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ASoK 6, Juni 2008, Seite 239

OGH: Unfallversicherungsschutz/Dienstbesprechung

1. Die Teilnahme eines Versicherten an der Dienstbesprechung des Roten Kreuzes, bei der die Organisation einer für wenige Tage später geplanten Veranstaltung (Grillfest) besprochen wurde, steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem satzungsgemäßen Wirkungsbereich des Roten Kreuzes, wenn die geplante Veranstaltung erklärtermaßen die Pflege des Kontaktes mit befreundeten und anderen Hilfsorganisationen, mit denen eine Zusammenarbeit besteht, zum Ziel hatte.

2. Da sich der Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b ASVG nach der Bestimmung des § 176 Abs. 5 i. V. m. § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG auch auf die damit im Zusammenhang stehenden Wege zum und vom Ort der Ausübung dieser Pflichten erstreckt, stand der vom Kläger auf der Heimfahrt von dieser Besprechung erlittene Verkehrsunfall unter Unfallversicherungsschutz i. S. d. § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b ASVG.

3. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von dem, welcher der Entscheidung 10 ObS 63/07y zugrunde lag, wo entschieden wurde, dass die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzung...

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