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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 82

1

§ 82 Abs 1 soll ua gewährleisten, dass ein Abgabenverfahren abgewickelt werden kann, auch wenn die Partei dieses Verfahrens nicht voll handlungsfähig ist; eine Vertreterbestellung (zB Kuratorbestellung) ist daher zB erforderlich, wenn die bevorstehende behördliche Erledigung rechtsbegründend, rechtsändernd oder feststellend ist, also die Rechtssphäre der Partei wesentlich zu berühren vermag (Stoll, BAO, 805; vgl ).

Zur Frage der Handlungsfähigkeit siehe § 79.

1a

Die Person des gesetzlichen Vertreters natürlicher Personen ergibt sich aus folgendem § 1034 ABGB (idF BGBl I 2017/59):

§ 1034. (1) Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:

1.

wer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;

2.

ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs. 1);

3.

ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und

4.

ein Kurator (§ 277).

1b

Die gerichtliche Erwachsenenvertreter betreffenden §§ 271 und 272 ABGB (idF BGBl I 2017/59) lauten:

§ 271. Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

1.

sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,

2.

sie dafür keinen Vertreter hat,

3.

sie einen solchen nicht wählen kann oder will und

4.

eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.

§ 272. (1) Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.

(2) Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.

1c

§ 277 ABGB (idF BGBl I 2017/59) regelt die Bestellung eines Kurators wie folgt:

§ 277. (1) Kann eine Person ihre Angelegenheiten selbst nicht besorgen, weil sie

1.

noch nicht gezeugt,

2.

ungeboren,

3.

abwesend oder

4.

unbekannt ist,

können diese Angelegenheiten nicht durch einen anderen Vertreter wahrgenommen werden und sind hierdurch die Interessen dieser Person gefährdet, so ist für sie ein Kurator zu bestellen.

(2) Ein Kurator ist auch dann zu bestellen, wenn die Interessen einer minderjährigen oder sonst im Sinn des § 21 Abs. 1 schutzberechtigten Person dadurch gefährdet sind, dass in einer bestimmten Angelegenheit ihre Interessen jenen ihres gesetzlichen Vertreters oder jenen einer ebenfalls von diesem vertretenen anderen minderjährigen oder sonst schutzberechtigten Person widerstreiten (Kollision). Im zweiten Fall darf der gesetzliche Vertreter keine der genannten Personen vertreten und hat das Gericht für jede von ihnen einen Kurator zu bestellen.

(3) Im berechtigten Interesse einer dritten Person ist ein Kurator zu bestellen, wenn der Dritte ansonsten an der Durchsetzung seiner Rechte aus seinem Rechtsverhältnis mit einer abwesenden oder unbekannten Person dieser gegenüber gehindert wäre.

1d

Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach folgendem § 109 JN (idF BGBl I 2017/59):

§ 109. (1) Zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die Obsorge einer anderen Person, die Erwachsenenvertretung sowie die Vorsorgevollmacht und die Kuratel dem Gericht (Pflegschaftsgericht) obliegen, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen oder die sonstige schutzberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt hat; handelt es sich um eine juristische Person oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so ist der Sitz maßgebend.

(2) Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern es sich um eine sonstige schutzberechtigte Person handelt, das Gericht ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland; sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

2

Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn er auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in einem engen persönlichen oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen), also auch dann, wenn sie an einer angegebenen Anschrift nicht erreicht werden und über ihren Verbleib dort nichts ermittelt werden kann (vgl zu § 25 ZustG, ).

3

Gem § 25 Abs 1 ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, unter Umständen durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden. Dies ist unzulässig (die Zustellung damit unwirksam), wenn die Wichtigkeit der Sache eine Kuratorbestellung gebietet (Stoll, BAO, 807).

4

§ 82 Abs 1 gilt auch für jene Fälle, in denen eine natürliche Person zwar einen gesetzlichen Vertreter hat, dieser jedoch wegen einer Interessenkollision an der Ausübung seines Amtes verhindert ist (somit für Fälle, in denen gem § 277 Abs 2 ABGB ein Kurator zu bestellen ist). Eine solche Interessenkollision liegt zB vor, wenn Einkünfte, an denen der gesetzliche Vertreter und der Vertretene beteiligt sind, gem § 188 festzustellen sind.

5

Zur Vertretung einer Verlassenschaft befugt ist vor allem der Erbe (vgl § 810 ABGB).

6

Der Wegfall einer juristischen Person liegt zB bei Beendigung einer GmbH vor (siehe § 79 Rz 11). Die Wichtigkeit der Sache erfordert bei Wegfall einer juristischen Person etwa dann eine Kuratorbestellung, wenn eine Abgabenfestsetzung erfolgen soll (vgl , 90/13/0094).

7

Die Bestellung von Kuratoren sehen auch die §§ 67 Abs 5 und 80 Abs 5 AbgEO vor.

§ 67 Abs 5 AbgEO

(5) Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt, auf dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.

§ 80 Abs 5 AbgEO

(5) Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgericht bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 315 EO.

8

Zu § 82 BAO idF vor dem JStG 2018 (BGBl I 2018/62) wurde von Zierl/Schweighofer/Wimberger (Erwachsenenschutzrecht2 [2018] Rz 28) die Ansicht vertreten, dass das Antragsrecht des § 82 BAO mit dem AußStrG 2005 beseitigt wurde, weil das Außerstreitrecht (insbesondere § 117 Abs 2 AußStrG) eine abschließende Regelung der Verfahrenseinleitung anstrebte. Wäre der Gesetzgeber dieser Ansicht, so hätte er (im JStG 2018) keine Änderungen des § 82 BAO beschlossen.

9

Eine auf § 82 gestützte Bestellung eines Kurators kommt nicht in Betracht, wenn bereits aus anderen Gründen ein Kurator (insb Kollisionskurator, Verlassenschaftskurator, Absonderungskurator) zu bestellen ist (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 81 Anm 7).

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