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ASoK 6, Juni 2008, Seite 237

OGH: Expeditaushelfer/Arbeitnehmereigenschaft

1. Expeditaushelfer, die damit beschäftigt sind, Prospekte in Zeitungen einzulegen, und je nach Auftragslage zum Einsatz gerufen werden, wobei die Arbeiter regelmäßig gefragt werden, wann sie grundsätzlich Zeit haben, und aufgefordert werden, bekannt zu geben, wenn sie über mehrere Tage lang nicht kommen können bzw. krank sind, und die Einsätze sanktionslos ablehnen können, wobei diese Möglichkeit jedoch aus Einkommensgründen kaum genutzt wird, sind Arbeitnehmer.

2. Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis kann die persönliche Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmereigenschaft unter Umständen dann ausschließen, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt. - (§ 1151 ABGB)

"Die Parteien haben im vorliegenden Fall eine unbefristete Vereinbarung über das Einlegen von Prospekten in Zeitungen geschlossen. Aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts über das ‚gelebte' Vertragsverhältnis ist davon auszugehen, dass die Parteien ein durchgehendes Dauerschuldverhältnis anstrebten. Dieses Vorhaben manifestierte sich in der fortgesetzten Erbringung und Entgegennahme von Arbeitsleistungen. Die Dichte de...

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