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SWI 2, Februar 2005, Seite 054

Slowenische Lizenzgebühren an mittelbar verbundene österr. Kapitalgesellschaften

Lizenzgebühren, die von slowenischen Kapitalgesellschaften an unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligte österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Slowenien in Slowenien einer 10%igen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen Lizenzgebührenzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in Slowenien von der Besteuerung ausgenommen; dies gilt daher auch für slowenische Lizenzgebührenzahlungen, die über eine österreichische Personengesellschaft an eine Kommanditisten-GmbH durchfließen, die im Wege einer Tochtergesellschaft zu 75 % an der lizenzgebührenzahlenden slowenischen Unternehmung beteiligt ist.

S. 055Die sprachliche Fassung von Artikel 12 DBA-Slowenien schließt sich der sprachlichen Konzeption von Artikel 11 (betr. Zinsen) des OECD-Musterabkommens an; danach legt Absatz 1 die Steuerberechtigung des Ansässigkeitsstaates fest, wohingegen Absatz 2 die Steuerberechtigung des Quellenstaates bestimmt. Während Artikel 11 Absatz 2 des OECD-MA eine Quellensteuerberechtigung für sämtliche Arten von Zinsen vorsieht, geschieht dies in Artikel 12 Absatz 2 bei Lizenzgebühren aber nur für konzerninterne Lizenzgebühren. Alle anderen Lizenzgebüh...

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