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SWI 6, Juni 2018, Seite 312

Keine Kapitalertragsteuer auf Rücklagen bei Regiebetrieben

Entscheidungen: BFH , VIII R 15/16, VIII R 42/15, VIII R 75/13.

Norm: § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b dEStG.

Gemeinden dürfen bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden, die bis zu ihrer Auflösung die Kapitalertragsteuer mindern. Im Streitfall hatte die klagende Stadt die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse ihres Betriebs gewerblicher Art (BgA) Schwimmbäder, der als Regiebetrieb geführt wurde, in den Jahren 2005 und 2006 als Gewinnvortrag ausgewiesen. Die Gewinne stammten maßgeblich aus Dividendeneinnahmen, die zwar auf das Bankkonto der Klägerin flossen, aber vom BgA in einem verzinsten Verrechnungskonto erfasst waren.

Der BFH entschied im Urteil VIII R 42/15, dass Regiebetriebe eine Rücklage bilden dürfen, auch wenn ihre Gewinne unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft fließen. Das Gesetz sieht keine Differenzierung zwischen Eigen- und Regiebetrieben vor, die Ausschüttungsbesteuerung der BgA hat ohnehin nur fiktiven Charakter. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (dBMF-Schreiben vom , IV C 2 - S 2706 - a/13/10001, BStBl I 2015, 111). Für die steuerliche Anerkennung reicht jedes „Stehenlassen“ der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern anhand objekt...

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