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ASoK 6, Juni 2008, Seite 205

VfGH verteidigt Freizügigkeit der Rechtsanwälte

Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers, eines österreichischen Staatsbürgers mit abgeschlossenem Jus-Studium in Graz und Zulassung als "Abogado" (Rechtsanwalt) in Spanien, wofür eine über das Studium hinausgehende Berufsausbildung nicht erforderlich ist, zur Eignungsprüfung nach dem Europäischen Rechtsanwaltsgesetz (EuRÄG) durch die österreichische Rechtsanwaltskammer erfolgte in grober Verkennung der Rechtslage, damit willkürlich und verletzt diesen folglich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Das EuRÄG ist nämlich auch auf österreichische Staatsbürger als Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU anwendbar, die qualifiziert sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Bezeichnung beruflich tätig zu sein, was der Beschwerdeführer mit der vorgelegten Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer Madrid nachgewiesen hat ().

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