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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 162 BAO
Vielfache Widersprüchlichkeit
Nach § 162 BAO kann das Finanzamt verlangen, dass der Abgabepflichtige die Empfänger der steuermindernd geltend gemachten Aufwendungen genau bezeichnet (Abs 1). Ist seine Auskunft unzureichend ausgefallen oder unterblieben, so bleiben diese Abzugsposten unberücksichtigt (Abs 2). Die Bestimmung ist zwar klar abgefasst, doch steht sie mit sich selbst mehrfach in Widerspruch: Zum einen geht es nicht um die Steuern des A (dann wäre § 162 BAO entbehrlich), sondern um jene des B. Es werden also unter dem Deckmantel der Wahrheitsfindung ordnungspolitische Ziele verfolgt. Zum anderen ist § 162 BAO als „formale Beweisregel“ eine Alternative zur Beweiswürdigung und solcherart ziemlich bedeutungslos, trotzdem bei sachwidriger Handhabung das ideale Vehikel für eine unrechtmäßige Verschiebung der Steuerlast des B zum A, vor der im Schrifttum eindringlich gewarnt wird. Zum Dritten hat die Bestimmung den Zweck, Steuerausfälle zu vermeiden. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass das, was A absetzt, bei B versteuert werden muss. Doch kann in dem auf Erforschung der materiellen Wahrheit ausgerichteten BAO-Verfahren die Erfassbarkeit der Beträge bei B nicht Hauptzweck des § 162 BAO sein. Diese Vielschichtigkeit und Widersprüchlichkeit erklä...