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OGH: Übertragung i. S. d. § 3 AVRAG
• 1. Eine Übertragung i. S. d. § 3 AVRAG liegt auch dann vor, wenn einzelne Betriebsmittel auf Grund einer besonderen Nutzungsvereinbarung dem Übergeber zur Verfügung standen und demzufolge vom Übernehmer nur zurückgenommen werden.
• 2. Eine elektronisch erfasste Kundenkartei, ein PC, die Hälfte der bisher verwendeten Gefriertruhen, Leih-Pizzaöfen und ein ortskundiger und als einziger in dieser Funktion tätiger Chauffeur der Pizzavertriebsorganisation stellen eine wirtschaftliche Einheit selbst dann dar, wenn der mit Kühleinrichtungen versehene, der Auslieferung dienende Klein-LKW und eine Lagerhalle nicht mit übergehen. – (§ 3 AVRAG)
( 9 Ob A 140/99 z)