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SWI 4, April 2018, Seite 172

Inkrafttreten des MLI

Gemäß Art 34 Abs 1 tritt das Mehrseitige Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, kurz MLI, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Kalendermonaten ab Hinterlegung der fünften Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Art 34 Abs 2 MLI regelt, dass das MLI für jeden Unterzeichnerstaat, der das MLI nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf einen Zeitabschnitt von drei Kalendermonaten ab Hinterlegung dieser Urkunden durch diesen Unterzeichner folgt. Ein Jahr nach der ersten Unterschrift des MLI und nach Vorlage der fünften Ratifikationsurkunde durch Slowenien am kann das MLI am in Kraft treten. Als weltweit erster Staat hatte Österreich am die Ratifikation bestätigt, vor der Isle of Man (), Jersey () und Polen (). Damit wird das MLI in diesen fünf Staaten am in Kraft treten und ab 2019 auf die bestehenden Abkommen anwendbar sein. OECD-Generalsekretär Angel Gurría zum Inkrafttreten des MLI: „Wir haben Zusagen in gesetzliche Bestimmungen von meh...

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