BAO § 123., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962
4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.
§ 123.
In Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die Anzeige von für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen bleiben unberührt.
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