RGV § 70., BGBl. Nr. 54/1956, gültig ab 01.02.1956
I.
HAUPTSTÜCK Gemeinsame BestimmungenABSCHNITT VIII
§ 70.
Die Zuteilungsgebühr und die Trennungsgebühr ist um die in diesen Gebühren enthaltenen Nächtigungsgebühren zu kürzen, wenn von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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QAAAG-18875