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OGH: Entlassungserklärung gegenüber Geschäftsunfähigem
• 1. Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungserklärung geschäftsunfähig, ist die Erklärung unsanierbar unwirksam.
• 2. Dass dem Arbeitnehmer, der im maßgebenden Zeitpunkt i. S. d. Unterbringungsgesetzes untergebracht war, die Hilfe des Patientenanwalts zur Verfügung gestanden sei, ändert daran nichts. Zwar wird § 14 Abs. 1 Unterbringungsgesetz dahin interpretiert, dass der Patientenanwalt bei der Unterbringung ohne Verlangen nicht auf die Wahrnehmung der Rechte nach den §§ 33–39 Unterbringungsgesetz beschränkt ist, sondern dass seine Vertretungsbefugnis auch andere subjektive Rechte, die dem Kranken nach sonstigen Bestimmungen zustehen, umfasst. Die insofern bestehende Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts ist aber auf die Wahrnehmung solcher Rechte zu beschränken, die mit der Unterbringung in einem unmittelbaren und typischen Zusammenhang stehen. – (§ 82 GewO, § 165 ABGB)
( 9 Ob A 284/99 a)