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ASoK 5, Mai 2000, Seite 183

Entlassung / Hinderungsgrund

Bleibt ein Arbeitnehmer, anstatt die für ihn unerwartete Besprechung mit seinen Vorgesetzten über die beabsichtigte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu einem festgesetzten Termin fortzusetzen und ohne diesen Personen eine Verständigung zukommen zu lassen, dieser für ihn unangenehmen Besprechung einfach fern, so ist dieses Verhalten unter den genannten Umständen noch entschuldbar und kommt ihm daher nur das Gewicht einer Ordnungswidrigkeit zu. – (§ 27 Z 1 und Z 4 AngG)

„Unter 'beharrlich' i. S. d. § 27 Z 4, 2. Tatbestand AngG ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste bzw. der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS 0029746, insb. Arb. 9.493 u. v. a.). Um eine Ermahnung entbehrlich zu machen, muss die Weigerung derart eindeutig und endgültig sein, dass angesichts eines derartigen, offensichtlich unverrückbaren Willensentschlusses des Angestellten eine Ermahnun...

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