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VwGH zur Empfängerbenennung gem. § 162 BAO
•Unauffindbarkeit und völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Anschrift rechtfertigen die Vermutung, dass die benannte Person nicht der tatsächlichen Empfänger ist.
• "Gefährdung österreichischer Abgaben" nicht erforderlich § 162 BAO stellt auf eine konkrete Steuerpflicht des Empfängers nicht ab.
Der Steuerpflichtige, der eine Zimmerei betreibt, errichtet im Prüfungszeitraum (1990-1992) als Subunternehmer der S-AG in Ungarn ein Feriendorf. Er bedient sich dabei eines anderen Subunternehmers für das Aufstellen, Eindecken, Streichen usw. der Häuser und überweist an diesen anderen Subunternehmer die entsprechenden Zahlungen auf ein Konto bei der C-Bank in Budapest. Nach Angaben des Steuerpflichtigen habe es sich bei diesem anderen Subunternehmen um die H-Anstalt in Vaduz, Liechtenstein, gehandelt. Als Anschrift dieses Unternehmens scheint auf den vom Steuerpflichtigen übergebenen Unterlagen die L-Straße 4 in Vaduz auf. Weiters seien aus diesen Unterlagen die zu der Anschrift gehörigen Telefon-, Telefax- und Telex-Nummern angeführt. Nach Angaben der Behörde sei aber an der angeführten Anschrift bis zum Zeitpunkt einer Anfrage im Juli 1993 eine H-Anstalt nicht bekannt. Die ang...