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SWI 4, April 2018, Seite 199

EuGH: Besteuerung von Reiseleistungen – Erstreckung der Margenbesteuerung auf das B2B‑Reisegeschäft geboten; Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand von Gruppen- oder Gesamtmargen unzulässig

In seinem Urteil vom , Kommission/Deutschland, C-380/16, hatte sich der EuGH mit der mehrwertsteuerlichen Sonderregelung für Reisebüros auseinanderzusetzen. Das Urteil erging im Rahmen eines von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art 73 sowie Art 306 bis 310 MwStSyst-RL verstoßen hat, indem sie Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln.

Mit ihrer ersten Rüge macht die Kommission geltend, die Bundesrepublik Deutschland habe die Leistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht würden, die sie für ihr Unternehmen nutzten, unter Verstoß gegen Art 306 bis 310 MwStSyst-RL von der Sonderregelung ausgeschlossen.

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