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SWI 4, April 2018, Seite 206

FG Köln zur unbefristeten Einleitung eines Verständigungsverfahrens

Bei der Einleitung eines Verständigungsverfahrens besteht seitens der Behörde kein Ermessen.

Enthält der Wortlaut eines DBA keine Frist zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens, so besteht auch keine Frist für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens.

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige hatte im Streitjahr 2005 seinen Wohnsitz in Deutschland und war als Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen AG tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland besteuert wurden. Die Besteuerung in der Schweiz erfolgte mit dem Schweizer Einkommensteuerbescheid vom . In Deutschland wurden diese Einkünfte mit Einkommensteuerbescheid vom erfasst. Eine am eingereichte Klage beim Finanzgericht wurde für unzulässig erklärt. In der Folge stellte der Steuerpflichtige mit Schreiben vom einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art 26 Abs 1 DBA Deutschland – Schweiz, der wiederum wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt wurde. Strittig war somit, ob zwischen den zuständigen Behörden ein Verständigungsverfahren einzuleiten war oder ob im Anwendungsbereich des im konkreten Fall anwendbaren DBA Deutschland – Schweiz tatsächlich ...

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