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IO § 72c. Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Zweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische Personen

§ 72c. Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter

Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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