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Pendlerpauschale und Werkverkehr
Entscheidung: RV/3100513/2015, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988.
Anders als beim „kleinen“ Pendlerpauschale hinsichtlich der Nutzung von Massenverkehrsmitteln besteht in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit keine Verpflichtung zur Nutzung des Werkverkehrs. Wird der Werkverkehr nicht genutzt, sondern der eigene PKW verwendet, liegt keine Beförderung im Werkverkehr vor. Das Gesetz spricht von der überwiegenden Beförderung im Werkverkehr und nicht von der Zumutbarkeit der überwiegenden Beförderung im Werkverkehr (Verweis auf ).