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SWI 6, Juni 2018, Seite 302

EuGH: Dreiecksgeschäftsregelung auch bei Registrierung des Zwischenerwerbers im Ausgangsmitgliedstaat sowie bei mangelnder/verspäteter Einreichung der Zusammenfassenden Meldung anwendbar

In seinem Urteil vom , Firma Hans Bühler KG, C-580/16, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit den Fragen zu befassen, ob einerseits bei einer umsatzsteuerlichen Registrierung des Zwischenerwerbers im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts im Ausgangsmitgliedstaat und andererseits bei mangelnder bzw verspäteter Einreichung einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte anwendbar bleibt. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Die Firma Hans Bühler mit Sitz in Deutschland verfügt über eine deutsche UID-Nr und betreibt in diesem Mitgliedstaat ein Produktions- und Handelsunternehmen. Von Oktober 2012 bis März 2013 war sie auch in Österreich für Umsatzsteuerzwecke erfasst, wo sie eine Betriebsstätte errichten wollte. In diesem Zeitraum verwendete die Firma Hans Bühler die österreichische UID-Nr ausschließlich für Umsätze, die folgendermaßen abliefen: Sie kaufte bei in Deutschland ansässigen Lieferanten Waren ein, die sie dann an einen in Tschechien ansässigen und für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Kunden weiterverkaufte. Die Waren wurden von den deutschen Lieferanten direkt an den tschechischen Enderwerber versandt...

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