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SWI 4, April 2018, Seite 195

EuGH: Reihengeschäft mit Transportveranlassung durch den letzten Abnehmer – Zurechnung der bewegten Lieferung zur „zweiten“ Lieferung

In seinem Urteil vom , Kreuzmayr, C-628/16, hatte sich der EuGH mit der mehrwertsteuerlichen Beurteilung eines Reihengeschäfts zu befassen. Die damit verbunden Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kreuzmayr GmbH und dem Finanzamt Linz über das Recht auf Vorsteuerabzug für im Jahr 2008 getätigte Umsätze.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die BP Marketing GmbH, die in Deutschland niedergelassen und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, verkaufte Mineralölprodukte an die BIDI Ltd, die in Österreich für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist. Nach Akontierung übermittelte BP Marketing die Abholnummern und die Ausweise, die zur Abholung dieser Mineralölprodukte berechtigten, an BIDI. Diese verpflichtete sich gegenüber BP Marketing, für den Transport der Produkte von Deutschland nach Österreich zu sorgen.

Ohne BP Marketing darüber zu informieren, verkaufte BIDI diese Produkte an Kreuzmayr weiter, übermittelte ihr die von BP Marketing erhaltenen Abholnummern und Abholausweise und vereinbarte, dass Kreuzmayr den Transport der Mineralölprodukte von Deutschland nach Österreich veranlasst oder durchführt. Kreuzmayr veranlasste tatsächlich den Transp...

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