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Richtlinie des BMF vom 27.10.2022, 2022-0.764.613
3. Einbringungen (Art. III UmgrStG)
3.1. Begriff und Anwendungsvoraussetzungen (§ 12 UmgrStG)

3.1.5. Erfordernis eines Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz

3.1.5.1. Einbringungsvertrag

661Die Anwendbarkeit des Art. III UmgrStG ist an das Vorhandensein eines Einbringungsvertrages geknüpft. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Einbringungsvertrag bezeichnet sein, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang handelt. Ein Sacheinlagevertrag kann im Fall einer Sachgründung auch im Gesellschaftsvertrag der zu gründenden Gesellschaft enthalten sein.

662Aus § 12 Abs. 1 ergibt sich, dass zu den Anwendungsvoraussetzungen für eine Einbringung das Erstellen eines schriftlichen Einbringungsvertrages gehört. Als Einbringungsvertrag gilt auch eine Errichtungserklärung im Rahmen einer Sachgründung.

663Der Einbringungsvertrag ist vollständig, wenn er folgende Punkte enthält:

  • Der Einbringende (Name bzw. Firma und Sitz des/der Einbringenden oder Firmenbuchnummer)

  • Der Einbringungsstichtag

  • Die aufnehmende Körperschaft (genaue Bezeichnung wie etwa exakte Firma und Sitz oder Firmenbuchnummer)

  • Das definierte Einbringungsvermögen, wobei die Definition durch Bezugnahme auf den gemäß § 12 Abs. 2 UmgrStG erstellten Jahres- oder Zwischenabschluss gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 erfolgen kann

  • Die dafür vereinbarte Gegenleistung (siehe Rz 1001 ff).

Im Einbringungsvertrag können bis zur Meldung der Einbringung an das Finanzamt (bei Finanzamtszuständigkeit) bzw. bis zur Anmeldung der Einbringung beim Firmenbuch begründete Anpassungen vorgenommen werden (zB aufgrund von Fehlern). Eine Anpassung an zukünftige, zum Zeitpunkt der Einbringung noch "unsichere" Entwicklungen stellt hingegen eine die Anwendungsvoraussetzungen des Art. III UmgrStG verletzende nachträgliche Gegenleistung dar (siehe dazu Rz 1012 zum "earn-out").

3.1.5.2. Definition des eingebrachten Vermögens

664Das eingebrachte Vermögen muss genau definiert sein. Anwendungsvoraussetzung für Art. III UmgrStG ist daher, dass für einzubringende Betriebe oder Teilbetriebe auf den Einbringungsstichtag:

  • von rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden ein Jahres- oder Zwischenabschluss als Grundlage für die steuerlichen Ansätze im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG 1988 und

  • von den übrigen Einbringenden ein den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG 1988 entsprechender Jahres- oder Zwischenabschluss erstellt wird.

Als weitere Anwendungsvoraussetzung für Art. III UmgrStG ist eine auf den Jahresabschluss- oder Zwischenabschluss aufbauende Einbringungsbilanz erforderlich. Die Einbringungsbilanz dient insbesondere der Darstellung des laut Vertrag tatsächlich zu übertragenden Vermögens zu Steuerwerten laut Schluss- oder Zwischenbilanz, wobei die Einbringungsbilanz in folgenden Punkten von der Schluss- oder Zwischenbilanz zum Einbringungsstichtag abweicht:

  • Darstellung der steuerlichen Buchwerte

  • Darstellung der steuerwirksamen Aufwertungen

  • Ansatz der rückwirkenden Korrekturen gemäß § 16 Abs. 5 UmgrStG

  • Einbringungskapital als Saldo zwischen eingebrachten Aktiva und Passiva zu steuerlichen Werten (zur Einbringungsbilanz siehe Rz 837 ff).

Der Stichtagsbilanz kommt insbesondere bei Einbringung von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen Bedeutung zu. Wird der gesamte Betrieb eingebracht, erfüllt auch die Einbringungsbilanz nach Vornahme allenfalls notwendiger steuerlicher Anpassungen iSd § 4 Abs. 2 EStG 1988 das Erfordernis des § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG (siehe auch Rz 766). Dabei ist die Korrektur der Einbringungsbilanz um die Entnahmen iSd § 16 Abs. 5 UmgrStG einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG 1988 gleichzuhalten. Trotz fehlender Stichtagsbilanz ist diesfalls keine Anwendungsvoraussetzung des Art. III UmgrStG verletzt ().

665Für einzubringende Mitunternehmeranteile ist Anwendungsvoraussetzung, dass die von der Einbringung betroffene Mitunternehmerschaft auf den Einbringungsstichtag:

  • als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender einen Jahres- oder Zwischenabschluss als Grundlage für die steuerlichen Ansätze im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG 1988 und

  • als sonstige Mitunternehmerschaft einen den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG 1988 entsprechenden Jahres- oder Zwischenabschluss

und zwar hinsichtlich des Vermögens der Mitunternehmerschaft (Betrieb) erstellt. Weiters ist als Anwendungsvoraussetzung erforderlich, dass der einbringende Mitunternehmer eine auf dem Jahres- oder Zwischenabschluss aufbauende Einbringungsbilanz erstellt, die sich auf den eingebrachten Mitunternehmeranteil bezieht.

Beispiel:

An der X-KG sind A als Komplementär mit 25% und B als Kommanditist mit 75% substanzbeteiligt. Zum bringt A seinen Anteil in die Z-GmbH ein, deren Alleingesellschafter er ist. Es erfolgen keine rückwirkenden Korrekturen.

Schlussbilanz der X-KG zum


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AV
20.000
Fixes Kap.kto A
2.500
UV
10.000
Fixes Kap.kto B
7.500
Var. Kap.kto A
6.000
Var. Kap.kto B
- 20.000
FK
34.000
30.000
30.000

Einbringungsbilanz Anteil A an der X-KG zum


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Anteil A an X-KG
8.500
Einbringungskapital
8.500
8.500
8.500

666Der Einbringungsvertrag hat grundsätzlich auch eine exakte Beschreibung jener Wirtschaftsgüter und rechtlichen Umstände zu enthalten, die in der Bilanz nicht aufscheinen (siehe Rz 667 ff). Im Falle der Mitübertragung von Sonderbetriebsvermögen ist auch dieses Vermögen exakt zu definieren. Im Falle der Einbringung von Teilbetrieben sind an die Klarheit der Zuordnung der einzelnen Wirtschaftsgüter zum übertragenen und zu den(m) zurückbehaltenen Teilbetrieb(en) besonders hohe Anforderungen zu stellen. Daher ist bei der Einbringung von Teilbetrieben das nicht betriebsnotwendige Vermögen zu definieren und zuzuordnen, wenn Zweifel bestehen, dass dieses dem eingebrachten Teilbetrieb zuzurechnen ist. Wird eine solche Zuordnung unterlassen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob diese nicht betriebsnotwendigen Wirtschaftsgüter beim Einbringenden verbleiben oder auf die übernehmende Körperschaft übergehen.

Ein aus dem Privatvermögen eingebrachter Kapitalanteil muss ausreichend beschrieben werden.

3.1.5.3. Nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter

667Werden (positive oder negative) Vermögensbestandteile (mit)übertragen, die mangels Bilanzierungsfähigkeit in den Bilanzen nicht aufscheinen, sind diese grundsätzlich auf andere Weise ausreichend zu definieren. Als nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter kommen insbesondere in Betracht:

Bei der Einbringung von ganzen Betrieben gelten nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter mangels ausdrücklichem Ausschluss im Einbringungsvertrag im Zweifel als mitübertragen, wenn im Einbringungsvertrag eine Formulierung gewählt wird, die den folgenden oder einen ähnlichen Wortlaut aufweist: "Der Betrieb A wird mit allen Aktiven und Passiven übertragen" ().

Randzahlen 668 und 669: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
VAG 2016, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015
AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
IPRG, IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978
GenVG, Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, BGBl. Nr. 223/1980
GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
SpG, Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979
VO 2157/2001, ABl. Nr. L 294 vom S. 1
§ 12 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 13 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 14 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 15 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 16 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 17 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 18 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 19 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 21 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 22 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 20 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 197 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 199 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Verweise:
SpaltG, Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1001
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 837
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 625

§ 12 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 16 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 766

UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1012
Schlagworte:
Auslegungsbehelf - Verschmelzung - Umwandlung - Einbringung - Zusammenschluss - Realteilung - Spaltung - Fusion - merger - Eventualverbindlichkeit - gesellschaftsrechtlichen Vorgang - Sacheinlagevertrag - Sacheinlageverträge - Einbringende - Einbringungsstichtag - aufnehmende Körperschaft - Gegenleistung - Schlussbilanz - Einbringungsbilanz - Sonderbetriebsvermögen - nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter - Vermögensbestandteile definieren - unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - Einbringungsvertrag - Einbringungsverträge
Stammfassung:
06 8603/1-IV/6/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76461