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VwGH zur Empfängerbenennung gem. § 162 BAO
•Unauffindbarkeit und völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Anschrift rechtfertigen die Vermutung, dass die benannte Person nicht der tatsächlichen Empfänger ist.
• "Gefährdung österreichischer Abgaben" nicht erforderlich § 162 BAO stellt auf eine konkrete Steuerpflicht des Empfängers nicht ab.
Der Steuerpflichtige, der eine Zimmerei betreibt, errichtet im Prüfungszeitraum (1990-1992) als Subunternehmer der S-AG in Ungarn ein Feriendorf. Er bedient sich dabei eines anderen Subunternehmers für das Aufstellen, Eindecken, Streichen usw. der Häuser und überweist an diesen anderen Subunternehmer die entsprechenden Zahlungen auf ein Konto bei der C-Bank in Budapest. Nach Angaben des Steuerpflichtigen habe es sich bei diesem anderen Subunternehmen um die H-Anstalt in Vaduz, Liechtenstein, gehandelt. Als Anschrift dieses Unternehmens scheint auf den vom Steuerpflichtigen übergebenen Unterlagen die L-Straße 4 in Vaduz auf. Weiters seien aus diesen Unterlagen die zu der Anschrift gehörigen Telefon-, Telefax- und Telex-Nummern angeführt. Nach Angaben der Behörde sei aber an der angeführten Anschrift bis zum Zeitpunkt einer Anfrage im Juli 1993 eine H-Anstalt nicht bekannt. Die angeführten Telefon-, Telefax- und Telex-Nummern seien an der angeführten Anschrift bekannten Treuhändern Dr. M. und I-Unternehmen zuzuordnen. Für die Streitjahre könne daher nicht einmal die Existenz einer Briefkastenfirma mit dem Namen H-Anstalt nachgewiesen werden, noch weniger sei davon auszugehen, dass es sich bei der „H." um ein ungarisches Unternehmen, welches tatsächlich im Baugewerbe tätig wäre, gehandelt habe.
Auf die Aufforderung gemäß § 162 BAO zur Bezeichnung des Empfängers der abgesetzten Beträge (1990: 1,7 Mio. S; 1991: 1,9 Mio. S) legt der Steuerpflichtige Originalunterlagen und Überweisungsbelege vor und übergibt Fotokopien. „Mehr an schriftlichen Unterlagen" würden angeblich nicht existieren. Der Steuerpflichtige kenne keine andere Anschrift der „Fa. H." als jene in Liechtenstein, habe auch in Budapest ein Büro der „Fa. H." nie betreten oder persönlich festgestellt, insbesondere könne er auch nicht sagen, ob die Kontaktanschrift eine Anschrift der „Fa. H." sei oder lediglich die persönliche Anschrift des Herrn H., welcher für die „Fa. H." aufgetreten sei.
Der VwGH führt aus: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Anschrift sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (vgl. das Erkenntnis vom , 95/13/0182, VwSlg. 7.521/F).
Der Steuerpflichtige vermeint, seiner Pflicht nach § 162 Abs. 1 BAO nachgekommen zu sein, indem er die H-Anstalt, Vaduz, als Empfängerin der in Rede stehenden Zahlungen benannt hat. Den Feststellungen der belangten Behörde, dass die H-Anstalt im Streitzeitraum an der angeführten Anschrift in Liechtenstein nicht existiert habe, was sich insbesondere aus dem Fehlen einer Eintragung im amtlichen Telefonbuch ergeben habe, und dass die vom Steuerpflichtigen als Telefon-, Telefax- und Telexnummern der H-Anstalt an der von ihm angegebenen Anschrift in Liechtenstein tatsächlich Fernmeldeverbindungen anderer Personen an dieser Anschrift seien, hält der Steuerpflichtige lediglich entgegen, dass nicht der Sitz der H-Anstalt in Liechtenstein entscheidend sei, S. 104sondern deren aktive Geschäftstätigkeit in Ungarn, welche eine bloße Briefkastenfunktion ausschließe. Damit übersieht der Steuerpflichtige, dass die belangte Behörde in nicht für unschlüssig zu befindender Beweiswürdigung nicht von der Existenz der H-Anstalt als bloße Briefkastenfirma, sondern vom Fehlen der Existenz der H-Anstalt in Liechtenstein im Streitzeitraum überhaupt ausgegangen ist.
Der Steuerpflichtige schildert in der Beschwerde, er habe die H-Anstalt nach Empfehlung durch die S-AG mit Arbeiten in Ungarn betraut. Wie diese Empfehlung der S-AG und die Betrauung der H-Anstalt erfolgt sei (insbesondere welchen Schriftverkehr der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dazu vorgelegt hätte), legt er nicht dar. Das den Verwaltungsakten enthaltene von ihm vorgelegte Schreiben der S-AG vom bestätigt die Tätigkeit einer Firma H./Budapest für den Beschwerdeführer, welche schon deshalb nicht mit der H-Anstalt, Vaduz, übereinstimmen kann.
Mit dem bloßen Hinweis, der belangten Behörde wäre offen gestanden, im Wege des Informationsaustausches (Art. 25 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Ungarn, BGBl. Nr. 52/1976) „die ungarische Finanzverwaltung über Rechnungen der H. zu informieren und deren steuerliche Behandlung in Ungarn zu hinterfragen", legt der Steuerpflichtige auch in der Beschwerde nicht dar, welche Anschrift der H-Anstalt in Ungarn er im Verwaltungsverfahren bekannt gegeben und welche ihm durchaus zumutbare Unterlagen über die Geschäftsabwicklung mit der H-Anstalt er vorgelegt hätte, die Gegenstand des Informationsaustausches hätten sein können.
Schließlich vermeint der Beschwerdeführer, eine Gefährdung österreichischer Abgaben wäre nicht gegeben, weil auch im Falle, dass tatsächlich ein österreichischer Unternehmer Zahlungsempfänger gewesen wäre, jener mit diesen Einkünften aus ungarischen Betriebsstätten in Ungarn und nicht in Österreich steuerpflichtig wäre. Dem ist entgegen zu halten, dass § 162 BAO auf eine konkrete Steuerpflicht des Empfängers der abgesetzten Beträge nicht abstellt.
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Anmerkung: Verwaltungspraxis zur Empfängerbenennung in Verbindung mit Amtshilfe:
•Verletzung der Empfängerbenennungspflicht und Amtshilfeteilerfolg:
Wurde in einem potentiellen Steueroasenfall vom Finanzamt gemäß § 162 BAO der Auftrag erteilt, den Empfänger von Provisionszahlungen zu benennen und verweigert der Abgabepflichtige, diesem Empfängerbenennungsauftrag nachzukommen, dann verlieren die Provisionszahlungen bereits aus diesem Grund die steuerliche Abzugsfähigkeit.
Der Empfängerbenennung wird nicht entsprochen, wenn hinter dem bekannt gegebenen Unternehmen eine bloße Briefkastenfirma zu vermuten ist. In diesem Fall liegt der Verdacht nahe, dass die bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen oder überhaupt nicht aus dessen Verfügungsmacht ausgeschieden sind ().
Kommt nun unter solchen Gegebenheiten auf Grund eines internationalen Amtshilfeverfahrens mit einem dritten Staat hervor, dass ein Teil der Provisionszahlungen über die Briefkastengesellschaft an in diesem Drittstaat ansässige Personen geflossen ist, dann hebt dies aus der Sicht des reinen Wortlautes des § 162 BAO das in dieser Gesetzesbestimmung verankerte Abzugsverbot nicht auf. Allerdings erscheint die Sichtweise vertretbar, dass es sich im Fall von Provisionszahlungen, die durch eine ausländische Durchlaufgesellschaft an verschiedene Personen weiterfließen, um mehrere einzeln zu würdigende Zahlungsflüsse handelt; und zwar auch dann, wenn diese gebündelt mit einer einzigen Zahlungsüberweisung an die Durchlaufgesellschaft geleistet worden sein sollten. Bei dieser individuellen Sichtweise könnte das Abzugsverbot des § 162 BAO so verstanden werden, dass es nur jene Provisionsteilbeträge trifft, bei denen die Empfängereigenschaft nach wie vor im Dunkeln verbleibt. (EAS 2030)