IO § 72c. Rückforderungsansprüche der organschaftlichen
Vertreter, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische Personen
§ 72c. Rückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter
Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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