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RGV § 70., BGBl. Nr. 54/1956, gültig ab 01.02.1956
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII

§ 70.

Die Zuteilungsgebühr und die Trennungsgebühr ist um die in diesen Gebühren enthaltenen Nächtigungsgebühren zu kürzen, wenn von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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QAAAG-18875