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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz)
1. Allgemeines
Im Regierungsprogramm für die 23. Gesetzgebungsperiode ist im Kapitel "Wirtschaft und Arbeit" unter dem Titel "Bekämpfung von Schwarzarbeit" festgehalten, dass eine besondere Haftung von AuftraggeberInnen als Maßnahme zur Erhöhung der Einnahmen aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen geschaffen werden soll.
Das AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz wurde daher in Umsetzung des Regierungsprogramms am im Ministerrat als Regierungsvorlage beschlossen und beinhaltet in den neuen §§ 67a bis 67d ASVG ein Sonderhaftungsrecht für AuftraggeberInnen bei der Erbringung von Bauleistungen.
2. Haftungstatbestand
2.1. Grundsätzlich
Der im AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz vorgesehene Tatbestand der Sonderhaftung umfasst die Erbringung von Bauleistungen, welche von einem Auftrag gebenden Unternehmen an ein anderes beauftragtes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben werden.
Der Begriff "Bauleistungen" verweist dabei auf die Definition des § 19 Abs. 1a UStG 1994, wonach darunter alle Leistungen zu verstehen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Die vorliegende Regelung erfasst nur AuftraggeberInnen, die UnternehmerInnen sind. Weiters werden nur AuftraggeberI...