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SWI 6, Juni 2018, Seite 266

Begründung einer Betriebsstätte durch Cloud Mining

Beteiligt sich eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in der Schweiz an einem Cloud-Mining-Projekt zum Minen von Kryptowährungen („hosted mining“) in Österreich, so unterliegt sie nur dann der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, wenn sie dadurch eine Betriebsstätte in Österreich begründet.

Seitens der OECD gibt es noch keine Aussagen darüber, wie Cloud-Mining-Projekte DBA-rechtlich einzuordnen sind. Diesbezügliche Entwicklungen auf Ebene der OECD bzw der EU bleiben daher abzuwarten. Stützt man sich auf die derzeit geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Betriebsstättendefinition, so liegt eine Betriebsstätte gem Art 5 Abs 1 DBA Schweiz vor, wenn ein Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, durch die es seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Dafür bedarf es auch einer Verfügungsgewalt über die Geschäftseinrichtung. Ein Rechner (Hardware-Server) kann als maschinelle Einrichtung an einem physischen Standort eine Betriebsstätte begründen (siehe EAS 926, 1574, 1804, 1836, 2502), wenn damit eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird und die Einrichtungen nicht bloß vermietet werden. Eine Betriebsstätte kann auch dann vorliegen, wenn kein eigenes Persona...

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