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Professionelles Event-Marketing – VwGH gibt der unternehmerischen Entscheidung den Vorrang
Rahmenprogramm steht Werbecharakter nicht entgegen
Im Erkenntnis vom , Ra 2015/15/0010, hat der VwGH seine Rechtsprechung zu professionellem Event-Marketing gestärkt und die Rechtsansicht des BFG verworfen: Solche betriebsbezogenen Aufwendungen sind betrieblich absetzbare Ausgaben, der Vorsteuerabzug steht zu. Im Verfahren ging es auch um die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit einer Revision.
1. Sachverhalt
Strittig waren Ausgaben und Vorsteuern für die Teilnahme an Veranstaltungen (Beteiligung an Rennveranstaltungen für Hobbyfahrer mit Teilnehmern aus der Wirtschaft sowie prominenten Persönlichkeiten) eines nicht protokollierten Einzelunternehmens, die in der Abgabenerklärung für 2007 geltend gemacht wurden. Erst im Zuge der Außenprüfung 2009 wurden die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Rennen als nichtabzugsfähige Aufwendungen iSd § 20 EStG behandelt, da der Unterhaltungscharakter der Veranstaltungen überwiege und Produktpräsentationen nicht stattgefunden hätten. Die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuern für die Eventaufwendungen ergebe sich aus § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG.
2. Verfahren vor dem BFG
2.1. Erkenntnis des BFG
Das BFG führte begründend aus, dass der getätigte Aufwand für die Rennveranstaltungen vom Revisionswerber auf ein Marketingkonzept gestützt werde....