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Sondervergütungen und doppelte Nichtbesteuerung
Kollruss (IStR 2018, 102 ff) analysiert das deutsche Sondervergütungskonzept in DBA-Fällen. Er arbeitet heraus, dass § 50d Abs 10 dEStG zu einer Asymmetrie bei der Besteuerung von In- und Outbound-Sondervergütungen führe: Für Inbound-Sondervergütungen sichert die Bestimmung zwar die deutsche Besteuerung. Im Outbound-Fall ist § 50d Abs 10 dEStG aber Auslöser für eine doppelte Nichtbesteuerung von Sondervergütungen. Zu dieser doppelten Nichtbesteuerung komme es, wenn ein in Deutschland ansässiger (qualifizierter) Gesellschafter von einer hybriden ausländischen EU-Personengesellschaft, deren Gewinne abkommensrechtlich von der deutschen Besteuerung ausgenommen sind, Zinsen oder Lizenzen beziehe, die unter die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie fallen und daher im Quellenstaat nicht besteuert werden. Dies verstoße klar gegen das BEPS-Konzept.