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Ausländische Ferialpraktikanten
(H.T.) – Im Zusammenhang mit der Ferialarbeit ist unter anderem auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu beachten, wobei Folgendes gilt:
Ausländer aus EWR-Staaten, die als Volontäre oder als Ferialpraktikanten arbeiten wollen, benötigen keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Für Volontäre und Ferialpraktikanten aus den übrigen Ländern gilt Folgendes:
Als Ferialpraktikanten gelten jene Ausländer, die ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) „bis zu drei Monaten im Kalenderjahr" oder als „Ferial- oder Berufspraktikanten" beschäftigt werden. Diese ausländischen Ferialpraktikanten benötigen keine Beschäftigungsbewilligung.
Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor. Als „Ferial- oder Berufspraktikum" im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist.
Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder „Ferial- oder Berufspraktikanten" ist vom Inhaber des Betrie...