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Keine Gemeinnützigkeit extremistischer islamischer Vereine
Entscheidung: BFH , V R 36/16.
Norm: § 51 Abs 3 Satz 2 dAO.
Ein islamischer Verein, der im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Bundeslandes ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, ist nicht gemeinnützig. Nach Ansicht des BFH wird bei ausdrücklicher Erwähnung des Vereins in einem Verfassungsschutzbericht widerlegbar davon ausgegangen, dass dieser extremistische Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Diese Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird. Die dafür erforderliche Würdigung obliegt in erster Linie dem Finanzgericht.
Im Streitfall billigte der BFH die Würdigung des Finanzgerichts, da es sich mit allen Einwendungen des Klägers sorgfältig auseinandergesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet hatte. Der Kläger konnte nicht entkräften, dass zB Äußerungen seiner Prediger und Imame (Todesstrafe wegen Abkehr vom Islam und bei Ehebruch, körperliche Misshandlung Minderjähriger zur Durchsetzung der Gebetspflicht etc) ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart hätten.
Die Leistungen des Klägers für das Gemeinwohl (vor allem Integration von Zuwanderern) sind nic...