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OGH: Unfallversicherungsschutz/Canyoning
• Die Teilnahme am Canyoning im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung steht unter Unfallversicherungsschutz, wenn die Teilnahme unter Beiziehung einer fachkundigen Begleitung ausdrücklich auch für Einsteiger, somit für Personen, die noch keinerlei Erfahrungen mit dieser Sportart gemacht hatten, erfolgt. Damit durften nämlich sowohl Dienstgeber als auch präsumtive Teilnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass für die Teilnahme am Canyoning keine besondere körperliche und sportliche Fitness oder Geschicklichkeit erforderlich S. 240sind und für die Teilnehmer kein über das übliche Risiko einer sportlichen Betriebsveranstaltung hinausgehendes Risiko begründet wird. - (§ 175 Abs. 1 ASVG)
"Während einer Gemeinschaftsveranstaltung sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind (Krasney in Brackmann, Handbuch der SV III, § 8 SGB VII, Rn. 133 m. w. N. zur vergleichbaren deutschen Rechtslage). Sportliche, von der Unternehmensleitung geplante und geförderte Betätigungen während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehen auch dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie für die Teilnehmer nicht ungefährlich sind und die Teilnahme die Gefahr ...