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SWI 6, Juni 2018, Seite 299

EuGH: Ausschlussfrist zur Erstattung von Vorsteuern bei verspäteter Inrechnungstellung der Mehrwertsteuer

In seinem Urteil vom , Volkswagen AG, C 533/16, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob eine im nationalen Recht vorgesehene Ausschlussfrist bei der Erstattung von Vorsteuern im Einklang mit dem Unionsrecht steht, wenn die Rechnungen über die geschuldete Mehrwertsteuer erst später ausgestellt werden. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Zwischen 2004 und 2010 lieferten die Gesellschaften Hella Leuchten Systeme GmbH mit Sitz in Deutschland sowie die Gesellschaften Hella Slovakia Front Lighting s.r.o. und Hella Slovakia – Signal Lighting, beide mit Sitz in der Slowakei (im Folgenden: Hella-Gesellschaften), der Volkswagen AG (im Folgenden: Volkswagen) mit Sitz in Deutschland Formen zur Herstellung von Leuchtkörpern für Kraftfahrzeuge. In den von ihnen dafür ausgestellten Rechnungen wiesen die Hella-Gesellschaften keine Mehrwertsteuer aus, weil sie annahmen, dass es sich nicht um Warenlieferungen, sondern um einen von der Mehrwertsteuer befreiten „finanziellen Ausgleich“ handle.

Im Laufe des Jahres 2010 stellten die Hella-Gesellschaften fest, dass ihr Vorgehen nicht mit dem slowakischen Recht in Einklang stand. Sie stellten daher Rechnungen ...

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