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Zur Einführung eines Neuerungsverbots im Abgabenverfahren
Kein probates Mittel gegen Verfahrensverzögerungen
Jüngst haben sich an dieser Stelle Lochmann/Schwaiger in einem Beitrag, der sich mit möglichem Aktualisierungsbedarf der BAO beschäftigt, ua für ein Neuerungsverbot ab Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung bzw bei Außenprüfungen sogar spätestens ab der Schlussbesprechung ausgesprochen. Tatsächlich würde ein solches Neuerungsverbot jedoch zu einem erheblichen Rechtsschutzdefizit führen – der von den Autoren bemühte Vergleich zu den Bestimmungen der ZPO verkennt die grundsätzlichen Unterschiede dieser Verfahrensrechtsordnungen.
1. Allgemeines und Offizialmaxime
1.1. Kein Neuerungsverbot im erstinstanzlichen Abgabenverfahren und im Rechtsmittelverfahren
Gemäß § 270 BAO besteht im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot. Ebenso hat die Abgabenbehörde gemäß § 115 Abs 4 BAO – solange keine Entscheidung vorliegt – vorgebrachte Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge ist daher sowohl im erstinstanzlichen Abgabenverfahren als auch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen. Die Abgabenbehörde (und aus § 270 Satz 2 BAO auch das BFG) hat sich daher mit einem Vorbringen, das bis zur Bekanntgabe der Entscheidung einlangt, auseinanderzusetzen. Darauf, ob ein...