. 533vermögen zugeordnet oder als neutrales Betriebsvermögen qualifiziert werden können. In diesem Zusammenhang ist aber auf die Meinung der Finanzverwaltung hinzuweisen, wenn nicht begünstigtes Vermögen iSd Art VI UmgrStG (zB Grundstücke) mit „Kleinstbetrieben“ angereicht wird, um eine steuerneutrale Spaltung zu ermöglichen. Das BMF kann in solchen Fällen eine missbräuchliche Gestaltung iSv § 44 UmgrStG erblicken. Der Missbrauchsverdacht ist umso größer, je höher das Missverhältnis zwischen dem Wert des zu übertragenden „Kleinstbetriebes“ und dem darüberhinausgehenden Wert des beigefügten gewillkürten bzw neutralen Vermögens ist.

Sollen Wirtschaftsgüter bei der Abspaltung gem § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG verschoben werden, muss im Restvermögen der übertragenden Körperschaft kein Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG verbleiben.

Beispiel:

Die X-GmbH spaltet mit Stichtag ihren Betrieb auf die Y-GmbH ab, wobei ein seit zehn Jahren zum Betriebsvermögen gehörendes Betriebsgrundstück in der X‑GmbH verbleiben soll. Obwohl der X-GmbH kein Betrieb verbleibt, kann das Betriebsgrundstück in der X-GmbH verbleiben und Art VI zur Anwendung kommen. Ein allfällig vorhandener Anschaffungskredit für den Erwerb des Grundstückes kann, da das Grundstück schon länger als sieben Jahre dem Betrieb zuzuordnen ist, auf die X‑GmbH mitübertragen werden.

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