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SWK 3, 20. Jänner 2017, Seite 168

Elektrizitätsabgabe

§ 3 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz schließt eineVergütung nach § 1 Abs 1 leg cit nur insoweit aus, als ein Anspruch auf Vergütung nach dem Erdgasabgabegesetz, Kohleabgabegesetz oder Mineralölsteuergesetz besteht; die Vergütung nach dem Elektrizitätsabgabegesetz ist nicht angeführt. Der Betrag der bereits nach § 1 Abs 1 Energieabgabenvergütungsgesetz vergüteten Elektrizitätsabgabe wird auf den Vergütungsbetrag nach § 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz anzurechnen sein. – (§ 2 Z 3 Elektrizitätsabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2013/15/0168)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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